Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 117/02

Urteil vom 9. Mai 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien
A.________, 1956, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Februar 2002)

Sachverhalt:
A.
Am 19. Mai 2000 meldete B.________ (Wein-Import X.________) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die 1956 geborene und bei ihm beschäftigte Ehefrau A.________ habe am 13. Mai 2000 einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei gemäss ärztlicher Abklärung ein Schleudertrauma zugezogen. Die SUVA, welche die näheren Umstände des Ereignisses abklärte, stellte fest, dass A.________ in einem mit rund 50-60 km/h fahrenden Auto sass, dessen Lenkerin, ihre Tochter, stark bremsen musste, wobei das Fahrzeug nicht zum Stillstand kam, sondern nach erfolgter Vollbremsung unter Vermeidung einer Kollision weiterfahren konnte. Die Versicherte wurde in die Sicherheitsgurte gedrückt und ihr Kopf stiess sodann gegen die Kopfstütze.

Mit Verfügung vom 15. August 2000 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht mit der Begründung, der fragliche Vorfall könne nicht als Unfall im Sinne des Gesetzes gewertet werden. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2000.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2002 ab.
C.
A.________ erhebt gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, es seien die den Unfall vom 13. Mai 2000 betreffenden Akten neu zu überprüfen. Ferner seien die SUVA-Akten beizuziehen, die mit einem am 27. Juli 1999 sich ereigneten Unfall im Zusammenhang stehen. Schliesslich sei zu prüfen, ob bezüglich einer am 17. Oktober 2001 stattgefundenen, für die Invalidenversicherung durchgeführte ärztliche Untersuchung, bei welcher eine Manipulation an der Halswirbelsäule zu schwerwiegenden Folgen geführt habe, die Verantwortung des behandelnden Arztes gegeben sei.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV) und die unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV) sowie die Rechtsprechung zum ungewöhnlichen äusseren Faktor (BGE 121 V 37 Erw. 1a, 118 V 283 Erw. 2a; s. auch BGE 122 V 232 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen, wonach das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nach Lehre und Praxis auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c; vgl. auch RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) oder in einem (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Kraftaufwand (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen kann.

Zu ergänzen ist, dass die leistungsansprechende Person die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen hat und, falls sie dieser Forderung nicht nachkommt, für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 114 V 305 Erw. 5b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256 Erw. 2c). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht demnach von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfalls nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat diese als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der leistungsansprechenden Person auswirkt.

Schliesslich ist zu ergänzen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte nach den Umständen des Geschehens am 13. Mai 2000 einen leistungsbegründenden Unfall erlitten hat. Laut ihren Angaben gegenüber der SUVA vom 7. Juli 2000 sass sie als Beifahrerin in dem von ihrer Tochter gelenkten Auto, das mit einer Geschwindigkeit von zirka 50 - 60 km/h fuhr. Weil auf der Hauptstrasse ein anderes Auto unter Missachtung der Vortrittsregelung in die Strasse einbog, musste die Tochter sofort heftig bremsen. Der Oberkörper der Versicherten, die auf das Bremsmanöver nicht gefasst war, ging nach vorn und wurde von den Gurten festgehalten. Anschliessend bewegte sie sich rückwärts, wo sie mit dem Nacken gegen die Kopfstütze stiess. Es kam zu keiner Kollision, das Auto kam nicht zum Stillstand und wurde nicht beschädigt. Unmittelbar nach dem Vorfall fühlte sich die Versicherte benommen und müde, litt jedoch nicht unter eigentlichen Schmerzen, die erst nach zirka zwei bis drei Tagen im Nacken- und Hinterkopfbereich auftraten.

Die Vorinstanz hat auf die von der Versicherten gemachten Angaben abgestellt. Zudem hat sie sich auf einen von Dr. med. P.________ am 13. Juni 2000 erstellten Arztbericht gestützt, wonach die Versicherte über Nackenschmerzen und Schwindel klagte und eine Nackenkontusion erlitten habe. Dr. med. L.________, Fachärztin FMH für Neurologie, diagnostizierte am 17. Juli 2000 einen Status nach leichtem HWS-Distorsionstrauma mit posttraumatischen Beschwerden und Sympathikus-Überregbarkeit. Anamnestisch ging sie davon aus, es seien sofort stechende, in die ganze linke Kopfhälfte ausstrahlende Schmerzen im Hinterkopf und - innert Stunden - Nausea und Erbrechen sowie extreme Licht- und Lärmüberempfindlichkeit aufgetreten.

Zutreffenderweise hat das kantonale Gericht gestützt auf die genannten Umstände befunden, ein brüskes Abbremsen des Autos alleine, ohne dass das Fahrzeug zum Stillstand kommt oder gar eine Kollision stattfindet, sei nicht etwas, das im alltäglichen motorisierten Strassenverkehr als unüblich bezeichnet werden kann. Dem fraglichen Ereignis fehlte es demnach am Merkmal der Ungewöhnlichkeit und somit einem notwendigen Teil des Unfallbegriffs (vgl. auch in diesem Sinne Urteil R. vom 20. Juli 2000, U 79/98).
3.
Die Einwände, welche die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Sie macht hauptsächlich geltend, anlässlich einer am 17. Oktober 2001 im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführten ärztlichen Untersuchung in der Klinik Q.________ sei eine falsche Manipulation an der Halswirbelsäule vorgenommen worden, welche zu schwerwiegenden Folgen geführt habe. Zudem beantragt sie, dass die SUVA-Akten zu einem am 27. Juli 1999 erlittenen Unfall beigezogen werden, damit geprüft werde, ob jenes Unfallereignis mit dem in Frage stehenden in einem kausalen Zusammenhang steht.

Diese Vorbringen können nicht berücksichtigt werden. Denn einerseits hatte die geklagte Fehlmanipulation vom 17. Oktober 2001 im Rahmen einer Abklärung der Invalidenversicherung stattgefunden und weist mit dem Ereignis vom 13. Mai 2000 keinen ursächlichen Zusammenhang auf. Andererseits ist die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 27. Juli 1999 und dem Ereignis vom 13. Mai 2000 nicht zu prüfen, weil daran keine für die hier einzig Beurteilungsgegenstand bildende Frage nach dem Vorliegen des für den Unfallbegriff wesentlichen Merkmals des ungewöhnlichen äusseren Faktors relevanten Aspekte zu erwarten sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U 117/02
Datum : 09. Mai 2003
Publiziert : 28. Juni 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
UVV: 9
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
BGE Register
114-V-298 • 116-V-136 • 118-V-283 • 121-V-35 • 121-V-362 • 122-V-230 • 127-V-466
Weitere Urteile ab 2000
U_117/02 • U_79/98
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