Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_345/2007

Urteil vom 26. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. April 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a J.________, geboren 1953, verunfallte im Jahre 1976 beim Deltasegeln und erlitt eine posttraumatische Tetraplegie (sensomotorisch inkomplett sub C5, komplett sub Th1). Seit 1. Juni 1978 bezieht er eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im Jahre 1988, nach Abschluss seines Studiums am Abendtechnikum, gründete er eine eigene Firma (A.________ AG), welche Rollstuhlzuggeräte ("Swiss-trac") herstellt. Seither ist er als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied und alleiniger Verwaltungsrat für diese tätig. Nachdem er während mehrerer Jahre der IV-Stelle des Kantons Schwyz jeweils die seine Firma betreffenden Buchhaltungsunterlagen aufforderungsgemäss zur Verfügung gestellt hatte, weigerte er sich am 31. Mai 1999 erstmals, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren. Mit Verfügung vom 10. September 1999 sistierte die IV-Stelle daraufhin die Rentenauszahlung und hob die Sistierung wieder auf, als ihr J.________ am 11. April 2000 Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 1998 zugestellt hatte.
A.b Im Rahmen einer im April 2002 eingeleiteten Rentenrevision von Amtes wegen ersuchte die IV-Stelle J.________ am 2. Mai 2002 um Einreichung der Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 1999, 2000 und 2001. Die Jahresrechnung 2001 ging Mitte November 2002 bei ihr ein, worauf sie am 27. November 2002 eine Aufstellung oder einen Auszug aus dem Lohnkonto der Jahre 2000 und 2001 verlangte. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2002 teilte J.________ der IV-Stelle mit, er sei nicht im Stande, Einzelheiten betreffend das Lohnkonto der A.________ AG zu präsentieren, da er nicht Alleineigentümer dieser Firma sei und die darin enthaltenen Angaben für die Berechnung seines Invaliditätsgrades nicht relevant seien. Die hierauf von der IV-Stelle angesetzte Frist zur Einreichung der Kontoauszüge liess J.________ ungenutzt verstreichen, worauf mit Verfügung vom 29. Januar 2003 die Rente per 31. Januar 2003 erneut sistiert wurde. Hiegegen liess J.________ Einsprache erheben. Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2003 bejahte die IV-Stelle eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht, erwog indessen, dass sich die von der Firma A.________ AG abgerechneten Löhne aus den sich bei den Akten befindlichen AHV-Lohnbescheinigungen und den Auszügen aus dem
Individuellen Konto (IK) ermitteln liessen, weshalb die Einstellung der Leistungen nicht rechtens sei. Sie hob demzufolge die Einstellungsverfügung auf.
Am 30. Oktober 2003 verfügte die IV-Stelle (entsprechend dem Einspracheentscheid) die Aufhebung der Rentensistierung und ordnete eine Abklärung durch den Abklärungsdienst für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle des Kantons Luzern an. Diese fand am 29. Oktober 2004 statt, wobei sich J.________ mit der Begründung, diese Unterlagen seien nicht relevant, weigerte, die Jahresabschlüsse 2002 und 2003 vorzulegen. Die Abklärungsperson ermittelte hierauf schätzungsweise einen Invaliditätsgrad von 57 %. Am 22. Februar 2005 setzte die IV-Stelle J.________ eine nicht erstreckbare Frist für die Einreichung der Jahresabschlüsse 2002 und 2003 samt Revisionsberichten. Nachdem J.________ diese Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, verfügte die IV-Stelle am 5. April 2005 androhungsgemäss die Einstellung der Rente per 30. April 2005. Auf Einsprache des J.________ hin bestätigte sie ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des J.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. April 2007 im Sinne der Erwägungen ab.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides beantragen.

Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die IV-Stelle beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteile 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 und 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.
Die Invaliditätsbemessung Erwerbstätiger hat grundsätzlich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.), gegebenenfalls unter Verwendung von Tabellenlöhnen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f.). Sind die hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermittel- oder schätzbar, ist nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f. mit Hinweisen) zu verfahren (im Einzelnen: BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f., 104 V 135 E. 2c S. 137; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentensistierung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Versicherte die ihm obliegende Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Festsetzung des Invalideneinkommens verletzt hat.

3.1 Die IV-Stelle hat im Rahmen der aktuellen Rentenrevision (wie bereits schon bei den vorangegangen Revisionen) die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewandt. Das kantonale Gericht erwog, es sei nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm (zusammen mit seiner Ehefrau und Mitaktionärin) beherrschten Gesellschaft die Höhe des ihm ausbezahlten Lohnes selbst bestimmen könne. Dieser Lohn sei seit der Gründung der AG stets so ausgefallen, dass Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden habe. Eine versicherte Person könnte aber versucht sein, den Lohn tief zu halten und einen höheren Gewinn zu erwirtschaften, um den Rentenanspruch nicht zu gefährden. Um Missbrauch auszuschliessen, sei eine sorgfältige Prüfung der Verhältnisse in der A.________ AG unerlässlich. Insbesondere könne die Gewinnentwicklung nicht ausser Acht gelassen werden, weshalb die IV-Stelle korrekt einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende in Auftrag gegeben und die betreffende Fachperson zu Recht Auskünfte zum Geschäftsverlauf (Jahresabschlüsse) einverlangt habe. Solange der Versicherte - unter Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse - keinen umfassenden Einblick in den Geschäftsverlauf seiner Firma gewähre, sei davon auszugehen,
dass er im Vergleich zu einem gesunden Geschäftsführer mit vergleichbarer Leistung und Zeitaufwand Anspruch auf einen (Invaliden-) Lohn habe, der zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe. Die in unentschuldbarer Weise erfolgte Verweigerung der unerlässlichen Auskünfte habe er sich selbst zuzuschreiben.

3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe ein legitimes Interesse an der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse. Seine Firma sei im Hilfsmittelsektor tätig; die Beschwerdegegnerin sei eine seiner grössten Kunden, was die Vorinstanz weder geprüft noch gewürdigt habe. Gegenüber dem Abklärungsdienst habe er offeriert, einer neutralen Treuhandstelle Einblick in alle Unterlagen zu gewähren; die Beschwerdegegnerin sei auf diesen Vorschlag aber nicht eingegangen. Sodann habe die IV-Stelle nie konkret begründet, weshalb sie in Abweichung von ihrem eigenen Einspracheentscheid die Einreichung der Geschäftsabschlüsse als notwendig erachte. Schliesslich seien die Lohnzahlungen, welche in einer Erfolgsrechnung nicht detailliert dargestellt würden, jederzeit überprüfbar gewesen. Die Gewinnentwicklung sei an sich kein Geheimnis, ein entsprechendes Auskunftsbegehren sei ihm aber nie unterbreitet worden. Schliesslich seien die Steuerunterlagen, aus welchen die versteuerten Gewinne ersichtlich wären, zugänglich, weshalb es zur Überprüfung der Gewinnentwicklung nicht nötig sei, die kompletten Geschäftsabschlüsse zu verlangen.

4.
Nach Art. 28 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Die Leistungen der Invalidenversicherung können gekürzt oder verweigert werden, wenn die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht bezüglich Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, nicht nachkommt (Art. 7 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7 Pflichten der versicherten Person - 1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
1    Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2    Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a  Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c  Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d  medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG65;
e  Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
IVG). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger die Zahlung der Versicherungsleistungen auch einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat; dieses Einstellungsrecht gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung (BGE 107 V 24 E. 3 S. 28 f.; Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.). Eine derartige Sanktion setzt indes voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 533/76 vom 22. November 1977, publiziert in: ZAK 1978 S. 469).

5.
Die IV-Stelle hat die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt; vorinstanzlich wurde diese Vorgehensweise nicht in Frage gestellt.

5.1 Eine aussagekräftige Datengrundlage für die Ermittlung des Einkommens, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit Blick auf seine beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände in den hier massgebenden Jahren bis 2006 (Einspracheentscheid) zu erwarten gehabt hätte, fehlt. Es ist daher prinzipiell nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2004 statistische Werte beigezogen werden, welche die branchenübliche Erwerbslage - freilich von Unselbständigerwerbenden - wiedergeben (Urteil des Bundesgerichtes I 505/06 vom 16. Mai 2007 E. 2.2).

5.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass die in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zulassen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 432/97 vom 30. März 1998 E. 4a, publiziert in: AHI 1998 S. 251). Wie es sich damit verhält, kann indes nach den insoweit zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erst beurteilt werden, wenn die einverlangten Jahresabschlüsse samt Revisionsberichte vorliegen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich nach Einsicht in diese Unterlagen herausstellt, ein Einkommensvergleich lasse sich auch auf Grund dieser Informationen nicht zuverlässig durchführen (etwa weil die Verflechtungen der vom Versicherten und seiner Ehefrau erbrachten Arbeitsleistungen derart eng sind, dass eine zuverlässige Ausscheidung und demzufolge eine hinreichend genaue Bestimmung des [angemessenen] Invalideneinkommens des Beschwerdeführers nicht möglich ist). Selbst wenn sich ergeben sollte, dass ein Methodenwechsel
angezeigt und die Invalidität nunmehr nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln wäre, sind die verlangten Buchhaltungsunterlagen nicht von vornherein unbeachtlich. Auch im Rahmen des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs ist die buchmässige Quantifizierung der Mitarbeit des Beschwerdeführers im Kleinbetrieb ein Indiz, das in die gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen wäre. Dass Vorinstanz und IV-Stelle die Weigerung des Versicherten zur Vorlage der einverlangten Jahresabschlüsse 2002 und 2003 als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert und entsprechend sanktioniert haben, verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer Hilfsmittel vertreibt, die von der Invalidenversicherung bezahlt werden, ändert daran nichts, zumal er in der Vergangenheit bereits mehrmals Jahresabschlüsse vorgelegt hat und nicht geltend macht, dadurch einen Nachteil erlitten zu haben. Schliesslich kann das im letztinstanzlichen Verfahren erstmals geltend gemachte Vorbringen des Versicherten, wonach er einem neutralen Dritten die von der IV-Stelle einverlangten Informationen zugänglich machen würde, nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Zudem wäre damit dem
legitimen Auskunftsinteresse der IV-Stelle nicht gedient.

5.3 Sollte die IV-Stelle zum Schluss gelangen, es sei weiterhin nach der Einkommensvergleichsmethode vorzugehen, wird sie zu beachten haben, dass der von einer Aktiengesellschaft erwirtschaftete Betriebsgewinn nicht ohne Weiteres hälftig an das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (als geschäftsführendem Mit-Aktionär) angerechnet werden kann, zumal für die Gewinnverwendung insbesondere auch die zwingenden aktienrechtlichen Vorschriften zum Reservekapital beachtet werden müssen (Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens kann weiter auch nicht unbesehen auf das AHV-beitragspflichtige Einkommen abgestellt werden, da die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) nur für die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse leistungspflichtig wird und abweichend von der AHV-Beitragsbemessung invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG aufzurechnen oder auszuscheiden sind, soweit sie aus den betreffenden Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden können (vgl. im Einzelnen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 499/97 vom 23. November 1998 E. 4b, publiziert in: SVR 1999 IV Nr. 24 S.
73).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
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Dokument : 9C_345/2007
Datum : 26. März 2008
Publiziert : 14. April 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
28 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
BGG: 82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
IVG: 7 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7 Pflichten der versicherten Person - 1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
1    Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2    Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a  Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c  Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d  medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG65;
e  Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OR: 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
BGE Register
104-V-135 • 107-V-24 • 126-V-75 • 128-V-29 • 130-III-136 • 130-V-343 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
9C_249/2007 • 9C_294/2007 • 9C_345/2007 • I_432/97 • I_499/97 • I_505/06 • I_533/76
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • vorinstanz • mitwirkungspflicht • einspracheentscheid • bundesgericht • lohn • einkommensvergleich • invalideneinkommen • eidgenössisches versicherungsgericht • frist • sachverhalt • rechtsverletzung • revisionsbericht • aktiengesellschaft • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bundesamt für sozialversicherungen • von amtes wegen • erwerbseinkommen • sozialversicherung • erfolgsrechnung
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AHI
1998 S.120 • 1998 S.251