Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1381/2013

Urteil vom 27. März 2014

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

X.______,

Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Recht und Abgaben,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Rückerstattungen im unbegleiteten kombinierten Verkehr, Nachforderung).

Sachverhalt:

A.
Der A._______ befasst sich mit der Abfallentsorgung. Mit dem Transport der Abfälle beauftragte sie - neben anderen - die X._______.

Bei der Entsorgung wurden Container des Typs ... und des Typs ... verwendet. Für die Beförderung zur Kehrichtverwertungsanlage wurden die Container von den Lastwagen auf die Bahn verladen. Die Oberzolldirektion (OZD) erstattete dem Baudepartement der X._______ für diese Fahrten im sog. unbegleiteten kombinierten Verkehr die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) zurück.

B.
Anlässlich einer Kontrolle durch die Abteilung LSVA der Oberzolldirektion (OZD) wurden die für den A._______ verwendeten Container vermessen. Die Verwaltung kam dabei zum Ergebnis, dass die Ladebehälter die für die Rückerstattung erforderliche Länge nicht aufweisen würden. In der Folge wurde die Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit der Untersuchung des Sachverhalts beauftragt. Im Verlaufe dieser Abklärungen wurden die Container durch die RUAG Schweiz AG milimetergenau vermessen. Aufgrund dieser Resultate sah sich die Verwaltung in ihrer Auffassung, wonach die eingesetzten Container die für die Rückforderung der LSVA im Rahmen des unbegleiteten kombinierten Verkehrs erforderliche Länge unterschreiten würden, bestätigt.

C.
Am 30. Mai 2012 forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen vom A._______ die ihrer Auffassung nach zu Unrecht geltend gemachten Rückerstattungsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 352'829.90 nach. Mit Verfügung von demselben Datum wurde für den Betrag von Fr. 59'890.45 die X._______ solidarisch leistungspflichtig erklärt. Die Nachforderung begründete die Zollkreisdirektion damit, dass die eingesetzten Container die rückerstattungsberechtigte Mindestlänge nicht aufweisen würden. Das Baudepartement habe als Fahrzeughalter und somit als Abgabepflichtiger für die LSVA die fraglichen Rückerstattungen beantragt. Durch die zu Unrecht erfolgte Rückerstattung sei es in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt.

D.
Die gegen diese Verfügung von der X._______ erhobene Beschwerde wurde von der OZD am 4. Februar 2013 abgewiesen.

E.
Am 14. März 2013 gelangte die X._______ (Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2013 schliesst die OZD (Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Innerhalb erstreckter Frist replizierte die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2013. Sie hält an ihren bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Vorinstanz erhielt die Gelegenheit zur Duplik. Eine solche wurde am 6. August 2013 eingereicht.

Am 5. Dezember 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, zur Vervollständigung der Akten verschiedene Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz fristgerecht nach.

Am 5. März 2014 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem weiteren Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in welchem sie über die "seit der Beschwerdeerhebung erfolgten Entwicklungen im unbegleiteten kombinierten Verkehr" informierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

1.2

1.2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (BVGE 2011/13 E. 15.4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1.1; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 19 Rz. 2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 381 ff.).

1.2.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund in aller Regel an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie - das heisst die wichtigen Regelungen - im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV; BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3, 133 II 331 E. 7.2.1, 128 I 113 E. 3c; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 407).

1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 136 II 337 E. 5.1, 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.3). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 136 II 337 E. 5.1, 131 II 162 E. 2.3, 131 V 256 E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.3, A 416/2013 vom 6. August 2013 E. 2.3).

1.2.4 Die vorfrageweise Feststellung einer Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit führt indes nicht zur Aufhebung einer bundesrätlichen Verordnung, sondern zur Nichtanwendung der entsprechenden Bestimmung und zur Aufhebung der darauf gestützten Verfügung (BGE 107 Ib 243 E. 4b in fine, Urteil des Bundesgerichts 2C_735/729/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.4, A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 1.3.2).

1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (sogenannte "antizipierte Beweiswürdigung"; statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144).

2.

2.1 Nach Art. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 Zweck
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81) bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1). Zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2 Geltungsbereich - Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben.
und 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
SVAG).

2.2 Unter dem Titel "Ausnahmen und Befreiung" regelt Art. 4 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4
SVAG, dass für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung besteht. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat.

2.3

2.3.1 Die Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) enthält im 2. Kapitel nähere Ausführungsbestimmungen zu den Fahrten im UKV. Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im UKV ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV von der Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung (Art. 8 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
SVAV). Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt seit dem 1. Januar 2008 die Rückerstattung für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen 5.5 und 6.1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss Fr. 24.- und für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6.1 m oder über 20 Fuss Fr. 37.- (Art. 8 Abs. 2 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
und b SVAV). Bis Ende 2007 lagen die entsprechende Rückerstattungssätze bei Fr. 23.- bzw. Fr. 35.- (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
und b SVAV in der Fassung von 2005, AS 2004 4525). Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Art. 22
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
SVAV an die Zollverwaltung zu richten (Art. 8 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
SVAV). Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen (Art. 8 Abs. 4
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
SVAV).

2.3.2 Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (auch: Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt (Art. 9 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen
1    Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.
2    ...27
SVAV). Die Ladebehälter müssen eine Mindestlänge von 5.5 m oder 18 Fuss und eine Mindestbreite von 2.1 oder 7 Fuss aufweisen (Art. 9 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen
1    Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.
2    ...27
SVAV).

2.4 Wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
-16
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 16 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, Urkunden, die er nach dieser Gesetzgebung aufzubewahren verpflichtet ist, beschädigt, vernichtet oder beiseiteschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.13
1    Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, Urkunden, die er nach dieser Gesetzgebung aufzubewahren verpflichtet ist, beschädigt, vernichtet oder beiseiteschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.13
2    Offenbart der Täter die beiseite geschafften Urkunden aus eigenem Antrieb und bevor die Verwaltung die Untersuchung abgeschlossen hat, so kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Urkunden des Auslandes.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Die Mindestbusse beträgt 100 Franken (Art. 20 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe
1    Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.
2    Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.18
5    Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.19
SVAG). Widerhandlungen werden nach dem VStrR durch die Eidgenössische Zollverwaltung verfolgt und beurteilt (Art. 22
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 22 Strafverfolgung durch das BAZG - Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht durch das BAZG verfolgt und beurteilt.
SVAG).

2.5

2.5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ergänzt, dass zur Nach- oder Rückleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (BGE 129 II 160 E. 3.1, 115 Ib 360 E. 3a). Nicht verlangt ist aber eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden (BGE 106 Ib 221 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.2) oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn hat (BGE 129 II 160 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.2; vgl. auch Andreas Eicker/Friedrich Frank/Jonas Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 91 f.).

2.5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem die leistungspflichtige Person insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 114 Ib 94 E 4a, 110 Ib 310 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3b; vgl. auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2011 und A 5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.6.1).

2.6 Die Verjährung der Nach- und Rückleistungspflicht richtet sich nach Art. 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR. Gemäss dieser Bestimmung verjähren Leistungs- und Rückleistungspflichten nicht, solange die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht verjährt sind (vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2d; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.7, A 6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3).

2.6.1 Nach Art. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt namentlich für den Beginn der Verjährung bei Nachforderungen gemäss Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.7.1, A 6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3).

Der Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wurde am 13. Dezember 2002 revidiert (in Kraft seit 1. Januar 2007). Dabei wurden die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff. des aStGB (AS 2002 2993 und AS 2002 3146; vgl. zu diesen Neuerungen auch E. 3.7.2) bereits wieder ersetzt. Die beiden Gesetzesfassungen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 71 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
aStGB als auch nach Art. 98 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB auf den Zeitpunkt der deliktischen Handlung abzustellen.

2.6.2 Da das Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober 2002 keine Anpassungen erfuhr, wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog. "Transformationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB (in Kraft seit 1. Januar 2007) geschaffen.

Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt - entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR - vier Jahre (Art. 333 Abs. 5 Bst. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB). Für qualifizierte Übertretungen nach Art. 11 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 70 Abs. 1 Bst. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 Bst. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB für Vergehen geltenden Mass. Eine Unterbrechung dieser Frist - wie in Art. 11 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR vorgesehen - ist aufgrund von Art. 333 Abs. 5 Bst. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB nicht möglich (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1, vgl. auch BGE 139 IV 62 E. 1.3.2; BVGE 2009/59 E. 4.3 ff., ausführlich auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.7.2, A 6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A 2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4; zum Ganzen Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 83 f.; Michael Beusch/Jasmin Malla, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, N 54a zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67).

2.7 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachverhalte geschieht durch Auslegung. Das Ziel der Gesetzesauslegung besteht darin, den Sinngehalt einer Bestimmung zu ermitteln.

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (sog. grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden unter Hinzuziehung aller Auslegungselemente (sog. "Methodenpluralismus"; vgl. BGE 136 II 149 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 2.6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 217). Zu berücksichtigen sind namentlich die Entstehungsgeschichte der Norm (sog. historische Auslegung), der Zusammenhang, in dem sie mit anderen Gesetzesbestimmungen steht (sog. systematische Auslegung) sowie ihr Sinn und Zweck (sog. teleologische Auslegung). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber im Rahmen der historischen Auslegung als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil noch keine veränderten Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis bestehen, die eine andere Lösung nahelegen würden (BGE 128 I 288 E. 2.4; BVGE 2007/24 E. 2.3).

2.8 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger bzw. die Bürgerin Anspruch darauf hat, in seinem bzw. ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf der Vertrauensschutz jedoch einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger bzw. bei der Bürgerin eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre müssen - nebst der Vertrauensgrundlage - verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit behördliches Verhalten den Schutz des Grundsatzes von Treu und Glauben geniesst (zu den Voraussetzungen siehe BGE 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3 mit weiteren Hinweisen; eingehend: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 364/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 4.2, A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 3; statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 622 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Band I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 428 ff.).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist vorab strittig, ob die im UKV eingesetzten Container (nachfolgend auch: Transportbehälter, Wechselbehälter, Ladebehälter) des Typs ... und des Typs ... die gemäss Verordnung für die Rückerstattung erforderliche (Mindest-)Länge von 5.5 m (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2) aufweisen.

Gemäss dem unbestrittenen Messbericht der RUAG (act. A/11/2, pag. 000170) verfügen die Container beider Typen jeweils "front-" wie "heckseitig" über einen Bügel (im Folgenden auch: Aufnahmebügel oder Hakenbügel). Diese (strittigen) Bügel sind "beweglich und einfach demontierbar" (vgl. Messbericht, a.a.O., Ziffer 3.2.1). Es wurden jeweils zwei Container desselben Typs untersucht. Die Container wiesen erhebliche Gebrauchspuren auf, welche das Längenmass beeinflussten (vgl. Messbericht, a.a.O., Ziffer 2.3). Der Container Typ ... ist mit den beweglichen und demontierbaren Bügeln 5599 mm bzw. 5620 mm und ohne die Bügel 5351 mm bzw. 5390 mm lang. Der Container Typ ... verfügt mit den beweglichen und demontierbaren Bügeln über eine Länge von 5640 mm bzw. 5518 mm und ohne Bügel über eine solche von 5254 mm bzw. 5251 mm (vgl. Messbericht, a.a.O., Ziffer 4).

Aus diesem Bericht erhellt, dass die jeweiligen Container nur mit den Bügeln die rückerstattungsberechtigte Länge gemäss SVAV aufweisen. Es liegt denn auch primär im Streit, ob die Bügel bei der Längenmessung nach SVAV zu berücksichtigten sind.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Bügel seien zu berücksichtigen. Das Gesetz bzw. die Verordnung enthielten keine Angaben dazu, wie die Container zu vermessen seien. Eine Regelung sei zu Unrecht unterlassen worden. Damit werde gegen das Legalitätsprinzip sowie gegen Treu und Glauben verstossen. Die von der Verwaltung angewandte Längenbemessung widerspreche jedenfalls dem Gesetz, der Verordnung und den internationalen Normen. Die Bügel seien "Systembestandteil". Sie seien für den Wechsel von der Strasse auf die Schienen zwingend erforderlich. Nur "mittels des aufgeklappten Hakenbügels" könnten die Container vom Bahnwagen auf einen Lastwagen verschoben werden (und umgekehrt). Die Beschwerdeführerin beantragt diesbezüglich die Einholung einer Expertise (Beschwerde, S. 5). Seit Erlass der SVAV seien Container mit unterschiedlichen Längen auf den Markt gekommen. Der Verordnungsgeber habe es aber unterlassen, die Verordnung anzupassen. Die simple Schematisierung (5.5 m bzw. 6.1 m und über 6.1 m) sei nicht mehr zeitgemäss. Ausserdem seien die Bügel auch gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) bei der Längenbemessung zu berücksichtigen.

3.3 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Bügel seien bei der Längenbemessung nicht zu berücksichtigen. Sie wendet hauptsächlich ein, sie habe beim Erlass der SVAV keine Messmethode definieren müssen. Die Verordnung verweise auf internationale Standards des Schiffs- und Schienenverkehrs (sog. "Hauptläufe" des UKV). Die Längenbemessung ergebe sich aus den internationalen Standards gemäss der ISO-Norm 668:1995 (ISO-Container der Reihe 1; act. 1 zur Eingabe vom 13. Dezember 2013), der Europäischen Norm EN 284 des Europäischen Komitees für Normung (Wechselbehälter - Nicht stapelbare Wechselbehälter der Klasse C, Masse und allgemeine Anforderungen; act. 2 zur Eingabe vom 13. Dezember 2013) sowie aus dem UIC-Kodex 591 des Internationalen Eisenbahnverbandes (Transportbehälter für den horizontalen Umschlag, Technische Bedingungen für den Einsatz im internationalen Eisenbahnverkehr, act. A/20/pag. 000295). Die Bügel seien für den Wechsel von der Strasse auf die Bahn nicht notwendig und deren Verwendung auf dem Gelände Winterthur sogar verboten. Die Umladung erfolge dort mithilfe eines Ketten- bzw. Hakengeräts. Beim Transport auf der Bahn müssten die Bügel aus Sicherheitsgründen eingeklappt werden. Die VTS sei überdies für die Rückerstattung der LSVA nicht massgebend.

3.4 Die Verordnung bezeichnet in Art. 8 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
SVAV die rückerstattungsberechtigten Längen, ohne - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - eine "Messmethode" zu definieren (vgl. E. 2.3.1). Vorschriften, wie die Länge der Wechselbehälter für die Zwecke der LSVA zu bemessen sind, ergeben sich weder aus der SVAV noch aus einem anderen Erlass. (Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auf die Längenbemessung der in Art. 8 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
SVAV ebenfalls genannten Sattelanhänger [vgl. E. 2.3.1] im vorliegenden Fall nicht näher einzugehen ist.) Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin regelt diese Frage auch die VTS nicht. Die VTS befasst sich mit den technischen Anforderungen an Fahrzeuge, die der Strassenverkehrsgesetzgebung unterstehen (vgl. Art. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt:
1    Diese Verordnung regelt:
a  die Kriterien für die Einteilung von Strassenfahrzeugen;
b  die Zulassungsprüfung, Nachprüfung und Abgaswartung von Strassenfahrzeugen;
c  die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.
2    Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.
3    Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die keiner Zulassung unterliegen, und von deren Bestandteilen und Ausrüstungsgegenständen finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20094 über die Produktesicherheit ergänzend Anwendung.
VTS). Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind alle in der VTS definierten Motorfahrzeuge oder motorlosen Fahrzeuge (Art. 9 Abs. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 9 Fahrzeuge - 1 «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.
1    «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.
2    «Klimatisierte Fahrzeuge» sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.69
3    «Raupenfahrzeuge» sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.70
4    Fahrzeuge, die sowohl zum Personen- als auch zum Sachentransport bestimmt sind, werden nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt.71
5    «Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge» sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 86 VRV72) verwendet werden und die für die Einteilung massgebenden Geschwindigkeiten nach Artikel 161 für Motorfahrzeuge und nach Artikel 207 für Anhänger nicht überschreiten.73
VTS). "Container" sind keine Fahrzeuge im Sinne der VTS. Container sind Wechselaufbauten und gelten als Fahrzeugteile (Art. 66 Abs. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes - 1 Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.316
1    Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.316
1bis    Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist.317
1ter    Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.318
2    Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Radabdeckungen319 müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0,10 m über die Höhe der Achsmitte decken.
3    Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.
4    Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.
VTS). Für die Längenbemessung von Fahrzeugen mit Wechselaufbauten sind die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber zwar einzubeziehen (Art. 38 Abs. 4
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 38 Abmessungen - 1 Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:204
1    Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:204
a  Wischer- und Wascheinrichtungen;
b  vordere und hintere Kontrollschilder;
c  Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;
d  Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen;
e  Beleuchtungsvorrichtungen;
f  Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger;
g  Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten;
h  Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, sofern sie der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen;
i  Längsanschläge für Wechselaufbauten;
k  Trittstufen und Handgriffe;
l  elastische Anfahrdämpfer oder vergleichbare Vorrichtungen, einschliesslich ihrer Befestigungsteile;
m  Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0,30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;
n  Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen und abnehmbare Verbindungseinrichtungen an der Hinterseite eines Anhängers;
o  Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 65 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind;
p  Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr;
q  aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden.215
r  einklappbare Fahrradträger;
s  einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entsprechen;
t  einziehbare Ladestützen in ausgefahrener Stellung zum ausschliesslichen Transport eines Mitnahmestaplers am Heck von Lastwagen und Anhängern.219
1bis    Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:220
a  Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;
b  Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen in einer Höhe:
b1  bis 2,00 m über dem Boden, sofern sie höchstens 20 mm je Seite überstehen,
b2  von mehr als 2,00 m bis 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 50 mm je Seite überstehen,
b3  von mehr als 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 150 mm je Seite überstehen;
c  Reifendruck- und Reifenschadensanzeiger, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;
d  biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen;
e  Beleuchtungsvorrichtungen;
f  Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie in nicht entfaltetem Zustand höchstens 10 mm pro Seite überstehen;
g  Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger;
h  einziehbare oder ausklappbare Trittstufen;
i  Reifenabplattungen;
k  Schneeketten;
l  an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von höchstens 50 mm × 50 mm;
m  einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybussen), die in Spurbussystemen verwendet werden.227
n  Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;
o  einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entsprechen;
p  Sicherheitsgeländer an Fahrzeugen zum Transport von mindestens zwei mehrspurigen Fahrzeugen, sofern diese Geländer:
p1  mindestens 2,00 m und höchstens 3,70 m über dem Boden sind,
p2  höchstens 50 mm über die Fahrzeugseite hinausragen, und
p3  die Fahrzeugbreite nicht auf über 2,65 m vergrössern.231
1ter    Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne:232
a  Rundfunk- und Funknavigationsantennen;
b  Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr.234
2    Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein.235
3    Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.
4    Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.236
VTS). In der VTS geht es aber, wie bereits erwähnt, um die Festlegung der Anforderungen an Strassenfahrzeuge und nicht um diejenigen an Wechselaufbauten bzw. Containern.

Die Verwaltung musste keine Methode zur Längenabmessung definieren: Wird auf eine spezifische Regelung (in der Verordnung) verzichtet, gelangen die in der einschlägigen Branche üblichen "Messmethoden" zur Anwendung bzw. ist darauf abzustellen, wie die Längenabmessung in diesem Bereich nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik stattfindet (vgl. mit Bezug auf [nicht definierte] Fachbegriffe im Zolltarif: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.2). Die Vorinstanz weist in diesem Sinne darauf hin, dass "mit der Festsetzung der Mindestlängen, insbesondere der Bezeichnung der englischen Längenmasse" diejenigen Längenmasse "übernommen" worden seien, die gemäss den internationalen Standards zum Bau der Container bzw. Transportbehälter im Eisenhahn- und Schiffsverkehr gelten würden. Damit werde die "Einheitlichkeit der Aussenmasse im internationalen Verkehr" gewährleistet, was die "Berechnung der Verlademöglichkeit" garantiere; so werde ausserdem für Sicherheit gesorgt. Sollen diese Ziele erreicht werden, macht es in der Tat keinen Sinn, wenn die Verwaltung zusätzliche bzw. eigene, eventuell sogar von den internationalen Standards abweichende, Vorschriften erlassen würde.

Die ISO (Internationale Organisation für Normung) ist die weltweite Vereinigung nationaler Normungsinstitute (Mitgliedskörperschaften). Die innerhalb dieses Gremiums erarbeiteten Normen, an deren Ausarbeitung sich die Mitgliedskörperschaften sowie staatliche und nichtstaatliche Organisationen beteiligen können, müssen von den nationalen Mitgliedskörperschaften genehmigt werden (vgl. ISO-Norm 668:1995, a.a.O., Vorwort). Das Schweizerische Institut für Normung (SNV) ist Mitglied der ISO (vgl. www.snv.ch > über die SNV, zuletzt besucht am 7. Februar 2014). Der Internationale Eisenbahnverband fördert den weltweiten Schienenverkehr und stellt sich den Herausforderungen der Mobilität und der nachhaltigen Entwicklung. Er fördert die Interoperabilität und die Schaffung neuer weltweiter Standards für die Bahnen (inkl. gemeinsamer Standards mit anderen Verkehrsträgern; vgl. www.uic.org > über uns > Vorwort, zuletzt besucht am 7. Februar 2014). Zu diesem Zweck erlässt er Eisenbahntechnische Publikationen (> Produkte und Services). Zu deren aktiven Mitgliedern gehören seit 1922 die Schweizerischen Bundesbahn sowie die BLS AG (vgl. > über uns > Organisation > Mitglieder). Der internationale Eisenbahnverband hat für Transportbehälter für den Bahntransport die technischen Bedingungen festgelegt.

Die Orientierung des Schweizerischen Verordnungsgebers an internationalen Normen privater Organisationen ist denn auch nichts Aussergewöhnliches. Die VTS beispielsweise verweist in Art. 163 Abs. 5 Bst. a explizit auf eine ISO-Norm. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (SR 734.5) verweist - indem sie auf die anerkannten Regeln der Technik Bezug nimmt - indirekt ebenfalls auf (internationale) Standards.

3.4.1 Für die Konstruktion von Transportbehältern für den Güterverkehr bestehen verschiedene internationale Vorschriften privatrechtlicher Organisationen (vgl. E. 3.3). Aus den genannten Vorschriften geht hervor, wie die Länge eines Transportbehälters zu bestimmen ist.

3.4.1.1 Gemäss der ISO-Norm 668:1995 (vgl. a.a.O., S. 6; mittlerweile abgelöst durch die ISO-Norm 668:2013) wird die Aussenlänge eines Containers "an den jeweiligen Kanten" gemessen. Dies bedeutet, dass für die Längenbemessung die Bügel nicht massgebend sind. Die europäische Norm EN 284 (vgl. a.a.O., Ziffer 3, S 4 f.), welche gemäss SNV den Status einer Schweizer Norm hat (vgl. act. 2 zur Eingabe vom 13. Dezember 2013), legt für spezifizierte Wechselbehälter die maximale Länge fest. Der entsprechenden Skizze ist nicht zu entnehmen, dass die Bügel für die Längenbemessung zu berücksichtigen wären.

3.4.1.2 Der Internationale Eisenbahnverband hat für Transportbehälter für den Bahntransport die technischen Bedingungen festgelegt. Der UIC-Kodex 591 regelt in Ziffer 2 die einzuhaltenden umschlagsspezifischen Bedingungen von Transportbehältern, die im internationalen Eisenbahnverkehr eingesetzt werden (für die verschiedene Abrollsysteme ACTS, SNCF und RSS). Der Kodex legt die Maximallänge der Transportbehälter auf 5950 mm fest (vgl. a.a.O., Ziffer 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, S. 11 f.). Aus der Skizze im Anhang ergibt sich, dass sich diese Maximallänge jeweils ohne Bügel bemisst (vgl. a.a.O., Anlage 6, S. 35; mit ausgeklapptem Hakenbügel kann der Container über eine Länge von 6160 mm verfügen). Der UIC-Kodex 592-3 beinhaltet ein "Vereinheitlichtes Prüfprotokoll" für die Abnahmeprüfung von Grosscontainern, Wechselbehältern und Transportbehältern für den Horizontalumschlag (act. A/20/pag. 000328). Aus der dortigen Skizze betreffend die "theoretische Abmessung (nach Zeichnungsunterlagen)" ergibt sich, dass die Gesamtlänge ohne den strittigen Bügel bemessen wird (vgl. a.a.O., S. 43).

3.4.1.3 Hinsichtlich des Containers ... liegt ausserdem die Betriebsbewilligung vom 22. Januar 2003 des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vor (act. F/5/pag. 001996). Gemäss Ziffer 4 (Technische Daten) verfügt der Wechselbehälter über eine Länge von 5250 mm und wurde folglich - in Entsprechung mit den internationalen Normen - ohne Bügel abgemessen, wie ein Vergleich mit den Messresultaten der RUAG Schweiz AG ergibt (vgl. E. 3.1).

3.4.2 Aus den einschlägigen Normen ergibt sich eindeutig, dass für die Längenbemessung die hier strittigen Aussenbügel nicht zu berücksichtigen sind. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung von F._______ als Sachverständiger der SBB, zur Frage, ob für die Längenbemessung der Container auf "die Länge des für den Bahntransport nötigen Drehrahmens" abzustellen sei (vgl. Replik, S. 7), kann aufgrund des klaren Ergebnisses in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.3) verzichtet werden.

3.4.3 Daran nichts zu ändern vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Bügel für den Wechsel "Strasse-Scheine" zwingend notwendig seien, weshalb sie bei der Längenbemessung zu berücksichtigen seien.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sind die Bügel für den Wechsel von der Strasse auf die Schiene nicht notwendig. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist aus Sicherheitsgründen der Einsatz von Hakengeräten (und damit die Verwendung des "aufgeklappten Hakenbügels") auf dem Gelände der Kehrichtverbrennungsanlage verboten. Aus diesem Grund werden Fahrzeuge mit Kettengeräten verwendet, welche die Container mit Hilfe eines Kettensystems umladen. Die der Duplik beigelegten Fotoaufnahmen bestätigen dies. Sie zeigen, dass die Aufnahmebügel während des Umladens eingeklappt sind und nicht benutzt werden. Fahrzeuge mit Kettengeräten sind - nach unbestrittenen Angaben der Vorinstanz - auch nicht in der Lage, die Aufnahmebügel zu benutzen, da den Kettengeräten der dazu notwendige Haken fehle. Die Darstellung der Vorinstanz ist überzeugend, weshalb auch diesbezüglich in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.3) auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Einholung einer Expertise verzichtet wird.

3.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen das Legalitätsprinzip verstösst, wenn sie für die Bestimmung der Länge der Wechselbehälter für den UKV keine eigene "Messmethode" festlegt, sondern darauf abstellt, wie im internationalen Güterverkehr die Längen abgemessen werden. Gemäss diesen Normen sind für die Bestimmung der Aussenlänge die Kanten massgebend und allfällige Bügel werden nicht berücksichtigt. Folglich weisen die von der Beschwerdeführerin eingesetzten Container die für Rückerstattung erforderliche Länge gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
SVAV bzw. Art. 9 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen
1    Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.
2    ...27
SVAV nicht auf.

3.5

3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der unzureichenden Länge der Container gemäss SVAV geltend, sie habe sich aufgrund des Briefwechsels des A._______ mit der OZD in gutem Glauben darauf verlassen dürfen, dass die Container die für die Rückerstattung erforderliche Minimallänge aufweisen würden. Über 10 Jahre habe die Vorinstanz ohne den geringsten Vorbehalt die LSVA zurückerstattet und habe somit den A._______ und die Beschwerdeführerin im Vertrauen belassen, dass die fraglichen Container die im Sinne der SVAV erforderliche Länge aufwiesen. Indem die Vorinstanz nun eine Nachforderung stelle, werde sie in ihrem berechtigten Vertrauen verletzt.

3.5.2 Die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz setzt die Schaffung einer Vertrauensgrundlage voraus (vgl. E. 2.8):

Mit Brief vom 2. Oktober 2001 teilte der A._______ der OZD mit, dass er per 1. Januar 2002 ein "neues System" mit "neusten Containern starte". Die Container würden mit einer Länge von 5 m die "gemäss heute gültiger Verordnung" für den UKV erforderliche rückerstattungsberechtigte Länge nicht (mehr) aufweisen, weshalb eine "Rückerstattung der LSVA nicht möglich" sei. Er stellte deshalb (u.a.) den Antrag, die SVAV entsprechend zu revidieren und die Mindestlänge neu auf 5 m festzulegen. Bis zur Anpassung der Verordnung sei der A._______ bzw. seine Transporteure zu berechtigen, "für die Container der neuen Norm mit 5 m Länge die Rückerstattung geltend zu machen".

Die OZD antwortete dem A._______ am 8. Oktober 2001, dass "die Rückerstattung für Behälter von 5 m Länge (...) gestützt auf die heutigen Bestimmungen nicht möglich" sei. Eine Revision der SVAV sei zurzeit "weder notwendig noch vorgesehen". Die vom A._______ gemachten Vorschläge würden geprüft, sobald eine Revision zur Sprache komme.

3.5.3

3.5.3.1 Sofern die Beschwerdeführerin sich überhaupt auf ein nicht an sie selbst gerichtetes Schreiben stützen könnte (gemäss der Rechtsprechung muss sich das Verhalten der Behörde grundsätzlich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen, vgl. BGE 125 II 267 E. 4c), könnte sie aus der (knappen) Antwort der Verwaltung ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Daraus geht klar hervor, dass für einen Container unter der in der SVAV festgehaltenen Mindestlänge kein Anspruch auf Rückerstattung der LSVA geltend gemacht werden kann. Eine Zusicherung, dass für die Beschwerdeführerin als Transporteurin des A._______ - dem die Konsequenz zu kurzer Transportbehälter für die Rückerstattung der LSVA klar war - bis zu der vom A._______ geforderten Revision eine Ausnahmeregelung gelten soll, wurde nicht gemacht. Damit wurde klarerweise keine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen könnte. Nur am Rande sei erwähnt, dass der A._______ zu diesem Zeitpunkt ebenfalls davon ausging, dass die Container ohne Bügel abgemessen werden. Wäre er davon überzeugt gewesen, dass die Container mit Bügel zu messen seien, hätte es dieser Anfrage gar nicht bedurft.

3.5.3.2 In der Folge machte die Beschwerdeführerin als Transporteurin des A._______ dennoch für diese (kürzeren) Container während über 10 Jahren die Rückerstattung geltend. Aber auch damit wurde - trotz der gegenüber der Behörde mitgeteilten Beschaffung von neuen und kürzeren Container - keine Vertrauensgrundlage geschaffen: Bei der Erhebung der LSVA gilt das Selbstdeklarationsprinzip (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
SVAG, Art. 22 f
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
. SVAV; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen, A 1662/2011 vom 23. Juni 2011 E. 2.1.2, A 1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.2). Das bedeutet, dass die abgabepflichtige Person selber für die ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Deklaration verantwortlich ist (vgl. zum Selbstdeklarationsprinzip statt vieler: A 3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2.2 [für den Bereich der VOC]). Selbst wenn die Verwaltung eine Kontrolle bei den Transporteuren bzw. bei der Beschwerdeführerin vorgenommen hätte - wären diese Transporteure der Verwaltung denn überhaupt namentlich bekannt gewesen -, hätte sie aufgrund der auf den Containern aufgedruckten Längenangaben keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Deklaration zu zweifeln. Die Container waren mit einer rückerstattungsberechtigten Länge beschriftet. Teilweise war die jeweils korrekte Längenangabe auf den Containern mit Etiketten, die falsche Angaben enthielten (nämlich über 5.5 m), überklebt worden, teilweise waren die Container von Anfang an mit falschen Längenangaben versehen. Diese Falschangaben waren nicht ohne Weiteres ersichtlich und traten erst im Laufe eingehender Untersuchungen zu Tage (vgl. act. B/2, Bilddokumentation "Nachkontrolle UKV", pag. 000385 ff.). Im Übrigen ist zu diesem Thema auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich in grundsätzlicher Hinsicht vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Verordnung überhaupt eine Mindestlänge vorschreibe. Für die Festlegung der Mindestlänge von 18 Fuss bestünden keine sachlichen Gründe. Damit bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Regelung sei willkürlich.

4.2 Die kritisierte Bestimmung findet sich in Art. 8 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
SVAV und somit auf Verordnungsebene. Sie stützt sich auf Art. 4 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4
SVAG (vgl. E. 2.2), der "für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr" einen "Anspruch auf Rückerstattung" einräumt. Die Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten wird dem Bundesrat übertragen. Bei Art. 8 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
SVAV handelt es sich somit um eine unselbständige Verordnung (vgl. E. 1.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht kann vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzes- und Verfassungskonformität prüfen (vgl. E. 1.2.3). Art. 4 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4
SVAG räumt dem Bundesrat einen sehr weiten Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe ein. Dieser Spielraum ist nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. E. 1.2.3). So kann es prüfen, ob für die beanstandete Längenbeschränkung ernsthafte Gründe vorliegen.

4.3

4.3.1 Die Vorinstanz führt aus, mit der Festsetzung der rückerstattungsberechtigten Länge auf 18 bzw. 20 Fuss habe sie die "durchschnittliche Grösse der zum Transport notwendigen Fahrzeuge berücksichtigt und der Tatsache Rechnung getragen, dass zwei 20 Fuss-Container auch auf der Ladebrücke eines einzigen grossen Fahrzeuges Platz haben" (vgl. auch Kommentar EFD zum Entwurf der SVAV vom 10. Mai 1999, act. 3 zur Eingabe vom 13. Dezember 2013, S. 9). An anderer Stelle führt sie aus, mit der "Festsetzung der Mindestlänge, insbesondere der Bezeichnung der englischen Längenmasse von 18 und 20 Fuss," seien die "internationalen Standardmasse" übernommen worden, bzw. es sei "auf standardisierte Grössen im internationalen Verkehr" abgestellt worden.

4.3.2

4.3.2.1 Zu den Argumenten der Vorinstanz ist zunächst einmal festzuhalten, dass aus diesen Ausführungen nicht klar wird, was die Verwaltung in diesem Zusammenhang mit "durchschnittlicher Grösse" bzw. "standardisierter Grösse" meint, worauf sie diese bezieht (Fahrzeug oder Container?) und auf welcher Basis sie den Durchschnitt festgelegt hat. Möglicherweise meint damit die Verwaltung die durchschnittliche Länge der üblicherweise verwendeten Container. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei durchaus nicht, dass im (internationalen) Warenverkehr Abmessungen für die Interoperabilität und auch für die Sicherheit von Bedeutung sein können (vgl. Art. 33 Abs. 2 und Art. 36 des [auf den vorliegenden Binnensachverhalt im Übrigen aufgrund von Art. 2 Abs. 2 nicht anwendbaren] Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse [SR 0.740.72; nachfolgend: Landverkehrsabkommen]), ebenso wenig, dass der 20 und davon abgeleitet der 40 Fuss Container die international weitaus gebräuchlichsten Behältnisse darstellen (vgl. Glossary for Transport Statistics, Document prepared by the Intersecretariat Working Group on transport statistics, EUROSTAT, ECMT, UN/ECE [Hrsg.], 2. Aufl., S. 90). Wohl in diesem Sinne verlangt die (in der Schweiz allerdings nicht anwendbare) Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie) eine Länge von "mindestens 20 Fuss" (vgl. Art. 1 der Richtlinie). Die internationalen Normen regeln aber die Anforderungen an Container lediglich in allgemeiner Weise. Die ISO-Norm 668 (a.a.O., Ziffer 4, S. 3) definiert dabei Nennlängen von 10, 20, 30 und 40 Fuss bzw. 3, 6, 9, 12 m. Aus den internationalen Normen geht indes nicht hervor, dass die durchschnittlich gebräuchlichen Container eine Länge von 18 bis 20 Fuss bzw. über 20 Fuss aufweisen. Folglich kann sich die Verwaltung bei der Beschränkung auf "18 bis 20 Fuss bzw. über 20 Fuss" nicht darauf berufen, solches ergäbe sich aus den internationalen Normen. Ausserdem erhellt daraus auch nicht, inwiefern damit die "durchschnittliche Grösse der zum Transport notwendigen" Fahrzeuge berücksichtigt wird. Weiter ist unklar, ob nun auf die durchschnittliche "Grösse" der Fahrzeuge (ist die Länge des Fahrzeuges gemeint oder eher das Gewicht?) oder der Container abgestellt werden wollte. Wie allenfalls Containerlänge und Fahrzeuglänge in einer für die LSVA massgebenden Weise zusammenhängen sollen, wird nicht erläutert und bleibt somit unklar.

4.3.2.2 Als weiterer Grund für die Längenbeschränkung (auf 18 Fuss) wird weiter angeführt, man trage damit der "Tatsache Rechnung, dass zwei 20 Fuss-Container auch auf der Ladebrücke eines einzigen grossen Fahrzeuges Platz" hätten (vgl. E. 4.3.1). Mit diesem Argument geht es der Verwaltung möglicherweise darum, die Ladekapazität zu berücksichtigen, so dass möglichst viele Container - und damit möglichst viele Güter (und/oder Gewicht) auf einmal befördert werden. Die Rückerstattung wird aber auch für Wechselbehälter gewährt, die grösser als 20 Fuss sind. Zwei Container mit einer Länge von über 20 Fuss würden dann wohl nicht mehr "auf einer Ladebrücke eines einzigen Fahrzeuges" Platz finden. Umgekehrt würden (theoretisch) vier kleinere Container von je 10 Fuss durchaus Platz finden, sodass mit vier kleineren Container womöglich mehr transportiert werden könnte, als mit einem einzigen, über 20 Fuss langen Container oder zumindest ungefähr gleichviel, wie mit zwei 20 Fuss langen Containern. Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdeführerin fassen ausserdem die von ihr verwendeten Container dank einer zweckmässigeren Verdichtungstechnik dasselbe Gewicht wie Container von 5.95 m Länge. Insofern ist die Länge offenbar nicht kausal zur Ladekapazität. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Sinn und die Tragweite des Arguments betreffend dem "Platz auf der Ladebrücke" dem Gericht verschlossen bleibt. Abgesehen davon bleibt unklar, inwiefern die für 20 Fuss geltende Überlegung die Längenbeschränkung auf 18 Fuss rechtfertigen soll.

4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt - wie in E. 4.3.2.1 erwähnt - nicht in Frage, dass es möglicherweise durchaus sachlich vertretbare Gründe für eine Längenbeschränkung geben mag. Die von der Verwaltung vorgetragenen Argumente sind nach Auffassung des Gerichts in sich aber nicht konsistent und insgesamt nicht nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der im Gesetz eingeräumte Anspruch auf pauschale Rückerstattung an eine Mindestlänge geknüpft werden soll. Solche Gründe ergeben sich auch nicht aus der Auslegung von Art. 4 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4
SVAG (vgl. zur Auslegung vgl. E. 2.7):

4.3.3.1 Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4
SVAG lässt sich keinen Hinweis auf eine mögliche Längenbeschränkung ersehen, räumt das Gesetz den Anspruch auf pauschale Rückerstattung der LSVA doch ganz generell ein. Vom Sinn und Zweck der Norm her, der in der Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene besteht, indem für die Unternehmungen der verladenden Wirtschaft Anreize für die Nutzung des UKV geschaffen werden (vgl. Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, 6298; vgl. auch Art. 1 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 Zweck
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
SVAG, E. 2.1), dürfte sich eine Längenbeschränkung eher negativ auswirken. Auf eine vorzusehende Längenbeschränkung lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen - weder des SVAG noch des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (BVVG, SR 740.1) bzw. des Vorgängererlasses vom 8. Oktober 1999 (AS 2000 2869), mit welchem Art. 4 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4
SVAG eingeführt wurde - schliessen. Nichts ableiten lässt sich diesbezüglich auch aus der in E. 4.3.2.1 erwähnten Richtlinie, äusserst sich doch der (vorliegend ohnehin nicht anwendbare,) die Förderung des kombinierten Verkehr betreffende Art. 36 des Landverkehrsabkommens gerade nicht zu Mindestabmessungen.

4.3.3.2 Die entsprechende Botschaft (Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128) äussert sich nicht zu einer allfällig vorzusehenden Mindest-Längenbeschränkung. Unter dem Titel "Erhöhung des Potentials für den kombinierten Binnen- und Import-/Exportverkehr" wird erörtert, dass die LSVA grundsätzlich die Rahmenbedingungen für den Bahngüterverkehr verbessere (vgl. BBl 1999 6128, 6298). Eine vollständige Befreiung (von der LSVA) auf der gesamten Vor- und Nachlaufstrecken führe aber zu negativen Auswirkungen auf den übrigen Güterverkehr und zu unverhältnismässig langen strassenseitigen Vor- und Nachlaufstrecken. Auf der Basis einer vertiefen Analyse mehrerer denkbarer Varianten stehe deshalb eine Pauschalbefreiung im Umfang einer pauschal festgelegten Distanz (z.B. 40 km) und pro im Vor- bzw. Nachlauf transportiertem Container im Vordergrund. Dies bedeute z.B. in der Übergangsphase 2001-2004, dass die Transporteure pro umgeschlagenen Container eine LSVA-Rückerstattung im Umfang von 20 bis 25 Franken erhielten (LSVA-Rückerstattung für eine 40 km lange Fahrt). Wer einen kürzeren Vorlauf habe, erhalte somit de facto mehr rückerstattet, als er an LSVA bezahle und umgekehrt. Dadurch hätten die Transporteure einen hohen Anreiz, den nächstgelegenen Terminal anzusteuern. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Rückerstattung an die verladende Wirtschaft weitergegeben werde. Damit werde ein Anreiz geschaffen, den unbegleiteten kombinierten Verkehr zu nutzen (vgl. zum Ganzen BBl 1999 6128, 6298). Aus diesen Ausführungen geht - ebenso wie aus der bisher zum UKV ergangenen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 3 f.) - nicht hervor, dass die Rückerstattung von einer Mindest-Containerlänge abhängen soll. Der Botschaft vom 8. Juni 2007 zur Güterverkehrsvorlage (BBl 2007 4377) lässt sich ebenfalls nichts Derartiges entnehmen.

Die parlamentarischen Beratungen zu Art. 4 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4
SVAG geben ebenfalls keinen Hinweis auf eine geplante Längenbeschränkung. Im Zentrum der Debatte standen die grundsätzliche Frage der Aufhebung der von der LSVA befreiten 30-Kilometer-Radialzone und die alternativ dazu einzuführende pauschale Rückerstattung. Dazu äusserte sich SR Maissen wie folgt: "Der richtige Weg ist deshalb, dass man eine Pauschalisierung vornimmt, also derart, dass es eine pauschale Rückerstattung gibt, und zwar je Fahrt zu den Terminals, bei denen der kombinierte Verkehr erfolgen kann" (vgl. Sondersession des Ständerates August 1999 [Fünfte Sitzung, 02.09.99], AB S 1999 S 710, zu Art. 4 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4
SVAG). Im Nationalrat nahm BR Leuenberger zur pauschalen Rückerstattung wie folgt Stellung: "Wir sind zunächst der Auffassung, dass man dieses komplizierte Problem [gemeint ist die Regelung der pauschalen Rückerstattung der LSVA] nicht auf Gesetzesstufe regeln soll. Wir haben deswegen die Lösung gewählt, dass in der Botschaft angedeutet wird, in welche Richtung die Lösung gehen kann, dass nachher aber im übrigen das Ganze auf Verordnungsstufe geregelt werden soll. (...): Für Fahrten im Vor- und Nachlauf zum unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung, der Bundesrat regelt die Einzelheiten. (...). Wir haben unsererseits vorgeschlagen, dass es keine Radialzonen mehr gibt, die Lastwagen im Vor- und Nachlauf zum UKV die LSVA bezahlen müssen - das Gerät [gemeint ist das Gerät zur Erfassung der LSVA-pflichtigen Kilometer] ist dann auch eingeschaltet - und ein Anrecht auf pauschale Rückerstattung im Umfang von 20 bis 25 Franken pro Gefährt besteht. Das entspricht dann etwa einer Distanz von 40 Kilometern. Wenn nun jemand weniger als diese 40 Kilometer fährt, bekommt er eine Rückerstattung, die grösser ist als die LSVA, die er bezahlen muss. Ist die Distanz, die er zurückgelegt hat, grösser, bekommt er weniger zurück. Das scheint uns eine praktikable Lösung zu sein" (vgl. Nationalrat Herbstsession 1999 [Sechste Sitzung, 28.09.99] AB 1999 N 1850). Dass die Rückerstattung an eine Mindestlänge eines Containers geknüpft werden würde, wurde nicht erwähnt. BR Leuenberger sprach "lediglich" von pauschaler Rückerstattung "pro Gefährt". Aus dem vorgeschlagenen Rückerstattungsbetrag "im Umfang von 20 bis 25 Franken" musste zudem nicht geschlossen werden, dass es zwei Abgabekategorien in Abhängigkeit von der Länge des Gefährts geben wird, handelte es sich doch hierbei um eine grobe Orientierung darüber, in welcher Höhe sich die Rückerstattung bewegen sollte.

4.3.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht im Lichte des Sinns und des Zwecks des UKV - nämlich die Verlagerung des Schwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (vgl. E. 4.3.3.1) - keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe für die Festlegung einer Mindestlänge für die im UKV eingesetzten Container ersichtlich sind. Fehlen aber sachliche Gründe für eine Regelung, geht es nicht mehr um Fragen von deren (durch das Gericht nicht zu prüfende) Zweckmässigkeit, sondern erweist sich diese Norm als willkürlich. Folglich ist ihr im konkreten Fall die Anwendung zu versagen (vgl. E. 1.2.3, E. 1.2.4).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, teilweise sei die Verjährung eingetreten. Die Verjährung richte sich nach Art. 15 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 15 Verjährung
1    Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.
2    Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld.
3    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
4    In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.
SVAG. Die Nachforderungsverfügung sei am 30. Mai 2012 ergangen. Gemäss SVAG könnten folglich sämtliche vor dem 30. Mai 2007 geleisteten LSVA-Rückerstattungen nicht mehr zurückgefordert werden.

5.2 Bei oben erwähntem Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 4.4) muss die Frage nicht mehr bis in die letzten Einzelheiten geklärt werden. Immerhin ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten:

Wäre das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Rückerstattung hätte, wäre zu bejahen gewesen, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - als zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete bzw. als Empfängerin des Beitrags ohne Weiteres in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt wäre (vgl. E. 2.5.1 und E. 2.5.2). Daran ändert nichts, dass gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin diese verpflichtet gewesen war, dem A._______ die LSVA-Rückerstattung unter Abzug einer kleinen Administrativgebühr weiterzuleiten, welcher die Rückerstattungsbeträge einzig für die Vergünstigung der zu bezahlenden Bahntransportkosten verwendet hatte. Die Vorinstanz hätte diesfalls gestützt auf Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR zu Recht die Rückerstattungen von der Beschwerdeführerin zurückgefordert (vgl. E. 2.5.1). Die Verjährung solcher Nach- und Rückleistungspflichten beurteilt sich nach Art. 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR (vgl. E. 2.6) und nicht nach dem SVAG, wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 wurde die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin rückwirkend bis Januar 2007 festgesetzt. Die Verfolgungsverjährung beträgt gemäss den einschlägigen Bestimmungen sieben Jahre, sodass zu entscheiden gewesen wäre, dass die Verjährung für die beanstandete Teilforderung nicht eingetreten wäre (vgl. E. 2.6.2).

6.

Den vorstehenden Erwägungen (E. 4) zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2013 ist aufzuheben.

6.1 Bei diesem Ausgang sind der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 4'200.- angesetzt und auf die Gerichtskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht bzw. ihre notwendigen Auslagen nicht nachgewiesen. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen ist aufgrund der Akten und nach freiem richterlichem Ermessen auf insgesamt Fr. 4'700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, Art. 13 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
und Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2013 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'700.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. März 2014 [mit Beilagen])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1381/2013
Datum : 27. März 2014
Publiziert : 04. April 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Nachforderung Rückerstattungsbeiträge


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
164 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
SVAG: 1 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 Zweck
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
2 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2 Geltungsbereich - Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben.
3 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
4 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4
11 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
15 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 15 Verjährung
1    Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.
2    Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld.
3    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
4    In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.
20 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe
1    Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.
2    Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.18
5    Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.19
22
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 22 Strafverfolgung durch das BAZG - Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht durch das BAZG verfolgt und beurteilt.
SVAV: 8 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
3    Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.
4    Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26
9 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen
1    Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.
2    ...27
22
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
StGB: 70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
71 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
97 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
98 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VStrR: 2 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
11 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
12 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
14 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
16
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 16 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, Urkunden, die er nach dieser Gesetzgebung aufzubewahren verpflichtet ist, beschädigt, vernichtet oder beiseiteschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.13
1    Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, Urkunden, die er nach dieser Gesetzgebung aufzubewahren verpflichtet ist, beschädigt, vernichtet oder beiseiteschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.13
2    Offenbart der Täter die beiseite geschafften Urkunden aus eigenem Antrieb und bevor die Verwaltung die Untersuchung abgeschlossen hat, so kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Urkunden des Auslandes.
VTS: 1 
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt:
1    Diese Verordnung regelt:
a  die Kriterien für die Einteilung von Strassenfahrzeugen;
b  die Zulassungsprüfung, Nachprüfung und Abgaswartung von Strassenfahrzeugen;
c  die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.
2    Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.
3    Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die keiner Zulassung unterliegen, und von deren Bestandteilen und Ausrüstungsgegenständen finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20094 über die Produktesicherheit ergänzend Anwendung.
9 
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 9 Fahrzeuge - 1 «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.
1    «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.
2    «Klimatisierte Fahrzeuge» sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.69
3    «Raupenfahrzeuge» sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.70
4    Fahrzeuge, die sowohl zum Personen- als auch zum Sachentransport bestimmt sind, werden nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt.71
5    «Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge» sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 86 VRV72) verwendet werden und die für die Einteilung massgebenden Geschwindigkeiten nach Artikel 161 für Motorfahrzeuge und nach Artikel 207 für Anhänger nicht überschreiten.73
38 
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 38 Abmessungen - 1 Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:204
1    Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:204
a  Wischer- und Wascheinrichtungen;
b  vordere und hintere Kontrollschilder;
c  Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;
d  Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen;
e  Beleuchtungsvorrichtungen;
f  Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger;
g  Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten;
h  Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, sofern sie der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen;
i  Längsanschläge für Wechselaufbauten;
k  Trittstufen und Handgriffe;
l  elastische Anfahrdämpfer oder vergleichbare Vorrichtungen, einschliesslich ihrer Befestigungsteile;
m  Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0,30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;
n  Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen und abnehmbare Verbindungseinrichtungen an der Hinterseite eines Anhängers;
o  Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 65 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind;
p  Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr;
q  aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden.215
r  einklappbare Fahrradträger;
s  einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entsprechen;
t  einziehbare Ladestützen in ausgefahrener Stellung zum ausschliesslichen Transport eines Mitnahmestaplers am Heck von Lastwagen und Anhängern.219
1bis    Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:220
a  Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;
b  Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen in einer Höhe:
b1  bis 2,00 m über dem Boden, sofern sie höchstens 20 mm je Seite überstehen,
b2  von mehr als 2,00 m bis 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 50 mm je Seite überstehen,
b3  von mehr als 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 150 mm je Seite überstehen;
c  Reifendruck- und Reifenschadensanzeiger, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;
d  biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen;
e  Beleuchtungsvorrichtungen;
f  Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie in nicht entfaltetem Zustand höchstens 10 mm pro Seite überstehen;
g  Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger;
h  einziehbare oder ausklappbare Trittstufen;
i  Reifenabplattungen;
k  Schneeketten;
l  an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von höchstens 50 mm × 50 mm;
m  einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybussen), die in Spurbussystemen verwendet werden.227
n  Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;
o  einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entsprechen;
p  Sicherheitsgeländer an Fahrzeugen zum Transport von mindestens zwei mehrspurigen Fahrzeugen, sofern diese Geländer:
p1  mindestens 2,00 m und höchstens 3,70 m über dem Boden sind,
p2  höchstens 50 mm über die Fahrzeugseite hinausragen, und
p3  die Fahrzeugbreite nicht auf über 2,65 m vergrössern.231
1ter    Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne:232
a  Rundfunk- und Funknavigationsantennen;
b  Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr.234
2    Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein.235
3    Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.
4    Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.236
66
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes - 1 Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.316
1    Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.316
1bis    Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist.317
1ter    Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.318
2    Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Radabdeckungen319 müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0,10 m über die Höhe der Achsmitte decken.
3    Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.
4    Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
106-IB-218 • 107-IB-243 • 110-IB-306 • 114-IB-94 • 115-IB-358 • 125-II-265 • 126-II-377 • 128-I-113 • 128-I-288 • 129-I-161 • 129-II-160 • 130-I-26 • 131-I-153 • 131-II-162 • 131-II-562 • 131-V-256 • 133-II-331 • 134-I-322 • 134-IV-328 • 136-II-149 • 136-II-337 • 139-IV-62
Weitere Urteile ab 2000
1C_156/2011 • 2A.199/2004 • 2A.233/1999 • 2A.603/2003 • 2A.660/2006 • 2A.71/2003 • 2C_132/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • norm • bundesrat • vts • bundesgericht • vorteil • iso-norm • frage • ermessen • stelle • 1995 • bedingung • verhalten • historische auslegung • lastwagen • distanz • beginn • delegierter • treu und glauben
... Alle anzeigen
BVGE
2011/13 • 2009/59 • 2007/24
BVGer
A-1265/2011 • A-1381/2013 • A-1500/2006 • A-1642/2011 • A-1662/2011 • A-2293/2008 • A-3410/2012 • A-3479/2012 • A-3546/2011 • A-364/2013 • A-416/2013 • A-4357/2010 • A-5059/2011 • A-5063/2011 • A-566/2012 • A-573/2013 • A-6977/2009 • A-829/2011
AS
AS 2004/4525 • AS 2002/3146 • AS 2002/2986 • AS 2002/2993 • AS 2000/2869
BBl
1999/6128 • 2007/4377
AB
1999 N 1850
EU Richtlinie
1992/106