Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1562/2006
{T 0/2}

Urteil vom 26. September 2008

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Thomas Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.

Parteien
X._______ GmbH,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (4. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2000).

Sachverhalt:

A.
Mit Fragebogen vom 19. Februar 1997 meldete die X._______ GmbH (auch Gesellschaft genannt) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ihre Tätigkeit als Betreiberin einer Sauna an. Die ESTV trug die Gesellschaft rückwirkend auf den 16. November 1996 ins Register für Mehrwertsteuerpflichtige ein. Der Antrag auf Abrechnung nach vereinbarten Entgelten wurde am 17. November 1997 bewilligt.

B.
Im August 2000 führte die ESTV eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie für die Perioden 4. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2000 (Zeit vom 16. November 1996 bis 31. März 2000) mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 25. August 2000 eine Steuernachforderung im Betrag von insgesamt (gerundet) Fr. 47'393.--, zuzüglich Verzugszins. Die Forderung umfasste vorab eine Nachbelastung der Mehrwertsteuer auf buchhalterisch erfassten, aber nicht deklarierten Umsätzen aus der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften sowie der Zurverfügungstellung der Infrastruktur an die im Sauna-Club tätigen Sexarbeiterinnen (Fr. 13'603.--; Ziff. 1 der EA). Darüber hinaus forderte die ESTV einen ermessensweise festgelegten Betrag aus der Infrastrukturbenützung nach, wobei sie die unter Ziff. 1 bereits nachgeforderte Steuer davon in Abzug brachte (Fr. 15'277.75; Ziff. 2a der EA). Ferner beinhaltete die Nachforderung u. a. eine Schätzung nicht verbuchter und nicht deklarierter "steuerbarer WIR-Erlöse" (Fr. 2'354.55; Ziff. 2b der EA), eine Ermittlung der steuerlich bislang nicht berücksichtigten Verpflegung der Arbeitnehmenden (Fr. 1'874.05; Ziff. 3 der EA) sowie eine Aufrechnung zu Unrecht in Abzug gebrachter Vorsteuern (Fr. 5'567.-- Vorsteuern auf dem Material- und Dienstleistungsaufwand gemäss Ziff. 4a bzw. Fr. 7'858.-- Vorsteuern auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand gemäss Ziff. 4b der EA). Am 10. November 2000 bzw. 12. Januar 2001 präzisierte die ESTV bezüglich der Aufrechnung der Umsätze aus der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften, dass es sich hiebei vielmehr um eine Weiterverrechnung von Personalkosten handle, die indes ebenfalls zum Normalsatz steuerbar sei. Mit Gutschrift (GS) Nr. ... vom 13. März 2001 schrieb die ESTV der X._______ GmbH im Zusammenhang mit der Vorsteuerkorrektur gemäss Ziff. 4b der EA Nr. ... einen Betrag von Fr. 2'643.-- gut.

C.
Die ESTV entschied am 15. März 2001, die X._______ GmbH schulde für die Zeit vom 16. November 1996 bis 31. März 2000 Fr. 43'891.-- Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins. Mit Eingabe vom 11. April bzw. mit Ergänzung vom 30. April 2001 liess die Gesellschaft Einsprache erheben und beantragen, die geschuldete Mehrwertsteuer auf Fr. 10'754.55 herabzusetzen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, sie stelle keine Arbeitskräfte zur Verfügung. Vielmehr handle es sich um einen Mitarbeiter des Gesellschafters A._______, welcher diesen der Gesellschaft teilweise zur Verfügung stelle. Ferner beanstandete sie die Schätzung des Umsatzes im Zusammenhang mit der "Infrastrukturbenützungsgebühr" der in der Sauna tätigen Damen sowie die Aufrechnung der Steuer aus der Verpflegung der Arbeitnehmenden. Hinsichtlich der Vorsteuerkorrektur reichte sie zwei Formulare 1310 "Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzugs trotz formell ungenügender Rechnungen" ein.

D.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 orientierte die ESTV die X._______ GmbH dahingehend, dass sich betreffend die erotischen Dienstleistungen, welche von den im Sauna-Club tätigen Frauen erbracht werden, eine Neubeurteilung als unumgänglich erweise. Anlässlich der Kontrolle seien die Damen als (mehrwertsteuerlich) selbständig tätige Personen betrachtet worden. Aufgrund des Auftretens gegen aussen gelte indes die X._______ GmbH als Erbringerin der erotischen Dienstleistungen und somit seien sämtliche Umsätze der im Sauna-Club arbeitenden Frauen ihr zuzuordnen. Die Schätzung hinsichtlich "Infrastrukturbenützungsgebühren" sei daher unzutreffend und durch eine neue, die Gesamtheit der Umsätze aus erotischen Dienstleistungen umfassende Schätzung zu ersetzen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs räumte sie der X._______ GmbH Frist ein zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 30. September 2005 liess diese die beabsichtigte Steuernachforderung bestreiten.

E.
Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 stellte die ESTV fest, dass der Entscheid vom 15. März 2001 für den Betrag von Fr. 2'354.55 (entspricht der Schätzung nicht verbuchter und nicht deklarierter "steuerbarer WIR-Erlöse" gemäss Ziff. 2b der EA), zuzüglich Verzugszins, in Rechtskraft erwachsen sei, wies die Einsprache bis auf einen Betrag von Fr. 133.50 ab (fälschlicherweise zu gering ausgefallene GS Nr. ... vom 13. März 2001) und setzte die Steuernachforderung - nebst den rechtskräftigen Steuern und Verzugszinsen - auf (neu) Fr. 258'580.50, zuzüglich Verzugszins, fest. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, die Sexarbeiterinnen könnten entgegen ihrer ersten Einschätzung nicht als selbständig tätige Personen qualifiziert werden; aufgrund der gesamten Umstände seien die von ihnen erzielten Umsätze der X._______ GmbH zuzuordnen. Da die Gesellschaft nach eigenen Angaben keine Aufzeichnungen diesbezüglich führe und die entsprechenden Umsätze nicht in den Geschäftsunterlagen erfasst seien, müssten sie nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt werden. Des Weitern hielt die Verwaltung an der in Ziff. 1 der EA unter der Position "Zurverfügungstellen von Arbeitskräften" besteuerten Umsatzdifferenz fest, bei welcher es sich indes vielmehr um eine Weiterverrechnung von Personalkosten handle, welche ebenfalls zum Normalsatz steuerbar sei. Ferner bestätigte sie die annäherungsweise Ermittlung der Steuer auf der Verpflegung des Personals sowie die Aufrechnung der zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzüge, soweit sie nicht mit der GS Nr. ... bzw. durch die Gutheissung korrigiert worden sind. Die anlässlich der Kontrolle vorgefundenen bzw. im Laufe des Verfahrens eingereichten Rechnungsbelege sowie die Formulare 1310 seien mangelhaft bzw. unvollständig.

F.
Am 3. März 2006 lässt die X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde einreichen und beantragen, den Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie in grundsätzlicher Hinsicht bzw. allenfalls für das von den Prostituierten im Sauna-Club vereinnahmte Entgelt nicht mehrwertsteuerpflichtig sei; allenfalls sei die Sache zum Erlass eines Entscheids zum Bestand der Steuerpflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei für den Fall ihrer Steuerpflicht festzustellen, dass der Vorsteuerabzug ermessensweise durch Anwendung des Saldosteuersatzes von 4,5% vorzunehmen sei, oder die Sache sei zur Neufestsetzung und zur Festlegung des Vorsteuerabzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei der mit Entscheid vom 15. März 2001 festgelegte Steuerbetrag für die Periode 16. November 1996 bis 31. März 2000 - entsprechend dem Antrag in der Einsprache vom 11. bzw. 30. April 2001 - auf Fr. 10'754.55 festzulegen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Übrigen sei die für die Zeit vor dem 13. Juli 2000 geforderte Mehrwertsteuer für die von den Prostituierten vereinnahmten Entgelte so oder anders verjährt.
Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält zudem dafür, die Nachbelastungen hinsichtlich der Positionen "Zurverfügungstellen von Arbeitskräften", "Verpflegung der Arbeitnehmer/innen", "Vorsteuern / Material- und Dienstleistungsaufwand" sowie "Vorsteuern / Investitionen und übriger Betriebsaufwand" seien in der Beschwerde unbestritten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Ferner sei die geschuldete Mehrwertsteuer auf den Dienstleistungserlösen der Prostituierten nicht verjährt.
Mit Datum vom 23. Juni bzw. 16. August 2006 reichen die Parteien je eine Replik bzw. Duplik ein. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Eingabe insbesondere die Ansicht der ESTV, wonach diverse Nachbelastungen in Rechtskraft getreten seien.

G.
Am 7. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.

H.
Mit Instruktionsmassnahme vom 13. Mai 2008 lädt das Bundesverwaltungsgericht die ESTV ein, zur Frage, welchen Ausgang das vorliegende Verfahren, begrenzt auf die umstrittenen Vorsteueraufrechnungen, im Lichte der neuen Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung zu nehmen hat, welche am 1. Juli 2006 in Kraft getreten sind. In Ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2008 hält die Verwaltung an den vorgenommenen Aufrechnungen fest. Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2008 die Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuerabzüge.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden (aArt. 65
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201], in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per 31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG).
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1996 bis 2000. Die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bleiben im vorliegenden Fall anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u. a. die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
und b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 6 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
MWSTV).
2.2
2.2.1 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV). Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV).
2.2.2 Die Voraussetzung der Ausübung einer gewerblichen und beruflichen Tätigkeit umfasst jede Art von Aktivität, bei welcher zur Erzielung von Einnahmen Dritten gegenüber wirtschaftliche Leistungen erbracht werden und welche auf gewisse Dauer angelegt ist, d. h. welche nachhaltig, und nicht nur einmalig oder gelegentlich ausgeübt wird. Die Begriffe "gewerblich" und "beruflich" stellen keine weiteren Anforderungen auf und sind weit zu interpretieren. Jede Art von Aktivität kann in Betracht kommen, soweit sie das Element der Dauerhaftigkeit aufweist (Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 2.1; Entscheide der SRK vom 11. Januar 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.80 E. 3a/aa mit Hinweisen, vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.6 E. 3a, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 3.1; Gerhard Schafroth/Dominik Romang, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 24 ff. zu Art. 21; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 345 ff.).
2.2.3 Des Weitern bedingt die Steuerpflicht die selbständige Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Wichtige Kriterien hierfür sind beispielsweise, dass die steuerbare Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit von einem Arbeitgeber erbracht wird (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_518/2007 / 2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2, 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3, vom 27. Oktober 2000, veröffentlicht in Revue de Droit Administratif et de Droit Fiscal [RDAF] 2001 II 56 und in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 653 f.; Entscheide der SRK vom 21. Februar 2000, veröffentlicht in VPB 64.113 E. 3a, vom 23. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.91 E. 3b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 2a). Ob der Leistungserbringer selbständig im mehrwertsteuerlichen Sinn handelt, ist aber aufgrund der Gesamtheit der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Selbständigkeitsbegriff eher weit auszulegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.2; vgl. Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 175).
Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht, ist aber nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich, sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob der Unternehmer überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder -empfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten, im eigenen Namen auftritt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, vom 15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 3a und b).
In wessen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeutung beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von Art. 10
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV. Denn als blosser Vermittler einer Leistung gilt nur, wer diese ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande kommt (Abs. 1). Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (Abs. 2).
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV). Im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Satz 3 MWSTV; sog. Grundsatz des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"]).
Während der Geltungsdauer der MWSTV (eine andere Regelung enthält Art. 33 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
MWSTG) zählten zu den nahestehenden Personen insbesondere auch die Angestellten eines Steuerpflichtigen. An das Personal erbrachte Leistungen zu Vorzugskonditionen, welche einem unabhängigen Dritten unter den gleichen Voraussetzungen nicht gewährt würden, sind zum Preis zu versteuern, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie zu bezahlen hätte (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1414/2006 vom 16. November 2007 E. 4.1, A-1379/2007 vom 10. September 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 4a/bb und cc mit Hinweisen). Bei diesem Drittpreis bzw. Fremdpreis im Sinn von Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Satz 3 MWSTV handelt es sich um einen annäherungsweise zu bestimmenden Schätz- bzw. Vergleichswert. Bei der von der ESTV durchzuführenden Schätzung gelten grundsätzlich die gleichen Prinzipien, welche auch im Zusammenhang mit Ermessenseinschätzungen zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.5 hienach; siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1414/2006 vom 16. November 2007 E. 4.2, A-1355/2006 / A-1356/2006 vom 21. Mai 2007 E. 3.4, A-1364/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2, 4.4 mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Satz 3 MWSTV können sich Abgrenzungsprobleme ergeben mit dem Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige aus seinem Unternehmen Gegenstände entnimmt, die oder deren Bestandteile ihn zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die er (u.a.) für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals verwendet (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
MWSTV). Lässt der Steuerpflichtige seinen Angestellten eine Leistung unentgeltlich zukommen, finden - mangels Austauschverhältnis - folglich die Regeln über den Eigenverbrauch Anwendung (vgl. zum Ganzen auch Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 4a/bb). Diesfalls hält Art. 26 Abs. 3 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV fest, dass die Steuer bei der endgültigen Entnahme bei neuen beweglichen Gegenständen vom Einkaufspreis dieser Gegenstände oder ihrer Bestandteile (Ziff. 1) bzw. bei in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen vom Marktwert dieser Gegenstände oder ihrer Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme (Ziff. 2) berechnet wird. Sobald die Leistung an das Personal indes gegen ein Entgelt erfolgt (aber zu Vorzugskonditionen), greift nicht der Tatbestand des Eigenverbrauchs, sondern Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Satz 3 MWSTV.
2.4 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa; ausführlich: Riedo, a.a.O., S. 112).
2.5
2.5.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTV; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV; vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S. 569 ff.). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da er durch die Nichtbeachtung die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer gefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.5.2 Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 47 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV). Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (vom Herbst 1994 [Wegleitung 1994] und vom Frühling 1997 [Wegleitung 1997]) Gebrauch gemacht. Darin sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist. Insbesondere müssen alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Wegleitung 1994, Rz. 870 ff., Wegleitung 1997, Rz. 874).
2.5.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV). Die Ermessensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenommen und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (Ueli Mauser, mwst.com, a.a.O., N. 3 zu Art. 60). Gegebenenfalls hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die Anwendung von Erfahrungszahlen kommt namentlich in Betracht, wenn die Lohnsumme unbestritten feststellbar ist. Bei der Anwendung von Erfahrungszahlen ist allerdings deren Streubreite zu beachten, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in ASA 52 S. 234 E. 4, vom 31. März 1983, veröffentlicht in ASA 50 S. 669 E. 2; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa und E. 4e.bb.aaa; vgl. zum Ganzen auch Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in ASA 69 S. 526 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3, A-1397/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (vgl. Hans Gerber, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR] 1980, S. 307).
2.5.4 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2, 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.3, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1; Entscheid der SRK vom 18. Januar 2005 [SRK 2003-026] E. 2d, vom 10. Juli 1997 [SRK 86/96] E. 3 mit Hinweisen).
2.5.5 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und führt so die gefestigte Praxis der SRK weiter (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn er den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2; vgl. Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2). Insoweit erfolgt somit eine Abkehr von der allgemeinen Beweislastregel, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen, währenddem der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49, E. 3b/bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1503/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 1.3, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1 und A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, je mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen. Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 28
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV versehen sein (Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV). Erfüllen die Vorsteuerbelege die formellen Anforderungen nicht, muss der Vorsteuerabzug verweigert werden (Entscheide der SRK vom 25. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4b, vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.1, 3.2, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1).
2.6.2 Die ESTV praktiziert ein nachträgliches Korrekturverfahren der Vorsteuer mittels Formular 1310 ("Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzuges trotz formell ungenügender Rechnung"; heute Formular 1550). Diese durch die Rechtsprechung gestützte Praxis kommt u. a. zur Anwendung, wenn auf der Rechnung Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung und/oder der Steuersatz fehlen. Beispielsweise Name und Adresse des (richtigen) Leistungsempfängers stellen hingegen Angaben dar, die (um die Gefahr entsprechender Missbräuche auszuschliessen) unverzichtbar sind und für welche eine Nachbesserung mittels Bestätigung des Leistungserbringers nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1368/2006 vom 12. Dezember 2007 E. 4.1.4, A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.4.4; Entscheide der SRK vom 14. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.79 E. 2b, vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 3b, vom 17. Juni 2002, veröffentlicht in VPB 67.125 E. 3b). Die Bestätigung muss zudem alle in Art. 28 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV genannten Angaben enthalten und der Leistungserbringer hat diese rechtsgültig zu unterzeichnen (Entscheid der SRK vom 25. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4d/bb und 4d/dd).
2.6.3 Nach neuem Verordnungsrecht (in Kraft seit 1. Juli 2006) hat die ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
und b MWSTG (entspricht Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
und b MWSTV) nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]). Allein aufgrund von Formmängeln wird überdies keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a MWSTGV; zur Rechtmässigkeit dieser neuen Bestimmungen und deren rückwirkenden Anwendung auch für den zeitlichen Anwendungsbereich der alten Mehrwertsteuerverordnung ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 und A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4).
2.6.4 Art. 15a und 45a MWSTGV betreffen allerdings einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzmässige Vorschriften werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben vom neuen Verordnungsrecht folglich unberührt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 und A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6). So bleibt das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines entsprechenden Belegs) eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Rechnung auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre entwickelte materiellrechtliche Bedeutung nicht eingebüsst hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 2.5.1, A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.1, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1).
2.6.5 Im Rahmen einer Ermessensveranlagung obliegt es der ESTV grundsätzlich bloss, den pflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten Umsatz des Mehrwertsteuerpflichtigen, nicht aber die abzugsfähigen Vorsteuern, zu ermitteln. Die Geltendmachung der eventuell angefallenen Vorsteuern ist ein Recht des Steuerpflichtigen; ihm ist es anheim gestellt, ob er davon Gebrauch machen will. Es ist jedenfalls grundsätzlich nicht die Aufgabe der ESTV, dieses Recht für den Mehrwertsteuerpflichtigen von Amtes wegen auszuüben. Sofern er von der selbst deklarierten bzw. von der ESTV geschätzten Ausgangsumsatzsteuer Vorsteuern abziehen will, so hat er dafür den vollen Nachweis gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
i.V.m Art. 28 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV zu erbringen (Vorsteuerabzug als steuermindernde Tatsache; vgl. E. 2.5.5 hievor; vgl. dazu ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.558/2005 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4b/bb/aaa). Es ist indes darauf hinzuweisen, dass es dem Steuerpflichtigen unbenommen ist, sogar noch im Rahmen der Beschwerde gegen eine Schätzung mittels Belegen den Nachweis für angefallene Vorsteuern zu erbringen (Entscheide der SRK 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b, vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4b.bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1550/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.4 mit Hinweisen, A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4).
2.7 Die Mehrwertsteuerforderung verjährt gemäss Art. 40 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 40
MWSTV fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen (Art. 40 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 40
MWSTV). Die Einforderungshandlung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an keine besondere Form gebunden (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 237 E. 3e, Urteil des Bundesgerichts 2A.314/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 2.6). Unter den Begriff der Einforderungshandlung fallen nicht nur die eigentlichen Steuerbezugshandlungen; jede dem Mehrwertsteuerpflichtigen zur Kenntnis gebrachte, auf Einforderung oder Feststellung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung genügt, um die Verjährung zu unterbrechen. Dabei ist nicht notwendig, dass der Tatbestand, welchen die ESTV als mehrwertsteuerpflichtig erachtet, bereits nach allen Richtungen hin abgeklärt ist. Auch braucht der Mehrwertsteuerbetrag nicht unbedingt ziffernmässig festgesetzt zu werden. Mit einer vorläufigen Mitteilung kann die Verwaltung die Verjährung ferner für den ganzen Mehrwertsteueranspruch unterbrechen, selbst wenn sie die Forderung später noch erhöhen muss. Als verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung gilt namentlich die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen, die Zustellung einer EA bzw. einer GS oder die Aufforderung bzw. Mahnung zur Zahlung (vgl. BGE 126 II 1 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.314/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 237 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1525/2006 vom 28. Januar 2008 E. 1.4, A-1427/2006 vom 23. November 2007 E. 2.6, A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.4).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall betreibt die Beschwerdeführerin für die hier massgebliche Zeit einen Sauna-Club mit Barbetrieb einschl. Verkauf von diversen Snacks und Esswaren. Sie stellt den in ihrem Club tätigen Sexarbeiterinnen gegen Entgelt ihre Infrastruktur (u. a. die Räumlichkeiten, wo sich die Kunden und Frauen kennen lernen bzw. Kontakt aufnehmen können, den Sauna-/Poolbereich, die verschiedenen Zimmer) zur Verfügung. Die Damen haben hiefür ein sog. Eintrittsgeld zu entrichten. Bei bestimmten weiteren Anlässen (diverse Parties) haben sie eine zusätzliche Entschädigung für die Infrastrukturbenützung zu bezahlen. Ferner haben auch die Kunden ein Eintrittsgeld zu bezahlen. Die diversen gastgewerblichen Leistungen werden grundsätzlich sowohl den Sexarbeiterinnen als auch den Kunden in Rechnung gestellt; davon ausgenommen ist jeweils das erste Getränk bzw. sind bei verschiedenen Parties sämtliche gastgewerblichen Leistungen bereits im Eintrittspreis inbegriffen.
Nach dem Gesagten handelt es sich klarerweise um eine mehrwertsteuerlich relevante gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (vgl. E. 2.2.2), welche die Beschwerdeführerin zudem selbständig ausübt. Unzutreffend ist daher der Einwand, es handle sich nicht um eine wirtschaftliche Leistung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Prostitution als sittlich missbilligtes Geschäft sei nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer, scheint sie jedenfalls zu verkennen, dass selbst Umsätze aus unerlaubten oder strafbaren Tätigkeiten der Mehrwertsteuer grundsätzlich unterstehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_16/2008 und 2C_17/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5 bzw. E. 6; BVGE 2007/23 S. 263 E. 4 ff., insbesondere E. 4.5 und 4.6). Dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Umsatzgrenze (bzw. die Steuerzahllast; Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV) nicht überschritten hätte, ist darüber hinaus nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Quartalsabrechnungen 4/96 - 1/00; Vernehmlassungsbeilagen Nr. 29). Die Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin ist demnach zu bejahen. Im Übrigen wird die Rüge der mangelnden subjektiven Steuerpflicht erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Bis anhin ist die Beschwerdeführerin stets von ihrer Mehrwertsteuerpflicht ausgegangen, hat sie doch aus eigener Initiative die Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen beantragt. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, wie das Verhalten der Beschwerdeführerin (Anmelden bei der ESTV, Deklarieren und Entrichten der Mehrwertsteuer über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren) im Lichte des Selbstveranlagungsprinzips zu beurteilen wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5, in Bestätigung des Entscheids der SRK vom 21. Mai 2003 [SRK 2002-039] E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 3.1.1, A-1413/2006 vom 16. November 2007 E. 2.2.2 mit Hinweisen, 3.2).
3.2 Im Weitern ist zu prüfen, ob auch die Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen, welche die im Sauna-Club tätigen Frauen erzielten, mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, wie die ESTV geltend macht.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, die für die Zeit vor dem 13. Juli 2000 geforderte Mehrwertsteuer sei für die von den Prostituierten vereinnahmten Entgelte unabhängig der Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin verjährt. Die Vorinstanz habe ihr mit Schreiben vom 12. Juli 2005 erstmals eröffnet, dass sie mit Wirkung ab November 1996 bis 31. März 2000 für die Dienstleistungen der Prostituierten mehrwertsteuerpflichtig sein soll. Die erstmalige Steuereinforderungshandlung für diese Drittumsätze sei mit Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids am 1. Februar 2006 erfolgt. Mit dieser Einforderungshandlung sei die Verjährungsfrist von fünf Jahren unterbrochen worden.
Im August 2000 führte die ESTV bei der Beschwerdeführerin eine Steuerkontrolle, welche die Steuerperioden 4. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2000 umfasste, durch. Zweck einer Kontrolle ist offensichtlich, sämtliche mehrwertsteuerlich relevanten Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person während der massgeblichen Zeitperiode zu überprüfen bzw. festzustellen. Im Anschluss an die Kontrolle erstellte die ESTV am 25. August 2000 die EA Nr. ..., mit welcher sie eine Steuernachforderung in Höhe von Fr. 47'393.--, zuzüglich Verzugszins, geltend machte. Die Nachforderung umfasste im Besonderen auch die verbuchten, nicht deklarierten sowie die geschätzten, nicht verbuchten Umsätze betreffend die Infrastrukturgebühren im Zusammenhang mit den erotischen Dienstleistungen, welche im Sauna-Club der Beschwerdeführerin angeboten werden. In Anbetracht der klaren Rechtsprechung hat die ESTV hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Sexangebots des Clubs relevant sei. Eine Abklärung des Tatbestands nach allen Richtungen ist nicht erforderlich. Als Einforderungshandlung hat die Zustellung der EA Nr. ... vom 25. August 2000 deshalb die Verjährungsfrist auch für allfällige Nachforderungen diesbezüglich rechtswirksam unterbrochen (vgl. E. 2.7). Schliesslich hat das Schreiben der ESTV vom 12. Juli 2005, mit welchem die Beschwerdeführerin über die Neubeurteilung der von den Sexarbeiterinnen erbrachten Dienstleistungen orientiert worden ist und sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, die Verjährung erneut unterbrochen. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
3.2.2 Zunächst betreibt die Beschwerdeführerin in Zeitschriften und auf ihrer Homepage für den Sauna-Club bzw. die Damen Werbung und weist dabei auf das Sexangebot hin. Bei den Akten liegende Kopien von Zeitungsinseraten und Ausdrucke des Homepage-Auftritts von Ende 1998 verdeutlichen, dass die Beschwerdeführerin jeweils im eigenen Namen (des Clubs) die Dienstleistungen bzw. die Events (Parties, etc.) anpreist und die entsprechenden Preise auflistet. Für eine allfällige Kontaktaufnahme wird sowohl in den Zeitungsinseraten als auch auf der Homepage ausschliesslich auf die (Internet-)Adresse und die Telefonnummer des Sauna-Clubs bzw. die Nummer des Infobands verwiesen. Eine Direktkontaktnahme mit der jeweiligen Sexarbeiterin ohne Zuhilfenahme der Beschwerdeführerin bleibt dem Kunden also verwehrt. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass für die Leistungen der Damen in ihrem Etablissement Werbung an anderer Stelle auch im Namen der eigentlichen Leistungserbringerinnen, d.h. aller dort arbeitenden und auch verfügbaren Damen je einzeln mit Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme etc., erfolgen würde und erbringt jedenfalls keinen entsprechenden Nachweis. Es liegen überdies ganz generell keine Hinweise bzw. Belege (namentlich auf Damen ausgestellte Rechnungen, Geschäftspapiere mit eigenem Briefkopf, eigene Prospekte usw.) dafür vor, dass die Frauen nach aussen als selbständige Unternehmerinnen, unter eigener Firma, in Erscheinung treten. Vielmehr wird auf der Homepage explizit festgehalten: "Wir warten auf dich, X._______ Girls". Folglich fehlt es für die Annahme der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen mit Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin angepriesenen Leistungen zunächst am rechtsgenügenden Auftritt der einzelnen Damen nach aussen im eigenen Namen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2007 / 2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 3.2, in Bestätigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1399/2006 und A-1400/2006 vom 6. Februar 2008 E. 3.1 A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1; Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; vgl. E. 2.2.3 hievor). Im Übrigen erweist sich die Behauptung, für die in concreto in Frage stehenden Steuerperioden sei noch keine Werbung im Internet erfolgt, nach den vorstehenden Darstellungen zumindest für die Zeit ab Dezember 1998 als schlicht tatsachen- und aktenwidrig.
3.2.3 Ferner kann nicht gesagt werden, die Sexarbeiterinnen handelten in völliger betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit: Die Beschwerdeführerin bietet an mehreren Tagen in der Woche nebst dem Sauna- bzw. Poolbetrieb Parties an, wobei sie auch die jeweiligen Tarife festlegt. In den Pauschalbeträgen sind sämtliche sexuellen Dienstleistungen während der Party inbegriffen. Der Umsatz wird anschliessend auf die anwesenden Damen verteilt. Diese können demnach die genauen Preise für die jeweils konkret erbrachten Leistungen in keiner Weise mitbestimmen. Es ist durchaus möglich, dass die Preise gegenüber denjenigen im Einzelservice stark verbilligt sind. Jedenfalls beeinträchtigt die Preisvorgabe der Beschwerdeführerin die betriebswirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O., E. 3.2, in Bestätigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2006, a.a.O., jeweils E. 3.2; Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.2; noch nicht rechtskräftige Urteile A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 3.2, A-1545/2006 und A-1546/2006 vom 30. April 2008 E. 3.2.2).
Nicht nur das spricht gegen eine mehrwertsteuerliche Selbständigkeit der Damen, sondern auch der Umstand, dass sie in einer weitgehenden arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin stehen. Denn es sind jeweils mehrere Frauen, welche die Infrastruktur und die weiteren Betriebsmittel gleichzeitig oder nacheinander für ihre Sexangebote nutzen. Zudem legt die Beschwerdeführerin die Öffnungszeiten des Sauna-Clubs bzw. die Dauer der Parties fest. Umfang und Zeitpunkt der Leistungserbringung der einzelnen Damen sind folglich direkt von der Belegungsdichte der beschwerdeführerischen Betriebsmittel abhängig. Leistungsumfang und -zeit können die Sexarbeiterinnen dementsprechend nur bedingt frei wählen. Sie bestimmen sich vielmehr nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten und weitgehend auch der Bedürfnisse bzw. des Willens der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O., E. 3.2, in Bestätigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., jeweils E. 3.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.2; Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; noch nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2008, a.a.O., E. 3.2, vom 30. April 2008, a.a.O., E. 3.2.2). Es steht im ureigensten Interesse der Beschwerdeführerin, dass die Zimmer bestmöglich ausgelastet sind und dass Friktionen weitestgehend vermieden werden, weshalb sich die Damen zwangsläufig einer entsprechenden betrieblichen Ordnung der Beschwerdeführerin unterziehen müssen. So werden die Anwesenheiten der Sexarbeiterinnen wohl derartig zusammengestellt, dass sie die Bedürfnisse der Kunden bestmöglich abdecken und so eine möglichst hohe Auslastung des Etablissements der Beschwerdeführerin erreicht werden kann. Im Besonderen hat sie an denjenigen Tagen, an welchen die Parties stattfinden, dafür zu sorgen, dass daneben der ordentliche Sauna- und Poolbetrieb mit dem entsprechenden sexuellen Angebot aufrechterhalten bleibt. Sie führt selber an, dass die Partyanlässe parallel und gleichzeitig zum Sauna-Club-Betrieb durchgeführt würden.
3.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angebotenen sexuellen Dienstleistungen aufgrund des nach aussen sichtbaren Erscheinungsbildes einen integrierten Zweig des Sauna-Clubs der Beschwerdeführerin darstellen. Massgebend ist, dass sie nach aussen im eigenen Namen auftritt, und nicht die einzelnen Damen. Die Umsätze sind der Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich zuzurechnen. Allenfalls daneben bestehende gewisse Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit wären nicht so bedeutend, dass damit die obgenannten, hier relevanten Indizien in den Hintergrund treten würden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O, E. 3.2 in fine).
3.2.5 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
3.2.5.1 Sie macht vorab geltend, die Frauen führten ihre Tätigkeit selbstverantwortlich und auf eigene Initiative, als Selbständigerwerbende aus. Sie allein seien aus ihrer Dienstleistungsbeziehung berechtigt und verpflichtet. Soweit die Beschwerdeführerin damit auf die arbeitsrechtliche Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen hinweisen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Analyse der Frage nach der Selbständigkeit unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten höchstens eine Auslegungshilfe - mithin ein Indiz - darstellt, jedenfalls nicht allein entscheidend sein kann (E. 2.4 hievor). Im vorliegenden Fall wird den Damen die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit jedoch nicht etwa aufgrund der Annahme abgesprochen, sie stünden in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin, sondern weil für die sexuellen Dienstleistungen im Sauna-Club nicht sie, sondern die Beschwerdeführerin im eigenen Namen nach aussen in Erscheinung tritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O., E. 3.3.2, in Bestätigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., jeweils E. 3.4.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.1, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.3, noch nicht rechtskräftige Urteile vom 21. August 2008, a.a.O., E. 3.4.1, vom 30. April 2008, a.a.O., E. 3.4.1). Als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin hat folglich die Beschwerdeführerin zu gelten (E. 2.2.3 hievor). Aus demselben Grund spielt es ferner von vornherein keine Rolle, ob die Sexarbeiterinnen je einen Jahresumsatz von mindestens Fr. 75'000.-- erzielen bzw. inwieweit der Beschwerdeführerin bekannt ist, ob die Frauen diese Umsatzgrenze erreichen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten ableiten aus dem Einwand, die Prostituierten hätten, ebenso wie die Kunden, einen Eintrittspreis sowie allenfalls eine zusätzliche Infrastrukturgebühr für die Teilnahme an einer Party zu bezahlen. Regelungen dieser Art betreffen lediglich das Innenverhältnis zwischen ihr und den einzelnen Damen. Bezeichnenderweise lässt sich den Akten nirgends entnehmen, dass die Eintritts- bzw. Infrastrukturbenützungsgebührenregelung mit den Sexarbeiterinnen Dritten gegenüber bzw. gegen aussen offengelegt wird und die Sexarbeiterinnen als "Besucherinnen des Sauna-Clubs", wie sie von der Beschwerdeführerin genannt werden, empfunden würden.
3.2.5.2 Die Beschwerdeführerin hält zudem dafür, die schweizerische Rechtsordnung lasse das gelegentliche oder gewerbsmässige Anbieten oder Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen gegen Entlöhnung in Geld oder andern materiellen Werten nur in selbständiger und unabhängiger Tätigkeit zu (Art. 195
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
b  eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
c  die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
d  eine Person in der Prostitution festhält.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Die im Club tätigen Frauen seien selbständig, unbeeinflusst, unkontrolliert und unüberwacht mit direktem Leistungsanspruch gegenüber ihren Kunden tätig. Mit dem angefochtenen Vorgehen versuche die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin zur Förderung der Prostitution anzustiften.
Laut Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
b  eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
c  die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
d  eine Person in der Prostitution festhält.
StGB wird jemand, der die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht, oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Rechtsprechung setzt die Strafbarkeit von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
b  eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
c  die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
d  eine Person in der Prostitution festhält.
StGB voraus, dass auf die Prostituierte ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E 1.2, BGE 126 IV 76 E. 2, BGE 125 IV 269 E. 1).
Inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrem Club den Sexarbeiterinnen gegenüber in irgendeiner Weise im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
b  eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
c  die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
d  eine Person in der Prostitution festhält.
StGB strafrechtlich relevant sein könnte, ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen und ohnehin nicht massgebend für das vorliegende Verfahren. Die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit wird den Damen nicht abgesprochen, weil auf sie ein unzulässiger Druck ausgeübt wird, sondern weil sie sich in die Organisation der Beschwerdeführerin einfügen und gegen aussen letztere für die durch die Dienstleistungen der Frauen erzielten Umsätze als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin in Erscheinung tritt. Wie die Gegebenheiten im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Frauen allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren wären, ist dabei ebenso wenig entscheidend wie die Natur des Vertragsverhältnisses (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.1; noch nicht rechtskräftige Urteile 21. August 2008, E. 3.4.3, vom 30. April 2008, a.a.O., E. 3.2.4.2).
3.2.5.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern an, die Frauen unterlägen keiner Rechenschaftspflicht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht belegt, kommt es im vorliegenden Fall darauf nicht im Wesentlichen an. Massgebend ist zunächst wiederum die Frage, wie das Sexangebot für die Allgemeinheit, für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 4d; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 3.4.1 3. Abschnitt, vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.3 3. Abschnitt, noch nicht rechtskräftige Urteile vom 30. April 2008, a.a.O., E. 3.2.4.3). Unter diesem Blickwinkel erscheint - wie gezeigt (E. 3.2.2 hievor) - jeweils die Beschwerdeführerin als Anbieterin der sexuellen Dienstleistungen am Markt. Selbstverständlich vereinbart der Kunde letztlich mit der einzelnen Dame die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung. Dies verändert jedoch genauso wenig wie die Behauptung, das jeweilige Entgelt werde direkt durch die Prostituierten gefordert und bezogen (was ohnehin nur für den Fall der Barzahlung gelten kann und soweit der Kunde nicht an einer der Parties teilnimmt und den dafür zu entrichtenden [Gesamt-]Preis beim Eintritt bezahlt), das nach aussen vermittelte Gesamtbild, wonach die Beschwerdeführerin mit der Zuhilfenahme der im Club anwesenden Damen als Leistungserbringerin auftritt. Denn, soweit die Sexarbeiterinnen im Betrieb der Beschwerdeführerin tätig sind, unterliegen sie der beschriebenen betriebswirtschaftlichen- und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 3.2.3 hievor). Bei diesem Ergebnis sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht Beteiligte des die Mehrwertsteuer auslösenden Leistungsaustauschverhältnisses sei, folglich nicht zu hören.
3.2.5.4 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht die Anhörung ihres Gesellschafters A._______ und von drei - zum Teil ehemaligen - Angestellten, eine Befragung der Sexarbeiterinnen vor Ort sowie einen Augenschein.
Zwar kann sich, ungeachtet von Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG, wonach die Vorschriften betreffend die Anhörung von Parteien, Zeugen oder Drittpersonen sowie die Durchführung eines Augenscheins im Steuerverfahren keine Anwendung finden, eine Verpflichtung hierzu aufgrund der direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien in bestimmten Fällen dennoch ergeben (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1516/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 2.7, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 1.3.2; Entscheid der SRK vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b/bb). Eine solche Beweismassnahme rechtfertigt sich aber nur, wenn sie als geeignet erscheint, Tatsachen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, zu bestätigen, zu präzisieren oder zu ergänzen (vgl. dazu Entscheide der SRK 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b/bb, vom 14. April 2001 [SRK 2000-047] E. 3b, mit weiteren Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn die Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.2; A-1516/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 2.7; Entscheid der SRK vom 27. Juli 2004, a.a.O., E. 4b, 6b/aa; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 122 ff. Rz. 3.65 ff.).
Dies trifft vorliegend zu: Die entscheidrelevanten Fakten sind bereits aus den Akten genügend ersichtlich und es ist nicht erkennbar, inwiefern eine Befragung der genannten Personen bzw. ein Augenschein eine von den Akten abweichende Entscheidungsgrundlage ergeben würde. Der Verfahrensantrag ist bereits deshalb abzuweisen. Im Übrigen hatte der Gesellschafter A._______ als Geschäftsführer im Einspracheverfahren vor der ESTV sowie im jetzigen Beschwerdeverfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ohnehin hinreichend Gelegenheit, sich in den schriftlichen Eingaben zum Ganzen zu äussern bzw. Unterlagen zum Beweis einzureichen. Es ist nicht ersichtlich, was er heute, nach so langer Zeit, mündlich zur relevanten Sachverhaltsermittlung zusätzlich beitragen könnte. Zeugen, welche Angestellte der Beschwerdeführerin sind, fehlt zudem die notwendige Unabhängigkeit, so dass dessen Aussagen - wenn sie denn während der hier fraglichen Zeit überhaupt im Sauna-Club tätig gewesen sind - durch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen wären (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 321, 346). Des Weitern haben von den zur Zeit im Club als Sexarbeiterinnen tätigen Frauen angesichts der Fluktuation in diesem Gewerbe - wenn überhaupt - wohl nur wenige bereits während der massgeblichen Steuerperioden dort ihre Dienstleistungen angeboten. Schliesslich vermag auch ein Augenschein heute vor Ort in keiner Weise Aufschluss über die damaligen Verhältnisse zu geben.
3.2.6 Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass sich von vornherein nicht die Frage nach einer allfälligen mehrwertsteuerlichen Stellvertretung durch die Beschwerdeführerin, ob nun in direkter (als blosse Vermittlerin) oder indirekter Form, stellen kann (vgl. E. 2.2.3 letzter Abschnitt hievor), da es den Sexarbeiterinnen in Bezug auf die im Club der Beschwerdeführerin erbrachten sexuellen Dienstleistungen an der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit mangelt und die entsprechenden Umsätze der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind.

4.
Als Nächstes ist die Rechtmässigkeit der von der ESTV vorgenommenen Ermessenseinschätzung zu beurteilen. Zum einen betrifft dies die Schätzung des Umsatzes aus den durch die Prostituierten im Sauna-Club der Beschwerdeführerin erbrachten erotischen Dienstleistungen bzw. der darauf geschuldeten Mehrwertsteuer (E. 4.2) und zum andern die annäherungsweise Ermittlung der Verpflegung der Arbeitnehmer/innen (E. 4.3). Die Parteien gehen darin einig, dass es sich bei Letzteren nicht um die Sexarbeiterinnen handelt, sondern um andere Personen, welche während der hier massgeblichen Zeit bei der Beschwerdeführerin angestellt waren.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen die von den Prostituierten vereinnahmten Entgelte nirgends in ihrer Buchhaltung aufgeführt, obschon ihr die entsprechenden Umsätze mehrwertsteuerlich zuzurechnen sind. Auch hat sie der ESTV diesbezüglich keinerlei Belege vorgelegt. Ähnliches gilt zumindest teilweise mit Bezug auf die Abgabe von Getränken und Esswaren an die Arbeitnehmenden. Soweit es sich um unentgeltliche Abgaben handelt, ist darauf die Eigenverbrauchsteuer geschuldet. Soweit die Waren jedoch lediglich verbilligt abgegeben wurden, ist von einer Leistung an nahestehende Personen auszugehen, so dass die Steuer auf der Differenz zum Drittpreis abzurechnen ist (vgl. E. 2.3), wobei anhand der Akten nicht feststellbar ist, ob diesfalls zumindest der verbilligte Abgabepreis von der Beschwerdeführerin versteuert worden ist. In diesem Sinne sind auch diese Umsätze weder korrekt buchhalterisch erfasst noch richtig mehrwertsteuerlich berücksichtigt worden. Die ESTV ist demzufolge - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen; sie sind nicht vollständig und die ausgewiesenen Ergebnisse stimmen mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.3). Unter diesen Umständen war die ESTV klarerweise dazu berechtigt und verpflichtet, die fraglichen Umsätze durch Schätzung zu ermitteln.
4.2
4.2.1 Für die Berechnung des Umsatzes aus den durch die Sexarbeiterinnen erbrachten sexuellen Dienstleistungen hat die ESTV vorab die Eintritte der Männer und der Frauen gemäss den beschwerdeführerischen Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen analysiert, unterteilt in Party-Tage (ab 1. Januar 1998; jeweils Mittwoch, Freitag und Sonntag) sowie Nicht-Party-Tage, und hat die durchschnittliche Anzahl dieser Eintritte ermittelt.
An den Party-Tagen hat sie des Weitern zwischen den Umsätzen, die durch die Teilnahme an der Party erzielt worden sind, und denjenigen aus dem üblichen Sauna-Betrieb unterschieden. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Aufzeichnungen erstellte bzw. vorlegte, hat die ESTV die an der Party teilnehmende Anzahl Männer - wie auch diejenige der Prostituierten - auf die Hälfte der durchschnittlichen Anzahl Eintritte pro Party-Tag geschätzt. Hinsichtlich des Teilnahmepreises ging sie von einem Betrag von Fr. 300.-- pro männlicher Besucher aus. Von dem so ermittelten Gesamtumsatz hat sie - da bereits versteuert oder mit der EA vom 25. August 2000 nachbelastet - die Eintritte der männlichen Partyteilnehmer und der Sexarbeiterinnen sowie die verbuchten, aber - mit Ausnahme des 1. Quartals 2000 - nicht deklarierten Infrastrukturbenützungsgebühren in Abzug gebracht.
Zur Ermittlung des übrigen, ausserhalb der Parties sowie des an Nicht-Party-Tagen erzielten Umsatzes hat die ESTV den Preis für Erotikdienstleistungen pro Tag und Mann - unter Beachtung entsprechender Ansätze anderer Clubs - zunächst auf Fr. 180.-- (inkl. Eintritt) festgelegt. Davon hat sie sodann den durchschnittlichen Eintrittspreis von rund Fr. 65.-- (bestimmt unter Berücksichtigung der ermittelten durchschnittlichen Eintrittsfrequenzen und der entsprechenden Eintrittspreise) in Abzug gebracht. Den Preisansatz exkl. Eintritt von Fr. 115.-- hat sie schliesslich um Fr. 35.-- auf Fr. 80.-- reduziert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin die von den Sexarbeiterinnen entrichteten Eintrittsgelder versteuert hat.
4.2.2 Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig ist bzw. dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Sie hat sich mit den einzelnen Elementen der vorgenommenen Ermessenseinschätzung im Einzelnen zu befassen und - unter Hinweis auf Beweismittel - die Schätzung der Verwaltung zu widerlegen (vgl. oben E. 2.5.5).
4.2.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ermesseneinschätzung, ohne sich jedoch konkret damit auseinanderzusetzen oder in irgendeiner Weise nachzuweisen, dass diese falsch ist. So hält sie zunächst lediglich dafür, die ESTV gehe willkürlich davon aus, dass an Party-Tagen rund die Hälfte der Männer, die den Sauna-Club besuchten, an den Parties teilgenommen haben. Die durchschnittliche Teilnehmerzahl habe 4 bis 10 Personen betragen. Zudem würden pro Jahr lediglich rund 2,4 Parties pro Woche (125 pro Jahr) und nicht - wie von der Verwaltung angenommen - deren drei durchgeführt.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptungen - wie bereits erwähnt - nicht belegt, vermögen sie auch nicht zu überzeugen. Im Schreiben vom 27. Februar 2001 führte ihre Treuhänderin an, die durchschnittliche Teilnehmerzahl betrage zehn bis höchstens 15 Männer. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einsprache vom 11. April 2001 selber bestätigt, dass an den Parties im Durchschnitt 15 bis 20 Männer teilnehmen würden. Gegen die Schätzung der ESTV, an Party-Tagen nehme die Hälfte der männlichen Sauna-Club-Besucher, d.h. 15 Männer, an der Party teil, ist folglich - insbesondere auch im Lichte der klaren Rechtsprechung betreffend Ermessenseinschätzungen (vgl. E. 2.5.5 hievor) - nichts einzuwenden. Dass die Vorinstanz betreffend die Eintrittsfrequenzen lediglich einzelne Monate, über die gesamte Kontrollperiode verteilt, geprüft und das Ergebnis umgelegt hat, ist diesbezüglich ebenso wenig zu beanstanden. Den Akten lässt sich jedenfalls in keiner Weise entnehmen, dass in den übrigen Monaten nicht dieselben Verhältnisse vorgeherrscht hätten. Soweit die Beschwerdeführerin ferner die von der ESTV herangezogene Anzahl von drei Parties pro Woche rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selber im Dezember 1998 auf ihrer Homepage die jeweils mittwochs, freitags sowie sonntags stattfindenden Parties angepriesen hat. Zudem hat die ESTV zugunsten der Beschwerdeführerin einen Teilnahmepreis von Fr. 300.-- angenommen, obschon diese selber in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2005 ausgeführt hat, die Party-Teilnehmer hätten je nach Tageszeit zwischen Fr. 300.-- und Fr. 500.-- zu entrichten. Aus den Akten geht darüber hinaus hervor, dass an gewissen Parties der Teilnahmepreis grundsätzlich bei Fr. 500.-- lag. Sollten tatsächlich - wie die Beschwerdeführerin behauptet - vereinzelte Parties nicht stattgefunden haben, wäre dies in dem angerechneten, tiefen Teilnahmepreis bereits hinreichend berücksichtigt. Unzutreffend ist überdies der Einwand, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin das Recht verweigert, indem sie auf deren Darstellung des Sachverhalts nicht eingetreten sei und die dazu offerierten Beweismittel nicht abgenommen habe. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin gar keine Unterlagen zum Beweis beigebracht bzw. waren diese widersprüchlich oder lückenhaft.
4.2.2.2 Des Weitern wendet die Beschwerdeführerin ein, die Umsatzschätzung für erotische Dienstleistungen, die ausserhalb der Parties bzw. an den Nicht-Party-Tagen erzielt worden sind, sei mit den von den Freiern bezahlten Entgelten schlechterdings nicht vereinbar.
Obschon die ESTV die Vergleichszahlen, wonach in anderen Clubs die Ansätze für 30 Minuten (inklusive Eintritt) bis zu Fr. 200.-- und mehr betragen würden, nicht offengelegt hat, hält die Schätzung diesbezüglich (Fr. 180.-- inkl. Eintritt bzw. Fr. 115.-- netto pro Tag und Mann) der vorliegenden Prüfung ebenfalls stand. In ähnlich gelagerten Fällen, die vom Bundesverwaltungsgericht bereits zu beurteilen waren, betrugen die Preise für einzelne Dienstleistungen je nach Art zwischen Fr. 50.-- und Fr. 200.-- sowie Fr. 300.-- für den "½-Std.-Service" bzw. Fr. 500.-- für den "Std.-Service" (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., jeweils E. 3.1) bzw. von Fr. 160.-- für den "¼-Std.-Service" und Fr. 280.-- für den "½-Std.-Service" bis zu Fr. 380.-- für den "¾-Std.-Service" sowie Fr. 480.-- für den "Std.-Service" (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., jeweils E. 3.2). Auch wenn die Preise je nach Standort der Erotik-Betriebe allenfalls etwas variieren mögen, ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannten Preise nicht zu einem Vergleich heranziehen könnte. Bereits aus Gründen des Wettbewerbs und der Konkurrenz dürften die Preise für erotische Dienstleistungen in vergleichbaren Betrieben wohl grundsätzlich nicht derart voneinander abweichen. Ausserdem liegt der von der ESTV verwendete Ansatz von Fr. 180.-- inklusive Eintritt (bzw. Fr. 115.-- netto) pro Kunde als Durchschnittswert im unteren Rahmen der vorgenannten Preise und erweist sich - in Anbetracht der gesamten Umstände - jedenfalls nicht als offensichtlich unangemessen. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin jeglichen Nachweis für einen tieferen Ansatz schuldig geblieben. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf den Einwand, dass bei Weitem nicht jeder männlicher Besucher Sexdienstleistungen in Anspruch nehme. Dabei handelt es sich um eine reine Behauptung. Der von der ESTV kalkulierte durchschnittliche Eintrittspreis von Fr. 65.-- wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
4.2.2.3 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die verbuchten und versteuerten Umsätze aus den Eintrittsgeldern der Sexarbeiterinnen nicht berücksichtigt. Diese Rüge kann sich ohnehin einzig auf die ausserhalb der Parties bzw. an Nicht-Party-Tagen erzielten Umsätze beziehen, da die Eintrittsgelder der Damen für die Parties offensichtlich von der entsprechenden Umsatzkalkulation in Abzug gebracht worden sind (vgl. E. 4.2.1 hievor).
Die Vorinstanz hat den Eintrittsgeldern der Sexarbeiterinnen Rechnung getragen, indem sie vom geschätzten Preis von Fr. 115.-- exklusive Eintritt zusätzlich einen Betrag von Fr. 35.-- abgezogen hat. Dies ergibt angesichts der durchschnittlichen Anzahl Eintritte männlicher Besucher an den Nicht-Party-Tagen eine Reduktion von Fr. 910.-- (26 Männer à Fr. 35.--) pro Tag für die Zeit vom 16. November 1996 bis 31. Dezember 1997 (als noch keine Parties durchgeführt wurden) bzw. eine solche von Fr. 1'295.-- (37 Männer à Fr. 35.--) für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2000 sowie an den Party-Tagen eine Minderung von Fr. 490.-- (14 Männer à Fr. 35.--). Bei einem Eintrittspreis für die Sexarbeiterinnen von Fr. 150.-- ergibt sich eine Anrechnung von gerundet 6,1 bzw. 8,6 Eintritten an Nicht-Party-Tagen bzw. von 3,3 Eintritten an Party-Tagen. Nach unwidersprochen gebliebener und aufgrund der Akten nicht zu beanstandender Auswertung der ESTV waren an den Nicht-Party-Tagen in der Zeit vom 16. November 1996 bis 31. Dezember 1997 durchschnittlich 7,9 und vom 1. Januar 1998 bis 31. Mai 2000 8,9 Sexarbeiterinnen anwesend. An den Party-Tagen betrug die durchschnittliche Anzahl sechs Frauen, wobei die Hälfte davon in die Kalkulation des an den Parties erzielten Umsatzes einbezogen wurde. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die ESTV die individuellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin so weit als möglich berücksichtigt hat; gewisse Fehlerquellen bzw. Unschärfen sind einer Schätzung grundsätzlich inhärent. Die Kalkulation der Vorinstanz ist damit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.2.2.4 Insgesamt misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass der ESTV bei der Schätzung des Umsatzes aus der Erbringung der erotischen Dienstleistungen erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang die Anhörung ihres Gesellschafters A._______ und von drei - zum Teil ehemaligen - Angestellten sowie eine Befragung der Sexarbeiterinnen vor Ort beantragt, ist auf die Ausführungen unter E. 3.2.5.4 zu verweisen. Der Antrag auf Einholung einer Buchhaltungsexpertise ist ebenfalls abzuweisen; die vorliegend massgeblichen Tatsachen sind bereits aus den Akten hinreichend ersichtlich.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die ESTV hätte im Zusammenhang mit der Schätzung des Umsatzes aus der Erbringung der sexuellen Dienstleistungen durch die Sexarbeiterinnen auch zu prüfen gehabt, inwieweit Vorsteuern abzuziehen sind.
4.2.3.1 Für eine Schätzung der Vorsteuer durch pflichtgemässes Ermessen besteht nach der Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. E. 2.6.5 hievor). Gründe für eine Ausnahme liegen nicht vor (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1553/2006 vom 26. September 2007 E. 2.6 und 3.1, A-1580/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich angefallenen Vorsteuern darüber hinaus keinerlei Belege zum Nachweis eingereicht hat, ist ein Vorsteuerabzug auch aus diesem Grund zu verweigern. Der Antrag, zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs sei auf den Saldosteuersatz von 4,5% abzustellen, ist demnach abzuweisen. Ohnehin würde dies im Endeffekt dazu führen, dass die Beschwerdeführerin im Nachhinein die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode bewilligt würde. Die annäherungsweise Ermittlung der Steuer mittels Saldosteuersätzen als administrative Vereinfachung des Abrechnungswesens im Sinne von Art. 47 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV ist jedoch vorgängig bei der ESTV zu beantragen und der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz muss von dieser bewilligt werden (vgl. zum Ganzen, insbesondere auch zur Befugnis der ESTV, die Bedingungen bei der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode festzulegen: Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999, veröffentlicht in VPB 64.111. E. 3; Entscheid der SRK vom 16. August 2005 [SRK 2003-041] E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1403/2006 vom 5. Juli 2007 E. 2.1, A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.3.). Im Übrigen bildet diese Kompetenzbestimmung keine Grundlage dafür, gesetzlich indizierte Steuernachforderungen nachträglich zu korrigieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1489/2006 vom 14. Januar 2008 E. 3.3).
4.2.3.2 Nicht gehört werden kann die Argumentation der Beschwerdeführerin, die ESTV habe erst nach über neun Jahren seit der Betriebseröffnung die Beschwerdeführerin für das Entgelt der Sexarbeiterinnen im Sauna-Club mehrwertsteuerpflichtig erklärt und es ihr auf diese Weise verunmöglicht und vereitelt, die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, ab- und vorzulegen. In welchem Umfang bzw. für welche Leistungen eine Mehrwertsteuerpflicht besteht, hätte die Beschwerdeführerin aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips selber abklären müssen (E. 2.5.1 hievor). Gestützt darauf wäre sie auch verpflichtet gewesen, sich in hinreichender Weise Kenntnis über die einzelnen Verordnungsbestimmungen zu verschaffen. Gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV hat der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen - unter Vorbehalt von Art. 962 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 962 - 1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:
1    Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:
1  Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
2  Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
3  Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
2    Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:
1  Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;
2  10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;
3  Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
3    Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.
4    Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) - nämlich während sechs Jahren bzw. bis zum allfällig späteren Eintritt der Verjährung der Steuerforderung ordnungsgemäss aufzubewahren.
4.3 Zur (annäherungsweisen) Ermittlung der Mehrwertsteuer auf der Verpflegung der Arbeitnehmenden hat sich die ESTV auf die Ziff. 2.13 "Kost und Logis für Personal in gastgewerblichen Betrieben" der Broschüre 610.507-10 "Gastgewerbe" vom Oktober 1994 abgestützt und einen Ansatz von Fr. 8.-- pro Tag und Mitarbeitenden herangezogen. Dies entspricht dem Mindestansatz für ein Mittagessen. Des Weitern ist sie von einer durchschnittlichen Anzahl von drei Angestellten pro Tag ausgegangen. Den sich daraus ergebenen Betrag (Fr. 24.-- pro Tag) hat sie schliesslich mit der Anzahl Arbeitstage multipliziert.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eine eigentliche Verpflegung sei im Club nicht möglich; es handle sich lediglich um die Abgabe von verbilligten Getränken. Die Aufrechnung sei daher nicht korrekt. Zunächst ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ihre Ausführungen zur Personalverpflegung in den im Laufe des Verfahrens eingereichten Eingaben teilweise widersprüchlich sind und insbesondere auch nicht mit den vorstehenden Äusserungen übereinstimmen. Im Schreiben vom 28. September 2000 wird angegeben, die Arbeitnehmenden hätten in den Jahren 1997 und 1998 die alkoholfreien Getränke gratis beziehen können, eine Gratisverpflegung sei indes nicht erfolgt. Die Arbeitnehmer hätten das Essen selber im naheliegenden Restaurant bestellt und auch selber bezahlt. In der Stellungnahme vom 27. Februar 2001 wird demgegenüber ausgeführt, dass die alkoholfreien Getränke ab 1998 - wenn auch zu einem reduzierten Preis - hätten bezahlt werden müssen. In vier Bestätigungen von Angestellten, welche die Beschwerdeführerin der ESTV am 20. Dezember 2000 einreichte, erklärte die jeweils unterzeichnende Person demgegenüber, dass sie Getränke und das Essen zum Preis von 50% des Verkaufspreises erhalte, wobei es sich bei den Esswaren um Snacks handle. Das "richtige" Essen bestelle sie in einem nahe gelegenen Restaurant und bezahle es direkt dem Überbringer. Für welchen Zeitraum diese Aussagen gelten, lässt sich den Bestätigungen nicht entnehmen.
Mit diesen widersprüchlichen Angaben ist die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist, zweifellos schuldig geblieben. Inwieweit es ihr dabei angeblich nicht möglich ist, betreffend die täglich konsumierten Artikel und die entsprechenden Drittpreise sowie den genauen Zeitpunkt, ab wann die Konsumationen nicht mehr gratis waren, sondern zu 50% berechnet worden sind, Angaben zu machen bzw. Unterlagen einzureichen, ist dabei nicht relevant. Bereits aus diesem Grund besteht keine Veranlassung, die Schätzung der ESTV anzuzweifeln. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb der durchschnittliche Tagesansatz von Fr. 8.-- nicht den vorliegend gegebenen Verhältnissen entsprechen bzw. dieser offensichtlich falsch sein sollte. Zumindest eine gewisse Zeit lang wurden offenbar sogar Snacks für die Hälfte des Verkaufspreises an die Angestellten abgegeben. Des Weitern ist die ESTV zugunsten der Beschwerdeführerin lediglich von drei Mitarbeitenden pro Tag ausgegangen, obschon nach eigenen Angaben durchschnittlich vier bis fünf Angestellte im Betrieb tätig sind. Ungeachtet der Tatsache, dass nicht bekannt ist, welche Produkte genau abgegeben worden sind und ob die Arbeitnehmenden diese gratis oder lediglich verbilligt beziehen konnten, erweist sich die Schätzung nach dem Gesagten nicht als offensichtlich unangemessen. Daran ändert auch nichts, dass - je nach Konstellation - für die effektive Ermittlung der Steuer eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage anzuwenden wäre (vgl. E. 2.3). Allfällige Nachteile hätte die Beschwerdeführerin mangels ordnungsgemässen Belegen und widerspruchsfreien Angaben jedoch selber zu verantworten.

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die Besteuerung der unter Ziff. 1 "Umsatzdifferenzen" der EA Nr. ... vom 25. August 2000 aufgeführten Position "Zurverfügungstellen von Arbeitskräften" der Geschäftsjahre 1996/1997, 1998 sowie 1999. Sie stelle keine Arbeitskräfte zur Verfügung. Bei den umstrittenen Beträgen handle es sich vielmehr um die Lohnkosten für einen (persönlichen) Mitarbeiter des Gesellschafters A._______, welcher diesen der Beschwerdeführerin teilweise zur Verfügung stelle. Die Totalaufwendungen würden zwischen dem Gesellschafter und ihr je zur Hälfte aufgeteilt. Der Mitarbeiter sei jeweils direkt von A._______ persönlich bezahlt worden. Einfachheitshalber habe aber die Beschwerdeführerin die Lohnabrechnungen vorgenommen und mit der AHV abgerechnet
Inzwischen geht die ESTV mit der Beschwerdeführerin darin einig, dass in concreto keine Zurverfügungstellung von Arbeitskräften durch die Beschwerdeführerin vorliegt. Die Verwaltung ist indes der Ansicht, aus buchhalterischer Sicht bestehe eine steuerpflichtige Weiterverrechnung von Personalkosten. Die Beschwerdeführerin habe den besagten Mitarbeiter in ihrer Buchhaltung geführt und dabei während des ganzen Geschäftsjahres dessen gesamten Bruttolohn von Fr. 60'000.-- als Lohnaufwand erfasst (offenbar in der Regel gegengebucht auf dem Kontokorrentkonto des Gesellschafters A._______). Per Ende des Geschäftsjahres sei sodann jeweils die Hälfte davon (Fr. 30'000.--) wieder umgebucht worden (Buchung "Kontokorrent A._______ an Löhne").
Die dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten lassen es nicht zu, die Ausführungen der ESTV zu den angeblich vorgenommenen Buchungen zu überprüfen. Wie es sich genau damit verhält, kann indes offen bleiben. Entgegen der Auffassung der ESTV ist für das Bundesverwaltungsgericht selbst unter der Annahme der Richtigkeit dieser Angaben nicht ersichtlich, worin der die Mehrwertsteuer begründende Leistungsaustausch zu sehen ist. Die Verwaltung vermag einen solchen weder in den verschiedenen Schreiben an die Beschwerdeführerin während des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrem Entscheid sowie im Einspracheentscheid oder in den Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht darzulegen. Als unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang der Hinweis, zum steuerbaren Entgelt gehöre gemäss Art. 26
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn sie gesondert in Rechnung gestellt würden. Auch in diesem Fall ist unabdingbar, dass dem Entgelt eine mehrwertsteuerliche Leistung gegenübersteht; eine solche ist aber gerade nicht erkennbar bzw. durch die ESTV nachgewiesen. Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Verwaltung die Folgen der Beweislosigkeit der von ihr behaupteten steuerbegründenden bzw. -mehrenden Tatsache zu tragen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Berücksichtigt man, dass die ESTV für die Geschäftsjahre 1996/1997, 1998 sowie 1999 jeweils von einem Betrag von Fr. 30'000.-- ausging und die seinerzeit massgeblichen Steuersätze 6,5% bzw. im Jahr 1999 7,5% betrugen, ergibt sich daraus eine ungerechtfertigte Steuernachforderung in Höhe von Fr. 5'755.-- (gerundet).

6.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich schliesslich gegen verschiedene Vorsteuerkorrekturen, welche die ESTV mit der EA Nr. ... vorgenommen hat.
6.1 Die Verwaltung hat zehn Rechnungen des Landgasthauses B._______ aus dem Jahr 1997 die Berechtigung zum Vorsteuerabzug versagt. Zwar weisen die besagten Rechnungen die Art der Leistungen aus, doch fehlen die jeweils geschuldeten Steuerbeträge. Ebenfalls nicht angegeben sind die jeweiligen Steuersätze und es ist nicht ersichtlich, ob es sich um Brutto- oder Nettobeträge handelt. Die Rechnungen stellen demnach offensichtlich keine rechtskonformen Vorsteuerbelege dar (Art. 28 Abs. 1 Bst. f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV; vgl. 2.6.1 hievor). Auch die von der Beschwerdeführerin am 30. April 2001 eingereichte Kopie des Formulars 1310 vermag diesen Mangel nicht zu heilen. Dieses verweist betreffend die zu bestätigenden Angaben lediglich auf die Rechnungen bzw. die dortigen Vermerke. Andere als die vorstehend erwähnten Rechnungen hat die Beschwerdeführerin bzw. der Leistungserbringer indes bis heute keine eingereicht. Steuersatz und/oder Steuerbetrag fehlen somit nach wie vor. Die ESTV hat demzufolge zu Recht den Vorsteuerabzug verweigert bzw. zurückbelastet (vgl. E. 2.6.4 hievor).
Eine andere Beurteilung drängt sich auch unter Berücksichtigung des neuen Verordnungsrechts nicht auf. Ohnehin werden dadurch die materiellen Anforderungen an eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung nicht tangiert (vgl. E. 2.6.3). Darüber hinaus findet Art. 15a MWSTGV entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von vornherein keine Anwendung. Nach dem klaren Wortlaut bezieht sich diese Regelung ausschliesslich auf Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nicht vollumfänglich erfüllen. Mängel betreffend Steuerbetrag und/oder Steuersatz fallen offensichtlich nicht unter diese Bestimmung (E. 2.6.2 hievor). Des Weitern geben die vorhandenen Rechnungen, die - wie gesehen - weder einen Steuersatz noch einen Steuerbetrag ausweisen oder eine Gegenüberdarstellung des Brutto- und Nettobetrags ausweisen, keinen Hinweis auf den Umfang der Mehrwertsteuer oder deren Überwälzung. Die Beschwerdeführerin bezog zum einen Esswaren, zum andern aber auch alkoholische Getränke. Im einen Fall beträgt die Steuer 2%, im andern Fall jedoch 6,5% (Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
und Bst. b MWSTV). Ferner geht aus den Rechnungen hervor, dass die Beschwerdeführerin teilweise auch ein Grillbuffet anbot, bei dem der Leistungserbringer die Grillwaren selber zubereitet hat. Wie die ESTV zu Recht darauf hinweist, hätten die Leistungen je nach Fall zu unterschiedlichen Steuersätzen (6,5% für gastgewerbliche Leistungen, 2% für Lebensmittellieferungen über die Gasse) abgerechnet werden können. Unter den gegebenen Umständen ist weder von der Beschwerdeführerin nachgewiesen noch sonst erkennbar, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs vorliegend keinen Steuerausfall zu Folge hätte. Eine Aufhebung der Nachbelastung erweist sich auch unter Berücksichtigung von Art. 45a MWSTGV nicht als angezeigt.
6.2 Umstritten ist ausserdem die Vorsteuerabzugsberechtigung betreffend zwei Rechnungen der C._______ AG für Umbau/Renovationsarbeiten. Aufgeführt ist zwar das Rechnungsdatum (3. Mai sowie 20. Juni 1997), doch fehlt das Datum bzw. der Zeitraum der Leistungserbringung. Es erhellt, dass es sich auch in diesen Fällen nicht um rechtskonforme Belege handelt (Art. 28 Abs. 1 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV). Das Formular 1310, welches die Beschwerdeführerin am 11. April 2001 eingereicht hat, enthält wohl verschiedene Angaben, insbesondere auch den Zeitraum der Leistungserbringung. Aus den Akten geht indes hervor, dass am 7. August 1998 der Konkurs über die Leistungserbringerin eröffnet und dieser am 30. Oktober 1998 mangels Aktiven eingestellt wurde. Im Februar 2000 erfolgte schliesslich von Amtes wegen die Löschung der Leistungserbringerin aus dem Handelsregister. Das besagte Formular wurde am 30. Januar 2001 vom ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt existierte die Leistungserbringerin jedoch gar nicht mehr und die Unterschrift ist folglich nicht rechtsgültig. Die ESTV hat demzufolge auch diesbezüglich zu Recht den Vorsteuerabzug verweigert bzw. zurückbelastet. Daran vermag das neue Verordnungsrecht ebenfalls nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass wiederum zu berücksichtigen ist, dass die materiellen Anforderungen an eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung durch das neue Verordnungsrecht unberührt bleiben, liegt auch hier von vornherein kein Anwendungsfall von Art. 15a MWSTGV vor (vgl. E. 2.6.2 und E. 6.1 hievor). Zudem hat die ESTV in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2008 ausgeführt, dass sie eine (über die Deklaration hinausgehende) Versteuerung der Umsätze durch die mittlerweile liquidierte Gesellschaft nicht bestätigen könne. An diesen glaubhaften Aussagen ist nicht zu zweifeln und es droht folglich bei Gewährung des Vorsteuerabzugs ein Steuerausfall. Die Beschwerdeführerin weist das Gegenteil jedenfalls in keiner Weise nach. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug ist demzufolge auch nicht gestützt auf Art. 45a MWSTGV zu bejahen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Konkurs der Leistungserbringerin einzig deshalb zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereicht, weil sie nicht im Besitz von mehrwertsteuerkonformen Rechnungen ist. Hiezu wäre sie indes zur Vornahme des Vorsteuerabzugs verpflichtet gewesen (vgl. E. 2.6.1 und 2.6.3 in fine hievor).

7.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptbegehren die vollständige Aufhebung des Einspracheentscheids. Soweit damit auch die übrigen, insgesamt geringfügigen Nachbelastungen, d. h. die weiteren Vorsteuerkorrekturen sowie die Nachforderung auf den geschätzten "WIR-Erlösen", beanstandet werden, mangelt es jedoch gänzlich an einer Begründung. In diesem Umfang ist - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist - auf die Beschwerde nicht einzutreten.

8.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Umfang von gerundet Fr. 5'755.-- gutzuheissen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid im selben Umfang aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Beschwerdeführerin nur zu einem sehr geringfügigen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, die Verfahrenskosten zu ermässigen. Als im Wesentlichen unterliegende Partei sind ihr die Kosten in Höhe von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Aus demselben Grund ist auch von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verzichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 5'755.-- gutgeheissen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid im selben Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
-

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Jeannine Müller

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1562/2006
Datum : 26. September 2008
Publiziert : 10. Oktober 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (4. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2000)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
MWSTG: 33 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
37 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
65 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
93 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTV: 4 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
6 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
8 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
10 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
17 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
19 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
26 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
27 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
28 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
29 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
37 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
40 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 40
47 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
OR: 962
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 962 - 1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:
1    Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:
1  Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
2  Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
3  Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
2    Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:
1  Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;
2  10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;
3  Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
3    Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.
4    Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.
StGB: 195
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
b  eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
c  die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
d  eine Person in der Prostitution festhält.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
124-I-208 • 125-IV-269 • 126-II-1 • 126-IV-76 • 129-IV-81 • 131-I-153
Weitere Urteile ab 2000
2A.109/2005 • 2A.110/2000 • 2A.148/2000 • 2A.253/2005 • 2A.304/2003 • 2A.314/2006 • 2A.437/2005 • 2A.47/2006 • 2A.520/2003 • 2A.558/2005 • 2C_16/2008 • 2C_17/2008 • 2C_426/2007 • 2C_518/2007 • 2C_519/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • mehrwertsteuer • tag • bundesgericht • vorsteuerabzug • vorinstanz • leistungserbringer • umsatz • prostituierte • arbeitnehmer • stelle • einspracheentscheid • lieferung • ermessensveranlagung • wille • frage • richtigkeit • beweismittel • sachverhalt • verzugszins
... Alle anzeigen
BVGE
2007/23
BVGer
A-1341/2006 • A-1351/2006 • A-1352/2006 • A-1355/2006 • A-1356/2006 • A-1364/2006 • A-1368/2006 • A-1373/2006 • A-1377/2006 • A-1379/2007 • A-1382/2006 • A-1383/2006 • A-1386/2006 • A-1389/2006 • A-1392/2006 • A-1397/2006 • A-1397/2007 • A-1399/2006 • A-1400/2006 • A-1402/2006 • A-1403/2006 • A-1406/2006 • A-1413/2006 • A-1414/2006 • A-1427/2006 • A-1429/2006 • A-1434/2006 • A-1437/2006 • A-1438/2006 • A-1454/2006 • A-1455/2006 • A-1476/2006 • A-1478/2006 • A-1489/2006 • A-1503/2006 • A-1515/2006 • A-1516/2006 • A-1525/2006 • A-1527/2006 • A-1531/2006 • A-1535/2006 • A-1545/2006 • A-1546/2006 • A-1550/2006 • A-1553/2006 • A-1562/2006 • A-1572/2006 • A-1580/2006 • A-1580/2007 • A-1681/2006 • A-3822/2007
AS
AS 2000/1300 • AS 1994/1464
VPB
63.91 • 64.111 • 64.113 • 64.46 • 64.47 • 64.83 • 66.97 • 67.125 • 67.49 • 67.50 • 67.53 • 68.131 • 68.157 • 68.158 • 68.71 • 69.7 • 70.41 • 70.6 • 70.7 • 70.79
Zeitschrift ASA
ASA 50,669 • ASA 52,234 • ASA 69,526 • ASA 73,237 • ASA 75,495