Entscheid vom 16. August 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Keller und Ponti, Gerichtsschreiberin Kummli Parteien Vorinstanz

A.______, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Fürsprecher A.V. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Gegenstand

Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 52 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e na l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer BK_H 104/ 04

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Sachverhalt: A. Aufgrund von Erkenntnissen der Bundespolizei aus der Operation ,,H.______ eröffnete der Staatsanwalt des Bundes am 17. Dezember 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen mehrere, vor allem al-banisch stämmige Personen wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhand-lung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beteiligung an einer kriminel-len Organisation. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde u.a. A.______ (nachfolgend ,,A.______") am 26. März 2004 in Zürich festgenommen. In einem von ihm gelenkten Fahrzeug konnten 10 kg Heroin sichergestellt werden. A.______ war bezüglich des Transports von Drogen grundsätzlich geständig. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter verfügte am 29. März 2004 die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen A.______ wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Am 22. Juni 2004 eröffnete die zuständige Eidgenössi-sche Untersuchungsrichterin eine Voruntersuchung gegen A.______.

B. A.______ liess durch seinen Verteidiger am 29. Juni 2004 ein begründetes Haftentlassungsgesuch einreichen, welches die Eidgenössische Untersu-chungsrichterin am 16. Juli 2004 abwies. Gegen die Ablehnung der Haftentlassung liess A.______ am 26. Juli 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und beantragte darin, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ihn un-verzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter gegen an-gemessene Sicherheit (BK act. 1, mit Beilagen). Die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Juli 2004 und die Untersuchungsrichterin innert er-streckter Frist am 4. August 2004 beantragten beide die Abweisung der Beschwerde (BK act. 4, 6). Mit Beschwerdereplik vom 9. August 2004 nahm der Vertreter von A.______ nochmals kurz Stellung (BK act. 8). So-wohl die Bundesanwaltschaft als auch die Untersuchungsrichterin verzich-teten auf weitere Ausführungen (BK act. 11, 12). Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese rele-vant sind, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegan-gen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersu-chungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist ge-mäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnen-den Verfügung einzureichen. Die dem Vertreter des Beschwerdeführers am Freitag, 16. Juli 2004, um 21.07 Uhr per Fax (vorab) übermittelte Verfügung der Untersuchungsrichterin ist eindeutig ausserhalb der ordentlichen Ge-schäftszeiten bei ihm eingetroffen. Es ist deshalb seiner Darstellung zu fol-gen, dass er davon erst am folgenden Arbeitstag, Montag, 19. Juli 2004, Kenntnis erhalten habe. Mit der Eingabe vom 26. Juli 2004 ist die Be-schwerdefrist damit gewahrt. Der Beschwerdeführer als Inhaftierter ist be-schwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be-schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersu-chungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

3. Ein dringender Tatverdacht im Sinne der Rechtssprechung wird hier zu Recht auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aufgrund der vorlie-genden Beweismittel besteht ein sehr hoher Tatverdacht, er habe rund 10 kg Heroin in einem Fahrzeug versteckt in die Schweiz eingeführt. Ein gewisser Tatverdacht besteht darüber hinaus insofern, als beim erneuten Einbau des Heroins in das Tatfahrzeug in Deutschland ein Paket (rund 500 g) vergessen ging. Es wird zu klären sein, ob der Beschwerdeführer dieses Heroin für sich abgezweigt hat bzw. sich an der Abzweigung seines Kollegen (B._______) beteiligt hat.

4. Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs ei-nerseits mit fortbestehender Kollusionsgefahr, andererseits mit Fluchtge-fahr. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den gleichen Standpunkt. Der Beschwerdeführer erachtet eine noch fortbestehende Kollusionsgefahr für nicht mehr gegeben, weil er zum einen vollumfänglich geständig sei, zum andern sein Tatbeitrag aufgrund der Beweiserhebungen erstellt sei. Diver-gierende Aussagen C.______ würden mit dessen fehlender Glaubwürdig-

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keit zusammenhängen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer sich bei seiner Haftentlassung sogleich nach Deutschland begeben werde und aufgrund seiner stabilen Verhältnisse in Deutschland keine Gefahr bestehe, er werde sich dort nicht dem (gegen ihn bereits eröffneten) Strafverfahren stellen. 4.1 Gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen werden, wenn (neben dem dringenden Tatverdacht) die Voraus-setzung des dringenden Fluchtverdachts vorliegt. Dieser kann nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere angenommen werden, wenn dem Be-schuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen kann oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Diese Aufzählung im Gesetzestext ist einerseits nicht ab-schliessend, andererseits begründen die darin genannten Umstände (z.B. die mit Zuchthaus bedrohte Strafe) für sich allein nicht zwingend eine aus-reichende Fluchtgefahr. Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich al-lein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Um-stände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem all-fälligen Vollzug entziehen.

Vorliegend ist von einem Tatverdacht für ein vorsätzliches Einführen von 10 kg Heroin in die Schweiz als Transporteur gegen Entgelt auszugehen. Trotz offenbar fehlender Vorstrafe ist im Falle einer Verurteilung eine mehr-jährige und unbedingte Strafe ohne weiteres im Bereich des Möglichen. Der erst knapp 21-jährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöri-ger ohne jeden Bezug zur Schweiz und er würde sich bei einer Haftentlas-sung umgehend nach Deutschland begeben. Die Bundesrepublik Deutsch-land liefert aufgrund ihres Grundgesetzes und des deswegen angebrachten Vorbehalts zu Art. 6
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger
1  a. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen.
b  Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff «Staatsangehörige» im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.
c  Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung massgebend. Wird diese Eigenschaft jedoch erst zwischen der Entscheidung und dem für die Übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung des Buchstabens a dieser Ziffer berufen.
2    Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem in Artikel 12, Ziffer 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist.
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 eigene Staatsangehörige nicht aus (EAUe, Anhang "Vorbehalte und Erklärungen", Vorbehalt Deutschland zu Art. 6; SR 0.353.1). Würde sich demnach der Beschwerdeführer dem schweizeri-schen Strafverfahren oder im Falle eines Kontumazialurteils einem allfälli-gen Strafvollzug in der Schweiz nicht freiwillig stellen, bliebe der Schweiz nichts anderes übrig, als das Strafverfahren nach Deutschland abzutreten. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die deutschen Strafverfolgungsbe-hörden, die ja bereits ein Strafverfahren in diesem Zusammenhang eröffnet haben, auch das Strafverfahren für Einfuhr und Transport in die Schweiz übernehmen würden, bleibt es doch dabei, dass der Beschwerdeführer

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damit der Strafhoheit der Schweiz entzogen würde. Das Bundesgericht hat in einer vergleichbaren Konstellation in BGE 123 I 31 E. 3d klargestellt, dass es dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder ei-nes Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in Bezug auf das in der Schweiz geführte Strafverfahren (und allenfalls Voll-zugsverfahren) zu überprüfen. Aus den dargelegten Gründen besteht daher Fluchtgefahr. 4.2 Mit der Annahme von Fluchtgefahr würde sich eine Prüfung der Frage, ob zur Zeit noch ausreichende Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger
1  a. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen.
b  Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff «Staatsangehörige» im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.
c  Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung massgebend. Wird diese Eigenschaft jedoch erst zwischen der Entscheidung und dem für die Übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung des Buchstabens a dieser Ziffer berufen.
2    Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem in Artikel 12, Ziffer 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist.
BStP besteht, an sich erübrigen (siehe aber immerhin nachstehend E. 5). Kollusionsgefahr ist dennoch noch zu bejahen, wobei auf zweierlei hinzu-weisen ist: Einerseits kann Kollusionsgefahr nicht damit begründet werden, der Tatbeitrag von Mittätern oder Hintermännern sei noch nicht geklärt. Es geht bei Kollusionsgefahr als Haftgrund gegen eine bestimmte Person dar-um, dass dieser Inhaftierte nicht Beweise soll beseitigen können, die im Verfahren gegen ihn relevant sein bzw. ihn belasten können. Ist er bezüg-lich seines Tatbeitrags geständig und ist das Geständnis durch flankieren-de Beweismittel glaubhaft gemacht, so kann die Haft nicht damit begründet werden, der Beschuldigte könnte Beweise zu Gunsten Dritter verschwinden lassen (KELLER, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen ­ vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, in AJP 2000 S. 936, 939). Andererseits ist ein Teil des Tatbeitrags des Beschwerdeführers konkret insofern nicht ausrei- chend geklärt, als unklar ist, was mit dem einen Paket Heroin geschehen ist, das beim Einbau in Deutschland vergessen ging, und inwieweit der Be- schwerdegegner daran beteiligt ist. Darüber hinaus divergieren die Aussa- gen von C.______, D.______ und dem Beschwerdeführer bezüglich der für die Strafzumessung bedeutenden Komponente, wer denn hauptsächlicher Motor für den Transport in die Schweiz gewesen ist bzw. ob der Beschwer- deführer, wie von ihm behauptet und von den beiden anderen Beschuldig- ten bestritten bzw. stark relativiert, unter einem gewissen Druck gehandelt
hat. Mit Fug lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerdereplik zwar ein- wenden, dass Differenzen in den Aussagen der in eine mutmassliche Straf- tat verwickelten Personen für Kollusionsgefahr nicht ausreichten. Indessen müssen die diesbezüglichen Erhebungen doch wenigstens weitgehend ab- geschlossen werden, was mindestens noch eine Konfrontationseinvernah- me der oben Genannten mit dem Beschwerdeführer erfordert. Eine Entlas- sung des Beschwerdeführers mit der Argumentation, die übrigen Mitver- dächtigten befänden sich ja in Haft und somit könnte er nicht kolludieren, liefe hingegen auf seine Privilegierung hinaus und liesse sich wohl nur bei

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einem Verhältnis Haupt- und Nebentäter (zu Gunsten des Nebentäters) sachlich rechtfertigen. Eine solche Konstellation liegt hier allerdings nicht vor. Kommt hinzu, dass bezüglich des in Deutschland verbliebenen Pakets Heroin die Ermittlungsergebnisse des deutschen Strafverfahrens gegen den dort (mutmasslich) inhaftierten E.______ (vgl. Eintretensverfügung auf das deutsche Rechtshilfegesuch und Beilagen, BK act. 8.1) abgewartet werden müssen, bis eine diesbezügliche Kollusionsmöglichkeit wegfällt.

5. Der Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit seit rund viereinhalb Monaten in Untersuchungshaft. Unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässig-keitsgrundsatzes ist diese Haftdauer nicht zu beanstanden, und zwar so-wohl im Hinblick auf die mutmassliche Dauer einer Strafe im Falle einer Verurteilung als auch hinsichtlich der für den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr besonders bedeutsamen Beförderlichkeit, mit der das Strafverfahren bislang vorangetrieben worden ist. Die vom Beschwerdefüh-rer angeführten persönlichen Belastungen durch die fortdauernde Haft (z.B. kein Kontakt mit seinem Kleinkind, Probleme in der Berufsausbildung) überschreiten den Rahmen des Üblichen nicht.

Die Beschwerde ist damit im Hauptantrag abzuweisen. Im Eventualantrag auf Entlassung gegen Sicherheitsleistung ist die Beschwerde insofern ab-zuweisen, als zur Zeit noch Kollusionsgefahr besteht. Nach Beseitigung derselben wird die Behörde die Frage einer Entlassung gegen angemesse-ne Sicherheit neu zu prüfen haben.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen. Die Gebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Der amtliche Verteidiger hat seine Aufwendungen im Rahmen seiner definitiven Kostennote (bei Einstellung oder im Gerichtsverfahren) geltend zu machen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. August 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an -

Fürsprecher A.V. -

Schweizerische Bundesanwaltschaft -

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger
1  a. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen.
b  Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff «Staatsangehörige» im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.
c  Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung massgebend. Wird diese Eigenschaft jedoch erst zwischen der Entscheidung und dem für die Übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung des Buchstabens a dieser Ziffer berufen.
2    Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem in Artikel 12, Ziffer 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist.
SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK_H 104/04
Datum : 16. August 2004
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 52 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 44  52  217
SGG: 33
SR 0.353.1: 6
BGE Register
123-I-31
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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2000 S.936