Tribunal federal
{T 0/2}
7B.189/2005 /bnm
Urteil vom 13. Dezember 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Rechtshilfeverfahren des Konkursamts St. Gallen in einem Konkursverfahren; Akteneinsicht,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 15. September
2005.
Sachverhalt:
A.
Das Konkursamt A.________ leistet Rechtshilfe im Konkursverfahren gegen X.________.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 forderte der zuständige Konkursbeamte X.________ auf, in Zukunft seine Vorsprachen und Gesuche um Akteneinsicht auf dem Konkursamt mindestens eine Woche im Voraus telefonisch abzusprechen; für nicht angemeldete Besuche werde in Zukunft der Zutritt zu den Büros des Konkursamtes verweigert.
Am 22. August 2005 verfügte das Konkursamt, dass X.________ bis zum Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsübergangs der Grundstücke im Grundbuch keine Einsicht in Akten gewährt werde, welche die laufenden Verkaufsverhandlungen der Baulandparzelle und der übrigen zur Konkursmasse gehörenden Grundstücke betreffen.
Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 2. und 27. August 2005 wies das Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, mit Entscheid vom 15. September 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 23. September 2005 Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben mit den Begehren, das Konkursamt bzw. die kantonale Aufsichtsbehörde sei zu verpflichten, die Konkurs- und Spezialprotokolle entsprechend der Konkursverordnung zu führen bzw. durchzusetzen (Ziff. 1), das Konkursamt sei zu verpflichten, sämtliche Akten offen zu legen (Ziff. 2), die Verfügungen des Konkursamtes vom 19. Juli und 22. August 2005 bzw. der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 15. September 2005 seien aufzuheben (Ziff. 3), der bestehende Konkursbeamte Y._______ sei durch einen ohne deliktische Vergangenheit zu ersetzen (Ziff. 4) und es seien im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde die notwendig erscheinenden Massnahmen anzuordnen (Ziff. 5). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vorab sind der im Verfahren gemäss Art. 19

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
1.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
|
1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
Nebst seiner rechtsprechenden Tätigkeit obliegt dem Bundesgericht die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, die es in generell-abstrakter Weise durch Verordnungen, Reglemente und weitere Weisungen wie Kreisschreiben oder Formulare sowie durch das Einholen von Jahresberichten ausübt (vgl. Art. 15

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
|
1 | Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
2 | Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente. |
3 | Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen. |
4 | ...26 |
5 | Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.27 |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. |
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1 | Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. |
2 | Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen. |
|
1 | Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen. |
2 | Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:23 |
1 | Rüge; |
2 | Geldbusse bis zu 1000 Franken; |
3 | Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; |
4 | Amtsentsetzung. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. |
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1 | Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. |
2 | Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen. |
Unzulässig ist somit das Rechtsbegehren Ziff. 4, mit welchem der Beschwerdeführer sinngemäss disziplinarische Massnahmen im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen. |
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1 | Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen. |
2 | Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:23 |
1 | Rüge; |
2 | Geldbusse bis zu 1000 Franken; |
3 | Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; |
4 | Amtsentsetzung. |
1.2 Im Rahmen des zulässigen Beschwerdegegenstandes (Thema der Akteneinsicht, dazu E. 2), ist die Kognition des Bundesgerichts auf die Überprüfung von Bundesrechtsverletzungen (inklusive der Verletzung völkerrechtlicher Verträge) sowie von Ermessensüberschreitungen oder Ermessensmissbrauch beschränkt (Art. 19 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
Insofern als der Beschwerdeführer über weite Strecken seine eigene Sichtweise des Sachverhalts schildert und zudem zahlreiche neue Tatbestandselemente zum Beschwerdegegenstand und anderen Begebenheiten einführen will, kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Als zulässig erweisen sich die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3, mit welchen sich der Beschwerdeführer gegen die Beschränkung der Akteneinsicht wendet.
2.1 Mit Bezug auf die konkursamtliche Verfügung vom 19. Juli 2005 legt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dar, inwiefern ihm durch die Auflage, seine Besuche auf dem Amt anzumelden, irgendwelche Nachteile erwachsen könnten. Die entsprechende Auflage hat denn als solche auch keine Beschränkung der Akteneinsicht zur Folge.
2.2 Mit Bezug auf die konkursamtliche Verfügung vom 22. August 2005, mit welcher dem Beschwerdeführer bis zum jeweiligen Grundbucheintrag die Einsicht in die betreffenden Akten verweigert wurde, ist kein besonderer Interessenachweis an umfassender Akteneinsicht erforderlich, weil sich das betreffende Recht ohne weitere Voraussetzungen aus der Verfahrensstellung des Beschwerdeführers als Konkursit ergibt. Indes findet das Akteneinsichtsrecht seine Grenze an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits gegeneinander abzuwägen (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 unten, m.w.H.).
Vorliegend hat die kantonale Aufsichtsbehörde für das Bundesgericht verbindlich festgehalten (Art. 63 Abs. 2

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
Vor diesem Hintergrund ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde das Ermessen, das ihr bei der Abwägung zwischen dem Einsichtsinteresse des Beschwerdeführers und den berechtigten Interessen Dritter (insbesondere der Gläubiger an möglichst hohem Verwertungserlös, was voraussetzt, dass nicht der Beschwerdeführer potentielle Interessenten vom Kauf der zu verwertenden Liegenschaften abhält, aber auch der Kaufinteressenten selbst, ohne Angst vor Drohungen an Versteigerungen bieten oder freihändig erwerben zu können) zusteht, überschritten oder missbraucht hat (Art. 19 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 20a - 1 ...35 |
|
1 | ...35 |
2 | Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:36 |
1 | Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. |
2 | Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
3 | Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. |
4 | Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet. |
5 | Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. |
3 | Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren. |
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: