Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1275/2011, A-1304/2011

Urteil vom20. September 2012

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Bernhard Keller.

1.A._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Norbert Mattenberger, Narzissenstrasse 5, Postfach 2119, 8033 Zürich,

2.B._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Tschudi und Rechtsanwalt Dr. Matthias Tschudi, Tschudi Rechtsanwälte, Löwenstrasse 2, 8001 Zürich,

3.Gemeinde Rüschlikon, Gemeinderat, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon,

4.C._______,

3 - 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Holenstein, Sigrist Wipfli Meisser Rechtsanwälte, Uraniastrasse 18, 8001 Zürich,

5. D._______,

6. E._______,
Parteien
5 - 6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Schmid, Stiffler & Partner, Postfach, 8034 Zürich,

7. F._______,

8. G._______,

9. H._______,

10.I._______,

11. J._______,

12. K._______,

7 - 12 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Hadorn, Schanzeneggstrasse 1, Postfach, 8027 Zürich,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich,

2. Axpo AG,Parkstrasse 23, 5400 Baden,

Beschwerdegegnerinnen und wechselseitig Beigeladene

Bundesamt für Energie BFE Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,

Vorinstanz,

sowie

1. Schweizerische Bundesbahnen AG,Geschäftsbereich Energie, Netz-Anlagenmanagement, Übertragungsleitungen, Industriestrasse 1, Postfach, 3052 Zollikofen,

2. Swissgrid AG,Postfach 22, 5070 Frick

Beigeladene.

Beschwerdeverfahren i.S. 380/220/150 kV-Gemeinschaftsleitung Samstagern-Zürich, Teilstrecken Mast Nr. 34 bis 47 und ab Mast Nr. 51 bis 63 mit Abspanngerüst Kilchberg; Verfügung des BFE 148.0131 vom 21. Januar 2011

Gegenstand und

Beschwerdeverfahren i.S. 220 kV-Leitung Obfelden-Thalwil, Teilstrecke Mast Nr. 35 (Gattikon/Schweikrüti) bis Unterwerk Thalwil bzw. 380/220/132 kV-Gemeinschaftsleitung Samstagern-Zürich, Teilstrecke Mast Nr. 47 bis 51; Verfügung des BFE 148.0140 vom 21. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 28. Februar 1997 reichte das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch für den Umbau der 380/220/150 Kilovolt (kV)-Leitung Samstagern-Zürich ein. Das Projekt sieht vor, dass die bestehende Übertragungsleitung, die auch Stränge der 220 kV-Leitung Grynau-Thalwil der Nordostschweizerischen Kraftwerke umfasst, ausgebaut wird und ein Abschnitt der 132 kV-Leitung Sihlbrugg-Wollishofen der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) auf dieses Trasse verlegt wird. Dieser Abschnitt liegt auf dem Gebiet der Gemeinden Thalwil, Rüschlikon, Adliswil und Kilcherg.

A.b Am 7. März 1997 reichten die Nordostschweizerischen Kraftwerke NOK, (heute Axpo Netze AG, nachfolgend Axpo), beim ESTI ein Plangenehmigungsgesuch für den Um- bzw. Neubau der 150/50 kV Leitung zwischen den Unterwerken Obfelden und Thalwil ein. Geplant war die Umrüstung der bestehenden Freileitung auf eine Betriebsspannung von 220 kV. Die Leitung mit ihren zwei Kabelsträngen sollte auf Gittermasten auf dem bisherigen Trassee geführt werden, ausser in den Gemeinden Langnau am Albis und Thalwil, wo eine neue Linienführung zur Entlastung von Wohngebieten vorgesehen war. Diese Leitung ist Teil der Leitung Samstagern-Zürich.

B.
In der Folge eröffnete das ESTI die beiden Plangenehmigungsverfahren und unterbreitete die Vorhaben dem Kanton Zürich zur Stellungnahme. Vom 13. Juni bis 14. Juli 1997 wurden die beiden Projekte öffentlich aufgelegt, worauf zahlreiche Einsprachen von Privaten, Vereinen und Gemeinden eingingen. Gegen das Gesuch der Axpo erhoben auch Amtsstellen Einwände.

C.
Die beiden Projekte wurden daraufhin überarbeitet. Einerseits wurde die Axpo-Leitung auf einen Strang reduziert, anderseits wurde auf einzelnen Abschnitten eine neue Linienführung sowie die Zusammenlegung mit der projektierten ewz-Leitung Samstagern-Wollishofen vorgesehen. Ferner sollte auf einem Teil des Trassees eine Stromleitung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG geführt werden. Beim Mast 39 der Axpo war schliesslich ein Anschluss an die ewz/SBB-Leitung vorgesehen.

Am 21. März 2001 reichte das ewz dem ESTI eine Projektänderung ein und am 9. August 2001 ergänzte es die Gesuchsunterlagen. Die Axpo ihrerseits reichte ihre Projektänderung am 26. April 2001 ein. Den zuständigen Stellen des Bundes und des Kantons Zürich wurden die überarbeiteten Projekte unterbreitet und erneut öffentlich aufgelegt. Zudem wurden die damaligen Einsprechenden informiert und den Entschädigungsberechtigten eine persönliche Anzeige über die zu entschädigenden Rechte zugestellt. Auch gegen das geänderte Projekt gingen Einsprachen ein.

D.

D.a Nachdem an der Einspracheverhandlung vom 6. Juli 2006 betreffend das Axpo-Projekt keine Einigung erzielt werden konnte, überwies das ESTI am 19. September 2007 das Verfahren mit einem Überweisungsbericht an das Bundesamt für Energie (BFE) zur Erledigung.

D.b Auch für das Projekt des ewz konnte an der Einspracheverhandlung vom 21. März 2007 keine Einigung erzielt werden. Das ESTI überwies dem BFE die Akten am 19. September 2008 zur Erledigung.

E.

E.a Aufgrund der eingegangenen Anträge zog das ewz am 3. März 2008 das Gesuch um Plangenehmigung, soweit den Abschnitt Samstagern bis Mast 34 betreffend, zurück, um diesen zu überarbeiten. Eine vom BFE am 25. September 2009 durchgeführte Einigungs- und Einspracheverhandlung führte zu keiner Einigung. Die Einsprechenden verlangten im Wesentlichen die Verkabelung eines Teils oder der gesamten Leitung sowie die Verlegung der dazugehörigen Abspanngerüste. Teilweise wurde auch eine Verlegung der Leitung verlangt sowie Einsprachen gegen die Enteignung vorgebracht.

E.b Am 17. August 2009 sistierte das BFE das Plangenehmigungsverfahren in Bezug auf das Teilstück Unterwerk Obfelden bis Schweikrüti (Mast 34). Für das andere 1,2 km lange Teilstück Schweikrüti bis Unterwerk Thalwil führte das BFE am 9. Dezember 2009 eine weitere Einspracheverhandlung durch, die ebenfalls ohne Ergebnis blieb. Die Einsprechenden verlangten im Wesentlichen die Nichtgenehmigung des Projektes, die Verkabelung des Leitungsabschnitts zwischen Mast 37 (ewz Mast 49) und dem Unterwerk Thalwil. Eventuell verlangten sie die Prüfung der Verkabelung der Gemeinschaftsleitung ab Mast Schweikrüti und subeventuell die Verschiebung eines Mastes. Ferner wurde eine Entschädigung der Minderwerte der Liegenschaften ... geltend gemacht. Schliesslich rügten Einsprechende, es bestehe kein nationales Interesse an der Leitung, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Vorhaben im Gelände nicht ausgesteckt sowie ungenügend visualisiert worden.

F.
Am 21. Mai 2010 ersuchte das ewz um Teilgenehmigung für den Abschnitt Mast 34 bis Mast 47, nachdem es sämtliche dafür notwendigen Überleitungsrechte und Grunddienstbarkeiten freihändig erwerben konnte. Gleichzeitig reichte das ewz neue redimensionierte Mastbildpläne ein, die sich aus einem Verzicht auf einen (Mast 34 bis 46) bzw. drei (Mast 47 bis 51) 220 kV-Leitungssträngen ergeben. Am 24. Juni 2010 wurden alle betroffenen Parteien sowie Fachstellen über diese, als unwesentlich eingestufte Änderung informiert.

G.

G.a Am 21. Januar 2011 erteilte das BFE dem ewz die Plangenehmigung für die Teilstrecke Mast 34 bis Abspanngerüst Kilchberg (Dispositiv-Ziffer 1). Sämtliche Einsprachen wurden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten worden ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind (Dispositiv-Ziffern 2 bis 5). Die für den Betrieb notwendigen Grunddienstbarkeiten wurden enteignet (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) sowie eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung des Anlagegrenzwertes für nichtionisierende Strahlung für ein als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) geltendes Bauern-/Wohngebäude in Horgen erteilt (Dispositiv-Ziffer 8). Schliesslich enthält die Plangenehmigung diverse Auflagen bezüglich verschiedener Aspekte der Sicherheit und des Natur- und Umweltschutzes (Dispositiv-Ziffer 9).

G.b Ebenfalls am 21. Januar 2011 erteilte das BFE auch der Axpo die Plangenehmigung für das Teilstück Schweikrüti (Gattikon) Mast 35/47 bis Unterwerk Thalwil der 220 kV-Leitung Obfelden-Thalwil (Dispositiv-Ziffer 1). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies es ab, soweit auf sie einzutreten war (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wurde eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung des Anlagegrenzwertes für nichtionisierende Strahlung für ein als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) geltendes Wohngebäude in Thalwil erteilt (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich enthält die Plangenehmigung diverse Auflagen bezüglich verschiedener Aspekte der Sicherheit und des Natur- und Umweltschutzes (Dispositiv-Ziffer 4).

H.
Am 23. Februar 2011 erheben die nachfolgenden Personen und Körperschaften beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Plangenehmigungsentscheid betreffend das Vorhaben des ewz (Beschwerdegegnerin 1) vom 21. Januar 2011:

H.a A._______ (Beschwerdeführer 1, Verfahren A-1275/2011) beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung, eventuell im Falle einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt, deren Aufhebung soweit die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie eine Ausdehnung der Enteignung abgewiesen wurde, unter gerichtlicher Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Der Beschwerdeführer macht eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend, insbesondere das Fehlen eines sog. Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL)-Checks, die fehlende Prüfung einer alternativen Linienführung entlang der Autobahn A3 sowie die fehlende Prüfung einer Verkabelungsvariante. Die Berücksichtigung veralteter Akten und technischer Berichte stelle ebenfalls einen Mangel bei der Sachverhaltsfeststellung dar. Ferner seien die betroffenen Interessen unvollständig gegeneinander abgewogen worden. Fälschlicherweise habe das BFE (Vorinstanz) das Enteignungsrecht nicht auf die nachbarlichen Abwehrrechte des Beschwerdeführers ausgedehnt, wohl in der irrigen Annahme, er beantrage die Vollenteignung seines Grundstückes. Da über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden worden seien, stehe dem Beschwerdeführer schliesslich eine Parteientschädigung zu.

H.b B._______ (Beschwerdeführer 2, Verfahren A 1285/2011) beantragt die Verlegung der geplanten Leitung im Bereich des Abspanngerüstes Kilchberg und bringt vor, dieses verursache auf seinem Grundstück, auf dem sich ein Dressur- und Pensionsstall mit Reitschule befindet, übermässige Immissionen, vor allem ideeller Art. Seine Kunden, Pferdebesitzer, würden aus Angst vor schädlichen Auswirkungen der elektromagnetischen Strahlung auf ihre Tiere seinen Stall nicht mehr nutzen. Das Abspanngerüst könne ohne grösseren Aufwand weiter von seiner Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden oder sogar entfallen, wenn die gesamte Leitung verkabelt würde. Für das Abspanngerüst sei dem Beschwerdeführer zudem nie ein Standortdatenblatt vorgelegt worden, aus dem die Berechnung der nichtionisierenden Strahlung hervorgehe, dies verletze sein rechtliches Gehör. Schliesslich macht der Beschwerdeführer 2 umwelt- und raumplanungsrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben geltend.

H.c Die Gemeinde Rüschlikon sowie C._______ (Beschwerdeführerinnen 3 und 4, Verfahren A 1293/2011) beantragen in ihrer gemeinsamen Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses soweit damit der Neubau der Hochleitung zwischen den Masten Nr. 55 und 61 bewilligt wurde und stattdessen die Anordnung einer unterirdischen Führung. Weiter verlangen sie die enteignungsrechtliche Entschädigung für die bauliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke sowie für deren Beeinträchtigung durch Strahlungs- und Lärmimmissionen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen sie einen Augenschein vor Ort, eventuell eine öffentliche Verhandlung mit einem Augenschein vor Ort. Zur Begründung bringen sie vor, der Bedarf für die Leitung sei ungenügend nachgewiesen. Die Freileitung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung einer wertvollen Landschaft und verstosse gegen den raumplanungs- und naturschutzrechtlichen Schonungsanspruch. Die Abwägung der Interessen sei unvollständig erfolgt und trage dem technischen Fortschritt der letzten Jahre nicht Rechnung.

H.d Schliesslich führen D._______ und E._______ Beschwerde gegen den Plangenehmigungsentscheid (Beschwerdeführerinnen 5 und 6, Verfahren A-1317/2011). Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Verweigerung der Linienführung über ihre Parzellen, eventuell eine ausschliesslich unterirdische Linienführung, subeventuell eine Versetzung des Abspanngerüsts und eine unterirdische Führung der Leitung ab diesem Standort. Für den Fall einer Enteignung seien nach Rechtskraft des Entscheides offene Entschädigungsforderungen an die Eidgenössische Schätzungskommission zum Festsetzen der Enteignungsentschädigungen weiterzuleiten. Zur Begründung bringen sie vor, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, weil eine Führung der Leitung entlang der Autobahn nie ernsthaft geprüft und auch der gemäss Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) für die Leitung Samstagern-Waldegg durchzuführende SÜL-Check unterlassen worden sei. Indem die Leitung von der Gemeindegrenze Kilchberg bis nach Zürich unterirdisch geführt werde, nicht aber weiter südlich in Adliswil, werde die Rechtsgleichheit verletzt. Die Linienführung verletze die Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, des Gewässer- und Grundwasserschutzes, Bedürfnisse der Waldentwicklung und Bestimmungen der Fruchtfolgeflächen. Zudem fehle dem ewz als Teil der Stadtverwaltung Zürich die Rechtspersönlichkeit und damit die Prozessfähigkeit.

I.
Ebenfalls am 23. Februar 2011 erheben F._______, G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______ (Beschwerdeführende 7 bis 12, Verfahren A-1304/2011) gemeinsam beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung, die das Axpo-Projekt betrifft. Sie beantragen die Aufhebung des Plangenehmigungsentscheids im Sinne ihrer Ausführungen sowie eine Anweisung an die Vorinstanz, die erforderlichen Nebenbestimmungen für eine unterirdisch erdverlegte, d.h. verkabelte Führung der Übertragungsleitung nach Mast 37/49 bis Unterwerk Thalwil festzusetzen und ihm die Akten zur Neufestsetzung der Plangenehmigung zurückzuweisen. In Bezug auf das Verfahren beantragen sie eine öffentliche Parteiverhandlung und einen Augenschein sowie die Zustellung der Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Axpo (Beschwerdegegnerin 2) zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme.

Die Beschwerdeführenden 7 bis 12 machen im Wesentlichen geltend, die Freileitung verstosse gegen die ungeschmälerte Erhaltung der Landschaft von nationaler Bedeutung "Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette" (BLN Objekt 1307) und der Ortsbilder von Gattikon und Thalwil. Zudem sei die Berechnung einzelner Anlagegrenzwerte mit falschen Grundlagen erfolgt und das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip verletzt worden. Mit einer Verkabelung wären die Landschaft und Ortsbilder nicht tangiert und erheblich entlastet. Zudem habe die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) den Bereich ab Mast 37/49 nicht geprüft, weshalb der Sachverhalt unvollständig festgestellt sei. Die Abwägung der verschiedenen Interessen sei schliesslich ungenügend und falsch erfolgt.

J.

J.a Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2011 zieht das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG, Axpo AG und Swissgrid AG als Beigeladene in die Verfahren über das ewz-Projekt mit ein. Am 29. März 2011 verfügt das Bundesverwaltungsgericht die Vereinigung der vier Beschwerdeverfahren A 1275/2011, A 1285/2011, A 1293/2011 und A 1317/2011 und führt diese unter der Verfahrensnummer A 1275/2011 weiter.

J.b Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 3. März 2011 zieht das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG, die ewz Übertragungsnetz AG und die Swissgrid AG als Beigeladene in das Verfahren über das Axpo-Projekt (A-1304/2011) mit ein.

K.

K.a In ihrer Vernehmlassung vom 7. April (recte wohl 7. Juni) 2011 zu den Beschwerden gegen das ewz-Vorhaben beantragt die Vorinstanz deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie auf ihre Verfügung und ergänzt, dass ein sog. SÜL-Verfahren nicht erforderlich sei, weil sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt werden konnten. Durch die Aufnahme in das vom Bundesrat beschlossene strategische Netz der Schweiz sei der Bedarf als gegeben zu betrachten. Es sei ihre Aufgabe als Genehmigungsbehörde die zur Diskussion gestellten Varianten zu prüfen und die dagegen gerichteten Einsprachen zu beurteilen, nicht aber neue Linienführungen, etwa entlang der Autobahn A3, zu erarbeiten. Eine solche sei während des Verfahrens nicht thematisiert worden, zudem seien nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen sei. Zur Verkabelung betont die Vorinstanz, dass der konkrete Einzelfall massgebend sei und dass die Gesamtabwägung aller betroffenen Interessen für eine Freileitung spräche. Eine Ausdehnung der Enteignung sei schliesslich nicht erforderlich, weil die Freileitung keine übermässigen Immissionen verursache.

K.b Die Vorinstanz beantragt am 7. Juni 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde gegen das Axpo-Projekt, soweit auf sie einzutreten sei. Sie hält fest, dass weder eine Aussteckung noch eine Visualisierung mittels Fotomontagen erforderlich sei, massgebend seien vielmehr die Pläne. Der Bedarf an der Leitung sei gegeben. Es treffe zwar zu, dass ein Mast in einer Gewerbezone und nicht in der Landwirtschaftszone liege, aber auch die planungsrechtlichen Vorschriften der Gewerbezone stünden einer Leitung nicht entgegen. Die Grenzwerte zur nichtionisierenden Strahlung seien eingehalten und weitere Begrenzungen im Einzelfall könnten nicht verlangt werden. Das Vorhaben stehe im Einklang mit dem Bundesrecht, daher sei eine Verkabelung nicht erforderlich und auch nicht zu prüfen gewesen, vielmehr sei die Plangenehmigung, die eine Polizeierlaubnis darstelle, zu erteilen gewesen.

L.
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist. Ferner beantragt sie die gerichtliche Feststellung der Teilrechtskraft des Plangenehmigungsentscheides für die Teilstrecke von Mast 34 bis und mit Mast 46, eventuell den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden für diese Teilstrecke. In ihrer Begründung betont die Beschwerdegegnerin 1, dass die Leitung nicht nur ins strategische Netz der Schweiz aufgenommen worden sei, sondern, dass ihm auch grosse Bedeutung für die sichere Stromversorgung der Stadt Zürich zukomme und zu weniger Stromverlusten führe als die bisherige Leitung. Zudem ermögliche diese Leitung den Rückbau ihrer alten Leitung, die in Langnau am Albis und in Thalwil dicht besiedelte Wohngebiete durchquere. Der Trassenverlauf sei 2001 optimiert worden, dieser könne nicht verschoben werden. Insbesondere die zahlreichen Kunstbauten der Autobahn A3 stünden einer Kabelleitung entgegen. Auch die ENHK habe zudem bestätigt, dass der projektierte Leitungsverlauf die Landschaft grösstmöglich schone. Eine Verkabelung sei geprüft, aber aus verschiedenen Gründen verworfen worden. Schliesslich bestreitet die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der Beschwerdeführenden.

M.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht geltend, dass weder Profile für Freileitungen ausgesteckt, noch Fotomontagen erstellt werden müssten, ausser die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) oder der ENHK verlangten Visualisierungen, die bei den Akten seien. Die Zusammenlegung der Leitungen und deren Führung der Autobahn entlang entspreche dem Gebot der Bündelung von Infrastrukturen. Der Bedarf an der Leitung bestehe, sie sei seit 2008 im Sachplan Übertragungsleitungen des Bundes SÜL aufgenommen. Die Berechnungen zur nichtionisierenden Strahlung seien korrekt. Die Massnahmen zum Schutz der Landschaft seien von den zuständigen Behörden als ausreichend beurteilt worden. Die Verkabelung sei nicht notwendig, zumal die Beschwerdeführer diese nur für eine Teilstrecke ausserhalb der BLN Gebiete forderten. Gemäss ihren Berechnungen seien die Kosten einer Verkabelung der konkreten Leitung um etwa den Faktor 3.3 höher.

N.

N.a Die SBB AG (Beigeladene 1) weist in ihren Eingaben vom 9. Juni 2011 zu beiden Verfahren ergänzend darauf hin, dass die geplante Leitung eine zweite, unabhängige Anspeisung des Unterwerks Zürich ermöglichen solle. Diese sei für eine zuverlässige Bahnstromversorgung im Raum Zürich sehr wichtig. Weiter ergänzt die Beigeladene 1, dass das Bahnstromnetz nur beschränkt verkabelt werden könne, weil die Verkabelung zu sog. Resonanzeffekten führe, die negative Auswirkungen auf die Netzstabilität habe und zum Stillstand von Zügen führen könne. Heute seien bereits etwa 6 % oder rund 110 km des Bahnstromnetzes verkabelt und aus gesetzlichen Zwängen seien weitere 90 km zur Verkabelung vorgesehen, womit die Grenze erreicht werde, die noch einen stabilen Bahnbetrieb gewährleiste. Werde zusätzlichen Verkabelungsbegehren entsprochen, so könne andernorts weniger verkabelt werden.

N.b Die Beschwerdegegnerinnen schliessen sich als Beigeladene im jeweils anderen Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 9. Juni 2011 den Ausführungen der jeweiligen Beschwerdegegnerin an, während sich Swissgrid AG zu beiden Verfahren nicht äussert.

O.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme eingeladen, äussert sich das BAFU am 24. Juni 2011 zu den beiden Beschwerdeverfahren.

O.a Es bestätigt zum ewz-Vorhaben, dass dieses auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisiernder Strahlung, zum Lärmschutz und zum Gewässerschutz erfülle. Insofern sei eine Verkabelung nicht geboten bzw. unverhältnismässig. Zum Natur- und Landschaftsschutz hält das BAFU fest, dass die Leitung, wie bereits die Vorinstanz festgehalten habe, durch einen letzten Grüngürtel im hochbesiedelten Raum Zürich führe. Im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei angesichts des Siedlungsdruckes in der unmittelbaren Umgebung der gesteigerte Erholungswert dieses Gebiets zu berücksichtigen und eine Verkabelung zumindest zu prüfen. Das von der Gemeinde Rüschlikon (Beschwerdeführerin 3) eingereichte "Gutachten zur Verkabelung der Hochspannungsleitung durch Rüschlikon" vom 17. Februar 2011 lasse einige entscheidende Fragen unbeantwortet, diese seien zu klären, damit über eine Verkabelung entschieden werden könne.

O.b Zum Axpo-Projekt hält das BAFU fest, dass die geplante Leitung zwischen Mast 37/47 und 37/49 im BLN-Objekt 1307 liege, für genau dieses Gebiet jedoch von niemandem eine Verkabelung beantragt worden sei. Mast 37/49 liege auf dessen Grenze aber unmittelbar neben der Autobahn A3, während die Masten 50 und 51 in der Gewerbezone lägen, einem Gebiet das weder landschaftlich noch naturkundlich von besonderer Bedeutung sei. Der Abschnitt ab Mast 49 bis 51 wirke sich nur beschränkt auf das BLN-Gebiet aus. Aus diesem Grund habe auch die ENHK diesen Bereich nicht erwähnt. Das sich im fraglichen Bereich befindliche Flachmoor sei durch die Masten nicht betroffen, weshalb sich eine Verkabelung nicht aufdränge. Höchstens wenn sich eine Verkabelung ab Mast 51, die Gegenstand des anderen Beschwerdeverfahrens bilde, als erforderlich erweise, könnte eine Verkabelung ab Mast 49 oder 50 die praktischere Lösung sein, sofern sich dort ein Übergangsbauwerk Freileitung - Kabel realisieren lasse. Zur nichtionisierenden Strahlung bestätigt das BAFU, dass die Berechnungen korrekt seien und die Grenzwerte eingehalten würden. Die Möglichkeiten zur Magnetfeldverminderung seien ausgeschöpft. Abschliessend weist das BAFU darauf hin, dass eine kurze unterirdische Verkabelung im Bereich des Unterwerks Thalwil aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der übrigen vorhandenen Stromleitungen kaum mit verhältnismässigem Aufwand realisierbar erscheine.

O.c Das Bundesamt für Raumentwicklung verzichtet mit den Schreiben vom 7. Juni 2011 auf Stellungnahmen zu den beiden Beschwerdeverfahren. Am 8. Juni 2011 verzichtet auch die ENHK auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf ihre Eingaben in den vorinstanzlichen Verfahren.

P.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 weist das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Antrag der Beschwerdegegnerin 1 auf Feststellung der Teilrechtskraft des Plangenehmigungsentscheids als auch den Eventualantrag auf den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung ab.

Q.
Vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, reicht die Vorinstanz am 27. Juli 2011 bzw. am 3. August 2011 eine Stellungnahme des Bundesamts für Verkehr zu den technischen Einwänden gegen zu hohe Kabelanteile im SBB-Bahnstromnetz ein, welches die Probleme bezüglich Netzstabilität und damit die Verfügbarkeit der Bahnanlagen und die Sicherheit des Bahnbetriebs kurz erläutert.

R.

R.a Mit ihren Repliken vom 14. bzw. 17. Oktober 2011 halten die Beschwerdeführenden 1 bis 6 an ihren Rechtsbegehren fest und bestreiten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 und der Vorinstanz. Zudem beantragen sie eine neutrale Expertise zur Verkabelung allgemein sowie zur Problematik der Verkabelung des Bahnstromnetzes. Die Zusammenlegung der SBB-Leitung mit den anderen Stromleitungen sei zu hinterfragen, sollten der Verkabelung der ersteren unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen.

R.b Am 26. Oktober 2011 reichen auch die Beschwerdeführenden 7 bis 12 eine Stellungnahme ein und beantragen ein Gutachten unabhängiger Experten zu einem detaillierten Kostenvergleich Verkabelung - Freileitung und zu den Auswirkungen einer Verkabelung auf das Leitungsnetz der SBB sowie der Kosten für den Einsatz von Dämpfungsgliedern. Sie halten an ihren Anträgen und Ausführungen fest und bestreiten im Wesentlichen die Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin 2, der Beigeladenen 1 und des BAV sowie die Ausführungen des BAFU.

Auch in ihrer Replik vom 6. Januar 2012 halten die Beschwerdeführenden 7 bis 12 an ihren Anträgen und bisherigen Darlegungen fest. Sie bestreiten zusätzlich die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Teilverkabelungsstudie, die dortigen Angaben seien im Wesentlichen nicht überprüf- und nachvollziehbar.

S.

S.a
Am 25. November 2011 hält die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung im Verfahren A-1275/2011 zum ewz-Vorhaben an ihren Anträgen fest, legt dar, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 zur Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs als legitimiert erachtet worden ist und weist auf Unterschiede zu dem vom Bundesgericht beurteilten Fall 1C_398/2010 hin. Eine allfällige Entflechtung der SBB-Leitung würde zu zwei Leitungskorridoren führen und damit ihrer Ansicht nach dem raumplanerischen Bündelungsgrundsatz widersprechen. Weiter spricht sich die Vorinstanz gegen die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens aus bzw. weist darauf hin, dass andernfalls technisch gleichwertige Frei- und Kabelleitungen zu vergleichen wären.

S.b Auch im anderen Verfahren (A-1304/2011) bestätigt die Vorinstanz am 13. Februar 2012 ihre Anträge und Ausführungen. Sie betont insbesondere, dass die ENHK erkannt habe, dass eine Umfahrung des BLN-Objektes 1307 nicht möglich sei und auch zur Verkabelung Stellung genommen habe. Sie habe festgehalten, dass eine Verkabelung im Bereich von Moorbiotopen wie dem "Gattiker Weiher" und dem Feuchtbiotop "Waldweiher" durch Erwärmung und Austrocknung die Hydrologie beeinträchtige und im Waldareal von Moorlandschaftsobjekten zu schutzzweckwidrigen Schneisen führe, weshalb eine Freileitung hier der grösstmöglichen Schonung entspreche. Für eine Verkabelung des anschliessenden Abschnitts Mast 49 bis 51 müsste ein Abspanngerüst errichtet werden, das das BLN-Objekt 1307 stärker belaste als die Freileitung. Ihrer Ansicht nach seien die Verfahrensakten ausreichend, weshalb es keines Gutachtens bedürfe. Gegebenenfalls sei darauf zu achten, dass technisch gleichwertige Frei- und Kabelleitungen miteinander verglichen würden.

T.

T.a In ihrer Duplik vom 12. Dezember 2011 hält die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Anträgen fest, bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführenden und reicht diverse Abklärungen und Studien zum Bedarf und der Verkabelung der vorgesehenen Stromleitungen nach.

T.b Am 29. Februar 2012 reicht auch die Beschwerdegegnerin 2 eine Duplik ein, hält an ihren Anträgen fest und erläutert die von ewz und ihr für die gesamte Leitung Samstagern-Zürich erstellte Verkabelungsstudie. Sie gibt zudem eine Begutachtung der Verkabelungsstudie von Prof. Brakelmann zu den Akten.

T.c Die Beigeladene 1 (SBB AG) präzisiert am 24. Januar 2012 ihre Ausführungen zur Problematik der Verkabelung von Bahnstromanlagen, betont, dass es sich hierbei nicht um einen Mangel, sondern um ein Phänomen des Wechselstroms handle und verweist auf verschiedene in- und ausländische Publikationen zu diesem Thema.

U.
In weiteren Stellungnahmen bzw. Triplik vom 24. Januar 2012 halten die Beschwerdeführenden 1 bis 6 an ihren Anträgen und Darlegungen fest. Einzelne Beschwerdeführende betonen, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumente Parteibehauptungen seien und ein gerichtliches Gutachten notwendig sei.

V.
Am 4. Juli 2012 führt das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerinnen, der Vorinstanz, der Beigeladenen und des BAFU in beiden Verfahren einen Augenschein an verschiedenen Standorten durch. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 bestätigen anlässlich des Augenscheins, dass mit dem Augenschein im Beisein aller Richter ihr Eventualantrag auf eine öffentliche Verhandlung hinfällig geworden ist.

W.
Die Beschwerdeführenden 7 bis 12 ziehen am 5. Juli 2012 ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück.

X.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerden im Verfahren A 1275/2011 und A 1304/2011 betreffen zwei direkt aufeinander folgende Abschnitte derselben Leitungen. Im Rahmen der Instruktion hat sich gezeigt, dass sich zumindest teilweise die gleichen Rechtsfragen stellen sowie ein enger sachlicher Zusammenhang und eine gewissen Abhängigkeit zwischen den beiden Plangenehmigungsverfügungen bestehen. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Verfahren unter der Verfahrensnummer A-1275/2011 zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1, 128 V 192 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 438/2009 vom 8. März 2011 E. 1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17).

2.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss den Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
oder 34 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben und das BFE ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

3.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

3.1. Die Beschwerdeführenden 1 bis 4, 7 und 10 bis 12 haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und erfüllen damit die erste Voraussetzung bezüglich der Beschwerdelegitimation.

3.1.1. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerinnen 5 und 6: Die damalige Einsprache sei nur von L._______ und M._______ unterzeichnet gewesen, nicht aber von der Beschwerdeführerin 6. Im Zeitpunkt der Einsprache habe die Beschwerdeführerin 6 und L._______ eine Erbengemeinschaft gebildet und sie seien Gesamteigentümer des fraglichen Grundstücks gewesen. Gesamteigentümer müssten jedoch gemeinsam handeln. Da zudem eine Erbengemeinschaft nicht parteifähig sei, müsse jedes Mitglied das Rechtsmittel selbst einlegen. Die Beschwerdeführerin 5 ist Alleinerbin von L._______. Die Beschwerdeführerin 6 macht geltend, sie hätte sich an den vorinstanzlichen Einspracheverhandlungen beteiligt und ihre Legitimation sei nie bestritten worden, sie sei daher legitimiert.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin 6 hat selbst keine Einsprache erhoben, obschon ihr dies möglich gewesen wäre. Soweit sie im vorinstanzlichen Verfahren aufgetreten ist, ist sie als Vertreterin eines der Einsprecher zu betrachten. Dass dabei für Familienangehörige gerade in Verfahren mit zahlreichen Beteiligten keine Vollmacht oder dergleichen verlangt wird, ist nicht zu beanstanden. Eine Beteiligung im vorinstanzlichen Verfahren als Vertreter genügt jedoch nicht, um in eigenem Namen Beschwerde zu führen. Die Beschwerdeführerin 6 ist daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdeführerin 5 legitimiert ist und aus diesem Grund auf die gemeinsame Beschwerde einzutreten ist. Gemäss Rechtsprechung genügt es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwerde, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist, insbesondere wenn die Beschwerdeführenden gemeinsam auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000 S. 83 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.3 und A-1156/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.1). Als Alleinerbin tritt die Beschwerdeführerin 5 in die Rechtsstellung von L._______ ein. Aus der Auskunft des Grundbuchamtes Thalwil vom 27. Mai 2011 (Beilage 4 der Beschwerdegegnerin) ergibt sich, dass die Liegenschaften 2001 einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin 6 und L._______, gehörte und in deren Gesamteigentum stand. Bei Gesamthandverhältnissen, wie es eine Erbengemeinschaft ist, besteht eine notwendige Streitgenossenschaft und die Streitgenossen dürfen die Rechtshandlungen nur gemeinsam und übereinstimmend vornehmen (Huber Said/Marantelli-Sonanini Vera, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG Praxiskommentar], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 6 N 11). Dies ist hier offensichtlich nicht erfolgt, noch ist eine Ausnahme gegeben, bei der ein Streitgenosse selbständig Parteirechte ausüben kann. Auch die Beschwerdeführerin 5 ist deshalb nicht zur Beschwerdeführung befugt. Auf die gemeinsame Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 ist daher nicht einzutreten und auch die Vorinstanz hätte auf ihre Einsprachen nicht eintreten dürfen.

3.1.3. Ob die Einzelrechtsnachfolge der Beschwerdeführenden 8 und 9 durch den Erwerb der Liegenschaft des Beschwerdeführers 7 für die Legitimation zur Beschwerde ausreichend ist, kann offen bleiben, da sie ihre Beschwerde gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 7 und 10 bis 12 erheben.

3.2. Als schutzwürdig im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG gelten rechtliche, aber auch bloss tatsächliche Interessen. Wer Beschwerde führt, muss stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführende ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2.2 und A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.67 mit Hinweisen; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG-Kommentar], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 18 ff.). Bei Bauvorhaben muss insbesondere eine räumliche Nähe zum Streitgegenstand gegeben sein. Die besondere Betroffenheit ist zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit mindestens grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen - namentlich Lärm, Staub, Erschütterungen, Gerüche, Licht oder elektromagnetische Strahlung - ausgehen, die auf dem Grundstück des oder der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird, denen die Beschwerdeführenden auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark ausgesetzt sind (Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 3.2 und A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2).

3.3. Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, sowie 8 bis 12 sind Eigentümer von einem oder mehreren Grundstücken, über die die geplante Stromleitung führen wird, der Beschwerdeführer 7 ist Nutzniesser einer solchen Liegenschaft. Sie müssen hierzu Durchleitungsrechte gewähren oder sich enteignen lassen. Ihre Beziehungsnähe ist damit offensichtlich gegeben.

Der Beschwerdeführer 2 ist Eigentümer eines Grundstücks, das an dasjenige grenzt, auf dem das Abspanngerüst vorgesehen ist. Auch seine Beziehungsnähe und Betroffenheit im unter E. 3.2 dargelegten Sinn ist gegeben. Die Beschwerdeführenden verfügen damit über die erforderliche Beziehungsnähe und Betroffenheit.

3.4. Das Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG ist auf Private zugeschnitten. Auf die Bestimmung kann sich jedoch auch ein Gemeinwesen stützen, soweit es gleich oder ähnlich berührt ist wie ein Privater (BGE 134 II 45 E. 2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8386/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 1.2.1). Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn seine vermögensrechtlichen Interessen berührt sind. Darüber hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es in hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 127 II 32 E. 2d mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 2.2.2 und A-3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.1.3; Marantelli-Sonanini/Huber, VwVG Praxiskommentar, Art. 48 N 21). Das Gemeinwesen wird auch zur Beschwerde zugelassen, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht (BGE 136 I 265 E. 1.4, BGE 123 II 371 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6594/2010 vom 29. April 2011 E. 1.2). So werden Gemeinden als legitimiert erachtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Interessen geltend zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.4). Auch die Beschwerdeführerin 3 ist demzufolge beschwerdeberechtigt, sowohl als Grundeigentümerin als auch als Gemeinwesen im Bereich der spezifischen öffentlichen Anliegen.

3.5. Alle Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerden form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Ausser auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 ist auf die Beschwerden daher einzutreten.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. auch: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). Das Bundesverwaltungsgericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und das massgebende Recht anzuwenden. Es ist dabei nicht an die Begehren der Parteien und deren rechtliche Überlegungen gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1632 f.).

5.
Der Beschwerdeführer 2 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er nie in ein Standortdatenblatt und eine planmässige Darstellung des Abspanngerüsts und der geometrischen Anordnung der Leiter für das geplante Abspanngerüst zu Gesicht bekommen und dazu habe Stellung nehmen können. Dadurch sei ihm die Überprüfung der Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung verunmöglicht worden.

5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und umfasst verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Information über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit, sich zu äussern bevor entschieden wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (BGE 136 I 265 E. 3.2, BGE 135 II 286 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.84 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz: Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Partei während eines hängigen Verfahrens ist in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG geregelt und umfasst insbesondere Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). Das Recht auf Akteneinsicht setzt regelmässig ein entsprechendes Gesuch der Partei voraus (Stephan C. Brunner, in: VwVG-Kommentar, Rz. 44 zu Art. 26). Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für Stark- und Schwachstromanlagen ist zudem das Gesuch während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren (Art. 16d Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16d
1    Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2    Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3    ...44
EleG).

Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur. Daraus folgt, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaus-sichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 986 f.).

5.2. In den Vorakten finden sich u.a. ein Grundriss des Abspanngerüstes im Massstab 1 zu 200 vom 17. Oktober 2000 (act. 1473), ein Schnitt 1:100 vom 17. Oktober 2000 (act. 1472), ein Situationsplan 1:1000 vom 2. November 2000 (act. 1494) und ein Längenprofil 1:1000/200 vom Januar 2001 (act. 1484). Diese Dokumente haben demnach bereits während der öffentlichen Auflage, die vom 17. September bis 16. Oktober 2001 dauerte, vorgelegen. Sie bilden Bestandteil des Gesuchs und es besteht kein Hinweis darauf, dass diese Dokumente nicht öffentlich aufgelegt worden sein sollten, noch wird dies vom Beschwerdeführer 2 geltend gemacht.

Aus diesen Plänen ist ersichtlich, dass die Leiterseile 380 kV und 220 kV von Mast 63 herkommend, das Abspanngerüst auf einer Höhe von 16 m über Boden, die 132 kV Leiterseile 10 m über dem Boden erreichen. Die Leiterseile enden in 8.95 m bzw. 4.95 m hohen Kabelendverschlüssen, die je 2.5 m hinter dem entsprechenden Abspanngerüst stehen. Ferner ist dargestellt, aus welcher Richtung die Leiter kommen sowie dass das Gelände umzäunt wird, wobei der minimale Abstand zwischen dem Abspanngerüst und dem Zaun 6 m, zwischen den Endverschlüssen und dem Zaun demnach 3,5 m beträgt. Dass der Beschwerdeführer 2 Einsicht in diese Dokumente ausserhalb der öffentlichen Auflage verlangt hätte und ihm diese verweigert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insofern erweist sich die Rüge, es sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers 2 verletzt worden, als unbegründet. Da es sich zudem um öffentlich aufgelegte Dokumente handelt, stellt sich die Frage einer allfälligen Informationspflicht der Behörden über den Eingang neuer, für den Entscheid zu berücksichtigender Dokumente nicht.

5.3. Einsicht kann selbstredend nur in existierende Dokumente gewährt werden. Aus dem Akteneinsichtsrecht folgt daher für die Behörden die Pflicht, Akten zu führen und festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Sie haben inhaltlich richtig und vollständig zu sein, müssen also alle relevanten Elemente enthalten und genügend detailliert sein (BGE 130 II 473 E. 4.1; Brunner, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 26). Ein Standortdatenblatt für das Haus des Beschwerdeführers 2 existiert nicht. Für welche Orte Standortdatenblätter zu erstellen sind und für welche nicht, ergibt sich aus dem einschlägigen Recht, hier insbesondere aus der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710). Hierzu ist festzustellen, dass die Freileitung vor den Grundstücken des Beschwerdeführers 2 endet und sich dort somit keine solchen Anlagen befinden, dass sein Haus mehr als 50 m vom Abspanngerüst entfernt ist und dass im vorinstanzlichen Verfahren und Entscheid die Einhaltung der NISV insbesondere vom BAFU als Fachbehörde thematisiert, geprüft und bejaht worden ist. Auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht hat das BAFU die Rügen, die die nichtionisierende Strahlung betreffen - und damit auch diejenigen des Beschwerdeführers 2 - geprüft, am 24. Juni 2011 ausführlich Stellung genommen und die Einhaltung der Werte erneut bestätigt. Bei dieser Ausgangslage erscheint der Verzicht auf weitere Berechnungen als zulässig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 sind somit bereits im vorinstanzlichen Verfahren gehört worden, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

6.
Die Beschwerdeführenden 1 sowie 3 und 4 rügen, es seien kein Sachplanverfahren bzw. kein sog. SÜL-Check durchgeführt worden. Verschiedentlich wird auch der Bedarf an der Leitung bestritten. Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zum Sachplanerfordernis bzw. zum Verzicht darauf. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2011 räumt die Vorinstanz ein, dass im Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) für das Vorhaben ein SÜL-Check vorgesehen sei. Gestützt auf eine summarische Prüfung sei sie zum Schluss gelangt, dass kein Sachplanverfahren nötig sei, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt seien. Weiter führt die Vorinstanz aus, sie habe sich in ihrer Verfügung nicht zum SÜL-Check geäussert, weil dieser Punkt nie vorgebracht worden sei. Im Vorverfahren von 1991 bis 1995 seien bereits sämtliche Abklärungen getroffen worden.

6.1. Gemäss Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) setzt eine Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sachplan nach Art. 13
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
1    Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
2    Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.
des Bundesgesetz vom 22. Juni 1972 über die Raumplanung (RPG, SR 700) voraus (Lukas Bühlmann, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/ Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2000, Art. 13
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 13 Kontrolle - Das Inspektorat kontrolliert in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Fertigstellung, ob die Anlage vorschriftsgemäss und in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen erstellt worden ist und die zum Schutz der Umwelt verfügten Massnahmen umgesetzt worden sind.
Rz. 18 f.). Dieses Sachplanerfordernis wird in Art. 1a Abs. 1
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) konkretisiert: Danach können Hochspannungsleitungen ab 220 kV nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren festgesetzt worden sind. Als Ausnahme sieht Art. 1a Abs. 3
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA vor, dass Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden können, wenn die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen ausgeschöpft wurden (Bst. a); die bestehenden Masten nicht mehr als 50 Meter seitlich zur Leitungsachse verschoben und um nicht mehr als 10 Meter erhöht werden (Bst. b); Nutzungskonflikte im bestehenden Leitungskorridor gelöst werden können (Bst. c); Konflikte in Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können (Bst. d) und die Anforderungen der NISV eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss (Bst. e).

Die aktuelle Fassung von Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten, Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA am 1. September 2009. Das Gesuch um Plangenehmigung war demnach bereits hängig, erstinstanzlich aber noch nicht entschieden. Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 63
1    Gesuche, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 1999 dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Bei Enteignungen ist nötigenfalls das Einspracheverfahren nachzuholen.
2    Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
EleG sind Gesuche, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderung hängig sind, nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die VPeA enthält keine übergangsrechtliche Regelung. In seiner Rechtsprechung wendet das Bundesverwaltungsgericht die VPeA nicht auf Plangenehmigungen an, über die erstinstanzlich bereits vor deren Inkrafttreten entschieden worden ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 21.5, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 4.3). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-5374/2010 vom 15. August 2012 E. 8.4 die VPeA auch nicht auf ein Plangenehmigungsgesuch angewandt, das bei deren Inkrafttreten bereits hängig war. Immerhin orientierte sich das Bundesgericht an den in Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA genannten Kriterien um Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG auszulegen, auch wenn diese Bestimmung übergangsrechtlich noch nicht anwendbar war.

Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) sieht in der Fassung vom 13. Februar 2009 (Anpassung 2008) für die Realisierung der strategischen Netze in Ziffer 3.2.3.3 vor, dass für den Ersatz, die Änderung und den Ausbau von bestehenden Übertragungsleitungen projektspezifisch Fragen zur Einhaltung NISV, zur Schonung der Schutzgebiete, zu Leitungszusammenlegungen und zu Nutzungskonflikten abzuklären sind (sog. SÜL-Check). Bestehen keine Konflikte oder sind diese lösbar oder nur kleinräumig, kann auf ein Sachplanverfahren verzichtet werden. Weiter sieht der SÜL in Ziffer 3.3.1 für das Projekt 25, die Leitung Samstagern-Waldegg einen SÜL-Check vor.

6.2. Das Bundesgericht hat zum Sachplan in seinem Urteil 1C_172/2011 vom 15. November 2011 in E. 4.3 festgehalten, die in Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA genannten Kriterien würden denjenigen entsprechen, die im SÜL 2009 (Ziff. 3.2.3.3) zur Sachplanpflicht festgehalten sind. Diese wurden von der Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit (LVS) in ihrem Schlussbericht vom 28. Februar 2007 empfohlen, um rasch und effizient über die Notwendigkeit eines Sachplanverfahrens entscheiden zu können ("SÜL-Check"). Das Bundesgericht gelangte in jenem Verfahren zum Schluss, dass eine Sachplanpflicht an sich zu bejahen sei (E. 4.3.1 ff.). Unter Berücksichtigung der langen Dauer des Verfahrens und der Tatsache, dass gewisse Teilabschnitte bereits rechtskräftig bewilligt worden waren, erachtete es im Ergebnis aber die Erarbeitung eines Sachplans als unverhältnismässig und hielt fest, auf einen Sachplan könne verzichtet werden, sofern die notwendigen Abklärungen im Plangenehmigungsverfahren vorgenommen werden (E. 4.4).

Umgekehrt hat das Bundesgericht in BGE 128 II 1 E. 3 eine militärische Plangenehmigung aufgehoben, weil im entsprechenden Sachplan ein nationales Interesse von Verfassungsrang nicht erwähnt war. Die Sachplanbehörde - in jenem Fall der Bundesrat - verfüge über die erforderliche Distanz und sei befähigt, auf übergeordneter Stufe in einer Gesamtschau die Interessen abzuwägen und bei zwei sich widerstreitenden gleichwertigen nationalen Interessen zu entscheiden, welchem der Vorrang zu geben ist. Hierbei handle es sich um einen bedeutenden Ermessensentscheid, wobei in den Erläuterungen zum Sachplan im Einzelnen darzulegen sei, weshalb sich die Sachplanbehörde zu Gunsten des einen oder anderen Interesses entschieden hat. Ohne diesbezüglichen Entscheid auf der Stufe Sachplan sei ein Vorhaben nicht bewilligungsfähig.

6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verzicht auf einen Sachplan in einigen Fällen ebenfalls nicht beanstandet. So wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3 festgehalten, dass der SÜL zum Ziel hat, den Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungen zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden. Ein Korridor im SÜL umfasst dabei je nach Topografie eine Breite von mindestens 100 m bis ein Mehrfaches davon. Der SÜL ist damit eine Entscheidungsgrundlage für das Plangenehmigungsverfahren. Das Sachplanverfahren ist ein Behördenverfahren, Gemeinden und Privatpersonen können sich zwar äussern, ein Rechtsmittel steht ihnen jedoch nicht zur Verfügung. Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG sehe grundsätzlich eine Sachplanpflicht vor, aus dem Materialen ergebe sich, dass in Ausnahmefällen vom Sachplanerfordernis abgewichen werden könne, etwa wenn es aus objektiven Gründen als unzumutbar erscheine, für ein einzelnes Projekt ein Sachplanverfahren durchzuführen. In diesem Fall müssten die nach RPG erforderlichen Abstimmungsnachweise im Plangenehmigungsverfahren erbracht werden (mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates, BBl 1998 III 2618 f.).

In der nachfolgenden Erwägung 11.6.4 hat das Bundesverwaltungsgericht ein nachträgliches Sachplanverfahren im konkreten Fall als unverhältnismässig eingestuft für ein Vorhaben, dessen Projektierung 1993 begonnen hat und bei dem im Rahmen der UVP-Voruntersuchung vier verschiedene Varianten zur Leitungsführung untersucht und die Auswirkungen des Vorhabens eingehend abgeklärt worden waren. Inhaltlich habe die Voruntersuchung einem Sachplanverfahren entsprochen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 954/2009 vom 1. Juli 2012 E. 7.6.2 wurde ferner der Umstand, dass das Plangenehmigungsgesuch bereits vor Inkrafttreten von Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG am 1. Januar 2000 eingereicht worden ist, als objektiven Grund anerkannt, um von einem Sachplanverfahren abzusehen und den raumplanerischen Interessen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem neusten Entscheid A-5374/2010 vom 15. August 2012 bestätigt. Der Wortlaut von Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA sei nicht abschliessend zu verstehen. Die richtige Anwendung dieses Artikels dürfe nämlich nicht dazu führen, dass systematisch ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss, wenn nicht alle in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien erfüllt seien. Vielmehr muss im Einzelfall auch gestützt auf Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG ein Verzicht auf ein Sachplanverfahren möglich sein (E. 8.6.3). Im zu beurteilenden Fall wurde auf ein Sachplanverfahren verzichtet, weil im Rahmen des Vorverfahrens eine in materieller Hinsicht gleichwertige Prüfung der möglichen Varianten erfolgt ist. Das Gericht gelangte daher zum Schluss, dass ein Sachplanverfahren im aktuellen Verfahrensstand keine wirklich neuen Elemente hervorgebracht, sondern nur eine Verzögerung des bereits sehr langen Verfahrens bewirkt hätte (E. 8.6.4).

6.4. In Anwendung der genannten Bestimmungen, der Rechtsprechung und der massgeblichen Kriterien ist in den vorliegenden Verfahren eine Sachplanpflicht zu bejahen: Die Leitung führt durch das BLN-Objekt 1307 und andere Schutzgebiete bzw. grenzt an diese (Art. 1a Abs. 3 Bst. d
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA), die Masten werden um deutlich mehr als 10 m erhöht und teilweise auch um mehr als 50 m vom bisherigen Trassee verschoben (Bst. b) und der 2009 verabschiedete SÜL sieht eine entsprechende Prüfung ausdrücklich vor, obwohl bereits bei dessen Änderung das Plangenehmigungsverfahren hängig und damit den zuständigen Behörden bekannt war. Dass verschiedene Varianten der Leitungsführung, also Korridore - namentlich entlang der Autobahn A3, womit eine Konzentration der Infrastrukturanlagen erreicht würde - wenigstens im Plangenehmigungsverfahren vertieft geprüft worden wären, wird nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz räumt selbst ein, den sog. SÜL-Check nur summarisch vorgenommen zu haben und nur das ihr vorgelegte Projekt geprüft zu haben. Anders als in den bisher beurteilten Fällen wurden vorliegend die im Sachplanverfahren zu erarbeitenden Grundlagen auch nicht im Plangenehmigungsverfahren nachgeholt, was nach der genannten Rechtsprechung eine wesentliche Voraussetzung für den Verzicht auf ein nachträgliches Sachplanverfahren darstellt. Eine Prüfung, die derjenigen im Sachplanverfahren ebenbürtig ist, ist somit nicht erfolgt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar die Umstände, dass die verschiedenen Stromleitungen gebündelt werden (Art. 1a Abs. 3 Bst. a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA), die NISV eingehalten werden kann (mit einer Ausnahme beim Unterwerk Thalwil; Bst. e) und das vorliegende Plangenehmigungsverfahren eingeleitet wurde, bevor die neuen Bestimmungen in Kraft waren, gegen ein nachträgliches Sachplanverfahren sprechen. Aber weder der in der VPeA genannte Ausnahmetatbestand ist vollständig erfüllt, noch liegt eine Ausnahme vor, die sich auf die Gesetzesmaterialen stützen lässt. Der Sachplan als wichtige Entscheidgrundlage fehlt somit für die beiden hier strittigen und direkt nacheinander folgenden Leitungsabschnitte, zumal auch im Plangenehmigungsverfahren nicht verschiedene Korridore für die Leitung geprüft worden sind. Damit sind die im Sachplanverfahren zu klärenden Aspekte nie umfassend und in vergleichbarer Weise behandelt worden. Unter Würdigung all dieser Umstände lässt sich ein Verzicht auf das Sachplanverfahren nicht rechtfertigen, noch erscheint dessen Nachholung im konkreten Fall als unzumutbar. Die beiden Plangenehmigungsverfügungen sind daher aufzuheben, soweit sie angefochten sind, also in Bezug auf den Abschnitt von Mast 49 bis zum Abspanngerüst Kilchberg.

7.
Die beiden Verfügungen wären jedoch, soweit sie angefochten sind, auch allein wegen der ungenügenden Prüfung einer Verkabelung aufzuheben:

7.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine ungenügende Prüfung der Verkabelung der Leitung (Beschwerdeführer 1). Die Beurteilung beruhe auf Annahmen, die nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprächen. Konkret wird eine Verkabelung im Bereich des Abspanngerüstes Kilchberg (Mast 63, Beschwerdeführende 2), zwischen den Masten 55 und 61 (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) bzw. ab Mast 37/49 bis Unterwerk Thalwil (Beschwerdeführende 7 bis 12) verlangt. Die hierzu erforderliche Abwägung der verschiedenen Interessen durch die Vorinstanz sei nur unvollständig erfolgt.

7.2. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf - wie bereits erwähnt - einer Plangenehmigung (Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
EleG erlassenen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten (Art. 7 Abs. 1
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
Starkstromverordnung). Dies ergibt sich auch aus dem einschlägigen Umwelt- sowie Natur- und Heimatschutzrecht: Die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie ist eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG (vgl. auch Art. 78 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
BV). Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
i.V.m. Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird; für Objekte von nationaler Bedeutung gilt allerdings ein strengeres Schutzregime. Gründe für eine Verkabelung können demzufolge insbesondere im Natur- und Landschaftsschutz sowie im Immissionsschutz liegen.

7.3. Das Bundesgericht verlangt eine umfassende Prüfung einer allfälligen Verkabelung wie auch eine möglichst landschaftsverträgliche Gestaltung der Bauwerke im nationalen Interesse (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8). Auch ausserhalb von BLN-Objekten fordert es in seiner jüngsten Rechtsprechung bei Landschaften mittlerer Schutzwürdigkeit aus Gründen des Landschaftsschutzes die Prüfung einer Verkabelung. Für das Bundesgericht massgebend ist, dass Verkabelungen im Vergleich zu früher leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden sind und die Ausfallraten von Kabelanlagen heute deutlich tiefer liegen als diejenigen von Freileitungen und dass aufgrund des massiven Siedlungsdruckes im schweizerischen Mittelland dem Schutz der verbleibenden natürlichen Landschaften eine grössere Bedeutung zukommt (BGE 137 II 266 E. 4 und 6). Betont wird jedoch auch, dass seine Erwägungen und Kostenvergleiche zur Stromleitung in Riniken nicht ohne weiteres auf andere Strecken übertragbar sind, vielmehr ist eine Prüfung der Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich (BGE 137 II 266 E. 7.2). Zum Kostenvergleich zwischen Frei- und Kabelleitung hält das Bundesgericht fest, dass alle während der Lebensdauer der Anlage anfallenden Kosten berücksichtigt werden müssen, neben den Investitions- und Betriebskosten namentlich auch die Stromverlustkosten, da letztere bei einer Freileitung in der Regel erheblich höher seien als bei erdverlegten Leitungen. Der Stromverlustanteil ist auch aus ökologischer Sicht ein wichtiges Kriterium, da Energie sparsam und rationell zu verwenden ist, dazu zählt auch ein effizienter Energietransport mit möglichst kleinem Verlustanteil (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8.3).

Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Plangenehmigung für eine Starkstromanlage die Prüfung, ob ein BLN-Objekt oder ein kantonales Landschaftsschutzgebiet mit einer Verkabelung weniger beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 14.4). Eine knappe Interessenabwägung mit allgemein gehaltenen Ausführungen zur Frage der Verkabelung durch die Vorinstanz genügt diesen Vorgaben nicht. Beim Vergleich der Kosten zwischen Kabel- und Freileitungsvariante sind neben den Investitionen auch die Betriebs- und Stromverlustkosten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1813/2009 vom 21. September 2011 E. 18.6.2 ff.). Finden sich keine konkreten Unterlagen zu diesen Kosten und zur Umweltverträglichkeit einer Kabelvariante bei den Akten, nimmt das Bundesverwaltungsgericht die erforderliche Sachverhaltsergänzung in der Regel nicht selbst vor und weist die Sache hierzu an die Vorinstanz zurück (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1813/2009 vom 21. September 2011 E. 18.6.4).

7.4. Die Beschwerden 1 bis 4 beziehen sich auf den Leitungsabschnitt zwischen Mast 51 und 63. Dieses Teilstück liegt unstreitig nicht in einem BLN-Objekt. Die Vorinstanz lehnt eine Verkabelung nicht wegen der Mehrkosten ab, sondern weil eine Freileitung für das betreffende Teilstück auch im Hinblick auf den Landschaftsschutz und die Natur und Umwelt als bessere Lösung erscheine als eine Verkabelung. Sie führt in ihrer Verfügung unter Erwägung 3.8.3.1 aus, dass eine Verkabelung eine tiefwurzelnde Vegetation verunmögliche. Da jedoch kein Wald betroffen sei, würde diese Schneise nicht sehr in Erscheinung treten, hingegen wären die Übergangs- und Lüftungsbauwerke und die Zufahrtswege für die jederzeitige Zugänglichkeit der Leitung deutlich sichtbar. In Erwägung 3.8.3.2 wird schliesslich ausgeführt, dass eine Kabelleitung für den Boden eine höhere Belastung darstelle, diesen austrockne und die Mikrobiologie verändere. Gerade im Bereich zwischen Mast 34 und 47 befänden sich zwei Flachmoore, in denen eine Verkabelung wegen des spezifischen Moorschutzes ausgeschlossen sei.

7.4.1. Das BAFU hatte 2006 der Freileitung ebenfalls zugestimmt unter Berücksichtigung der damaligen weniger strengen bundesgerichtlichen Praxis und dem damaligen Stand der Technik und der Kosten. In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2012 weist nun das BAFU darauf hin, dass die Leitung durch eine kommunale Freihaltezone in Rüschlikon sowie teilweise durch eine Erholungszone in Thalwil führt, mithin durch eine Landschaft von lokaler Schutzwürdigkeit. Auch die Vorinstanz habe erkannt, dass es sich hier um einen letzten Grüngürtel im dicht besiedelten Raum Zürich handelt. Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei daher eine Verkabelung zu prüfen. Weiter weist das BAFU darauf hin, dass das von der Gemeinde Rüschlikon eingereichte Verkabelungsgutachten sich bezüglich Kabel- und Bautechnik auf die Grundlagen in BGE 137 II 266 stütze, die jedoch nicht auf die hier zu beurteilende Leitung übertragen liessen und auch in anderen Punkten ungenau sei und Fragen offen lasse.

Dem BAFU ist beizupflichten, dass die Interessenabwägung im vorinstanzlichen Entscheid den Anforderungen an die neuere bundesgerichtliche Praxis nicht entspricht, zumal eine Landschaft von lokaler Bedeutung betroffen ist, die teilweise in einer Erholungszone und einem Landschaftsschutzgebiet (Moränenlandschaft Eggrain-Langentannen) liegt und damit auch mit raumplanerischen Massnahmen geschützt wird.

7.4.2. Anlässlich des Augenscheins konnte das Gericht feststellen, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 geplante Leitung (Mast 51 bis Abspanngerüst Kilchberg) durch eine sehr ländliche, grüne Landschaft mit sanften Hügeln führt, die kaum besiedelt ist, d.h. nur zwei abgelegene Bauernhöfe und einzelne landwirtschaftliche Bauten aufweist. Äcker, Felder und Wiesen wechseln sich ab, aber auch zahlreiche Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Büsche und Waldpartien sind zu finden. Das Gebiet hat seine Ursprünglichkeit und natürliche Schönheit bewahrt und ist als naturnahes Erholungsgebiet von grosser Bedeutung. Es stellt damit einen deutlichen Gegensatz zum Siedlungsgebiet dar. Weiter konnte das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die hohen Masten teilweise gut sichtbar oder gar dominant sein und einen erheblichen Eingriff in die Landschaft darstellen würden, erheblich stärker als die bisherige Leitung. Die Schutzwürdigkeit der Landschaft ist daher im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis gegeben, weshalb hier eine Verkabelung zu prüfen ist.

7.4.3. Zum Bodenschutz hatte das Bundesgericht in BGE 137 II 266 E. 6.4 gestützt auf ein Gutachten und die gemeinsame Stellungnahme der Europäischen Netzbetreiber (ENTSOE) und der Europäischen Kabelhersteller (Europacable) festgehalten, dass das im Rohrblock verlegte Kabel zu einer Erhöhung der Bodentemperatur von weniger als 1°C führe, die zudem auf die Trasseebreite beschränkt sei, weshalb weder eine Bodenaustrocknung noch eine Beeinflussung des Pflanzenwuchses zu erwarten sei. Mit höheren Temperaturen sei nur bei einem Dauerbetrieb der Leitung mit einer Höchstlast von 1920 A zu rechnen, wobei diese Höchstlast nur in seltenen Ausnahmefällen (beim gleichzeitigen Ausfall mehrerer Stromkreise) und für kurze Dauer erreicht werde. Dies genüge in aller Regel nicht, um die Temperatur des Rohrblocks und des darüber befindlichen Bodens wesentlich zu erhöhen.

7.4.4. Nichts anderes kann für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 1 gelten: Aus den Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 geht hervor, dass diese ebenfalls Rohrblöcke verwenden würde und sie eine Last von zweimal 186 A für die 380 kV und 220 kV Systeme sowie 126 A für die beiden 132 kV Systeme erwartet. Diese Werte sind nach dem Gesagten nicht geeignet, zu einer spürbaren Erwärmung des Bodens mit seinen negativen Folgen zu führen. Im Notbetrieb müssen die vorgesehenen Leitungen mit zweimal 1240 A und zweimal 745 A belastet werden, wobei ein Notbetrieb je nach Grund auch mehrere Wochen andauern könne. Auch diese Werte sind indessen tiefer als die in BGE 137 II 266 beurteilten. Selbst wenn während der vorgesehenen Nutzungsdauer von 40 Jahren die Leitungen ein paarmal über mehrere Wochen mit voller Last betrieben werden, sind höchstens geringe und reversible Beeinträchtigungen des Feuchtigkeitshaushalts und der Mikrobiologie dies Bodens zu erwarten.

7.4.5. Zu den Kosten hat sich die Beschwerdegegnerin 1 erst im Beschwerdeverfahren, insbesondere im Rahmen ihrer Duplik ausführlich geäussert und Parteigutachten eingereicht. Dabei fällt auf, dass die externen Gutachter nur gewisse Aspekte einer Verkabelung bzw. eines Vergleichs zwischen Kabel und Freileitung beurteilt sowie auf die Angaben und Annahmen der Beschwerdegegnerin 1 abgestellt haben und diese höchstens eine Plausibilitätsprüfung unterzogen haben. Aus den Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 geht hervor, dass sie und ihre Gutachter bei den Investitionen für die rund 3,4 km langen Leitungen einen Mehrkostenfaktor von 3,5 und 4,7 geltend machen, bzw. als plausibel erklären. Die Mehrkosten werden auf 12,9 Millionen bis 18,8 Millionen Franken beziffert. Die sichere Versorgung des Grossraums Zürich erfordere ein Reservekabel, das beim Ausfall eines Kabels eingesetzt werden kann. Nur dadurch könne eine der Freileitung vergleichbare Verfügbarkeit erreicht werden.

Weiter macht die Beschwerdegegnerin 1 geltend, es gebe zwei Arten von Verlusten, die spannungsabhängigen und die stromabhängigen Verluste. Bei einer Kabelleitung seien die spannungsabhängigen Verluste grösser als bei einer Freileitung, während die stromabhängigen Verluste bei einer Freileitung grösser sind. Mit dem Ansteigen der Last nehmen die Verluste im Quadrat zu. Die Leitung würde im Normalbetrieb nur zu etwa 15% belastet (vgl. E. 8.4.2), dies führe dazu, dass die Verluste 2,3% betragen würden. Die Verlustkosten der Freileitung während 40 Betriebsjahren seien daher nur rund 30% höher als bei einer Kabelleitung, dies im Gegensatz etwa zur Situation in Riniken. Jene Leitung würde im Normalbetrieb mit etwa 50% belastet, was zu Verlusten von 27% bis 30% führe. Die Verlustkosten jener Freileitung würden daher 300% bis 400% über denjenigen einer Kabelleitung liegen.

Erschwerend komme hinzu, dass wegen der Spannungsverhältnisse in der Stadt Zürich bei einer Kabelleitung eine vollständige Kompensation der Blindleistung erforderlich sei. Ohne Kompensation würde die Blindleistung zu einer Spannungserhöhung im angrenzenden 150 kV Netz der Stadt Zürich führen, die nicht akzeptabel sei. Bei einer Freileitung sei keine Kompensation erforderlich, diese könnten bezüglich ihrer Blindleistungsbilanz neutral betrieben werden. Die für die Kompensation der Blindleistung nötige Energie führe etwa zu einer Verdoppelung der Verluste der Kabelleitung. Im Ergebnis seien damit die Verluste gar noch höher als bei einer Freileitung. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Notwendigkeit einer vollständigen Kompensation nicht von allen Gutachtern als erwiesen erachtet wird und zu prüfen wäre, ob eine Kompensation zu 70% nicht ausreicht, wodurch die Verluste etwas geringer, aber immer noch höher als diejenigen einer Freileitung ausfallen würden.

Die Betriebskosten (ohne Verlustkosten) einer Kabelleitung seien höher, hingegen seien die Wartungskosten tiefer als diejenigen einer Freileitung. Die Beschwerdegegnerin und ihre Gutachter rechnen damit, dass eine Verkabelung zu 2,6 bis 3,7 Mal höheren Gesamtkosten über eine 40 jährige Betriebsdauer führen würde.

7.4.6. Die Kosten werden von den Beschwerdeführenden bestritten und als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Weder die Vorinstanz noch das BAFU hat sich zu diesen detaillierten Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1 geäussert. Die Beschwerdeführende 3 hatte eine Studie zur Verkabelung der Hochspannungsleitung in Rüschlikon vom 17. Februar 2011 ins Recht gelegt, die zu einem Kostenfaktor 2 kommt. Das BAFU hat sich in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2011 auch zu dieser Studie geäussert und auf verschiedene Mängel und Unvollständigkeiten hingewiesen, die für die Kostenschätzung wichtig sind (vgl. E. 8.3). Auch die Beschwerdegegnerin 1 und ihre Gutachter haben hierzu Stellung genommen.

7.4.7. Das Gericht stellt fest, dass bisher einem konkret ausgearbeiteten Freileitungsprojekt nur sehr vage Angaben zu einem Verkabelungsprojekt gegenüber gestellt werden und insbesondere das Ende der allfälligen Kabelstrecke noch nicht definiert ist (vgl. nachfolgend E. 7.5). Selbst wenn nur auf die Kostenschätzungen der Beschwerdegegnerin 1 abgestellt wird, werden die Mehrkosten mit Faktoren zwischen 2,6 bis 3,7 geltend gemacht, bei den Investitionskosten rechnet die Beschwerdegegnerin 1 gar mit Faktoren zwischen 3,5 und 4,7. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2011 zu Recht geltend macht, sind vergleichbare Projekte einander gegenüberzustellen. Es ist also beispielsweise zuerst zu klären, ob eine Verfügbarkeit des Kabels, die derjenigen einer Freileitung entspricht, ein Reservekabel bedingt oder nicht, oder ob aus technischen Gründen die Blindleistung des Kabels zu 100% kompensiert werden muss oder ob weniger auch ausreichend wäre. Zu beachten ist ferner, dass die Fortsetzung der Leitung in Richtung Zürich ohnehin verkabelt wird. Es handelt sich somit um eine Verlängerung der Kabelstrecke, weshalb in Richtung Zürich keine Abspannwerke erforderlich sind und daher die Verkabelung günstiger zu stehen kommt, als wenn ein einzelner Abschnitt einer Freileitung verkabelt wird. Erst wenn all diese Fragen von den zuständigen Fachbehörden geprüft und damit geklärt sind, können die einander gegenüberstehenden Interessen korrekt abgewogen werden.

7.4.8. Diese offenen Fragen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend klären, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

7.5. Der von der Beschwerdegegnerin 2 geplante Leitungsabschnitt erreicht aus südwestlicher Richtung bei Mast 49 die Autobahn A3 und verlässt an dieser Stelle das BLN-Objekt 1307 "Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höronenkette", ein bewaldetes Gebiet mit Flachmooren. Nach Überquerung der A3 folgt die Leitung der Autobahn und erreicht das Siedlungsgebiet von Thalwil. Nach Auffassung des BAFU in seiner Stellungnahme zuhanden des Gerichts vom 24. Juni 2011 ist das Gebiet zwischen Mast 49 und 51 weder landschaftlich noch naturkundlich von besonderer Bedeutung und wirken sich diese Masten auch nur beschränkt auf das benachbarte BLN aus, insbesondere nicht in dessen Substanz. Sollte die Leitung, die Gegenstand des Verfahrens A 1275/2011 bildet, bei Mast 51 verkabelt werden, könnte es indessen die sachgerechtere Lösung sein, mit der Verkabelung bereits ab Mast 49 oder 50 zu beginnen.

Anlässlich des Augenscheins vom 4. Juli 2012 konnte das Gericht feststellen, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführenden 7 bis 12 neben der Autobahn A3 in südwestlicher Richtung liegen, dazwischen befinden sich Lärmschutzwände. In südwestlicher Richtung sind der Gattiker Weiher und die ihn umgebenden Grünflächen zu sehen, soweit der Ausblick nicht von Bäumen verdeckt wird. Im Süden ist das bewaldete BLN-Gebiet zu sehen. Von den Liegenschaften der Beschwerdeführenden 7 bis 12 ist die Leitung in nördlicher, östlicher und südlicher Richtung zu sehen, ebenso die Autobahn und deren Lärmschutzwände. Sofern Mast 47 und 48 als gegeben zu betrachten sind, müsste im Bereich von Mast 49 ein Abspanngerüst erstellt werden, dieses wäre erheblich grösser als der Mast und würde die Rodung einer Waldfläche bedingen. Der Vertreter des BAFU führte aus, dass dies ein grösserer Eingriff in die Landschaft wäre als ein Mast.

Das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 stellt die direkt anschliessende Fortsetzung des Projekts der Beschwerdegegnerin 1 dar. Da bei letzterem nachträglich ein Sachplanverfahren durchzuführen ist und sowohl eine Verkabelung als auch eine andere Trasseeführung zu prüfen sind, wirkt sich eine Änderung auch auf das andere Vorhaben aus, diese bedingen und präjudizieren sich somit gegenseitig. Ist das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 1 zu verkabeln, muss der Übergang zur Freileitung sowie ein Standort für das Abspanngerüst bestimmt werden. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen liegen nur zwischen Mast 34 und 47 Moore, bei denen eine Verkabelung als besonders heikel erscheint, also nicht im strittigen Abschnitt. Der Sachverhalt ist demnach auch in Bezug auf das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 zu ergänzen und es ist eine gesamtheitliche Beurteilung der Stromleitungen zwischen Mast 46 und dem bisherigen Verkabelungsbeginn in Kilchberg sicherzustellen. Aus diesen Gründen ist auch die Plangenehmigungsverfügung für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 aufzuheben.

8.
Im weiteren Verfahren werden schliesslich auch die beiden 132 kV Systeme der Beigeladenen 1 zu prüfen sein, insbesondere deren Zusammenlegung mit den Leitungen der beiden Beschwerdegegnerinnen. Die Beigeladene 1 macht geltend, ihr Hochspannungsnetz wegen sog. Resonanzeffekten nur zu einem kleinen Teil verkabeln zu können. Es bestehe ein physikalisches Zusammenspiel zwischen Triebfahrzeugen und Bahnstromnetz (Resonanzeffekte), die das Netz instabil machten. Sinke die Resonanzfrequenz auf unter 103 Hz führe dies zu Schutzabschaltungen und zum gleichzeitigen Stillstand von Zügen in ganzen Regionen oder gar der ganzen Schweiz. Je grösser der Kabelanteil an ihrem Hochspannungsnetz werde, umso tiefer sinke die Resonanzfrequenz, diese müsse für einen stabilen Betrieb oberhalb von 103 Hz bleiben. Mit Dämpfungsgliedern könne das Problem nur lokal gelöst werden (z.B. im Lötschberg-Basistunnel), nicht aber schweizweit, zudem führe dies zu Energieverlusten. Mit den bis im Jahr 2025 geplanten Verkabelungen mit einer Länge von 190 km bzw. 208 km werde diese Grenze erreicht. Das BAV bestätigt diese Vorbringen. Gestützt auf Fachberichte und Expertisen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Problematik im Urteil A-5374/2010 vom 15. August 2012 anerkannt und die Verkabelung einer langen Strecke ausgeschlossen. Indessen wird bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu berücksichtigen sein, dass die SBB-Leitung gemäss den Aussagen der Beigeladenen 1 anlässlich des Augenscheins vom 4. Juli 2012 den Hauptbahnhof Zürich nur in ausgesprochenen Notsituationen mit Strom versorgen, nämlich wenn das Werk Seebach ausfällt, indessen eine Versorgung über dieses Werk selbst bereits ein Notfallszenario darstellt.

9.
Bei diesem Ausgang sind die übrigen Rügen nicht mehr zu prüfen, ausgenommen die Forderung des Beschwerdeführers 1 auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Der Beschwerdeführer 1 begründet die Forderung auf eine Parteientschädigung damit, dass er auch enteignungsrechtliche Einsprachegründe vorgebracht habe und ihm daher eine auf Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) gestützte Entschädigung zustehe. Die Vorinstanz hatte diese abgelehnt, weil weder das VwVG noch das EleG eine solche vorsehen. Über die Enteignungsentschädigung sei im Verfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission zu entscheiden, dies sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

9.1. Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon verschiedentlich zur Frage der enteignungsrechtlichen Parteientschädigung in Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden. In seinem Urteil A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 14.1 und 14.2 hielt es fest, dass im Verwaltungsverfahren in der Regel die unterliegende Partei kostenpflichtig wird und ihr keine Parteientschädigung zusteht (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Wird hingegen mit der Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden (in jenem Fall stützte sich die Einsprache auf Art. 27d Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]), richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung in solchen kombinierten Verfahren gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbestimmungen des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, Urteil des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7, je mit Verweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5524/2008 vom 23. Februar 2009 E. 4.3 und A 2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14.1). Danach trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). Er hat auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Bei diesen beiden Ausnahmen handelt es sich um Kann-Bestimmungen. Grundsätzlich entscheiden Einsprache- und Enteignungsbehörde auf dem Gebiet ihrer sachlichen Zuständigkeit getrennt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in ihren Verfahren (BGE 129 II 106 E. 3.3).

9.2. Im Einspracheverfahren hatte der Beschwerdeführer 1 den Verzicht auf die Enteignung, eventuell die Ausdehnung der Enteignung auf die nachbarrechtlichen Abwehrrechte gegen übermässige Lärm-, elektromagnetische und ideelle Immissionen auf seinem Grundstück verlangt. Das Hauptbegehren hat die Vorinstanz abgewiesen und das Eventualbegehren wird sie nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens an die zuständige Eidg. Schätzungskommission überweisen. Die Vorinstanz hatte demnach enteignungsrechtliche Fragen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu beurteilen, weshalb sie die vom Beschwerdeführer 1 im Einspracheverfahren geltend gemachte Parteientschädigung gestützt auf die enteignungsrechtliche Spezialbestimmung von Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG hätte prüfen müssen. Auch insoweit verstösst die angefochtene Plangenehmigung gegen Bundesrecht. Die vorinstanzliche Verfügung ist deshalb auch in diesem Punkt aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG zur Neubeurteilung der Parteientschädigung des Beschwerdeführers 1 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 12.2).

10.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), wobei Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.43). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 19 und A-7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 10).

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 ist nicht einzutreten (E. 3.1.2), weshalb sie unterliegen und die auf ihre Beschwerde entfallenden Verfahrenskosten zu tragen haben. Diese sind auf Fr. 1'500.- zu bestimmen und mit dem geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Die übrigen Beschwerdeführenden gelten bei diesem Verfahrensausgang als obsiegend, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten auferlegt werden und ihnen die geleisteten Kostenvorschüsse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten sind.

Die Beschwerdegegnerin 1 unterliegt demzufolge in den sie betreffenden Beschwerdeverfahren zu etwa drei Vierteln, weshalb sie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'500.- zu tragen hat. Die Beschwerdegegnerin 2 hat die gesamten Kosten des sie betreffenden Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 5'000.- festgelegt.

Den Beigeladenen 1 und 2, die sich nicht oder nur mit 2 kurzen Eingaben am Verfahren beteiligt haben sowie den Beschwerdegegnerinnen, die sich im jeweils anderen Verfahren als Beigeladene beteiligt haben, rechtfertigt es sich, trotz ihres Unterliegens, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

11.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Auferlegt wird die Parteientschädigung in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, wenn sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden sowie, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Praxis macht von dieser Regel eine Ausnahme bei kleinen und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Anwalt angewiesen sind (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8386/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 10). Als Gemeinde mit etwa 5000 Einwohnern hat die Beschwerdeführerin 4 demnach Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung, ebenso die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 7 bis 12. Die Parteientschädigung umfasst gemäss Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, nicht entschädigt wird unnötiger Aufwand. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsschriften, die im Verfahren einzureichen waren und des durchgeführten Augenscheins wird die Parteientschädigung für die Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf je Fr. 6'500.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt, ebenso den Beschwerdeführenden 3 und 4 gemeinsam. Diese ist von der Beschwerdegegnerin 1 zu leisten. Die Beschwerdegegnerin 2 hat den Beschwerdeführenden 7 bis 12 eine gemeinsame Parteientschädigung von Fr. 6'500.- auszurichten.

Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben die Beschwerdegegnerinnen und die Beigeladenen wegen des Unterliegens und weil sie nicht anwaltlich vertreten waren.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden A 1275/2011 und A 1304/2011 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 (ursprüngliches Verfahren A 1317/2011) wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 4 im Verfahren A 1275/2011 werden gutgeheissen und der Plangenehmigungsentscheid vom 21. Januar 2012, BFE Verf.-Nr. 148.0131 wird, soweit die Teilstrecke Mast 51 bis Abspanngerüst Kilchberg betreffend, aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 7 bis 12 im Verfahren A 1304/2011 wird gutgeheissen und der Plangenehmigungsentscheid vom 21. Januar 2012, BFE Verf.-Nr. 148.0140 wird, soweit die Teilstrecke Mast 46 bis 51 betreffend, aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Den Beschwerdeführenden 1 bis 4 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse der Beschwerdeführer 1 und 2 von je Fr. 1'000.- sowie der gemeinsame Kostenvorschuss der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 von Fr. 2'000.- werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht je einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummern bekannt zu geben.

6.
Den Beschwerdeführenden 7 bis 12 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der von ihnen gemeinsam geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

7.
Den Beschwerdeführerinnen 5 und 6 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr 1'500.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

8.
Der Beschwerdegegnerin 1 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'500.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

9.
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

10.
Den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 gemeinsam wird eine durch die Beschwerdegegnerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichtende Parteientschädigung von je Fr. 6'500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

11.
Den Beschwerdeführenden 7 bis 12 wird eine gemeinsame, durch die Beschwerdegegnerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu leistende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

12.
Den Beschwerdeführenden 5 und 6 sowie den Beigeladenen 1 und 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

13.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0131 / 148.0140; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- die Beigeladenen (Gerichtsurkunde)

- das BAFU, Abteilung Recht

- das ARE

- die ENHK

- das ESTI

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Bernhard Keller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1275/2011
Datum : 20. September 2012
Publiziert : 28. September 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Beschwerdeverfahren i.S. 380/220/150 kV-Gemeinschaftsleitung Samstagern-Zürich, Teilstrecken Mast Nr. 34 bis 47 und ab Mast Nr. 51 bis 63 mit Abspanngerüst Kilchberg; Verfügung des BFE 148.0131 vom 21. Januar 2011


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
78
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
EleG: 3 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
16 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
16d 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16d
1    Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2    Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3    ...44
63
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 63
1    Gesuche, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 1999 dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Bei Enteignungen ist nötigenfalls das Einspracheverfahren nachzuholen.
2    Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
EntG: 114 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
NHG: 2 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
3 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NSG: 27d
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
RPG: 13
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
1    Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
2    Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.
Starkstromverordnung: 7
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VPeA: 1a 
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
13
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 13 Kontrolle - Das Inspektorat kontrolliert in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Fertigstellung, ob die Anlage vorschriftsgemäss und in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen erstellt worden ist und die zum Schutz der Umwelt verfügten Massnahmen umgesetzt worden sind.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
119-IB-458 • 123-II-371 • 123-V-156 • 125-I-182 • 127-II-32 • 128-II-1 • 128-V-192 • 129-II-106 • 130-II-473 • 131-II-587 • 132-V-215 • 133-IV-215 • 134-II-45 • 135-I-279 • 135-II-172 • 135-II-286 • 136-I-265 • 137-II-266
Weitere Urteile ab 2000
1C_172/2011 • 1C_398/2010 • 1C_560/2010 • 1E.10/2006 • 1E.16/2005 • 1E.5/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mast • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • bundesgericht • kv • landschaft • plangenehmigung • sachplan • sbb • gemeinde • verfahrenskosten • autobahn • weiler • augenschein • strahlung • samstag • frage • check • kabel • rechtsanwalt
... Alle anzeigen
BVGer
A-1156/2011 • A-1182/2009 • A-1275/2011 • A-1285/2011 • A-1293/2011 • A-1304/2011 • A-1317/2011 • A-1813/2009 • A-1899/2006 • A-1923/2008 • A-2422/2008 • A-3386/2008 • A-3762/2010 • A-438/2009 • A-4597/2009 • A-5374/2010 • A-5466/2008 • A-5524/2008 • A-6594/2010 • A-7365/2009 • A-7872/2010 • A-8386/2010 • A-954/2009
BBl
1998/III/2618