Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.103/2003
6P.141/2003 /kra

Urteil vom 2. April 2004
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
6P.141/2003:
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Mirko Ros, c/o Stiffler & Nater,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach 4875, 8022 Zürich,

6S.103/2003:
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann, Weidmann & Partner,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Mirko Ros, c/o Stiffler & Nater,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht, I. Strafkammer, des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
6P.141/2003: Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV,
Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (amtliche Verteidigung);
6S.103/2003: Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB), mehrfache Drohung (Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB)

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 27. September 2003 sowie Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes, I. Strafkammer, des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2002.

Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2001 sprach das Bezirksgericht Horgen (Einzelrichterin) X.________ von der Anklage des Verstrickungsbruches (bzw. der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB) und der mehrfachen Drohung (Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB) sowie von weiteren Anklagepunkten frei. Auf Berufung hin verurteilte das Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich X.________ am 5. Dezember 2002 wegen Verstrickungsbruches und mehrfacher Drohung zu einem Monat Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug. In den übrigen Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch.
B.
Gegen das Urteil des Obergerichtes erhob X.________ kantonale sowie (am 27. März 2003) eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 27. September 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen den Beschluss des Kassationsgerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. November 2003 an das Bundesgericht. Sie rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, und sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.
D.
In ihrer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vom 27. März 2003 beantragt X.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 5. Dezember 2002 sowohl im Schuldpunkt als auch hinsichtlich der ausgefällten Gefängnisstrafe. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichtes (6P.141/2003)
1.
Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (vgl. BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96, je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und dessen Rückweisung an das Kassationsgericht besondere Anweisungen durch das Bundesgericht beantragt, ist die Beschwerde unzulässig.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei "im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde offensichtlich nicht wirksam vertreten" worden. Angesichts prozessualer Versäumnisse ihres Offizialverteidigers habe sie ein Gesuch um dessen Auswechslung gestellt, welches vom Kassationsgericht jedoch (in Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) abgewiesen worden sei.
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat der amtliche Verteidiger die Interessen der angeschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrzunehmen und dabei die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Klienten sachgerecht und kritisch abzuwägen. Der Angeschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist daher zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Angeschuldigten durch den bisherigen Anwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 124 I 185 E. 3b S. 189 f.; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51 f. mit Hinweisen). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Offizialverteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Pflichtverletzungen des Offizialanwalts können namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen
Prozesshandlungen oder mangelnder Vorsorge für Stellvertretungen liegen. Dem amtlichen Verteidiger steht bei der Erfüllung seiner Aufgabe allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zu. So entscheidet grundsätzlich er (nach Rücksprache mit dem Mandanten), welche Verteidigungsstrategie verfolgt wird. Als Pflichtverletzung, welche seine Abberufung rechtfertigen würde, kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten in Frage kommen. Dabei muss der Angeschuldigte in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt worden sein (vgl. BGE 126 I 194 E. 3d S. 198-200 mit Hinweisen).

Dass der Angeschuldigte seinem Offizialanwalt lediglich aus subjektiven Motiven das Vertrauen abspricht, reicht hingegen für einen grundrechtlichen Anspruch auf Auswechslung des amtlichen Verteidigers nicht aus. Es darf insbesondere der gute Wille des Angeschuldigten vorausgesetzt werden, mit seinem Rechtsvertreter konstruktiv zusammenzuarbeiten, zumal - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich dieser die Art und Weise der Verteidigung bestimmt und jedenfalls nicht bloss unkritisches Sprachrohr seines Mandanten ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105). Nach dem Gesagten besteht kein grundrechtlicher Anspruch des Angeschuldigten auf beliebige Auswechslung des amtlichen Verteidigers etwa aus prozesstaktischen Gründen oder weil der Angeschuldigte - aus subjektiver Sicht - den Einsatz seines Rechtsvertreters als ungenügend kritisiert. Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch bzw. trölerischer Prozessführung Vorschub zu leisten. Dies gilt besonders bei einem relativ umfangreichen Strafverfahren wie im vorliegenden Fall.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrem amtlichen Verteidiger sei im kantonalen Verfahren "zutiefst zerstört" worden, so dass sie nur noch schriftlich miteinander kommuniziert hätten. Zwar erwähnt sie "sexuelle Vorwürfe", die sie gegen den Offizialverteidiger erhoben habe. Sie konkretisiert solche Vorwürfe jedoch nicht näher und lässt auch ausdrücklich dahingestellt, ob diese "nun berechtigt" seien "oder nicht". Die blosse Weigerung der Beschwerdeführerin, mit ihrem amtlichen Verteidiger konstruktiv zusammenzuarbeiten und dabei auch mündlich zu kommunizieren, oder haltlose bzw. vage Unterstellungen begründen keinen grundrechtlichen Anspruch auf Wechsel des amtlichen Verteidigers. Daran ändert auch ihr Vorbringen nichts, der Offizialverteidiger habe in einem Brief vom 17. März 2003 geäussert, er sei "alles andere als begeistert", die Beschwerdeführerin "auch vor Bundesgericht zu vertreten".
Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Frage, ob im kantonalen Verfahren eine Auswechslung des amtlichen Verteidigers geboten war. Die genannte Äusserung des Offizialanwalts betraf das anstehende Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht. Angesichts des drohenden Ablaufes der Rechtsmittelfrist bot der (für das kantonale Strafverfahren ernannte) amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin an, auch noch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde für sie einzureichen. Er stellte der Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich frei, dafür ihn oder einen anderen Anwalt neu zu bevollmächtigen. Gleichzeitig äusserte er, dass er von einem solchen Auftrag an ihn "alles andere als begeistert" wäre und er sein Mandat ohne entsprechende Bevollmächtigung "als beendet" betrachte. In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht (6S.103/2003) durch einen anderen Anwalt (ihrer Wahl) vertreten. Aus der genannten Äusserung des Offizialverteidigers lässt sich nicht ableiten, dass dieser im kantonalen Verfahren seine Pflichten vernachlässigt hätte.

Die Beschwerdeführerin wirft dem amtlichen Verteidiger auch noch prozessuale "Versäumnisse" vor. Ihre Kritik beschränkt sich allerdings auf die Wiedergabe von Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Der blosse Umstand, dass das Kassationsgericht dem Parteistandpunkt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gefolgt bzw. auf einzelne Vorbringen nicht eingetreten ist, vermag kein prozessuales Versäumnis des Rechtsvertreters zu begründen.
2.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich einen grundrechtlichen Anspruch darauf geltend, ihren Offizialverteidiger durch den Rechtsvertreter ihrer Wahl (nämlich Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann) zu ersetzen. Die Ablehnung ihres entsprechenden Gesuches durch das Kassationsgericht verletze Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV i.V.m. Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

Wie bereits dargelegt, bestand kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wechsel ihres amtlichen Verteidigers. Es kann daher offen bleiben, ob es sich (im Falle einer Auswechslung) von Grundrechts wegen aufgedrängt hätte, den von der Beschwerdeführerin gewünschten Anwalt als neuen Offizialverteidiger einzusetzen. Weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ergäbe sich im übrigen ein Anspruch der angeschuldigten Person auf freie Bestimmung ihres amtlichen Verteidigers (vgl. BGE 113 Ia 69 E. 5b S. 70). Das in Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
(erster Satzteil) EMRK gewährleistete Recht auf freie Anwaltswahl bezieht sich nicht auf die Offizialverteidigung, sondern auf privat gewählte Verteidigungsmandate. Für amtliche Mandate wird in der gleichen Bestimmung (zweiter Satzteil) lediglich der Beizug "eines Offizialverteidigers" ("par un avocat d'office") gewährleistet. Nach der kantonalen Praxis wird der angeschuldigten Person zwar regelmässig eine gewisse Auswahl unter denjenigen Anwält(inn)en eingeräumt, die sich zur Übernahme von strafrechtlichen Offizialmandaten im betreffenden Kanton bereit erklärt haben. Hingegen hat die angeschuldigte Person keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, den gewünschten amtlichen Verteidiger frei unter
sämtlichen zugelassenen Anwält(inn)en zu bestimmen.
3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

II. Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes (6S.103/2003)
4.
Zum Anklagepunkt des Verstrickungsbruches (Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB) geht das Obergericht von folgenden (für das Bundesgericht verbindlichen) tatsächlichen Feststellungen aus:
4.1 Am 11. April 1997 wurde bei der Beschwerdeführerin als Schuldnerin ein Personenwagen Marke Range Rover betreibungsamtlich gepfändet. Die Beschwerdeführerin machte bei der Pfändung geltend, das Fahrzeug stehe im Eigentum von B.________. Dieser kam jedoch weder der Aufforderung nach, entsprechende Beweismittel vorzulegen, noch hat er betreibungsrechtliche Widerspruchsklage erhoben. Daher wurde der Pfändungsbeschlag aufrecht erhalten. Gemäss den Feststellungen des Obergerichtes wusste die Beschwerdeführern, was der Pfändungsbeschlag bedeutete, zumal sie mit dem Betreibungs- und Pfändungsverfahren "vertraut" war, und die strafrechtlichen Konsequenzen einer Verfügung über gepfändete Gegenstände in der Pfändungsurkunde ausdrücklich erwähnt wurden. Nach Eingang des Verwertungsbegehrens einer Gläubigerin am 7. November 1997 konnte der Betreibungsbeamte das gepfändete Fahrzeug bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr auffinden.
4.2 In der polizeilichen Befragung vom 9. Januar 1998 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, das Fahrzeug befinde sich in Österreich im Besitze ihrer Mutter. Es sei mit österreichischen Kontrollschildern versehen worden. Der Personenwagen sei zwar von ihr, der Beschwerdeführerin, gekauft, aber von ihrer Mutter finanziert worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin gehöre der Range Rover ihrer Mutter. Zwar habe sie, die Beschwerdeführerin, ihn einmal dem B.________ zum Kauf angeboten. Dieser habe das Fahrzeug jedoch nicht gewollt, worauf sie es nach Österreich gebracht habe.
4.3 Weiter stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug in Österreich strassenverkehrsamtlich angemeldet bzw. selbst den betreffenden Zulassungsantrag ausgefüllt und unterzeichnet hat. Am 19. Februar 1998 wurde der Range Rover anlässlich einer (ursprünglich für einen anderen strafprozessualen Zweck angeordneten) Hausdurchsuchung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei beschlagnahmt und anschliessend betreibungsamtlich verwertet. Anlässlich weiterer Befragungen vom 24. Januar bzw. 21. März 2001 stellte sich die Beschwerdeführerin wieder auf den Standpunkt, der Wagen habe immer B.________ gehört. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie zu Protokoll, sie habe das Fahrzeug ursprünglich zusammen mit ihrer Mutter erworben. Später habe die Beschwerdeführerin das Eigentum am Wagen an B.________ übertragen. Dieser habe ihr den Range Rover jedoch weiterhin zum Gebrauch überlassen.
5.
In rechtlicher Hinsicht wird im angefochtenen Urteil erwogen, die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB seien erfüllt. Das fragliche Fahrzeug sei ab 11. April 1997 amtlich gepfändet gewesen. "Die zumindest vorübergehende Verbringung des Wagens nach Österreich" stelle eine tatsächliche Verfügung über das Pfandobjekt dar. Es könne offen bleiben, "ob auch der Besitz tatsächlich auf die Mutter der Angeklagten übergegangen ist". Der Tatbestand des Verstrickungsbruches verlange kein Verfügungsgeschäft im Sinne des Sachenrechtes. Es genüge, wenn der Schuldner das Pfändungsobjekt beiseite schafft oder verheimlicht. Da die Verfügung ohne Bewilligung des Betreibungsamtes erfolgte, sei sie als eigenmächtig zu qualifizieren. Auch ein Schaden der Gläubiger im Sinne von Art. 169 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB liege vor, da der Vollzug der Verwertung (vorübergehend) "vereitelt" worden sei.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die tatsächliche Annahme der Vorinstanz als "aktenwidrig", wonach das gepfändete Fahrzeug "sich im Zeitraum von anfangs November 1997 bis mindestens Mitte Januar 1998 in Österreich befunden" habe. Entgegen den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin "bereits am 13. November 1997 samt dem Fahrzeug wieder in die Schweiz zurück" gekehrt. "Aktenwidrig und nachweislich falsch" sei auch die tatsächliche Erwägung, wonach "das Betreibungsamt" im November 1997 "den Wagen nicht" habe "verwerten können".

Auf diese und ähnliche Vorbringen kann im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
Satz 1 BStP). Die Rüge der aktenwidrigen bzw. willkürlichen Beweiswürdigung wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen gewesen (Art. 84 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
OG i.V.m. Art. 269
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
BStP). In der von der Beschwerdeführerin eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde wurden keine entsprechenden Rügen erhoben (vgl. oben, E. 2).
7.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verurteilung wegen Verstrickungsbruches sei bundesrechtswidrig und verstosse gegen Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
i.V.m. Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB. "Die scheinbare Vermögensverminderung durch Verheimlichen eines Vermögenswertes" sei "im Unterschied zu Art. 163
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB nicht eo ipso eine tatbestandsmässige Handlung, sondern nur, wenn sie im Sinne von Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB auf dem Wege einer rechtlichen oder tatsächlichen Verfügung über den Vermögenswert geschieht". "Das Verstecken eines Vermögenswerts" könne dabei "als eine tatsächliche Verfügung betrachtet werden". Hingegen sei "die blosse wahrheitswidrige Angabe gegenüber dem Betreibungsbeamten, der Vermögenswert sei veräussert worden und daher nicht mehr beim Veräusserer vorhanden, nicht eine Verfügung über den Vermögenswert". Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 98 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.215
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG "berechtigt" gewesen, den Range Rover "weiterhin zu benutzen". "Der faktische Zugriff der Zwangsvollstreckungsbehörden auf das Fahrzeug" sei "durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise erschwert oder gar verhindert" worden. Auch das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung sei nicht erfüllt. Die Forderungen der Gläubiger seien nach erfolgter Verwertung des gepfändeten
Fahrzeuges "hinreichend gedeckt" worden. Schliesslich fehle es auch am subjektiven Tatbestand, zumal die Beschwerdeführerin "unmöglich" habe wissen und vermuten können, dass die Gläubigerin am 7. November 1997 das Verwertungsbegehren stellte.
8.
Der Straftatbestand des Verstrickungsbruches verfolgt ein doppeltes Ziel. Erstens soll er ein gesetzmässiges (namentlich zügiges) Zwangsvollstreckungsverfahren sicherstellen, und zweitens dient er gleichzeitig dem Schutz der involvierten Vermögensinteressen der Gläubiger (BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 69; 121 IV 353 E. 2b S. 356 f.; 99 IV 146 f.; 75 IV 174; vgl. Alexander Brunner, in: Basler Kommentar StGB, Bd. 2, Basel 2003, Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB N. 7; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 313; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 23 Rz. 30, 44). Gemäss Art. 169 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB soll den Gläubigerinteressen während des hängigen Betreibungsverfahrens nicht dadurch geschadet werden, dass gepfändete Vermögenswerte eigenmächtig dem betreibungsamtlichen Beschlag entzogen werden (BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 69; vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 23 Rz. 44). Mangels einer Schädigung von Gläubigerinteressen wäre der Tatbestand von Art. 289
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 289 - Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zu prüfen (BGE 119 IV 134 E. 2a S. 135; vgl. Brunner, a.a.O., Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB N. 15).
8.1 Zwar liess Art. 169 aStGB (vor der Teilrevision des Vermögensstrafrechts von 1994) noch das Tatbestandsmerkmal des "Nachteils" für die Gläubiger genügen, während die revidierte Fassung von Art. 169 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB nun von einem "Schaden" der Gläubiger spricht. Der oben genannte (zweifache) Sinn und Zweck der Strafnorm wurde durch die Revision jedoch nicht geändert (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB N. 7). Auch hinsichtlich Tatbestandsmässigkeit erfolgte keine Änderung bzw. Strafbarkeitseinschränkung (BGE 121 IV 353 E. 2a S. 355). Schon unter der Geltung des Art. 169 aStGB verlangte die Rechtsprechung des Bundesgerichtes denn auch in subjektiver Hinsicht, "dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, durch die eigenmächtige Verfügung werde ein Gläubiger geschädigt" (BGE 119 IV 134 E. 2b S. 136). Analoges gilt nun auch für Art. 169 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB (BGE 121 IV 353 E. 2c S. 357; vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 315; Stratenwerth, a.a.O., § 23 Rz. 45). Der objektive Tatbestand des Verstrickungsbruches setzt nach herrschender Lehre und Praxis hingegen keinen konkreten Vermögensschaden bzw. Verlusteintritt beim Gläubiger voraus (vgl. BGE 129 IV 68 E. 2.1-2.2 S. 70 f.; 121 IV 353 E. 2b S. 356; 119 IV 134 E. 2b S. 135; Peter
Albrecht/Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil II: Delikte gegen das Vermögen, Art. 163
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
-172
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172
StGB, Bern 1990, Art. 169 N. 29 ff.; Brunner, a.a.O., Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB N. 16; Stratenwerth, a.a.O., § 23 Rz. 44 f.; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 314; a.M. Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB N. 9).

An dieser Praxis ist (entgegen der Ansicht von Trechsel und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre) festzuhalten. Falls der Eintritt eines konkreten Vermögensschadens bzw. Gläubigerverlustes (als objektives Tatbestandsmerkmal) verlangt würde, könnte dem Ziel des Gesetzes, ein ordnungsgemässes, zügiges Zwangsvollstreckungsverfahren sicherzustellen, nicht Rechnung getragen werden. Dies zeigt sich besonders deutlich im vorliegenden Fall (vgl. E. 8.2). Zu verlangen ist aber, dass der Täter das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Gläubiger erheblich beeinträchtigt bzw. deutlich verzögert.

Der objektive Tatbestand von Art. 169 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB verlangt auch keinen Nachweis, dass der mit amtlichem Beschlag belegte Gegenstand zum Zeitpunkt der Pfändung im zivilrechtlichen Eigentum einer bestimmten Person stand (etwa des Schuldners oder eines anderen in der Pfändungsurkunde aufgeführten mutmasslichen Berechtigten). Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes genügt es, dass der (zivilrechtlich allenfalls streitige) Gegenstand amtlich gepfändet wurde und der Täter dennoch eigenmächtig und zum Schaden der Gläubiger darüber verfügt. Eine das Betreibungsverfahren und die Gläubigerinteressen schädigende eigenmächtige Verfügung im Sinne von Art. 169 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB setzt ebenso wenig voraus, dass der Schuldner einem Dritten das Eigentum oder den sachenrechtlichen Besitz am Pfändungsobjekt überträgt (BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 69; 121 IV 353 E. 2b S. 356; 75 IV 62 E. 3 S. 64, je mit Hinweisen). Eine eigenmächtige schädigende Verfügung kann namentlich darin bestehen, dass der Täter das Pfändungsobjekt beiseite schafft oder (aktiv) verheimlicht (BGE 129 IV 68 E. 2.1 und E. 2.2 S. 70 mit Hinweisen). Auch ein nur vorübergehendes Verbergen oder Beiseiteschaffen kann das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung
grundsätzlich erfüllen, sofern dadurch das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Gläubiger erheblich beeinträchtigt bzw. deutlich verzögert wird (BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 70; 119 IV 134 E. 2b S. 135; 75 IV 62 E. 3 S. 64; vgl. Albrecht/Schubarth, a.a.O., Art. 169 N. 29 ff.; Brunner, a.a.O., Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB N. 16; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 314; Stratenwerth, a.a.O., § 23 Rz. 42). Keine schädigende Verfügung liegt hingegen vor, wenn der Schuldner lediglich wahrheitswidrige Angaben über den Verbleib des gepfändeten Gegenstandes macht, diesen aber weder versteckt noch beiseite schafft (BGE 129 IV 68 E. 2.2 S. 70 f.; vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 314). Auch Verstrickungsbruch durch blosses Unterlassen ist nicht strafbar (BGE 121 IV 353 E. 2b S. 356 f.; vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 314).
8.2 Im vorliegenden Fall sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des Verstrickungsbruches erfüllt. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte das Betreibungsamt dem Verwertungsbegehren einer Gläubigerin (vom 7. November 1997) keine Folge leisten, da die Beschwerdeführerin das gepfändete Fahrzeug inzwischen eigenmächtig, ohne Bewilligung des Betreibungsamtes, zu ihrer Mutter nach Österreich verbracht und dort strassenverkehrsamtlich angemeldet hatte. Noch am 9. Januar 1998 gab die Beschwerdeführerin polizeilich zu Protokoll, der Wagen befinde sich in Österreich im Besitze ihrer Mutter. Er sei mit österreichischen Kontrollschildern versehen worden. Am 19. Februar 1998 wurde der Range Rover eher zufällig (nämlich anlässlich einer für einen anderen Zweck angeordneten Hausdurchsuchung) auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgefunden und durch die Kantonspolizei beschlagnahmt. Erst anschliessend konnte er betreibungsamtlich verwertet werden. Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin das Zwangsvollstreckungsverfahren erheblich behindert bzw. deutlich verzögert und damit den Gläubigerinteressen geschadet. Ihr Einwand, sie sei gestützt auf Art. 98 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.215
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG zu diesem Verhalten berechtigt gewesen, geht
fehl. Zwar können Fahrzeuge nach dieser Bestimmung einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden. Dieser hat jedoch die Verpflichtung, dem Betreibungsamt den gepfändeten Gegenstand "jederzeit zur Verfügung zu halten" (Art. 98 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.215
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan. Ihr Verhalten ging über eine blosse (allenfalls straflose) einstweilige Weiterbenutzung des Fahrzeuges bzw. über blosse wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Betreibungsbeamten deutlich hinaus.

Für den subjektiven Tatbestand von Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB genügt Eventualvorsatz (BGE 119 IV 134 E. 2b S. 136; vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 315). Dieser liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Verletzungs- oder Gefährdungserfolges für möglich hält und ihn für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a S. 253, je mit Hinweisen). Nach den Feststellungen der Vorinstanz wusste die Beschwerdeführerin, was der Pfändungsbeschlag bedeutete. Sie war mit dem Betreibungs- und Pfändungsverfahren "vertraut", und die strafrechtlichen Konsequenzen einer Verfügung über gepfändete Gegenstände wurden auch in der Pfändungsurkunde ausdrücklich erwähnt (vgl. auch Art. 96 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
SchKG). Als Schuldnerin und Besitzerin des gepfändeten Fahrzeuges konnte und musste sie auch jederzeit damit rechnen, dass ein Gläubiger das Verwertungsbegehren stellen könnte. Bei dieser Sachlage kann das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht anders interpretiert werden, als dass sie zumindest in Kauf nahm, eigenmächtig und zum Schaden der Gläubiger über einen amtlich gepfändeten Vermögenswert zu verfügen. Im Sinne der dargelegten Lehre und Praxis nahm es die Beschwerdeführerin auch zumindest in Kauf, die Gläubiger an deren
Vermögen zu schädigen, zumal sie darauf abzielte, den Gläubigern das gepfändete Haftungssubstrat zu entziehen.
9.
Die Verurteilung wegen mehrfacher Drohung (Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB) wird im angefochtenen Entscheid wie folgt begründet:
9.1 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin bei einem Telefongespräch vom 11. Januar 1998 gegenüber der privaten Beschwerdegegnerin, einer Journalistin, namentlich Folgendes geäussert: "Ich könnte dir eine in die Fresse hauen". "Du perverses Dreckschwein, dich mache ich fertig". "Für dich gehe ich 10 Jahre ins Gefängnis, aber du wirst kein Wort über die Lippen bringen". "Totprügeln müsste man dich". "Aber dir haue ich die Fresse voll". "Dich haue ich eigenhändig runter in den Dreck". "Ich lasse dir auch noch die Fresse einhauen". "Das wirst du noch bereuen, das wirst du bitter bereuen". Einen Tag zuvor hat die Beschwerdeführerin einer Mitarbeiterin der privaten Beschwerdegegnerin unter anderem Folgendes gesagt: "Soll ich dir die Fresse polieren lassen?"
9.2 In rechtlicher Hinsicht erwägt das Obergericht namentlich Folgendes. Zwar sei die Beschwerdeführerin bereits im Privatstrafklageverfahren wegen Beschimpfung (Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB) zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Der Grundsatz "ne bis in idem" verbiete dem Strafrichter jedoch nicht, das inkriminierte Verhalten auch noch separat unter dem Gesichtspunkt von Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB (Drohung) zu prüfen und gegebenenfalls mit einer Zusatzstrafe zu ahnden. Dies um so weniger, als Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB in echter Gesetzeskonkurrenz zu Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB stehe, und Ehrverletzungsdelikte (nicht aber Drohungen) im Kanton Zürich auf dem besonderen Verfahrensweg der Privatstrafklage zu beurteilen seien. In tatbeständlicher Hinsicht wird im angefochtenen Entscheid das Vorliegen schwerer Drohungen im Sinne von Art. 180
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StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB bejaht. Auch seien die Geschädigten durch die Drohungen in Schrecken oder Angst versetzt worden. Es sei nicht erforderlich, dass der Betroffene "vor Angst oder Schrecken gelähmt" wäre. Vielmehr genüge der "Verlust des Sicherungsgefühls". Würden "massive Drohungen von den Geschädigten unbekannten Dritten ausgesprochen", dürfe "dieser Verlust des Sicherungsgefühls bereits dann als gegeben erachtet werden, wenn sich die Geschädigten veranlasst
fühlen, Strafanzeige zu erstatten".
9.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es den Tatbestand von Art. 180
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StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB als erfüllt erachtete, anstatt auf versuchte Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) zu erkennen. Insbesondere sei der subjektive Tatbestand von Art. 180
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StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB nicht erfüllt. "Ziel des Handelns" der Beschwerdeführerin sei es "nicht" gewesen, die Geschädigten "in Angst und Schrecken zu versetzen", sondern diese "unter Druck zu setzen", damit ein (von den Geschädigten geplanter) journalistischer Bericht nicht erschien.
9.4 Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet sei, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein "objektiver" Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1a S. 215 f. mit Hinweisen). Einzelne Autoren vertreten allerdings die Auffassung, dass bei gezielter Bedrohung von besonders schutzbedürftigen Personen auch objektiv minder schwere Drohungen strafbar sein könnten bzw. dass der Massstab in solchen Fällen zu "subjektivieren" sei (vgl. die Übersicht über den aktuellen Meinungsstand bei Vera Delnon/ Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar StGB, Bd. 2, Basel 2003, Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB N. 19 f.).

Die Frage braucht im vorliegenden Fall nicht vertieft zu werden, zumal die Vorinstanz (mit Recht) nicht annimmt, die Geschädigten erschienen besonders schutzbedürftig bzw. es lägen hier minder schwere (und dennoch tatbestandsmässige) Drohungen vor. Der subjektive Tatbestand von Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N. 32).
9.5 Die von der Beschwerdeführerin ausgestossenen Androhungen der massiven Körperverletzung ("die Fresse einhauen") bzw. sogar der Tötung ("totprügeln") sind offensichtlich schwerer Natur (vgl. BGE 99 IV 216 E. 1a ["casser la gueule"]). Ausserdem waren die Drohungen objektiv geeignet, auch nicht übertrieben ängstliche Personen in Schrecken oder Angst zu versetzen. Die Vorinstanz stellt sodann fest, dass die Geschädigten (auch subjektiv) tatsächlich Angst empfanden. Somit sind die mehrfachen Drohungen vollendet und nicht bloss versucht (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 180 N. 3).

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die objektive Schwere der angedrohten Nachteile hinzuweisen. Sodann hatten die Bedrohten die Beschwerdeführerin nicht näher gekannt, und diese drohte den weiblichen Geschädigten unter anderem mit Körperverletzungen durch unbekannte dritte Schläger ("ich lasse dir auch noch die Fresse einhauen"). Und schliesslich ist noch zu berücksichtigen, dass die Geschädigten nicht nur die Polizei einschalteten bzw. Strafantrag stellten; zudem hat die private Beschwerdegegnerin (nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz) ausdrücklich ausgesagt, die von ihr empfundene Angst habe noch Tage und Wochen nachgewirkt. Auch der subjektive Tatbestand (Eventualvorsatz) wurde mehrfach erfüllt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin kann nicht anders gedeutet werden, als dass sie zumindest in Kauf nahm, die von ihr schwer Bedrohten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Schon das insistente Vorgehen gegenüber zwei verschiedenen Personen an zwei aufeinander folgenden Tagen schliesst ein nicht beabsichtigtes "Versehen" aus.
9.6 Dass die Vorinstanz auf mehrfache vollendete Drohung erkannt hat und nicht auf versuchte Nötigung (Art 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), verletzt das Bundesrecht nicht. Wie erwähnt, ist der Kassationshof im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde an die Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz gebunden. Das Obergericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Geschädigten diverse Drohungen ausstiess (vgl. oben, E. 9.1). Hingegen ging die Vorinstanz (in Anwendung des strafprozessualen Anklageprinzips bzw. des Grundsatzes der Immutabilität) nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig von den Bedrohten verlangt habe, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Anwendung des strafprozessualen Anklagegrundsatzes kritisiert, wären entsprechende Rügen mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben gewesen (vgl. dazu oben, E. 6).
10.
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB, da trotz sich aufdrängenden Zweifeln an ihrer Zurechnungsfähigkeit kein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden sei.

Das Gericht ordnet eine psychiatrische Untersuchung des Angeschuldigten an, wenn es Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat (Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB). Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Begutachtung ist auch gegeben, wenn sich nach den objektiven Umständen ernsthafte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit aufdrängen (BGE 119 IV 120 E. 2a S. 123; 118 IV 6 E. 2 S. 7; 116 IV 273 E. 4a S. 274; vgl. Felix Bommer, in: Basler Kommentar StGB, Bd. 1, Basel 2003, Art. 13 N. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2002 wurde die Beschwerdeführerin vom Obergericht ausführlich befragt. Die Richter erhielten von der Persönlichkeit, vom Auftreten und vom Aussageverhalten der Beschwerdeführerin einen unmittelbaren persönlichen Eindruck. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, das Tatvorgehen der Beschwerdeführerin erscheine "durchwegs überlegt und zielgerichtet". Zweifel über ihren Geisteszustand bestünden nicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin vor ihren massiven Drohungen "angesichts des bevorstehenden Artikels wütend" gewesen und nach eigener Darlegung "explodiert" sei. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie "schon im November 2001" erfolglos einen Wechsel des Offizialanwaltes verlangt
habe, "da sie glaubte, ungenügend vertreten zu sein". Daraufhin, im Juni bzw. Juli 2002, habe sie ihren damaligen Offizialanwalt angeblicher sexueller Übergriffe bezichtigt. Die Beschwerdeführerin stellt sich (mit Recht) auf den Standpunkt, den Bestreitungen des amtlichen Verteidigers sei "viel eher Glauben zu schenken" als ihren eigenen "doch sehr phantasievollen Anschuldigungen". Ausserdem habe sie 1998 prozessgegnerische Anwälte beschimpft. Wenn die Vorinstanz in diesem Kontext keine ausreichende Veranlassung für die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens erkannte, hat sie das dem erkennenden Strafgericht zustehende Ermessen nicht überschritten und das Bundesrecht nicht verletzt.
11.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe zu Unrecht Art. 33 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB (Notwehrexzess) nicht angewendet. Sie habe sich "zur Zeit der Telefonanrufe in einer Notsituation" befunden, "drohte doch, ein Artikel über sie und ihre Hundehaltung zu erscheinen". Der Zeitschriftenartikel sei "im Nachgang" zu einem "Beitrag in Tele Züri" geplant gewesen, und die Journalistinnen hätten sich zuvor "nie" bei der Beschwerdeführerin "gemeldet".

Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich als offensichtlich unbegründet. Art. 33 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB setzt eine Notwehrsituation voraus, nämlich einen rechtswidrigen Angriff, der vom Angeschuldigten mit unverhältnismässigen Mitteln abgewehrt worden wäre (vgl. BGE 115 IV 167 ff.; 109 IV 5 E. 3 S. 7). Ein rechtswidriger Angriff der Geschädigten ist hier nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz planten die Geschädigten, über eine veterinäramtliche Inspektion journalistisch zu berichten, die am 2. September 1997 bei der Beschwerdeführerin als Hundehalterin durchgeführt worden war und in deren Verlauf 66 Hunde polizeilich beschlagnahmt wurden. Als die Beschwerdeführerin vom geplanten Zeitschriftenartikel erfuhr, kontaktierte sie am 10. bzw. 11. Januar 1998 telefonisch die Geschädigten, worauf die inkriminierten Äusserungen fielen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe sich "in ihrer Persönlichkeit verletzt und in ihrer beruflichen Existenz bedroht" gefühlt. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die journalistischen Recherchen der Geschädigten als rechtswidriger Angriff qualifiziert werden könnten. Der blosse Umstand, dass die
Beschwerdeführerin am Telefon (und in Unkenntnis des Inhalts des geplanten Artikels) stark überreagiert hat und ausfällig wurde, führt nicht zur Annahme einer Notwehrsituation bzw. eines Notwehrexzesses.
12.
Nach dem Gesagten ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
13.
Die Beschwerdeführerin stellt (je für beide Beschwerdeverfahren) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren war sie nicht anwaltlich vertreten, so dass diesbezüglich nur über die unentgeltliche Prozessführung (Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten) zu entscheiden ist. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ist zusätzlich das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu prüfen.

Die erhobene staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als zum vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
OG). Die betreffenden Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
OG). Unter Berücksichtigung ihrer Vermögensverhältnisse wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festgelegt.
Für die Nichtigkeitsbeschwerde kann dem Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung stattgegeben werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere erscheint die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ausreichend dargetan (Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
OG).

Da kein Schriftenwechsel der privaten Parteien angeordnet wurde (vgl. Art. 276 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
BStP), sind bei der privaten Beschwerdegegnerin keine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde (6P.141/2003) wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.103/2003) wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, dasjenige für die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- (für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren) wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann wird für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren als amtlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Kassationsgericht und dem Obergericht, I. Strafkammer, des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6S.103/2003
Datum : 02. April 2004
Publiziert : 29. April 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6S.103/2003 6P.141/2003 /kra Urteil


Gesetzesregister
BStP: 269  276  277bis
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 84  152  156
SchKG: 96 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
98
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.215
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
StGB: 1 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
13 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
33 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
163 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
169 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
172 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172
177 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
180 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
181 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
289
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 289 - Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGE Register
109-IV-5 • 113-IA-69 • 115-IV-167 • 116-IA-102 • 116-IV-273 • 118-IV-6 • 119-IV-120 • 119-IV-134 • 120-IA-48 • 121-IV-249 • 121-IV-353 • 124-I-185 • 125-I-104 • 125-II-86 • 125-IV-242 • 126-I-194 • 129-IV-68 • 75-IV-174 • 75-IV-62 • 99-IV-146 • 99-IV-212
Weitere Urteile ab 2000
6P.141/2003 • 6S.103/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtliche verteidigung • vorinstanz • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • verstrickungsbruch • betreibungsamt • mutter • rechtsanwalt • rang • verhalten • schaden • offizialanwalt • schuldner • brunnen • verwertungsbegehren • tag • kassationshof • eigentum • postfach • frage
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