Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.566/2003 /bie

Urteil vom 9. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Eidgenössische Zollrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand
Zollnachlass,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom
28. Oktober 2003.

Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG mit Sitz in Z.________ widmet sich unter anderem der Entwicklung, Herstellung, Konfektionierung und dem Vertrieb von Seilen, Geflechten, Gurten und anderen technischen Textilien. In der Zeit von Juli bis Oktober 2001 meldete sie mehrere Einfuhrsendungen Gurten aus Ungarn zum Normaltarif zur Verzollung an. Nachdem sie festgestellt hatte, dass diese Sendungen aus präferentiellen Gründen zollbefreit gewesen wären, stellte sie in der Folge Gesuche um Zollrückerstattung, die als Beschwerden behandelt, aber abgewiesen wurden, weil die entsprechenden Fristen verpasst bzw. die formellen Voraussetzungen für eine Zollbefreiung nicht erfüllt waren.
B.
Am 28. Januar 2002 ersuchte die X.________ AG die Eidgenössische Oberzolldirektion um Zollerlass für den Zollbetrag von Fr. 92'153.95. Die Oberzolldirektion wies das Gesuch am 4. Juni 2002 ab. Die X.________ AG führte dagegen Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission, welche die Beschwerde am 28. Oktober 2003 abwies.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. November 2003 an das Bundesgericht beantragt die X.________ AG sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Zollrekurskommission sowie die Gewährung des Zollerlasses. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, die fraglichen Verzollungen beruhten auf einem Versehen, wobei heute an sich unbestritten sei, dass die Einfuhren zollbefreit gewesen wären, und die verfügte Zollbelastung wirke sich für die X.________ AG existenzbedrohend aus.

Die Oberzolldirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Zollrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. g OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben. Der dieser Regelung zu Grunde liegende Gedanke ist, dass den Verwaltungsbehörden dabei Ermessen oder zum Mindesten ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zusteht, welcher der Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen bleiben soll (vgl. BBl 1965 II 1265, insbes. S. 1268 und 1313). Somit steht es dem Bundesgericht prinzipiell nicht zu, über den Erlass von Abgaben zu befinden. Allerdings betrachtet das Zollrecht den Zollerlass als einen Rechtsanspruch des Zahlungspflichtigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das Schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1999, Rz. 97; Ernst Blumenstein, Grundzüge des schweizerischen Zollrechts, Bern 1931, S. 44 f.). Daher sind Erlassverfügungen nach Art. 127
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Ausnahme zu Art. 99 Abs. 1 lit. g OG unterworfen (BBl 1965 II 1313; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 2A.601/1999 vom 18. April 2000, E. 5b/bb), weshalb sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erweist.
2.
2.1 Beim Zoll handelt es sich um eine indirekte Steuer auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
ZG). Dazu gehören gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
ZG die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze, die Zollmeldepflicht (vgl. Art. 6 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 6 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Person:
a1  eine natürliche Person,
a2  eine juristische Person,
a3  eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
b  Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
c  Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
d  Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
e  Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
f  Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
g  Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
h  Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
i  Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
. ZG), sowie die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben, die Zollzahlungspflicht (vgl. Art. 10 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
. ZG; Arpagaus, a.a.O. Rz. 10 ff.).
2.2 Die zu entrichtenden Einfuhrzölle bemessen sich nach dem in Art. 21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG vorgesehenen Zolltarif (vgl. das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10]). Dabei sind alle Wareneinfuhren nach dem Generaltarif zu verzollen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen namentlich aus Staatsverträgen (Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG und Art. 14 Ziff. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG). Eine solche Ausnahme gilt insbesondere für Zollpräferenzen, die gestützt auf ein Freihandelsabkommen bei der Einfuhr von Ursprungswaren gewährt werden (vgl. dazu etwa Arpagaus, a.a.O., Rz. 111; René Rhinow, in Kommentar aBV, Rz. 63 zu Art. 28
IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.)
EFTA Art. 28 - 1. Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates keine Beschränkungen für eine Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.
1    Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates keine Beschränkungen für eine Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.
2    Der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, welcher sich nicht auf die Niederlassung bezieht, wird in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen, zu deren Mitgliedern sie zählen, gewährleistet.
3    Die Mitgliedstaaten vereinbaren, die vorliegende Bestimmung binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, zu überprüfen mit dem Ziel, den Anwendungsbereich für den Kapitalverkehr auszudehnen und schliesslich die noch verbleibenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen.
). Art. 4
IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.)
EFTA Art. 4 Interne Steuern - 1. Kein Mitgliedstaat erhebt für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt, interne Steuern irgendeiner Art, zusätzlich zu denjenigen, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Produkte erhoben werden.
1    Kein Mitgliedstaat erhebt für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt, interne Steuern irgendeiner Art, zusätzlich zu denjenigen, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Produkte erhoben werden.
2    Darüber hinaus erhebt kein Mitgliedstaat für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten interne Steuern irgendeiner Art, die indirekt geeignet sind, andere Produkte zu schützen.
3    Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt werden, darf die Erstattung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt erhobenen Steuern.
des Abkommens vom 29. März 1993 zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn (SR 0.632.314.181) bestimmt in diesem Sinne, dass Ursprungserzeugnissen der Vertragsstaaten grundsätzlich eine Präferenzzollbehandlung zu gewähren ist. Die Begünstigung wird bei der Einfuhr gewährt, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird (Art. 16 Abs. 1 des Protokolls B in der Fassung gemäss dem Anhang zum Beschluss Nr. 3/1997 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Protokolls B [SR 0.632.314.181.1]; vgl. zur Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 das Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004, E. 2.2). Diese Bescheinigung wird von den Zollbehörden
des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt (Art. 17 Abs. 1 des Protokolls B). Ausnahmsweise kann sie nach der Ausfuhr errichtet werden, insbesondere dann, wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht errichtet worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Protokolls B).
2.3 Das Zollgesetz kennt verschiedene Arten der Zollabfertigung: So gibt es insbesondere neben der endgültigen Abfertigung die provisorische Verzollung für Waren, deren endgültige Abfertigung im Zeitpunkt der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint (Art. 40
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren
1    Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen vom BAZG zu bestimmenden Dokuments frei.
2    Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Das BAZG setzt die Frist für den Abtransport fest.
ZG). Fehlen daher massgebliche Unterlagen im Zeitpunkt der Einfuhr, fehlt namentlich der Beleg für die Berechtigung einer Zollpräferenz, kann die provisorische Verzollung beantragt und dürfen die erforderlichen Dokumente innerhalb einer von der Verwaltung bestimmten Frist nachgereicht werden (vgl. Art. 68 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40
2    Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben.
3    Das EFD legt die Pauschalansätze fest.
der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV; SR 631.01]). Besondere Bedeutung kommt der provisorischen Abfertigung bei Präferenzansprüchen zu, da das schweizerische Zollrecht die nachträgliche Präferenzverzollung für Waren nicht zulässt, die bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV sowie Art. 20
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
der Verordnung vom 3. Februar 1999 über die Zollabfertigung mit elektronischer Datenübermittlung [ZEDV; SR 631.071]; Arpagaus, a.a.O., Rz. 172 f., insbes. Fn. 529).
2.4 Nach Art. 29 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung
1    Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:
a  welches seine Zuständigkeiten sind;
b  die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;
c  den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).
2    Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.
3    Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.
. ZG unterliegt ein Zollmeldepflichtiger besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Er hat namentlich alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind (Art. 29 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung
1    Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:
a  welches seine Zuständigkeiten sind;
b  die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;
c  den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).
2    Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.
3    Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.
ZG). Dazu muss er eine Zolldeklaration abgeben (Art. 31
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
ZG), für deren Richtigkeit er einzustehen hat; denn es gehört zum Wesen der schweizerischen Zollordnung, dass der Zollkontrollpflichtige unter eigener Verantwortlichkeit bei der Veranlagung mitwirkt (Selbstveranlagungsprinzip; Art. 31 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
ZG; Urteil des Bundesgerichts 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001, E. 2c, in ASA 70, 330; vgl. auch das Urteil 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004, E. 2.3; Arpagaus, a.a.O., Rz. 21 ff. und 147 f.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 426 f.). Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht für den gestellten Abfertigungsantrag. Insbesondere hat der Pflichtige selber eine allfällige Präferenzbehandlung geltend zu machen.
3.
3.1 Art. 127
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG regelt den so genannten Zollnachlass, mit dem eine rechtskräftig feststehende Zollschuld erlassen wird. Abgesehen von den hier nicht interessierenden besonderen Gründen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
-3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG sieht Ziff. 4 derselben Bestimmung einen allgemeinen Auffangtatbestand als Härteklausel vor (dazu Arpagaus, a.a.O., Rz. 97): Danach wird ein Zollbetrag dann ganz oder teilweise erlassen, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen. Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes müssen diese Voraussetzungen für einen Zollerlass kumulativ erfüllt sein. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl. E. 1), d.h. dieser ist zu gewähren.
3.2 Nach dem angefochtenen Entscheid müssen sich die geltend gemachten aussergewöhnlichen Verhältnisse auf das Zollverfahren beziehen bzw. damit in Zusammenhang stehen. Das könne zwar auch zutreffen, wenn der Zollmeldepflichtige irrtümlich vergessen habe, die Präferenzbehandlung zu verlangen; diesfalls müssten aber im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung die formellen Voraussetzungen wie insbesondere das Vorhandensein eines gültigen Ursprungszeugnisses erfüllt sein, dürften keine Zweifel betreffend des korrekten Zollmeldeverfahrens bestehen und müsse sich eine Warenkontrolle noch als möglich erweisen. Ein lediglich fehlendes oder mangelhaftes Ursprungszeugnis stelle in der Regel keine ausserordentliche Situation dar, sondern es fehle schlicht an einer formellen Voraussetzung für die Präferenzbehandlung. Wo keine provisorische Abfertigung verlangt worden sei, wäre ein Zollerlass nur zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Zollabfertigung tatsächlich erfüllt gewesen wären.
3.3 Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranlagung. Dabei ist die Begründetheit der Zollerhebung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist eine allfällige Unbegründetheit bzw. eine fehlerhafte Veranlagung im Abfertigungs- und dem daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.
Das schweizerische Zollverfahren beruht auf dem Prinzip der Selbstveranlagung und überbindet dem Zollpflichtigen die entsprechenden Verfahrens- und Sorgfaltspflichten (vgl. E. 2.4). Kann er seine Pflichten nicht vollständig erfüllen, steht ihm die Möglichkeit der provisorischen Abfertigung offen. Das setzt allerdings voraus, dass er sich vorweg über die Zollpflicht informiert und die für die Einfuhr beigezogenen Personen wie Spediteure entsprechend instruiert. Unterlässt er dies, hat er dafür grundsätzlich selber die Verantwortung zu tragen. Eine allfällige Rückforderung kann grundsätzlich nur auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden (Art. 125 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben - Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR109 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
in Verbindung mit Art. 109
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
ZG), unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Tatbestände der Rückvergütung gemäss Art. 16
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 16 Waren des Reiseverkehrs
1    Der Bundesrat kann Waren des Reiseverkehrs für ganz oder teilweise zollfrei erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen.
2    Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.11
und 18
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG.
3.4 Mit der Möglichkeit der provisorischen Verzollung bietet das Zollgesetz ein Veranlagungssystem an, bei dem sich Unsicherheiten im Zeitpunkt der Abfertigung berücksichtigen lassen. Diese Abfertigungsart kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung wie das Vorhandensein von Ursprungszeugnissen fehlen. Gegebenenfalls können die nötigen Massnahmen getroffen werden, um eine nachträgliche Kontrolle der Waren zu gewährleisten. Wenn das Gesetz in diesem Sinne bereits bei der Veranlagung eine Korrekturmöglichkeit vorsieht, rechtfertigt das eine einschränkende Auslegung der als Auffangbestimmung konzipierten Erlassregelung von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG bei der Vollstreckung.
3.5 Ein Zollnachlass wegen irrtümlicher Unterlassung des Antrags auf Präferenzabfertigung ist daher nur zulässig, wenn sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Wareneinfuhr tatsächlich erfüllt waren. Wird der Antrag unter solchen Voraussetzungen unterlassen, obwohl die Ursprungsbescheinigung vorläge, kann dies nachträglich zu einem Zollerlass führen. Wird sich der Zollpflichtige vor oder bei der Zolldeklaration bewusst, dass er Anspruch auf Präferenzbehandlung hätte, fehlen aber die notwendigen Warenverkehrsbescheinigungen, kann er die provisorische Verzollung beantragen. Erfolgt hingegen bei gleicher Sachlage eine ordentliche Zolldeklaration, entfällt die Möglichkeit eines Zollerlasses selbst dann, wenn sich der Zollpflichtige über die Zollpflicht geirrt hat und an sich die materiellen Voraussetzungen einer Präferenzverzollung vorlägen. Eine umfassende Kontrolle der bereits eingeführten und meist schon weiter vertriebenen Waren aufgrund nachträglich erstellter Ursprungsbescheinigungen erweist sich nämlich zumindest als erheblich erschwert, weswegen das schweizerische Zollrecht die nachträgliche Präferenzverzollung für Waren, die bereits aus der Zollkontrolle
entlassen worden sind, ausschliesst (vgl. E. 2.3). Die entsprechende Sorgfaltspflicht ist dem Zollpflichtigen zumutbar und entspricht der gesetzlichen Ordnung des Veranlagungsverfahrens und der Pflichtenverteilung.

Eine grosszügigere Zulassung des Zollerlasses würde demgegenüber dazu führen, dass im Vollstreckungsverfahren regelmässig Fehler bei der Veranlagung bzw. Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren ohne oder lediglich mit eingeschränkter Kontrollmöglichkeit wieder korrigiert werden könnten, was gehäuft Unsicherheiten und eine vom Gesetzgeber nicht bezweckte Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheiden mit sich brächte.
3.6 Sodann entspricht die engere Auslegung einer von der Eidgenössischen Zollrekurskommission bereits mehrfach geschützten Praxis der Oberzolldirektion, wie im angefochtenen Entscheid dargetan und belegt wird. Das kann zwar für sich allein nicht den Ausschlag geben, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit auch nicht völlig belanglos.
3.7 An dieser Auslegung des Gesetzes ändert schliesslich das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn nichts. Zwar ist darin vorgesehen, dass die erforderliche Ursprungsbescheinigung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgestellt werden kann, insbesondere dann, wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht errichtet worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Protokolls B und E. 2.2). Dieser Anforderung wird aber das schweizerische Zollgesetz gerecht, indem es in solchen Fällen die Möglichkeit der provisorischen Verzollung anbietet. Mehr, namentlich die Berücksichtigung nachträglich ausgestellter Bescheinigungen im Vollstreckungsverfahren, verlangt das Abkommen nicht.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall lagen die für eine Präferenzbehandlung notwendigen Ursprungsbescheinigungen Ungarns im Zeitpunkt der Einfuhr nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat die fraglichen Lieferungen zur definitiven Einfuhr zum Normalzollansatz deklariert, anstatt die Möglichkeit der provisorischen Verzollung wahrzunehmen. Ob dies versehentlich geschehen ist oder ob sie sich über den anzuwendenden Zolltarif irrte, ist dabei nicht von Belang. Es stand in ihrer Verantwortung, sich vorweg über die einschlägige Zollordnung zu informieren und die richtige Abfertigungsart zu wählen. Nachdem im Zeitpunkt der Abfertigung jedenfalls die formellen Voraussetzungen einer Präferenzbehandlung nicht erfüllt waren, liegen somit keine aussergewöhnlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG vor. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Warenverkehrsbescheinigungen nachträglich erhielt und allenfalls die materiellen Voraussetzungen einer Zollerleichterung gegeben waren. Auch die von der Beschwerdeführerin angerufene, angeblich von den ungarischen Behörden zu verantwortende Verzögerung bei der nachträglichen Ausstellung der Ursprungszeugnisse ist nicht von Belang.
4.2 Damit entfällt ein Zollerlass, ohne dass zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt wären. Namentlich ist nicht mehr wesentlich, ob sich durch den Zollbezug für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte ergeben würde. Im Übrigen mag es aus Sicht der Beschwerdeführerin ärgerlich erscheinen, einen früheren Fehler nicht mehr korrigieren zu können. Dies hat sie sich indessen selber zuzuschreiben.
4.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Zollverwaltung könne einen Irrtum nachträglich korrigieren, während ihr dies verwehrt bleibe. Die allfällige Nachforderung bei einem behördlichen Irrtum findet indessen in Art. 126
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
ZG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage und ist an die dort vorgesehenen Voraussetzungen gebunden. Sie ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Abgabefreiheit oder der Betrag der ursprünglich geforderten Abgabe durch rechtskräftigen Beschwerdeentscheid festgelegt wurde. Nicht nur erweist sich die Möglichkeit der Nachforderung damit ebenfalls als eingeschränkt, sondern sie beruht genauso auf der gesetzlichen Ordnung wie die auf die Beschwerdeführerin anwendbare Regelung des Zollnachlasses.
4.4 Schliesslich sei darauf verwiesen, dass sich die Oberzolldirektion auch vor Bundesgericht bereit erklärt hat, Ratenzahlungen zu akzeptieren.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
, Art. 153
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
und 153a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.566/2003
Datum : 09. Juni 2004
Publiziert : 09. Juli 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.566/2003 /bie Urteil vom 9. Juni


Gesetzesregister
OG: 99  153  153a  156
SR 0.632.31: 4  28
SR 631.071: 20
ZG: 1 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
6 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 6 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Person:
a1  eine natürliche Person,
a2  eine juristische Person,
a3  eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
b  Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
c  Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
d  Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
e  Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
f  Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
g  Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
h  Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
i  Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
10 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
14 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
16 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 16 Waren des Reiseverkehrs
1    Der Bundesrat kann Waren des Reiseverkehrs für ganz oder teilweise zollfrei erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen.
2    Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.11
18 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
21 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
29 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung
1    Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:
a  welches seine Zuständigkeiten sind;
b  die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;
c  den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).
2    Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.
3    Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.
31 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
40 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren
1    Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen vom BAZG zu bestimmenden Dokuments frei.
2    Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Das BAZG setzt die Frist für den Abtransport fest.
109 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
125 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben - Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR109 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
126 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
127
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZTG: 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZV: 49 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
68
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40
2    Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben.
3    Das EFD legt die Pauschalansätze fest.
Weitere Urteile ab 2000
2A.457/2000 • 2A.461/2003 • 2A.566/2003 • 2A.601/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • einfuhr • zollgesetz • zollabfertigung • zollnachlass • ausfuhr • ungarn • irrtum • ermessen • zollrekurskommission • bescheinigung • veranlagungsverfahren • entscheid • zollmeldepflicht • vollstreckungsverfahren • lausanne • richtigkeit • gerichtsschreiber • frist • zoll
... Alle anzeigen
BBl
1965/II/1265 • 1965/II/1313
Zeitschrift ASA
ASA 70,330