Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.316/2003 /leb

Urteil vom 19. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident.
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Y.________,

gegen

Einwohnergemeinde Mühlethurnen, handelnd
durch den Gemeinderat, Gemeindeverwaltung,
3127 Mühlethurnen,
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Erlassbehörde, Kant. Staatskasse Bern, Kasthoferstrasse 21/23,
3011 Bern.

Gegenstand
Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
, 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV u.a. (Steuererlass),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Mühlethurnen, eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 10. November 2003.

Sachverhalt:
X.________, damals noch unverheiratet, stellte am 22. Juli 2003 ein Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2002. Am 10. November 2003 hiess die Steuerverwaltung des Kantons Bern das Gesuch hinsichtlich der Kantonssteuer gut und erliess die Steuer im Betrag von Fr. 2'141.55. In Bezug auf die Gemeindesteuer wurde das Erlassgesuch abgewiesen. Den Entscheid hatte die Gemeinde in eigener Kompetenz gefällt, wie die Steuerverwaltung vermerkte.

Die Gesuchstellerin gelangte in der Folge mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Gemeinde. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 hielt die Gemeinde an der Steuerforderung fest.

Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X.________, vertreten durch ihren Ehemann, Fürsprecher Y.________, es sei der Entscheid vom 10. November 2003 aufzuheben, soweit er die Gemeindesteuer betreffe.

Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 240
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG) kann in Härtefällen die Zahlung der Steuer ganz oder teilweise erlassen werden. Art. 42 der Bezugsverordnung vom 18. Oktober 2000 (BEZV) zählt einige Fälle auf, in denen die Steuer erlassen werden muss. Diese kantonale Ordnung räumt dem Steuerpflichtigen beim Vorliegen bestimmter Gründe einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Steuererlass ein. Durch die Verweigerung des Erlasses der Gemeindesteuer ist die Beschwerdeführerin daher in rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG; vgl. BGE 122 I 373 E. 1a; 112 Ia 93 E. 2c S. 94 f.; so bereits Urteil 2P.353/1994 vom 23. Januar 1995, für Art. 160 aStG-BE). Da gegen den Entscheid über das Steuererlassgesuch kein ordentliches kantonales Rechtsmittel offen steht (Art. 240 Abs. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StG), ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass die Gemeindebehörde sie vor ihrem Entscheid nicht angehört habe. Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Erlassgesuch vom 22. Juli 2003 sowie in der Eingabe vom 3. September 2003 und erneut im Wiedererwägungsgesuch vom 19. November 2003 äussern. Sie hat sich damit im Verfahren Gehör verschaffen können.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, sie hätte zu einer persönlichen (mündlichen) Anhörung vorgeladen werden müssen, scheitert die Beschwerde bereits daran, dass die Beschwerdeführerin es unterlässt, die massgebenden Verfahrensvorschriften zu nennen, die ihr einen solchen Anspruch einräumen würden. Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV folgt grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Äusserung (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 125 I 209 E. 9b S. 219). Inwiefern sich aus Art. 26 Abs. 2 der bernischen Kantonsverfassung (KV) ein weitergehender Anspruch ergeben soll, wird nicht dargelegt. Im Übrigen konnte sich die Beschwerdeführerin mehrfach schriftlich äussern, weshalb es zur Klärung des Sachverhalts keiner persönlichen Anhörung bedurfte. Sie hat denn auch im ganzen Verfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt.
3.
Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, dass weder der Erlassentscheid noch der Wiedererwägungsentscheid eine ausreichende, nachvollziehbare Begründung enthalten.

Es trifft zu, dass der Entscheid über den Steuererlass keine Begründung enthielt. Im Wiedererwägungsentscheid hat indessen die Gemeinde ihre Haltung gegenüber dem Erlassgesuch begründet. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit die für die Bezahlung der Steuer notwendigen Rücklagen hätte bilden können und dass allein die Erwerbsaufgabe kein Grund sei, um Steuern früherer Jahre zu erlassen. Diese Begründung kann gegebenenfalls als willkürlich angefochten werden. Dass sie als Begründung der Gemeinde nicht genüge (s. auch Art. 50 Abs. 3 BEZV), kann indessen nicht gesagt werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 42 BEZV ist eine Steuer ganz oder teilweise zu erlassen:

"c) wenn die Bezahlung des geschuldeten Steuerbetrages für die steuerpflichtige Person ein Opfer darstellen würde, das in einem offenbaren Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihr daher nicht zugemutet werden kann. Ein solches Missverhältnis kann vorliegen, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann".

Nur dieser Erlassgrund wird vorliegend geltend gemacht. Es geht um kantonales Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür überprüft.
4.2 Die damals noch unverheiratete Beschwerdeführerin stellte am 22. Juli 2003 ein Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2002. Zur Begründung führte sie aus: "Verdienst ab 1.10.02: Fr. 1'600.--; ab 1.06.03 kein Verdienst mehr. Bin daher mittellos und nicht in der Lage, diese Rechnung zu bezahlen."

Am 25. August 2003 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Bern von der Beschwerdeführerin einen aktuellen Situationsbericht zur Frage, ob sie nur einstweilen ohne Erwerbseinkommen sei oder ob sie Arbeitslosengeld beziehe und was der Grund für die Erwerbsaufgabe sei.

Mit Eingabe vom 3. September 2003 führte die Gesuchstellerin aus, sie lebe im Konkubinat, wobei eine Heirat noch in diesem Jahr geplant sei; sie sei vollzeitlich als Hausfrau tätig und werde dies auch in Zukunft sein. Als Hausfrau sei sie nicht arbeitslos, aber für die Arbeitslosenversicherung nicht vermittlungsfähig; sie verfüge in existenzrechtlicher Hinsicht über einen Negativsaldo.

In der staatsrechtlichen Beschwerde hielt sie an dieser Sachdarstellung fest und bestätigte, dass sie Ende Mai 2003 ihre Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben habe und seither mit Y.________ zusammen lebe, wobei sie den Haushalt besorge. Am 31. Oktober 2003 hätten sie geheiratet. Sie habe ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, um sich als Hausfrau und künftige Mutter zu betätigen. Diesen Entscheid habe sie nicht im Dezember 2002 oder früher, sondern im April 2003 gefällt.
4.3 Was vorliegt, ist demnach eine gewöhnliche Erwerbsaufgabe. Eine besondere Situation, insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Arbeitslosigkeit, wird nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Erwerbstätigkeit vielmehr aufgegeben, um sich als Hausfrau und künftige Mutter zu betätigen. Diesen Entscheid fällte sie im April 2003, mithin vor der vollständigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit und vor Einreichung des Erlassgesuchs. Für solche Fälle ist das Institut des Steuererlasses offensichtlich nicht gegeben. Der Steuererlass wurde eingeführt, damit auch der Staat zur langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage einer Person beitragen kann und diese nicht durch Steuerlasten in Frage stellen muss (s. auch Art. 34 Abs. 1 BEZV). Wenn jedoch ein Partner zum Zweck der Familiengründung aus eigenem Antrieb seine Erwerbstätigkeit aufgibt, so ist das noch keine Notlage, auch wenn daraus vorübergehend ein Negativsaldo resultiert. Weshalb es sich im Falle der Beschwerdeführerin anders verhalten soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Insbesondere fehlen auch jegliche Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation des Lebenspartners und späteren Ehemannes. Wenn daher die Gemeinde - im Gegensatz zum
Kanton - dem Erlassgesuch nicht entsprochen hat, so ist das nach dem Gesagten sachlich richtig und keineswegs willkürlich.
4.4 Die Gemeinde konnte im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eigenständig über das Erlassgesuch befinden und war nicht an den Entscheid des Kantons gebunden (vgl. Art. 240 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
StG). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufenen Bestimmungen sind nicht einschlägig.
Die Rügen wegen Verletzung des Legalitätsprinzips und des Rechts auf Existenzsicherung werden nicht näher begründet. Sie gehen über die Willkürrüge nicht hinaus und fallen mit dieser zusammen. Es ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
OG zu erledigen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Unentgeltliche Rechtspflege kann nicht gewährt werden; diese setzt nach Art. 152 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
OG voraus, dass das Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheint, was hier nicht der Fall ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Mühlethurnen und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2P.316/2003
Datum : 19. Dezember 2003
Publiziert : 20. Januar 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2P.316/2003 /leb Urteil vom 19. Dezember


Gesetzesregister
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
12 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG: 36a  88  152
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
StG: 240
BGE Register
112-IA-93 • 122-I-373 • 125-I-209 • 127-V-491
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2P.316/2003 • 2P.353/1994
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gemeinde • staatsrechtliche beschwerde • steuererlass • hausfrau • bundesgericht • kantons- und gemeindesteuer • leben • sachverhalt • gerichtsschreiber • mutter • unentgeltliche rechtspflege • frage • entscheid • konkubinat • finanzielle verhältnisse • ehegatte • rechtsbegehren • bern • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel
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