[AZA 3]
9X.1/2000/bue

BUNDESSTRAFGERICHT
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12. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wiprächtiger, Präsident des
Bundesstrafgerichts, Bundesrichter Leu, Betschart,
Féraud, Bianchi und Gerichtsschreiber Monn.

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In Sachen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch den Substituten des Bundesanwaltes Dr. Felix Bänziger,

gegen
Friedrich Ernst N y f f e n e g g e r , Strandweg 17, Faulensee, vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer, Markt-gasse 55, Bern,
Gustav Heinrich F u r r e r , Jacob-Burckhardt-Strasse 1, Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, Dufourstrasse 29, Zürich,
Hans Robert K r o n e n b e r g , Giselihalde 3, Luzern, vertreten durch Fürsprecher Conradin Bluntschli, Schanzenstrasse 1, Bern,
Kurt H e i m o z , Burgdorfstrasse 1, Hindelbank, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, Spitalgasse 14, Bern,
Angeklagte,

betreffend
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 9X.1/1998
vom 29. Oktober 1999,
hat das Bundesstrafgericht,

nach Einsicht in das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2000 sowie die dortigen Beilagen,

in der Erwägung,

dass die Bundesanwaltschaft geltend macht, mit der Erläuterung oder Berichtigung sei in Bezug auf Ziff. 4b des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 1999 klarzustellen, ob den Angeklagten auch die nicht bei ihnen persönlich bzw. bei ihren Firmen beschlagnahmten Geräte und Gegenstände, namentlich die bei Frau Marianne Nyffenegger-Lanz beschlagnahmten Geräte und Gegenstände, herauszugeben seien,

dass das Bundesstrafgericht in Ziffer 4b des Urteils vom 29. Oktober 1999 versehentlich nur über das Schicksal der bei den Angeklagten beschlagnahmten Geräte und Gegenstände entschieden hat,

dass auch bei anderen Personen Durchsuchungen stattfanden und Geräte sowie andere Gegenstände beschlagnahmt wurden, über deren Schicksal das Bundesstrafgericht noch nicht entschieden hat,

dass dies nachzuholen ist,

erkannt :

1.- Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 wird dahingehend abgeändert, dass Ziffer 4 des Dispositivs durch folgende Fassung ersetzt wird:

"4.- a) Die beschlagnahmten Gedenkmünzen werden
zuhanden des Bundes eingezogen.

b) Die übrigen bei den Angeklagten beschlagnahmten
Geräte und Gegenstände werden den
Angeklagten und die bei Drittpersonen beschlagnahmten
Geräte und Gegenstände denjenigen Personen,
bei denen sie beschlagnahmt wurden,
herausgegeben. "

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und Frau Marianne Nyffenegger-Lanz schriftlich mitgeteilt.

-------- Lausanne, 12. April 2000

Im Namen des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9X.1/2000
Datum : 12. April 2000
Publiziert : 12. April 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : [AZA 3] 9X.1/2000/bue BUNDESSTRAFGERICHT 12.


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