Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.312/2001/bie

Urteil vom 12. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alban Brodbeck, Postgasse 42, Postfach 135, 8750 Glarus,

gegen

Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus.

Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte
(Willkürverbot, Handels- und Gewerbefreiheit)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus
vom 31. Oktober 2001)

Sachverhalt:
A.
Rechtsanwalt Dr. iur. A.________ vertrat B.________ vom Herbst 1996 bis zum Frühling 1999 bezüglich der versicherungsrechtlichen Folgen eines Sportunfalls. Am 12. Dezember 1999 reichte B.________ eine Aufsichtsbeschwerde bei der Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus ein und machte geltend, A.________ habe die für Rechtsanwälte geltenden Standesregeln in mehrfacher Hinsicht verletzt.

Das Glarner Gesetz vom 6. Mai 1990 über die Gerichtsorganisation (GOG) verpflichtet die Rechtsanwälte, "ihre Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und sich durch ihr Verhalten der Achtung würdig zu erweisen, die der Anwaltsberuf erfordert" (Art.69 Abs. 1 GOG). In ihrem Disziplinarentscheid erwog die Verwaltungskommission der Gerichte zwar, im Lichte der zitierten Bestimmung sei die Mandatsführung durch A.________ grundsätzlich nicht zu beanstanden. Als standeswidrig erachtete sie jedoch eine Passage des (undatierten) Rundschreibens, mit welchem A.________ seine Klientschaft im April 1999 über einen bevorstehenden einjährigen Weiterbildungsaufenthalt an der "California Western School of Law" in San Diego informierte: Er teilte mit, dass die laufenden Mandate während seiner Abwesenheit von Rechtsanwalt Dr. C.________ betreut würden; dieser werde dabei unter anderem entlastet durch "einen Haftpflicht- und Sozialversicherungsrechtsexperten, der früher bei einer Rechtschutzversicherung in Zürich ebenfalls als Anwalt tätig" gewesen sei. Weil der mit diesem Hinweis gemeinte D.________ in Wirklichkeit über kein Anwaltspatent verfügt, büsste die Verwaltungskommission A.________ wegen Verstosses gegen die Standespflichten mit 1'000
Franken. Sie führte aus, A.________ habe mit dem beanstandeten Passus des Schreibens "nichts anderes bezweckt, als die durch [seinen] vorübergehenden Ausstieg... allenfalls etwas verunsicherten Klienten möglichst von einem Anwaltswechsel" abzuhalten (Beschluss vom 31.Oktober 2001).
B.
Am 29. November 2001 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und "die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen".

Die Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den im Bund nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist zu diesem Rechtsmittel legitimiert, wird er doch durch die umstrittene Disziplinarmassnahme in rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 88 OG).
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist daher auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Soweit die weitschweifige Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzugehen.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person insbesondere ein Recht darauf, dass Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Natur von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Garantie werde durch den angefochtenen Entscheid verletzt, handle es sich doch bei der Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus nicht um ein eigentliches Gericht, sondern um eine blosse Verwaltungsbehörde.
2.2 Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob die beschwerdebeklagte Verwaltungskommission eine Gerichtsbehörde im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ist (vgl. Urteil 2P.231/1997 vom 19. Mai 1998, in: ZBl 100/1999 S. 76). Wie es sich damit verhält, kann auch hier offen bleiben, fallen doch Disziplinarbussen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich der fraglichen Konventionsbestimmung (BGE 126 I 228 E. 2a/aa S. 230; vgl. Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 234). So betrifft auch die vorliegende Streitigkeit weder "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" noch "strafrechtliche Anklagen" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.
2.2.1 Disziplinarstreitigkeiten, die zur Einstellung oder zum Entzug einer Berufsausübungsbewilligung führen, gelten zwar als zivilrechtlich, nicht aber die blosse Ausfällung einer Busse wegen Verletzung von Berufspflichten, weil dadurch das Recht des Betroffenen, seinen Beruf auszuüben, nicht eingeschränkt wird. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK findet insofern auf entsprechende Verfahren keine Anwendung (BGE 125 I 417 E. 2b S. 420; vgl. Ruth Herzog, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 202).
2.2.2 Die Disziplinaraufsicht über die Anwälte hat nicht pönalen, sondern administrativen Charakter; sie dient nicht dazu, begangenes Unrecht zu vergelten, sondern soll das rechtsuchende Publikum schützen und die anwaltliche Standeswürde wahren (Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 173 ff., Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, Bern 1992, S. 93). Demzufolge erscheint die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von 1'000 Franken weder nach der schweizerischen Rechtsordnung noch nach der Natur der zugrunde liegenden Verfehlung bzw. der Art und Schwere der Sanktion als strafrechtlicher Natur (vgl. BGE 125 I 417 E. 2a S. 419, mit Hinweisen). Damit ist unerheblich, dass der Sanktionsrahmen von Art. 70 Abs. 1 lit. b GOG Bussen in einer Höhe von bis zu 10'000 Franken vorsieht.
3.
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (im Sinne der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie; vgl. BGE 122 I 53 E. 4a S. 55). Er macht geltend, die Verwaltungskommission der Gerichte habe seine Ausführungen zu Qualifikation und beruflicher Erfahrung von D.________ nicht gewürdigt. Er verkennt, dass die aus dem Gehörsanspruch abgeleitete Prüfungs- und Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Behörde alle Äusserungen und Überlegungen wiederzugeben oder auf alle Vorbringen in den Rechtsschriften im Einzelnen einzugehen
hätte. Sie kann sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken, solange sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten kann (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57). Der angefochtene Entscheid bringt klar zum Ausdruck, von welchen Überlegungen sich die Aufsichtsbehörde hat leiten lassen und worauf sie ihr Urteil gestützt hat. Für den Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV kein weitergehender Anspruch.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Verwaltungskommission der Gerichte habe bei der Sachverhaltsfeststellung gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen. Eine Verletzung dieses verfassungsmässigen Rechts liegt vor, wenn eine Behörde ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen, oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30, mit Hinweisen).
4.1 Es ist unstreitig, dass D.________ über spezielle Kenntnisse im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht verfügt. Ebenso wenig hat die Verwaltungskommission in Abrede gestellt, dass er im Rahmen seiner früheren Berufstätigkeit während einiger Zeit in einer Anwaltskanzlei tätig war, dort selbständig Mandate geführt hat und - in Rechtsgebieten, welche nicht unter das Anwaltsmonopol fallen - als Parteivertreter vor Gericht aufgetreten ist. Sie hat einzig festgestellt, dass er kein Anwaltspatent erworben hat, was in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht bestritten, sondern im Gegenteil ausdrücklich als richtig anerkannt wird. Nachdem die Verwaltungskommission dem Beschwerdeführer nichts anderes vorwirft, als fälschlicherweise den Eindruck erweckt zu haben, bei D.________ handle es sich um einen patentierten Rechtsanwalt, ist die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids insoweit nicht zu beanstanden. Die Verwaltungskommission durfte zulässigerweise davon ausgehen, dass das Publikum unter der im Rundschreiben verwendeten Bezeichnung "Anwalt" einen patentierten Rechtsanwalt versteht. Weil D.________ gerade nicht über ein Anwaltspatent verfügt, ist vorliegend unerheblich, unter welchen verschiedenen Modalitäten das
Glarner Anwaltspatent erworben werden kann (vgl. Art.66 GOG); gleiches gilt bezüglich der Ausnahmefälle, in denen juristische Laien Vertretungsfunktionen übernehmen können. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang sodann auch, ob D.________ tatsächlich - wie der Beschwerdeführer vorbringt - in seiner früheren Tätigkeit "faktisch die Stellung eines eigenverantwortlichen Fachanwaltes" zugekommen ist.
4.2 Die Verwaltungskommission ist weiter davon ausgegangen, mit der (falschen) Bezeichnung von D.________ als Rechtsanwalt habe der Beschwerdeführer seine Klientschaft von einem Anwaltswechsel abhalten wollen. Auch diese Betrachtungsweise ist zumindest nicht willkürlich: Im streitigen Rundschreiben gab der Beschwerdeführer der Tatsache einiges Gewicht, dass der von ihm substituierte Kollege Dr. C.________ bei der Weiterführung der ihm übertragenen Mandate durch D.________ unterstützt werde; er bezeichnete Letzteren als Anwalt und pries ihn zusätzlich als "Haftpflicht- und Sozialversicherungsrechtsexperten" an. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer einzig die Qualifikationen dieses - an sich bloss zur internen Entlastung eingesetzten - Mitarbeiters besonders hervorgehoben hat. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme gerechtfertigt, die Anpreisung von D.________ habe die Klientschaft des Beschwerdeführers im Gefühl bestärken sollen, dieser habe für eine kompetente Vertretung während seiner Abwesenheit gesorgt. Dass der Beschwerdeführer dadurch eine Abwanderung seiner Mandaten zu anderen Anwaltskanzleien verhindern wollte, erscheint plausibel. Inwiefern diese Annahme allein deshalb unhaltbar sein sollte, weil der
Beschwerdeführer angeblich schon im Zeitpunkt seiner Abreise nach San Diego geplant habe, seine Anwaltskanzlei aufzugeben, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erwähnte er im streitigen Rundschreiben eine dahingehende Absicht mit keinem Wort, sondern sprach vielmehr ausdrücklich nur von einer Mandatsbetreuung "während meiner Abwesenheit". Bei der geschilderten Sachlage erscheint es auch nicht unhaltbar, anzunehmen, er habe sich aus "pekuniären Gründen" - in seinem oder im Interesse seines Stellvertreters oder Nachfolgers - zur erwähnten Falschinformation verleiten lassen.
5.
Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist ebenfalls nicht stichhaltig:
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf die Wirtschaftsfreiheit (Art.27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV), was ihm nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch als Anwalt freisteht (vgl. BGE 125 I 417 E.3b S.421 f., mit Hinweis). Dieses Grundrecht gibt dem Beschwerdeführer aber keinen Anspruch darauf, einen Mitarbeiter gegenüber seinen Klienten unzutreffenderweise als Anwalt bezeichnen zu dürfen. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer in der Freiheit eingeschränkt, selbst zu entscheiden, wie er "die Liquidation seiner Anwaltskanzlei durchführ[en]" will. Die Verwaltungskommission der Gerichte hat keineswegs beanstandet, dass der Beschwerdeführer alle seine Mandate auf einen einzigen Kollegen übertragen hat; als unzulässig betrachtet und sanktioniert hat sie einzig die irreführende Bezeichnung von D.________ als Rechtsanwalt. Hierin liegt keine unverhältnismässige Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit.
5.2 In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Klientschaft des Beschwerdeführers durch den fraglichen Hinweis im Rundschreiben effektiv "benachteiligt" worden ist, stellt dies doch keine Voraussetzung für das Ergreifen einer Disziplinarmassnahme dar. Eine solche ist gemäss Art. 70 Abs. 1 GOG zu verfügen, wenn ein Verstoss gegen die Standespflichten (vgl. Art. 69 Abs. 1 GOG) vorliegt, wobei nicht erforderlich ist, dass die Verfehlung zu einer Schädigung von Mandanten oder Dritten geführt hat. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen nicht vor, die unwahre Bezeichnung eines Mitarbeiters als Rechtsanwalt sei überhaupt nicht als standeswidriges Verhalten zu qualifizieren.
5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die verhängte Busse von 1'000 Franken sei unverhältnismässig hoch; falls überhaupt eine Sanktion angebracht sei, wäre ihm höchstens ein Verweis zu erteilen. Mit dieser Rüge verkennt er, dass das Bundesgericht die Höhe der ausgefällten Sanktion, anders als das dieser zugrundeliegende Verbot, nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür und nicht auf ihre Verhältnismässigkeit hin überprüft. Obschon die verhängte Busse in Anbetracht der konkreten Umstände hoch erscheinen mag, ist sie angesichts des Sanktionsrahmens, der bis zu 10'000 Franken Busse reicht, nicht unhaltbar. Dabei kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich eine "erhebliche Pflichtwidrigkeit" vorzuwerfen ist, wie die Verwaltungskommission dies im angefochtenen Entscheid annimmt; eine Busse von 1'000 Franken ist auch unter Annahme eines bloss leichten Verschuldens nicht willkürlich.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer überdies eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV) und des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) rügt, genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht (vgl. E. 1.3).
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
in Verbindung mit Art. 153
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 153a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2P.312/2001
Datum : 12. März 2002
Publiziert : 12. März 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2P.312/2001/bie Urteil vom 12. März


Gesetzesregister
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
16 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 84  86  87  88  90  153  153a  156
BGE Register
110-IA-1 • 117-IA-10 • 118-IA-28 • 119-IA-197 • 121-I-54 • 122-I-53 • 124-I-327 • 125-I-417 • 126-I-228 • 127-II-1
Weitere Urteile ab 2000
2P.231/1997 • 2P.312/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rechtsanwalt • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • busse • weiler • sanktion • sachverhaltsfeststellung • wirtschaftsfreiheit • entscheid • disziplinarmassnahme • verhalten • gerichtsschreiber • berufspflicht • beschwerdeschrift • jahreszeit • verbindlichkeit • auftraggeber • prozessvertretung • rechtlich geschütztes interesse • voraussetzung
... Alle anzeigen