Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_211/2014

Urteil vom 24. Juli 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse des Bundes PUBLICA,
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt B.________,
Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Eidgenössisches Finanzdepartement,
Bundesgasse 3, 3003 Bern.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 31. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.
Der am 11. Juni 1962 geborene A.________ war beim Bundesamt B.________ angestellt und bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: Publica) für die berufliche Vorsorge versichert, als er sich im November 2000 bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog. Nachdem er seine leitende Funktion aufgegeben hatte und in eine tiefere Lohnklasse eingestuft worden war, wurden sein Beschäftigungsgrad und Lohn auf den 1. Mai 2008 auf 50 % reduziert.
Im November 2005 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. März 2009 ermittelte die IV-Stelle Bern einen Invaliditätsgrad von 20 % und verneinte folglich den Anspruch auf eine Invalidenrente (im Ergebnis bestätigt durch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2010). Hingegen sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 30. November 2009 eine Invalidenrente ab 1. Dezember 2009 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 55 % zu.
Das Bundesamt B.________ weigerte sich, als Arbeitgeber einen Anspruch des A.________ auf eine Berufsinvalidenrente bei der Publica anzumelden.

B.
Am 5. November 2012 liess A.________ Klage gegen die Publica erheben mit dem Antrag, es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 2008, eventuell ab dem 1. Juli 2012, eine Berufsinvalidenrente im Umfang einer Berufsinvalidität von 50 % auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage mit Entscheid vom 31. Januar 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 31. Januar 2014 sei ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 2008, eventuell ab dem 1. Juli 2012, (unter dem Vorbehalt einer Überentschädigung) eine Berufsinvalidenrente im Umfang einer Berufsinvalidität von 52,45 % auszurichten.

Die Publica und das Bundesamt B.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Finanzdepartement und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Insofern als das Rechtsbegehren über jenes des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgeht, weil neu von einer "Berufsinvalidität von 52,45 %" auszugehen sein soll, ist es unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.

2.1.

2.1.1. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Personen, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) rentenberechtigt sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse des Bundes versichert waren (Art. 5 Abs. 3 des bis 30. Juni 2008 geltenden Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes [PKB-Gesetz; AS 2001 707]). Sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt, können in besonderen Fällen auch Invalidenrenten ausgerichtet werden, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich eine Berufsinvalidität vorliegt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 5 Abs. 4 PKB-Gesetz).

2.1.2. Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen für ihre bisherige oder für eine andere ihr zumutbare Beschäftigung nicht mehr tauglich ist (Art. 48 Abs. 2 der ebenfalls bis 30. Juni 2008 geltenden Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes [PKBV 1; AS 2001 2327]). Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen in ihrer bisherigen oder in einer anderen Beschäftigung ihren Beschäftigungsgrad reduzieren muss oder wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Leistung nicht mehr erbringen kann und ihr deswegen der Lohn herabgesetzt wird (Art. 48 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
PKBV 1).
Stellt der ärztliche Dienst (AeD; Art. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
PKBV 1) eine Berufsinvalidität fest, erhalten versicherte Personen, die das 50. Altersjahr zurückgelegt und die keinen Anspruch auf eine Rente der IV oder nur Anspruch auf eine Teilrente der IV haben, eine Berufsinvalidenrente von PUBLICA. In besonderen Fällen kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers auch jüngeren versicherten Personen Leistungen zusprechen. Beim Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstabe a des PKB-Gesetzes ist dafür das Einverständnis des Eidgenössischen Finanzdepartementes notwendig (Art. 48 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
PKBV 1).

2.2.

2.2.1. Diese Bestimmungen wurden auf den 1. Juli 2008 durch die folgenden ersetzt: Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören. Sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt, richtet PUBLICA Invalidenrenten aus, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich eine Berufsinvalidität vorliegt und die Wiedereingliederung erfolglos bleibt (Art. 32j Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32j Vorsorge für Invalidität und Tod - 1 Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr.
1    Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr.
2    Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG95 anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören.96
2bis    Liegt keine Invalidität nach Absatz 2 vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Der Arbeitgeber vergütet PUBLICA das dazu notwendige Deckungskapital.97
3    Die Leistungen bei Invalidität und Tod basieren auf dem Altersguthaben, das bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG98 erworben werden kann. Die Vorsorgereglemente können für die Ermittlung dieses Guthabens einen Projektionszins vorsehen.99
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] in der bis 30. Juni 2013 geltenden Fassung).

2.2.2. Angestellte haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung, wenn (a) sie das 50. Altersjahr vollendet haben, (b) der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben, (c) ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht und (d) Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 11a Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers - (Art. 4 Abs. 2 Bst. g, 21 Abs. 1 Bst. d und 27d Abs. 1 BPG)
1    Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers). Sie kann die Personal- und Sozialberatung in ihre Abklärungen einbeziehen.
2    Die angestellte Person ist verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken.45
ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind. (Art. 88e Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172.220.111.3] in der bis 30. Juni 2013 geltenden Fassung). Die Einzelheiten des Anspruchs auf die Berufsinvalidenleistung sowie deren Art und Höhe werden im Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB; SR 172.220.141.1) geregelt (Art. 88e Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
BPV).
Danach haben versicherte Personen bei Berufsinvalidität Anspruch auf Berufsinvalidenleistung, wenn (a) sie das 50. Altersjahr vollendet haben, (b) ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht und (c) Eingliederungsmassnahmen ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind (Art. 62 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
VRAB). Eine vollständige Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV kein Anspruch auf eine Rente besteht (Art. 62 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
VRAB). Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen (a) nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV ein Teilrentenanspruch besteht oder (b) nur noch teilweise fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV entweder kein Anspruch oder nur ein den Berufsinvaliditätsgrad nach Artikel 63 Absatz 6
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
nicht übersteigender Teilrentenanspruch besteht (Art. 62 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
VRAB). Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des
Arbeitgebers durch den MedicalService festgestellt (Art. 62 Abs. 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
VRAB). Der MedicalService äussert sich über den Zeitpunkt des Eintritts der vollständigen oder teilweisen Berufsinvalidität. Sein Entscheid ist massgebend für die Festsetzung des Beginns des Anspruchs auf Leistungen infolge Berufsinvalidität (Art. 62 Abs. 5
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
VRAB).

3.
Die Vorinstanz hat erwogen, aus dem Bericht des MedicalService (früher AeD) vom 23. Juni 2010 ergebe sich eine dauerhafte und zur Berufsinvalidität verdichtete gesundheitliche Einschränkung mit Bezug auf die angestammte Tätigkeit spätestens seit 1. Mai 2008. Der Anspruch sei an den damals geltenden Rechtssätzen zu messen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Versicherte das 50. Altersjahr noch nicht vollendet. Zudem liege auch kein "besonderer Fall" vor, der ausnahmsweise bereits vor Vollendung des 50. Altersjahres Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente vermittle. Sodann hat das kantonale Gericht auch das nachträgliche Erreichen der Altersgrenze nicht für anspruchsbegründend gehalten. Demzufolge hat es die Klage abgewiesen.

4.

4.1. Es ist unbestritten, dass der Versicherte am 1. Mai 2008, d.h. beim Eintritt der Berufsinvalidität, knapp 46 Jahre alt war. Daher ist zunächst zu prüfen, ob ein "besonderer Fall" im Sinne von Art. 48 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
Satz 2 PKBV 1 vorliegt (zum intertemporalrechtlichen Grundsatz betreffend die anwendbaren Normen vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44; 129 V 1 E. 1.2 S. 4; 126 V 134 E. 4b S. 136 mit Hinweisen).

4.2. Dazu hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, die Berufsinvalidität sei eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung, sie allein konstituiere noch keinen besonderen Fall. Dem Kriterium des Monopolberufes werde - ab der Altersgrenze von 50 Jahren - durch den Schutz vor den Folgen einer Berufsinvalidität Rechnung getragen, daraus lasse sich ebenfalls kein besonderer Fall begründen. Ebenso bilde ein fehlender Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung eine allgemeine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
PKBV 1. Die unterschiedlichen Invaliditätsbemessungen der Unfall- und der Invalidenversicherung seien in der fehlenden gegenseitigen Bindung begründet, die ein autonomes Befinden über die jeweiligen Ansprüche erlaube. Ein besonderer Fall ergebe sich daraus ebenso wenig wie aus den finanziellen Verhältnissen: Das aktuelle Einkommen, zusammengesetzt aus (reduziertem) Gehalt und einer Rente der Unfallversicherung liege mit Fr. 127'180.- im Jahr 2011 immerhin über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.36
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.36
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.38
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195939 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.40
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.41
UVV (SR 832.202). Schliesslich ergebe sich für alle Betroffenen gleichermassen ein für die Angehörigen nicht abgedecktes Todesfallrisiko im Umfang der nunmehr fehlenden BVG-Risikoabdeckung.

4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bund schütze seine Angestellten generell ab dem 50. Lebensjahr vor den Folgen einer Berufsinvalidität, Mitarbeiter in Monopolberufen stellten aber einen besonderen Fall dar: Sie seien spezifisch für den Staatsdienst ausgebildet und darum in der Privatwirtschaft kaum vermittelbar, weshalb sie bereits früher Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente hätten; dies sei bei ihm der Fall. Zudem bringt er erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vor, er könne und dürfe neben seiner gegenwärtigen Tätigkeit bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht erwerbstätig sein. Selbst wenn die neue Behauptung zulässig wäre (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) und zuträfe, zielt die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere: Es ist nicht ersichtlich und wurde weder in der Klage vom 5. November 2012 noch sonstwo dargelegt, dass er lediglich darum keine Beschäftigung in der Privatwirtschaft annahm resp. annimmt, weil ihm dies untersagt sein soll oder weil er bislang einen Monopolberuf ausübte; im Gegenteil legt er dar, dass die gegenwärtige Arbeitsleistung dem gesundheitlich Möglichen entspreche. Unter dem Aspekt "Monopolberuf" kann der konkrete Fall somit nicht als besonders betrachtet werden.
Was die verschlechterte Vorsorgesituation für die Angehörigen anbelangt, so hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, dass dies den Versicherten ebenso wie alle anderen (noch nicht 50-jährigen) Berufsinvaliden trifft. Anders gesagt hätte die vom Beschwerdeführer geforderte Berücksichtigung der Vorsorgesituation zur Folge, dass die in Art. 48 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
Satz 1 PKBV 1 festgehaltene Altersgrenze von 50 Jahren ihres Sinnes entleert würde.

4.4. Andere Gründe für die Annahme eines besonderen Falles sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Im Übrigen ist ein solcher nicht leichthin anzunehmen, entspricht es doch der klaren Rechtslage (E. 2), dass der Rentenanspruch in erster Linie in Anlehnung an die Invalidenversicherung zu beurteilen ist, dass nur im Ausnahmefall, d.h. bei über 50-jährigen Versicherten (vgl. E. 4.3), eine weitergehende Leistung in Form einer Berufsinvalidenrente in Betracht fällt, und dass lediglich in speziellen Einzelfällen - im Sinne eines noch enger gefassten Ausnahmefalls - auch jüngere Versicherte in den Genuss einer Berufsinvalidenrente kommen sollen. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus Art. 48 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
Satz 2 PKBV 1 keinen Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente ableiten.

5.

5.1. Sodann ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass er mit Vollendung seines 50. Altersjahres am 11. Juni 2012 die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 32j
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32j Vorsorge für Invalidität und Tod - 1 Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr.
1    Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr.
2    Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG95 anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören.96
2bis    Liegt keine Invalidität nach Absatz 2 vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Der Arbeitgeber vergütet PUBLICA das dazu notwendige Deckungskapital.97
3    Die Leistungen bei Invalidität und Tod basieren auf dem Altersguthaben, das bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG98 erworben werden kann. Die Vorsorgereglemente können für die Ermittlung dieses Guthabens einen Projektionszins vorsehen.99
BPG in Verbindung mit Art. 88e
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
BPV und Art. 62
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
VRAB (vgl. E. 2.2) erfüllt und spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Berufsinvalidenrente auszurichten sei.

5.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherungsfall "Berufsinvalidität" sei spätestens am 1. Mai 2008 eingetreten. Bei späterer Bejahung eines Anspruchs würde rückwirkend vom Alterserfordernis abgesehen. Aus Art. 88e
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
BPV - soweit diese Bestimmung überhaupt anwendbar sei - gehe indessen hervor, dass die in dessen Abs. 1 lit. a-d genannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssten, ansonsten eine andere Formulierung gewählt worden wäre.

5.3.

5.3.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis (BGE 138 III 694 E. 2.4 S. 698; 137 IV 249 E. 3.2 S. 251; 137 V 369 E. 4.4.3.2 S. 371; 134 II 308 E. 5.2 S. 311).

5.3.2. Die Frage, ob eine zeitlich gestaffelte Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zulässig resp. ob die nachträgliche Vollendung des 50. Altersjahres anspruchsbegründend ist, lässt sich allein aus dem Wortlaut von Art. 88e Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
BPV und Art. 62 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
VRAB (E. 2.2.2) nicht klar beantworten. Immerhin spricht die Formulierung von Art. 62 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
VRAB eher für die vorinstanzliche Auffassung: Der Anspruch entsteht bei Berufsinvalidität ( en cas d'invalidité professionelle; in caso di invalidità), wenn die versicherte Person das 50. Altersjahr vollendet hat.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass in concreto spätestens am 1. Mai 2008 der Versicherungsfall eintrat (vgl. HAVE 2004 S. 47, B 25/03 E. 3.1 und 3.3; vgl. auch Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). In der Botschaft vom 23. September 2005 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz und Änderung des PKB-Gesetzes; BBl 2005 5829) wird in der Erläuterung zu Art. 32j Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32j Vorsorge für Invalidität und Tod - 1 Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr.
1    Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr.
2    Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG95 anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören.96
2bis    Liegt keine Invalidität nach Absatz 2 vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Der Arbeitgeber vergütet PUBLICA das dazu notwendige Deckungskapital.97
3    Die Leistungen bei Invalidität und Tod basieren auf dem Altersguthaben, das bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG98 erworben werden kann. Die Vorsorgereglemente können für die Ermittlung dieses Guthabens einen Projektionszins vorsehen.99
BPG ausgeführt, die Leistungspflicht von Publica entstehe erst, wenn nach Feststellung des ärztlichen Dienstes eine medizinisch begründete Berufsinvalidität vorliege (BBl 2005 5901). Auch damit wird klar Bezug genommen zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsinvalidität. Er hängt von objektiven Kriterien ab und kann auch rückwirkend festgestellt werden. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, ist somit nicht der Zeitpunkt der ärztlichen Einschätzung, der durchaus auch von Zufälligkeiten bestimmt sein kann, ausschlaggebend. Das ergibt sich ebenfalls aus Art. 62 Abs. 5
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
VRAB, welche Bestimmung für den Anspruchsbeginn auf den Eintritt der Berufsinvalidität verweist.
Zur Altersgrenze von 50 Jahren lässt sich weder der Botschaft vom 23. September 2005 über die Pensionskasse des Bundes noch jener vom 1. März 1999 zum Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (BBl 1999 5223) etwas Explizites entnehmen. Sinn und Zweck dieser Limite ist es indessen, nicht alle Versicherten, sondern nur die über 50-jährigen vor Berufsinvalidität zu schützen (vgl. E. 4.4). Wäre auch das nachträgliche Erreichen der Altersgrenze anspruchsbegründend, kämen grundsätzlich alle Berufsinvaliden zu gegebener Zeit in den Genuss einer Rente, und es würde lediglich die Bezugsdauer verkürzt. Das entspricht nicht der Ratio legis und stünde zudem im Widerspruch zur Regelung des Anspruchsbeginns gemäss Art. 62 Abs. 5
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
VRAB.

5.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie für den Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente vorausgesetzt hat, dass das 50. Altersjahr bereits bei Eintritt der Berufsinvalidität hätte vollendet sein müssen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt B.________, dem Eidgenössischen Finanzdepartement, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_211/2014
Datum : 24. Juli 2014
Publiziert : 05. August 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BPG: 32j
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32j Vorsorge für Invalidität und Tod - 1 Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr.
1    Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr.
2    Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG95 anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören.96
2bis    Liegt keine Invalidität nach Absatz 2 vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Der Arbeitgeber vergütet PUBLICA das dazu notwendige Deckungskapital.97
3    Die Leistungen bei Invalidität und Tod basieren auf dem Altersguthaben, das bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG98 erworben werden kann. Die Vorsorgereglemente können für die Ermittlung dieses Guthabens einen Projektionszins vorsehen.99
BPV: 11a 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 11a Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers - (Art. 4 Abs. 2 Bst. g, 21 Abs. 1 Bst. d und 27d Abs. 1 BPG)
1    Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers). Sie kann die Personal- und Sozialberatung in ihre Abklärungen einbeziehen.
2    Die angestellte Person ist verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken.45
88e
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88e
BVG: 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
IVG: 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
PKBV 1: 1  48
UVV: 22
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.36
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.36
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.38
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195939 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.40
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.41
VRAB: 62  63
BGE Register
126-V-134 • 129-V-1 • 134-II-308 • 137-IV-249 • 137-V-369 • 138-III-694 • 140-V-41
Weitere Urteile ab 2000
9C_211/2014 • B_25/03
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pensionskasse des bundes • arbeitgeber • vorinstanz • invalidenrente • altersgrenze • 50 jahre • weiler • lohn • bundesgericht • bundespersonalgesetz • bundespersonalverordnung • privatwirtschaft • sachverhalt • gerichtskosten • iv-stelle • berufliche vorsorge • norm • bundesamt für sozialversicherungen • versicherungsfall • entscheid
... Alle anzeigen
AS
AS 2001/707 • AS 2001/2327
BBl
1999/5223 • 2005/5829 • 2005/5901
HAVE
2004 S.47