S. 71 / Nr. 12 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) (d)

BGE 67 I 71

12. Auszug aus dem Urteil vom 20. Juni 1941 i. S. Heller gegen Luzern.

Regeste:
Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV:
Verwaltungsbehörden sind auf Grund von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht unbeschränkt, sondern
nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine Verfügung auf
Antrag des Betroffenen in Wiedererwägung zu ziehen, d.h. darauf gerichtete
Gesuche materiell zu behandeln.
Droit d être entendu, art. 4 CF:
L'art. 4 CF n'oblige que dans certains cas déterminés les autorités
administratives à examiner au fond la requête par laquelle l'intéressé demande
que soit reconsidérée une décision prise précédemment à son égard.
Diritto d'essere udito, art. 4 CF:
Soltanto in certi casi determinati le autorità amministrative sono tenute, in
virtù dell'art. 4 CF, ad esaminare nel merito la domanda dell'interessato
diretta ad ottenere che sia riconsiderata una decisione presa anteriormente
nei suoi confronti.

Aus dem Tatbestand:
Im Jahre 1938 hatte der Stadtrat Luzern ein Gesuch des Rekurrenten um
Erteilung einer polizeilichen Baubewilligung abgewiesen. Die hierauf
ergriffene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Luzern, ein
staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht und ein Wiedererwägungsgesuch
beim Regierungsrat waren ohne Erfolg. Ebenso lehnte der Stadtrat am 28.
September 1939 das Eintreten auf ein neues Gesuch ab, und zwar mit der
Begründung, dass im Interesse der Rechtssicherheit auf

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Verwaltungsentscheide, besonders wenn wie hier alle zuständigen Instanzen mit
eingehender Begründung dazu Stellung genommen hätten, nur zurückgekommen
werden dürfe, wenn zwingende neue Gründe vorgebracht würden, was nicht der
Fall sei.
Als der Rekurrent sein Gesuch im Dezember 1939 nochmals erneuerte, teilte ihm
der Stadtrat Luzern mit, er betrachte die Sache als erledigt. Gegenüber der
darauf erhobenen Beschwerde stellte sich der Regierungsrat des Kantons Luzern
auf den Standpunkt, es handle sich bei der streitigen Sache um eine res
judicata, die der Rekurrent mit keinem Rechtsmittel mehr anfechten könne; der
Stadtrat habe daher das neue Gesuch des Rekurrenten mit Recht ohne weitere
Begründung abgewiesen.
Die gegen diesen Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verweigerung des rechtlichen Gehörs hat das Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Der Rekurrent vertritt, unter Berufung auf FLEINER (Institutionen S. 198) die
Auffassung, dass der Erneuerung des früher gestellten Baubewilligungsgesuches
nichts im Wege stehe, wogegen ihm der Regierungsrat die Einrede der
abgeurteilten Sache entgegenhält.
Ob und wie weit Verwaltungsverfügungen materiell rechtskräftig werden, ist
bestritten (FLEINER, a.a.O. S. 197 Anm. 49). Nach der in der
Verwaltungsrechtswissenschaft überwiegenden Meinung geht ihnen die materielle
Rechtskraft zwar ab (vgl. BGE 43 I S. 2). Doch ergibt sich daraus nur, dass
die Verwaltungsbehörden befugt sind, ihre Anordnungen abzuändern oder
aufzuheben, sofern das öffentliche Interesse dies gebietet (BGE 43 I S. 2, 56
I S. 194), dagegen nicht ohne weiteres auch, dass sie jederzeit und ohne
Einschränkung verpflichtet wären, eine Verfügung auf Antrag des Betroffenen in
Wiedererwägung zu ziehen, darauf gerichtete Gesuche

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materiell zu behandeln. Jedenfalls kann eine derart weitgehende Pflicht der
Verwaltungsbehörden nicht schon aus dem Anspruch des Bürgers auf rechtliches
Gehör, wie ihn Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV gewährleistet, abgeleitet werden. Sie lässt sich als
Ausfluss dieses Anspruchs höchstens unter ganz bestimmten Voraussetzungen
annehmen. Es müsste eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides
wesentlich veränderte Sachlage vorliegen oder der Gesuchsteller wenigstens
sonst für die Beurteilung des Verhältnisses erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel anrufen können, die früher nicht bekannt waren oder die schon in
jenem Verfahren geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (nicht veröffentl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Wälti
vom 7. Oktober 1932). Ein darüber hinausgehendes Recht auf erneute Überprüfung
könnte nur auf eine dahingehende kantonale Vorschrift oder doch zum mindesten
Praxis gestützt werden. Dass im Kanton Luzern eine solche bestehe, hat der
Rekurrent aber nicht behauptet. Der Regierungsrat hat sich allerdings weder im
angefochtenen Entscheid noch in der Vernehmlassung zur Frage, ob und wie weit
Verwaltungsverfügungen nach Luzerner Recht materiell rechtskräftig seien,
näher geäussert. Doch hat schon der Stadtrat im Entscheid vom 28. September
1939 den Grundsatz vertreten, dass nur zwingende neue Gründe zu einer erneuten
Prüfung des Baugesuchs des Rekurrenten führen könnten. In einem frühern vom
Bundesgericht beurteilten Fall hat auch der Regierungsrat erklärt, er trete
auf Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich nur ein, «wenn der Gesuchsteller
geltend machen könne, dass im (früheren) Entscheid ein offensichtliches
Versehen unterlaufen sei, oder wenn er Beweismittel auflege oder anrufe, die
rechtserheblich sind und die er vorher nicht kannte oder nicht beschaffen
konnte» (nicht veröffentl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Zimmermann und
Küttel vom 13. Mai 1938). Es ist daher davon auszugehen, dass auch nach
Luzerner Recht eine Pflicht der

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Verwaltungsbehörden zur materiellen Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen nur
unter den Voraussetzungen besteht, unter denen sie nach Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV anzunehmen
ist
Vgl. auch Nr. 13 und 14. - Voir aussi nos 13 et 14.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 I 71
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 20. Juni 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 I 71
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 4 BV:Verwaltungsbehörden sind auf Grund von Art. 4 BV nicht...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BGE Register
43-I-1 • 67-I-71
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bundesgericht • anspruch auf rechtliches gehör • gesuchsteller • beweismittel • entscheid • rechtsmittel • materielle rechtskraft • rechtskraft • verfügung • begründung des entscheids • staatsrechtliche beschwerde • beurteilung • kantonales rechtsmittel • baubewilligung • offensichtliches versehen • minderheit • rechtssicherheit • frage