Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4P.256/2002 /rnd

Urteil vom 14. April 2003
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

Parteien
Kanton Uri, Baudirektion, 6460 Altdorf,
Beschwerdeführer, vertreten durch Mario Bachmann und Dr. Gion-Andri Decurtins, Rechtsanwälte, p.A. Dr. Gion-Andri Decurtins, Bahnhofstrasse 28a/Paradeplatz, Postfach 2011, 8022 Zürich,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Prof. Dr. Thomas Probst und Dr. Franz-Xaver Muheim, Rechtsanwälte, p.A. Prof. Dr. Thomas Probst, case postale 109,
2035 Corcelles,
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung,

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (Zivilprozess; richterliche Befangenheit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 18. September 2002.

Sachverhalt:
A.
A.________ ist Rechtsnachfolger der X.________ AG. Diese war von der Y.________ AG zur Sanierung der im Auftrag des Kantons Uri von ihr mangelhaft ausgeführten Niederspannungs- und Schwachstromverteilungen in den Schutzräumen des Gotthardstrassentunnels beigezogen worden. Mit der örtlichen Bauleitung und damit der Überwachung der Arbeiten war die Z.________ AG beauftragt.

Am 31. Dezember 1993 reichte die X.________ AG, gegen den Kanton Uri Klage auf Zusprechung einer Entschädigungsforderung für die erwähnten Sanierungsarbeiten in der Höhe von Fr. 955'911.-- zuzüglich Zins ein.

Der damalige Landgerichtspräsident, B.________, war von 1979 bis 1985 im Rechtsdienst der Z.________ AG tätig gewesen. Danach hatte er während zirka drei Jahren als freiberuflicher Anwalt auch Mandate von der Z.________ AG betreut. Im Jahr 1997 wurde er zum Landgerichtspräsidenten gewählt.
B.
Mit Urteil vom 7. September 2000 wies das Landgericht Uri, unter dem Präsidium von B.________ sowohl das Gesuch um nachträgliche Einvernahme eines Zeugen als auch die Klage ab.

Das Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, beschränkte das von A.________ eingeleitete Berufungsverfahren auf die Frage der Verfassungsmässigkeit der Zusammensetzung des Landgerichts und hiess die Berufung am 18. September 2002 gut; es wies die Sache an das Landgericht zurück, damit dieses in vollständig neuer Besetzung im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheide.

Das Obergericht bejahte die Befangenheit des Landgerichtspräsidenten, da eine Mitverantwortung der Z.________ AG als Bauleiterin, mithin als Verantwortliche für die Überwachung der Sanierungsarbeiten, die Gegenstand des Hauptprozesses bilden, nicht auszuschliessen sei. Die Beziehungsnähe des Landgerichtspräsidenten zur Z.________ AG liessen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu, weshalb dem Ablehnungsbegehren stattzugeben sei.
C.
Der Kanton Uri führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Er macht unter anderem geltend, der Obergerichtspräsident sei seinerseits kein unabhängiger Richter. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides.

Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.

Das Obergericht hält in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen dafür, dass selbst wenn betreffend den Obergerichtspräsidenten ein Ausstandsgrund bestanden hätte, dieser zu spät geltend gemacht worden wäre. Die durch das Obergericht als Aufsichtskommission ausgeübte Fachaufsicht betreffe die Pendenzenlage beim Landgericht (Zivilrechtliche Abteilung), erstrecke sich aber nicht auf die Entscheidungen unterer Gerichtsinstanzen.

Zu seiner angeblichen Befangenheit aus seinem Verhältnis zum damaligen Präsidenten des urnerischen Anwaltsverbandes und heutigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bemerkt der Obergerichtspräsident in einer separaten Vernehmlassung, es liege in der Natur der Sache, dass er als höchster Vertreter der dritten Gewalt auf eine Medienmitteilung des kantonalen Anwaltsverbandes, die die kantonale Gerichtsbarkeit zu Unrecht als "fast inexistent" bezeichne, umgehend und energisch reagiere. Er habe verlangt, dass in einer Richtigstellung ausgeführt werde, die Medienmitteilung beziehe sich auf die Pendenzenlast beim Landgericht Uri (Zivilrechtliche Abteilung). Nach einem Gespräch mit Mitgliedern des Anwaltsverbandes sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Aus diesen Ereignissen habe sich für ihn kein Ausstandsgrund ergeben, der ohnehin zu spät geltend gemacht worden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der obergerichtliche Entscheid, der das Ablehnungsbegehren gegen einen erstinstanzlichen Richter wegen Befangenheit schützt. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 87 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG; BGE 126 I 207 E. 1b).

Dieses Rechtsmittel dient dem Schutz der Träger verfassungsmässiger Rechte gegen Übergriffe der Staatsgewalt. Solche Rechte stehen grundsätzlich nur Privaten zu (Art. 88
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG), nicht dagegen dem Gemeinwesen als Inhaber hoheitlicher Gewalt. Eine Ausnahme gilt, wenn öffentlichrechtliche Körperschaften (auch ein Kanton, s. BGE 123 III 454 E. 2) durch einen staatlichen Akt gleich wie eine Privatperson betroffen werden (BGE 125 I 173 E. 1b S. 175; 121 I 218 E. 2a). Dies ist vorliegend der Fall, wurde doch der Kanton in seiner Eigenschaft als Bauherr eingeklagt. Er ist daher grundsätzlich zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.

Der Beschwerdeführer ist als Prozesspartei insbesondere auch legitimiert, den Entscheid des Obergerichts anzufechten, mit dem das Ablehnungsbegehren des Beschwerdegegners gutgeheissen wurde (BGE 108 Ia 48 E. 1).
1.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Entscheides an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Der Entscheid des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 6. November 2002 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde endete somit am 6. Dezember 2002.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 an den Beschwerdeführer hielt der Präsident der I. Zivilabteilung fest, der Umschlag, in dem die Beschwerdeschrift der Post übergeben worden sei, trage einen Poststempel vom 7. Dezember 2002 mit unlesbarer Uhrzeit. Gemäss einem Vermerk auf der Rückseite des Umschlags sei der Einwurf am 6. Dezember um 23.50 Uhr erfolgt. Dieser Vermerk sei von zwei Zeugen mit Unterschrift bestätigt worden. Über diese Zeugen seien nähere Angaben einzureichen.

Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerde sei verspätet, da der Nachweis der Fristwahrung durch glaubwürdige und unabhängige Zeugen nicht erbracht sei. Der erste Zeuge sei ein Studienkollege und seit kurzem Büropartner des die Beschwerdeschrift unterzeichnenden Rechtsvertreters, der zweite mit diesem verschwägert.

Nach der Rechtsprechung schliesst die Beziehungsnähe eines Zeugen zu einer Prozesspartei dessen Glaubwürdigkeit nicht von vornherein aus (BGE 109 Ib 343 E. 2b S. 345). Im vorliegenden Fall erübrigen sich indessen zusätzliche Beweismassnahmen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, da sie sich in der Sache als unbegründet erweist und damit erfolglos bleibt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst im Sinne einer Ausnahme zum Grundsatz des Novenverbots vor, der urteilende Obergerichtspräsident sei befangen gewesen. Es seien ausserordentliche Umstände zu berücksichtigen, die zumindest teilweise auf Tatsachen und Beweismitteln beruhten, die nach der mündlichen Verhandlung, aber kurz vor Urteilsfällung eingetreten seien.

Einerseits bestünden gerichtsnotorische persönliche Animositäten zwischen dem Obergerichtspräsidenten und dem Landgerichtspräsidenten, die zudem durch ein funktionales und sachliches "Hickhack" zwischen dem Landgericht als erster Instanz und dem Obergericht als Aufsichtsinstanz verstärkt worden seien, wie aus dem Verwaltungsbericht über die Rechtspflege des Kantons in den Jahren 2000 und 2001 deutlich hervorgehe. Andererseits habe der Obergerichtspräsident Probleme gehabt mit dem Rechtsvertreter und damaligen Präsidenten des Anwaltsverbandes. Dieser habe in einer am 6. Juli 2002 veröffentlichten Pressemitteilung die zivilrechtliche Gerichtsbarkeit des Kantons kritisiert, worauf der Obergerichtspräsident den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers unter Androhung von Konsequenzen zu einem Dementi aufgefordert habe.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Obergerichtspräsident von sich aus in den Ausstand treten sollen. Es handle sich um einen Fall der persönlichen Befangenheit und nicht um einen solchen der Anscheinsbefangenheit. Auch sei das Recht nicht verwirkt, da er erst mit dem begründeten Entscheid Kenntnis von der möglichen Befangenheit erhalten habe.

2.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel oder neue rechtliche Argumente vorgebracht werden. Ausnahmen werden nur für Vorbringen gemacht, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gibt, sowie für Gesichtspunkte, die sich aufdrängen und daher von der kantonalen Instanz offensichtlich von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen).
2.3 Zur Rüge des Beschwerdeführers gab nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass. Die Vorgänge, welche die angebliche Befangenheit des Obergerichtspräsidenten belegen sollen, waren dem Beschwerdeführer schon vor der Urteilsfällung am 18. September 2002 bekannt. Der Verwaltungsbericht datiert vom März 2002 und die Pressemitteilung vom 6. Juli 2002. Mit Schreiben vom 9. Juli 2002 erhielten die Verfahrensparteien vom Obergerichtspräsidenten die Gelegenheit, eine abschliessende Stellungnahme bis zum 16. August 2002 einzureichen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf weitere Ergänzungen. Unter diesen Umständen drängte sich die Frage nach der Befangenheit des Obergerichtspräsidenten nicht auf. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine verfassungswidrig nicht beachtete Gesetzesbestimmung, nach welcher der Obergerichtspräsident verpflichtet gewesen wäre, aus eigenem Antrieb in den Ausstand zu treten; auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG).
2.4 Zudem hat derjenige, der den Richter nicht unverzüglich ablehnt, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern stillschweigend den Prozess fortführt, den Anspruch auf spätere Anrufung des Ablehnungsgrundes verwirkt (BGE 126 III 249 E. 3c S. 254).
3.
3.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters oder in äusseren Gegebenheiten liegen, wozu auch funktionelle und organisatorische Gesichtspunkte gehören. Nach der Rechtsprechung ist die unabhängig vom kantonalen Verfahrens- und Organisationsrecht gewährleistete Minimalgarantie von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit einer Gerichtsperson zu begründen vermögen (BGE 128 V 82 E. 2a; 127 I 196 E. 2b, je mit Hinweisen).
3.2 Im angefochtenen Entscheid wurde geprüft, ob auf Grund der beruflichen Nähe des Landgerichtspräsidenten zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin und der auftragsrechtlichen Beziehung der Letzteren zum Beschwerdeführer der Anschein oder die Gefahr einer Befangenheit und Voreingenommenheit entstehen konnte.

Das Obergericht hielt diesbezüglich fest, der Landgerichtspräsident sei im Rechtsdienst seiner damaligen Arbeitgeberin vom 1. Mai 1979 bis zum 28. Februar 1985 tätig gewesen. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe er weiterhin während zwei bis drei Jahren Beratungsmandate für sie geführt. Das Arbeitsverhältnis habe auf einem sehr guten gegenseitigen Vertrauensverhältnis basiert, und der Landgerichtspräsident, der nebst seiner Anstellung eine Dissertation - zwar ausserhalb der Arbeitszeit - habe verfassen können, habe sich vermutlich überdurchschnittlich mit seiner Arbeitgeberin identifiziert. Der Landgerichtspräsident habe im Rechtsdienst eine grosse Verantwortung wahrzunehmen gehabt. Er habe sämtliche Geschäfte seines Vorgängers betreut. Während seiner ganzen Beschäftigungszeit sei der Rechtsdienst sehr knapp besetzt gewesen. Die Mandate, die er von seiner früheren Arbeitgeberin in der Anfangsphase seiner freiberuflichen Tätigkeit erhalten habe, hätten bei ihm das Gefühl von Dankbarkeit und Verbundenheit aufkommen lassen.

Das Verhältnis der ehemaligen Arbeitgeberin des Landgerichtspräsidenten zum Beschwerdeführer beruhe auf dem Projekt- und Bauleitungsauftrag. Der Prozess zwischen den Parteien betreffe zwar die ehemalige Arbeitgeberin nicht unmittelbar, deren Stellung als für die behobenen Mängel allenfalls mitverantwortliche Bauleitung sei aber im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden. Insofern sei dem Landgerichtspräsidenten deren Interesse am Ausgang des Prozesses, auch als mögliche Bewerberin bei künftigen Bauprojekten im Kanton, bewusst gewesen.

Das Obergericht hielt dafür, auf Grund der beschriebenen äusseren Gegebenheiten sei die Gefahr einer Voreingenommenheit nicht auszuschliessen. Es prüfte die Beziehungsnähe unter Berücksichtigung der zeitlichen Distanz und hielt fest, dass im Zeitpunkt des Amtsantritts des Landgerichtspräsidenten der Rechtsschriftenwechsel bereits abgeschlossen gewesen sei. Der Landgerichtspräsident habe die Streitsache distanzierter angehen können, habe sich jedoch mit ihr als verfahrensleitender Richter weit intensiver auseinander setzen müssen als die übrigen Mitrichter. Somit sei bei seiner Ausstandspflicht ein strengerer Massstab anzusetzen als bei den übrigen Mitrichtern.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden keine direkten Beweise für die Annahme, der Landgerichtspräsident habe vor 20 Jahren mit dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit zu tun gehabt, was auf seine Befangenheit schliessen lasse. Der angefochtene Entscheid gehe selbst davon aus, es sei nicht erstellt, dass der Landgerichtspräsident sich mit dieser Sache als Angestellter im Rechtsdienst der mit der örtlichen Bauleitung beauftragten Unternehmung befasst habe, obwohl doch einige Indizien dafür sprechen würden, dass die Mängelbehebung und die in diesem Zusammenhang entstandenen Auseinandersetzungen diesem Rechtsdienst unterbreitet worden waren.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, man könne nach der langen Zeitdauer allfällige vertragliche Interessenbindungen zwischen dem Landgerichtspräsidenten und seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausschliessen, zumal zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer bzw. der mit der örtlichen Bauleitung beauftragten Unternehmung keinerlei Beziehungen bestanden haben. Der festgestellten Anscheinsbefangenheit fehle es vorliegend an der notwendigen Intensität, da sie sich auf die blosse Behauptung eines nicht bewiesenen Sachverhalts stütze; die Annahme der Befangenheit erweise sich somit als willkürlich.
3.4 Wie sich den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichts entnehmen lässt, begründet dieses die Anscheinsbefangenheit nicht mit der Vermutung, dass der Landgerichtspräsident sich als Angestellter des Rechtsdienstes seiner früheren Arbeitgeberin mit dem Rechtsstreit befasst habe. Damit stösst die in diesem Zusammenhang erhobene Willkürrüge des Beschwerdeführers ins Leere. Dies gilt auch für die von ihm behauptete Nichtberücksichtigung der (fehlenden) Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien.
3.5 Ob die vom Obergericht angeführten Gründe zwingend zum Ausstand des Landgerichtspräsidenten hätten führen müssen, ob also der Beschwerdegegner einen sein Ausstandsbegehren ablehnenden Entscheid mit Erfolg hätte anfechten können, muss hier nicht entschieden werden. Streitig ist nicht der Anspruch des Beschwerdegegners auf einen unabhängigen, unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, sondern der auf denselben Normen beruhende Anspruch des Beschwerdeführers auf ein gesetzlich bestimmtes und ordnungsgemäss besetztes Gericht, d.h. auf ein Tätigwerden des nach der gesetzlichen Ordnung zuständigen Richters. Dieser Anspruch wird dann verletzt, wenn ein Richter vorschnell als befangen erklärt wird und sich ohne zureichenden Grund seiner richterlichen Aufgabe entzieht (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; 108 Ia 48 E. 3 S. 53; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 576).

Der verfahrensleitende Landgerichtspräsident war etwa zehn Jahre für seine ehemalige Arbeitgeberin tätig. Diese war ihrerseits im Rahmen des den vorliegenden Streit verursachenden Bauprojekts für den Beschwerdeführer tätig. Das Obergericht ging zu Recht davon aus, dass die Beziehungsnähe des erstinstanzlichen Richters zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin trotz der verstrichenen Zeit geeignet ist, Bedenken betreffend dessen Unbefangenheit und Unparteilichkeit zu erwecken. Sein Entscheid, womit es den Landgerichtspräsidenten in den Ausstand versetzte, beruht auf einem zureichenden Grund und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf den verfassungsmässigen Richter nicht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Beschwerdegegner habe sein Ablehnungsrecht verwirkt. Diesbezüglich sei der angefochtene Entscheid willkürlich. Der Beschwerdegegner habe bis zum Einreichen seiner Berufungsschrift nie Ausstandsbegehren gestellt.
4.2 Das Obergericht hielt dafür, Verfahrensmängel seien so früh wie möglich nach Kenntnisnahme des Grundes geltend zu machen. Es handle sich um eine effektive Kenntnisnahme. Vorliegend habe einer der beiden Rechtsvertreter des Beschwerdegegners nach Zustellung des Urteils des Landgerichts, anlässlich der Konsultation der Dissertation des Landgerichtspräsidenten, zufällig erfahren, bei wem dieser früher angestellt gewesen sei. Selbst wenn der andere Rechtsvertreter diesen Umstand auch hätte kennen müssen, könne vom Beschwerdegegner nicht verlangt werden, dass er gezielt nach Befangenheitsgründen suche. Dieser lege glaubhaft dar, dass er damals trotz seiner aufkommenden Zweifel an der Unbefangenheit des Landgerichtspräsidenten im erstinstanzlichen Verfahren zu wenig objektive Gründe gehabt habe, um den Ausstand erfolgreich zu fordern. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner das subjektiv empfundene Desinteresse des Landgerichtspräsidenten mit der Tatsache erklärt habe, diesem sei es unangenehm gewesen, den Prozess gegen den Kanton zu führen. Auch habe der Beschwerdegegner darauf vertrauen können, dass der Landgerichtspräsident gemäss kantonalem Ausstandsgesetz von Amtes wegen der Frage der Ausstandspflicht nachgehe.
4.3 Inwiefern diese Auffassung des Obergerichts willkürlich sei, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar. Er behauptet lediglich, dass in kleinräumigen Verhältnissen der Werdegang eines Berufskollegen bekannt sei; dies genügt zur Darlegung einer Verfassungswidrigkeit nicht.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit in allen Punkten unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG e contrario und Art. 159 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500 .-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4P.256/2002
Datum : 14. April 2003
Publiziert : 16. Mai 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zivilprozess
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4P.256/2002 /rnd Urteil vom 14. April


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 87  88  89  90  156  159
BGE Register
105-IA-157 • 108-IA-48 • 109-IB-343 • 121-I-218 • 123-III-454 • 125-I-173 • 126-I-207 • 126-III-249 • 127-I-196 • 128-V-82 • 129-I-49
Weitere Urteile ab 2000
4P.256/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • uri • staatsrechtliche beschwerde • ausstand • rechtsdienst • zeuge • bundesgericht • bauleitung • frage • kenntnis • beschwerdeschrift • verfahrenspartei • wiese • vermutung • pressemitteilung • von amtes wegen • sachverhalt • zweifel • unterschrift • distanz
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