Urteilskopf

2007/14

Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. Z. AG gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
A-1340/2006 vom 6. März 2007


Regeste Deutsch

Mehrwertsteuer. Gewährung von Krediten bzw. Verwaltung von Kreditsicherheiten. Geschäft mit Geldforderungen. Unterscheidungskriterium für die Abgrenzung der von der Steuer ausgenommenen Umsätze im Bereich des Geschäfts mit Geldforderungen. Mehrwertsteuerliche Qualifizierung der einzelnen Teilleistungen des Factoring. Ungleichbehandlung des echten und des unechten Factoring.
Art. 18 Ziff. 19 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
und c MWSTG.
1. Ob die Abtretung von Forderungen von den einzelnen Leistungserbringern an den Factor eine Bevorschussung von Honorarforderungen im Sinne einer « Gewährung von Krediten » bzw. der « Verwaltung von Kreditsicherheiten » darstellt, beurteilt sich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen. Ist die Forderungsabtretung fiduziarischer Natur, ist von einem auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag auszugehen (E. 3.3.1).
2. Sind bei einem Factoring die einzelnen Teilleistungen des Factor derart ineinander verknüpft und greifen so ineinander, dass sich namentlich der Umfang der Leistungskomponenten Bevorschussung bzw. Kreditgewährung nur mittels aufwändiger Auscheidung und Berechnung ermitteln lässt, ist von einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang auszugehen. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation der Gesamtleistung erfolgt nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (E. 3.3.3).
3. Das schweizerische Recht erklärt ausdrücklich nur die Einziehung von Forderungen « im Auftrag des Gläubigers » als steuerbar. Übt ein Factor eine als echtes Factoring zu qualifizierende Tätigkeit aus und bezieht er Vorleistungen für einen nicht in Art. 38 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
MWSTG genannten Zweck, insbesondere nicht für die Ausführung von steuerbaren Leistungen, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das echte und das unechte Factoring sind nicht gleich zu behandeln (E. 3.3.5).


Regeste en français

Taxe sur la valeur ajoutée. Octroi de crédits et gestion de garanties de crédits. Opérations commerciales portant sur des créances d'argent. Critère distinctif pour la délimitation des opérations exclues du champ de l'impôt dans le domaine des opérations portant sur des créances d'argent. Qualification, en matière de taxe sur la valeur ajoutée, des diverses prestations composant le factoring (affacturage). Traitement différencié du factoring au sens propre et au sens impropre.
Art. 18 ch. 19 let. a et c LTVA.
1. La question de savoir si l'avance sur les créances à encaisser, versée par le factor au fournisseur de prestations, représente une opération d'« octroi de crédit » ou de « gestion de garantie de crédit » doit être tranchée d'un point de vue économique sur la base des clauses contractuelles. Lorsque la cession de créance est de nature fiduciaire, il y a lieu de considérer que l'on est en présence d'un contrat portant sur une gestion d'affaires pour le compte d'autrui (consid. 3.3.1).
2. Si, dans un factoring, les diverses prestations du factor sont liées et s'imbriquent à tel point que la délimitation des composants d'avance et d'octroi de crédit ne se ferait qu'avec peine et moyennant des calculs complexes, il faut considérer qu'il s'agit d'une opération économique unique. En matière de taxe sur la valeur ajoutée, la qualification d'une prestation globale se base sur son caractère prédominant, c'est-à-dire sur la prestation qui apparaît au premier plan d'un point de vue économique (consid. 3.3.3).
3. Le droit suisse ne déclare expressément imposable que le recouvrement de créances « sur mandat du créancier ». Si un factor exerce une activité qualifiée de factoring au sens propre et acquiert des prestations de services pour une affectation autre que celles prévues à l'art. 38 al. 2 LTVA, en particulier à des fins autres que l'exécution d'opérations imposables, une déduction de l'impôt préalable est exclue. Le factoring au sens propre et celui au sens impropre ne doivent pas être traités de manière égale (consid. 3.3.5).


Regesto in italiano

Imposta sul valore aggiunto. Concessione di crediti rispettivamente gestione di garanzie di crediti. Negozi con crediti pecuniari. Criterio di differenziazione per il limite dei volumi delle operazioni esenti da imposta nel settore dei crediti pecuniari. Qualificazione in materia d'imposta sul valore aggiunto delle (singole) prestazioni parziali di factoring. Ineguaglianza di trattamento tra factoring in senso proprio e factoring in senso improprio.
Art. 18 n. 19 lett. a e c LIVA.
1. Per determinare se la cessione di crediti di diversi fornitori di prestazioni al factor rappresenti un anticipo sull'onorario ai sensi di una « concessione di crediti » oppure di una « gestione di garanzie di crediti », occorre valutare la fattispecie dal punto di vista economico sulla base delle clausole contrattuali. Se la cessione del credito è di natura fiduciaria, va dedotto che si è in presenza di un contratto di servizio in ambito di gestione d'affari (consid. 3.3.1).
2. Se in un factoring le diverse prestazioni parziali del factor sono legate e intrecciate le une con le altre a tal punto che per individuare l'entità degli elementi di anticipo e di concessione del credito sono necessari una ripartizione e un calcolo dispendiosi, va dedotto che esiste un'unica operazione economica. La qualificazione in materia d'imposta sul valore aggiunto della prestazione globale si basa sulla caratteristica essenziale della prestazione, cioè sulla prestazione dominante dal punto di vista economico (consid. 3.3.3).
3. Il diritto svizzero dichiara esplicitamente imponibile solo « il ricupero dei crediti su mandato del creditore ». Se un factor esercita un'attività da qualificare come factoring in senso proprio e percepisce prestazioni preliminari per uno scopo non previsto dall'art. 38 cpv. 2 LIVA, in particolare non per l'esecuzione di prestazioni imponibili, una deduzione dell'imposta precedente è esclusa. Il factoring in senso proprio e in senso improprio non devono essere trattati in ugual modo (consid. 3.3.5).


Sachverhalt

A. Die Z. AG (im Folgenden: Z. oder Beschwerdeführerin), welche den in der Schweiz praktizierenden Y. Finanzdienstleistungen (Factoring; Inkassoleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen) erbringt, ist seit dem 1. Januar 1995 in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Mit Schreiben vom 9. März 2001 liess die V. der ESTV im Auftrag der Z. eine Beurteilung der von der Z. den Y. erbrachten Dienstleistungsmodule zukommen. Sie kam zum Schluss, dass die Leistungen der Z. gemäss dem Servicemodul « Basic » im mehrwertsteuerlichen Sinne grundsätzlich eine feste Abtretung der Entgeltsforderung (im Sinne der Wegleitung 2001 der ESTV zur Mehrwertsteuer) darstellen würden, unabhängig davon, ob der Y. auch die Zusatzleistungen der Servicemodule « Vorfinanzierung », « Inkasso », « Leistungserfassung » oder « Verlustrisiko-Schutz » in Anspruch nehme oder nicht, handle es sich doch dabei um unselbständige Nebenleistungen im Rahmen einer festen Forderungsabtretung. Bei der Z. liege bezüglich der ihr abgetretenen Forderungen ein Umsatz im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs vor, d.h. ein von der Steuer ausgenommenes Geschäft mit
Geldforderungen. Es bestehe insoweit auch kein Recht zum Vorsteuerabzug. Die ESTV wurde ersucht, baldmöglichst schriftlich zu bestätigen, dass diese Beurteilung korrekt sei. Mit Brief vom 18. Juni 2001 teilte die ESTV der V. mit, dass sie aufgrund ihrer Sachverhaltsdarstellung ebenfalls zum Ergebnis gekommen sei, dass es sich beim Servicemodul « Basic » um eine feste Abtretung der Entgeltsforderung handle und die Leistungen der Z. deshalb im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs liegen würden. Mit Eingabe vom 24. September 2001 ersuchte die X. AG - auf ein Telefongespräch mit einem Vertreter der Verwaltung Bezug nehmend - die ESTV um einen Besprechungstermin betreffend die steuerliche Beurteilung der Leistungen der Z. Sie hielt im Übrigen fest, dass sich die Z. per 1. Januar 2002 infolge mangelnder steuerbarer Umsätze « deregistrieren » werde, nachdem festgestellt worden sei, dass betreffend Factoring eine Praxisänderung im Zusammenhang mit der Einführung des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) erfolgt sei. Gemäss den seinerzeitigen Publikationen der ESTV habe nämlich der Einzug von Forderungen durch einen hiezu Beauftragten, der dem Auftraggeber gegenüber abzurechnen hat und kein Delkredererisiko
übernimmt (z. B. unechtes Factoring) ein steuerbares Inkassogeschäft dargestellt. Für die Zeit von 1995 bis Ende 2000 ergäben sich daher keine steuerlichen Konsequenzen, da die Vorsteuern zu Recht zurückgefordert worden seien. Betreffend 2001 sei die in Rechnung gestellte Steuer abzuführen; allfällige Vorsteuern dürften aufgrund der ausgenommenen Umsätze gleichwohl nicht zurückgefordert werden. Im Anschluss an eine weitere Besprechung zwischen der ESTV und Vertretern der X. AG sowie der V. vom 30. Oktober 2001 und nach Einreichung verschiedener Unterlagen teilte die ESTV mit Brief vom 2. November 2001 der X. AG mit, beim Servicemodul « Basic » handle es sich - mit Einschluss der darin enthaltenen Fakturierungsleistung - um eine feste Abtretung der Entgeltsforderung und somit um von der Steuer ausgenommene Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 18 Ziff. 19
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG). Würden zusätzlich zum Modul « Basic » die Servicemodule « Leistungserfassung », « Vorfinanzierung » und « Verlustrisiko-Schutz » in Anspruch genommen, so handle es sich dabei ebenfalls um von der Steuer ausgenommene Leistungen (bzw. Leistungsbestandteile) im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs. Entgelte im Zusammenhang mit dem Servicemodul « Inkasso »
hingegen seien zum Normalsatz zu versteuern, unabhängig davon, ob der Entgeltsberechnung eine Pauschal-Vereinbarung oder eine Individual-Vereinbarung zugrunde liege. Mit dem Auftrag zur Durchführung von Inkassohandlungen entstehe ein neues Vertragsverhältnis. Dabei werde die Forderung nicht mehr fest übernommen. Mit Brief vom 9. Januar 2002 hielt die X. AG namens der Z. daran fest, dass die Factoringleistungen im Zeitraum 1995 bis 2000 aufgrund der Weisungen der ESTV als steuerbare Leistungen qualifiziert werden könnten und dass die Inkassoleistungen grundsätzlich als Nebenleistungen zum Factoring das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen würden. Sie ziehe in Erwägung, die Praxis der ESTV gerichtlich überprüfen zu lassen und bitte um einen einsprachefähigen Entscheid. Am 4., 5. und 6. Dezember 2002 führte die ESTV im Geschäftsbetrieb der Z. eine Kontrolle im Sinne von Art. 62
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
1    Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
2    Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
MWSTG (resp. Art. 50
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
b  Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
c  Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
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der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]) durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie mit Ergänzungsabrechnungen (EA) Nr. 275638 bzw. Nr. 275639 vom 10. Dezember 2002 für die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 (Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000) bzw. für die
Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2002 (Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2002) Steuernachforderungen im Betrag von Fr. 405'700.- sowie Fr. 75'228.-, je zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2000 (mittlerer Verfall). Die Nachforderungen resultierten aus der Nachbelastung der Steuer im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von Motorfahrzeugen sowie aus Vorsteuerkürzungen, d.h. der teilweisen Rückbelastung der in Abzug gebrachten Vorsteuern. Mit Entscheiden vom 6. Februar 2003 verpflichtete die ESTV die Z. sodann zur Bezahlung von Fr. 404'905.- bzw. Fr. 75'002.- Mehrwertsteuer, je zuzüglich Verzugszins seit 30. April 2000. Zur Begründung des Entscheides betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000, d.h. für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes, hielt die ESTV im entsprechenden Begleitschreiben vom gleichen Tag im Wesentlichen fest, die von der Z. abgerechneten Steuern aus den Jahren 1995 und 1996 seien mangels Unterbrechung verjährt. Im Rahmen ihrer Leistungen gemäss den Modulen « Basic », « Leistungserfassung » und « Vorfinanzierung » bevorschusse die Z. aufgrund der ihr abgetretenen Forderungen die ihr angeschlossenen Y., weshalb sich dieses Geschäft als Umsatz im
Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs qualifiziere und demnach von der Steuer ausgenommen sei. Keine Bevorschussung erfolge dagegen beim Modul « Inkasso », das zu selbständigen Leistungen führe, die der Steuer zum Normalsatz unterliegen würden. Die Z. habe die Steuer auf den eigentlich - von Gesetzes wegen - von der Steuer ausgenommenen Leistungen zu Unrecht erhoben, d.h. auf die Kunden überwälzt, diese jedoch korrekt abgerechnet. Die in Rechnung gestellten Steuerbeträge könnten nicht zurückerstattet werden, denn der Rechnungsempfänger müsse sich darauf verlassen können, dass von ihm bezahlte Steuern auch tatsächlich ihrem Verwendungszweck zukommen. Eine falsche steuerliche Behandlung vermöge zudem - in Anbetracht des insoweit unmissverständlichen Gesetzeswortlauts - den entsprechend falsch vorgenommenen Vorsteuerabzug nicht zu rechtfertigen. Würde dieser zugelassen, könnte überdies ein Anreiz zur falschen steuerlichen Behandlung von Umsätzen geschaffen werden.

B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2003 erhob die Z. Einsprache gegen diese Verfügung. Zur Begründung dieses Begehrens wurde im Wesentlichen angeführt, Factoringleistungen seien in der Zeit von der Einführung der Mehrwertsteuer (1. Januar 1995) bis zum Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes (1. Januar 2001) als steuerbare Leistungen zu qualifizieren und auch die Leistungen des Servicemoduls « Inkasso » seien - als unselbständige Leistungen - als steuerbare Leistungen zu behandeln. Die Z. übernehme im Rahmen ihres Servicemoduls « Basic » die Fakturierung und Überwachung der Honorarforderungen des Y. aus dessen Tätigkeiten. Dabei schreibe sie dem Y. die fakturierten Beträge gut und zahle sie ihm unabhängig vom effektiven Zahlungseingang seitens des Honorarschuldners jeweils 90 Tage nach Fakturierung aus. Beim Modul « Leistungserfassung » würden die Leistungsdaten des Y. aufbereitet resp. erfasst und die entsprechenden Honorarnoten erstellt. Beim Modul « Vorfinanzierung » übernehme die Z. gegen Entrichtung eines Diskonts zwischen 1 und 3 % des Honorarguthabens die Vorfinanzierung der ihr übergebenen Honorarforderung. In all diesen Fällen bleibe das Verlustrisiko beim Y. und nicht eingegangene Beträge würden 30
Tage nach der dritten Mahnung, frühestens aber 120 Tage nach Rechnungsstellung dem Y. belastet bzw. in Rechnung gestellt. Beim Servicemodul « Inkasso » übernehme die Z. das Inkasso von Honorarforderungen und beim Modul « Verlustrisiko-Schutz » das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Honorarschuldners. Nach Auffassung der ESTV handle es sich bei allen Leistungen der Z. mit Ausnahme derjenigen aufgrund des Moduls « Inkasso » seit der Einführung der Mehrwertsteuer um ausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 18 Ziff. 19
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG bzw. Art. 14 Ziff. 15
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV, da jeweils eine feste Abtretung der Entgeltsforderung vorliege. Die Begriffe « Inkassogeschäft » resp. « Einziehung von Forderungen » (gemäss Art. 14 Ziff. 15
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV) würden in der Mehrwertsteuerverordnung und im Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zu dieser Verordnung (im Folgenden: Kommentar EFD) nicht weiter erläutert. Sie seien auslegungsbedürftig. Gemäss Rz. 637 ff. der von der ESTV im Herbst 1994 herausgegebenen Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (im Folgenden: Wegleitung 1994) bestehe das steuerbare Inkassogeschäft im Einzug von Forderungen durch einen hiezu Beauftragten, der dem Auftraggeber gegenüber abzurechnen habe und kein Delkredererisiko übernehme
(z. B. unechtes Factoring, Rz. 347; ebenso Branchenbroschüre Nr. 3/Banken und Finanzgesellschaften vom März 1995 [im Folgenden: Branchenbroschüre Nr. 3], Ziff. 2.3.b [S. 9]). Eine feste Abtretung der Entgeltsforderung und damit eine von der Steuer ausgenommene Leistung sei - im Unterschied zu einer steuerbaren Inkassoleistung - dann anzunehmen, wenn das Delkredererisiko vom Inkassounternehmen übernommen werde und mit dem Leistungserbringer über die einzelnen Zahlungen seiner Kunden nicht abgerechnet werden müsse (Rz. 347 ff. der Wegleitung 1994). Die Z. müsse zwar über die einzelnen Zahlungen nicht abrechnen, übernehme aber grundsätzlich kein Delkredererisiko. Daher würden die von der ESTV aufgestellten - nach dem Wortlaut der Wegleitung 1994 kumulativ zu erfüllenden - Bedingungen nicht erfüllt. Die Z. habe folglich zu Recht die Leistungen mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und die entsprechenden Vorsteuern zurückgefordert. Die von der ESTV im Jahre 1997 herausgegebene neue Fassung der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (im Folgenden: Wegleitung 1997) stimme in Bezug auf Rz. 637 ff. mit der früheren Fassung überein. Auch die Branchenbroschüre Nr. 3 habe keine Änderung erfahren. Gemäss Rz. 348 hingegen sei bei der Frage,
ob eine Inkassoleistung oder eine feste Entgeltsabtretung vorliege, neu unerheblich, ob das Inkassounternehmen das Delkredererisiko übernehme oder (zwecks Information über die Kreditwürdigkeit des Kunden) über den späteren Zahlungseingang orientiere. Damit habe die ESTV eine neue Praxis eingeführt. Das Vorgehen der ESTV sei nach Auffassung der Z. zu rügen, da die frühere Praxis nicht - wie dies die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) für eine Praxisänderung verlange - im Widerspruch zum geltenden Recht gestanden sei und die Verwaltung die Praxisänderung ungenügend kommuniziert habe. Namentlich seien nicht alle Publikationen der ESTV entsprechend angepasst worden. Es könne vom Steuerpflichtigen keinesfalls verlangt werden, dass er jeden Geschäftsablauf vor dessen Ausführung dahingehend überprüfe, ob die Praxis zu einer (steuerlichen) Bestimmung noch mit jener vor einem halben, dreiviertel oder einem ganzen Jahr übereinstimme. Dies umso mehr als die Art und Weise der Information durch die ESTV - mittels verschiedenartiger Kategorien von Publikationen - nicht immer zum gewünschten Überblick verhelfe.

C. Die ESTV wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. Januar 2004 ab und bestätigte ihre Steuernachforderung von Fr. 404'905.- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 30. April 2000 (mittlerer Verfall). Zur Begründung ihrer Verfügung führte sie im Wesentlichen aus, um eine feste Abtretung der Entgeltsforderung an einen Dritten handle es sich, wenn dieser dem Leistungserbringer zum Voraus ein Abtretungsentgelt leiste und in der Folge nicht über jede einzelne Zahlung des Kunden abrechne, diese also für eigene Rechnung vereinnahme. Ob und in welchem Umfang der Dritte das Delkredererisiko übernehme, spiele keine Rolle, ebensowenig, ob er den Leistungserbringer - z. B. zwecks Information über die Kreditwürdigkeit des Kunden - über den späteren Zahlungseingang orientiere. Das steuerbare Inkassogeschäft bestehe im Einzug von Forderungen durch einen hiezu Beauftragten, der dem Auftraggeber gegenüber über jede einzelne Zahlung des Kunden abzurechnen habe und kein Delkredererisiko übernehme. Beim Grundmodul « Basic » schreibe die Z. dem Y. die fakturierten Honorarrechnungen zum Voraus gut. Über die einzelnen Zahlungen der Kunden müsse sie mit dem Y. dabei nicht abrechnen. Sie vereinnahme diese für eigene Rechnung, weshalb die
Voraussetzungen für eine feste Abtretung im Sinne von Rz. 348 der Wegleitung 1997 erfüllt seien, wobei offen bleiben könne, ob die neu gefasste Definition der festen Abtretung an dieser Stelle nur eine Präzisierung oder - wie von der Z. behauptet - eine Praxisänderung darstelle, denn auch im Falle einer Praxisänderung wäre das Vorgehen der ESTV rechtmässig gewesen. Die betreffende Präzisierung bzw. Änderung ihrer Praxis habe die ESTV mit der Wegleitung 1997 in genügender Weise mitgeteilt. Im Übrigen verkenne die Z., dass auch gemäss der neuen Wegleitung die Nichtübernahme des Delkredererisikos weiterhin ein Merkmal des steuerbaren Inkassomandates darstelle. Die Rz. 637 ff. der Wegleitung 1994 hätten somit nicht geändert werden müssen. Die Module « Vorfinanzierung » und « Leistungserfassung » seien mit der Grundleistung « Basic » eng verbunden und würden diese ergänzen. Es handle sich dabei um blosse Nebenleistungen im Rahmen der festen Forderungsabtretung, welche das rechtliche Schicksal der Grundleistung teilen würden, d.h. ebenfalls von der Steuer ausgenommen seien. Beim Modul « Verlustrisikoschutz » erfolge ein Forderungskauf. Hier liege unbestritten eine feste Abtretung gemäss Rz. 348 der Wegleitung 1997 und somit ein von der
Steuer ausgenommener Umsatz im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs vor. Beim Modul « Inkasso » habe die Z. über jede einzelne Zahlung mit dem Y. abzurechnen. Diese Leistung erfolge nicht im Rahmen der festen Forderungsabtretung des Grundmoduls und stelle daher eine selbständige Leistung dar (ein steuerbares Inkassomandat gemäss Rz. 347 der Wegleitung 1997). Die ESTV habe somit aufgrund der von der Steuer ausgenommenen Umsätze zu Recht eine Kürzung des Vorsteuerabzuges gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV vorgenommen.

D. Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 10. Februar 2004 erhebt die Z. gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK). Zur Begründung dieses Begehrens wird im Wesentlichen festgehalten, die Z. sei der Ansicht, dass sie die Leistungen des Service-Moduls « Basic » in der Zeit von der Einführung der Mehrwertsteuer (1. Januar 1995) bis zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (1. Januar 2001) zu Recht als steuerbare Leistungen behandelt habe und dass die Leistungen des Moduls « Inkasso » als unselbständige Leistungen zum Modul « Basic » zu qualifizieren seien und damit für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 zu Recht als steuerbare Leistungen behandelt worden seien, ab 1. Januar 2001 jedoch ebenfalls als ausgenommene Leistungen zu gelten hätten. Entgegen der Ansicht der ESTV habe die Z. sehr wohl über die einzelnen Zahlungen der Kunden des Leistungserbringers abzurechnen, aber die Zahlung des Kunden an die Z. stimme nicht mit dem Zeitpunkt der Zahlung der Z. an den Y. überein. Da die in der Wegleitung vom Herbst 1994 aufgestellten Bedingungen für die Annahme einer ausgenommenen Leistung nicht erfüllt würden, seien das Servicemodul « Basic » sowie die entsprechenden Nebenleistungen klar
als steuerbare Inkassoleistungen zu qualifizieren. Dies gelte schon deshalb, weil die Z. kein Delkredererisiko übernehme. Die ESTV gehe in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 selber davon aus, dass im Bereich Inkassoleistungen bzw. Übernahme des Delkredererisikos eine Praxisänderung stattgefunden habe. Sie habe jedoch auch in ihrem Entscheid nicht aufgezeigt, welche ernsthaften und sachlichen Gründe für eine neue Praxis im Bereich des Factoring sprechen würden und dass die Interessen an der geänderten Rechtsanwendung gegenüber denjenigen der Rechtssicherheit überwiegen würden. Eine Praxisänderung im Bereich der ausgenommenen Leistungen, welche den Geltungsbereich der unechten Steuerbefreiung ausdehne, stehe im Übrigen auch im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Ausnahmen gemäss Art. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV regelmässig restriktiv auszulegen seien. Auch das BGer habe festgehalten, dass das Umsatzsteuerrecht der Europäischen Union (EU) und von deren Mitgliedstaaten exemplarische Bedeutung habe und eine nicht zu vernachlässigende Erkenntnisquelle bei der Interpretation des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts darstelle. Auch wenn die Schweiz als Nichtmitglied der EU nicht an das Richtlinienrecht gebunden sei,
hätten der Gesetzgeber wie auch die rechtsanwendenden Behörden dieses dennoch entsprechend zu berücksichtigen, soweit der Verfassungsgeber das schweizerische Mehrwertsteuerrecht feststellbar an das europäische habe anlehnen wollen. In Bezug auf Art. 14 Ziff. 15
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV finde sich im Kommentar EFD der explizite Hinweis, dass diese Bestimmung der Regelung der EU entspreche. Gerade hinsichtlich der Inkassoleistungen bzw. festen Abtretung von Forderungen sollte demnach eine europakompatible Praxis gesucht werden. So werde etwa in Deutschland unterschieden zwischen echtem Factoring (unecht steuerbefreit bzw. ausgenommen), bei dem der Factor das Delkredererisiko übernimmt und unechtem Factoring (steuerbar), bei dem das Ausfallrisiko beim Kunden verbleibt. Das Modul « Basic » stelle demnach unechtes Factoring, d.h. eine steuerbare Tätigkeit dar, weil die Z. kein Ausfallrisiko übernehme. Beim Service-Modul « Inkasso » handle es sich entgegen der Auffassung der ESTV um eine das (steuerbare) Service-Modul « Basic » (als Hauptleistung) ergänzende Nebenleistung. Die Begriffe « Nebenleistung » und « Hauptleistung » würden im schweizerischen und im europäischen Recht ganz ähnlich umschrieben, woraus sich der Schluss ziehen lasse, dass auch in
diesem Bereich eine europakompatible Praxis gesucht werden sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), welches dieses Verfahren übernahm, heisst die Beschwerde teilweise gut und überweist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz.


Aus den Erwägungen:

2.2

2.2.1 Das steuerbare Inkassogeschäft (im Sinne von Art. 18 Ziff. 19 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG) besteht gemäss Rz. 646 der Wegleitung 2001 (entspricht Rz. 637 Bst. b/bb der Wegleitung 1997; ebenso: Ziff. 2.3.b der Branchenbroschüre Nr. 3) im Einzug von Forderungen durch einen hiezu Beauftragten, der dem Auftraggeber gegenüber abzurechnen hat und kein Delkredererisiko übernimmt (z. B. das unechte Factoring). Rz. 266 der Wegleitung 2001 sieht unter dem Titel « Entgelt beim Inkassoauftrag » für den Fall, dass der Leistungserbringer einen Dritten (z. B. eine Bank, ein Inkassobüro oder ein Factoring-Unternehmen) mit dem Inkasso seiner Forderung beauftragt, der über jede einzelne Zahlung des Kunden mit dem Leistungserbringer abrechnen muss, vor, dass die Steuer durch den Leistungserbringer von dem Betrag zu entrichten ist, den der Kunde dem Dritten für Rechnung des Leistungserbringers zahlen muss (einschliesslich allfällige Teilzahlungszuschläge, Vertragszinsen und Anrechnungswerte). Das Entgelt für die Inkassoleistung wird in der Regel der vom Dritten für den Leistungserbringer einkassierten Forderung verrechnet. Der Dritte hat das Entgelt für seine Inkassoleistung seinerseits zu versteuern und der Leistungserbringer ist hierfür grundsätzlich zum
Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. auch Rz. 347 der Wegleitung 1997). Gemäss Rz. 267 der Wegleitung 2001 liegt eine « feste Abtretung der Entgeltsforderung an einen Dritten » vor, wenn der Dritte (d.h. der Zessionar) zum Voraus ein Abtretungsentgelt leistet und in der Folge nicht über jede einzelne Zahlung des Kunden abrechnet, diese also für eigene Rechnung vereinnahmt. Ob und in welchem Umfang der Dritte das Delkredererisiko übernimmt spielt dabei keine Rolle, ebensowenig, ob er den Leistungserbringer - z. B. zwecks Information über die Kreditwürdigkeit des Kunden - über den späteren Zahlungseingang orientiert (vgl. auch Rz. 348 der Wegleitung 1997). Zediert der Dritte eine Forderung wegen nachweislicher Zahlungsunfähigkeit des Kunden ganz oder teilweise an den Leistungserbringer zurück, liegt eine Rückgängigmachung der Abtretung vor; der Leistungserbringer darf den Betrag, den der Kunde nicht bezahlt hat, in seiner Steuerabrechnung als Entgeltsminderung abziehen. Beim steuerpflichtigen Kunden ergibt sich eine entsprechende Herabsetzung des Vorsteuerabzugs (Rz. 269 der Wegleitung 2001; vgl. auch Rz. 349a der Wegleitung 1997). Nimmt der Kunde bei der Zahlung an den Dritten einen Abzug wegen Mängelrüge vor und zediert der Dritte den
entsprechenden Betrag an den Leistungserbringer zurück, darf dieser in der Steuerabrechnung nur dann einen Abzug wegen Entgeltsminderung vornehmen, wenn er dem Kunden eine auf dessen Namen lautende Gutschrift zustellt. Das gleiche gilt, wenn der Leistungserbringer dem Kunden einen nachträglichen Umsatzbonus gewährt. Ungeachtet dessen jedoch, ob der steuerpflichtige Kunde eine solche Gutschrift erhält, muss dieser den Vorsteuerabzug in seiner Steuerabrechnung entsprechend berichtigen (Rz. 270 der Wegleitung 2001; vgl. auch Rz. 349b der Wegleitung 1997). Beim Dritten liegt gemäss Rz. 271 der Wegleitung 2001 bezüglich der ihm abgetretenen Forderungen ein Umsatz im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs, d.h. ein von der Mehrwertsteuer ausgenommenes Geschäft mit Geldforderungen vor (ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug auf den diesbezüglichen Aufwendungen); als Umsatz gilt bei ihm nicht der Betrag, der ihm bei diesem Geschäft verbleibt (« Kommission »/Marge), sondern das volle vom Kunden bezahlte Entgelt (vgl. auch Rz. 350 der Wegleitung 1997). Von der Steuer ausgenommen sind beim Dritten ferner allfällige dem Leistungserbringer im Zusammenhang mit der Rückzession von Forderungen fakturierte Umtriebskosten (Rz. 272 der Wegleitung 2001;
vgl. auch Rz. 350a der Wegleitung 1997).
Der Begriff der festen Abtretung einer Kaufpreisforderung wurde bereits unter dem Recht der früheren Warenumsatzsteuer entwickelt. Gemäss Rz. 126 der von der ESTV herausgegebenen Wegleitung 1992 für Grossisten musste der Steuerpflichtige, wenn er seine Kaufpreisforderung fest an einen Dritten (z. B. ein Finanzierungsinstitut oder eine Kreditkartenorganisation) abtrat, der die Zahlungen des Käufers somit für eigene Rechnung vereinnahmte und nicht verpflichtet war, dem Lieferer darüber Rechnung abzulegen, die Steuer lediglich vom Abtretungsentgelt entrichten, und zwar im Zeitpunkt seiner Vereinnahmung oder der Gutschriftserteilung durch den Forderungserwerber. Wurde der Grossist wegen Zahlungsverzugs des Käufers aufgrund seiner Haftung für die Einbringlichkeit der Forderung vom Dritten belangt und wurde ihm die Forderung wieder abgetreten, so stellte diese Rückbelastung (mit Ausnahme der darin enthaltenen Spesen, Verzugszinsen u. dgl.) für den Grossisten eine Entgeltsminderung dar. Wurde mit dem Inkasso der Kaufpreisforderung demgegenüber ein Dritter (z. B. eine Bank oder ein Inkassobüro) beauftragt, der verpflichtet war, gegenüber dem Grossisten über die vom Schuldner bezahlten Beträge Rechnung abzulegen (Inkassoauftrag), so hatte
der Lieferer die Steuer von dem Betrag zu entrichten, den dieser Dritte vom Schuldner für seine Rechnung vereinnahmte, wobei dies selbst dann galt, wenn der Dritte einen Teil der vereinnahmten Entgelte als Entschädigung für seine Dienste beanspruchte (Rz. 125 der Wegleitung 1992 für Grossisten; vgl. zum Ganzen auch DIETER METZGER, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, Rz. 551 f.). Gemäss Rz. 348 der Wegleitung vom Herbst 1994 zur Mehrwertsteuerverordnung setzte eine « feste Abtretung » der Entgeltsforderung an einen Dritten - im Gegensatz zu Rz. 348 der Wegleitung 1997 bzw. Rz. 267 der Wegleitung 2001 - noch voraus, dass der Dritte auch das Delkredererisiko übernimmt. Demgegenüber stimmen die Rz. 266 ff. der Wegleitung 2001 mit den Rz. 347 ff. der Wegleitung 1997 - ebenso wie die in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung - grundsätzlich überein. Es ist daher nicht recht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin dazu kommt, anzunehmen, mit dem Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes sei eine Änderung hinsichtlich der Besteuerung ihrer Leistungen verbunden gewesen.

2.2.2 Factor ist, wer Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die im Betriebe eines Dritten entstanden sind, an sich übertragen lässt, sie verwaltet und bereit ist, diese für die Zeit zwischen der Übernahme und dem effektiven Zahlungseingang zu bevorschussen und/oder in derselben Zeitperiode das Delkredererisiko zu übernehmen. Factoring ist zum einen eine eigentliche Dienstleistung, indem der Factor seinem Kunden im administrativen Bereich die Führung der Debitorenbuchhaltung mit allen sich daraus ergebenden Aspekten, wie Mahnwesen und Inkasso der Forderungen, anbietet. Übernimmt der Factor zudem das Delkredererisiko und ist er bereit, die übertragene Forderung zu finanzieren, so betreibt er das (echte) Factoring. Auch ist erforderlich, dass er sich die Forderungen übertragen (zedieren) lässt (vgl. Kurt F. Schaer, Die wirtschaftliche Funktionsweise des Factoring, in: Neue Vertragsformen der Wirtschaft: Leasing, Factoring, Franchising, Bern/Stuttgart/Wien 1992, S. 275; vgl. auch Walter R. Schluep/Marc Amstutz, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2003, [hiernach Basler Kommentar], Factoringvertrag, N. 113 ff., 119 ff. zur Einleitung vor Art. 184 ff.;
zur Unterscheidung echtes/unechtes Factoring sogleich, vgl. auch E. 3.3.5). Die Dienstleistungsfunktion kann je nach den konkreten Bedürfnissen der Vertragsparteien verschieden ausgestaltet sein. Sie umfasst regelmässig die Führung einer Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen und meistens auch das Inkasso. Durch das Factoring kann der Klient die ihm gegen seine Kunden zustehenden Forderungen, die einen Vermögenswert darstellen, mit Hilfe des Factor mobilisieren (Finanzierungsfunktion), wobei dies meistens dadurch geschieht, dass der Factor die ihm vom Klienten zedierten Forderungen bevorschusst. Zuweilen wird in den Factoringverträgen der Factor ermächtigt, zu wählen, ob er das Delkredererisiko nach vorangehender Bonitätsprüfung durch den Factor selber übernehmen will (Optionsvereinbarung), womit das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Kunden des Klienten auf den Factor überwälzt wird. Der Factor verpflichtet sich zu einer « Garantieleistung », nämlich zur Zahlung des vom Kunden anerkannten Betrages an den Klienten, während der Klient dem Factor eine Delkredereprovision zu bezahlen hat. Zu beachten ist, dass gemäss Art. 171 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) der Zedent (bei der entgeltlichen Abtretung) für
die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht haftet, es sei denn, er habe sich dazu verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nun aber - zumindest stillschweigend - aus dem Factoringvertrag, für den Fall, dass mit dem Factor nicht die Übernahme des Delkredererisikos vereinbart wird bzw. der Factor nicht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch gemacht hat. Übernimmt der Factor nach erfolgter Bonitätsprüfung im konkreten Einzelfall das Delkredererisiko, so spricht man von echtem Factoring. Sofern das Delkredererisiko nicht übernommen wird, liegt demgegenüber unechtes Factoring vor (zum Ganzen HEINZ REY, Die Behandlung des Factoringvertrages im schweizerischen Recht, in: Neue Vertragsformen der Wirtschaft: Leasing, Factoring, Franchising, Bern/Stuttgart/Wien 1992, S. 292 ff., Basler Kommentar, N. 115 zur Einleitung vor Art. 184 ff.). Typisch beim Factoringvertrag ist, dass die Dienstleistungen des Factor stets in Kombination mit (meistens rotierenden) Forderungsübertragungen vereinbart werden; mehrere der genannten Dienstleistungen sind mit der Abtretung von Forderungen verbunden. Der Vertrag stellt, da er sich aus Nominat- und Innominatelementen zusammensetzt, einen gemischten Vertrag dar. Die Nominatelemente sind in der
Regel Auftrag (Art. 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR), Darlehensvertrag (Art. 312
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
OR) und allenfalls (Forderungs-) Kaufvertrag (Art. 187
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 187 - 1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
1    Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
2    Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrniskaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sachen übergehen sollen.
OR). Zudem findet auf die Abtretung von Forderungen das Zessionsrecht (Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR) Anwendung. Innominatelement ist insbesondere die für den Factoringvertrag typische Bonitätsrisikoverteilung bei den (mit Dienstleistungen kombinierten) Zessionen (Globalzessionen), welche die folgenden Strukturen aufweist:
- das Recht des Factor, aufgrund einer Prüfung der Bonität der Kunden des Klienten die Übernahme des Delkredererisikos zu erklären (Optionsvereinbarung);
- die durch eine solche Übernahmeerklärung bedingte Pflicht des Factor zu Garantieleistungen im Falle fehlender Bonität der Kunden des Klienten;
- die durch eine solche Übernahmeerklärung bedingte Pflicht des Klienten zur Leistung von Delkredereprovisionen;
- die (meistens stillschweigend erklärte) bedingte Pflicht des Kunden, das Bonitätsrisiko zu übernehmen, falls keine Übernahmeerklärung des Factor erfolgt (vgl. REY, a.a.O., S. 296 f.).

2.2.3 Gemäss Abschn. 57 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der deutschen Bundesregierung vom 7. Dezember 1995 zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinie 1996, UStR 1996) galten beim unechten Factoring die Tätigkeiten des Factor für den Anschlusskunden (bestehend aus der Gewährung von Krediten, der Bonitätsprüfung der Schuldner, der Führung der Debitorenkonten, der Ausfertigung von Übersichten und statistischem Material sowie dem Inkasso) als mehrere Hauptleistungen. Die Gewährung von Krediten durch den Factor an die Anschlusskunden galt nach § 4 Nr. 8 Bst. a des deutschen Umsatzsteuergesetzes vom 20. November 1979 (UStG, BGBl I 1979, 1954) als steuerfrei, die übrigen Leistungen des Factor hingegen als steuerpflichtig (unter Hinweis auf das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes [BFH] vom 10. Dezember 1981 [V R 75/76], veröffentlicht in Bundessteuerblatt [BStBl] 1982 II S. 200). Beim echten Factoring wurde demgegenüber gemäss Abschn. 60 Abs. 3 UStR (ebenfalls unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 10. Dezember 1981) eine steuerfreie Abtretung von Geldforderungen durch den Anschlusskunden an den Factor angenommen (vgl. im Übrigen betreffend die umsatzsteuerliche Beurteilung des Factoring RÜDIGER
PHILIPOWSKI, Die Umsatzbesteuerung der Bank- und Geldgeschäfte, Köln 1973, S. 139 ff.).
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat indessen mit Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH, Sammlung der Rechtsprechung [Slg.], I-6729 entschieden, dass die Sechste Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: Sechste Richtlinie EWG; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [ABl.], Nr. L 145 S. 1; [aufgehoben per 1. Januar 2007 durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; ABl Nr. L 347 S. 1]) dahin auszulegen sei, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Art. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie EWG ausübe, so dass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen habe und daher gemäss Art. 17 der Sechsten Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (Rz. 59) und dass eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos
aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine Einziehung von Forderungen im Sinne von Art. 13 Teil B Bst. d Nr. 3 in fine der Sechsten Richtlinie darstelle und damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgenommen sei (Rz. 80). Der BFH hat daraufhin mit Urteil vom 4. September 2003 (V R 34/99) entschieden, beim echten Factoring würden umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factor an den Anschlusskunden vorliegen (Rz. 22). Wie der EuGH im Streitfall entschieden habe, übe ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Art. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie EWG aus, so dass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen habe und daher gemäss Art. 17 der Sechsten Richtlinie EWG zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Tätigkeiten des echten Factoring, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien, würden daher in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und die Klägerin sei, auch soweit sie das echte Factoring betrieb, als Unternehmerin im Sinne der §§ 2 und 15 des UStG 1991 grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Soweit
der BFH bislang beim echten Factoring eine steuerfreie Abtretung von Forderungen des Anschlusskunden an den Factor und keine Umsätze des Factor an den Anschlusskunden annahm (Urteile vom 10. Dezember 1981 [V R 75/76], veröffentlicht in BStBl 1982 II S. 200 und vom 27. Mai 1987 [X R 2/81], veröffentlicht in BStBl 1988 II S. 210), sei dies mit dem Urteil des EuGH in der vorliegenden Rechtssache nicht vereinbar. Es werde insoweit an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten (Rz. 24 ff.). Es liege folglich eine « Einziehung von Forderungen » im Sinne von § 4 Nr. 8 Bst. c UStG 1991 vor, wenn ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkaufe und seinem Kunden dafür Gebühren berechne. Die Einziehung der Forderungen sei steuerpflichtig und führe nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs (Rz. 36).
Die deutsche Bundesregierung hat in der Folge die Umsatzsteuer-Richtlinien EWG ebenfalls an die neue Rechtslage angepasst. Gemäss Abschn. 18 Abs. 8 bis 11 UStR 2005 liegt nunmehr im Falle des echten Factoring eine unternehmerische Tätigkeit des Forderungskäufers (Factor) vor, wenn seine Dienstleistung im Wesentlichen darin besteht, dass der Forderungsverkäufer (Anschlusskunde) von der Einziehung der Forderung und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet wird. Im Falle des unechten Factoring gilt das Gleiche, wenn der Factor den Forderungseinzug übernimmt. Beim Forderungskauf mit Übernahme des tatsächlichen Einzugs und gegebenenfalls des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer erbringt der Forderungsverkäufer (Anschlusskunde) mit der Abtretung seiner Forderung keine Leistung an den Factor. Vielmehr ist der Anschlusskunde Empfänger einer Leistung des Factor. Die Abtretung seiner Forderung vollzieht sich im Rahmen einer nicht steuerbaren Leistungsbeistellung. Der wirtschaftliche Gehalt der Leistungen des Factor besteht im Wesentlichen im Einzug von Forderungen. Die Leistung ist von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Bst. c UStG ausgenommen und damit grundsätzlich steuerpflichtig. Eine gegebenenfalls mit der Factoringleistung
einhergehende Kreditgewährung des Factor an den Anschlusskunden ist regelmässig von untergeordneter Bedeutung und teilt daher als unselbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung. Abweichend davon kann die Kreditgewährung jedoch dann als eigenständige Hauptleistung zu beurteilen sein, wenn sie eine eigene wirtschaftliche Bedeutung hat. Bemessungsgrundlage für die Factoringleistung ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem Nennwert der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag, den der Factor seinem Anschlusskunden als Preis für diese Forderungen zahlt, abzüglich der in dem Differenzbetrag enthaltenen Umsatzsteuer.

2.2.4 Es war eine erklärte Zielsetzung des schweizerischen Verfassungsgebers, das schweizerische Mehrwertsteuerrecht grundsätzlich der europäischen Verbrauchsbesteuerung anzunähern (vgl. BGE 126 II 457 E. 6f, BGE 124 II 203 E. 6a). Der Verfassungsgeber liess sich denn auch bei der Mehrwertsteuer von Grundsätzen leiten, die in ausländischen Mehrwertsteuerordnungen Eingang gefunden haben. Die Umsatzsteuerrechte der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten haben deshalb exemplarische Bedeutung für die Schweiz und bilden eine nicht zu vernachlässigende Erkenntnisquelle bei der Interpretation des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts, wenn es darum geht, die Zielsetzungen der Harmonisierung, wie sie dem schweizerischen Verfassungsgeber vorgeschwebt haben, zu erreichen (BGE 124 II 203 E. 6a, mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Rechtsprechung des EuGH (und diejenige des an die Vorgaben des EuGH gebundenen BFH) für die Schweiz, welche nicht Mitglied der Europäischen Union ist, verbindlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 2A.135/2001 vom 7. Dezember 2001 E. 5). Selbst wenn die massgebenden Bestimmungen des europäischen und des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts gleich oder ähnlich lauten, kann daher von einem
Auslegungsergebnis des EuGH abgewichen werden, wenn der Richter bzw. die rechtsanwendende Behörde zum Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der im schweizerischen Recht anerkannten Auslegungsgesichtspunkte und methodologischen Regeln eine andere Lösung den Vorzug verdient.

2.3

2.3.1 Gemäss dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung gelten Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang; soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist eine solche Gesamtleistung zum Normalsatz steuerbar. Nebenleistungen teilen dagegen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (Art. 36 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
1    Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
2    Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
MWSTG). Schon unter dem Recht der Mehrwertsteuerverordnung haben Rechtsprechung und Verwaltungspraxis den Grundsatz aufgestellt, dass einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in mehrere selbständige Leistungen zu zerlegen sind, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden, wobei eine einheitliche Leistung, wenn der Steuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten ausübt, die auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, indes nur dann angenommen wird, wenn die einzelnen Teile sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (Urteile des Bundesgerichts 2A.499/2004 vom 1. November 2005 E. 3.2, 2A.520/2003 vom 29.
Juni 2004 E. 10.1, 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.1 mit Hinweisen und 2A.135/2001 vom 7. Dezember 2001, E. 1 und 2; Entscheide der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB 68.161 E. 2d, vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c und vom 10. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.92 E. 3b-d). Dabei kann eine steuerpflichtige Leistung als Ganzes auch Leistungskomponenten umfassen, die isoliert betrachtet, steuerbefreit wären. Denn es ist ohne weiteres auch möglich, dass als Ganzes als steuerbefreit zu beurteilende Leistungen auch Elemente von an sich steuerpflichtigen Tätigkeiten enthalten (vgl. Entscheid der SRK vom 22. April 2002, a.a.O., E. 2c mit Hinweisen). So ist jeweils im konkreten Einzelfall aufgrund der gesamten tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen, ob eine Leistungseinheit vorliegt oder aber steuerlich unabhängig zu beurteilende Vorgänge gegeben sind (Entscheid der SRK vom 10. März 1999, a.a.O., E. 3e). Die mehrwertsteuerliche Qualifikation erfolgt nach der für die Gesamtleistung wesentlichen Eigenschaft, das heisst nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet, im Vordergrund steht. In Rechtsprechung und Lehre war im Übrigen auch schon vor
dem Inkrafttreten von Art. 36 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
1    Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
2    Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
MWSTG anerkannt, dass mehrwertsteuerlich an sich unterschiedlich zu beurteilende Leistungen auch dann einheitlich besteuert werden können, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen. Nebenleistungen teilen mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, sofern sie im Verhältnis zu dieser nebensächlich sind, mit dieser in einem engen Zusammenhang stehen, diese wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder abrunden und mit dieser üblicherweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. November 2005, a.a.O., E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2004, a.a.O., E. 10.1, Urteile des Bundesgerichts vom 4. März 2004, a.a.O., E. 3.2, 3.3 und 4, mit Hinweisen und vom 7. Dezember 2001, a.a.O., E. 2; Entscheide der SRK vom 22. April 2002, a.a.O., E. 2c und vom 25. September 1998, veröffentlicht in VPB 63.75 E. 5a; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 189). Bei Vorliegen einer Haupt- und einer oder mehrerer Nebenleistung(en) richtet sich die Beurteilung der Nebenleistung stets nach den Eigenschaften der Hauptleistung, welche den Kern der zu erbringenden Leistung
darstellt.

2.3.2 Auch nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht gilt, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden darf. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. In der Regel ist jede Lieferung und sonstige Leistung (Dienstleistung) als eigene selbständige Leistung zu betrachten, weshalb zusammengehörige Vorgänge nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen. Dass die einzelnen Leistungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhen und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet wird, reicht ebenfalls noch nicht aus, sie umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. Die dem Leistungsempfänger aufgezwungene Koppelung mehrerer Leistungen allein führt nicht zu einer einheitlichen Leistung. Wenn mehrere, untereinander gleich zu wertende Faktoren zur Erreichung des Ziels beitragen und aus diesem Grund zusammengehören, ist die Annahme einer
einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Bei einer Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente sonstiger Leistungen aufweist, hängt die Qualifizierung als einheitliche Lieferung oder sonstige Leistung davon ab, welche Leistungselemente den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen (Abschn. 29 Abs. 1 bis 3 UStR 2005, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH). Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, wobei dies auch dann gilt, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird. Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Gegenstand einer Nebenleistung
können sowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung (Dienstleistung) sein (Abschn. 29 Abs. 5 UStR 2005, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH).

2.4 Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Sie stehen aber einer Praxisänderung nicht entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 509). Die Änderung einer bestehenden Praxis ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, sofern:
a) ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen (BGE 127 I 52 E. 3c, BGE 126 I 129 E. 5, BGE 125 II 162 f. E. 4c/aa, BGE 125 I 471 E. 4a, BGE 122 I 59 f. E. 3c/aa);
b) die Änderung grundsätzlich erfolgt, wobei es sich nicht bloss um eine singuläre Abweichung handeln darf, sondern die neue Praxis für die Zukunft wegleitend sein muss für alle gleichartigen Sachverhalte;
c) das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt, was bedeutet, dass eine Praxisänderung sich grundsätzlich nur begründen lässt, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 127 I 52 E. 3c, BGE 126 I 129 E. 5, BGE 122 I 59 E. 3c/aa), und
d) die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt, namentlich dem Betroffenen aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung kein Rechtsnachteil erwächst (BGE 103 Ib 201 f. E. 4, mit weiteren Hinweisen; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1986, Bd. I, S. 443).
Nach der Rechtsprechung des BGer ist eine neue Praxis grundsätzlich auf alle noch nicht erledigten Fälle anzuwenden. Sie führt demnach immer dazu, dass die neuen Fälle anders behandelt werden als die alten. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt lediglich, dass die der alten und der neuen Praxis unterliegenden Fälle je gleich behandelt werden. Eine Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) könnte allenfalls in Frage kommen, wenn die Behörde nach erfolgter Praxisänderung einzelne, noch nicht erledigte Fälle nach der alten Praxis beurteilen oder andere, bereits erledigte Fälle nach der neuen Praxis behandeln würde. Praxisänderungen haben aber auch für die Verwaltung Bindungswirkung. Eine im Rahmen der geltenden Praxis korrekt erfolgte Selbstveranlagung kann von der ESTV nicht rückwirkend geändert werden (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 674 E. 3.4.3.7, mit Hinweis). Offensichtlich lehnt aber das BGer - zumindest für den Bereich des Mehrwertsteuerrechts - auch die Auffassung ab, wonach Praxisänderungen der Steuerbehörden - im Gegensatz zu solchen, welche durch Gerichtsentscheide
bewirkt werden - einheitlich für alle Fälle einer Veranlagungsperiode - d.h. auf einen einheitlichen Zeitpunkt vorzunehmen seien (vgl. dazu die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 1983 bzw. vom 22. Oktober 1981 in Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1983 S. 139 E. 3a/bb und 1981 S. 281; [...]). Allerdings ist zu beachten, dass der Umsatzsteuerpflichtige im Zeitpunkt der Preisfestsetzung wissen muss, ob und wie viel Steuer er auf seiner Leistung zu entrichten hat, soll doch die Steuer nach deren wirtschaftlichem Zweck nicht den Steuerpflichtigen, sondern - auf dem Wege der Überwälzung - den Konsumenten treffen. Es wurde daher schon in Bezug auf die Warenumsatzsteuer die Auffassung vertreten, dass im Falle einer Verschärfung der Praxis eine Nachforderung der Steuer für die Zeit vor der Praxisänderung abzulehnen sei, weil der Steuerpflichtige in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der früheren Verwaltungspraxis geschützt werden müsse. Eine verschärfte Praxis dürfe daher bei der Warenumsatzsteuer nicht rückwirkend angewendet werden (BERNHARD ZINGG, Die Rückerstattung nicht geschuldeter Warenumsatzsteuer, veröffentlicht in ASA 28 S. 95). Die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden
Praxisänderung stellt sich in gleicher Weise auch bei der Mehrwertsteuer.

3.

3.1 Im vorliegenden Falle vertritt die ESTV die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin den ihr angeschlossenen Y. die fakturierten Honorarrechnungen zum Voraus gutschreibe, wobei sie über die einzelnen Zahlungen der Patienten mit dem Y. nicht abrechnen müsse, sondern vielmehr - zu einem späteren Zeitpunkt - über die einzelnen Zahlungsausfälle. Sie vereinnahme die Zahlungen daher für eigene Rechnung. Das Service-Modul « Basic » erfülle mithin die Voraussetzungen der festen Abtretung gemäss ständiger Praxis der ESTV. Die Leistungen seien demnach von der Steuer ausgenommen. Die Leistungsmodule « Vorfinanzierung » und « Leistungserfassung » seien mit der Grundleistung « Basic » eng verbunden und würden diese ergänzen. Sie würden daher blosse Nebenleistungen im Rahmen der festen Forderungsabtretung darstellen und das rechtliche Schicksal der Grundleistung teilen, d.h. sie seien ebenfalls von der Steuer ausgenommen. Beim Modul « Inkasso » habe die Beschwerdeführerin über jede einzelne Zahlung mit dem Y. abzurechnen. Diese Leistung erfolge daher nicht im Rahmen der festen Forderungsabtretung des Grundmoduls. Das Servicemodul « Inkasso » könne im Verhältnis zum Grundmodul « Basic » nicht mehr als blosse Nebenleistung betrachtet werden,
sondern es stelle eine selbständige Leistung dar (steuerbares Inkassomandat). Beim Modul « Verlustrisikoschutz » erfolge ein Forderungskauf. Dabei handle es sich unbestrittenermassen um eine feste Abtretung und somit um einen Umsatz im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs, der nach Art. 18 Ziff. 19
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG von der Steuer ausgenommen sei.
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, sie müsse über die einzelnen Zahlungen der Kunden mit dem Leistungserbringer abrechnen und übernehme grundsätzlich auch kein Delkredererisiko. Bereits Letzteres würde dazu führen, dass sie steuerbare Leistungen erbringe. Die von der ESTV aufgestellten Bedingungen seien nämlich gemäss Wortlaut der Wegleitung vom Herbst 1994 kumulativ zu erfüllen. Damit seien das Service-Modul « Basic » sowie die entsprechenden Nebenleistungen klar als steuerbare Inkassoleistungen zu qualifizieren, welche die Beschwerdeführerin zu Recht mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt habe. Sie habe demnach auch die entsprechenden Vorsteuern zu Recht zurückgefordert. Mit der Wegleitung 1997 sei eine neue Praxis hinsichtlich Inkassoleistungen durch die ESTV eingeführt worden. Es liege jedoch keine zulässige Praxisänderung vor und eine solche wäre auch nicht hinreichend kommuniziert worden. Auch sei davon auszugehen, dass gerade mit den Regelungen betreffend Inkassoleistungen bzw. feste Abtretung von Forderungen wie auch in Bezug auf die Qualifikation von Leistungen als Haupt- und Nebenleistungen eine europakompatible Praxis gesucht werden sollte. Da die Beschwerdeführerin beim Service-Modul « Basic » kein
Ausfallrisiko der ursprünglichen Forderung übernehme, stelle diese Leistung auch nach den Bestimmungen bzw. der Praxis in Deutschland bzw. der EU - entsprechend den ursprünglichen Ausführungen der ESTV in der Wegleitung vom Herbst 1994 - eine steuerbare Tätigkeit bzw. unechtes Factoring dar. Ebenso wäre beim Service-Modul « Inkasso » aufgrund der Praxis bzw. Rechtsprechung zum deutschen Umsatzsteuergesetz eine Nebenleistung (zum Modul « Basic ») anzunehmen.

3.2 Im Rahmen des Leistungsmoduls « Basic » erbringt die Beschwerdeführerin den ihr angeschlossenen Y. verschiedene Leistungen. Gemäss Ziff. 1.1 der vorgelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AVB) übernimmt sie namentlich die Fakturierung (mittels der in der Praxis erstellten Honorarnoten) und die Überwachung der Honorarforderungen des Y., welche die dreimalige Mahnung des säumigen Schuldners (mit Androhung der Betreibung mit der dritten Mahnung), allenfalls erforderliche Adressnachforschungen sowie Korrespondenz und Telefonate mit Schuldnern und Ämtern umfasst. Die Z. schreibt dem Y. die fakturierten Honorarforderungen auf Kontokorrent gut und zahlt sie ihm, unabhängig vom effektiven Zahlungseingang seitens des Honorarschuldners, jeweils 90 Tage nach Fakturierung aus. Im Verhältnis zu den Honorarschuldnern gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto ab Datum der Fakturierung durch die Z. Die Beschwerdeführerin kann mit dem Schuldner Teilzahlungsvereinbarungen abschliessen oder ihm Stundung gewähren. Nicht eingegangene Beträge oder Teilbeträge von Honorarforderungen werden 30 Tage nach der dritten Mahnung, frühestens aber 120 Tage nach Rechnungsstellung, dem Y. belastet und von der nächsten Auszahlung in Abzug
gebracht bzw. dem Y. in Rechnung gestellt. Mit Abschluss des Dienstleistungsvertrages tritt dieser nach Ziff. 2.1 der AVB sämtliche Honorarforderungen, die er der Z. zur Fakturierung übergibt, an diese ab. Er unterzeichnet zu diesem Zweck eine Abtretungserklärung. Die Zession wird dem Schuldner nur insoweit bekanntgegeben, als dies zur Geltendmachung bzw. Durchsetzung der Honorarforderung erforderlich ist. Die Forderungsabtretung ist fiduziarischer Natur, ausser bei jenen Forderungen, welche von der Z. im Rahmen des Servicemoduls « Verlustrisiko-Schutz » käuflich erworben werden. Unbezahlt gebliebene Honorarforderungen, die dem Y. belastet wurden, werden auf den Zeitpunkt der Verrechnung oder der Rückzahlung durch den Y. an diesen zurückzediert (Ziff. 2.3.1 der AVB). Der Y. ist gemäss Ziff. 3.2 der AVB verpflichtet, der Z. die gemäss Dienstleistungs-Tarif für die Inanspruchnahme der einzelnen Dienstleistungen geschuldeten Entschädigungen zu bezahlen. Die Z. ist berechtigt, diese Entschädigungen von ihren Auszahlungen an den Y. in Abzug zu bringen. Ziff. 4.1 der AVB sieht vor, dass der Y. für jeden Fakturierungsauftrag eine Auftragsbestätigung und mit jeder Auszahlung eine Abrechnung erhält. Monatlich erhält er eine Liste der
pendenten Fälle mit deren Status (offene Rechnungen, ausgeglichene Rechnungen, rückbelastete Rechnungen, laufende Inkassofälle, abgeschlossene Inkassofälle, überwachte Verlustscheine, abgeschlossene Verlustscheine). Der Dienstleistungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann von jeder Vertragspartei jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die Kündigung kann auch auf einzelne Servicemodule beschränkt werden. Bei Vertragsauflösung noch pendente Fälle werden von der Z. bis zur dritten Mahnung weiterbearbeitet (Ziff. 6.3.1 und 6.3.2 der AVB). Zusätzlich zu den Grundleistungen aufgrund des Moduls « Basic » kann der Y. weitere Leistungen - in Form zusätzlicher Module - beziehen:
- Servicemodul « Leistungserfassung » (Ziff. 1.2 der AVB): Im Rahmen dieser Dienstleistung übernimmt die Z. für den Y. die Erstellung der Honorarnoten aufgrund der entsprechenden Leistungsdaten, welche in Form spezieller Behandlungskarten oder elektronisch (nach Erfassung mittels eines mobilen Leistungserfassungsgeräts oder mittels eines PC-Programms) zu übermitteln sind. Die Spezifikation der Honorarnoten erfolgt gemäss Wunsch des Y. generell oder von Fall zu Fall.
- Servicemodul « Vorfinanzierung » (Ziff. 1.3 der AVB): Die Z. übernimmt - gegen Entrichtung eines Diskonts gemäss Dienstleistungs-Tarif - die Vorfinanzierung dieser Forderungen. Dabei kann der Y. wählen zwischen einer Auszahlung 5 Tage, 30 Tage oder 60 Tage nach der Fakturierung. Bei Bedarf kann der Y., abweichend von dem im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Auszahlungsmodus, für einen bestimmten Fakturierungsauftrag bzw. die der Z. damit übergebenen Honorarforderungen einen früheren oder einen späteren Auszahlungstermin wählen, wobei sich der Diskont entsprechend bestimmt.
- Servicemodul « Inkasso » (Ziff. 1.4 der AVB): Die Z. übernimmt das Inkasso von Honorarforderungen, auf denen die Zahlung ausbleibt. Auch bei Inanspruchnahme der Inkasso-Dienstleistung werden indessen die betreffenden Honorarforderungen dem Y. belastet bzw. sie sind der Z. zurückzuerstatten (gemäss Ziff. 1.1.4 der AVB). Die Inkasso-Dienstleistungen werden entweder aufgrund einer Pauschal-Vereinbarung, welche die meisten im Rahmen eines Inkassoauftrags anfallenden Kosten abdeckt, oder einer Individual-Vereinbarung erbracht. Der Übergang der Honorarforderung ins Inkasso erfolgt ohne weiteres 30 Tage nach der dritten Mahnung, soweit bis dann nicht vollständige Zahlung erfolgt ist, unter Vorbehalt gegenteiliger Instruktionen des Y. sowie des Abschlusses einer Teilzahlungs- oder einer Stundungsvereinbarung mit dem Schuldner. Zahlungseingänge im Rahmen des Inkassos werden dem Y. auf Kontokorrent gutgeschrieben und jeweils zusammen mit der nächsten Auszahlung überwiesen. Im Falle einer Vertragsauflösung (durch Kündigung) gehen pendente Fälle bei Ausbleiben der Zahlung auch nach Auflösung des Vertrages ins Inkasso über und werden ohne gegenteilige Instruktion des Y. bis zum positiven oder negativen Abschluss weiterbearbeitet (Ziff. 6.3.2
der AVB).
- Servicemodul « Verlustrisiko-Schutz » (Ziff. 1.5 der AVB): Die Z. übernimmt für den Y. das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Honorarschuldners, auf dem Wege des Forderungskaufs (Factoring-Vertrag). Durch den Forderungskauf werden ohne weiteres auch allenfalls notwendig werdende Inkassobemühungen Sache der Z., d.h. das Servicemodul « Verlustrisiko-Schutz » umfasst stets auch die Dienstleistungen des Servicemoduls « Inkasso ». Der Y. bietet durch Übermittlung des Fakturierungsauftrages die betreffende(n) Honorarforderung(en) der Z. zum Kaufe an, wobei das Angebot spätestens 30 Tage nach Abschluss der Behandlung zu erfolgen hat, die der jeweiligen Honorarforderung zugrunde liegt. Der Y. ist verpflichtet, sämtliche Honorarforderungen - mit Ausnahme derjenigen, welche vom Modul « Verlustrisiko-Schutz » ausgeschlossen sind - der Z. zum Kauf anzubieten. Die Z. entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Kaufangebotes und teilt dem Y. mit der Auftragsbestätigung mit, welche Kaufangebote sie annimmt und welche nicht. Die Fakturierung erfolgt, unabhängig vom Entscheid über den Kauf der angebotenen Honorarforderung, nach Eingang des Fakturierungsauftrages. Honorarforderungen, deren Kauf die Z. ablehnt und solche, die vom Verlustrisiko-
Schutz überhaupt ausgeschlossen sind, werden nach den Bestimmungen des Servicemoduls « Basic » und - sofern vereinbart - der Servicemodule « Leistungserfassung » und « Vorfinanzierung » bearbeitet. Die Auszahlung des Kaufpreises erfolgt 90 Tage nach Fakturierung oder - bei Inanspruchnahme des Servicemoduls « Vorfinanzierung » durch den Y. - zu dem vereinbarten früheren Zeitpunkt. Der Y. haftet für den Bestand der verkauften Honorarforderung, nicht aber für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Ist eine Forderung wegen Mängeln der Behandlung nicht oder nur teilweise einbringbar, geht der Verlust zu Lasten des Y. Liegt ein Gewährleistungsfall vor oder ist die Honorarforderung nicht rechtswirksam abgetreten worden, kauft der Y. die betreffende Forderung zu deren Nominalwert wieder zurück und nimmt die Rückabtretung an. Die Z. belastet die Forderung in ihrem Nominalbetrag (entsprechend dem Rückkaufpreis) und verrechnet sie mit der nächsten fällig werdenden Auszahlung (bzw. stellt sie in Rechnung). Forderungen, die der Y. zurückkaufen muss, werden auf den Zeitpunkt der Verrechnung oder der Rückzahlung des Forderungsbetrages durch den Y. an diesen zurückzediert. Forderungen, welche die Z. im Rahmen des Servicemoduls « Verlustrisiko-
Schutz » im Zeitpunkt einer allfälligen Vertragsauflösung (durch Kündigung) bereits gekauft hat, bleiben von der Vertragsauflösung unberührt und werden normal weiterbearbeitet. Die Gewährleistungspflichten des Y. bleiben von der Vertragsauflösung ebenfalls unberührt (Ziff. 6.3.2 der AVB).
Die Leistungen gemäss den dargestellten Servicemodulen entsprechen im Wesentlichen den für das Factoring typischen Tätigkeiten, wie sie in der Lehre und Rechtsprechung umschrieben werden (vgl. E. 2.2.2 und 2.2.3 hievor). Je nachdem, welche Module der angeschlossene Y. in Anspruch nimmt, hat die Beschwerdeführerin mehr oder weniger für das Factoring charakteristische Leistungen zu erbringen (Fakturierung, Verwaltung bzw. Überwachung der Forderungen, Mahnwesen, Bereitstellen und Abgabe von Informationen, Bevorschussung, Inkasso, Übernahme des Delkredererisikos). Durchwegs werden die Forderungen zudem an die Z. abgetreten, sei dies bloss fiduziarisch oder aber - im Falle des Leistungsmoduls « Verlustrisiko-Schutz » - fest. Auch enthalten die AVB die für das Factoring kennzeichnende Bonitätsrisikoverteilung, welche insbesondere - entgegen Art. 171 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
OR - die Pflicht des Kunden vorsieht, das Bonitätsrisiko zu übernehmen, falls keine Übernahmeerklärung des Factor erfolgt (vgl. dazu E. 2.2.2 hievor).

3.3 Die ESTV begründet ihre Auffassung, das Leistungsmodul « Basic » sei gestützt auf Art. 18 Ziff. 19
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG von der Steuer ausgenommen damit, dass die Beschwerdeführerin dem Y. die fakturierten Honorarrechnungen zum Voraus gutschreibe und sie über die einzelnen Zahlungen der Patienten mit dem Y. nicht abrechnen müsse, weshalb die Voraussetzungen für eine feste Abtretung gemäss Rz. 267 der Wegleitung 2001 erfüllt seien. Die Leistungen würden folglich « im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs » liegen. Diese Begründung greift indessen nach Auffassung des BVGer zu kurz. Eine Ausnahme von der Steuer kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn der gesetzliche Ausnahmetatbestand klar erfüllt ist, wobei diesbezüglich wie gesagt eine restriktive Auslegung Platz zu greifen hat (vgl. E. 2.1.2 hievor). Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

3.3.1 Die im Rahmen des Leistungsmoduls « Basic » erbrachten Inkassoleistungen und administrativen Leistungen (Fakturierung, Mahnwesen usw.) stellen ganz klar steuerbare Leistungskomponenten dar. Unter die hier in Betracht fallenden Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 18 Ziff. 19
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG (Gewährung und Vermittlung von Krediten und Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber; Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber; Umsätze, mit Einschluss der Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers) könnte jedoch eine allfällige Bevorschussung der Honorarforderungen durch die Z. fallen, und zwar im Sinne einer « Gewährung von Krediten » sowie eventuell der « Verwaltung von Kreditsicherheiten » (d.h. der fiduziarisch zedierten Forderungen). Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass eine Bevorschussung im Rahmen des Moduls « Basic » - aufgrund der entsprechenden Regelung in den AVB der Beschwerdeführerin - in den allermeisten
Fällen überhaupt gar nicht stattfinden wird: Gemäss Ziff. 1.1 der AVB werden zwar die abgetretenen Honorarforderungen dem Y. auf dessen Kontokorrent gutgeschrieben. Dies stellt jedoch noch keine Gewährung eines Kredits, sondern höchstens eine (suspensiv bedingte) Erhöhung der Kreditlimite dar. Ausbezahlt werden die Forderungen erst 90 Tage nach erfolgter Rechnungsstellung. Nun gilt aber im Verhältnis zu den Honorarschuldnern ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto ab Datum der Fakturierung durch die Z. Berücksichtigt man ferner, dass « die meisten dieser Forderungen (...) von den Abnehmern zu den festgesetzten Zeiten beglichen (werden) » (PHILIPOWSKI, a.a.O., S. 146), ergibt sich, dass in den allerwenigsten Fällen eine tatsächliche Bevorschussung der Honorarforderungen erfolgen wird, liegen doch das Zahlungsziel (30 Tage ab Fakturierung) und der Zeitpunkt der Auszahlung der Honorarbeträge an den Y. (90 Tage nach der Rechnungsstellung) ganze 60 Tage auseinander. Zudem wird eine solche Bevorschussung auch in diesen Ausnahmefällen nur für eine relativ kurze Zeit gewährt werden, da die nicht eingegangenen (Teil-)Beträge bereits 30 Tage nach der dritten Mahnung, frühestens aber 120 Tage nach der Rechnungsstellung dem Y. wieder belastet und
in der Folge verrechnet oder zurückgefordert werden. In allen übrigen Fällen, d.h. in der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle liegt - zumindest bei Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise wie sie im Rahmen der Anwendung des Mehrwertsteuerrechts häufig angewendet wird - keine Gewährung eines Kredits seitens der Z. an den Y., sondern im Gegenteil eine solche seitens des Y. an die Z. vor, weil nämlich die Honorarbeträge bei der Z. viel früher eingehen als sie dem Y. ausbezahlt werden. Dasselbe gilt offensichtlich auch bei einer Saldobetrachtung, d.h. wenn man die Kreditgewährungen der Y. an die Z. insgesamt mit der Kreditgewährung der Z. an die Y. aufrechnet. Wirtschaftlich gesehen liegt somit per Saldo eine Kreditgewährung der Y. an die Beschwerdeführerin vor und nicht umgekehrt. Dabei stellen die Leistungskomponenten, welche eine Bevorschussung von Honorarforderungen enthalten, keine selbständigen Leistungen dar, abgesehen davon, dass es zweifellos mit grossen Schwierigkeiten verbunden wäre, deren Umfang zu ermitteln. Auszugehen ist unter diesen Umständen von einem unteilbaren Ganzen, einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, der auch in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als Einheit zu behandeln ist (vgl. dazu E. 2.3
hievor). Da nun aber die Kreditgewährung bzw. eine damit verbundene Verwaltung von Kreditsicherheiten nach dem Gesagten im Rahmen dieser Leistungseinheit von völlig untergeordneter Bedeutung ist, gelangt das BVGer zum Ergebnis, dass in den Fällen, wo ein Y. nur die Leistungen gemäss dem Modul « Basic » in Anspruch nimmt, keine Kreditgewährung der Z. an ihn und damit auch keine Verwaltung von Kreditsicherheiten durch einen Kreditgeber im Sinne von Art. 18 Ziff. 19 Bst. a
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MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
und b MWSTG vorliegt.
Im Weiteren kann man sich fragen, ob die Abtretung der Honorarforderungen als Umsatz « im Geschäft mit Geldforderungen » im Sinne von Art. 18 Ziff. 19 Bst. c
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MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG qualifiziert werden kann. Davon geht die ESTV offenbar aus, wenn sie ausführt, die Voraussetzungen einer « festen Abtretung » im Sinne ihrer Praxis seien erfüllt, da die Beschwerdeführerin über die einzelnen Zahlungen der Patienten mit dem Y. nicht abrechnen müsse. Allerdings wäre dann dieser Ausnahmetatbestand nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern beim Y., der die Abtretung vornimmt, erfüllt, weshalb er eine Ausnahme von der Besteuerung in Bezug auf die Leistungen der Z., mit entsprechender Kürzung des Vorsteuerabzugs, von vornherein nicht zu begründen vermöchte. Die Auffassung der ESTV, wonach beim Factor bezüglich der ihm abgetretenen Forderungen ein Umsatz im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs vorliege, wobei das volle vom Kunden des Leistungserbringers bezahlte Entgelt als Umsatz gelten soll (Rz. 271 der Wegleitung 2001), ist nach Auffassung des BVGer nicht haltbar, und zwar aus den folgenden Gründen: Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass als Umsatz einer Geldforderung grundsätzlich (nur) die Abtretung einer Geldforderung gegen Entgelt gilt, weshalb denn auch
nur der Zedent und nicht der Zessionar eine solche Leistung erbringen kann (vgl. Philipowski, a.a.O., S. 109 f., zu § 4 Nr. 8 Bst. c des deutschen UStG, welcher insoweit Art. 18 Ziff. 19 Bst. c
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MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG entspricht). Gemäss Ziff. 2.1 der AVB der Z. ist die Forderungsabtretung im Übrigen rein fiduziarischer Natur, ausser die Forderung würde im Rahmen des Moduls « Verlustrisiko-Schutz » käuflich erworben (vgl. dazu E. 3.3.5 hienach). Ein Forderungskauf liegt also beim Modul « Basic » offensichtlich nicht vor. Vielmehr ist von einem auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag auszugehen, wonach sich der Factor verpflichtet, die treuhänderisch auf ihn übertragenen Forderungen für Rechnung des Klienten einzuziehen und zu verbuchen. Da der angeschlossene Leistungserbringer nach wie vor das volle Risiko der Einbringlichkeit der Forderung trägt (und den Honorarbetrag in der Regel auch erst erhält, nachdem der Leistungsempfänger bezahlt hat [vgl. die vorstehenden Ausführungen]), ist er wirtschaftlich Inhaber der Forderung geblieben und hat nicht etwa das mit Risiken belastete Guthaben auf dem Markt abgesetzt, um Einnahmen zu erzielen. Durch die Abtretung hat er dem Factor lediglich die formale Gläubigerstellung eingeräumt, damit dieser
seinerseits das (aktive oder passive) Inkasso leichter durchführen kann. Er hat lediglich eine umsatzsteuerlich unbeachtliche Vorbereitungshandlung erbracht dafür, dass der Factor ihm gegenüber seine Leistungen erbringen kann (vgl. PHILIPOWSKI, a.a.O., S. 142 f.). Man hat es demnach mit einer Leistung der Z. an den Y. im Bereich des Inkassos bzw. im administrativen Bereich und offensichtlich nicht mit einem Umsatz « im Geschäft mit Geldforderungen » zu tun. Ein solcher kann im Übrigen - entgegen der Auffassung der ESTV - auch nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Y. nicht über die einzelnen Zahlungen des Patienten abrechnen müsse, sondern vielmehr - zu einem späteren Zeitpunkt - über die einzelnen Zahlungsausfälle. Dabei handelt es sich nach Auffassung des BVGer nicht um ein taugliches Kriterium zur Abgrenzung der von der Steuer ausgenommenen Umsätze im Bereich des Geschäfts mit Geldforderungen. Wenn der Y. das volle Risiko der Einbringlichkeit der Forderung trägt, muss ihm die Z. zumindest in all den Fällen, wo das Honorar nicht oder nicht vollumfänglich beglichen wird, dies entsprechend mitteilen und den betreffenden Betrag bei der nächsten Auszahlung in Abzug bringen oder ihm diesen in Rechnung
stellen. Der Einzug der Forderungen erfolgt vollumfänglich für Rechnung des Y. und enthält durchaus eine Abrechnungspflicht in Bezug auf die einzelnen Forderungen. Selbst wenn dabei in den Fällen, wo der Honorarbetrag fristgerecht oder auf Mahnung hin in vollem Umfang eingeht, der Y. nicht ausdrücklich informiert werden sollte und stillschweigend davon ausgehen kann, dass die Zahlung ordnungsgemäss erfolgt ist, vermag dies an der grundsätzlichen Abrechnungspflicht nichts zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Z. dem Y. gemäss Ziff. 4.1 der AVB für jeden Fakturierungsauftrag eine Auftragsbestätigung und mit jeder Auszahlung eine Abrechnung abzugeben hat und ihm zudem monatlich eine Liste der pendenten Fälle mit deren Status (offene Rechnungen, ausgeglichene Rechnungen, rückbelastete Rechnungen usw.) zukommen lassen muss. Eine Abrechnungspflicht der Beschwerdeführerin besteht demnach sehr wohl. Ein Umsatz « im Geschäft mit Geldforderungen » liegt somit offensichtlich nicht vor, weder seitens des Y. noch seitens der Z. Auszugehen ist vielmehr von einer der Steuer unterliegenden Inkassotätigkeit, verbunden mit gewissen Tätigkeiten im administrativen Bereich. Was die Beschwerdeführerin für fremde Rechnung vereinnahmt,
kann im Übrigen (entgegen den Ausführungen unter Rz. 271 der Wegleitung 2001) ohnehin nicht Entgelt für eine von ihr erbrachte Leistung (an den Y.) sein. Als solches kann einzig das vertraglich vereinbarte, dem Dienstleistungs-Tarif der Beschwerdeführerin entsprechende Honorar für die von ihr erbrachten Dienstleistungen gelten.
- ..)

3.3.2 Das Servicemodul « Leistungserfassung » enthält - zusätzlich zu den Leistungen gemäss dem Modul « Basic » - die Erstellung der Honorarnoten auf Grund der Leistungsdaten, welche die Y. der Z. liefern. Es handelt sich dabei klarerweise um eine steuerbare Leistung im administrativen Bereich, die zudem mit den übrigen Leistungen in einem so engen Zusammenhang steht, dass sie ebenfalls als Teil der einheitlichen Leistung anzusehen ist. Wird zusätzlich zum Grundmodul auch das Modul « Leistungserfassung » in Anspruch genommen, so liegt mithin nach wie vor eine steuerbare Gesamtleistung vor.

3.3.3 Das Servicemodul « Vorfinanzierung » enthält gemäss Ziff. 1.3 der AVB eine Verkürzung der Fristen für die Auszahlung der Honorarbeträge an die Y. gegen Entrichtung eines entsprechenden Diskonts auf - je nach Wahl des angeschlossenen Leistungserbringers - 60 Tage nach Fakturierung, 30 Tage nach Fakturierung oder 5 Tage nach Fakturierung. Im Übrigen bleibt jedoch die Struktur des Leistungsbündels unverändert gegenüber der Inanspruchnahme lediglich des Moduls « Basic » bzw. der Module « Basic » und « Leistungserfassung ». Da bei der Verkürzung des Auszahlungstermins auf 60 Tage der Zeitraum zwischen der Rechnungsstellung und der Zahlung des Honorars an den Y. das Zahlungsziel gegenüber den Patienten des Y. immer noch um 30 Tage überschreitet, dürfte es auch in diesem Falle mehrheitlich (bzw. insgesamt) zu einer Kreditgewährung der Y. an die Z. und nicht um eine solche der Z. gegenüber den Y. kommen. Bei Verkürzung des Auszahlungstermins auf 30 Tage nach Fakturierung wird es häufig, jedoch ebenfalls nicht in allen Fällen zu einer Kreditgewährung an die Y. kommen. Im Falle der Verkürzung der Frist auf 5 Tage wird regelmässig eine Bevorschussung der Y. erfolgen. Auch wenn bei normalem Geschäftsverlauf nicht der Y. als
Zahlungsempfänger einen Geldbetrag an die Z. zurückgibt, sondern der Leistungsempfänger (Patient) an die Beschwerdeführerin zahlt, liegt im Falle einer tatsächlichen Bevorschussung die Gewährung eines Kredits vor, denn umsatzsteuerlich ist es gleichgültig, ob der angeschlossene Leistungserbringer selber den Vorschuss zurückzahlt oder auf seine Anweisung der Patient unmittelbar an die Z. zahlt (vgl. PHILIPOWSKI, a.a.O., S. 143). Die frühere deutsche Praxis ging beim unechten Factoring von mehreren Hauptleistungen aus und betrachtete die Gewährung von Krediten durch den Factor an die Anschlusskunden nach § 4 Nr. 8 Bst. a UStG als steuerfrei (Abschn. 57 Abs. 3 UStR 1996; PHILIPOWSKI, a.a.O., S. 143 f., mit Hinweisen). Das BVGer kommt indessen für das schweizerische Recht zu einem andern Schluss. Die einzelnen Teilleistungen der Z. sind derart miteinander verknüpft und greifen so ineinander, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind und einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen, was denn namentlich auch darin zum Ausdruck kommt, dass sich der Umfang der Leistungskomponente Bevorschussung bzw. Kreditgewährung nur mittels aufwändiger Ausscheidungen und Berechnungen ermitteln liesse. Die Annahme einer einheitlichen
Leistung rechtfertigt sich schliesslich auch deshalb, weil an das Vorliegen einer solchen im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht etwas weniger hohe Anforderungen als im deutschen Recht gestellt werden, indem insbesondere nicht strikt verlangt wird, dass die einzelnen Leistungskomponenten nicht auch als eigenständige Leistungen erbracht werden könnten. Es sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass beispielsweise Aircraft Management-Leistungen mehrwertsteuerrechtlich als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und damit als einheitliche Leistungen gelten (Ziff. 3.2.1 der von der ESTV im August 2000 herausgegebenen Branchenbroschüre Nr. 11/Luftverkehr; vgl. nun auch Art. 1a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]), obwohl etwa die Lieferung von Treibstoff durchaus auch für sich allein erbracht werden könnte. In Übereinstimmung mit der ESTV ist daher von einer einheitlichen Leistung auszugehen. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation der Gesamtleistung erfolgt nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, das heisst nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht. Als solche ist, wie dies aus den vorstehenden Erwägungen sowie den vertraglichen
Grundlagen (insbesondere den AVB der Beschwerdeführerin) hervorgeht, nun aber nicht die Bevorschussung von Honorarforderungen, sondern die auf Geschäftsbesorgung gerichtete Dienstleistung anzusehen, welche darin besteht, dass sich die Z. dazu verpflichtet, die treuhänderisch auf sie übertragenen Forderungen für Rechnung des Y. zu fakturieren, einzuziehen und zu überwachen, unter Entlastung des Y. von den entsprechenden administrativen Aufgaben. Weil es sich dabei um steuerbare Leistungskomponenten handelt, ist auch die einheitliche Gesamtleistung als steuerbar zu qualifizieren. Bei Inanspruchnahme des Moduls « Vorfinanzierung » gilt demnach nichts anderes als im Falle der Beschränkung auf das Modul « Basic » bzw. auf die Module « Basic » und « Leistungserfassung ».
Umsätze « im Geschäft mit Geldforderungen » im Sinne von Art. 18 Ziff. 19 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG liegen im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch hier nicht vor, da die Ergänzung des Leistungsbündels um das Modul « Vorfinanzierung » am Charakter der vorgenommenen Abtretungen und am Handeln der Beschwerdeführerin für Rechnung des angeschlossenen Y. nichts ändert, sondern lediglich dazu führt, dass der Termin für die Auszahlung der abgetretenen Honorarforderungen gegenüber dem Leistungsmodul « Basic » vorverschoben wird.

3.3.4 Das Servicemodul « Inkasso » umfasst namentlich das Einholen von Bonitätsauskünften, Korrespondenzen, allenfalls erforderliche Verhandlungen mit dem Schuldner und Nachforschungen sowie die Durchführung von Betreibungs-, Rechtsöffnungs-, Sühne- und ordentlichen Prozessverfahren. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um steuerbare Leistungen (gemäss Art. 18 Ziff. 19 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
. Halbsatz MWSTG). Werden die Module « Basic », « Leistungserfassung » und « Vorfinanzierung », bei denen es sich - wenn sie einzeln (Modul « Basic ») oder in Kombination erbracht werden - nach dem vorstehend Gesagten um steuerbare Leistungen handelt, um das Servicemodul « Inkasso » erweitert, so liegt auch insgesamt eine steuerbare Leistung bzw. ein steuerbarer Leistungskomplex vor. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Leistungen des Moduls « Inkasso » nicht als Bestandteil einer einheitlichen Gesamtleistung bzw. - wie die ESTV annimmt - nicht als Nebenleistung zu einer Hauptleistung (Modul « Basic », eventuell ergänzt um die Module « Leistungserfassung » und/oder « Vorfinanzierung ») angesehen werden können, sondern eine selbständige Leistung darstellen. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offen gelassen werden, da sämtliche Leistungen
so oder so als steuerbar zu gelten haben.

3.3.5 Beim Servicemodul « Verlustrisiko-Schutz » übernimmt die Z. das Delkredererisiko. Es liegt ein Forderungskauf und damit echtes Factoring vor (vgl. Ziff. 1.5.1 der AVB der Z.). Da die Forderung fest verkauft und abgetreten wird, ist es grundsätzlich Sache des Factor, ob, wie und wann er die Forderung einzieht. Da er das Insolvenzrisiko übernommen hat, führt er die erforderlichen Inkassomassnahmen (Mahnung, Betreibung usw.) nicht mehr für den angeschlossenen Leistungserbringer, sondern in eigenem Interesse durch. Ebenso führt er die Debitorenbuchhaltung im eigenen Interesse und nicht für den Klienten. (Dass dieser von der Mühe und Arbeit, welche das Führen einer Debitorenbuchhaltung mit sich bringt, entlastet wird, ist ein blosser Reflex der Tatsache, dass die Forderung infolge des Verkaufs und der Abtretung nicht mehr zum Vermögen des Klienten, sondern zu demjenigen des Factor gehört). Ferner kann eine allfällige vorzeitige Zahlung des Forderungsbetrages nicht als Kreditgewährung angesehen werden, da eine Rückzahlung des empfangenen Betrages nicht vereinbart ist. Der bei sofortiger Auszahlung zusätzlich einbehaltene « Zinsbetrag » ist umsatzsteuerrechtlich bloss ein weiterer Preisabschlag, das heisst eine Minderung des
Entgelts für die Veräusserung einer Geldforderung. Schliesslich kann auch die Erteilung von Kontoauszügen nicht als selbständige Leistung an den Forderungsverkäufer angesehen werden, sondern die Erteilung der Abrechnung ist ein Teil des Forderungsankaufs. Eine selbständige Leistung stellen hingegen allfällige darüber hinausgehende Tätigkeiten wie die Erstellung von Umsatzstatistiken usw. dar. Aufgrund dieser Überlegungen ist in der Lehre der Schluss gezogen worden, beim echten Factoring (Forderungskauf) handle es sich um einen (nach deutschem bzw. europäischem Recht) steuerfreien Umsatz einer Geldforderung seitens der Anschlussfirma (vgl. zum Ganzen PHILIPOWSKI, a.a.O., S. 139 ff.). Auch die frühere Praxis der deutschen Steuerbehörden und Steuerjustizinstanzen ist davon ausgegangen, dass beim echten Factoring eine nach § 4 Nr. 8 Bst. c UStG steuerfreie Abtretung von Geldforderungen durch den Anschlusskunden an den Factor vorliege (Abschn. 60 Abs. 3 UStR 1996, mit Hinweis auf das Urteil des BFH vom 10. Dezember 1981, a.a.O.). Da Art. 18 Ziff. 19 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG ebenfalls vorsieht, dass Umsätze « im Geschäft mit Geldforderungen » von der Steuer ausgenommen sind, lassen sich die vorstehend dargestellten Überlegungen grundsätzlich auch
auf das schweizerische Recht übertragen. Im Falle des Forderungskaufs wie er im Rahmen des Servicemoduls « Verlustrisiko-Schutz » stattfindet, liegt zweifellos eine feste Abtretung einer Geldforderung vor. Es erscheint daher an sich als naheliegend, dies als Umsatz (des Y.) « im Geschäft mit Geldforderungen » und damit als von der Steuer ausgenommenen Vorgang zu qualifizieren.
Die frühere deutsche Praxis im Bereich des echten Factoring hat indessen heute keine Gültigkeit mehr. Aufgrund des Urteils des EuGH vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-305/01, a.a.O., welches mit Urteil des BFH vom 4. September 2003 (V R 34/99) als für die deutsche Praxis verbindlich erklärt worden ist, gilt nunmehr das echte Factoring als unternehmerische (steuerbare) Tätigkeit des Forderungskäufers (Factor), wenn seine Dienstleistung im Wesentlichen darin besteht, dass der Forderungsverkäufer von der Einziehung der Forderung und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet wird (Abschn. 18 Abs. 8 UStR 2005; vgl. E. 2.2.3 hievor). Die Behauptung der ESTV in ihrer Vernehmlassung, es bestehe in Deutschland keine ständige Rechtsprechung zur Frage der Steuerbarkeit des Factoring, muss angesichts dieser Praxisfestlegung und der angeführten Urteile zumindest als irreführend bezeichnet werden. Es erstaunt insbesondere, dass die Verwaltung auf das EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003, das ihr zweifellos ebenfalls bekannt sein musste, mit keinem Wort Bezug genommen hat. Der ESTV ist aber insoweit zuzustimmen, als Urteile des EuGH und des BFH für die Schweiz nicht bindend sind. Dennoch ist wegen der vom schweizerischen Verfassungsgeber
angestrebten Kompatibilität des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts mit demjenigen der EU (vgl. E. 2.2.3 in fine hievor) zu prüfen, ob die mit dem EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 begründete Rechtsprechung nicht auch bei der Auslegung des schweizerischen Rechts mitzuberücksichtigen ist. Der EuGH hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Factor, der Forderungen seines Kunden aufkauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern ein Rückgriffsrecht zu haben, erbringt dem Anschlusskunden unbestreitbar eine Dienstleistung, die im Wesentlichen darin besteht, dass er ihn von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet, und zwar gegen entsprechende Vergütung. Diese Gegenleistung folgt nicht aus dem blossen Vorhandensein der Forderungen im Vermögen des Factor, sondern sie stellt die tatsächliche Gegenleistung für eine von diesem ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich die von ihm dem Kunden erbrachten Dienstleistungen, dar. Es besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Factor und der von ihm als Vergütung erhaltenen Gegenleistung, so dass nicht gesagt werden kann, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der echtes Factoring betreibt, seinem Anschlusskunden keine
entgeltlichen Leistungen erbringe und damit keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Art. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie EWG ausübe, sondern als blosser Empfänger von Leistungen in Form von Forderungsabtretungen durch den Kunden anzusehen sei (Rz. 49 f.). Die Tätigkeiten des echten Factoring fallen demnach in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, was durch den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gestützt wird. Insbesondere gibt es keinen Grund, der eine Ungleichbehandlung des echten und des unechten Factoring bei der Mehrwertsteuer rechtfertigen könnte, da in beiden Fällen der Factor dem Kunden entgeltliche Leistungen erbringt und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Mit jeder anderen Auslegung würde willkürlich zwischen diesen beiden Factoringarten unterschieden und der betreffende Wirtschaftsteilnehmer bei bestimmten seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten mit der Mehrwertsteuer belastet, ohne ihm zu ermöglichen, diese als Vorsteuer abzuziehen. Der Unternehmer soll aber vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden, so dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen
Belastung aller der Mehrwertsteuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet (Rz. 52 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe, mit denen Art. 13 der Sechsten Richtlinie EWG die dort vorgesehenen Befreiungen bezeichnet, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (Rz. 63). Zu den Steuerbefreiungen zählen nach Art. 13 Teil B Bst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie EWG die Umsätze - einschliesslich der Vermittlung - im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren. Nach dem letzten Satzteil dieser Bestimmung nimmt die Sechste Richtlinie EWG jedoch die Einziehung von Forderungen ausdrücklich von der Liste dieser Steuerbefreiungen aus. Die englische und die schwedische Fassung stellen zudem das Factoring der Einziehung von Forderungen gleich, indem sie es neben dieser ausdrücklich als Umsatz aufführen, der von der Liste der Steuerbefreiungen ausgenommen ist. Allerdings enthalten die übrigen Sprachfassungen keinen entsprechenden
ausdrücklichen Hinweis. Der letzte Satzteil von Art. 13 Teil B Bst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie EWG ist daher in seinem Kontext zu betrachten und nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung sowie allgemein nach der Systematik der Richtlinie auszulegen, wobei zu beachten ist, dass die Steuerbefreiungen gemäss Art. 13 der Sechsten Richtlinie EWG als Ausnahmen vom Grundsatz der Anwendung der Mehrwertsteuer eng auszulegen sind. Dagegen ist Ausnahmen von einer Vorschrift, die vom Grundsatz der allgemeinen Anwendung der Mehrwertsteuer abweicht, ein weiter Geltungsbereich zuzuerkennen (Rz. 66 ff.). Daher ist zum einen der in der englischen und der schwedischen Fassung von Art. 13 Teil B Bst. d Nr. 3 in fine der Sechsten Richtlinie EWG aufgeführte Begriff Factoring so zu verstehen, dass er sowohl das echte als auch das unechte Factoring umfasst (Rz. 75). Zum andern ist der in den übrigen Sprachfassungen gebrauchte Begriff Einziehung von Forderungen dahin auszulegen, dass er alle Factoringformen umfasst. Denn seiner objektiven Natur nach wird mit dem Factoring nämlich im Wesentlichen die Einziehung und Beitreibung von Forderungen bezweckt. Mithin ist das Factoring - ungeachtet der Modalitäten, nach denen es betrieben wird - lediglich als
ein Unterbegriff des allgemeinen Begriffes Einziehung von Forderungen anzusehen. Im Übrigen bezieht sich der Begriff Einziehung von Forderungen auf klar umschriebene finanzielle Transaktionen, die darauf gerichtet sind, die Erfüllung einer Geldschuld zu erwirken, und die sich ihrer Natur nach von den im ersten Teil von Art. 13 Teil B Bst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie EWG aufgezählten Steuerbefreiungstatbeständen deutlich unterscheiden. Die andern Sprachfassungen als die englische und die schwedische lassen mithin durchaus eine Auslegung zu, nach der das Factoring, auch das echte Factoring, zu den Ausnahmen von den Steuerbefreiungen des Art. 13 Teil B Bst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie EWG zählt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, stellt daher eine Einziehung von Forderungen im Sinne von Art. 13 Teil B Bst. d Nr. 3 in fine der Sechsten Richtlinie EWG dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgenommen (Rz. 77 ff.).
Nach Auffassung des BVGer orientiert sich indessen dieses Urteil - abgesehen davon, dass in Art. 18 Ziff. 19 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG Factoringleistungen nicht ausdrücklich als steuerbar erklärt werden - zu weitgehend an einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Zivilrechtlich liegt wie gesagt beim echten Factoring ein Forderungskauf vor, was namentlich dazu führt, dass der Factor das Inkasso der Forderung, die Führung der Debitorenbuchhaltung und die Erteilung von Kontoauszügen im eigenen Interesse und nicht im Rahmen einer Dienstleistung gegenüber dem Anschlusskunden erbringt. Der Betrag des vom Factor vorgenommenen Diskonts stellt eine Minderung des Kaufpreises für die Forderung dar. Der Factor erbringt daher dem angeschlossenen Leistungserbringer überhaupt gar keine Leistung, weder eine steuerbare noch eine von der Steuer ausgenommene. Dies gilt namentlich auch für das Inkasso der Forderung. Über diese Rechtslage kann entgegen der Auffassung des EuGH nicht einfach hinweggegangen werden, auch wenn eine Gleichbehandlung des unechten und des echten Factoring vielleicht wünschenswert erscheinen mag. Dies gilt umso mehr als das schweizerische Mehrwertsteuerrecht - im Gegensatz zum europäischen und deutschen Recht - ausdrücklich nur die
Einziehung von Forderungen « im Auftrag des Gläubigers » als steuerbar erklärt (Art. 18 Ziff. 19 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG). Weil nun aber die von der Z. für ihre als echtes Factoring zu qualifizierende Tätigkeit bezogenen Vorleistungen nicht für einen der in Art. 38 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
MWSTG genannten Zwecke, insbesondere nicht für die Ausführung von steuerbaren Leistungen, verwendet werden, ist sie insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. E. 2.1.5 hievor). In diesem Umfang hat die ESTV somit zu Recht eine Kürzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorsteuern vorgenommen.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise - d.h. in Bezug auf die Vorsteuern, welche der Bewirkung der im Rahmen der Servicemodule « Basic », « Leistungserfassung », « Vorfinanzierung » und « Inkasso » (ausser dieses betreffe gemäss dem Modul « Verlustrisiko-Schutz » aufgekaufte Forderungen) erbrachten, als steuerbar zu qualifizierenden Leistungen, dienen - gutzuheissen, im Übrigen jedoch - hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des echten Factoring (Modul « Verlustrisiko-Schutz ») bzw. der damit zusammenhängenden Vorsteuern - abzuweisen ist. Die Sache ist zur Vornahme der erforderlichen Ausscheidungen und zur Neuberechnung der Steuernachforderung bzw. des Vorsteueranspruchs der Beschwerdeführerin an die ESTV zurückzuweisen, die darüber in einem neuen Einspracheentscheid zu befinden haben wird. Zwar wird damit - in Bezug auf die Steuerbarkeit der (Ausgangs-)Leistungen - eine verschärfte Praxis rückwirkend angewendet (vgl. dazu E. 2.4 hievor). Dies ist jedoch im vorliegenden Falle unproblematisch, da die Beschwerdeführerin die nunmehr als steuerbar qualifizierten Leistungen bis und mit 3. Quartal 2001 der ESTV gegenüber deklariert und darauf die
Steuer entrichtet hat. Sie hat daher jedenfalls für diesen Zeitraum keine Steuernachforderungen hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistungen zu gewärtigen. Auch hatte sie die Möglichkeit, die entsprechenden Steuerbeträge auf ihre Abnehmer zu überwälzen. Aspekte des Vertrauensschutzes spielen daher insoweit keine Rolle. In diesem Zusammenhang ist allerdings noch Folgendes anzumerken: Was die von der Beschwerdeführerin selber vorgenommenen Kürzungen des Vorsteuerabzugs im 4. Quartal 2001 (...) und im 1., 2. und 3. Quartal 2002 (90 % der Vorsteuern; vgl. Ziff. 2 der EA Nr. 275639 [...]) betrifft, so kann darauf nach Auffassung des BVGer nicht zurückgekommen werden, da sich die Beschwerdeführerin insoweit der damals gültigen Verwaltungspraxis unterzogen hat, denn eine im Rahmen der geltenden Praxis korrekt erfolgte Selbstveranlagung kann nicht rückwirkend geändert werden. Dies gilt jedenfalls soweit diese Kürzungen vorbehaltlos erfolgt sind, was gegebenenfalls zu verifizieren ist (vgl. E. 2.4 hievor; Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 5.3; Zingg, a.a.O., S. 97). Andererseits erscheint aber auch eine Erhebung der Steuer auf den nunmehr als steuerbar qualifizierten Umsätzen, was die Steuerperioden ab 4. Quartal
2001 betrifft, nicht als zulässig, ist doch die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt an, als sie sich an diese gehalten hat, in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr von der ESTV bekanntgegebenen Praxis zu schützen (vgl. E. 2.4 hievor; ZINGG, a.a.O., S. 95).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2007/14
Datum : 06. März 2007
Publiziert : 01. Januar 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2007/14
Sachgebiet : Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Gegenstand : MWST/Factoring; von der Steuer ausgenommene Leistu...


Gesetzesregister
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
MWSTG: 18 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
36 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
1    Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
2    Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
38 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
62
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
1    Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
2    Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
MWSTV: 14 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
32 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
50
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
b  Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
c  Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
d  Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.
e  Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.
f  Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
OR: 164 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
171 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
187 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 187 - 1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
1    Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
2    Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrniskaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sachen übergehen sollen.
312 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
BGE Register
103-IB-197 • 122-I-57 • 124-II-193 • 125-I-458 • 125-II-152 • 126-I-122 • 126-II-443 • 127-I-49
Weitere Urteile ab 2000
2A.121/2004 • 2A.135/2001 • 2A.452/2003 • 2A.499/2004 • 2A.520/2003 • R_2/81 • R_34/99 • R_75/76
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
factor • inkasso • mehrwertsteuer • tag • leistungserbringer • nebenleistung • umsatz • vorsteuerabzug • schuldner • geld • stelle • bundesgericht • weiler • 1995 • patient • frage • schweizerisches recht • eigenschaft • factoringvertrag • warenumsatzsteuer
... Alle anzeigen
BVGer
A-1340/2006
AGVE
1983, S.139
EuGH
C-305/01
AS
AS 1994/1464
EU Richtlinie
2006/112
VPB
63.75 • 63.92 • 66.95 • 68.161
Zeitschrift ASA
ASA 28,95