Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
B 5/05

Urteil vom 17. Juli 2006
I. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ursprung, Borella, Frésard und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Parteien
E.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger, Aegeristrasse 50, 6300 Zug,

gegen

Personalvorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 6. Dezember 2004)

Sachverhalt:
A.
E.________ war seit seinem Eintritt am 1. April 1985 als Mitarbeiter der Firma R.________ bei der C.________-Stiftung vorsorgeversichert. Am 25. November 1996 liess er sich einen Kapitalvorbezug von Fr. 93'416.65 zum Erwerb von Wohneigentum auszahlen, was eine Reduktion des Deckungskapitals für die Altersleistungen zur Folge hatte. Am 21. Februar 2000 teilte ihm der Stiftungsrat mit, versicherungstechnische Reserven würden dadurch abgebaut, dass ein Teil des Überschusses den Versicherten gemäss einem separat verabschiedeten Sparplanreglement individuell einem Sparplan-Konto gutgeschrieben werde. Basis für die Berechnung der individuell gutzuschreibenden Anteile bilde das Deckungskapital (Gegenwert der erworbenen Rente) per 1. Januar 1999. Bei Mitarbeitenden, die in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 Kapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen oder auf Grund eines Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung zu leisten hatten, werde der Vorbezug wieder zum Kapital dazugeschlagen. Sein Anteil betrage Fr. 3'995.- (20,5 % des Deckungskapitals von Fr. 19'485.-) und werde ihm mit Valuta 1. Januar 2000 auf seinem Sparplan-Konto gutgeschrieben.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 übernahm die Personalvorsorgestiftung X.________ die Rechte und Pflichten der C.________-Stiftung, welche auf diesen Zeitpunkt hin im kantonalen Register für die berufliche Vorsorge gestrichen wurde.
B.
Am 30. November 2001 reichte E.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte unter anderem, die Pensionskasse sei zu verpflichten, sein Deckungskapital zuzüglich des von ihm für Wohneigentum vorbezogenen Kapitals per 12. Dezember 1996 für die Bemessung der Gutschriftshöhe für die Ausschüttung der erwirtschafteten Überschüsse zu berechnen, dementsprechend die Ausschüttung im Jahre 2000 zu seinen Gunsten anzupassen und seinem persönlichen Personalvorsorgekonto gutzuschreiben. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Klage nicht ein. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Januar 2003 (B 3/02) gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über die Klage materiell entscheide.
C.
In der Folge zog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die aufsichtsrechtlichen Akten der am ... ... 2002 aus dem Handelsregister des Kantons Zürich gelöschten C.________-Stiftung sowie die aufsichtsrechtlichen Akten der Beklagten bei, holte bei der Beklagten verschiedene Auskünfte sowie einen Amtsbericht des Amts für berufliche Vorsorge ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung. Daraufhin sistierte es mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 das Verfahren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über die Frage vorliege, ob die Eingabe des Klägers vom 11. Januar 2002 an das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich als Beschwerde gegen die Verfügung dieses Amtes vom 31. Januar 2002 entgegen genommen werde bzw. bis gegebenenfalls ein rechtskräftiges Sachurteil über die Verteilung freier Mittel der C.________-Stiftung per 31. Dezember 2000 vorliege.
D.
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des Sistierungsbeschlusses sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuhalten, auf die Klage vom 30. November 2001 voll und ganz einzutreten und diese materiell zu beurteilen.

Die Personalvorsorgestiftung X.________ äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, enthält sich jedoch eines Antrags. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
in Verbindung mit Art. 97
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
, 98
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
lit. b-h und 98a OG). Zu diesen auf bundesrechtlicher Grundlage beruhenden Verfügungen gehören nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG unter anderem die im erstinstanzlichen Klageverfahren erlassenen Zwischenentscheide über die Sistierung des Verfahrens (Art. 45 Abs. 2 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG und Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG) auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 119 V 295). Solche Verfügungen sind selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG; BGE 120 Ib 97 Erw. 1c mit Hinweisen, 97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden kann (Art. 129 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
in Verbindung mit Art. 101 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
OG; vgl. BGE 131 V 43 Erw. 1.1, 128 V 201 Erw. 2a mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 ff.).

Auf die rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2004 (Art. 106 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
OG), womit die Vorinstanz das Klageverfahren sistiert hat, ist somit einzutreten, wenn dieser prozessleitende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG bewirken kann.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt es sich nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für den Betroffenen günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116, 117 V 190 Erw. 1d, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 II 619 Erw. 2a).
2.2 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Zusammenhang mit der Sistierung von Prozessen bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, von deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle abhing, regelmässig verneint. Das Gericht erwog, dass der Verfahrensabschluss durch die Sistierung wohl eine Verzögerung erfahre. Gleiches gelte auch für die Nachzahlungen von Leistungen, die der beschwerdeführenden Partei bei günstigem Verfahrensausgang allenfalls noch zustehen. Falls in dieser Verzögerung ein Nachteil erblickt werden könne, wäre er jedoch nicht als nicht wieder gutzumachend zu betrachten.

Ausnahmsweise bejahte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit einem Streit um Weiterausrichtung von Krankengeldleistungen einen irreparablen Nachteil als Folge der Sistierung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des hängigen IV-Rentenverfahrens. Das Gericht erwog im Wesentlichen, die Einstellung des Krankengeldes lasse sich hinsichtlich der Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Herabsetzung oder Aufhebung von Rentenzahlungen vergleichen. Danach ist ein solcher Nachteil zu bejahen, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen den Versicherten aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (AHI 1999 S. 140 Erw. 2 mit Hinweisen auf zahlreiche nicht veröffentlichte Urteile).
3.
3.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zur Frage, ob die Verfahrenssistierung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und damit selbstständig anfechtbar ist, nicht Stellung genommen. Gegen den Sistierungsbeschluss lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es gehe nicht an, dass sich die Vorinstanz zwei Jahre nach Ergehen des eine klare Aufforderung an sie enthaltenden Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Januar 2003 weigere, die Sache materiell zu beurteilen, und das Verfahren sistiere.
3.2 Damit kritisiert der Beschwerdeführer ausdrücklich eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens und rügt damit implizit eine Rechtsverzögerung. Die Möglichkeit, Beschwerde gegen das unrechtmässige (ausdrückliche oder stillschweigende) Verweigern oder Verzögern einer Verfügung zu erheben, steht einer Partei jederzeit zu (Art. 97 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG; Art. 106 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG). Sie muss auch gegeben sein, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - formell verfügt, ihren Entscheid auszusetzen, denn in einem solchen Fall befindet sich der Rechtsuchende in der selben Lage, wie wenn die Behörde ohne formellen Sistierungsbeschluss untätig bleibt. Der Umstand, dass ein solcher Entscheid gefällt wurde, darf die prozessuale Stellung des Rechtsuchenden nicht verschlechtern (vgl. BGE 120 III 144 Erw. 1b [für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde]). Vor diesem Hintergrund ist - in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung - auf eine gegen eine Sistierungsverfügung eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur dann einzutreten, wenn in der Beschwerde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil behauptet und begründet wird. Vielmehr ist auch - unabhängig von der Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils - einzutreten, wenn in
der Beschwerde ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird (Urteil R. vom 24. Mai 2006, B 143/05, Erw. 1.3; vgl. auch BGE 120 III 144 Erw. 1b, 117 Ia 337 Erw. 1a) oder Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die - wenn sie zutreffen - den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können. Ob tatsächlich eine Rechtsverzögerung gegeben ist, stellt alsdann eine Frage der materiellen Beurteilung dar.
3.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (RKUV 2004 Nr. U 506 S. 255 Erw. 3; SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 108 V 20 Erw. 4c, 103 V 195 Erw. 3c).
3.4 Einer Verfahrenssistierung wohnt das Risiko inne, das Verfahren unnötig zu verzögern, weshalb die Sistierung mit Blick auf den in Art. 29 Abs.1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerten Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nur ausnahmsweise - wenn sie sich auf sachliche Gründe stützen lässt - zulässig ist (vgl. BGE 130 V 94 Erw. 5, 119 II 389 Erw. 1b; ZAK 1991 S. 365 Erw. 3b; Urteil R. vom 24. Mai 2006, B 143/05, Erw. 4.1; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N 29; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl, St. Gallen 2003, S. 545 N 1093; Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, Diss. Bern 1982, S. 73 f. und 76 f.). Nach der Rechtsprechung werden unter anderem die Vornahme zweckmässiger zusätzlicher Abklärungen (BGE 127 V 231 Erw. 2a) oder die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (Pra 1996 Nr. 141 S. 473 Erw. 3b; BGE 123 II 3, 122 II 217 mit Hinweisen), als zureichende Gründe für eine Sistierung anerkannt.

Ob die Sistierung eines Prozesses zu einer Verfahrensverzögerung führt, welche sich mit dem in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerten Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht vereinbaren lässt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgebend sind dabei namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität der Sache und das prozessuale Verhalten der Parteien (vgl. BGE 125 V 191 unten f. mit Hinweisen; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999, N 9 zu § 10; Georg Müller, in Kommentar aBV, Rz 93 zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV).
3.5 Die von der Vorinstanz als Anlass für die Sistierung angeführte Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2002 ist nicht eindeutig als Beschwerde zu erkennen. Vielmehr sprechen bereits die zeitlichen Gegebenheiten (die Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich datiert vom 31. Januar 2002) gegen eine Entgegennahme als Beschwerde. Des Weitern fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer selber nie auf den Standpunkt gestellt hat, die Eingabe sei als entsprechende Beschwerde zu verstehen, und sich nun mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sogar implizit - über die Anfechtung des vorinstanzlichen Sistierungsbeschlusses - gegen diese Betrachtungsweise wehrt. Bei dieser Sachlage sind keine zureichenden Gründe für die Verfahrensaussetzung ersichtlich. Vielmehr führt die von der Vorinstanz angeordnete Sistierung zu einer weiteren unnötigen Verzögerung des - im Zeitpunkt des entsprechenden Beschlusses vom 6. Dezember 2004 bereits drei Jahre hängigen - Verfahrens und erfüllt den Tatbestand der Rechtsverzögerung. In Nachachtung des Urteils vom 8. Januar 2003 hat das kantonale Gericht die Klage vom 30. November 2001 umgehend materiell zu beurteilen.
4.
4.1 Praxisgemäss werden bei selbstständigen Rechtsverzögerungsbeschwerden, als welche die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde materiell zu betrachten ist (vgl. BGE 130 III 113 Erw. 1), unter Vorbehalt der Mutwilligkeit, keine Gerichtskosten erhoben.
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
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und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG in Verbindung mit Art. 135
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG). Die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Absehen von der Zusprechung einer Parteientschädigung trotz Obsiegens (BGE 125 V 373) sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer insofern keine prozessualen Sorgfaltspflichten verletzt hat, als für ihn vor Erlass des Sistierungsbeschlusses kein Anlass bestand, die Vorinstanz auf die Prozessdauer aufmerksam zu machen und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Klage vom 30. November 2001 unverzüglich materiell entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, dem Kanton Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. i.V.

Seite 9
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B 5/05
Datum : 17. Juli 2006
Publiziert : 25. August 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BVG: 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 97  98  101  106  128  129  135  159
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
BGE Register
103-V-190 • 108-V-13 • 117-IA-116 • 117-IA-336 • 117-V-185 • 119-II-386 • 119-V-295 • 120-IB-97 • 120-III-143 • 121-V-112 • 122-II-211 • 123-II-1 • 124-V-130 • 124-V-82 • 125-II-613 • 125-V-188 • 125-V-373 • 127-V-228 • 128-V-199 • 130-I-174 • 130-III-113 • 130-V-90 • 131-V-42 • 97-V-248
Weitere Urteile ab 2000
B_143/05 • B_3/02 • B_5/05
Stichwortregister
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Pra
85 Nr. 141
AHI
1999 S.140