Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.55

Urteil vom 28. Juli 2020 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien

1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,

2. Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Advokatin Monika Roth,

Gegenstand

Verletzung der Meldepflicht

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Die Bundesanwaltschaft stellt keine Anträge.

Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD):

1. A. sei schuldig zu sprechen der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG, begangen in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012.

2. A. sei zu verurteilen:

a) zu einer Busse von Fr. 20'000.--;

b) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des EFD und der Anklageführung in der Höhe von Fr. 5'090.--.

Eventualiter:

1. A. sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
[recte: i.V.m. Abs. 2] GwG, begangen in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012.

2. A. sei zu verurteilen:

a) zu einer Busse von Fr. 10'000.--;

b) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des EFD und der Anklageführung in der Höhe von Fr. 5'090.--.

Anträge der Verteidigung:

1. Das Verfahren sei einzustellen.

2. Eventualiter sei A. von der Anklage freizusprechen.

3. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Eidgenossenschaft.

Prozessgeschichte:

A. Gestützt auf eine Strafanzeige der Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) vom 6. Februar 2017 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartment (nachfolgend: EFD) am 10. August 2018 gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) und B. ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0; Akten EFD [Verfahrens-Nr. 442.3-099] act. 20.1).

B. Mit Strafverfügung vom 3. September 2019 sprach das EFD den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG, begangen vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 10'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3'590.-- (EFD act. 100.1 ff.). B. wurde mittels separater Verfügung gleichen Datums wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
i.V.m. Abs. 2 GwG, begangen vom 27. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014, schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 13'000.-- und zur Bezah­lung der Verfahrenskosten von Fr. 3'510.-- verurteilt (Art. 70
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 70 - 1 Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich.
1    Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich.
2    Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss.
VStrR; EFD act. 101.1 ff.).

C. Der Beschuldigte und B. verlangten mit Schreiben vom 13. bzw. 16. September 2019 beim EFD die gerichtliche Beurteilung (Art. 72
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 72 - 1 Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.
1    Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.
2    Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, welche die Straf- oder Einziehungsverfügung getroffen hat.
3    Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Straf- oder Einziehungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.
VStrR; EFD act. 100.62 und 101.54).

D. Mit Übermittlungsschreiben vom 4. Oktober 2019 überwies das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 50 Zuständigkeit - 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
1    Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
2    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG], SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Das EFD beantragte, der Beschuldigte und B. seien der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG, eventualiter gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
i.V.m. Abs. 2 GwG, schuldig zu sprechen, begangen vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012 bzw. vom 12. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2014, und zu einer Busse von Fr. 20'000.-- bzw. Fr. 35'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3'590.-- bzw. Fr. 3'510.--, zuzüglich Kosten der Anklagevertretung und Kosten des Gerichtsverfahrens, zu verurteilen (SK act. 12.100.3 ff.).

E. Am 8. Oktober 2019 reichte die Bundesanwaltschaft die Akten des EFD zusammen mit den Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht ein (SK act. 12.100.1 ff.).

F. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 zog B. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurück (SK act. 12.522.1).

G. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 trennte das Einzelgericht des Bundesstrafgerichts das gegen B. geführte Strafverfahren vom Verfahren SK.2019.55 ab, führte dieses unter der Verfahrensnummer SK.2019.57 weiter und stellte es gestützt auf Art. 78 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 78 - 1 Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Bundes zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.69
1    Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Bundes zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.69
2    Bis zu diesem Zeitpunkte kann auch der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen.
3    In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt.
4    Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Partei, die den Rückzug erklärt.
VStrR (Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung) ein (SK act. 12.930.1 ff.).

H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter von Amtes wegen einen Strafregisterauszug sowie einen Betreibungsregisterauszug und die den Beschuldigten betreffenden Steuerunterlagen ein (SK act. 2.231.1.1 f., 2.231.3.1 f., 2.231.2.1 ff.). Mittels prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2019 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Beschuldigten vom 13. November 2019 auf Rückweisung der Anklage ab, soweit darauf eingetreten wurde (SK act. 12.255.1 ff.). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug des Audio-Files der Telefonkonferenz vom 4. Februar 2019 und Erläuterung der Bedeutung des Vermerks «Updated Februar 2015» betreffend das Audio-File gut. Sein Antrag, das Audio-File in ein schriftliches Wort-Protokoll zu fassen, wurde hingegen abgewiesen (SK act. 12.250.1 f.). Am 12. Dezember 2019 bzw. 8. Januar 2020 verfügte die Verfahrensleitung die Edition des Audio-Files bei der Untersuchungsbeauftragten C. AG (nachfolgend: C. AG oder Untersuchungsbeauftragte) und ersuchte diese um Auskunftserteilung (SK act.12.661.1 ff. und -6 ff.).

I. Die Hauptverhandlung fand am 26. Mai 2020 in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie der Verteidigung und des Beschuldigten vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt (SK act. 12.720.1 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (Art. 75 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 75 - 1 Das Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis. Es prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt.
1    Das Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis. Es prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt.
2    Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzen oder ergänzen lassen.
3    Die Parteien sind rechtzeitig von der Hauptverhandlung zu benachrichtigen.
4    Die Vertreter der Staatsanwaltschaft des Bundes und der Verwaltung müssen nicht persönlich erscheinen.68
5    Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden.
VStrR; SK act. 12.310.4). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte und B. als Zeuge vom Gericht einvernommen (SK act. 12.720.4).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales und Vorfragen

1.1 Anwendbares Recht

1.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB i.V.m. Art. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Dies gilt auch für Übertretungen (Art. 104
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
StGB). Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Auflage, 2007, § 8 N. 5; Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). Ein Dauerdelikt ist nach neuem Recht zu beurteilen, wenn es (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat. Daran ändert nichts, wenn die Handlung nur teilweise unter das neue Recht fällt (Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB N. 11). Die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG ist ein Dauerdelikt. Die Meldepflicht i.S.v. Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG entsteht, sobald der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Tatbestände erfüllen könnte und dauert grundsätzlich solange weiter, wie die streitigen Vermögen entdeckt und eingezogen werden können (BGE 144 IV 391 E. 3.1; 142 IV 276 E. 5.4.2).

1.1.2 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Meldepflichtverletzung im Zeitraum vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012 begangen haben. Das GwG in der Fassung vom 1. Februar 2009 stand bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft und sah eine identische Strafandrohung wie die derzeit geltende revidierte Fassung des GwG vor. Die vorliegend relevanten Passagen von Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG blieben auch durch zwischenzeitliche Revisionen unverändert. Entsprechend findet die Strafbestimmung von Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG i.V.m. Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung Anwendung.

1.1.3 In Bezug auf die verwaltungsrechtlichen Regelungen betreffend GwG-Sorgfaltspflichten ist das Recht massgebend, das zur Tatzeit in Kraft stand.

1.1.4 Vom 18. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2010 stand die Verordnung über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich (GwV-FINMA 1) in Kraft (vgl. Ziff. I 4 der Verordnung der FINMA vom 20. November 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2009, AS 2008 5616). Die GwV-FINMA 1 wurde per 1. Januar 2011 zusammen mit zwei weiteren von den jeweiligen FINMA-Vorgängerorganisationen ausgearbeiteten GeIdwäschereiverordnungen in der Verordnung der FINMA über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA, AS 2010 6295) zusammengeführt. Die relevanten Normen der bis dahin bestehenden Verordnungen wurden weitestgehend unverändert in die neue Verordnung überführt. Die materiellen Regelungen betreffend die Sorgfaltspflichten haben keine vorliegend relevanten Änderungen erfahren. Die aGwV-FINMA stand vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 in Kraft. Vorliegend anwendbar ist mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung einer möglichen Meldepflicht (vgl. hinten E. 2.4.4) die GwV-FINMA 1.

1.1.5 Die Änderungen des seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktionenrechts sind nicht milder (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB N. 11), so dass bei der Strafzumessung vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht ausgegangen werden kann.

1.2 Zuständigkeit

1.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 50 Zuständigkeit - 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
1    Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
2    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
1    Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
a  Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304;
b  Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085;
c  Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066;
d  Bankengesetz vom 8. November 19347;
e  Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20189;
f  Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710;
g  Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411;
h  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201513;
i  Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201815.
2    Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.
FINMAG. Art. 50 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 50 Zuständigkeit - 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
1    Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
2    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
FINMAG sieht unter anderem vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wurde. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt dabei als Anklage.

1.2.2 Das vorliegende Verfahren hat eine Widerhandlung gegen das GwG zum Gegenstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
1    Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
a  Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304;
b  Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085;
c  Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066;
d  Bankengesetz vom 8. November 19347;
e  Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20189;
f  Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710;
g  Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411;
h  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201513;
i  Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201815.
2    Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.
FINMAG). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht nach Eröffnung der Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung verlangt hat (vgl. vorne lit. C), ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 72
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 72 - 1 Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.
1    Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.
2    Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, welche die Straf- oder Einziehungsverfügung getroffen hat.
3    Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Straf- oder Einziehungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.
VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG], SR 173.71).

Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
StBOG.

1.3 Verfahren

Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Art. 73
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 73 - 1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
1    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
2    Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.
3    Eine Untersuchung gemäss StPO65 findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.66
–80 VStrR (Art. 81
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 81 - Die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht.
VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO heranzuziehen (Art. 82
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73.
VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (Hauri, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (Hauri, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 79 - 1 Das Urteil stellt fest:
1    Das Urteil stellt fest:
2    Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann.
VStrR).

1.4 Verjährung

Übertretungen nach Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG verjähren gemäss Art. 52
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 52 Verjährung - Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.
FINMAG nach sieben Jahren. Solange die Meldepflicht andauert, ist ihre Verletzung möglich. Ein eventuell strafbares Verhalten endete mithin am letzten Arbeitstag des Be­schuldigten, d.h. am 6. September 2012 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.4.1; hinten E. 2.3.5 und E. 2.4.4). Am 7. September 2019 wäre somit die Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Strafverfügung des EFD vom 3. September 2019 verhinderte vorliegend die Verjährung (vgl. BGE 133 IV 112 E. 9.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.4.2).

1.5 Anwaltliche Verteidigung

Gemäss Art. 129 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 129 Wahlverteidigung - 1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen.
1    Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen.
2    Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus.
StPO ist eine beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren einen Wahlverteidiger zu bestellen oder, unter Vorbehalt von Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO, sich selber zu verteidigen. Im Jahr 2014 reichte die Verteidigung des Beschuldigten im Auftrag des Fonds E. eine Strafanzeige gegen die Bank D. ein (EFD act. 20.58 Rz. 25; […]). Da vorliegend kein Fall von notwendiger Ver­teidigung vorliegt (vgl. Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 4.2 und SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6), kann unter prozessualem Gesichtspunkt offenbleiben, ob sich die Verteidigung des Beschuldigten in einem Interessenkonflikt befindet.

1.6 Antrag auf Verfahrenseinstellung

1.6.1 Die Verteidigung rügt in ihrem Parteivortrag, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden. Sie macht geltend, das EFD habe erst 18 Monate nach Eingang der Strafanzeige der FINMA das Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Zudem sei das EFD weitere vier Monate inaktiv gewesen, indem es dem Akteneinsichtsersuchen des Beschuldigten vom 23. Januar 2019 erst am 29. Mai 2019 nachgekommen sei. Aufgrund dieser insgesamt 22-monatigen Inaktivität des EFD und dem Umstand, dass das EFD schliesslich bloss drei Tage vor Ablauf der Verfolgungsverjährung den Strafbescheid erlassen habe, sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen (SK act. 12.721.25 f.).

1.6.2 Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II sowie in Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2). Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Gemäss Rechtsprechung ist für die Berechnung der Verfahrensdauer vom Datum der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, wonach ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde, bzw. ab dem Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis hat und beeinträchtigt wird, auszugehen (vgl. BGE 117 IV 126 E. 3; Summers, in: Niggli, Heer, Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO N. 2). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder als ultima ratio sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 133 IV 158 E. 8). Die massgebende Verfahrensdauer des Untersuchungsverfahrens des EFD betrug somit entgegen der Ansicht der Verteidigung bloss ein gutes Jahr (Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im August 2018 bis Anklageüberweisung im Oktober 2019 an die Bundesanwaltschaft und deren Weiterleitung ans Gericht). Diese Verfahrensdauer ist nicht unangemessen lang, womit auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstossen wurde. Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als es nicht nachvollziehbar ist, weshalb das EFD für die Gewährung der Akteneinsicht rund vier Monate benötigte. Dem damals bereits anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist jedoch entgegenzuhalten, dass er die Akteneinsicht während den rund vier Monaten nie anmahnte, sondern bloss zuwartete und erst nach
gewährter Akteneinsicht mittels Einsprache vom 12. Juni 2019 diesbezüglich gegenüber dem EFD eine grobe Verletzung der Verfahrensregeln vorwarf (EFD act. 20.52 ff., -53). Der Einstellungsantrag ist daher abzuweisen.

1.7 Beweisverwertbarkeit

1.7.1 Der Beschuldigte stellt sich im Rahmen des Parteivortrags seiner Verteidigung wie bereits mit Eingabe vom 9. März 2020 (teilweise) erneut auf den Standpunkt, seine Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte vom 5. Juli 2016 (nachfolgend: Einvernahme durch die C. AG) und seine Einvernahme durch die FINMA am 23. Januar 2018 (nachfolgend: FINMA-Einvernahme) seien im vorliegenden Strafverfahren nicht bzw. zumindest nicht zu seinen Ungunsten verwertbar, da keine (vollständigen) Rechtsbelehrungen i.S.v. Art. 143 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
StPO stattgefunden hätten. Dies würde dem Prinzip eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK widersprechen und gemäss Art. 158 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO zu deren Unverwertbarkeit führen. Im Zusammenhang mit der monierten Unverwertbarkeit der Einvernahme durch die C. AG vertritt der Beschuldigte die Ansicht, diese würde bloss ein informelles «Interview» darstellen, welches auch in der «Schweizer-Illustrierten» hätte publiziert werden können, womit es im Strafprozess bedeutungslos sei. Im Zusammenhang mit der FINMA-Einvernahme bringt der Beschuldigte zudem vor, die FINMA habe im gegen ihn geführten Enforcementverfahren gezielt verschwiegen, dass sie gegen ihn bereits am 6. Februar 2017 Strafanzeige (nachfolgend: FINMA-Strafanzeige) beim EFD erstattet habe. Damit habe die FINMA ihre Aufklärungspflicht verletzt. Gleichzeitig beanstandet er auch, die FINMA-Aktenführung sei insofern unvollständig bzw. rechtswidrig gewesen, als sich die FINMA-Strafanzeige nicht in deren Akten befunden habe. Die FINMA habe den Beschuldigten somit getäuscht, womit seine damaligen Aussagen i.S.v. Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO unverwertbar seien. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR wird schliesslich geltend gemacht, die Verwertung der FINMA-Einvernahme durch das EFD würde den Grundsatz «nemo tenetur» verletzen. Der Beschuldigte moniert, es hätte ihm trotz seiner verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten im Enforcementverfahren aufgrund der FINMA-Strafanzeige an der FINMA-Einvernahme ein Schweigerecht zugestanden. Aufgrund der vorerwähnten Täuschung durch die FINMA habe er jedoch keine Kenntnis gehabt von diesem Recht (SK act. 12.720.5; 12.721.26 ff.).

1.7.2 Der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
. StPO) obliegt nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 m.w.H.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Recht nicht vorbringt, die fehlende Möglichkeit zur Ausübung des Fragerechts stünde vorliegend einer Verwertung der Einvernahmeprotokolle der Untersuchungsbeauftragten entgegen. Der Anspruch, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt nur dann absolut, wenn das betreffende Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei zu prüfen, wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermöchten. Würden diese alleine für einen Schuldspruch zwar nicht ausreichen, aber immerhin einen schweren Tatverdacht begründen, so kann die Berücksichtigung der Aussage auch ohne Möglichkeit zu einer wirksamen Ausübung des Fragerechts als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass dadurch die Verteidigungsrechte verletzt werden (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.4.1 S. 46). Vorliegend stellen die zu den Akten erkannten Einvernahmeprotokolle der Untersuchungsbeauftragten sowie die Einvernahmeprotokolle der FINMA weder die einzigen noch die wesentlichsten Beweise für die vorgeworfene Verletzung von Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG dar. Für sich allein sind diese Aussagen für die Beweisführung, die sich in erster Linie auf Sachbeweise stützt (vgl. hinten E. 2.3), nur von untergeordneter Bedeutung.

Als beschuldigte Person gilt – in der Regel eine natürliche – Person, die einer (Verwaltungs-)Straftat hinreichend verdächtigt ist bzw. nach Verfahrenseröffnung wegen einer solchen beschuldigt wird (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 160). Die FINMA-Strafanzeige richtete sich «gegen die Verantwortlichen der Bank D. sowie gegen allfällige weitere involvierte Personen» (EFD act. 10.1 f.). Weder die FINMA-Strafanzeige noch die ihr beigelegte Verfügung der FINMA vom 27. Januar 2017 betreffend die Bank D. lasteten dem Beschuldigten eine Widerhandlung an (EFD act. 10.1 f. und 11.1 ff.). Vielmehr musste die FINMA die Rolle und allfälligen Verantwortlichkeiten des Beschuldigten im genannten Kontext aus ihrer Sicht zuerst noch klären, weshalb sie am 27. April 2017 gegen den Be­schul­digten ein Enforcementverfahren gemäss Art. 53
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 53 Verwaltungsverfahren - Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968117 über das Verwaltungsverfahren.
FINMAG eröffnete (EFD act. 30.40). Der Beschuldigte erhielt seinen Beschuldigtenstatus nicht vor August 2018, d.h. im Zeitpunkt, als das EFD ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eröffnete (EFD act. 20.1). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten hatte er somit weder anlässlich seiner Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte am 5. Juli 2016 noch anlässlich seiner Einvernahme durch die FINMA am 23. Januar 2018 Beschuldigtenstatus.

1.7.3 Der Beschuldigte wurde eingangs der Einvernahme durch die C. AG von der Untersuchungsbeauftragten darauf hingewiesen, dass die Befragung auf freiwilliger Basis beruhe und keine formelle Einvernahme darstelle (EFD act. 12.5328). Mangels Beschuldigtenstatus war eine Rechtsbelehrung im Sinne der «miranda warnings» bzw. gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
StPO in diesem Rahmen nicht erforderlich (vgl. auch Art. 142 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 142 Einvernehmende Strafbehörde - 1 Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Masse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden Einvernahmen durchführen können.
1    Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Masse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden Einvernahmen durchführen können.
2    Die Polizei kann beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen. Bund und Kantone können Angehörige der Polizei bestimmen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können.
StPO). Fehl geht auch der Einwand des Beschuldigten, die Einvernahme durch die C. AG würde ein blosses «Interview» darstellen und damit keine Beweisrelevanz haben. Im Sinne der Wahrheitsfindung gilt im Strafrecht der Grundsatz der Beweisfreiheit (vgl. Art. 139 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Die Bezeichnung als «Interview» ist für die Beurteilung der Beweisrelevanz der Einvernahme durch die C. AG unerheblich. Obschon der Beweiswert von protokollierten Befragungen ausserhalb des Strafprozesses unter Umständen reduziert ist, spricht in casu nichts gegen deren Verwendung im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die Richtigkeit seiner damaligen Aussagen vor der Untersuchungsbeauftragten anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht bestätigte (SK act. 12.731.4 Z. 29 f.).

1.7.4 Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten «nemo tenetur» Grundsatz («nemo tenetur se ipsum accusare») ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen (vgl. nunmehr Art. 113 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
StPO; sog. Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit bzw. Verbot des Selbstbelastungszwangs). Die beschuldigte Person ist mithin nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist sie aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen. Namentlich darf sie nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden und ihr Schweigen darf nicht als Indiz für ihre Schuld gewertet werden. Aus dem Recht des Beschuldigten, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, ergibt sich insbesondere, dass die Behörden ihre Anklage führen müssen, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck in Missachtung des Willens des Beschuldigten erlangt worden sind (vgl. BGE 142 IV 207 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.1). Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich die Verwertung von in Verwaltungsverfahren erzwungenen Informationen im Strafprozess als unzulässig qualifiziert und damit letztlich ein Beweisverwertungsverbot aufgestellt. Als «leading case» gilt das Urteil des EGMR im Sinne Saunders vs. UK vom 17. Dezember 1996, Nr. 19187/91 (nachfolgend: Saunders vs. UK) (Macula, Mitwirkungspflichten nach Art. 29
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht - 1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
1    Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2    Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.65
FINMAG – zulässige Grenze strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit?, recht 2016, S. 30 ff., S. 41 m.w.H.). In Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR hat auch das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass bspw. bloss ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussagenverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen, gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst (vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3.1; 140 II 384 E. 3.3.4; 138 IV 47 E. 2.6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3; siehe auch TPF 2018 107 E. 5.8.2.8).

1.7.5 Anlässlich der FINMA-Einvernahme ermahnte die FINMA den Beschuldigten in Anwesenheit seiner anwaltlichen Vertretung – die heutige Verteidigung – zur wahrheitsgemässen Auskunft und wies ihn darauf hin, dass er die Beantwortung von Fragen insbesondere verweigern könne, falls er sich dabei der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Zudem machte sie ihn auf die Strafbarkeit bei falscher Auskunftserteilung aufmerksam. Schliesslich erfolgte der Hinweis auf Art. 38 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 38 Strafbehörden - 1 Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.73
1    Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.73
2    Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.
3    Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
und 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 38 Strafbehörden - 1 Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.73
1    Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.73
2    Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.
3    Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
FINMAG, wonach die FINMA mit den Strafbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Informationen austauscht und verpflichtet ist, bei Kenntnis von Straftaten dies der zuständigen Behörde anzuzeigen (EFD act. 30.81). Der Beschuldigte wurde somit umfassend informiert. Die Aufforderung der FINMA gegenüber dem Beschuldigten zur Auskunftserteilung war nicht strafbewehrt. Das FINMAG sieht denn auch keine Straffolgen für verweigerte Auskünfte vor. Ebenso wenig erfolgte verfügungsweise eine Strafandrohung nach Art. 48
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 48 - Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
FINMAG oder Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten unterstand er damals keiner umfassenden Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht. Einer solchen unterstehen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht - 1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
1    Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2    Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.65
FINMAG bloss qualifiziert oder massgebend an Beaufsichtigten beteiligte Personen bei Vorabklärungen. Die vorliegende Ausgangslage ist nicht vergleichbar mit der Konstellation im Fall Saunders vs. UK, da dort eine Aussageverweigerung des beschwerdeführenden Mr. Saunders zur Verhängung einer Geldbusse oder einer Freiheitsstrafe geführt hätte («... the applicant was subject to legal compulsion to give evidence to the inspectors. […] A refusal by the applicant to answer the questions put to him could have led to a finding of contempt of court and the imposition of a fine or committal to prison for up to two years»; Saunders vs. UK, Rz. 70). Die FINMA drohte dem Beschuldigten mit keinerlei Zwangsmitteln, womit auch keine Verletzung des «nemo tenetur» Grundsatzes vorliegt. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten ist es im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die FINMA-Strafanzeige in den Akten des gegen den Beschuldigten geführten Enforcementverfahrens hätte enthalten sein müssen. Vielmehr war diese – zu Recht – Bestandteil der Akten des Untersuchungsverfahrens des EFD. Ebenfalls fehl
geht der Einwand, der Beschuldigte sei von der FINMA getäuscht worden. Da die FINMA nicht konkret gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige beim EFD erstattet hatte, konnte sie ihn diesbezüglich auch nicht täuschen.

Im Ergebnis steht fest, dass die Belehrung anlässlich der FINMA-Einvernahme klar, wahr und vollständig war und die Aussagen des Beschuldigten ohne Zwang erfolgten. Es wird nicht gegen verbotene Beweiserhebungsmethoden i.S.v. Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO verstossen. Die Rechtsbelehrung erfolgte korrekt und war ausreichend, damit der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen konnte. Die Einwände des Beschuldigten sind demnach unbegründet und die FINMA-Einvernahme ist verwertbar. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selber mittels Einsprache gegen den Strafbescheid beim EFD den Beizug der FINMA-Einvernahme beantragt (EFD act. 20.52) und mithin sein Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, wenn er diese nun als unverwertbar bezeichnet («venire contra factum proprium»; vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 5.2.3).

2. Verletzung der Meldepflicht (Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG)

2.1 Anklagevorwurf

Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Teamleiter der Geldwäschereifachstelle bzw. der «anti-money laundering» (nachfolgend: AML) Einheit und als verantwortlicher «money laundering reporting officer» (nachfolgend: MLRO) der Bank D. im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur F. Ltd. bzw. Jho Taek Low (nachfolgend: Jho Low) zwischen dem 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012 der Meldestelle für Geldwäscherei (der «money laundering reporting office Switzerland»; nachfolgend: MROS) geldwäschereiverdächtige Vermögenswerte nicht gemeldet und dadurch die Meldepflicht im Sinne von Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
i.V.m. Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG verletzt zu haben.

Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Er macht insbesondere geltend, der Initialverdacht nach der Überweisung von USD 700 Mio. habe aus Sicht der Bank ausgeräumt werden können, und es seien während seiner Anstellung nie neue Verdachtsmomente aufgekommen. Entsprechend habe er auch keinen Anlass gehabt, eine Verdachtsmeldung einzureichen (SK act. 12.721.34).

2.2 Rechtliches

2.2.1 Nach Art. 37 Abs.1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG macht sich strafbar, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG verletzt. Ebenfalls strafbar ist, wer dabei fahrlässig handelt (Art. 37 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG).

2.2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG muss der Finanzintermediär der MROS unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
oder 305bis StGB stehen (Ziff. 1), aus einem Verbrechen herrühren (Ziff. 2), der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Ziff. 3), oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3    Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
StGB) dienen (Ziff. 4).

2.2.3 Die Verletzung der Meldepflicht ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Ordolli, in: Thelesklaf/Wyss/van Thiel et al. [Hrsg.], Kommentar GwG/AMLA, 3. Aufl., 2019, Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG N. 4) und stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar (Hilf, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Handkommentar Geldwäschereigesetz (GwG), 2017, Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG N. 21). Der Straftatbestand stellt ein Dauerdelikt dar. Solange die Meldepflicht andauert, liegt – unter gegebenen subjektiven Voraussetzungen – ihre tatbestandsmässige Verletzung vor (vgl. vorne E. 1.1.1). Die Unterlassung ist in Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG die einzig denkbare Form der Rechtsverletzung. Das Delikt erschöpft sich entsprechend in der Unterlassung der Meldung als solcher. Eines konkreten (Gefährdungs-)Erfolgs bedarf es nicht.

2.2.4 Der Tatbestand von Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG leistet einen Beitrag zur direkten Verbrechensbekämpfung (bspw. in der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung) und dient darüber hinaus der Deliktsprävention und dem Schutz der Integrität des schweizerischen Finanzplatzes (vgl. BGE 134 III 529 E. 4.3; Thelesklaf, in: Thelesklaf/Wyss/van Thiel et al. [Hrsg.], Kommentar GwG/AMLA, 3. Aufl., 2019, Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG N. 3).

2.2.5 Zu den einzelnen kumulativ erforderlichen Tatbestandsmerkmalen für eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG folgende Bemerkungen:

2.2.5.1 Da die Meldepflichtverletzung gemäss Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG ein echtes Sonderdelikt darstellt, muss der Täter für einen Finanzintermediär handeln (Hilf, a.a.O., Art. 37 N. 6).

2.2.5.2 Die Vermögenswerte müssen «in die Geschäftsbeziehung involviert» sein (Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG). Der Begriff «Vermögenswerte» ist dabei weit zu fassen. Er umfasst namentlich Buchgelder in Finanztransaktionen (Thelesklaf, a.a.O., Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG N. 9).

2.2.5.3 Als «Verbrechen» im Sinne von Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG gelten Widerhandlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB). Wird die Vortat im Ausland begangen (und ist diese dort strafbar), ist zu beurteilen, ob der gleiche Vorgang, hätte er im Inland stattgefunden, ein Verbrechen darstellen würde.

2.2.5.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
1    Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
2    Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
a  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
b  Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
c  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
d  die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
3    Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
4    Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
GwG in seiner bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (nachfolgend: aGwG) muss der Finanzintermediär die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar (lit. a), oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3    Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
StGB) dienen (Iit. b).

Das Gesetz lässt offen, wann eine Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a aGwG ungewöhnlich erscheint. Die Abklärungspflicht wird nach herrschender Lehre ausgelöst, wenn eine Transaktion oder Geschäftsbeziehung entweder subjektiv (aus Sicht des konkreten Finanzintermediärs) oder objektiv (bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt) ungewöhnlich erscheint (Wyss, in: Thelesklaf/Wyss/van Thiel et al. [Hrsg.], Kommentar GwG/AMLA, 3. Aufl., 2019, Art. 6
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
1    Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
2    Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
a  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
b  Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
c  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
d  die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
3    Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
4    Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
GwG N. 28). Ganz allgemein handelt es sich um eine ungewöhnliche Transaktion, «wenn im Vergleich zu den durch den Finanzintermediär gewöhnlich zu erbringenden Finanzdienstleistungen die vom Vertragspartner verlangte Auftragsbesorgung den wirtschaftlichen Zweck nicht erkennen Iässt, wirtschaftlich als unsinnig erscheint oder die dahinter stehende Konstruktion auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet; ebenso wenn Transaktionen den üblichen geschäftlichen Rahmen der Vertragspartei sprengen oder ausserhalb der üblichen Geschäftstätigkeit des Finanzintermediärs liegen oder sich die Transaktionen mit dem Wissensstand des Finanzintermediärs über die Vertragspartei nicht vereinbaren lassen» (Reinle, Die Meldepflicht im GeIdwäschereigesetz, Diss. 2007, Rz. 412; Basse-Simonsohn, GeIdwäschereibekämpfung und organisiertes Verbrechen, Diss. 2002, S. 322 f.).

Der Anhang der GwV-FINMA 1 enthält eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung verschiedener Anhaltspunkte, welche jeweils für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Geldwäschereitransaktion begründen, aber im Zusammentreffen mehrerer dieser Elemente auf GeIdwäscherei hindeuten können. Genannt werden unter anderem Transaktionen, die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzintermediärs über den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen (Anhaltspunkt A7) oder deren Konstruktion wirtschaftlich unsinnig erscheinen (Anhaltspunkt A3) und Transaktionen, bei denen es unerfindlich ist, warum der Kunde gerade diesen Finanzintermediär oder diese Geschäftsstelle für seine Geschäfte ausgewählt hat (Anhaltspunkt A5). Sodann ist grundsätzlich jeder Kunde verdächtig, der dem Finanzintermediär falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen verweigert (Anhaltspunkt A8).

Der Finanzintermediär muss vom Vertragspartner die zur Klärung ungewöhnlicher Situationen oder zur Beseitigung berechtigter Zweifel erforderlichen Informationen verlangen. Er muss sich die Informationen beschaffen und deren Plausibilität überprüfen, um die wirtschaftlichen Hintergründe von Transaktionen ausreichend beurteilen zu können (vgl. BGE 136 IV 188 E. 6.3.1). Er darf somit nicht einfach die Erklärungen seines Vertragspartners akzeptieren, sondern muss diese – unabhängig vom bestehenden Vertrauensverhältnis – kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen. Der Umfang dieser Überprüfung bestimmt sich namentlich nach der Natur der Geschäftsbeziehung und den Gründen, welche die Abklärung rechtfertigen. Letztere soll sich insbesondere auf die Herkunft der involvierten Mittel, die berufliche oder kommerzielle Tätigkeit des Vertragspartners sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen (vgl. BGE 136 IV 188 E. 6.3.1).

2.2.5.5 Die Meldung muss «unverzüglich» (Art. 9 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG) bzw. «so rasch als möglich» (Art. 20
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen
1    Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
2    Banken und Wertpapierhäuser26 betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 zu ermitteln.
3    Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 durchzuführen.
4    Banken und Wertpapierhäuser mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten.27
5    Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193428 (BankG) oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben abis oder dquater GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.29
GwV-FINMA 1) erstattet werden. Dies bedeutet, die Verdachtsmeldung muss eingereicht werden, sobald Wissen vorliegt bzw. der Verdacht begründet ist, d.h., sobald die Hintergrundabklärungen nach Art. 6
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
1    Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
2    Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
a  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
b  Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
c  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
d  die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
3    Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
4    Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
GwG abgeschlossen sind und der Verdacht nicht ausgeräumt werden konnte. Ob die Meldung rechtzeitig erfolgte, entscheidet sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Eine Meldung muss auch dann unverzüglich erstattet werden, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind, selbst wenn Abklärungen nach Art. 6
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
1    Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
2    Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
a  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
b  Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
c  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
d  die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
3    Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
4    Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
GwG noch andauern. Auch ein Hinauszögern der Abklärungen (durch den Finanzintermediär oder den Kunden) stellt keinen relevanten Grund dar, keine Meldung zu erstatten (Thelesklaf, a.a.O., Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG N. 17).

2.2.6 Gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
1    Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
2    Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
3    Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.
VStrR wird u.a. eine Widerhandlung, die beim Besorgen von Angelegenheiten juristischer Personen begangen wird, denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, welche die Tat verübt haben.

Als Täter einer Widerhandlung gegen Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG kommen namentlich in Frage: die nach der internen Kompetenzordnung für die Erstattung der Meldung verantwortliche Person, die mit der Erstattung der Meldung beauftragte betriebsfremde Person, die Organe, welche die Grundlagen für Instruktion und Überwachung der für die Meldung verantwortlichen Stelle bereitstellen müssen sowie die Organe und Mitarbeiter, denen die Instruktion und Überwachung der für die Meldung verantwortlichen Stelle obliegt (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.54 vom 19. Dezember 2017 E. 2.2.4.1 m.w.H.).

2.2.7 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 37 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG Vorsatz. Mithin ist strafbar, wer mit Wissen und Willen die Meldung gemäss Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG unterlassen hat sowie wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Vorsatz liegt namentlich vor, wenn der Täter Kenntnis vom Vorliegen eines begründeten Verdachts hat und es wissentlich und willentlich unterlässt, der MROS unverzüglich Meldung zu erstatten. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter annehmen muss, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten, aber es dennoch unterlässt, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen (Art. 6
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
1    Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
2    Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
a  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
b  Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
c  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
d  die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
3    Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
4    Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
GwG) und gegebenenfalls Meldung zu erstatten oder, mit anderen Worten, sich mit der Situation abfindet (Thelesklaf, a.a.O., Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG N. 8 m.w.H.). Dies ist der Fall, wenn die für die Meldung verantwortliche Person zwar Ungewöhnliches festgestellt hat oder auf Anhaltspunkte für eine verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten gestossen ist, dies aber nicht sonderlich beunruhigend findet und es darauf ankommen lässt, obwohl sie vom Kunden keine befriedigende Erklärung erhalten hat (De Capitani, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung – Organisiertes Verbrechen – Geldwäscherei, Band I und II, 1. Aufl., 2002, Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG N. 20). Es ist weder erforderlich, dass der Finanzintermediär den Typ des Verbrechens kennt, aus welchem die Vermögenswerte stammen, noch, dass der begründete Verdacht sich auf ein konkretes Verbrechen bezieht (Thelesklaf, a.a.O., Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG N. 13). In diesem Rahmen genügt die Vermutung einer schweren Widerhandlung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6815/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.7.4). Im Zweifelsfall ist Meldung zu erstatten (Thelesklaf, a.a.O., Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG N. 10). Gemäss Rechtsprechung löst bereits ein verbleibender «simple doute», dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen könnten, die Meldepflicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.9).

2.3 Beweismittel

2.3.1 Der malaysische Staatsfonds «1Malaysia Development Berhad» (nachfolgend: 1MDB oder der Staatsfonds) wurde anfangs 2009 gegründet mit dem Zweck, die wirtschaftliche Entwicklung Malaysias zu fördern. Er war dem Finanzministerium unterstellt, stand jedoch unter der persönlichen Kontrolle des damaligen Premierministers G. (EFD act. 40.19 ff.). Am 28. Februar 2015 veröffentlichte die malaysisch-britische Enthüllungsplattform «H.» einen Bericht, wonach sehr hohe Beträge unrechtmässig aus dem Staatsfonds abgezweigt worden seien. Ende September 2009 seien USD 700 Mio. an einen 28-jährigen Geschäftsmann namens Jho Low, einen Freund des Stiefsohns von Premierminister G., geflossen. Der Premierminister habe sich die Vermögenswerte auf sein persönliches Bankkonto umleiten lassen. Verwandte und Vertraute des Regierungschefs sollen mit Geldern aus dem Fonds unter anderem Luxuswohnungen in New York und teure Kunstobjekte gekauft haben (EFD act. 12.5627 ff.).

2.3.2 Die Bank D. (nachfolgend: Bank D./ Bank D. Schweiz oder die Bank) war eine Privatbank mit Hauptsitz in Zürich. Im zu beurteilenden Zeitpunkt bildete sie Teil der I.-Bank-Gruppe mit Hauptsitz in Z., welche sich ihrerseits seit dem Jahr 2009 grösstenteils im Eigentum des britischen Staates befand. Die Bank D. Schweiz stand an der Spitze einer aus diversen Tochtergesellschaften und ausländischen Zweigniederlassungen bestehenden Privatbankengruppe. So besass die Bank D. u.a. eine Niederlassung in Singapur (nachfolgend: Bank D. Singapur) und Hong Kong. Im Jahr 2015 wurde die Bank D. von der Bank J. übernommen (EFD act. 12.12 ff.).

2.3.3 Im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre rund um den steuerfinanzierten malaysischen Staatsfonds eröffnete die FINMA gegen die Bank D. ein Enforcementverfahren und setzte mit Verfügung vom 31. März 2016 die C. AG als Untersuchungsbeauftragte bei der Bank D. ein. Die C. AG war insbesondere damit beauftragt, den Sachverhalt betreffend die Geschäftsbeziehungen Bank D. mit Jho Low und Tang Keng Chee sowie die damit zusammenhängenden potentiellen Mängel und möglichen Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen durch die Bank abzuklären (EFD act. 12.12). Am 29. Juli 2016 lag der Untersuchungsbericht der C. AG bzw. am 8. September 2016 deren Addendum dazu vor (EFD act. 12.1 ff., 14.1 ff.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 stellte die FINMA fest, dass die Bank D. aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hatte, insbesondere durch die viel zu späte Einreichung der Verdachtsmeldung betreffend die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. Der Zweck der Bank D. besteht seither in der Abwicklung von Gerichts-, Verwaltungs- und Aufsichtsverfahren im In- und Ausland (EFD act. 11.1 ff., -34).

2.3.4

2.3.4.1 Gemäss den Vorgaben der «I.-Bank-group policy standard» der Bank basierte das interne Kontrollsystem der Bank D. im zu beurteilenden Zeitpunkt auf dem Modell der drei Verteidigungslinien («three lines of defence»). Danach trugen die ertragsorientierten Geschäftseinheiten als erste Verteidigungslinie («first line of defence») die Verantwortung für die Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Reduktion von Risiken. Die zweite Verteidigungslinie («second line of defence») diente der Steuerung und Überwachung der Risikomanagementfunktionen der ersten Verteidigungslinie. Hierzu gehört die Festlegung von Methoden und Verfahren für das Risikomanagement, die Vorgaben durch Leit- und Richtlinien, die Überwachung der Risiken sowie das Reporting an die Unternehmensleitung. Als unabhängige Kontrollinstanz überwachte sie die eingegangenen Risiken bzw. die Einhaltung der internen und externen Vorschriften. Schliesslich oblag der dritten Verteidigungslinie («third line of defence») als interne Revision die unabhängigen Prüfungen und Beurteilung bezüglich der Angemessenheit und Wirksamkeit der Organisation, der Prozesse und Kontrollen (EFD act. 12.249, -5576 ff.).

2.3.4.2 Im zu beurteilenden Zeitraum war die Bank D. in Bezug auf die Compliance und Geldwäschereibekämpfung (zweite Verteidigungslinie) folgendermassen organisiert:

a) Der Chief Risk Officer (nachfolgend: CRO), welcher auch Mitglied der Geschäftsleitung war, zeichnete für den Bereich «risk management & legal» verantwortlich. Diesem waren u.a. die Einheit «regulatory risk» (nachfolgend: RegRisk) unterstellt. Die Einheit RegRisk war für die Compliance-Funktion zuständig. RegRisk unterteilte sich weiter in die Einheiten «regulatory advice & monitoring» und AML (EFD act. 12.13, -51). Gemäss «terms of reference» der Bank vom 22. Januar 2008 war die Einheit RegRisk hauptverantwortlich, sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit der Bank im Einklang mit den rechtlichen sowie internen Vorgaben erfolgte. RegRisk stellte den MLRO, der direkt dem Head of RegRisk rapportierte. Zudem war in den «terms of reference» festgelegt, dass RegRisk einen ungehinderten Zugang zur Geschäftsleitung und zum Verwaltungsrat (via CRO) sowie zu allen Geschäftsleitungsausschüssen und Mitarbeitenden und zu sämtlichen Informationen und Dokumenten der Bank besass (EFD act. 12.5688 ff.). Die Einheit RegRisk wurde vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2014 von B., Head of RegRisk, geleitet (EFD act. 12.29, -1896).

b) Gemäss Anhang VI des am 27. März 2007 in Kraft getretenen Organisations- und Geschäftsreglements der Bank führte Bank D. eine dem Head of RegRisk unterstellte Geldwäschereifachstelle bzw. die Einheit AML, welche u.a. zuständig war, Geldwäschereiverdachtsfälle gemäss Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG zu melden (EFD act. 12.3377 f.).

Die bankinterne Weisung 1 «money laundering prevention and higher risk transactions» (nachfolgend: Weisung 1) regelte den Umgang der Bank mit erhöhten Risiken. Sie legte insbesondere die Kriterien für deren Qualifikation sowie den Genehmigungs- und Überwachungsprozess fest. Elektronische Überweisungen von mehr als Fr. 500'000.-- (oder entsprechende Werte in Fremdwährungen) waren als Transaktionen mit erhöhten Risiken klassifiziert. Diese Klassifikation hatte zur Folge, dass der verantwortliche Kundenberater einen sogenannten «large transaction report» (nachfolgend: LTR) erstellen musste, um den Hintergrund der Transaktion sowie seine Genehmigung zu dokumentieren. Der LTR war im Computersystem Avaloq der Bank zu erfassen, damit er von den Personen gemäss der Empowerment-Liste freigegeben werden konnte. Erforderte der Hintergrund einer Transaktion mehr Abklärung, musste der Kundenbetreuer eine schriftliche Erklärung des Kunden oder Dokumente beibringen, welche die Hintergründe der Transaktion belegen. Bei ungenügender Erklärung des Kunden oder Widersprüchen zum «know your customer» Profil hatte der Kundenbetreuer über seinen Team-Manager den «money laundering prevention officer» (nachfolgend: MLPO) zu informieren. Ebenso hatte er einen allfälligen Verdacht auf Geldwäscherei seinem Team-Manager und dem MLPO zu melden (EFD act. 12.259 ff.; -447 ff.). Gemäss Ziffer 2 der Weisung 1 war für die Sicherstellung der Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen die Einheit AML verantwortlich (EFD act. 12.447). In Ziffer 5 hielt die Weisung 1 zudem fest, dass der MLRO bzw. der MLPO der Bank insbesondere für die Entgegennahme von bankinternen Verdachtsmeldungen und die Erstattung von Verdachtsmeldungen an die MROS zuständig war. Vor der Erstattung einer Verdachtsmeldung wegen Geldwäscherei musste der MLRO bzw. MLPO Rücksprache mit dem Team-Manager und dem Head of RegRisk nehmen. Die Verantwortung für die Meldung lag beim MLPO (EFD act. 12.447 ff., -449 Ziff. 5). Gemäss dem vom Beschuldigten in seiner Funktion als MLRO der Bank D. am 24. Februar 2010 unterzeichneten «entity annual MLRO report» betreffend das Geschäftsjahr 2009 gehörte die Meldung an die MROS zur Hauptverantwortung («key responsibility») des MLRO (EFD act. 12.5659 ff.).

2.3.5 Der Beschuldigte erwarb im Jahr 1993 an der Universität St. Gallen das Lizenziat in Staatswissenschaften. Von 1996 bis 1999 arbeitete er bei der Bank K. in Zürich im Compliance-Bereich und wechselte anschliessend zur Bank D., bei der er in der Geldwäschereiprävention tätig war. Im Jahr 2003 absolvierte er an […] einen berufsbegleitenden Weiterbildungskurs und erwarb das Diplom in Advanced Studies, Compliance Management. Der Beschuldigte leitete von 2005 bis zum 6. September 2012 bei der Bank D. das AML-Team, welches er selber aufgebaut hatte. In leitender Funktion des AML-Teams war der Beschuldigte für sämtliche Aspekte der Geldwäscherei- und Korruptionsbekämpfung verantwortlich, insbesondere im Umgang mit Kontoeröffnungen, in der Bearbeitung von Geschäftsbeziehungen und bei Transaktionen mit erhöhten Risiken. Gemäss eigener Angabe war der Beschuldigte auch für die Implementierung der schweizerischen Regulierungen im Bereich Geldwäschereibekämpfung bzw. AML und für die Einführung und Weiterentwicklung der gewichtigsten Geldwäschereibekämpfungssysteme für das «payment filtering» und «client screening» bzw. «monitoring» der Bank verantwortlich. Gleichzeitig führte der Beschuldigte im Bereich von Geldwäschereiprävention Mitarbeitertrainings durch und war verantwortlicher MLRO bzw. MLPO der Bank (EFD act. 30.69 ff., -82 ff., -135 f.; 50.2 f.; 12.5328 f.; SK act.12.731.2 Z. 22 ff., -4 Z. 45).

2.3.6 Die Sitzgesellschaft F. Ltd. wurde am 18. Mai 2009 in der Republik der Seychellen gegründet. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank D. und der F. Ltd. wurde am 12. Juni 2009 von Mitarbeitern in Singapur eröffnet. Zu Beginn war die Geschäftsbeziehung im sogenannten «booking center» gebucht, d.h. das Konto und Depot der F. Ltd. wurde durch die Bank D. in der Schweiz geführt, die Kundenbetreuung erfolgte jedoch durch Mitarbeiter der Niederlassung in Singapur. Aufgeführt als wirtschaftlich Berechtigter der F. Ltd. war Jho Low, ein malaysischer Staatsbürger mit Jahrgang 1981. Gemäss Bankkontoeröffnungsunterlagen gab sich Jho Low als Geschäftsführer und einziger Zeichnungsberechtigter der F. Ltd. aus. Insgesamt unterhielt die Bank D. Schweiz drei Geschäftsbeziehungen mit Jho Low, welche alle auf Sitzgesellschaften bzw. Offshore-Gesellschaften lauteten, deren wirtschaftlich Berechtigter Jho Low war. Bei den Niederlassungen der Bank D. in Singapur und Hong Kong unterhielt Jho Low weitere Geschäftsbeziehungen (EFD act. 12.14 f., -64, -66 f., -339, -341 ff., -4218 ff.). Im zu beurteilenden Zeitraum wurden die Transaktionen von Jho Low am Hauptsitz der Bank D. in Zürich hauptsächlich über das Konto der F. Ltd. abgewickelt (EFD act. 12.19, -201 ff.).

2.3.7 L. Ltd., eine am 18. Mai 2009 gegründete Sitzgesellschaft in der Republik der Seychellen, verfügte ab Juli 2009 über eine Geschäftsbeziehung mit der Bank D. Wirtschaftlich Berechtigter an der Gesellschaft war gemäss Formular A Tang Keng Chee. Die Geschäftsbeziehung war im «booking center» in der Schweiz gebucht und von Kundenberatern der Niederlassung in Singapur betreut (EFD act. 12.21, -51, -55, -239 ff., -310 ff., -2749 ff.). Die einzige, nennenswerte Überweisung im Betrag von rund USD 1.7 Mio. erfolgte anfangs August 2009 vom Konto der Gesellschaft M. Ltd. bei der Bank D. Singapur.

2.3.8 Zur Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. hielt das erste Kundenprofil der Bank D. Singapur mit Druckdatum vom 12. Juni 2009 (nachfolgend: KYC [«know your customer»]) fest, dass auf dem Bankkonto der F. Ltd. innert zwei bis drei Jahren Eingänge im Gesamtumfang von USD 10 Mio. zu erwarten seien. Betreffend die Mittelherkunft verwies der KYC Report auf eine Vielzahl von Beratungsprojekten von Jho Low sowie auf dessen familiären Hintergrund. Sein jährliches Ein­kommen variiere zwischen einer und zehn Millionen USD. Sein geschätztes Durchschnittseinkommen betrage USD 2 Mio. und sein Gesamtvermögen USD 50 Mio. Der KYC Report verwies darauf, dass man Jho Low in den vergangenen Jahren mehrmals in seiner Residenz besucht habe. Wer ihn besucht und wann diese Besuche stattgefunden haben, ist den Bankunterlagen nicht zu entnehmen (EFD act. 12.70 ff., -356 ff.).

2.3.9 Im September 2009 wurde die Betreuung der Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. auf Wunsch von Jho Low in die Schweiz übertragen (EFD act. 12.14, -53, -66, -69, -670). Mit E-Mail vom 29. September 2009 informierte Jho Low seinen damaligen Kundenberater N. der Bank D. Schweiz, dass er in Kürze eine Überweisung von Vermögenswerten auf das Konto der F. Ltd. erwarte, ohne sich über deren Höhe zu äussern. Gleichzeitig bemängelte Jho Low, dass er von der Niederlassung Singapur weiterhin Mitteilungen betreffend das Konto der F. Ltd. erhalte. Er wünsche, ab sofort nur noch mit der Bank in der Schweiz zu kommunizieren (EFD act. 12.614 f.). Gleichentags präzisierte Jho Low per E-Mail gegenüber dem Kundenberater, welche Kontaktdaten sein Kundendossier bei der Bank D. in der Schweiz enthalten dürfe und verlangte, dass sämtliche das Konto der F. Ltd. betreffende Korrespondenzen ausschliesslich banklagernd («hold mail») erfolge. Elektronisch dürfe nur über die E-Mail-Adresse «chairman.f@gmail.com» mit ihm kommuniziert werden. Weiter verlangte er, dass keine Unterlagen im Zusammenhang mit dem Konto der F. Ltd. bei der Niederlassung Singapur verbleiben dürften (EFD act. 12.5212).

Am 30. September 2009 teilte Jho Low dem Kundenberater N. per E-Mail mit, dass 1MDB gleichentags den Betrag von USD 700 Mio. an die F. Ltd. habe überweisen lassen (EFD act. 12.3166). Im E-Mail-Anhang befand sich eine Kopie der SWIFT Zahlungsmitteilung der Bank O. in Kuala Lumpur. Darin war anstelle des Namens des Begünstigten der Hinweis «for further credit to acct 2» aufgeführt (EFD act. 12.617). Weiter befand sich im E-Mail-Anhang ein «investment management agreement» vom 29. September 2009 zwischen 1MDB («client») und F. Ltd. («investment manager») (nachfolgend: IMA) (EFD act. 12.618 ff.). Gemäss IMA handle es sich bei der F. Ltd. um eine neu gegründete Investment-Gesellschaft, die bezwecke, eine begrenzte Anzahl von Investoren bei der weltweiten Geldanlage zu unterstützen. Die F. Ltd. beabsichtige, von nicht mehr als 15 Investoren bis zu USD 3.5 Mrd. an Kapital aufzubringen. 1MDB sei ein Gründungsinvestor und wünsche die F. Ltd. mit einem initialen Kapitalzuschuss im Umfang von USD 700 Mio. zu unterstützen. Gemäss diesem IMA konnte die F. Ltd. die Anlagestrategie weitgehend selbst bestimmen. Das IMA war für die F. Ltd. durch P. und für 1MDB durch Tang Keng Chee unterzeichnet.

Der Kundenberater N. leitete die E-Mail von Jho Low inklusive Anhänge noch am 30. September 2009 an den Beschuldigten weiter mit der Anweisung, das Konto der F. Ltd. nach Eingang der USD 700 Mio. zu blockieren. Zudem bat N. den Beschuldigten, zusätzliche Informationen zum wirtschaftlichen Berechtigten sowie zu 1MDB zu beschaffen und herauszufinden, weshalb Jho Low künftig jeglichen Kontakt mit der Niederlassung Singapur vermeiden wolle (EFD act. 12.3166). Als schliesslich gleichentags der Betrag von USD 700 Mio. auf das auf die F. Ltd. lautende Konto bei der Bank D. einging, wurde dieses gesperrt (EFD act. 12.93 ff., -3151).

2.3.10 Im Nachgang zur Initialüberweisung und der Kontosperrung wurden unter Mitwirkung der Einheit AML des Beschuldigten Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte vorgenommen (EFD act. 12.15 f.):

2.3.10.1 Am 1. Oktober 2009 mailte Q., Market Intelligence Officer sowie Mitglied des AML-Teams (EFD act. 12.52, -5448) dem Kundenberater N. (mit u.a. Kopie an den Beschuldigten) eine Zusammenfassung ihrer Rechercheergebnisse betreffend Jho Low und 1MDB. Zu Jho Low führte sie aus, er habe an der Wharton School der Universität in Pennsylvania studiert und sei am 19. September 2008 in den Vorstand der Unternehmung R., einer im Jahr 1992 gegründeten malaysischen «investment holding company», gewählt worden. Überdies sei er als «group advisor» in verschiedenen internationalen Unternehmen tätig. Zum Staatsfonds 1MDB erläuterte sie, dieser stünde vollumfänglich im Besitz der malaysischen Regierung und sei erst kürzlich gegründet worden, um strategische Initiativen für eine langfristige und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und den Zufluss von Direktinvestitionen in das Land zu fördern. Weiter führte sie aus, Malaysia und das ölreiche Saudi-Arabien, vertreten durch die S. Ltd., hätten im Oktober 2009 eine USD 2.5 Mrd. «joint venture company» (nachfolgend: JVC) gegründet. Die S. Ltd. mit Sitz in Al-Khobar, Saudi-Arabien, sei mandatiert worden, Investitionen auszuführen, welche die Beziehung zwischen Saudi-Arabien und «key countries worldwide» stärken. In einer gemeinsamen Pressemitteilung habe 1MDB und S. Ltd. preisgegeben, der Zweck der Joint-Venture Unterneh­mung sei «to seek, explore, and participate in business and economic opportunities which results in the enhancement of and promotion of the future prosperity and long-term sustainable economic development of Malaysia.» Saudi-Arabien würde für die JVC insgesamt USD 1.5 Mrd. und Malaysia den restlichen Betrag beisteuern (EFD act. 12.94 f., -3171 f.).

Am 1. Oktober 2009 mailte der Beschuldigte einen Ausschnitt der Rechercheergebnisse von Q. an T. (nachfolgend: T. oder CEO), CEO der Bank, um diese von AA., Verwaltungsratsmitglied der Bank, bestätigen zu lassen (EFD act. 12.22, -3181 f.). Noch gleichentags bestätigte ihm der CEO, mit AA. gesprochen zu haben. Dieser würde die Personen nicht kennen, habe jedoch die Existenz von 1MDB, welche der malaysischen Regierung unterstehe, bestätigt. AA. habe erwähnt, dies klinge plausibel, es müsse jedoch noch mehr herausgefunden werden (EFD act. 12.3183 f.).

2.3.10.2 Am 2. Oktober 2009 bestätigte die Bank O. gegenüber der Bank D., dass die F. Ltd. mit der Kontonummer 2 die Begünstigte der Transaktion von USD 700 Mio. sei (EFD act. 12.3188 ff.).

2.3.10.3 Ebenfalls am 2. Oktober 2009 trafen verschiedene Vertreter der Bank D. – darunter auch der Beschuldigte – Jho Low persönlich bei der Bank D. in Zürich. Anlässlich dieses Treffens erwähnte Jho Low, dass er über enge Verbindungen zum Premierminister und zum König von Malaysia verfüge, so dass im Anschluss an dieses Treffen das Konto noch gleichentags gestützt auf die formelle Deblockierungsanordnung des Beschuldigten an die zuständige Organisationseinheit deblockiert wurde (EFD act. 12.15 f., -96, -3193).

2.3.10.4 Basierend auf ihre Rechercheergebnisse vom 1. Oktober 2009 (vgl. vorne E. 2.3.10.1) verfasste Q. am 6. Oktober 2009 einen «money laundering prevention investigation report» (nachfolgend: Investigation Report). Darin hielt sie zusätzlich fest, dass im Juli 2009 Malaysias Premierminister G. auf der Website der Botschaft von Malaysia eine Initiative der Regierung von Abu Dhabi bekannt gegeben habe, wonach deren Staatsfonds in Malaysia voraussichtlich USD 1 Mrd. in den Energie-, Immobilien- und Gastgewerbesektor investieren werde («sovereign wealth fund […] is set to make a $1 billion investment in malaysia in the energy, real estate and hospitality sectors.»). Der Premierminister habe bekannt gegeben, dass die geplante Investition «in partnership with 1MDB» realisiert werde. Weiter wies der Investigation Report darauf hin, dass gemäss einem Artikel in der «New Straits Times» (Malaysia) vom 2. Oktober 2009 die Ankündigung zum Joint-Venture Unternehmen zwischen 1MDB und Saudi-Arabien nicht bloss ein «memorandum of understanding» gewesen sei. Der malaysische Premierminister habe bekannt gegeben, dass die Joint-Venture Unternehmung am darauffolgenden Tag mit der Verwaltung des Fonds starten werde (EFD act. 12.97, -604 ff.).

2.3.10.5 Anfangs Oktober 2009 wurde die Rechtsabteilung der Bank D. in die Abklärungen betreffend die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. involviert. Am 7. Oktober 2009 wies ein Senior Legal Counsel der Rechtsabteilung den Leiter der Rechtsabteilung darauf hin, dass die Erklärung von Jho Low zum Hintergrund der Initialtransaktion von USD 700 Mio. bzw. der «Set-up alles andere als plausibel» sei und er ein «höchst ungutes Gefühl» habe. Der Senior Legal Counsel hob in seiner E-Mail hervor, dass offenbar ein 28-jähriger alleine einen Betrag von USD 700 Mio. verwalte und das Geld unter die totale Kontrolle der auf den Seychellen domizilierten Gesellschaft F. Ltd. geraten sei, was zur Realisierung einer Vermögensverwaltung nicht erforderlich sei. Schliesslich wies er darauf hin, dass die Angelegenheit verifiziert werden müsse, wobei diese Verifizierung nicht mit den der Bank präsentierten Vertretern von 1MDB durchgeführt werden dürfe, da diese die Vermögenswerte möglicherweise vorher veruntreut haben könnten (EFD act. 12.608 f.). In der Folge leitete der Leiter der Rechtsabteilung die vorerwähnte E-Mail am nächsten Tag an den Beschuldigten weiter und empfahl diesem, bei Ein- und Ausgängen auf dem betreffenden Konto sehr vorsichtig zu sein und die Geschäftsbeziehung durch einen externen Spezialisten abklären zu lassen (EFD act. 12.608 f.).

2.3.10.6 Im Vorfeld zu einem am 9. Oktober 2009 in Zürich stattfindenden zweiten Kundentreffen mit Jho Low informierte der Kundenberater N. den Beschuldigten am 7. Oktober 2009 per E-Mail darüber, dass sich Jho Low nach den Fragen erkundigt habe, welche der Beschuldigte beim Treffen stellen werde. N. führte aus, er habe daraufhin gegenüber Jho Low die folgenden drei Dinge erwähnt: Corporate Dokumente über 1MDB inkl. einer Liste der Direktoren, eine notariell beglaubigte Originalversion des IMA und ein «financial statement» von 1MDB, welches die Investition in die F. Ltd. bestätigte. Jho Low habe daraufhin geäussert, er sei nicht sicher, ob er die Bestätigung von 1MDB betreffend das Investment in die F. Ltd. beibringen könne (EFD act. 12.612 f.). Am 8. Oktober 2009 antwortete der Beschuldigte gegenüber dem Kundenberater ebenfalls per E-Mail, dass weitere Sicherheiten erforderlich seien und die Bank weitere Vertreter von 1MDB treffen und eventuell einen unabhängigen Prüfer beauftragen wolle. Der Beschuldigte erklärte, es müsse der ganze «Set-up» von 1MDB bzw. vom malaysischen Staat bestätigt werden (EFD act. 12.612).

2.3.10.7 Im Due Diligence Report vom 12. Oktober 2009 führte der Beschuldigte aus, Jho Low habe am ersten Treffen vom 2. Oktober 2009 seine guten Beziehungen zum Premierminister und zum König von Malaysia betont. Jho Low habe seine Beziehungen zu royalen Familien aus dem mittleren Osten aufgrund seiner Freundschaften mit deren Söhnen, mit denen er studiert habe, aufbauen können. Basierend auf diese Ausführungen schloss der Beschuldigte im Report, der Kunde sei als «politically exposed person» (nachfolgend: PEP) zu qualifizieren. Weiter führte der Beschuldigte in seinem Report aus, die meisten der von Jho Low gelieferten Informationen zu dessen geschäftlichem Hintergrund würden Sinn machen und sich mit externen Quellen decken. Obwohl die mangelhaften Kenntnisse von Jho Low über das Vermögensverwaltungsgeschäft Fragen aufgeworfen hätten, bestünde grundsätzlich kein Grund, an den Hintergrundinformationen zu zweifeln. Zudem habe man sich mit Jho Low geeinigt, dass dieser beim nächsten Besuch eine Bestätigung betreffend die Zeichnungsberechtigung der Personen, die das IMA unterzeichnet hätten, sowie weitere Informationen betreffend 1MDB (Struktur, Zweck, Zusammensetzung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats) beibringen würde. Weiter habe der Kunde versprochen, dass die F. Ltd. regelmässig für deren Investoren «statements and reports» vorbereiten und die Bank davon Kopien erhalten würde. Im Zusammenhang mit der Initialtransaktion von USD 700 Mio. habe der Kunde erklärt, es sei unmöglich, ohne Zustimmung der Zentralbank eine so grosse Summe aus Malaysia auszuführen. Dieser Umstand würde der Bank zusätzliche Sicherheit über die Gültigkeit der Überweisung geben. Als Grund für die Kontoeröffnung habe der Kunde seine Unzufriedenheit mit den Verhältnissen bei der Bank D. Singapur genannt. Unter Verweis auf mehrere im Investigation Report aufgeführte Presseartikel hob der Beschuldigte zudem hervor, diese würden bestätigen, dass der Staatsfonds 1MDB und Saudi-Arabien, vertreten durch die S. Ltd., beabsichtigten, USD 2.5 Mrd. zu investieren. Eine erste ausgehende Zahlung von USD 85 Mio. zugunsten der S. Ltd. würde dies untermauern. Der Kunde habe Verständnis gezeigt für die Anforderungen der Bank und sei gewillt zu kooperieren. Der Due Diligence Report schliesst mit der Bemerkung: «The situation needs to be followed up closely and reassessed after the next meeting planned 21.10.» (EFD act. 12.102 ff., -644 ff.).

2.3.10.8 Am 20. Oktober 2009 instruierte Jho Low seinen Kundenberater N., USD 148 Mio. auf ein «interest on lawyer trust account» der Anwaltskanzlei BB. bei der Bank CC. in New York zu überweisen. Der Kundenberater informierte hierüber den Beschuldigten, worauf sich dieser noch gleichentags per E-Mail u.a. mit den folgenden Zeilen an Jho Low wendete: «May I please ask you to forward me anything you have in order to support your order to the bank CC. Of course, we could in the meantime verify the existence of the law firm and of the properties, but we have still not completed our initial due diligence, I believe it is fair to ask for anything else you have to back up this payment (e.g. copy of SPA, of presentation for the bid, any confirmation from the law firm etc.).» (EFD act. 12.108, -4905). Jho Low versprach dem Beschuldigten gleichentags, die relevanten Vertragsdokumente nachzuliefern, sollte der Vertrag zustande kommen. Gleichzeitig unterstrich er die Dringlichkeit der Finanztransaktion (EFD act. 12.4904 f.). Am 21. Oktober 2009 wandte sich der Beschuldigte per E-Mail an den Kundenberater und riet diesem, sich von der US-Anwaltskanzlei bestätigen zu lassen, dass diese beim «property deal» tatsächlich die Interessen von Jho Low repräsentieren würde und dass die Gelder zur Bank zurückfliessen würden, falls das Immobiliengeschäft nicht zustande käme (EFD act. 12.4907). Die Überweisung von USD 148 Mio. erfolgte noch gleichentags auf das auf die Anwaltskanzlei BB. lautende Konto. Gemäss Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten fehlten die Unterlagen, welche die Zahlung plausibilisierten, wie etwa Verträge betreffend die Immobilieninvestitionen. Eine Rücküberweisung ist nicht dokumentiert (EFD act. 12.108 f.).

2.3.10.9 Am 28. Oktober 2009 traf der Beschuldigte zusammen mit B. Jho Low und Tang Keng Chee, den Executive Director, von 1MDB, persönlich in Zürich. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2009 teilte der Beschuldigte dem Kundenberater N. mit, Jho Low habe nicht allzu viele neue Dokumentationen geliefert. Tang Keng Chee habe jedoch eine zufriedenstellende Erklärung betreffend die Herkunft der Vermögenswerte und betreffend die Gültigkeit der Transaktion geliefert. Im Übrigen habe der Kunde bestätigt, die Vertragsgrundlage müsse abgeändert werden, um mit islamischem Recht vereinbar zu sein (EFD act. 12.104 f., -3228).

2.3.11 Am 19. November 2009 informierte Bank D. Singapur den Beschuldigten, dass sie bei der «monetary authority of Singapore» am 9. Oktober 2009 eine Geldwäschereiverdachtsmeldung gegen Jho Low eingereicht hätte. Auf Anfrage hin übermittelte die Niederlassung Singapur dem Beschuldigten noch gleichentags die eingereichte Verdachtsmeldung. Als Verdachtsgründe waren darin u.a. Zahlungen an Casinos, Rückerstattungen von Casinos, Zahlungen an Amex Credit Card im Betrag von ca. USD 6 Mio. sowie der Erwerb von Schmuck aufgeführt. Weiter wurde unter der Rubrik «Verdachtsgründe» auf die Transaktionsbewegungen dreier Konten hingewiesen, wonach im Zeitraum Mai bis September 2009 insgesamt USD 128 Mio. ein- und USD 122 Mio. wieder ab- (Konto 1) und im Zeitraum Januar bis September 2009 insgesamt USD 21 Mio. ein- und USD 24 Mio. ab- (Konto 2) bzw. insgesamt USD 10 Mio. ein- und gleichviel wieder abgeflossen seien (Konto 3). Schliesslich erfolgte der Hinweis, dass die Kontoaktivitäten und der Saldo im Widerspruch zum dokumentierten Nettovermögen von Jho Low stehen würden (EFD act. 12.16, -77 ff., -458 ff., -4911).

2.3.12 Im Januar 2010 ersetzten 1MDB und F. Ltd. das IMA, die bisherige vertragliche Grundlage der Initialüberweisung von USD 700 Mio., durch ein zwischen ihnen am 12. Januar 2010 abgeschlossenes «loan agreement» (nachfolgend: Darlehensvertrag) (EFD act. 12.106). Mittels E-Mail vom 12. Januar 2010 sandte Jho Low seinem Kundenberater und dem Beschuldigten eine Kopie des Darlehensvertrags über ein Darlehen im Betrag von USD 700 Mio. (EFD act. 12.717). Im Vertrag waren die Vertragsparteien falsch bezeichnet, indem F. Ltd. als «lender» (Darlehensgeberin) und 1MDB als «borrower» (Darlehensnehmerin) aufgeführt wurden. Der Darlehensvertrag war wie das IMA vom 29. September 2009 von P. für die F. Ltd. und von Tang Keng Chee für 1MDB unterzeichnet (EFD act. 12.727 ff.). Zusätzlich beinhaltete die E-Mail von Jho Low einen «updated legal advice» der Anwaltskanzlei DD. vom 12. Januar 2010. Darin wurde auf abstrakte Weise die Frage diskutiert, welche Vertragspartei gemäss einer dem Anwalt eingereichten Vorlage für einen Darlehensvertrag an der Darlehenssumme wirtschaftlich berechtigt sei. Dabei kam die Anwaltskanzlei zum Schluss, dass gemäss dem vorgelegten Vertragsentwurf der Darlehensnehmer als wirtschaftlich berechtigt an der Darlehenssumme anzusehen sei. Die konkrete Konstellation zwischen 1MDB und F. Ltd. sowie der involvierten natürlichen Personen wurden im Schreiben der Anwaltskanzlei nicht thematisiert (EFD act. 12.718 ff.). Der Beschuldigte leitete die E-Mail von Jho Low zusammen mit den Beilagen gleichentags an B. weiter mit der Bemerkung: «B., just fyi, client is cooperative and delivers as promised.» (EFD act. 12.717). In seiner E-Mail vom 26. Januar 2010 drückte der Beschuldigte gegenüber Jho Low dann jedoch sein Erstaunen über die falsche Bezeichnung der Parteien im Darlehensvertrag aus (EFD act. 12.733). Mit E-Mail vom 14. Februar 2010 entschuldigte sich Jho Low beim Beschuldigten dafür, ihm die falsche Version gesandt zu haben und stellte ihm gleichentags im E-Mail-Anhang einen offenbar rückdatierten, korrigierten Darlehensvertrag zu, welcher 1MDB neu als «lender» und F. Ltd. als «borrower» bezeichnete (EFD act. 12.784 ff.).

2.3.13 Am 26. Januar 2010 erhielt der Beschuldigte in Kopie eine E-Mail eines Compliance-Mitarbeiters der Bank D. Singapur weitergeleitet, worin auf diverse Medienberichte hingewiesen wurde, die das verschwenderische Ausgabeverhalten von Jho Low in New York thematisierten und wonach Jho Low gerüchteweise mit Waffenhandel («arm dealing») in Verbindung gebracht werde. Zudem wurde im E-Mail darauf hingewiesen, dass auf den Konten von Jho Low viele Transaktionen stattgefunden hätten, jedoch keine wirklichen Investitionen vorgenommen worden seien. Das Geld sei u.a. für Casinos, Schmuck und Immobiliengeschäfte ausgegeben worden (EFD act. 12.78 f., -4924 f.). Am 26. Januar 2010 wies der Beschuldigte den CRO der Bank D. auf einen Internetartikel der «New York Post» vom 8. November 2009 mit dem Titel «Big-spending Malaysian is the mystery man of city club scene» hin. Darin wurde der extravagante Lebensstil von Jho Low thematisiert und ausgeführt, dass Jho Low bei Malaysia-Kennern unbekannt sei und dass niemand sein eigenes Geld so ausgeben würde wie Jho Low. Dies sei «just weird». Der Beschuldigte bemerkte gegenüber dem CRO, dass ihm der Satz, wonach malaysische «officials» Jho Low nicht kennen würden, Sorgen mache (EFD act. 12.3238; 40.14 f.). Auch sein Vorgesetzter B. teilte in einer E-Mail mit Kopie an den Beschuldigten dem CRO mit, beunruhigt zu sein, da die Vertragsparteien im Darlehensvertrag falsch bezeichnet worden seien und Jho Low in den Finanzkreisen Malaysias unbekannt sei. Weiter schrieb B.: « […] It would be the first time in my career that I would see a case where in an agreement over the amount of USD 600 million or so the role of the parties has been confused.» (EFD act. 12.779).

Am 28. Januar 2010 übermittelte der Beschuldigte per E-Mail einen am 17. Dezember 2009 in der singapurischen Tageszeitung «The Straits Times» erschienenen Artikel über Jho Low an B. mit der Bemerkung, dass dieser ihm «more comfort» gäbe. Es scheine, als wäre man nicht alleine mit dem Versuch «to get the picture». Der Zeitungsartikel thematisierte die engen Verbindungen von Jho Low zu den malaysischen Machtträgern und wies u.a. darauf hin, dass Jho Low offenbar beim Aufbau des malaysischen Staatsfonds 1MDB beteiligt gewesen sei. Weiter erwähnte der Artikel, Jho Low habe in den letzten drei Monaten riesige Geldsummen für Partys ausgegeben (EFD act. 12.4912 f.).

2.3.14 Am 4. Februar 2010 fand eine Telefonkonferenz zwischen Mitarbeitern der Bank D. Singapur und Zürich statt, an der u.a. auch der Beschuldigte teilnahm. Anlässlich der Telefonkonferenz äusserten die Mitarbeiter in Singapur ihr Unbehagen hinsichtlich der dort geführten Geschäftsbeziehungen mit Jho Low, da viele Transaktionen stattgefunden hätten und ständig Geld rein- und rausgeflossen sei. Es seien keine richtigen Investitionen vorgenommen worden, sondern das Geld sei u.a. für Kasinos, Schmuck und Veranstaltungen in Las Vegas ausgegeben worden. Demgegenüber sagten die Schweizer Mitarbeiter, dass solche Transaktionen bei den in Zürich gebuchten Geschäftsbeziehungen nicht vorgekommen seien (EFD act. 11.11).

2.3.15 Im Nachgang zur Initialtransaktion im Umfang von USD 700 Mio. von Ende September 2009 erfolgten auf dem Konto der F. Ltd. zahlreiche, zum Teil ausserordentlich hohe Zahlungsausgänge. Weniger als vier Monate nach der Initialtransaktion hatten über USD 400 Mio. die Bank wieder verlassen (EFD act. 12.14, -108 ff.).

2.3.16 Im Zusammenhang mit einer Transaktion vom 12. Mai 2010 im Umfang von USD 18.8 Mio. vom Konto der F. Ltd. zur Bank EE. Hong Kong zu Gunsten der Anwaltskanzlei FF. erhielt der Beschuldigte in Kopie eine E-Mail vom Head of Portfolio Management, worin eine mögliche Geldwäscherei thematisiert wurde (EFD act. 12.3155).

2.3.17 Gemäss Erkenntnissen der Untersuchungsbeauftragen erfolgten bei der Bank D. ab dem 24. Juni 2010 Zahlungen ab dem Konto der F. Ltd. für sogenannte «Geschäftsevents» und private Vergnügungsaktivitäten und Luxusdienstleistungen (EFD act. 12.90, -117, -121, -126 ff.).

2.3.18 Mit E-Mail vom 2. August 2010 wandte sich der Beschuldigte mit Blick auf einen bevorstehenden Besuch von «Sir F.» an den Kundenberater GG. und bat diesen, von Jho Low u.a. Informationen zu den Immobiliengeschäften und zu den Private Equity Investments zu verlangen und das Thema der «private expenses via F. Ltd.» anzusprechen. GG. solle Jho Low mitteilen, dass die Bank D. inskünftig solche Transaktionen nicht mehr ausführen werde. Zudem informierte der Beschuldigte GG., dass man eine Übersicht mit allen bis zum damaligen Zeitpunkt ausgeführten Zahlungen erstellt habe (EFD act. 12.82 f., -4956).

2.3.19 Mit E-Mail vom 6. Oktober 2010 teilte der Beschuldigte seinem Vorgesetzten B. mit, der Ansicht zu sein, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu der F. Ltd. freiwillig eine Meldung erstattet werden sollte, falls in den Medien Berichte über allfällige Zweckentfremdungen von Geldern oder Auffälligkeiten in der Buchführung auftauchen sollten. Zudem wies er darauf hin, dass er einen Mitarbeiter gebeten habe, eine «flag» im System «lexis-nexis» zu setzen. Sein Vorgesetzter B. pflichtete ihm daraufhin per E-Mail bei (EFD act. 30.38).

2.3.20 Am 9. März 2015 erstattete die Bank D. eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG an die MROS betreffend die Geschäftsbeziehungen mit der F. Ltd. (EFD act. 12.21, -232 f., -3925 ff.).

2.3.21 Anlässlich der Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte am 5. Juli 2016 führte der Beschuldigte aus, er bzw. die Bank sei von der Initialtransaktion extrem überrascht worden, da es sehr unüblich gewesen sei, Geld aus dem Ausland zu akquirieren. Der Prozess sei etwas «durcheinandergeraten» und man habe den Informationen «hinterherrennen» müssen. Die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. habe ihn im Compliance in den ersten Monaten stark beschäftigt. Er bzw. sein Team hätten die Geschäftsbeziehung intensiv begleitet und verschiedene Transaktionen geprüft und ausgewertet. Eine gewisse Erwartungshaltung an die Compliance, dass diese sich nicht gegen das «Business» entscheide, sei in jeder Bank vorhanden. Er sei jedoch in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. nicht beeinflusst worden, weder von Vorgesetzten noch von Kundenberatern. Nach der Initialtransaktion sei zunächst die SWIFT Zahlungsmitteilung der Bank O. ausgetauscht worden. Dabei seien der Absender, der Betrag und die Bank geprüft worden. Aufgrund dessen habe die Transaktion nicht beanstandet werden können. Seine Abteilung habe 1MDB näher geprüft. Deren Recherche habe nicht viele Informationen hervorgebracht. Es habe jedoch festgestellt werden können, dass 1MDB als kürzlich gegründeter Staatsfonds existiere. Die Rechercheergebnisse habe er in seiner E-Mail vom 1. Oktober 2009 an den CEO festgehalten. Zum Kundentreffen vom 2. Oktober 2009 führte der Beschuldigte aus, dieses habe sich hauptsächlich um Due Diligence Fragen gedreht. Er sei mit den am Kundentreffen erhaltenen Informationen von Jho Low relativ zufrieden gewesen. Jho Low habe auf die Frage, weshalb er die Bank D. gewählt habe, geantwortet, die Staatsgarantie der Bank D. sei für ihn vertrauenserweckend. Die Geschichte sei für ihn plausibel gewesen, andernfalls hätte er keine Deblockierung angeordnet. Der Beschuldigte hob hervor, es sei unüblich gewesen, dass er als MLRO und Head of AML am Kundengespräch teilgenommen habe. Die Compliance habe in der Bank D. einen hohen Stellenwert gehabt. Er sei aufgrund der Bedeutung, der Komplexität und der Grösse der Transaktion beigezogen worden.

Damals sei nicht das ursprüngliche Kundenprofil von Jho Low im Vordergrund gestanden, sondern 1MDB als Zahlungsabsender. Man habe sich darauf fokussiert, abzuklären, wer wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte gewesen und in welchem Verhältnis 1MDB und Jho Low zueinandergestanden seien. Auf Vorhalt der von der Rechtsabklärung am 8. Oktober 2009 geäusserten Bedenken hinsichtlich der Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. führte der Beschuldigte aus, er habe die Rechtsabteilung nicht in den Fall miteinbezogen, und er wisse auch nicht weshalb sie in den Fall einbezogen worden sei. Der Beschuldigte machte geltend, dass im Anschluss an die Kontodeblockierung noch viele weitere Abklärungen stattgefunden hätten. Die Geldwäschereifachstelle sei nicht jeder E-Mail der Rechtsabteilung ausdrücklich nachgegangen, hätte deren Meinung jedoch im Rahmen der weiteren Abklärungen berücksichtigt. Die Konklusion in seinem Report vom 12. Oktober 2009 sei das Ergebnis einer Arbeitswoche Due Diligence gewesen.

Weiter erklärte der Beschuldigte, nicht gewusst zu haben, dass Tang Keng Chee, den er am 28. Oktober 2009 getroffen habe, mit der Bank D. eine Geschäftsbeziehung unterhalten habe. Auf Vorhalt, dass im Darlehensvertrag über eine Summe von USD 700 Mio. die Parteien vertauscht worden seien, erklärte der Beschuldigte, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Er habe im Oktober 2010 einen Bankmitarbeiter gebeten, im «lexis-nexis» zu Jho Low eine «flag» zu setzen, wodurch negative Informationen zu Jho Low hätten «generiert» werden können. Das «lexis-nexis» ermögliche eine noch weitergehende Überwachung als «world-check». Zu jenem Zeitpunkt hätten der Kundenbetreuer N. und B. die Bank bereits verlassen, wodurch sich die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. in einer Übergangsphase zu einem neuen Kundenberater befunden habe.

Im Zusammenhang mit der ihm zur Kenntnis gebrachten Verdachtsmeldung der Niederlassung Singapur führte der Beschuldigte aus, er habe sich aufgrund von «Bankgeheimnisüberlegungen» nicht weiter mit den Mitarbeitern in Singapur über die Verhältnisse in der Schweiz austauschen können. Zum damaligen Zeitpunkt seien die Erkenntnisse aus Singapur für die Bank D. Schweiz nicht ausschlaggebend gewesen. Aufgrund des Kundenkontakts in Zürich hätten sie angenommen, ein besseres Verständnis zu haben als die Bank D. Singapur. Ob eine Meldung erstattet werde oder nicht, sei immer von verschiedenen Aspekten wie dem Melderegime des einzelnen Landes und der subjektiven Wahrnehmungen der Entscheidungsträger abhängig. Die Umstände in Zürich seien anders gewesen als in Singapur. In Zürich hätten sie zu wenig Anhaltspunkte für eine Meldung gehabt (EFD act. 12.5328 ff.).

2.3.22 Am 18. August 2017 wies die Verteidigung namens des Beschuldigten gegenüber der FINMA darauf hin, dass bei der Bank D. im Sinne des «three lines of defence»-Modells der Kundenberater für die Beziehung zum Kunden und für das KYC verantwortlich gewesen sei (EFD act. 30.60). Im Zusammenhang mit der Transaktionsüberwachung habe das AML-Team des Beschuldigten regelmässig die Qualität der LTR kontrolliert (EFD act. 30.62). Die Front habe nie einen Verdachtsmoment betreffend die F. Ltd. zur weiteren Beurteilung an die Compliance weitergeleitet (EFD act. 30.64). Der Beschuldigte sei vielmehr bankintern im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur F. Ltd. nur selektiv informiert worden (EFD act. 30.65). Er habe bloss wenige Transaktionen betreffend die F. Ltd. vorgelegt erhalten. Jho Low habe den Beschuldigten ab und zu als Ansprechpartner für das Due Diligence betrachtet und ihm gelegentlich Unterlagen zu Transaktionen gesendet (EFD act. 30.62). Bei sämtlichen Ausgängen, bei denen der Beschuldigte beigezogen worden sei, habe es sich um «property investments» gehandelt, welche mit «supporting documents» belegt worden seien. Die Begünstigten seien jeweils bekannte Anwaltskanzleien wie BB. LLP gewesen. Die getätigten Investitionen der F. Ltd. hätten in den Jahren 2009 bis 2010 ökonomisch Sinn gemacht, da sich der US-Immobilienmarkt nach der Finanz-/Immobilienkrise in einem Tief befunden habe (EFD act. 30.63, -66). Dem Beschuldigten könne nicht angelastet werden, dass die Transaktion vom 21. Oktober 2009 nicht mit den von ihm eingeforderten Unterlagen dokumentiert worden sei, da für die Dokumentation der Kundenberater N. zuständig gewesen sei (EFD act. 30.66). Der Beschuldigte sei mittels E-Mail vom 9. Oktober 2009 auf die von der Rechtsabteilung geäusserten Zweifel eingegangen und habe die Angelegenheit an seinen Vorgesetzten «eskaliert». B. sei mit dem IMA und anschliessend auch mit dem Darlehensvertrag sowie mit der Berichterstattung des Beschuldigten zufrieden gewesen und habe keine weiteren Schritte verlangt (EFD act. 30.59). Die Höhe des Salärs des Beschuldigten sei nicht vom Bestehen der Geschäftsbeziehung zur F. Ltd. abhängig gewesen (EFD act. 30.57).

2.3.23 Anlässlich der FINMA-Einvernahme vom 23. Januar 2018 im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Enforcementverfahrens führte dieser aus, am Kundentreffen vom 2. Oktober 2009 habe Jho Low seinen Werdegang und sein Beziehungsnetz aufgezeigt und erklärt, weshalb er mit der Vermögensverwaltung beauftragt worden sei. Unterlagen habe Jho Low am Treffen keine übergeben. Dessen Erklärungen und Informationen seien für seinen Vorgesetzten und ihn plausibel gewesen. Ausreichend seien sie jedoch erst im Zeitpunkt gewesen, als sie den 1MDB-Vertreter getroffen, den Darlehensvertrag erhalten hätten und das Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei über die wirtschaftliche Berechtigung vorgelegen habe. Medienartikel wie derjenige in «The Straits Times» vom 17. Dezember 2009 über Jho Low und 1MDB, welche den «Set-up» bestätigt hätten (vgl. vorne E. 2.3.13), hätten ihnen zusätzliche Sicherheit gegeben (EFD act. 30.90 Z. 228 ff., -91 Z. 244 ff.). Er habe damals den «Lead» in der Geschäftsbeziehung der F. Ltd. gehabt. Da die Rechtsabteilung die bis zum damaligen Zeitpunkt durchgeführte Due Diligence nicht gekannt habe, habe er auch deren Empfehlungen vom 8. Oktober 2009 nicht umgesetzt. Man habe entschieden, stattdessen einen Vertreter von 1MDB einzuladen, damit dieser der Bank den «Set-up» bestätigen könnte (EFD act. 30.92 Z. 276 ff.). Auf die Frage, ob die Bank D. die Unterlagen erhalten bzw. eingefordert habe, auf deren Beibringung sich die Bank mit Jho Low am Treffen vom 9. Oktober 2009 geeinigt habe, insbesondere jene betreffend die Legitimation der Personen, welche die ursprüngliche Grundlage für die Initialtransaktion – das IMA – unterzeichnet hätten, führte der Beschuldigte aus, man habe es eingefordert, jedoch nicht erhalten. Es habe Zeitungsartikel gegeben, welche gewisse Sachen bestätigt hätten. Zudem sei es nicht an ihm gelegen, dies einzufordern. Dies sei letztlich die Aufgabe des Kundenberaters gewesen (EFD act. 30.95 Z. 383 ff.). Am Treffen vom 28. Oktober 2009 mit Tang Keng Chee habe dieser bestätigt, den «Set-up» zu kennen und damit einverstanden zu sein. Zur Überprüfung, ob Tang Keng Chee tatsächlich ein Vertreter von 1MDB sei, habe er eine Passkopie von Tang Keng Chee erstellt und mit den Informationen auf der Website von 1MDB verglichen (EFD act. 30.94 Z. 350 ff.). Sie seien enttäuscht gewesen,
dass Tang Keng Chee keine Dokumente mitgebracht habe. Tang Keng Chee habe ihn und seinen Vorgesetzten B. allerdings damit vertröstet, die Dokumente nachzuliefern. Das Treffen mit Tang Keng Chee sei ein zusätzlicher «Komfort» gewesen. Sie seien sich allerdings einig gewesen, dass die Abklärungen damit noch nicht abgeschlossen waren und hätten daher ihre weiteren Anforderungen erneut bekräftigt (EFD act. 30.95 Z. 365 ff.).

Auf Vorhalt, dass die Bank D. damals eine Geschäftsbeziehung mit Tang Keng Chee unterhalte und Jho Low dem Konto von Tang Keng Chee am 5. August 2009 rund USD 1.7 Mio. überwiesen habe, erklärte der Beschuldigte abermals, dies nicht gewusst zu haben. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass Tang Keng Chee bei der Bank D. auch eine Beziehung haben könnte (EFD act. 30.95 Z. 372 ff., -109 Z. 661 f.). Die Frage, ob er die Zeichnungsberechtigung von P. für die F. Ltd. überprüft habe, verneinte der Beschuldigte unter Hinweis, dass die vertraglichen Elemente von den Rechtsspezialisten geprüft worden seien. Sein Vorgesetzter habe den Darlehensvertrag und die wirtschaftliche Berechtigung genau überprüft (EFD act. 30.96 Z. 389 ff.). Im Anschluss an seinen Due Diligence Report habe er der Front die Anweisung zur Überwachung von Transaktionen gegeben. Sein Team habe in der Anfangsphase über jeden Ein- und Ausgang informiert werden wollen. Die Überwachung der Transaktionen hätten sie jedoch weiterhin der Front überlassen. Man sei davon ausgegangen, die Vermögenswerte von USD 700 Mio. würden über die Bank «gemanaged» und bei dieser verbleiben. Die Due Diligence wäre eigentlich in der Verantwortung der Front gelegen. Er habe jedoch das Due Diligence übernommen, da es sonst niemand durchgeführt habe und er auch ein wenig dazu aufgefordert worden sei (EFD act. 30.93 Z. 307 ff.).

Im Oktober 2009 sei er sehr intensiv und in den folgenden drei bis vier Monaten, d.h. bis zum «Conference Call» vom Februar 2010, noch relativ intensiv in die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. involviert gewesen. Nachdem der zuständige Kundenberater N. die Bank verlassen habe, habe es eine Zwischenphase gegeben, in der er von Jho Low teilweise und gegen seinen Willen direkt angeschrieben worden sei. Die direkte Kontaktaufnahme mit dem Kunden sei nicht in seinen normalen Zuständigkeitsbereich gefallen. Das Problem in dieser Zwischenphase habe darin bestanden, dass er als einziger der Due Diligence nachgegangen sei. Allgemein sei es eine «chaotische» Zeit für die Bank gewesen. Er sei erleichtert gewesen, als die Kundenbeziehung im Frühling/Sommer 2010 auf den neuen Kundenberater GG. übertragen worden sei und die Bank eine klare Frontansprechperson definiert habe. Mit Übergabe an GG. sei die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. wieder in guten Händen gelegen (EFD act. 30.87 Z. 126 ff.).

Zu der Verdachtsmeldung der Bank D. Singapur führte der Beschuldigte aus, diese sei für ihn ein ernstzunehmender Hinweis gewesen, dass auf den Konten in Asien auffällige Transaktionen stattgefunden hätten. Aufgrund des Bankgeheimnisses sei zum damaligen Zeitpunkt eine aktive Kommunikation mit der Bank D. Singapur über ihre Beziehung zu Jho Low nicht möglich gewesen. Sie seien davon ausgegangen, dass die Sachlage in Asien anders als in der Schweiz gewesen sei. Im Übrigen seien die Melderegimes in Asien und der Schweiz zu diesem Zeitpunkt nicht vergleichbar gewesen (EFD act. 30.96 Z. 401 ff., -95 Z. 412 ff.). Zudem seien sie davon ausgegangen, ein besseres Verständnis der Kundenbeziehung zu haben, da in Asien nach dem Exodus von Mitarbeitern bloss noch ein «Rumpfteam» – auch in der Compliance – bestanden habe (EFD act. 30.97).

Der Beschuldigte anerkannte, dass damals eine Vermischung des Vermögens aus dem Vermögensverwaltungsauftrag mit privaten Ausgaben einen wesentlichen Verdachtsmoment dargestellt hätte (EFD act. 30.98 Z. 439). Der Umstand, wonach F. Ltd. und 1MDB im Januar 2010 die Vertragsgrundlage für die Initialtransaktion geändert haben, habe ihm seinen Gesamteindruck bestätigt, wonach der Kunde einen nicht professionellen «Set-up» besessen habe (EFD act. 30.99 Z. 459 ff.). Die Frage, welchen Zusammenhang die Immobiliengeschäfte von F. Ltd. mit Malaysia bzw. dem malaysischen Staatsfonds 1MDB besessen habe, konnte der Beschuldigte nicht beantworten. Er wies allerdings darauf hin, dass letztlich Jho Low für seine Investitionen verantwortlich gewesen sei. Diese hätten keinen Konnex zu Malaysia aufweisen müssen. Weder er noch die Bank seien damit beauftragt gewesen, dies zu überwachen (EFD act. 30.100 Z. 484 ff.).

Auf Vorhalt seiner E-Mail an Jho Low vom 2. August 2010 gestand der Beschuldigte, damals der Ansicht gewesen zu sein, die Dokumentationslage sei ungenügend. Einige Immobiliendeals seien in der Schwebe gewesen und man habe diese weiterverfolgen müssen. Weiter führte der Beschuldigte aus, die wenigen Transaktionen der F. Ltd., an denen er beteiligt gewesen sei, seien von Oktober 2009 bis März 2010 ungenügend bzw. schwach dokumentiert gewesen. Die Dokumente seien jedoch immer nachträglich geliefert worden. Die Dokumentation habe sich anschliessend verbessert (EFD act. 30.104 Z. 555 ff.). Auf Vorhalt, dass er im Zusammenhang mit der Prüfung zur Zahlungsfreigabe auf dem Konto der F. Ltd. vom Kundenberater GG. mehrmals kontaktiert worden sei, erklärte der Beschuldigte, nie eine «Firstline-Rolle» übernommen zu haben. Er habe damals nicht gewusst, was GG. von ihm gewollt oder weshalb dieser ihm umfangreiche Unterlagen zu den Transaktionen der F. Ltd. zugestellt habe. Er sei kein Anwalt und könne daher auch nicht erklären, was ein «back-to-back buy and simultaneaously sell arrangement» gewesen sei, welches GG. damals mit E-Mail vom 31. Mai 2011 erwähnt und als Vertragsgrundlage für eine Überweisung im Betrag von USD 85 Mio. der F. Ltd. an die HH. Ltd. gedient habe (EFD act. 30.102 Z. 514 ff., 12.1174). Er habe an der Konformität der Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. nicht gezweifelt. Für ihn seien damals jeweils die Hintergründe der Transaktionen genügend plausibel gewesen (EFD act. 30.105 Z. 590 ff.). Zweifel hinsichtlich der Herkunft und Legitimität der sich auf dem Konto der F. Ltd. befindenden Vermögenswerte habe er bloss in der Anfangsphase gehabt, nachher nicht mehr (EFD act. 30.111 Z. 684). Die Kontoführung habe bei der Front gelegen. Er habe die Risiken aufgezeigt, und es sei die Verantwortung der Front gewesen, dem nachzugehen und die Risiken im Auge zu behalten (EFD act. 30.106 Z. 596 ff.). Auf die Frage, wie er sichergestellt habe, dass seine Anweisungen betreffend Privatausgaben befolgt werden, verwies der Beschuldigte auf die Verantwortung der Front (EFD act. 30.107 Z. 615 f.). Eine Pressenachricht zu einer Party von Jho Low, welche im Sommer 2010 in Saint-Tropez stattgefunden habe, sei der erste richtige Verdachtsmoment gewesen, der ihn bewogen habe, seinem Vorgesetzten mitzuteilen, dass
eine Verdachtsmeldung gemacht werden müsse, sollte sich dies wiederholen (EFD act. 30.107 Z. 619 ff.). Auf Vorhalt seiner entsprechenden E-Mail vom 6. Oktober 2010 an seinen Vorgesetzen führte der Beschuldigte aus, eine freiwillige Meldung sei von der Medienberichterstattung abhängig gewesen, da sein AML-Team hauptsächlich externen Verdachtsmomenten nachgegangen sei (EFD act. 30.108 Z. 631 ff.).

2.3.24 Mit Verfügung vom 9. März 2018 stellte die FINMA das gegen den Beschuldigten geführte Enforcementverfahren ein mit der Begründung, der Beschuldigte sei seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen der organisatorischen Strukturen bei der Bank als Leiter der Geldwäschereifachstelle grundsätzlich nachgekommen und der ursprünglich gegen ihn gehegte Verdacht auf eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht (Sorgfaltspflichten gemäss GwG) habe sich nicht hinreichend erhärtet (EFD act. 30.112 ff.).

2.3.25 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte vor Gericht grundsätzlich die Angaben in seinem Lebenslauf und in seinem Arbeitszeugnis der Bank D. (SK act. 12.731.2 Z. 26 ff., -4 Z. 43 ff. bzw. -5 Z. 1; vgl. auch vorne E. 2.3.5) und bemerkte, sich kontinuierlich weitergebildet zu haben (SK act. 12.731.2 Z. 30 ff.). Weiter bestätigte er die Richtigkeit seiner damaligen Aussagen vor der Untersuchungsbeauftragten sowie vor der FINMA (SK act. 12.731.4 Z. 29 ff.) und gestand ein, von der Zweckentfremdung der Vermögenswerte durch Jho Low für private Zwecke nachträglich in einem Fall erfahren zu haben (SK act. 12. 731.11 Z. 42). Der Beschuldigte wies darauf hin, dass ihm als Leiter der Geldwäschereifachstelle Transaktionen mit erhöhten Risiken, d.h. Transaktionen, welche den Betrag von Fr. 500'000.-- überschritten hätten, angezeigt worden seien (SK act. 12.731.6 Z. 32 ff.). Er hob hervor, die «first line» sei für die Kontrolle einer ausreichenden Dokumentation von Transaktionen zuständig gewesen, und er sei bloss involviert worden, wenn die Front einen Verdacht gehabt und ihm einen LTR weitergeleitet habe (SK act. 12.731.6 Z. 5 ff., -12 Z. 15 f.). Weiter wies der Beschuldigte darauf hin, es sei damals sehr ungewöhnlich und unangenehm gewesen, dass Jho Low ihn direkt angeschrieben habe (SK act. 12.731.7 Z. 12 f.). Er anerkannte, im anklagerelevanten Zeitpunkt die Anhaltspunkte A1 bis A39 und insbesondere A4, A5 und A7 des Anhangs der aGwV-FINMA 1 für Geldwäscherei gekannt zu haben (SK act. 12.731.13 Z. 27 ff.).

2.3.26 Der Zeuge B. bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung seine früheren Aussagen vor der FINMA, soweit er damals ausgesagt habe (SK act. 12.761.3 Z. 43). Er führte aus, mit dem Beschuldigten Geldwäschereimeldungen erläutert zu haben, was der Vorgabe in der Weisung 1 entsprochen habe (SK act. 12.761.6 Z. 32). Geldwäschereimeldungen seien im Sinne einer Genehmigung besprochen bzw. zur Information in der Hierarchie der Bank nach oben weitergeleitet worden (SK act. 12.761.7 Z. 5 ff.). Weiter wies der Zeuge darauf hin, die Geldwäschereifachstelle sei innerhalb der Organisation das Kompetenzzentrum für sämtliche geldwäschereispezifische Fragen gewesen (SK act. 12.761.10 Z. 14). Die ihr vorgesetzten Stellen hätten sich in geldwäschereispezifischen Belangen auf deren Fachwissen gestützt (SK act. 12.761.10 Z. 19). Die Schaffung von Fachstellen bezwecke, dass diese die betreffenden Inputs abgeben. Angesichts dessen hätte er der Geldwäschereistelle nicht untersagt, eine Verdachtsmeldung zu erstatten (SK act. 12.761.11 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte habe ihm nie mitgeteilt, es sei bezüglich der Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. eine Geldwäschereimeldung zu erstatten (SK act. 12.761.7 Z. 29 ff.). Zur Front führte der Zeuge aus, diese habe überprüft, dass die vom Kunden versprochenen bzw. von der Front geforderten Unterlagen im Kundendossier vorgelegen hätten (SK act. 12.761.5 Z. 1 ff.). Weiter erklärte der Zeuge, die Geldwäschereiabteilung sei für die Überwachung der Front verantwortlich gewesen (SK act. 12.761.4 Z. 34 ff.). Zudem sei sie auch durch deren eigene Leitung kontrolliert gewesen (SK act. 12.761.11 Z. 6). Die Geldwäschereiabteilung habe bezüglich einer korrekten Dokumentation Stichproben durchgeführt (SK act. 12.761.5 Z. 2 f. und Z. 41). Der Beschuldigte und er selber hätten auf die Unterlagen der Front Zugriff gehabt, sofern sie abgelegt gewesen seien (SK act. 12.761.5 Z. 30 ff.). Der Beschuldigte als Leiter der Geldwäschereiabteilung habe der Front Anweisungen erteilen können und sei für deren Umsetzung verantwortlich gewesen (SK act. 12.761.5 Z. 3 ff.). Bei der Bank seien alle davon ausgegangen, die USD 700 Mio. seien zum Zwecke der Vermögensverwaltung zur Bank D. Schweiz überwiesen worden. Er habe von der Front und der Geldwäschereiabteilung erwartet, dass dies auch so umgesetzt würde (SK act. 12.761.9 Z. 38 ff.).

2.4 Beweiswürdigung und Subsumtion

2.4.1 In objektiver Hinsicht

2.4.1.1 Bis auf die Verdachtslage ist der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten (EFD act. 30.56 ff., -82 ff.; 12.5328 ff.; SK act. 12.731.4 ff.; 12.721.25 ff., insb. -33) und aktenmässig erstellt.

2.4.1.2 Die ersten beiden Tatbestandsmerkmale für eine Strafbarkeit nach Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt: die Bank D. war im Tatzeitraum eine Bank im Sinne des Bankengesetztes (BankG, SR 952.0) und damit ein Finanzintermediär i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG. Der Beschuldigte als ihr damaliger Mitarbeiter handelte somit für einen Finanzintermediär. Die Bank D. unterhielt eine Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. Auf das Konto der Bank D. wurden Geldsummen verschoben (vgl. vorne E. 2.3.9), d.h. es existierten Vermögenswerte, welche in die Geschäftsbeziehung involviert waren.

2.4.1.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Bank D. ex-ante wusste oder einen begründeten Verdacht besass, dass die fraglichen Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Verbrechen stehen könnten (vgl. vorne E. 2.2.5.4). Der Beschuldigte anerkennt, dass unmittelbar nach der Überweisung der USD 700 Mio. ein Initialverdacht bestanden habe; er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dieser habe ausgeräumt werden können und es seien während seiner Anstellung nie neue Verdachtsmomente aufgekommen, wonach die Vermögenswerte aus einem Verbrechen hätten stammen können (SK act. 12.721.34).

Für das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass damals ein meldepflichtiger Sachverhalt vorlag, sprechen die folgenden Anhaltspunkte bzw. Vorkommnisse:

a) Jho Lows Verhalten unmittelbar vor der lnitialtransaktion vom 30. September 2009 war ungewöhnlich: So ordnete er gegenüber der Bank an, im E-MailVerkehr mit ihm ausschliesslich die anonyme E-Mail-Adresse «chairman.f@gmail.com» – somit eine gratis von Google angebotene, für die Verwendung im Geschäftsverkehr unübliche, Adresse – zu verwenden und beharrte gleichzeitig darauf, dass die Akten in Singapur vernichtet werden (vgl. vorne E. 2.3.9). Aussergewöhnlich erschien sodann auch, dass die Überweisung des bemerkenswerten Betrags von insgesamt USD 700 Mio. auf das Konto der F. Ltd. in der Schweiz ohne grosse Vorankündigung und ohne Bezeichnung der begünstigten Person erfolgt war. Zudem liess sich die Transaktion nicht mit dem KYC Report Juni 2009 vereinbaren, wonach innert zwei bis drei Jahren eine Alimentierung des Kontos der F. Ltd. mit USD 10 Mio. aus dem Vermögen von Jho Low und seiner Familie erfolgen sollte (vgl. vorne E. 2.3.8). Am 30. September 2009 lag somit der Anhaltspunkt A7 für Geldwäscherei gemäss Anhang der GwV-FINMA 1 vor (vgl. vorne E. 2.2.5.4). Im Übrigen liess sich auch der Umstand, dass Jho Low in den ursprünglichen Bankeröffnungsunterlagen als einziger Zeichnungsberechtigter der F. Ltd. vermerkt war, die Vertragsgrundlage für die Initialtransaktion (sowie auch der spätere Darlehensvertrag vom Januar 2010) jedoch jeweils für die F. Ltd. von P. unterzeichnet waren (vgl. vorne E. 2.3.9 und E. 2.3.12 und EFD act. 12.64, -66 f., -339, -341 ff.), nicht mit den Kenntnissen der Bank über den Kunden vereinbaren.

Das EFD stellt sich auf den Standpunkt, es habe damals auch der Anhaltspunkt A5 für Geldwäscherei vorgelegen, da es unerfindlich gewesen sei, weshalb der Kunde, welcher bisher von der Bank D. Singapur betreut worden sei, für die Abwicklung eines Vermögensverwaltungsmandats des malaysischen Staatsfonds plötzlich die Bank D. Schweiz ausgewählt habe (vgl. Rz. 236 des Übermittlungsschreibens des EFD und SK act.12.721.5). Das Gericht teilt diese Auffassung nicht, denn laut Due Diligence Report vom 12. Oktober 2009 gab der Kunde als Grund für den Bankenwechsel im Wesentlichen an, mit den Verhältnissen bei der Bank D. Singapur unzufrieden zu sein und die Garantie der UK Treasury, welche die I.-Bank-Gruppe besitze, zu schätzen. Er suche Diskretion und guten Service (EFD act. 12.75, -102 und -644). Während der Beschuldigte diese Gründe anlässlich seiner Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte noch bestätigte (vgl. vorne E. 2.3.21), erklärte er vor Gericht, den Grund für den Bankwechsel nicht genau zu kennen, da das oberste Management diesen beurteilt habe (SK. 12.731.13 Z. 42). Dem Untersuchungsbericht ist zu entnehmen, dass es bei der Bank D. Singapur anfangs Oktober 2009 zu Umstrukturierungen und zahlreichen Abgängen von Mitarbeitern gekommen war (EFD act. 12.40 f.). Zudem war die Bank D. Schweiz Teil der I.-Bank-Gruppe, welche sich grösstenteils im Eigentum des britischen Staates befand (vgl. vorne E. 2.3.2). Die damalige Erklärung des Kunden, mit der Betreuung in Singapur unzufrieden zu sein und die vermeintliche Staatsgarantie als vertrauenserweckend zu betrachten, erschien somit mit Blick auf die vorerwähnte Ausgangslage plausibel. Dass Jho Low gerade die Bank D. Schweiz auserkor, war insofern nachvollziehbar, als der Wechsel bloss innerhalb der I.-Bank-Gruppe bzw. von der ausländischen Zweigniederlassung zum Hauptsitz in Zürich erfolgte (vgl. vorne E. 2.3.2). Entgegen der Ansicht des EFD war es damit nicht unerfindlich, weshalb der Kunde für die Abwicklung eines Vermögensverwaltungsmandats des malaysischen Staatsfonds plötzlich die Bank D. Schweiz anstatt seine vorgängige Vertrauensbank D. Singapur auswählte. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass Diskretionswünsche in der Geschäftswelt nichts Aussergewöhnliches darstellen. Auch ein Staatsfonds konnte – zumindest im damals zu beurteilenden
Zeitpunkt – ein Interesse daran haben, dass in Bezug auf einen von ihm erteilten Vermögensverwaltungsauftrag die konkrete Transaktionsabwicklung diskret bzw. über eine Bank erfolgte, die den regulatorischen Bestimmungen über das Bankgeheimnis unterworfen war.

Die unerwartete Höhe der Überweisung im Verhältnis zum Kundenprofil sowie die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten führten dazu, dass nach der Kontosperrung vom 30. September 2009 unter Mitwirkung der Einheit AML diverse Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte vorgenommen wurden (vgl. vorne E. 2.3.10). Da die Initialtransaktion vom 30. September 2009 bzw. der «Set-up» aus Sicht der Rechtsabteilung wirtschaftlich wenig Sinn machte, warnte diese am 8. Oktober 2009 vor der Gefahr einer «Totalfälschung» und vor einer Veruntreuung. Die Rechtsabteilung wies darauf hin, es würde sehr seltsam erscheinen, dass ein 28-jähriger alleine einen Betrag von USD 700 Mio. verwalte und ein steuerfinanzierter Staatsfonds die Kontrolle über seine Vermögenswerte an eine neu gegründete Offshore-Gesellschaft bzw. an eine Briefkastengesellschaft ohne Leistungsausweis aufgegeben habe, obwohl die Einräumung einer Vollmacht an die F. Ltd. über das Konto von 1MDB für die Zwecke der Vermögensverwaltung ausgereicht hätte (vgl. vorne E. 2.3.10.5). Gemäss Rechercheergebnis einer Mitarbeiterin der Geldwäschereiabteilung war der malaysische Staatsfonds 1MDB gegründet worden, um strategische Initiativen für eine langfristige und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und den Fluss von Direktinvestitionen in das Land zu fördern (vgl. vorne E. 2.3.10.1 und E. 2.3.10.4). Demgegenüber war gemäss IMA – die Vertragsgrundlage für die Initialtransaktion – F. Ltd. in Bezug auf die Anlagestrategie grundsätzlich frei (vgl. vorne E. 2.3.9) bzw. im Vertrag wurde explizit festgehalten, die F. Ltd. als Investment-Managerin fokussiere insbesondere auf weltweite Immobilientransaktionen («real estate transactions worldwide», EFD act. 12.619). Die von der F. Ltd. betriebenen Investments mussten somit nach dem IMA keinen Bezug zu Malaysia aufweisen bzw. die Vermögenswerte wurden nicht zum Zweck einer nachhaltigen Anlage zur Förderung der malaysischen Binnenwirtschaft zur Verfügung gestellt, sondern um die Vermögensverwalterin der F. Ltd. in der Erreichung ihres Zwecks zu unterstützten. Insofern war die Vereinbarung im IMA mit dem öffentlich vermittelten Zweck des Staatsfonds unvereinbar und damit ungewöhnlich. Insgesamt war die gewählte Konstruktion in mehrerer Hinsicht aussergewöhnlich bzw. wirtschaftlich unsinnig, so dass am 8. Oktober 2009 auch der Anhaltspunkt A3 für Geldwäscherei gemäss Anhang der GwV-FINMA 1 vorlag (vgl. vorne E. 2.2.5.4).

Als Zwischenergebnis steht nach dem Gesagten fest, dass am 30. September 2009 bzw. spätestens am 8. Oktober 2009 die wirtschaftlichen Hintergründe und der Zweck der Initialtransaktion auffällig bzw. ungewöhnlich i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. a
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 6 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken
1    Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass:
a  die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle des Finanzintermediärs periodisch eine Risikoanalyse auf konsolidierter Basis erstellt;
b  er über eine mindestens alljährliche standardisierte Berichterstattung mit hinreichenden quantitativen wie qualitativen Angaben von den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften verfügt, sodass er seine Rechts- und Reputationsrisiken auf konsolidierter Basis zuverlässig einschätzen kann;
c  die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften ihn von sich aus und zeitgerecht über die Aufnahme und Weiterführung der aus Risikosicht global bedeutendsten Geschäftsbeziehungen, die aus Risikosicht global bedeutendsten Transaktionen sowie über sonstige wesentliche Veränderungen in den Rechts- und Reputationsrisiken informieren, insbesondere wenn diese bedeutende Vermögenswerte oder politisch exponierte Personen betreffen;
d  die Compliance-Funktion der Gruppe regelmässig risikobasierte interne Kontrollen einschliesslich Stichprobenkontrollen über einzelne Geschäftsbeziehungen vor Ort in den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften durchführt.10
2    Er hat sicherzustellen, dass:
a  die internen Überwachungsorgane, namentlich die Compliance-Funktion und die interne Revision, und die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften haben; nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken;
b  die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen auf Anfrage zügig zur Verfügung stellen.11
3    Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien, Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder ernsthaft behindert ist, informiert er die FINMA unverzüglich.
4    Der Finanzintermediär, der Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe ist, gewährt den internen Überwachungsorganen und der Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit dies zur globalen Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig ist.
aGwG erschienen und die beiden Anhaltspunkte A3 und A7 für Geldwäscherei gemäss Anhang der GwV-FINMA 1 auf verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. b aGwG hinwiesen.

b) Die seit der Initialtransaktion bestehenden Zweifel bezüglich der Legalität der Vermögenswerte konnten durch Zusatzabklärungen der Bank D. nie vollständig ausgeräumt werden. Auch wenn die Ergebnisse der Abklärungen aus deren Sicht in einzelnen Punkten die Darstellungen von Jho Low zu plausibilisieren schienen, blieben Ungereimtheiten bestehen, und es kamen weitere Anhaltspunkte bzw. Hinweise hinzu, welche schliesslich den Verdacht begründen mussten, dass die in die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten:

Als nicht nachvollziehbar zu werten ist die Wahl des «Set-ups» – ein zu klärender Umstand, der vom Rechtsdienst hervorgehoben worden war (vgl. vorne E. 2.3.10.5). Auffällig war in der Folge auch, dass sich Jho Low vorab zum zweiten Kundentreffen vom 9. Oktober 2009 bei seinem Kundenberater nach den Fragen erkundigt hatte, welche die Bank von ihm zu beantworten wünschte (vgl. vorne E. 2.3.10.6). Aus damaliger Sicht war es nicht nachvollziehbar, inwiefern sich Jho Low als vermeintlicher Investment-Manager auf Fragen der Bank hätte vorbereiten müssen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass Jho Low Fragen der Bank betreffend dessen Geschäftstätigkeit mit 1MDB spontan hätte beantworten können. Seltsam erschien zudem Jho Lows Aussage, sich nicht sicher zu sein, ob er die Bestätigung von 1MDB betreffend das Investment in die F. Ltd. beibringen könne (vgl. vorne E. 2.3.10.6). Es gab damals keine plausible Erklärung, weshalb Jho Low eine solche Bestätigung seitens 1MDB nicht hätte beschaffen können – besass er doch gemäss eigenen Angaben die nötigen Beziehungen. Am Kundentreffen vom 9. Oktober 2009 fiel Jho Low sodann durch seine mangelhaften Kenntnisse in Bezug auf das Vermögensverwaltungsgeschäft auf (vgl. vorne E. 2.3.10.7). Am 20. Oktober 2009 registrierte die Bank zudem, dass die Kundin F. Ltd. bzw. Jho Low eine Transaktion im Betrag von USD 148 Mio. umgehend bzw. dringend ausgeführt zu haben wünschte (vgl. vorne E. 2.3.10.8). Die von Jho Low vermittelte Eile bei einer Transaktion von knapp USD 150 Mio. musste auffällig erscheinen, ergeben sich doch Immobiliendeals in dieser Höhe nicht von einem auf den anderen Tag.

Ein dritter Anhaltspunkt gemäss Anhang der GwV-FINMA 1, welcher auf verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. b aGwG hindeutete, ergab sich schliesslich am dritten Kundentreffen vom 28. Oktober 2009 mit Jho Low und Tang Keng Chee. Damals händigten weder Jho Low noch Tang Keng Chee der Bank aussagekräftige Unterlagen betreffend den «Set-up» zwischen 1MDB und F. Ltd. oder die Zeichnungsberechtigung von Tang Keng Chee aus, obwohl Jho Low dies am Kundentreffen vom 9. Oktober 2009 gegenüber der Bank in Aussicht gestellt hatte (vgl. vorne E. 2.3.10.7 und E. 2.3.22 f.). Damit verweigerte die Kundin F. Ltd. de facto die Beibringung von Unterlagen i.S.v. Anhaltspunkt A8 für Geldwäscherei gemäss Anhang der GwV-FINMA 1 (vgl. vorne E. 2.2.5.4).

Ein alarmierender Hinweis erreichte die Bank D. sodann drei Wochen später bzw. am 19. November 2009: die Bank D. Singapur informierte den Beschuldigten über deren Verdachtsmeldung gegen Jho Low (vgl. vorne E. 2.3.11). Der Beschuldigte machte diesbezüglich wiederholt geltend, man habe sich auf der Ebene Compliance aufgrund des Bankgeheimnisses nicht speziell mit der Bank D. Singapur näher austauschen können (EFD act. 12.56, -5340; 30.60, -97 Z. 416 ff.). Auch der Kundenberater N. wies anlässlich seiner Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte auf das Bestehen von «chinese walls» zwischen Bank D. Singapur und Bank D. Schweiz hin (EFD act. 12.56, -5952). Da sich die beiden Banken somit grundsätzlich nicht miteinander austauschen konnten, musste sich Bank D. Schweiz bewusst sein, dass eine Informationsdiskrepanz bestand bzw. Bank D. Singapur möglicherweise noch weitere, Jho Low belastende Hinweise besass. Umso mehr musste der Hinweis aus Singapur, eine Verdachtsmeldung erstattet zu haben, für die Bank D. Schweiz alarmierend sein. Auch wenn sich die I.-Bank-Gruppe aufgrund ihrer internationalen Struktur im Aufsichtsbereich verschiedener Jurisdiktionen und Finanzmarktaufsichtsbehörden befand (EFD act. 12.32), mag der Einwand, in Singapur hätten andere Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung gegolten, nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit Kenntnis der dortigen Verdachtsmeldung für die Bank D. Schweiz ein weiterer bedenklicher Hinweis vorlag. Der Verdacht, dass die Vermögenswerte aus schweren Widerhandlungen herrühren könnten, war letztlich am 12. Januar 2010 begründet, als der Bank der Darlehensvertrag mit den vertauschten Parteien zuging (vgl. vorne E. 2.3.12). Mitarbeiter der Bank D. waren über den Vertausch der Parteibezeichnung offensichtlich besorgt (vgl. vorne E. 2.3.12 f.). Der Umstand, dass bei einer Darlehenssumme von insgesamt USD 700 Mio. die Parteien vertauscht worden waren, liess sich nicht mehr damit rechtfertigen, Jho Low sei in der Vergangenheit bereits durch unprofessionelles Geschäftsgebaren aufgefallen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, der malaysische Staatsfonds hätte sich mit derartiger Unprofessionalität abgefunden. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass durch die Ablösung des IMA mit einem Darlehensvertrag der F. Ltd. keine «investment guidelines» bzw. Anlagebedingungen
mehr einzuhalten waren und die «duties of the investment manager» aufgehoben wurden (EFD act. 12.623 f.). Im Darlehensvertrag wurde einzig noch in dessen Ziffer 1b festgehalten, das Darlehen sei vom Darlehensnehmer zur Finanzierung seiner strategischen Ziele und seines künftigen Wachstums durch Akquisitionen insbesondere «in the real estate / hospitality area, the energy sector and financial services» zu verwenden (EFD act. 12.728). Mithin vergrösserte sich durch die Vertragsänderung das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten zu Ungunsten von 1MDB. Im Übrigen musste auch Jho Lows Erklärung für den Vertragswechsel – die Vertragsgrundlage habe islamischem Recht entsprechen müssen (vgl. vorne E. 2.3.10.9) – zu Bedenken Anlass geben. Dessen Begründung war insofern nicht überzeugend, als unerfindlich ist, weshalb sich die Vertragsparteien nicht bereits beim initialen Vertragsabschluss darüber Gedanken gemacht haben, ob der Vertrag mit islamischem Recht vereinbar sein muss. Bemerkenswert ist schliesslich auch, dass die Bank – und damit inkonsequent zu ihrem früheren Verhalten – sich den neuen «Set-up» mit dem Darlehensvertrag nicht mehr von Tang Keng Chee als vermeintlicher 1MDB-Vertreter bestätigen liess. Mithin lag am 12. Januar 2010 immer noch kein abgeklärter «Set-up» vor.

c) Auch nach dem den Verdacht begründenden Vertausch der Parteibezeichnung erreichten die Bank weitere alarmierende Verdachtsmomente, welche die Verdachtslage in der Folge noch weiter verstärkten:

Am 26. Januar 2010 wies die Bank D. Singapur den Beschuldigten auf diverse Medienberichte hin, die ein ausserordentlich verschwenderisches Ausgabeverhalten von Jho Low für Partys offenbarten und ihn zudem gerüchteweise mit Waffenhandel in Verbindung brachten. Gleichzeitig vernahm die Bank, dass auf den Konten von Jho Low in Singapur viele Transaktionen stattgefunden hätten, jedoch keine wirklichen Investitionen registriert wurden (vgl. vorne E. 2.3.13). Ferner musste es bei der Bank D. ernsthafte Fragen hinsichtlich der Identität und beruflichen Integrität von Jho Low aufwerfen, als sich manifestierte, dass dieser vom Investment-Manager zum «Partylöwen» mutierte. Am 4. Februar 2010 bekräftigte Bank D. Singapur gegenüber Bank D. Schweiz in einer Telefonkonferenz ihre anhaltenden Bedenken über Jho Low (vgl. vorne E. 2.3.14). Die Bank D. Schweiz wusste damals, dass in weniger als vier Monaten nach der Initialtransaktion von den USD 700 Mio. über USD 400 Mio. die Bank wieder verlassen hatten (vgl. vorne E. 2.3.15). Auf den Parteienvertausch hingewiesen reagierte Jho Low gegenüber der Bank erst gute zwei Wochen später, d.h. am 14. Februar 2010, indem er erklärte, der Bank die falsche Version gesandt zu haben (vgl. vorne E. 2.3.12). Auf die Bank D. musste es damals irritierend wirken, von Jho Low kurzerhand einen rückdatierten Vertrag über eine Summe von USD 700 Mio. mit korrigierten Parteirollen zugestellt erhalten zu haben (vgl. vorne E. 2.3.12). Am 12. Mai 2010 thematisierte schliesslich der Head of Portfolio Management eine mögliche Geldwäscherei (vgl. vorne E. 2.3.16) und am 24. Juni 2010 stellte die Bank D. fest, dass Jho Low die Vermögenswerte des Staatsfonds für die Begleichung privater Luxusausgaben verwendet hatte (vgl. vorne E. 2.3.17). Letzteres wäre für sich alleine gesehen ein hinreichender Hinweis gewesen, um den Verdacht einmal mehr zu begründen.

2.4.1.4 Zusammenfassend führen die bisherigen Darlegungen zum Schluss, dass spätestens am 12. Januar 2010 genügend Anhaltpunkte und Hinweise vorlagen, die den begründeten Verdacht erweckten, dass die in die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer schweren Widerhandlung stehen könnten. Aufgrund weiterer alarmierender Hinweise verstärkte bzw. bestätigte sich in der Folge dieser Verdacht weiter.

2.4.1.5 Das vom Tatbestand vorausgesetzte Verhalten der verspäteten Nichtmeldung ist nach dem Gesagten erfüllt: die Bank D. besass am 12. Januar 2010 einen begründeten Verdacht betreffend die deliktische Herkunft der Vermögenswerte (vgl. vorstehend E. 2.4.1.3 f.). Die Meldepflicht entstand somit am 12. Januar 2010. Diese Pflicht endete erst am Tag, als die Bank D. die erforderliche Meldung an die MROS erstattete (vgl. vorne E. 1.1.1), d.h. am 9. März 2015 (vgl. vorne E. 2.3.20).

2.4.1.6 Die Bank D. hat die objektiven Tatbestandsmerkmale der Verletzung der Meldepflicht i.S.v. Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG somit vom 12. Januar 2010 bis zum 9. März 2015 erfüllt.

2.4.2 Verantwortlichkeit des Beschuldigten

2.4.2.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Meldepflichtverletzung der Bank D. dem Beschuldigten individuell strafrechtlich zuzurechnen ist (vgl. vorne E. 2.2.6).

2.4.2.2 Die Verantwortlichkeiten des Beschuldigten innerhalb der Bank waren klar bestimmt und wurden von ihm auch mehrmals bestätigt: Als Leiter der Geldwäschereifachstelle und MLPO bzw. MLRO war er anerkanntermassen dafür zuständig, die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen sicherzustellen und Verdachtsmeldungen gemäss Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG der MROS zu erstatten (vgl. vorne E. 2.3.4 f., E. 2.3.21 und E. 2.3.25). Unter Hinweis auf den damaligen hohen Stellenwert der Compliance erklärte der Beschuldigte vor der Untersuchungsbeauftragten, in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. von niemandem beeinflusst worden zu sein (vgl. vorne E. 2.3.21). Dies wiederholte er auch anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht und präzisierte, es hätte ihn niemand anweisen können, keine MROS-Meldung zu erstatten (SK act. 12.731.5 Z. 13 ff.). Der Zeuge B. sagte diesbezüglich aus, den Beschuldigten von keiner MROS-Meldung betreffend die Geschäftsbeziehung F. Ltd. abgehalten zu haben (vgl. vorne E. 2.3.26). Im Plädoyer wurde von Seiten des Beschuldigten durch die Verteidigung anerkannt, dass der in der Weisung 1 vorgesehenen Rücksprache des MLRO bzw. MLPO mit dem Team-Manager der Front und dem Head of RegRisk vor der Erstattung der Verdachtsmeldung (vgl. vorne E. 2.3.4.2) lediglich konsultativer bzw. informativer Charakter zugekommen sei (SK act. 12.720.6). Dies bezeugte auch B., indem er erklärte, die Bank habe auf das Fachwissen der Geldwäschereiabteilung gesetzt. Sofern diese eine MROS-Meldung befürwortet hätte, wäre dies innerhalb der Bankhierarchie an höher positionierte Personen kommuniziert worden, um diese informiert zu halten (vgl. vorne E. 2.3.26). Der Einwand des Beschuldigten, das IMA und der spätere Darlehensvertrag sowie seine Berichterstattung seien für seinen Vorgesetzen B. zufriedenstellend gewesen, so dass dieser keine weiteren Schritte von ihm verlangt habe (vgl. vorne E. 2.3.22), verfängt nicht. Der Beschuldigte genoss im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach dem Gesagten Weisungsfreiheit und war die entscheidungsbefugte, unabhängig agierende verantwortliche Person für die Erstattung von Verdachtsmeldungen an die MROS. Selbst wenn der Beschuldigte nicht alleine über die Erstattung der Meldung hätte entscheiden können, sondern bloss zusammen mit dem Team-Manager der Front und dem Head of RegRisk
als Gremium, so entliesse ihn dies gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aus der Verantwortung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1332/2018 vom 28. November 2019 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 122 IV 103).

Sofern der Beschuldigte Kenntnis von den die Meldepflicht auslösenden Verdachtsmomenten (vgl. vorne E. 2.4.1.3) hatte oder hätte haben müssen und dennoch keine Meldung erstattete, ist er gestützt auf Art. 6 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
1    Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
2    Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
3    Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.
VStrR für die Meldepflichtverletzung strafrechtlich verantwortlich.

2.4.3 In subjektiver Hinsicht

2.4.3.1 Nachfolgend ist bei ex ante-Betrachtung zu beurteilen, ob der Beschuldigte als verantwortliche Person für die Erstattung einer Verdachtsmeldung einen Verdacht hatte oder hätte haben müssen und, gegebenenfalls, ob er die in Art. 6 aGwG vorgesehenen Abklärungen zur Ausräumung allfälliger Zweifel getroffen hat. Dabei ist unerheblich, ob die betroffenen Vermögenswerte tatsächlich aus einem Verbrechen stammten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.7). Der Beschuldigte bestreitet, damals einen Verdacht gehabt zu haben. Er habe die verbrecherische Herkunft der involvierten Vermögenswerte nicht voraussehen können. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, Jho Low sei als Lebemann und erfolgreicher Investor der II.-Group mit Top US-Ausbildung von der Wharton School und einem grossen Netzwerk bekannt gewesen. Zu dessen engerem Umfeld habe auch der malaysische Premier- und Finanzminister G. gehört. Jho Lows Name sei im Oktober 2010 zum ersten Mal in der Presse – im Zusammenhang mit einer Party mit Paris Hilton – erschienen, so dass er erwogen haben, eine Verdachtsmeldung zu erstatten und ein Teammitglied gebeten habe, eine «negativ-flag» im System «lexis-nexis» zu setzen. Während seiner gesamten Anstellungsdauer bei der Bank D. habe es jedoch keine weiteren Negativmeldungen gegeben, und es seien auch seitens der Front nie Verdachtsmomente an ihn weitergeleitet worden (vgl. vorne E. 2.3.22; SK act. 12.721.34).

2.4.3.2 Vorab ist festzustellen, dass zur Verhinderung von Geldwäscherei in Bezug auf die Beurteilung von Transaktionen ein höchstes Mass an Sorgfalt jedenfalls dann zu erwarten ist, wenn an einem Geschäft Offshore-Gesellschaften – insbesondere Briefkastengesellschaften –, ein als PEP geltender wirtschaftlich Berechtigter oder hohe Vermögenswerte involviert sind. Die F. Ltd. war eine erst kürzlich gegründete Briefkastengesellschaft auf den Seychellen (vgl. vorne E. 2.3.6). Der Beschuldigte wusste, dass es sich sowohl bei der Initialtransaktion von USD 700 Mio. als auch bei den nachfolgenden Zu- und Abflüssen von Vermögenswerten jeweils um mehrstellige Millionenbeträge handelte (vgl. vorne E. 2.3.10.8, E. 2.3.15 f. und E. 2.3.18), womit diese ausnahmslos als Transaktionen mit erhöhten Risiken zu qualifizieren sind (vgl. vorne E. 2.3.4.2 lit. b; Art. 8
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 8 Verbotene Geschäftsbeziehung - Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen:
a  mit Unternehmen und Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören oder eine solche Organisation unterstützen;
b  mit Banken, die am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten (fiktive Banken), sofern sie nicht Teil einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.
GwV-FINMA 1). Zudem bezeichnete der Beschuldigte die F. Ltd. in seinem Due Diligence Report als PEP (vgl. vorne E. 2.3.10.7). Als langjähriger Leiter der Geldwäschereifachstelle musste sich der Beschuldigte bewusst sein, dass die F. Ltd. aufgrund des Volumens der Vermögenswerte für die Bank ein «key client» bzw. ein Grosskunde war (SK act. 12.731.7 f.; ferner EFD act. 12.47 ff., -506, -4904). Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass aufgrund dieser Ausgangslage vom Beschuldigten in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zur F. Ltd. ein Höchstmass an Sorgfalt indiziert war. In Berücksichtigung seines Expertenstatus in der Bank bei der Bekämpfung von Geldwäscherei wusste der Beschuldigte somit damals, dass in Bezug auf die einschlägigen regulatorischen Vorgaben von ihm eine erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt wurde.

2.4.3.3 Der Beschuldigte wusste, dass er für die Bank, einen Finanzintermediär, meldepflichtige Sachverhalte der MROS erstatten musste (vgl. vorne E. 2.3.5). Er wusste auch, dass bis zu seinem Ausscheiden aus der Bank am 6. September 2012 im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung F. Ltd. bzw. Jho Low keine Meldung an die MROS erstattet worden war. In Bezug auf die vorne in Erwägung 2.4.1.3 lit. a und lit. b erwähnten Anhaltspunkte bzw. Hinweise, welche den Verdacht begründeten, ergibt sich hinsichtlich des Beschuldigten folgendes Bild:

Da der Beschuldigte vom Kundenberater N. die E-Mail von Jho Low vom 30. September 2009 weitergeleitet erhalten hatte, wusste er, dass Jho Low keinen weiteren Kontakt mit der Niederlassung in Singapur wünschte (vgl. vorne E. 2.3.9). Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte Jho Lows Anordnung kannte, wonach die Bank D. Singapur sämtliche Akten hätte zerstören müssen (EFD act. 12.670, -3223). Als mit den weiteren Abklärungen betraute Person musste der Beschuldigte auch erkannt haben, dass die Überweisung von USD 700 Mio. ohne grosse Vorankündigung und ohne Nennung des Begünstigten erfolgt war, sich nicht mit dem KYC Report Juni 2009 vereinbaren liess und mithin eine ungewöhnliche Geschäftsbeziehung darstellte. Unter diesen Gegebenheiten waren – unabhängig von N.s explizitem Ersuchen – weitere Abklärungen indiziert. Gleichzeitig musste der Beschuldigte damals gewusst haben, dass der Anhaltspunkt A7 für Geldwäscherei vorlag (vgl. vorne E. 2.4.1.3 lit. a, 1. Absatz). Weiter wusste der Beschuldigte aufgrund von E-Mail-Korrespondenzen, dass Jho Low ausschliesslich mit der – für den Gebrauch im Geschäftsverkehr ungewöhnlichen – Gmail-Adresse «chairman.f@gmail.com» kommunizierte und während der Dauer der Geschäftsbeziehung in der Signatur seiner E-Mails lediglich die Bezeichnung «chairman» verwendete oder ganz auf eine Signatur verzichtete (statt vieler: EFD act. 12.717, -781, -947 ff., -3166). Mithin war dem Beschuldigten bewusst, dass die Kundin F. Ltd. bzw. Jho Low ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Diskretion und Anonymität besass, womit ihm die Geschäftsbeziehung noch ungewöhnlicher erscheinen musste. Da der Beschuldigte die Rechercheergebnisse seiner Teammitarbeiterin in Kopie zugestellt erhalten hatte (vgl. vorne E. 2.3.10.1) und er in seinem Due Diligence Report auf deren Investigation Report verwies (vgl. vorne E. 2.3.10.4 und EFD act. 12.645), wusste er damals, dass der Staatsfonds 1MDB mittels Investments in Malaysia die Ankurbelung der eigenen Wirtschaft bezweckte. Auch der Beschuldigte musste demzufolge erkannt haben, dass die im IMA fehlenden örtlichen Einschränkungen der Investments mit dem Fondszweck unvereinbar waren und es nicht einleuchtete, weshalb die Vermögensverwalterin F. Ltd. – eine Dienstleisterin – die Anlagestrategie weitestgehend frei bestimmen konnte (vgl. vorne E. 2.3.9).
Selbst wenn der Beschuldigte das IMA nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, so wäre ihm spätestens im Zeitpunkt, als er bei einzelnen Transaktionsanordnungen des Kunden involviert worden war (vgl. vorne E. 2.3.10.8), aufgefallen, dass dem öffentlich vermittelten Fondszweck mit den Immobiliendeals in den USA nicht nachgelebt wurde. Weiter kannte der Beschuldigte die anfangs Oktober 2009 ergangenen Warnungen der Rechtsabteilung, wonach die gewählte Vermögensverwaltungskonstruktion aussergewöhnlich bzw. wirtschaftlich unsinnig war und es nicht der Usanz im Fondsmanagementgeschäft entsprach, dass ein 28-jähriger alleine USD 700 Mio. verwaltet. Die Rechtsabteilung zeigte ihm damals auf, welche Massnahmen ergriffen bzw. welche Abklärungen zur Geschäftsbeziehung getätigt werden sollten (vgl. vorne E. 2.3.10.5). Der Beschuldigte war sich somit damals bewusst, dass sich der Anhaltspunkt A3 für Geldwäscherei manifestiert hatte. Entgegen der Empfehlung der Rechtsabteilung setzte sich der Beschuldigte nicht dafür ein, dass der «Set-up» von externen Spezialisten überprüft wurde. Vielmehr gab er sich mit der mündlichen Erklärung von Tang Keng Chee, den «Set-up» zu billigen, zufrieden. Dies obwohl die Rechtsabteilung explizit darauf hingewiesen hatte, dass eine solche Bestätigung von Tang Keng Chee wertlos sei, da dieser potentiell selber der Veruntreuende sein könnte (vgl. vorne E. 2.3.10.5). Entgegen seiner Behauptung vor der FINMA (vgl. vorne E. 2.3.23) ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern die Empfehlungen der Rechtsabteilung damals obsolet geworden wären. Dem Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang seine Ignoranz gegenüber den entsprechenden Hinweisen der Rechtsabteilung vorzuwerfen.

2.4.3.4 Weiter wusste der Beschuldigte, dass Jho Low im Vorfeld zum Kundentreffen vom 9. Oktober 2009 von der Bank die zu erwartenden Fragen eingefordert und gegenüber seinem Kundenberater Bedenken darüber geäussert hatte, von 1MDB eine Bestätigung betreffend das Investment in die F. Ltd. beibringen zu können (vgl. vorne E. 2.3.10.6). Aus dem Due Diligence Report des Beschuldigten geht zudem hervor, dass er damals der Ansicht war, Jho Low verfüge über mangelhafte Kenntnisse betreffend das Vermögensverwaltungsgeschäft (vgl. vorne E. 2.3.10.7). Nicht überzeugend ist, inwiefern eine blosse Behauptung des Kunden, Malaysias Zentralbank habe ihre Zustimmung für die Ausführung der USD 700 Mio. erteilt, für den Beschuldigten vertrauenserweckend hätte sein können. Vor Gericht anerkannte der Beschuldigte, dies in seinem Due Diligence Report als positiv zu wertenden Hinweis aufgenommen zu haben, da es die allgemeine Meinung des Managements wiedergegeben habe (SK act. 12.731.8 Z. 11 ff.). Vom Beschuldigten als leitender Fachexperte in Geldwäschereiangelegenheiten wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Behauptung verifiziert und bspw. den Kunden aufgefordert hätte, die vermeintliche Zustimmungserklärung der Zentralbank vorzuweisen. Der Beschuldigte wusste, dass diesbezüglich keine solche Überprüfung stattgefunden hatte. Das Gericht geht unter diesen Umständen davon aus, dass der Beschuldigte in seinem Due Diligence Report diesen Hinweis zwar als vertrauenserweckend beurteilt hat, indes mental diesbezügliche Vorbehalte besass. Nach Ansicht des Gerichts unterliess der Beschuldigte weitere Abklärungen um zu vermeiden, dass sich dadurch die Anhaltspunkte auf Geldwäscherei noch weiter verstärken.

Am 20. Oktober 2009 erhielt der Beschuldigte Kenntnis von der Zahlungsanordnung von Jho Low über den Betrag von USD 148 Mio., welche dringlich ausgeführt werden müsse (vgl. vorne E. 2.3.10.8). Zudem stellte der Beschuldigte anlässlich des Kundentreffens vom 28. Oktober 2009 fest, dass Jho Low trotz entsprechender Ankündigung keine aussagekräftigen Dokumente vorgewiesen hatte (vgl. vorne E. 2.3.10.9), womit Jho Low der Bank die Beibringung von Unterlagen verweigerte. Damit wusste der Beschuldigte, dass auch der Anhaltspunkt A8 für Geldwäscherei vorlag. Zusätzlich musste es dem Beschuldigten seltsam vorkommen, dass kaum war das IMA abgeschlossen worden, Jho Low damals ihm gegenüber bereits wieder dessen Umformulierung ankündigte, da die Vertragsgrundlage dem islamischen Recht angepasst werden müsse (E. 2.3.10.9). Rund zwei Wochen später erhielt der Beschuldigte darüber hinaus Kenntnis von der Geldwäschereiverdachtsmeldung in Singapur (vgl. vorne E. 2.3.11). Als er im Januar 2010 die neue Vertragsgrundlage von Jho Low zugestellt erhalten hatte, musste ihm aufgefallen sein, dass die F. Ltd. damit in Bezug auf die Vermögenswerte noch grössere Freiheiten eingeräumt erhalten hatte, als dies beim IMA der Fall war. Der Beschuldigte wusste, dass der «Set-up» im damaligen Zeitpunkt immer noch nicht schlüssig war. Das Vorliegen des Darlehensvertrags als neue Vertragsgrundlage zwischen F. Ltd. und 1MDB musste ihm dies nochmals klar vor Augen geführt haben, umso mehr als damals ganz darauf verzichtet wurde, den neuerdings auf einem Darlehensvertrag gründenden «Set-up» von einem 1MDB-Vertreter bestätigen zu lassen. Schliesslich erkannte der Beschuldigte spätestens am 26. Januar 2010, dass die F. Ltd. bzw. Jho Low in der neuen Vertragsgrundlage über die Summe von USD 700 Mio. die Parteienbezeichnung vertauscht hatte. Besorgniserregend musste kurz darauf auch sein, dass Jho Low ihm auf entsprechenden Hinweis hin, einen korrigierten, rückdatierten Darlehensvertrag zustellte, als sei die Rollenverwechslung der Parteien nichts Aussergewöhnliches (vgl. vorne E. 2.3.12 f.). Der Beschuldigte erfuhr in der Folge sowohl von den negativen Presseberichten und den anhaltenden Bedenken seitens der Bank D. Singapur betreffend Jho Low (vgl. vorne E. 2.3.13 f.) als auch von der Beurteilung des Head of Portfolio Managers der Bank D. Schweiz vom 12. Mai 2010, wonach möglicherweise Geldwäscherei vorliege (vgl. vorne E. 2.3.16).

Die Rolle des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung F. Ltd. war in mehrerer Hinsicht aussergewöhnlich: so traf er Jho Low nicht bloss mehrmals, stand mit ihm schriftlich in direktem Kontakt und erhielt Unterlagen von ihm zugesandt, sondern er übernahm auch laut eigener Aussage in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. infolge personeller Engpässe bei der Front deren Due Diligence Aufgaben (vgl. vorne E. 2.3.10.8 f., E. 2.3.23 und E. 2.3.25). Vor Gericht erklärte der Beschuldigte, es sei unüblich gewesen, dass sich die Front immer wieder an ihn gewendet habe (SK act. 12.731.10 Z. 30). Der Beschuldigte musste somit erkannt haben, dass die Front sich bei ihm als Fachexperten in Bezug auf Transaktionsanordnungen der F. Ltd. absichern wollte. Insofern überzeugt seine Aussage inhaltlich nicht, die Front habe nie Verdachtsmomente an ihn «eskaliert» (vgl. vorne E. 2.3.23). Auch wenn grundsätzlich die Front für die Kontoführung zuständig war und er bloss selektiv über die Geschäftsbeziehung F. Ltd. informiert worden war, wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. vorne E. 2.3.22 f.), waren ihm aufgrund nachweislicher E-Mail-Korrespondenzen komplexe und volumenstarke Transaktionen mit erhöhten Risiken in der Geschäftsbeziehung F. Ltd. bekannt. Der Beschuldigte wusste, dass innert kürzester Zeit grosse Beträge vom Bankkonto der F. Ltd. bei der Bank D. wieder abgeflossen waren (vgl. vorne E. 2.3.10.8, E. 2.3.15 f., E. 2.3.18, E. 2.3.23 und E. 2.3.25). Im Zusammenhang mit den Vermögensabflüssen gestand der Beschuldigte vor der FINMA ein, damals die Dokumentation von Transaktionen zwischen Oktober 2009 bis März 2010 als «ungenügend bzw. schwach» betrachtet und die Zustände bei der Bank als «chaotisch» empfunden zu haben (vgl. vorne E. 2.3.23). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann der Beschuldigte exakt von der Zweckentfremdung der Vermögenswerte Kenntnis erhielt. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er dies spätestens am 2. August 2010 erfuhr (vgl. vorne E. 2.3.18). Laut Aussage des Beschuldigten vor der FINMA stellte die Zweckentfremdung der Gelder durch Jho Low ein wesentliches Verdachtsmoment dar (vgl. vorne E. 2.3.23).

Als Zwischenergebnis steht fest, dass der Beschuldigte bis auf die Aktenvernichtungsanordnung von Jho Low die vorne in Erwägung 2.4.1.3 lit. a und lit. b erwähnten Anhaltspunkte bzw. Hinweise, welche den Verdacht der Bank begründeten, kannte. Ebenso hatte er Kenntnis sämtlicher vorne in Erwägung 2.4.1.3 lit. c genannten Verdachtsmomente, welche nach Kenntnis des Parteivertauschs den begründeten Verdacht weiter verstärkten. Die Anordnung des Beschuldigten im Oktober 2010, im internen Überwachungssystem der Bank für Jho Low eine «negativ-flag» zu setzen, welche – wie von ihm behauptet – zu Jho Low mehr Informationen als das Überwachungsprogramm «world-check» generiert hätte (vgl. vorne E. 2.3.19, E. 2.3.21 und E. 2.4.3.1), verdeutlicht seine damaligen Vorbehalte gegenüber der Geschäftsbeziehung zur F. Ltd.

2.4.3.5 Der Beschuldigte hatte aufgrund seiner ungewöhnlichen, teilweise überdurchschnittlichen Involvierung und seines Direktkontakts mit Jho Low bzw. der F. Ltd. Kenntnis von zahlreichen Anhaltspunkten und weiteren den Verdacht begründenden Vorkommnissen. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte als Fachexperte für Geldwäschereiangelegenheiten spätestens am 26. Januar 2010, als er die vertauschten Parteibezeichnung feststellte (vgl. vorne E. 2.4.1.3 lit. a und lit. b und E. 2.4.3.3), einen begründeten Verdacht hegte, die in die Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. involvierten Vermögenswerte könnten aus einer schweren Widerhandlung stammen. Trotz Kenntnis des begründeten Verdachts unterliess er es wissentlich und willentlich, der MROS Meldung zu erstatten. Der von der Verteidigung im Plädoyer vorgebrachte Einwand, die FINMA habe in der Einstellungsverfügung bzw. FINMA-Verfügung ausdrücklich festgestellt, der Beschuldigte habe keine Sorgfaltspflichten verletzt (SK act. 12.721.34), geht fehl: Die FINMA hielt in ihrer Verfügung bloss fest, keine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht (Sorgfaltspflichten gemäss GwG) beim Beschuldigten festgestellt zu haben (vgl. vorne E. 2.3.24). Gemäss Systematik des Gesetzes ist die Meldepflicht nach Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG nicht Gegenstand der Sorgfaltspflichten nach Art. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33
1    Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33
2    Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
3    Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
4    Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34
5    Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36
–8 GwG. Insofern hat die FINMA auch keine Meldepflichtverletzung beurteilt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Einstellungsverfügung der FINMA im vorliegenden Verfahren keine präjudizielle Wirkung zukommt.

2.4.4 Im Ergebnis ist demgemäss auch der subjektive Tatbestand der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG vom 26. Januar 2010 bis zum 6. September 2010 erfüllt.

2.4.5 Rechtfertigungsgründe liege keine vor.

2.4.6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte einem unvermeidbaren Rechtsirrtum unterlag und damit nicht schuldhaft handelte. Ein die Schuld ausschliessender Rechts- bzw. Verbotsirrtum gemäss Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB liegt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (BGE 138 IV 13 E. 8.2).

In der vorliegenden Konstellation liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte keinem Rechtsirrtum unterlag: als Fachexperte für Geldwäschereibekämpfung in leitender Funktion und als verantwortlicher MLRO bzw. MLPO der Bank, der sich gemäss eigener Aussage in seinem Fachbereich kontinuierlich weiterbildete, waren ihm anerkanntermassen die Meldepflicht und insbesondere die einzelnen Anhaltspunkten für Geldwäscherei bekannt (vgl. vorne E. 2.3.25).

2.4.7 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigten der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG, begangen vom 26. Januar 2010 bis zum 6. September 2012, schuldig zu sprechen.

3. Strafzumessung

3.1

3.1.1 Bussen bis Fr. 5'000.-- sind ausschliesslich nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen (Art. 8
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 8 - Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.
VStrR). Angesichts der Tatschwere würde die tatsächlich auszufällende Busse auch ungeachtet der Täterkomponente des Beschuldigten über dem Grenzbetrag von Fr. 5'000.-- festgelegt werden. Für die Bemessung der Busse sind daher wie bei Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters massgebend (Art. 106 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB i.V.m. Art. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR).

3.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1 Die Strafdrohung von Art. 37 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG lautet auf Busse bis zu Fr. 500'000.--. Mithin beträgt der ordentliche Strafrahmen Fr. 1.-- bis 500'000.--. Aufgrund des Strafmilderungsgrunds gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB (vgl. hinten E. 3.3) wird der Strafrahmen gemäss Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB grundsätzlich nach unten erweitert und das Gericht ist nicht an die angedrohte Strafart gebunden. Die ordentliche Untergrenze ist mit Fr. 1.-- Busse bereits erreicht, so dass der ordentliche Strafrahmen im Ergebnis nicht nach unten erweitert werden kann. Dieser Strafmilderungsgrund ist indes im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. hinten E. 3.3).

3.2.2 Das Gesamtverschulden des Beschuldigten ist aus den nachfolgenden Gründen als mittelschwer einzustufen.

3.2.2.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist Folgendes von Bedeutung:

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Untersuchungsbeauftragte konnte beim Beschuldigten eine gewisse Korrelation zwischen der Entwicklung der Höhe seines Salärs und dem Umfang der betreuten (Neu-)Gelder von Jho Low feststellen (EFD act. 12.63). So ist den Lohnausweisen des Beschuldigten zu entnehmen, dass er im Gegensatz zum Lohnjahr 2009 in den nachfolgenden Geschäftsjahren 2010, 2011 und 2012, in denen die F. Ltd. Bankkunde war, unter der Bezeichnung «Beteiligungsrechte» zusätzlich zu seinem Lohn eine Entschädigung von rund Fr. 34'000.-- bzw. Fr. 64'000.-- bzw. Fr. 42'000.-- erhalten hat (EFD act. 12.63, -6252 ff.). Der Beschuldigte bestreitet, dass sein Lohn von der Geschäftsbeziehung mit der F. Ltd. abhängig gewesen sei (vgl. vorne E. 2.3.22). Vor Gericht erklärte er, dass die zusätzlichen Entschädigungen eine variable Entschädigung in Form von Boni dargestellt hätten, die ihm aufgrund seiner Beförderung zum Senior Vice President in Form von Aktien ausgerichtet worden seien (SK act. 12.731.14 Z. 17 ff.). Die Darstellung des Beschuldigten überzeugt nicht, ist es doch naheliegend, dass seine Beförderung nicht losgelöst von der für die Bank äusserst lukrativen Geschäftsbeziehung zur F. Ltd. stand, umso mehr als der Beschuldigte selber geltend macht, «streckenweise» in Bezug auf die F. Ltd. einen «Grosseinsatz» für die Bank geleistet zu haben. Das Gericht geht daher davon aus, dass monetäre Anreize und die Aussicht auf eine Beförderung innerhalb der Bank für sein Tatverhalten mitursächlich waren. Seine finanziellen Beweggründe sind leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Leicht Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Bank D. nach dem Abgang des zuständigen Kundenberaters N. für die Geschäftsbeziehung F. Ltd. nicht unmittelbar einen neuen verantwortlichen Kundenberater definiert hat. Aufgrund eines vorübergehenden organisatorischen Missstands kümmerte sich der Beschuldigte im Wesentlichen um den Kunden. Demgegenüber fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Meldepflichtverletzung ab dem 26. Januar 2010 bis zu seinem Weggang bei der Bank am 6. September 2012 zu verantworten hat; mithin ist dem Beschuldigten die Dauer von rund eineinhalb Jahren anzulasten, in denen Jho Low bzw. die F. Ltd. über das Konto bei der Bank D. Hunderte von
Millionen USD verschieben konnte, welche mutmasslich aus kriminellen Vorgängen stammten. Dies obwohl deutliche, teilweise ins Auge springende, Anhaltspunkte und Verdachtsmomente vorlagen, welche sich kontinuierlich verstärkten. Bei den involvierten Vermögenswerten handelte es sich um einen dreistelligen Millionenbetrag. Die hohe Deliktssumme ist ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Mit Blick auf die vom GwG u.a. bezweckte Verbrechensbekämpfung bzw. Bekämpfung von Geldwäscherei bestand aufgrund dieser volumenstarken Vermögenswerte ein erhebliches Schädigungspotential. Zudem wurde durch die Dimension des vorliegenden Falles der Ruf der Bank und letztlich auch des Schweizer Finanzplatzes beeinträchtigt, was im Übrigen die FINMA mit Verfügung vom 27. Januar 2017 betreffend die Bank D. festhielt (EFD act. 11.33 Rz. 105). Aufgrund der Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten und Presseartikel kann davon ausgegangen werden, dass neben der Bank D. auch weitere Banken im Zusammenhang mit Vermögenswerten des Staatsfonds 1MDB gegen Geldwäschereibestimmungen verstossen haben (vgl. bspw. EFD act. 12.68; 40.4, -30). Sowohl die Bank D. sowie zusätzliche Banken als auch mindestens ein weiterer Mitarbeiter der Bank D. (vgl. vorne lit. D und F) tragen für den Reputationsschaden des Finanzplatzes Schweiz eine (Mit-)Verantwortung. Die konkrete Gefährdung der Integrität des Finanzplatzes Schweiz ist somit beim Beschuldigten lediglich geringfügig verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Schliesslich wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte damals innerhalb der Bank der leitende Fachspezialist für Geldwäschereibekämpfung mit mehrjähriger Arbeitserfahrung war und mithin in diesem Bereich eine wesentliche Verantwortung hinsichtlich einer unabhängigen, zweiten Verteidigungslinie innehatte (vgl. bspw. EFD act. 12.112, -3229). Für ihn wäre es ohne weiteres möglich gewesen, eine Verdachtsmeldung zu erstatten, hätte ihm dies laut seiner eigener Aussage niemand verbieten können (SK act. 12.731.5 Z. 13).

In Anbetracht sämtlicher vorerwähnten Kriterien ist beim Beschuldigten von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

3.2.2.2 Bezogen auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes Bild:

Der Beschuldigte mit Jahrgang […] ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder (EFD act. 50.2; SK act. 12.731.2). Derzeit arbeitet er […] bei der Bank JJ. (EFD act. 50.3; SK act. 12.731.2). Gemäss aktuellsten Steuerunterlagen für das Steuerjahr 2018 betrug sein jährliches Bruttoeinkommen Fr. 180'558.-- und das steuerbare Vermögen belief sich auf Fr. 338'000.-- (SK act. 12.231.2.2 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht erklärte der Beschuldigte, sein derzeitiges Einkommen betrage ohne Bonus Fr. 204'000.-- (12 x Fr. 17'000.--) und seine Lebenshaltungskosten würden ungefähr dem ehelichen Einkommen entsprechen. Der Beschuldigte gab an, zwischenzeitlich geerbt zu haben, wobei er sich über den Wert der Erbschaft nicht äussern wollte. Bis auf die Hypothekarschuld, welche im steuerbaren Vermögen gemäss Steuerunterlagen 2018 bereits berücksichtigt wurde, hat der Beschuldigte laut eigenen Angaben keine weiteren Schulden (SK act. 12.731.3). Gegen ihn liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine vor (SK act. 12.231.3.2). Soweit aktenkundig ist das Vermögen des Beschuldigten im Verhältnis zum Einkommen nicht deutlich erhöht, um es bei der Festlegung der Bussenhöhe zusätzlich zum Einkommen einfliessen zu lassen (vgl. dazu Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB N. 28 und Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB N. 62). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte in guten finanziellen Verhältnissen lebt. Das bis zum Deliktszeitpunkt straflose Vorleben des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus (SK act. 12.231.2). Hingegen ist das kooperative Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Untersuchungsbeauftragten und der FINMA leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die fehlende Reue und die fehlende Einsicht sind neutral zu werten. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

3.2.3 Angesichts des mittelschweren Tatverschuldens, des leicht verschuldensmindernden Nachtatverhaltens, der im Übrigen neutralen täterbezogenen Elemente und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist in Anbetracht des Strafrahmens von Fr. 1.-- bis 500'000.-- eine hypothetische Strafe von Fr. 75'000.-- Busse für die Meldepflichtverletzung vom 26. Januar 2010 bis 6. September 2012 angemessen.

3.3 Wie vorne unter Erwägung 1.6.2 ausgeführt, verstiess das EFD nicht gegen das Beschleunigungsgebot. Es ist jedoch nachfolgend zu prüfen, ob die Strafe infolge langen Zeitablaufes seit der Tatbegehung zu mindern ist. Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Milderungsgrund auf jeden Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 147 E. 3.1). Der Tatabschluss vom 6. September 2012 liegt mehr als sieben Jahre zurück. Es sind somit vorliegend mindestens Zweidrittel der massgeblichen siebenjährigen Verjährungsfrist verstrichen (Art. 52
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 52 Verjährung - Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.
FINMAG i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG). Der Beschuldigte hat sich in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen. Aufgrund des Zeitablaufs (i.S.v. Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB) ist eine Reduktion der Strafe um ein Drittel angezeigt. Mithin beträgt die Busse insgesamt Fr. 50'000.--.

3.4 Eine Ersatzfreiheitstrafe ist vorliegend nicht festzulegen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist eine Umwandlung der Busse erst vorzunehmen, wenn die Busse nicht eingebracht werden kann (Art. 10
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 10 - 1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht.
1    Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht.
2    Der Richter kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Der Ausschluss der Umwandlung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist.7
3    Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken einem Tag Haft oder Einschliessung gleichgesetzt, jedoch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt der Richter die Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herab.
4    Wird die Busse, nachdem sie umgewandelt worden ist, bezahlt, so fällt die Umwandlungsstrafe, soweit sie noch nicht vollzogen ist, dahin.
VStrR). Diese Bestimmung ist lex specialis zur Regelung in Art. 106 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB.

4. Verfahrenskosten

4.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen aus den Gebühren (die sog. Spruch- und Schreibgebühr) sowie Barauslagen (Art. 94 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 94 - 1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren.
1    Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren.
2    Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif.
VStrR). Der Betrag der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach dem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 94 - 1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren.
1    Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren.
2    Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif.
VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Strafverfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10'000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf beantragt das EFD für die Verfahrenskosten einen Betrag von insgesamt Fr. 3’590.-- (EFD act. 100.58; SK act. 12.721.17). Für die Anklageerhebung macht das EFD eine Gebühr i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) von Fr. 1'500.--, beinhaltend die Auslagen i.S.v. Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
und Art. 9
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
BStKR von insgesamt Fr. 354.80 (Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), geltend. Auslagen für die Vertretung der Anklage sind in der Gebühr enthalten (vgl. Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 E. 10.3 und SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 15.2). Die geltend gemachte Gebühr ist nicht zu beanstanden.

Die Kosten der Verwaltung inkl. Anklageerhebung betragen demnach total Fr. 5'090.--.

4.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 78 - 1 Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Bundes zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.69
1    Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Bundes zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.69
2    Bis zu diesem Zeitpunkte kann auch der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen.
3    In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt.
4    Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Partei, die den Rückzug erklärt.
VStrR) – nach Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
–428 StPO (Art. 97 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 97 - 1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Artikeln 417-428 StPO81.82
1    Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Artikeln 417-428 StPO81.82
2    Im Urteil können die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden.
VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im BStKR getan. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vor dem Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis 50'000.-- (Art. 7 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR). In Berücksichtigung dessen wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Die Auslagen des Gerichts, bestehend aus der Entschädigung des Zeugen B., belaufen sich auf total Fr. 67.20 (SK act. 12.861.1).

Die Kosten für das Gerichtsverfahren betragen demnach total Fr. 2'067.20.

4.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 97 - 1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Artikeln 417-428 StPO81.82
1    Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Artikeln 417-428 StPO81.82
2    Im Urteil können die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden.
VStrR). Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 7'157.20 (Kosten für Strafverfahren der Verwaltung [inkl. Kosten Anklageerhebung]: Fr. 5'090.-- und Kosten für Gerichtsverfahren: Fr. 2'067.20) in vollem Umfang zu tragen.

5. Entschädigung

Obwohl das Gericht die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ersuchte, ihre Honorarnote innert dreier Tage nachzureichen, wurde eine solche nachträglich nie eingereicht (SK act. 12.720.7). Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO e contrario). Das (unbezifferte) Entschädigungsbegehren ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Vollzug

Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 90 - 1 Die Bescheide und Verfügungen der Verwaltung und die Urteile der Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der beteiligten Verwaltung vollstreckt.
1    Die Bescheide und Verfügungen der Verwaltung und die Urteile der Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der beteiligten Verwaltung vollstreckt.
2    Die Kantone vollziehen die Freiheitsstrafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen. Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug.
VStrR das EFD zuständig.

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG, begangen vom 26. Januar 2010 bis zum 6. September 2012.

2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 50'000.--.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'157.20 (Verwaltung: Fr. 5'090.-- und Gericht: Fr. 2'067.20) werden A. auferlegt.

4. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanz-departement EFD.

II.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

- Advokatin Monika Roth (Verteidigerin des Beschuldigten)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
i.V.m. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; Art. 38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO).

Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Versand: 28. Juli 2020
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2019.55
Datum : 28. Juli 2020
Publiziert : 31. Juli 2020
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Verletzung der Meldepflicht


Gesetzesregister
BStKR: 1 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
7 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
9
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
FINMAG: 1 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
1    Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
a  Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304;
b  Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085;
c  Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066;
d  Bankengesetz vom 8. November 19347;
e  Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20189;
f  Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710;
g  Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411;
h  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201513;
i  Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201815.
2    Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.
29 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht - 1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
1    Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2    Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.65
38 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 38 Strafbehörden - 1 Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.73
1    Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.73
2    Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.
3    Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
48 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 48 - Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
50 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 50 Zuständigkeit - 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
1    Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
2    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
52 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 52 Verjährung - Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.
53
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 53 Verwaltungsverfahren - Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968117 über das Verwaltungsverfahren.
GwG: 2 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
3 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33
1    Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33
2    Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
3    Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
4    Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34
5    Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36
6 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
1    Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
2    Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
a  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
b  Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
c  die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
d  die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
3    Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
4    Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
9 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwV-FINMA: 6 
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 6 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken
1    Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass:
a  die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle des Finanzintermediärs periodisch eine Risikoanalyse auf konsolidierter Basis erstellt;
b  er über eine mindestens alljährliche standardisierte Berichterstattung mit hinreichenden quantitativen wie qualitativen Angaben von den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften verfügt, sodass er seine Rechts- und Reputationsrisiken auf konsolidierter Basis zuverlässig einschätzen kann;
c  die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften ihn von sich aus und zeitgerecht über die Aufnahme und Weiterführung der aus Risikosicht global bedeutendsten Geschäftsbeziehungen, die aus Risikosicht global bedeutendsten Transaktionen sowie über sonstige wesentliche Veränderungen in den Rechts- und Reputationsrisiken informieren, insbesondere wenn diese bedeutende Vermögenswerte oder politisch exponierte Personen betreffen;
d  die Compliance-Funktion der Gruppe regelmässig risikobasierte interne Kontrollen einschliesslich Stichprobenkontrollen über einzelne Geschäftsbeziehungen vor Ort in den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften durchführt.10
2    Er hat sicherzustellen, dass:
a  die internen Überwachungsorgane, namentlich die Compliance-Funktion und die interne Revision, und die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften haben; nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken;
b  die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen auf Anfrage zügig zur Verfügung stellen.11
3    Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien, Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder ernsthaft behindert ist, informiert er die FINMA unverzüglich.
4    Der Finanzintermediär, der Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe ist, gewährt den internen Überwachungsorganen und der Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit dies zur globalen Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig ist.
8 
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 8 Verbotene Geschäftsbeziehung - Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen:
a  mit Unternehmen und Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören oder eine solche Organisation unterstützen;
b  mit Banken, die am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten (fiktive Banken), sofern sie nicht Teil einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.
20
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA
GwV-FINMA Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen
1    Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
2    Banken und Wertpapierhäuser26 betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 zu ermitteln.
3    Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 durchzuführen.
4    Banken und Wertpapierhäuser mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten.27
5    Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193428 (BankG) oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben abis oder dquater GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.29
SR 0.103.2: 14
StBOG: 35 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
36 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
10 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
21 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
48a 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
64 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
104 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
106 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
260quinquies 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3    Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StPO: 5 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
19 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
82 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
113 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
129 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 129 Wahlverteidigung - 1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen.
1    Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen.
2    Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus.
130 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
140 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
141 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
142 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 142 Einvernehmende Strafbehörde - 1 Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Masse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden Einvernahmen durchführen können.
1    Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Masse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden Einvernahmen durchführen können.
2    Die Polizei kann beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen. Bund und Kantone können Angehörige der Polizei bestimmen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können.
143 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
158 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
398 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
399 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
417 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
424 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
VStrR: 2 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
6 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
1    Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
2    Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
3    Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.
8 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 8 - Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.
10 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 10 - 1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht.
1    Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht.
2    Der Richter kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Der Ausschluss der Umwandlung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist.7
3    Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken einem Tag Haft oder Einschliessung gleichgesetzt, jedoch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt der Richter die Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herab.
4    Wird die Busse, nachdem sie umgewandelt worden ist, bezahlt, so fällt die Umwandlungsstrafe, soweit sie noch nicht vollzogen ist, dahin.
70 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 70 - 1 Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich.
1    Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich.
2    Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss.
72 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 72 - 1 Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.
1    Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.
2    Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, welche die Straf- oder Einziehungsverfügung getroffen hat.
3    Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Straf- oder Einziehungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.
73 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 73 - 1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
1    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
2    Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.
3    Eine Untersuchung gemäss StPO65 findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.66
75 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 75 - 1 Das Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis. Es prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt.
1    Das Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis. Es prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt.
2    Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzen oder ergänzen lassen.
3    Die Parteien sind rechtzeitig von der Hauptverhandlung zu benachrichtigen.
4    Die Vertreter der Staatsanwaltschaft des Bundes und der Verwaltung müssen nicht persönlich erscheinen.68
5    Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden.
78 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 78 - 1 Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Bundes zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.69
1    Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Bundes zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.69
2    Bis zu diesem Zeitpunkte kann auch der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen.
3    In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt.
4    Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Partei, die den Rückzug erklärt.
79 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 79 - 1 Das Urteil stellt fest:
1    Das Urteil stellt fest:
2    Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann.
81 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 81 - Die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht.
82 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73.
90 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 90 - 1 Die Bescheide und Verfügungen der Verwaltung und die Urteile der Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der beteiligten Verwaltung vollstreckt.
1    Die Bescheide und Verfügungen der Verwaltung und die Urteile der Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der beteiligten Verwaltung vollstreckt.
2    Die Kantone vollziehen die Freiheitsstrafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen. Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug.
94 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 94 - 1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren.
1    Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren.
2    Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif.
97
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 97 - 1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Artikeln 417-428 StPO81.82
1    Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Artikeln 417-428 StPO81.82
2    Im Urteil können die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden.
BGE Register
117-IV-124 • 122-IV-103 • 130-IV-54 • 133-I-33 • 133-IV-112 • 133-IV-158 • 134-III-529 • 134-IV-17 • 136-IV-188 • 138-IV-13 • 138-IV-47 • 140-II-384 • 140-IV-145 • 142-IV-207 • 142-IV-276 • 143-IV-373 • 143-IV-475 • 144-IV-391
Weitere Urteile ab 2000
1B_433/2017 • 6B_1076/2009 • 6B_1304/2017 • 6B_1332/2018 • 6B_503/2015 • 6B_843/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • efd • transaktion • e-mail • verdacht • report • frage • wiese • kenntnis • busse • malaysia • meldepflicht • bundesgericht • strafkammer des bundesstrafgerichts • verfahrenskosten • compliance • geld • leiter • strafanzeige • bundesstrafgericht
... Alle anzeigen
BVGer
B-6815/2013
BstGer Leitentscheide
TPF 2018 107
Entscheide BstGer
SK.2019.41 • SK.2017.54 • SK.2019.55 • SK.2016.19 • SK.2019.57 • SK.2011.6 • SK.2018.53
AS
AS 2010/6295 • AS 2008/5616
RECHT
2016 S.30