Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_442/2009

Urteil vom 5. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung Schweizer Freunde der SOS-Kinderdörfer,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Ernst & Young AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
MWST (Sponsoringbeiträge, 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2003),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 28. Mai 2009.
Sachverhalt:

A.
Bei der Stiftung Schweizer Freunde der SOS-Kinderdörfer, Köniz, handelt es sich um eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB, welche am 28. Juni 2006 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen wurde. Sie bezweckt die Förderung und Unterstützung der Ziele sowie der Grundsätze des Verbandes SOS-Kinderdörfer International. Ihre Zielsetzung besteht insbesondere in der Unterstützung von elternlosen und verlassenen Kindern aller Rassen, Kulturen und Religionen. Die Stiftung ist Rechtsnachfolgerin des Vereins mit gleichem Namen. Dieser war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2006 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen.

B.
B.a Das Münzsammlungsprogramm der SOS Kinderdörfer
Am 11. Juni 1998 schloss der damalige Verein Schweizer Freunde der SOS-Kinderdörfer mit der Swissair (Swissair Transport Co. Ltd., 8058 Zürich-Airport) einen Zusammenarbeitsvertrag ab, mit dem sich die Swissair verpflichtete, die Ziele der SOS-Kinderdörfer zu fördern und zu unterstützen. Dies sollte vor allem in finanzieller Hinsicht, z.B. durch gemeinsame Münz-Sammelprojekte, sowie mit zusätzlichen Anstrengungen und Projekten, wie Promotionsveranstaltungen und Mailings erfolgen. Ein analoger Vertrag wurde am 30. Juli 2002 mit der Nachfolgegesellschaft der Swissair, d.h. mit der Swiss (International Air Lines Ltd.), abgeschlossen.
Die Swissair/Swiss (im Folgenden nur noch: "Swiss") hatte sich verpflichtet, das von den Passagieren an Bord der Flugzeuge mit speziell gekennzeichneten Sammeltäschchen oder an den beiden Flughäfen Kloten und Basel gesammelte Münzgeld an den Verein Schweizer Freunde der SOS-Kinderdörfer abzuliefern. Das so gesammelte Geld wurde anschliessend sortiert, gezählt und soweit nötig in Schweizer Währung umgerechnet und nach Abzug von administrativen und Kampagnekosten weitergeleitet. Im Gegenzug hatte sich der Verein Schweizer Freunde der SOS-Kinderdörfer bereit erklärt, das Logo und den Namen für Werbezwecke zur Verfügung zu stellen.
B.b Die Aktion "Gutes Tun ist leicht, wenn viele helfen"
Neben Aktivitäten in den Flugzeugen und auf den Flughäfen führten die Mitarbeitenden der SAir-Group im Jahre 2001 eine Spendenaktion durch, die ausserhalb der Arbeitszeit auf privater Basis statt fand. Der dabei gesammelte Betrag von Fr. 936'678.45 wurde durch die SAir Group auf Fr. 2 Mio. erhöht und anlässlich einer Gala-Veranstaltung dem Verein übergeben.
B.c Die Punkteaktion "COOP Supercard"
Ähnlich wie die Swiss bot auch die COOP (Basel) ihren Kunden die Möglichkeit, zugunsten der SOS-Kinderdörfer mit Spenden aktiv zu werden. Dies geschah dadurch, dass die Kunden auf ihre Rückvergütungen verzichteten, die ihnen aufgrund von gesammelten Punktegutschriften zustanden. Der für je 10'000 Superpunkte dem Kunden zustehende Betrag von Fr. 90.-- wurde dann dem Verein gutgeschrieben.

C.
Mit Schreiben vom 22. April 2003 ersuchte der Verein Schweizer Freunde der SOS-Kinderdörfer um Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister, was Abklärungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Folge hatte. Diese führten dazu, dass die Verwaltung die Steuerpflicht des Vereins aufgrund von Sponsoringleistungen (vorne B.a - B.c) bejahte und ihm mit zwei Ergänzungsabrechnungen (für den Zeitraum vom 4. Quartal 1999 bis zum 4. Quartal 2000) Fr. 40'425.-- zuzüglich Verzugszins (Nr. 07680294), und (für den Zeitraum vom 1. Quartal 2001 bis zum 2. Quartal 2003) Fr. 182'260.-- (Nr. 07680295) zuzüglich Verzugszins in Rechnung stellte. Die beiden Ergänzungsabrechnungen wurden mit zwei förmlichen Entscheiden vom 12. Februar 2004 bestätigt. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 10. März 2004 wurden samt Ergänzung vom 8. November 2004 mit zwei Einspracheentscheiden (beide datierend vom 6. August 2007) abgewiesen, soweit die ihnen zugrunde liegenden Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen waren.

D.
Gegen diese beiden Einspracheentscheide wehrte sich die Stiftung Schweizer Freunde der SOS-Kinderdörfer erfolglos beim Bundesverwaltungsgericht: Mit Urteil vom 28. Mai 2009 wies dieses die Beschwerde der Stiftung ab, nachdem es die Verfahren für die beiden angefochtenen Entscheide antragsgemäss vereinigt hatte.

E.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 führt die Stiftung Schweizer Freunde der SOS-Kinderdörfer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2009 aufzuheben und die geschuldete Mehrwertsteuer auf maximal Fr. 3'731.-- festzusetzen; eventuell sei die Sache zurückzuweisen "zur Festsetzung der geschuldeten Mehrwertsteuer durch die ESTV aufgrund des Marktwerts der von den SOS-Kinderdörfern erbrachten Leistungen".
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
in Verbindung mit Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
sowie Art. 86
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Die im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Stiftung Schweizer Freunde der SOS-Kinderdörfer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die von ihr frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Im Streit liegen Steuerforderungen, welche das letzte Quartal 1999 bis und mit das 2. Quartal 2003 betreffen. Die umstrittenen Nachforderungen sind demnach sowohl nach der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464 [Zeitraum bis Ende 2000]) als auch gestützt auf das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300 [Zeitraum nach dem 1. Januar 2001]) zu beurteilen (vgl. Art. 93 und Art. 94 aMWSTG).

2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die entgeltlichen Lieferungen von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen, der Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland, wenn sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder befreit sind (Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV; Art. 5 aMWSTG). Damit von einer steuerbaren Leistung gesprochen werden kann, verlangt das Gesetz mit Ausnahme des Eigenverbrauchs Entgeltlichkeit (Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
und 5
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2    Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  Zweigniederlassungen;
b  Fabrikationsstätten;
c  Werkstätten;
d  Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
e  ständige Vertretungen;
f  Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g  Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
h  land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3    Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  reine Auslieferungslager;
b  Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
c  Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
MWSTV sowie Art. 5
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2    Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  Zweigniederlassungen;
b  Fabrikationsstätten;
c  Werkstätten;
d  Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
e  ständige Vertretungen;
f  Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g  Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
h  land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3    Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  reine Auslieferungslager;
b  Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
c  Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
und 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
aMWSTG).

2.2 Die Steuer wird nach Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV und Art. 33 Abs. 1 aMWSTG vom Entgelt berechnet. Die Entgeltlichkeit der Leistung setzt einen Austausch von Leistungen durch Erbringung von Lieferungen oder Dienstleistungen voraus, wofür als Gegenleistung ein Entgelt erbracht wird. Damit ein Leistungsaustausch vorliegt, muss zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben sein (BGE 126 II 443 E. 6a. S. 451; Urteil 2A.334/2003 vom 30. April 2004 E. 2.1, in: ASA 75 S. 324). Nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer fallen demgegenüber Operationen, die nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen (so genannte Nichtumsätze). Als solche gelten etwa Schenkungen, Erbschaften, Schadenersatzleistungen, Konventionalstrafen, Garantieleistungen, Subventionen und Spenden sowie Dividenden (BGE 132 II 353 E. 4.3. S. 358 f. mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Nach konstanter Lehre und Rechtsprechung sind Sponsoringleistungen steuerbare Umsätze, wenn sie mit einer Bekanntmachungs- oder Werbeleistung verknüpft sind. Als Entgelt für die Bekanntmachungs- oder Werbeleistung gilt die Leistung des Sponsors. Steuerfrei sind Sponsorenleistungen nur, wenn diese ohne Gegenleistung (Bekanntmachungs- oder Werbeleistung) erfolgen.
2.3.2 Im Grundsatzurteil 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 (in Pra 2002 Nr. 53 S. 296, vgl. E. 5, insbesondere E. 5c, d und e) hat das Bundesgericht die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung entwickelte Praxis zur Besteuerung von Sponsoringleistungen geschützt, sofern mit solchen Leistungen z.B. kulturelle oder sportliche Veranstaltungen finanziert werden und damit ein Leistungsaustausch verbunden ist. Diese Praxis wird im Urteil 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 unter Hinweis auf die einschlägige Branchenbroschüre (vgl. Branchenbroschüre vom Juli 1995 für den Sport, S. 23 f. Ziff. 4.1.4 sowie Merkblatt Nr. 29 vom Juni 1998 S. 5 Ziff. 2.4) und auf die nach der Einführung des aMWSTG per 1. Januar 2001 erlassene Wegleitung 2001 (Ziff. 412 ff.) bestätigt (Vgl. E. 2 des genannten Urteils). Die unter der Geltung der MWSTV entwickelte Praxis wird damit weitergeführt und in Einzelfragen verfeinert (vgl. das eingangs erwähnte Urteil 2A.150/2001 E. 5c, dazu auch Urteil 2A.443/2002 vom 8. Januar 2003). Diese Praxis geht davon aus, dass eine Gegenleistung schon dann vorliegt, wenn der Sponsor oder Spender vom Empfänger in einem Mitteilungsblatt, Klubheft oder Programm unter Hinweis aus eine berufliche, gewerbliche oder unternehmerische
Tätigkeit genannt wird. Keine Werbeleistung stellt lediglich die Erwähnung von Privatpersonen ohne jeglichen Hinweis auf eine geschäftliche Tätigkeit dar.
In der Folge schützte das Bundesgericht auch die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung bezüglich der Entgeltsbemessung. Danach wird gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV bzw. Art. 33 Abs. 1 aMWSTG für die Bemessung der Steuer auf das Entgelt abgestellt, wobei zum Entgelt alles gehört, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Abs. 2). Berechnungsgrundlage ist demnach, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden. Dies gilt auch für das Sponsoring, weshalb es keine Rolle spielt, ob der Sponsor die von ihm empfangene Leistung unter Umständen billiger hätte erhalten können, oder dass zwei Sponsoren für vergleichbare Leistungen unterschiedliche Beiträge bezahlen. Aus diesem Grunde kann nicht geltend gemacht werden, dass derjenige Teil des bezahlten Betrages, der über den Werbeaufwand hinausgeht, nicht Bestandteil des Entgelts ist (vgl. Urteil 2A.43/2002 E. 3.3.1). Ein Splitting oder Teilsplitting wird deshalb zu Recht abgelehnt.
Im Urteil 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 (vor allem E. 1.2 ff.) hat das Bundesgericht die bisherige Praxis bestätigt und darauf hingewiesen, dass für die Annahme eines Leistungsaustausches nicht einmal zwingend ein Vertragsverhältnis erforderlich ist. Es genügt, wenn das steuerpflichtige Unternehmen tätig wird und eine Leistung die Gegenleistung auslöst. Im Weiteren hat das Bundesgericht entschieden, dass für Sponsoringleistungen kommerziell tätiger Unternehmen in der Regel angenommen werden darf, dass damit ein Leistungsaustausch verbunden ist. Im Urteil 2C_613 2007 vom 15. August 2008 (E. 5.4) wird u.a. im Zusammenhang mit Sponsoringleistungen einer Bank festgehalten, dass eine wertmässige Übereinstimmung von Leistung und Gegenleistungen für die Begründung einer steuerbaren Sponsoringleistung nicht entscheidend ist, sondern hierfür alleine auf den Kausalzusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung abgestellt wird.
In der schweizerischen Doktrin werden die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Besteuerung von Sponsoringleistungen entwickelten Grundsätze und die hierzu ergangene Rechtsprechung weitgehend anerkannt (Andreas Russi, Sponsoring und Mehrwertsteuer, in: Der Schweizer Treuhänder 73/1999, S. 633 ff.; Camenzind/Honauer/ Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Auflage 2003, Rz. 1440 ff., S. 489 f.; Pierre-Marie Glauser, Sponsoring et TVA, in: L'Expert Comptable Suisse, 2005, S. 886).
2.4
2.4.1 Im Zusammenhang mit der Frage des Leistungsaustausches stellt sich in Fällen, bei denen mehrere Parteien involviert sind, die Vorfrage, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger identifiziert wird. Damit sind allenfalls auch Stellvertretungsverhältnisse zu klären.
2.4.2 Die sowohl in der MWSTV wie im aMWSTG geltende Regelung unterscheidet zwischen direkter oder indirekter Stellvertretung (Art. 10
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV bzw. Art. 11 aMWSTG). Direkte Stellvertretung oder Vermittlung einer Leistung, bei welcher der Vertretene unmittelbar gegenüber dem Abnehmer verpflichtet wird, verlangt ein ausdrückliches Handeln des Vertreters im Namen und für Rechnung des Vertretenen. Aufgrund der vom Bundesgericht verschiedentlich bestätigten Praxis (vgl. u.a. Urteile 2C_359/2008 vom 23. Februar 2009 und 2C_229/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 4.2) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein, damit eine direkte Stellvertretung angenommen werden kann:
a) Es muss ein durch den Vertretenen erteilter, auf Vermittlung lautender, schriftlicher Auftrag vorliegen.
b) Es müssen Dokumente wie Verträge, Rechnungen und Quittungen bestehen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der Vertreter ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen handelt.
c) Es muss eine schriftliche Abrechnung über den Erlös und die Provisionen vorliegen.
Wesentlich ist, dass das Handeln im fremden Namen ausdrücklich erfolgen muss. Der blosse Hinweis des Vertreters, dass dieser für fremde Rechnung tätig sei, oder Umstände, die auf eine direkte Stellvertretung hindeuten, genügen nicht.
Geändert wurden die strengen formellen Anforderungen für die Annahme der direkten Stellvertretung erst mit dem neuen, ab dem 1. Januar 2010 geltenden Mehrwertsteuergesetz, das hier allerdings noch nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 20
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, MWSTG [SR 641.20]).

3.
3.1 Umstritten ist beim Münzsammlungsprogramm der SOS-Kinderdörfer vorab die Frage des Leistungsaustausches. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz fälschlicherweise nur von einem Leistungsaustausch ausgehe. Es sei hier jedoch zwischen den Leistungen zu unterscheiden, welche in vertraglicher Abrede zwischen den SOS-Kinderdörfern und der Swiss erfolgten, sowie zwischen den unabhängig davon erbrachten Spenden der Passagiere/Reisenden. Bei den Leistungen der Passagiere handle es sich ausschliesslich um nicht steuerbare Spenden, die von der Swiss lediglich weitergeleitet würden und die in keiner Art und Weise mit dem zwischen der Beschwerdeführerin und der Swiss vereinbarten Vertragsverhältnis zusammenhingen. Im Weiteren wird u.a. auch das Bestehen eines Leistungsaustausches überhaupt verneint.

3.2 Fest steht, dass im vorliegenden Fall zwischen den durch die Reisenden in Spendenabsicht erbrachten Zuwendungen einerseits und andererseits den Leistungen zu unterscheiden ist, die zwischen der Beschwerdeführerin und den hier zur Diskussion stehenden Unternehmungen erbracht werden. Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob hier eine steuerbare Leistung oder eine steuerfreie Spende vorliegt, sind primär die konkreten Vertragsverhältnisse.

3.3 Aus den Vereinbarungen zwischen der Swiss und der Beschwerdeführerin (vgl. Partnership contract vom 11. Juni 1998 sowie vom 30. Juli 2002) geht hervor, dass die beiden Vertragspartner vereinbart haben, eine enge Partnerschaft innerhalb der Schweiz zu bilden, mit dem Ziel, dass Swiss die Zielsetzungen der SOS-Kinderdörfer nicht nur auf finanzielle Art und Weise unterstützt, sondern dass dies auch mit weiteren Projekten, (besonderen Promotionsveranstaltungen und Mailings) erfolgen soll (vgl. Partnership contract, Introduction). Zu diesem Zweck wurde für die Dauer der Zusammenarbeit festgelegt, dass die Beschwerdeführerin der Swiss nicht nur ihren Namen und das Logo zur Verfügung stellt, sondern dieser auch das exklusive Recht einräumt, von ihr Bild und Tonaufnahmen (Texte, Logo, Photo- und Tonaufnahmen usw.) zu verwenden (vgl. Partnership contract, "1. Conditions of cooperation"). Aus den weiteren vertraglichen Vereinbarungen geht zudem hervor, dass diese Unterlagen der Swiss für Marketing und PR-Aktivitäten aller Art zur Verfügung stehen sollen, dass sich die Parteien gegenseitig laufend informieren und auch unterstützen. Dabei behält sich die Swiss das Recht vor, sich vor Ort über sämtliche Projekte, die durch die
Zusammenarbeit entstehen, ein Bild zu machen. Im Weiteren bestehen Mitspracherechte bei der Projektauswahl und das Recht, in die Abrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen Einsicht nehmen zu können (vgl. Partnership contract, Ziffern 3 und 4). Als Gegenleistung für diese Dienstleistungen erhält die Beschwerdeführerin alle Geldmittel, die gesammelt werden. Davon in Abzug gebracht werden lediglich die für die Administration und im Zusammenhang mit Kampagnen gemachten Aufwendungen (vgl. Partnership contract, Ziffer 3b).
Aus diesen vertraglichen Vereinbarungen geht klar hervor, dass mit den durch die Swiss gesammelten Geldern die von der Beschwerdeführerin erbrachten Werbe- und Bekanntmachungsleistungen durch das Zurverfügungstellen und den exklusiven Gebrauch ihres Namens sowie das Ermöglichen von Image- und Werbekampagnen abgegolten werden. Hinzu kommt die Bekanntmachung der Zusammenarbeit mit Swiss durch die Beschwerdeführerin in ihren Publikationen und in den Medien. Die Swiss bezahlt diese Leistungen durch die gesammelten Gelder. Damit wird das für einen Leistungsaustausch wesentliche Erfordernis der "wirtschaftlichen Verknüpfung" von Leistung und Gegenleistung erzielt. Diese innere Verknüpfung wird, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, durch die namentlichen Nennungen der Swiss zur Bekanntmachung und Imageförderung dokumentiert und erhärtet. Dies entspricht dem in Lehre und Rechtsprechung geforderten Prinzip des "do ut des" (ich gebe, damit du gibst), wobei es für die Beurteilung der Frage des Leistungsaustausches keine Rolle spielt, von wem die Gegenleistung erbracht wird. Dies muss nicht einmal direkt durch den Leistungsempfänger erfolgen (Vgl. BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443, E. 6a; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 179 u. 180,
S. 82 ff.). Insgesamt liegt hier ein echter Leistungsaustausch vor, der für die Begründung der Besteuerung kausal ist.
Aufgrund des Zusammenarbeitsvertrages steht überdies fest, dass die Swiss ohne die ihr eingeräumten Bekanntmachungsleistungen die gesamte Sammelaktion nicht getätigt hätte, weil nur so das soziale Engagement ersichtlich wurde und der damit verbundene Imagegewinn erzielt werden konnte.

3.4 Dass daneben ein Verhältnis zwischen den Spendern und der Swiss bestand, steht der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen. Aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Swiss ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich lediglich um ein Inkasso oder um eine Weiterleitung von Geldern an den Verein/die Stiftung der SOS-Kinderdörfer gehandelt bzw. die Gegenleistung der Swiss lediglich in der Bereitstellung von Sammelgefässen bestanden hätte. Dass dies nicht zutrifft, ist schon daraus ersichtlich, dass die gesammelten Gelder gezählt, abgerechnet und die entsprechenden Währungen umgetauscht, m.a.W. aufbereitet werden müssen (was entsprechende Kosten mit sich bringt, die denn auch gemäss Vertrag in Abzug gebracht werden können).

3.5 Unzutreffend ist auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Swiss betreffend die Leistung der Gelder im eigenen Namen aufgetreten sei (vgl. S. 12 der Beschwerdeschrift). Dem stehen schon die klaren vertraglichen Vereinbarungen entgegen. Fest steht daneben aber auch, dass die Swiss bei der Übermittlung der gespendeten Gelder jedenfalls nicht ausdrücklich im Namen der privaten Spender aufgetreten ist und dabei auch nicht die in Art. 10
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV bzw. Art. 11 aMWSTG enthaltenen bzw. von der Praxis entwickelten Regeln zur Stellvertretung (vgl. E. 2.4.2) eingehalten hat. Tatsache ist, dass die gesammelten Gelder durch die Swiss abgerechnet und dann durch diese - währungsbereinigt - auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt worden sind. Etwas anderes ergibt sich zumindest nicht aus den einschlägigen Akten bzw. aus dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.6 Die Sammelgefässe, die mit der Aufschrift "SOS-Kinderdörfer" versehen waren, bzw. die in den Flugzeugen abgegebenen entsprechenden Sammeltäschchen ändern nichts, weil damit lediglich die Zweckbestimmung der gesammelten Gelder dokumentiert wird. Nicht entscheidend für die Beurteilung des konkreten Leistungsaustausches ist, ob und aufgrund welcher Annahmen der spendende Passagier seine Gelder abgegeben hat und ob dieser davon ausging, mit seiner Spende stünden diese Gelder direkt den Kinderdörfern zur Verfügung. Massgebend ist allein die tatsächliche vertragliche Ausgestaltung, wonach die Swiss aufgrund der Geldsammlung die von der Beschwerdeführerin erbrachte Image- und Werbeleistung begleicht und auch solche Leistungen bezieht (was den Spendern zwar nicht besonders offen gelegt wurde, aber auch nicht offen gelegt werden musste).
Dass die Gelder bei der Swiss nicht als Werbeaufwand behandelt werden, ändert nichts an der Annahme eines Leistungsaustausches. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Behauptung handelt, für die kein Beweis erbracht wurde, liesse sich aus einer in diesem Fall allenfalls fehlerhaften Buchung nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.

3.7 Was die Bemessung des für die Besteuerung massgebenden Entgelts betrifft, so ist gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Splitting im Zusammenhang mit Sponsoringleistungen nicht möglich (vorne E. 2.3.2). Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei.
Dies trifft auch für ihre Ausführungen bezüglich eines tauschähnlichen Umsatzes zu. Von einem tauschähnlichen Umsatz im Zusammenhang mit Sponsoringleistungen wird dann gesprochen, wenn das Entgelt für eine Dienstleistung in einer Lieferung oder Dienstleistung besteht oder umgekehrt (vgl. das bereits erwähnte Urteil 2A.150/2002, E. 7a, mit Verweis auf Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 261 S. 109). Nachdem zwischen der Beschwerdeführerin und der Swiss aber ein echtes Leistungsaustauschverhältnis vorliegt (vorne E. 3.3), ist die von der ersteren angerufene Rechtsprechung zum tauschähnlichen Umsatz hier nicht massgebend.

3.8 Auch die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin vermögen nicht durchzudringen. So wurden die Spenden der Reisenden nicht, wie geltend gemacht wird, von der Vorinstanz als Entgelt Dritter qualifiziert. Diese hat vielmehr einen direkten Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und Swiss angenommen (vgl. Urteil der Vorinstanz [E. 3.3 und 4.2.2]).
Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt sich aus einem allfälligen Beizug des EU-Rechts, weil dieses mit der in der Schweiz entwickelten Praxis nur beschränkt vergleichbar ist und von einem "Zuschuss" (dazu BGE 126 II E. 5e S. 455) im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden kann.

3.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung zu Recht einen Leistungsaustausch angenommen haben und dieser, wie sich aus den massgebenden Ergänzungsabrechnungen ergibt, auch richtig besteuert worden ist.

4.
4.1 Bei der Aktion "Gutes Tun ist leicht, wenn viele helfen" ging es darum, dass die Mitarbeitenden der SAir-Group Spendengelder im Umfange von Fr. 936'678.45 gesammelt hatten und dieser Betrag dann durch die SAir-Group noch um Fr. 1'063'321.55 auf Fr. 2 Mio. aufgerundet worden war (vorne B.b). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet nur noch die Besteuerung des durch die Mitarbeitenden gesammelten Betrages von Fr. 936'678.45, nachdem der von der SAir-Group aufgestockte Betrag schon im Einspracheverfahren als steuerpflichtig anerkannt wurde.

4.2 Die Beschwerdeführerin verkennt auch hier die sich aus der vertraglichen Vereinbarung (vgl. Partnership-Contract vom 30. Juli 2002) ergebenden massgebenden Tatsachen. Aufgrund dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Swiss, die Beschwerdeführerin durch weitere Aktivitäten und Promotionen zu unterstützten (vgl. Partnership Contract, "Introduction"). Dies hat sie denn auch getan, u.a. indem sie durch entsprechende Mitarbeiteraktionen innerhalb der SAir-Group Gelder gesammelt und diese im Rahmen einer Galaveranstaltung der Beschwerdeführerin mit einem Check über Fr. 2 Mio. übergeben hat. Ausstellerin des Checks war die SAir-Group und nicht etwa einzelne Mitarbeitende oder eine Mitarbeitervereinigung. Damit bezweckte und erreichte die SAir-Group offensichtlich eine für den Konzern positive Werbewirkung, wie den verschiedenen Medienmitteilungen entnommen werden kann. Genau dies war aufgrund der Partnerschaft auch angestrebt worden. Wie diese Gelder gesammelt wurden, ist für die Beurteilung des Leistungsaustausches nicht erheblich, weil nicht nur der aufgerundete Teil, sondern auch die aus der Mitarbeiteraktion stammenden Fr. 936'678.45 durch die Swiss im Rahmen der Partnerschaft vereinnahmt und übergeben wurden.

5.
5.1 Bei den im Zusammenhang mit der Punkteaktion "COOP Supercard" besteuerten Leistungen handelt es sich um eine Aktion aus dem Coop-Supercard-Programm. Damit lösen Coop-Kunden bei ihren Einkäufen mit der Kundenkarte gesammelte Punkte ein und verzichten dabei auf ihre so erworbene Prämie zu Gunsten der SOS-Kinderdörfer. Insgesamt handelte es um einen Betrag von Fr. 23'310.--, der von Coop auf diesem Wege überwiesen werden konnte (vgl. vorne B.c).

5.2 Aus dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Coop-Supercard-Aktion in der Quartalszeitschrift der Beschwerdeführerin erwähnt wurde und auch eine entsprechende "Banner-Werbung" auf der Internetseite von Coop aufgeschaltet war. Damit wird die aufgrund von Praxis und Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.2) für den Leistungsaustausch geforderte Werbewirkung erreicht und auch dokumentiert. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, dass die Punktesammelaktion keinen Werbecharakter habe, ist wirklichkeitsfremd. Die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung haben diese Leistungen deshalb zu Recht als mehrwertsteuerpflichtig qualifiziert.

6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
/66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Umstand, dass es sich bei ihr um eine gemeinnützige Organisation handelt (vgl. S. 19 der Beschwerdeschrift), wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000..-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Klopfenstein
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_442/2009
Datum : 05. Februar 2010
Publiziert : 17. Mai 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : MWST (Sponsoringbeiträge, 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2003)


Gesetzesregister
BGG: 65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
MWSTG: 20
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
MWSTV: 4 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
5 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2    Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  Zweigniederlassungen;
b  Fabrikationsstätten;
c  Werkstätten;
d  Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
e  ständige Vertretungen;
f  Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g  Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
h  land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3    Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  reine Auslieferungslager;
b  Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
c  Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
6 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
10 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
26
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
ZGB: 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
BGE Register
126-II-443 • 132-II-353
Weitere Urteile ab 2000
2A.150/2001 • 2A.150/2002 • 2A.175/2002 • 2A.334/2003 • 2A.43/2002 • 2A.443/2002 • 2A.526/2003 • 2C_229/2008 • 2C_359/2008 • 2C_442/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
geld • bundesgericht • gegenleistung • mehrwertsteuer • stiftung • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • lieferung • passagier • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • weiler • frage • sachverhalt • umsatz • sponsoring • beschwerdeschrift • gerichtskosten • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • berechnung • einspracheentscheid
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AS
AS 2000/1300 • AS 1994/1464
Zeitschrift ASA
ASA 75,324
Pra
91 Nr. 53