Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8G.115/2003 /bom

Sentenza del 14 novembre 2003
Camera d'accusa

Composizione
Giudici federali Karlen, presidente,
Fonjallaz, vicepresidente, Marazzi,
cancelliere Ponti.

Parti
A.________, attualmente detenuto presso le carceri pretorili di Bellinzona,
reclamante, patrocinato dall'avv. Yasar Ravi,
via Greina 2, casella postale 5234, 6900 Lugano,

contro

Ufficio federale di giustizia, Divisione affari internazionali, Sezione estradizioni, Bundesrain 20, 3003 Berna.

Oggetto
Ordine di arresto ai fini di estradizione,

reclamo alla Camera d'accusa contro l'ordine
dell'8 ottobre 2003 dell'Ufficio federale di giustizia, Divisione affari internazionali, Sezione estradizioni.

Fatti:
A.
Il 30 settembre 2003 l'Interpol di Wiesbaden (D) ha chiesto alle competenti autorità svizzere l'arresto ai fini di estradizione nei confronti di A.________, cittadino turco residente a Locarno, perseguito in Germania per aver organizzato - in correità con altre persone - tra l'agosto 2001 e il gennaio 2002 a parecchie riprese l'entrata illegale in Germania di cittadini stranieri, perlopiù curdi provenienti dall'Iraq o dalla Turchia. In particolare l'accusato avrebbe provveduto al noleggio dei mezzi di trasporto per i profughi e all'ingaggio dei conducenti. Per tale motivo, il 16 maggio 2002 il Giudice istruttore del Tribunale di Friburgo in Brisgovia (D) aveva emanato nei suoi confronti un ordine d'arresto per titolo di infrazione alla legge tedesca sul domicilio e la dimora degli stranieri.
B.
Il 30 settembre 2003 l'Ufficio federale di giustizia (UFG) ha emanato un'ordinanza di arresto provvisorio in vista d'estradizione. A seguito di ciò, A.________ veniva arrestato il 6 ottobre 2003, dopo essere stato interrogato dal Procuratore pubblico del Canton Ticino.
C.
L'8 ottobre 2003 l'UFG ha emanato un ordine di arresto in vista d'estradizione, notificato il 9 ottobre 2003 all'interessato in carcere.
D.
Con scritti dell'8/9 ottobre 2003 A.________ ha chiesto, in via principale, la sua scarcerazione e la sostituzione della detenzione con altri provvedimenti cautelari e, in via subordinata, il permesso di celebrare il suo matrimonio religioso previsto per l'11 ottobre 2003. Con lettera del 9 ottobre, l'UFG ha rifiutato la scarcerazione chiesta dall'interessato, sia a titolo definitivo, sia a titolo temporaneo per permettere la celebrazione del suo matrimonio.
E.
Lo stesso giorno l'arrestato ha chiesto all'UFG di motivare il rifiuto di scarcerazione. Il 10 ottobre 2003 l'UFG ha quindi emesso una decisione motivata di rifiuto di scarcerazione.
F.
Con reclamo del 16 ottobre 2003 dinanzi alla Camera d'accusa del Tribunale federale, A.________ chiede in via principale l'annullamento dell'ordine di arresto ai fini di estradizione e la sua immediata scarcerazione e, in via subordinata, l'adozione di misure cautelari sostitutive. Richiede infine di essere posto al beneficio dell'assistenza giudiziaria gratuita.
G.
Con osservazioni del 23 ottobre 2003 l'UFG propone di respingere il gravame. Con controsservazioni del 24 ottobre 2003 A.________ si riconferma, in sostanza, nelle conclusioni proposte con il reclamo.

Diritto:
1.
1.1 La tempestività del gravame e la legittimazione del reclamante sono date: l'interessato deve infatti ricorrere contro l'ordine di arresto in vista di estradizione entro 10 giorni dalla sua notifica, anche se, giusta l'art. 49 cpv. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 49 Vollzug - 1 Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
1    Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
2    Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.95
3    Der Verfolgte darf ohne Zustimmung des BJ weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden.
AIMP, detto ordine non potrà essere eseguito fintanto che perdura il carcere preventivo o espiatorio. Sussiste dunque già oggi un interesse giuridico sufficientemente rilevante per l'inoltro del presente reclamo (DTF 119 Ib 74).
1.2 Adita da un reclamo fondato sull'art. 48 cpv. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
della Legge federale sull'assistenza internazionale in materia penale (AIMP; RS 351.1), la Camera di accusa del Tribunale federale non è competente per pronunciarsi in merito all'estradizione (DTF 117 IV 359 consid. 1a), ma solamente sulla legittimità dell'arresto e della carcerazione in vista d'estradizione. Le censure relative a pretese irregolarità formali o sostanziali della domanda d'estradizione, come pure alla sua infondatezza, devono essere fatte valere esclusivamente nell'ambito della procedura di estradizione vera e propria (DTF 119 Ib 193 consid. 1c), per la quale è competente in prima istanza l'UFG e, in sede di ricorso, il Tribunale federale adito con ricorso di diritto amministrativo (DTF 111 IV 108 consid. 3a).
2.
2.1 Il reclamante lamenta in primo luogo una violazione dell'art. 9 cpv. 3
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997
KV/TI Art. 9 - 1 Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar.
1    Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar.
2    Niemand darf, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen, aus Sicherheitsgründen angehalten, verhaftet, durchsucht und interniert oder sonstwie in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden.
3    Jede Person, die wegen Verdachts auf eine Straftat verhaftet worden ist, muss spätestens am Tag nach der Festnahme vom Untersuchungsrichter angehört werden. Sie hat das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen und ein Gericht anzurufen.
della Costituzione ticinese del 14 dicembre 1997 (Cost/TI; Raccolta cantonale delle leggi n. 1.1.1.1), che stabilisce che "chiunque è colpito da un provvedimento privativo della libertà personale in base ad un'accusa di carattere penale deve essere sentito da un magistrato entro il giorno successivo al provvedimento, ha il diritto di essere assistito da un legale e di rivolgersi ad un tribunale". A suo dire, le modalità della comunicazione dell'ordine di arresto in vista d'estradizione emanato dall'UFG e del suo successivo fermo da parte delle autorità ticinesi non hanno rispettato tale norma costituzionale; in particolare, egli fa notare che l'interrogatorio effettuato dal Procuratore pubblico non garantisce quanto disposto dall'art. 9 cpv. 3
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997
KV/TI Art. 9 - 1 Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar.
1    Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar.
2    Niemand darf, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen, aus Sicherheitsgründen angehalten, verhaftet, durchsucht und interniert oder sonstwie in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden.
3    Jede Person, die wegen Verdachts auf eine Straftat verhaftet worden ist, muss spätestens am Tag nach der Festnahme vom Untersuchungsrichter angehört werden. Sie hat das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen und ein Gericht anzurufen.
Cost/TI, dato che questi non ha nessun potere decisionale o d'influenza su chi ha ordinato l'arresto e ancora meno per statuire sull'adeguatezza e la legittimità del provvedimento restrittivo. Per il reclamante non vi sono motivi perché anche nella procedura di arresto ai fini di estradizione - benché fondata su una legge federale (art. 47 e
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997
KV/TI Art. 9 - 1 Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar.
1    Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar.
2    Niemand darf, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen, aus Sicherheitsgründen angehalten, verhaftet, durchsucht und interniert oder sonstwie in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden.
3    Jede Person, die wegen Verdachts auf eine Straftat verhaftet worden ist, muss spätestens am Tag nach der Festnahme vom Untersuchungsrichter angehört werden. Sie hat das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen und ein Gericht anzurufen.
segg. AIMP) - non venga rispettato il menzionato principio costituzionale
cantonale.
2.2 Per il principio della forza derogatoria del diritto federale (art. 49 cpv. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
Cost.), che costituisce un diritto costituzionale individuale, i Cantoni non sono autorizzati a legiferare nelle materie disciplinate esaustivamente dal diritto federale; negli altri campi possono emanare norme giuridiche che non violino né il senso né lo spirito del diritto federale e non pregiudichino la sua realizzazione (DTF 128 I 46 consid. 5a, 128 II 66 consid. 3; 127 I 60 consid. 4a e riferimenti; 126 I 76 consid. 1; 118 Ia 299 consid. 3a).
2.3 La doglianza sollevata dal reclamante concerne essenzialmente la pretesa violazione di una norma della costituzione cantonale ticinese inerente le garanzie procedurali in caso di arresto; la procedura di estradizione è però esclusivamente e esaustivamente retta dall'AIMP, che, quale legge federale, prevale sul diritto cantonale e di conseguenza anche sulla costituzione cantonale. Risulta peraltro in concreto - né il reclamante lo contesta - che tutte le esigenze procedurali poste dalla AIMP sono state scrupolosamente ossequiate: l'ordinanza di arresto provvisorio è stata emessa il 30 settembre 2003 (art. 44
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 44 Festnahme - Ausländer können zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.92 Artikel 52 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
AIMP), il reclamante è stato fermato il 6 ottobre e immediatamente interrogato dal Procuratore pubblico (art. 52
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
1    Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
2    Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
3    Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das BJ, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird.
AIMP), l'ordine di arresto, datato 8 ottobre e provvisto delle necessarie indicazioni sulla protezione giuridica e le possibilità di impugnazione (art. 47 cpv. 1 lett. d
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
AIMP), è stato notificato il giorno successivo all'interessato (art. 52
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
1    Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
2    Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
3    Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das BJ, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird.
AIMP). La prima censura del reclamo risulta pertanto infondata.
3.
Il reclamante contesta in seguito la competenza di firma dei funzionari dell'UFG che hanno sottoscritto l'ordinanza di arresto provvisorio e l'ordine di arresto ai fini dell'estradizione. La censura non ha pregio. Secondo l'art. 49
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 49 Unterschriftsberechtigung - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
a  Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten;
b  Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern;
c  weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz.
2    Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen.51
3    Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100 000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift.52
4    Die Eröffnung von Bank- und Postkonten im Inland erfordert eine zusätzliche Unterschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung.53
5    Der Bundesrat kann für besondere Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift zulassen.54
della legge federale sull'organizzazione del Governo e dell'Amministrazione del 21 marzo 1997 (LOGA; RS 172.010), la competenza di firma spetta in principio al capo del dipartimento, il quale però può conferirla in delega a membri della direzione di gruppi o uffici (art. 49 cpv. 1 lett. b
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 49 Unterschriftsberechtigung - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
a  Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten;
b  Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern;
c  weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz.
2    Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen.51
3    Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100 000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift.52
4    Die Eröffnung von Bank- und Postkonten im Inland erfordert eine zusätzliche Unterschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung.53
5    Der Bundesrat kann für besondere Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift zulassen.54
LOGA). Giusta l'art. 49 cpv. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 49 Unterschriftsberechtigung - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
a  Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten;
b  Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern;
c  weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz.
2    Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen.51
3    Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100 000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift.52
4    Die Eröffnung von Bank- und Postkonten im Inland erfordert eine zusätzliche Unterschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung.53
5    Der Bundesrat kann für besondere Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift zulassen.54
LOGA, i direttori dei gruppi e degli uffici regolano il diritto di firma nel loro settore di competenza. Secondo l'art. 29
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei - (Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)
1    Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:
a  die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
b  die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
c  die Delegation von Unterschriften;
d  der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
2    Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
3    Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
dell'ordinanza sull'organizzazione del Governo e dell'Amministrazione (OLOGA; RS 172.010.1), infine, i singoli dipartimenti possono emanare propri regolamenti interni per disciplinare, in particolare, il diritto di firma (art. 29 cpv. 1 lett. c
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei - (Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)
1    Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:
a  die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
b  die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
c  die Delegation von Unterschriften;
d  der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
2    Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
3    Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
OLOGA). In conformità a queste disposizioni, la Divisione assistenza giudiziaria internazionale dell'Ufficio federale di giustizia ha emanato un regolamento interno datato 1° luglio 2000, e rinnovato l'ultima volta il 1° luglio 2003, concernente la competenza di firma dei collaboratori della divisione. Da questo regolamento
risulta che il sig. Hugo e la signora Albertini sono entrambi abilitati a sottoscrivere le decisioni emesse dalla Sezione estradizioni; ne scende che sia l'ordinanza di arresto provvisorio, sia l'ordine di arresto ai fini dell'estradizione sono stati firmati da collaboratori della sezione estradizioni dell'UFG competenti per firmare tali atti.
4.
Invocando una violazione dell'art. 6 n
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei - (Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)
1    Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:
a  die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
b  die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
c  die Delegation von Unterschriften;
d  der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
2    Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
3    Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
. 3 CEDU, il reclamante pretende che alcuni documenti dell'incarto, redatti in lingua tedesca, non sarebbero stati tradotti in una lingua a lui comprensibile (italiano o turco) dall'autorità federale.

L'art. 6 n
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei - (Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)
1    Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:
a  die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
b  die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
c  die Delegation von Unterschriften;
d  der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
2    Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
3    Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
. 3 CEDU garantisce ad ogni accusato segnatamente il diritto ad essere informato, nel più breve tempo possibile, in una lingua a lui comprensibile e in modo dettagliato, della natura e dei motivi dell'accusa elevata a suo carico (lett. a), di disporre del tempo e delle facilitazioni necessarie per preparare la sua difesa (lett. b) e di farsi assistere gratuitamente da un interprete se non comprende o non parla la lingua impiegata nell'udienza (lett. e). Da queste disposizioni non è tuttavia deducibile un diritto generale ad ottenere la traduzione scritta di qualsiasi atto della procedura; al contrario, per determinare se, sotto questo punto di vista, l'accusato ha beneficiato di un processo equo vanno considerate tutte le circostanze concrete del caso (v. decisioni della Corte europea dei diritti dell'uomo del 19 dicembre 1989, nelle cause Brozicek e Kamasinski, serie A, vol. 167 par. 41, e 168 par. 74). Peraltro, la giurisprudenza si è dimostrata meno rigorosa quanto all'obbligo di traduzione se l'accusato è assistito da un legale in grado di informarlo (DTF 118 Ia 464 consid. 2; 115 Ia 65 consid. 6c).

In concreto non risulta dall'incarto che il reclamante sia stato leso nei suoi diritti di difesa dalla mancata traduzione di alcuni atti redatti in tedesco, provenienti perlopiù dalla Germania; gli ordini di arresto in vista dell'estradizione sono in italiano e indicano, seppur sommariamente, le imputazioni che le autorità tedesche muovono al reclamante; egli è stato informato più nel dettaglio di queste imputazioni durante l'interrogatorio con il Procuratore pubblico, tenutosi in italiano (v. verbale di interrogatorio del 6 ottobre 2003, in atti). Giova inoltre osservare che l'assenza di traduzione di questi atti non ha impedito al legale del reclamante di presentare un ricorso dettagliato e motivato davanti alla Camera d'accusa del Tribunale federale. La censura relativa ad una presunta violazione dell'art. 6 n
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei - (Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)
1    Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:
a  die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
b  die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
c  die Delegation von Unterschriften;
d  der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
2    Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
3    Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
. 3 CEDU va quindi respinta.
5.
5.1 Il reclamante ritiene che la detenzione ai fini dell'estradizione risulta ingiustificata e sproporzionata, in quanto egli avrebbe da tempo fatto della Svizzera il centro dei suoi interessi affettivi e vitali (presenza dei genitori e della moglie, attività lavorativa in Svizzera). Egli postula l'azione di misure meno coercitive (consegna documenti, braccialetto elettronico), visto e considerato che l'UFG non avrebbe sostanziato nessun reale indizio concreto né di fuga né di colpevolezza per i fatti a lui imputati.
5.2 Per costante giurisprudenza, durante tutta la procedura di estradizione la carcerazione della persona perseguita costituisce la regola mentre la scarcerazione rimane l'eccezione (DTF 117 IV 359 consid. 2a e rinvii). L'ordine di arresto in vista d'estradizione può tuttavia essere annullato, rispettivamente la liberazione ordinata, segnatamente se è verosimile che la persona perseguita non si sottrarrà all'estradizione né comprometterà l'istruzione penale (art. 47 cpv. 1 lett. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
AIMP; DTF 109 IV 159), se essa può produrre immediatamente il suo alibi (art. 47 cpv. 1 lett. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
AIMP), se le sue condizioni non le permettono di essere incarcerata o se altri motivi lo giustificano (art. 47 cpv. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
AIMP), se la domanda di estradizione e i documenti a suo sostegno non pervengono tempestivamente (art. 50 cpv. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
AIMP) o ancora se l'estradizione appare manifestamente inammissibile (art. 51 cpv. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
AIMP).
La questione se siano adempiuti nel caso concreto i presupposti che giustificano, rispettivamente, l'annullamento dell'ordine d'arresto e la scarcerazione in pendenza della procedura d'estradizione, deve essere esaminata secondo criteri rigorosi, tali da non rendere illusorio l'impegno assunto dalla Svizzera di consegnare - ove la domanda di estradizione sia accolta e cresciuta in giudicato - le persone perseguite allo Stato che ne ha fatto la richiesta.
5.3 Nel caso concreto il provvedimento impugnato è motivato sia dal timore che l'interessato possa sottrarsi all'estradizione sia da quello che possa compromettere l'istruzione penale (v. art. 47 cpv. 1 lett. a
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IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
AIMP). Pur senza voler sminuire l'importanza dei legami del reclamante con il territorio svizzero (vi risiede dal 1994, e i suoi genitori ancora da prima; si è recentemente sposato con una cittadina turca), va tenuto conto del fatto che l'attività delinquenziale per la quale egli è ricercato in Germania è di indubbio rilievo. Si tratterebbe, secondo le indagini sinora svolte dalle autorità tedesche, di un vasto traffico clandestino di profughi di origine curda organizzato tra l'Italia, la Grecia e la Germania, attraverso la Svizzera e la Francia, al quale hanno partecipato, a scopo di lucro, numerose persone. Per questi fatti il reclamante rischia di essere condannato - ad estradizione eseguita - ad una pena privativa della libertà di lunga durata. Ora, come rettamente argomentato dall'UFG nelle proprie osservazioni, la presenza della sua famiglia nonché gli anni trascorsi in Svizzera non escludono, a priori, un pericolo di fuga dell'interessato. Egli è cittadino turco e la moglie pure; è attualmente disoccupato e la sua
autorizzazione di soggiorno in Svizzera scade l'11 novembre 2003. Queste circostanze, unite all'eventualità di dover scontare una grave pena detentiva, appaiono di per sé atte a sostanziare un pericolo di fuga verso un paese terzo, ed in particolare la Turchia, ove un'estradizione in Germania risulterebbe impossibile.

Né può essere escluso, a questo stadio della procedura, un pericolo di compromissione dell'istruzione penale. Se è vero che le autorità elvetiche ancora non dispongono di tutti gli elementi di valutazione necessari a tal proposito, è però assodato che il procedimento penale in corso in Germania riguarda, oltre al ricorrente, anche numerose altre persone, e pertanto non è affatto da escludere un pericolo di inquinamento delle prove o di collusione nel caso in cui il reclamante fosse rimesso in libertà anche solo provvisoriamente.
5.4 In simili circostanze, sussistendo, da una parte, un concreto pericolo di fuga e di compromettere l'istruzione penale e, dall'altra, in assenza di altra soluzione equivalente nei suoi risultati ma meno incisiva nei confronti dell'interessato, il provvedimento impugnato non può essere considerato come lesivo del principio della proporzionalità. Non vi è quindi ragione di annullare l'ordine di arresto in via di estradizione o la decisione di rifiuto della scarcerazione, né di ordinare misure cautelari sostitutive come chiesto dal reclamante in via subordinata.
6.
Discende da quanto precede che il gravame deve essere respinto nella misura della sua ammissibilità. Seppur il reclamo appaia al limite del temerario, si prescinde dal prelevare una tassa di giustizia, conformemente all'art. 219 cpv. 3
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IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
prima frase PP.

Il Tribunale federale può inoltre fare assistere la parte che dimostra di essere in uno stato di bisogno e le cui conclusioni non si rivelano fin dall'inizio sprovviste di possibilità di esito favorevole da un avvocato, i cui onorari sono sopportati dalla cassa del Tribunale medesimo (art. 152 cpv. 1 e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
2 OG). In concreto però, essendo il gravame chiaramente infondato nella misura della sua ammissibilità, ossia fin dall'inizio privo di possibilità di successo, la concessione del gratuito patrocinio deve essere negata.
Per questi motivi, la Camera pronuncia:

1.
Nella misura in cui è ammissibile, il reclamo è respinto.
2.
L'istanza di gratuito patrocinio è respinta.
3.
Non si prelevano spese.
4.
Comunicazione al patrocinatore del reclamante e all'Ufficio federale di giustizia, Divisione affari internazionali, Sezione estradizioni.
Losanna, 14 novembre 2003
In nome della Camera d'accusa
del Tribunale federale svizzero
Il presidente: Il cancelliere:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8G.115/2003
Datum : 14. November 2003
Publiziert : 02. Dezember 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8G.115/2003 /bom Sentenza del 14 novembre


Gesetzesregister
BStP: 219
BV: 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
EMRK: 6n
IRSG: 44 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 44 Festnahme - Ausländer können zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.92 Artikel 52 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
47 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
47e  48 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
49 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 49 Vollzug - 1 Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
1    Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
2    Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.95
3    Der Verfolgte darf ohne Zustimmung des BJ weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden.
50 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
51 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
52
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
1    Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
2    Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
3    Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das BJ, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird.
KV TI: 9
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997
KV/TI Art. 9 - 1 Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar.
1    Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar.
2    Niemand darf, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen, aus Sicherheitsgründen angehalten, verhaftet, durchsucht und interniert oder sonstwie in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden.
3    Jede Person, die wegen Verdachts auf eine Straftat verhaftet worden ist, muss spätestens am Tag nach der Festnahme vom Untersuchungsrichter angehört werden. Sie hat das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen und ein Gericht anzurufen.
OG: 152
RVOG: 49
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 49 Unterschriftsberechtigung - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
a  Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten;
b  Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern;
c  weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz.
2    Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen.51
3    Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100 000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift.52
4    Die Eröffnung von Bank- und Postkonten im Inland erfordert eine zusätzliche Unterschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung.53
5    Der Bundesrat kann für besondere Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift zulassen.54
RVOV: 29
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei - (Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)
1    Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:
a  die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
b  die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
c  die Delegation von Unterschriften;
d  der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
2    Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
3    Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
BGE Register
109-IV-159 • 111-IV-108 • 115-IA-64 • 117-IV-359 • 118-IA-299 • 118-IA-462 • 119-IB-193 • 119-IB-74 • 126-I-76 • 127-I-60 • 128-I-46 • 128-II-66
Weitere Urteile ab 2000
8G.115/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
questio • bundesgericht • türkisch • bundesamt für justiz • deutsch • auslieferungshaft • international • italien • föderalismus • anklagekammer • fluchtgefahr • emrk • bundesrecht • beschuldigter • bundesgesetz über internationale rechtshilfe in strafsachen • entscheid • freiheitsstrafe • berechnung • unverzüglich • geschädigter
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