Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.513/2005 /ggs

Urteil vom 27. September 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Aellen,

gegen

Verhöramt des Kantons Schwyz, Postfach 1202, 6431 Schwyz,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Haftbefehle,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Juli 2005.

Sachverhalt:
A.
Das Verhöramt des Kantons Schwyz erliess am 7. April und 20. August 2004 Haftbefehle gegen X.________. Der Verdächtige, der nach seiner eigenen Darstellung seit dem 29. Januar 2003 brasilianischer Staatsbürger ist, wurde am 6. Oktober 2004 in Brasilien verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Am 7. Dezember 2004 stellte das Verhöramt via Bundesamt für Justiz das Auslieferungsbegehren. Der Untersuchungsrichter erliess am 3. Februar 2005 einen weiteren Haftbefehl, da sich neue Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben hatten. Der Inhaftierte beantragte hierauf der Staatsanwaltschaft Schwyz mit Beschwerde vom 16. Juni 2005 den Widerruf der Haftbefehle und - neben dem Rückzug des Auslieferungsbegehrens - die beschleunigte Fortsetzung des Untersuchungshaftverfahrens. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, die Beschwerde richte sich gegen die Inhaftierung, und überwies die Angelegenheit an den Kantonsgerichtspräsidenten. Dieser trat auf die Haftbeschwerde mit Verfügung vom 21. Juni 2005 nicht ein, weil vorgängig kein Haftentlassungsgesuch beziehungsweise kein Gesuch um Aufhebung der massgeblichen Haftbefehle gestellt worden war. Die Begehren, welche eine beschleunigte Fortsetzung der Untersuchung betrafen
(Befragung während der Auslieferung), wurden zur Beschwerdebehandlung an die Staatsanwaltschaft überwiesen.
B.
Der Inhaftierte verlangte hierauf im Rahmen eines Haftentlassungsgesuches den Widerruf der Haftbefehle vom 7. April und 20. August 2004 sowie den Rückzug des Auslieferungsbegehrens. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 wies das Verhöramt diese Anträge ab. Dagegen gelangte der Inhaftierte an den Kantonsgerichtspräsidenten und forderte, das Verhöramt sei sofort, eventualiter nach seiner Befragung, anzuweisen, die Haftbefehle aufzuheben und das Auslieferungsgesuch zurückzuziehen. Zudem erhob er am 20. Juli 2005 separat Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 3. Februar 2005, von welchem er erst beim Aktenstudium Kenntnis bekommen habe.

Der Kantonsgerichtspräsident wies die Haftbeschwerden mit Verfügung vom 21. Juli 2005 ab, soweit er darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 22. August 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Weiter fordert er, das Verhöramt des Kantons Schwyz sei anzuweisen, die Haftbefehle vom 7. April 2004, 20. August 2004 und 3. Februar 2005 in der Strafuntersuchung Nr. 129/2004 unverzüglich aufzuheben, unter Mitteilung an das Bundesamt für Justiz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verhöramt anzuweisen, sofort nach durchgeführter Befragung des Beschwerdeführers die Haftbefehle vom 7. April 2004, 20. August 2004 und 3. Februar 2005 in der Strafuntersuchung Nr. 129/2004 aufzuheben, unter Mitteilung an das Bundesamt für Justiz. Er macht unter anderem geltend, gemäss Auskunft seines brasilianischen Verteidigers verzögere sich das Auslieferungsverfahren um mindestens ein weiteres Jahr. Grund sei die schweizerische Anfechtung seiner brasilianischen Staatsbürgerschaft in Brasilien im Juni 2005. Das Auslieferungsverfahren sei sistiert worden, bis der Entscheid über die Rechtmässigkeit seiner Staatsbürgerschaft vorliege. Laut seinem brasilianischen Verteidiger hätten einzig die schweizerischen Behörden diese Verzögerung zu
vertreten.

Der Präsident des Kantonsgerichtes Schwyz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Untersuchungsrichter des Verhöramtes Schwyz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtet auf eine Stellungnahme, da ihr in Haftangelegenheiten keine Parteistellung zukomme.

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 337 E. 1 S. 339 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist einzig der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. Juli 2005, mit welchem die Rechtmässigkeit der Inhaftierung geprüft wurde. Soweit sich die Beschwerde direkt gegen die Haftbefehle des Verhöramtes richtet, handelt es sich nicht um letztinstanzliche kantonale Entscheide (Art. 86 OG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf diejenigen Begehren, welche direkt die Auslieferungshaft in Brasilien betreffen, insbesondere die dortigen Haftbedingungen. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer in Brasilien zur Wehr zu setzen.
1.2 Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit gestützt auf den Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932 (SR 0.353.919.8) in Auslieferungshaft in Brasilien. Im Auslieferungsverfahren ist das im Auftrag der Kantone handelnde Bundesamt für Justiz (BJ) zuständig für Ersuchen um Auslieferung (Art. 30 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 30 Schweizerische Ersuchen - 1 Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
1    Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
2    Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das BJ zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde.80
3    Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.
4    Das BJ kann von einem Ersuchen absehen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
5    Das BJ orientiert die ersuchende schweizerische Behörde umgehend, wenn der ersuchte Staat für eine beantragte Rechtshilfemassnahme eine richterliche Anordnung verlangt.81
IRSG) und entscheidet über die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 17 Abs. 3 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17 Bundesbehörden - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
2    Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
3    Es entscheidet über:
a  das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
b  die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
c  die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
4    Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
5    Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.55
IRSG). Art. VII Abs. 2 des erwähnten Auslieferungsvertrages sieht vor, dass dem Auslieferungsbegehren die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des ergangenen Urteils, des Beschlusses über die Versetzung in den Anklagezustand oder des vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt erlassenen Haftbefehls beigegeben wird, woraus sich ergeben muss, dass das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten und die vorläufige Verhaftung nach den geltenden Gesetzen angeordnet ist. Die Haftbefehle des kantonalen Untersuchungsrichters bilden demnach die Grundlage für das durch das Bundesamt für Justiz zu stellende Auslieferungsbegehren. Der Kantonsgerichtspräsident hat die Inhaftierung des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid als rechtmässig erachtet. Sollte sich diese Auffassung als verfassungswidrig erweisen, würde
die rechtliche Grundlage für die Auslieferungshaft entfallen. Der Beschwerdeführer hat deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der vom schweizerischen Haftrichter verfügten Inhaftierung (Art. 88
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17 Bundesbehörden - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
2    Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
3    Es entscheidet über:
a  das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
b  die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
c  die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
4    Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
5    Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.55
OG). Zu prüfen ist somit, ob der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. Juli 2005 vor der Verfassung standhält. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Verfügung richtet, ist darauf - unter Vorbehalt genügend begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17 Bundesbehörden - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
2    Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
3    Es entscheidet über:
a  das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
b  die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
c  die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
4    Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
5    Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.55
OG) - grundsätzlich einzutreten.
2.
Nach Ausführungen zu den Besonderheiten der Auslieferungshaft bejaht der Kantonsgerichtspräsident im angefochtenen Entscheid sowohl den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wie auch die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr.
2.1 Nicht zu beanstanden ist, wenn der Kantonsgerichtspräsident auf die Unterschiede zwischen Untersuchungs- und Auslieferungshaft hinweist. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren, welche von verschiedenen Behörden geführt werden (vgl. BGE 119 Ib 74). In beiden ist gesondert zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft gegeben sind (nicht publiziertes Urteil 1P.646/1997 vom 8. Dezember 1997, E. 3d). Mit Blick auf Art. VII Abs. 2 des Auslieferungsvertrags ist im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die vom schweizerischen Richter verfügte Haft nach schweizerischem Recht verfassungsmässig ist (E. 1.2 hiervor).
2.2 Der Kantonsgerichtspräsident erachtet den seiner Meinung nach nicht substantiiert bestrittenen dringenden Tatverdacht schwerer Vermögensdelikte in hohem zweistelligen Millionenbetrag als gegeben. Dies ist verfassungsmässig nicht zu beanstanden. Der Untersuchungsrichter wirft dem Beschwerdeführer einfache und/oder qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
resp. Ziff. 2 StGB), einfachen und/oder gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
resp. Abs. 2 StGB), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB), sowie einfache und/oder qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
in Verbindung mit Ziff. 3 resp. Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
in Verbindung mit Ziff. 3 StGB) vor. Im Haftbefehl vom 3. Februar 2005 wurde zusätzlich der dringende Verdacht geäussert, der Beschwerdeführer habe sich der Anstiftung zur einfachen und/oder qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Anstiftung zur Urkundenfälschung und der Anstiftung zum Steuerbetrug schuldig gemacht. Insgesamt soll es sich um einen Deliktsbetrag in der Höhe rund 80 Millionen US-Dollar handeln, zum Nachteil der in P.________ domizilierten Y.________ AG und/oder deren rund 600 Kunden. Insbesondere in der
Verfügung vom 28. Juni 2005 hat der Untersuchungsrichter detailliert aufgeführt, worauf die Verdachtsmomente gründen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er verweist in erster Linie auf seine Beschwerde im kantonalen Verfahren und bestreitet wiederum in pauschaler Art und Weise die Vorwürfe, ohne darzulegen, weshalb diese nicht zutreffen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17 Bundesbehörden - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
2    Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
3    Es entscheidet über:
a  das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
b  die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
c  die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
4    Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
5    Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.55
OG). Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, inwiefern die rechtliche Würdigung des Kantonsgerichtspräsidenten verfassungswidrig sein soll.
2.3 Sodann ist nach Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer sei gemäss noch nicht rechtskräftigem Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 17. Mai 2004 in einer anderen Angelegenheit zu 30 Monaten Zuchthaus wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt worden. Im Rahmen der diesem Urteil vorausgehenden Strafuntersuchung sei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden in der Erwartung, er halte sich wie bisher zur Verfügung der Behörden. Zur Hauptverhandlung des Strafgerichts am 24. März 2004 sei er jedoch nicht erschienen, ohne seinen Verteidiger zu informieren oder besondere Gründe darzutun. Er sei nach Brasilien ausgereist, nachdem er zuvor die brasilianische Staatsbürgerschaft angenommen habe. Unabhängig von den genauen Gründen für die Abreise sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der Untersuchungsrichter neben dem dringenden Tatverdacht Fluchtgefahr bejaht habe. Diese Erwägungen überzeugen. Selbst wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wegen einer schweren Lungenentzündung gezwungen gewesen, in Brasilien zu bleiben, ist es nicht stossend, sein Verhalten - insbesondere im Zusammenhang mit einem hängigen Strafverfahren - als
Flucht zu interpretieren, erst recht, da er seinen Verteidiger vorgängig nicht informiert hatte. Nicht ausschlaggebend ist, dass es sich um ein anderes Strafverfahren als das derzeit zu beurteilende gehandelt hat. Der Schluss liegt nahe, der Beschwerdeführer habe sich der Strafverfolgung generell entziehen wollen.
2.4 Der Untersuchungsrichter verdächtigt eine weitere Person, massgeblich mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet zu haben. Diese sei derzeit flüchtig. Ebenso sei unklar, was mit den deliktisch erlangten Vermögenswerten geschehen sei, von welchen bis heute praktisch keine aufgefunden worden seien. Er befürchtet daher Kollusionsgefahr, auch mit Blick auf Belastungszeugen und Auskunftspersonen. Es ist dem Kantonsgerichtspräsidenten kein Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zu machen, wenn er dieser Argumentation gefolgt ist.
2.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten mit Bezug auf dessen Würdigung des dringenden Tatverdachts und der besonderen Haftgründe weder konventions- noch verfassungswidrig erscheint.
3.
Der Beschwerdeführer erachtet die bisherige Dauer der Inhaftierung als unzulässig und wirft den Behörden einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot vor.
3.1 Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verpflichten die Behörden, das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen, um den Angeschuldigten nicht länger als nötig den damit verbundenen Belastungen - insbesondere der quälenden Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens - auszusetzen. Die noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich dabei nicht absolut, sondern relativ, d.h. ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden und die Bedeutung desselben für den Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 124 I 139 E. 2a und c S. 140 ff.). Gegenstand der Prüfung ist grundsätzlich das gesamte Verfahren, von der Einleitung der Strafverfolgung bis zum letzten Entscheid in der Sache. Dabei sind auch alle Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen zu berücksichtigen (Urteil 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000, publ. in Pra. 90/2001 Nr. 3 S. 12 ff., E. 4b mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich gerechtfertigte Inhaftierung nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich auch aus dem ungeschriebenen Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit (BGE 105 Ia 26 E. 4b S. 32 mit Hinweisen). Eine übermässige Haft stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Der Haftrichter darf die Haft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im weiteren kann eine strafprozessuale Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 116 Ia 143 E. 5a S. 147; 107 Ia 256 E. 2b S. 258). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund
der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 107 Ia 256 E. 2b S. 258 mit Hinweisen auf die Strassburger Praxis; nicht publ. Urteil 1P.399/ 1996 vom 5. August 1996, E. 3a). In einem die Schweiz betreffenden Urteil vom 26. Januar 1993 i.S. W. hat der Europäische Gerichtshof denn auch die Meinung der Kommission abgelehnt, wonach Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK eine abstrakte Höchstdauer der Haft vorsehe (EGMR Série A, vol. 254, Ziff. 30 = EuGRZ 1993 S. 384 f.). Ob bei der Berechnung der nach Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK massgebenden Zeitspanne auch die Auslieferungshaft zu berücksichtigen ist, hat das Bundesgericht bis anhin nicht abschliessend entschieden (vgl. Urteile 1P.164/ 2000 vom 4. April 2000 E. 6a; 1P.204/2000 vom 19. April 2000 E. 4; 1P.524/2000 vom 22. September 2000 E. 3d; 1P.399/1996 vom 5. August 1996 E. 3c; 1P.370/1994 vom 30. Juni 1994 E. 4a; 1P.631/1990 vom 29. Oktober 1990 E. 2a/bb). Die Frage kann im vorliegenden Fall offen bleiben, wie sogleich zu zeigen ist (E. 3.4 hiernach).
3.3 Der Kantonsgerichtspräsident hat in Erwägung gezogen, es könne dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, an den Haftbefehlen festzuhalten, ohne die Untersuchung im Rahmen des praktisch Möglichen voranzutreiben. Nachdem das Auslieferungsverfahren offensichtlich längere Zeit in Anspruch nehme, sei von der Untersuchungsbehörde zu erwarten, dass sie in nächster Zeit für die von ihr als notwendig erachteten Einvernahmen des Beschwerdeführers - auf dem Rechtshilfeweg oder allenfalls vor Ort - besorgt sei. Eine Aufhebung der Haftbefehle aus diesem Grund stehe derzeit allerdings noch ausser Betracht, zumal weder vom Beschwerdeführer noch vom Verhöramt aufgezeigt werde, welches die Gründe für die Verzögerung des Auslieferungsverfahrens seien. Zur Abkürzung desselben wäre nach Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten eine Verfahrensabsprache zwischen Untersuchungsbehörde und Verteidigung zulässig und allenfalls hilfreich. Der Untersuchungsrichter dürfe die zweckmässige Fortsetzung der Untersuchung nicht von der Zustimmung des Beschwerdeführers zu seiner Auslieferung abhängig machen. Indes dürfe auch der Beschwerdeführer aus der verweigerten Zusicherung des freien Geleits nicht sogleich schliessen, Untersuchungshandlungen würden
unterlassen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzuges vertritt der Kantonsgerichtspräsident den Standpunkt, Auslieferungshaft sei auf die zulässige Haftdauer des Haftverfahrens grundsätzlich nicht anzurechnen, da sie nicht Untersuchungszwecken diene. Dies könne sich allerdings ändern, wenn die hiesige Untersuchungsbehörde eine zumutbare Fortsetzung der Untersuchungshandlungen verweigere und/oder schweizerischen Behörden eine Verschleppung des Auslieferungsverfahrens vorgeworfen werden müsste. Die Untersuchungsbehörde könne demnach nicht weiterhin unbesehen mit der Untersuchung zuwarten, bis die Entscheidung über die Auslieferung durch den brasilianischen Staat eines Tages falle. Eine konkrete Fristansetzung rechtfertige sich indes - jedenfalls im Rahmen der Haftprüfung - im jetzigen Zeitpunkt nicht.
3.4 Diesen Ausführungen kann weitgehend gefolgt werden. Offen bleiben kann dabei, ob die Auslieferungshaft bei einer allfälligen späteren Untersuchungshaft in der Schweiz anzurechnen sein wird. Der Beschwerdeführer ist seit dem 6. Oktober 2004, somit seit rund einem Jahr, in Auslieferungshaft. Die Delikte, welche ihm vorgeworfen werden, lassen indes auf eine längere Freiheitsstrafe schliessen. So wird Veruntreuung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft, im qualifizierten Fall mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis. Das Strafmass für einfachen oder gewerbsmässigen Betrug beträgt ebenfalls Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis, respektive Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monate. Hinsichtlich der behaupteten ungetreuen Geschäftsbesorgung hätte der Beschwerdeführer Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis zu gewärtigen. Gleiches gilt für die Straftatbestände der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei. Die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer wiegen schwer, was insbesondere die Deliktsumme von ca. 80 Millionen USD deutlich macht. Dem Kantonsgerichtspräsidenten ist denn auch darin zuzustimmen, dass im jetzigen Zeitpunkt die Verhältnismässigkeit der Haft noch gewahrt
ist. Der Untersuchungsrichter hat in seiner Vernehmlassung dargelegt, dass die Haftbefehle vom 20. August 2004 sowie vom 3. Februar 2005 in der deutschen und der portugiesischen Fassung den Wortlaut der massgebenden Gesetzesbestimmungen enthielten, so dass ihm diesbezüglich keine Verzögerung vorzuwerfen ist. Auch die Verfügung des brasilianischen Generalstaatsanwaltes vom 22. August 2005 zeigt, dass die von Brasilien noch verlangten Massnahmen inzwischen erledigt worden sind. Indessen hat der Kantonsgerichtspräsident auch zu Recht festgehalten, dass das Untersuchungsverfahren beförderlich weiter zu führen ist. Ein Zuwarten bis zu einer allfälligen Auslieferung ist nicht zu rechtfertigen. Insgesamt ist die Würdigung des Kantonsgerichtspräsidenten auch was die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, nicht zu beanstanden. Die Gefahr von Überhaft besteht heute noch nicht. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach das Verhöramt anzuweisen sei, sofort nach durchgeführter Befragung des Beschwerdeführers die Haftbefehle aufzuheben und das Bundesamt für Justiz zu benachrichtigen, ist abzuweisen.
4.
Soweit der Beschwerdeführer dem Kantonsgerichtspräsidenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unterstellt, verkennt er, dass dieser nicht gehalten war, zu jeder Rüge Stellung zu nehmen. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).
5.
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verhöramt, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.513/2005
Datum : 27. September 2005
Publiziert : 10. Oktober 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Haftbefehle


Gesetzesregister
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 5 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
IRSG: 17 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17 Bundesbehörden - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
2    Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
3    Es entscheidet über:
a  das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
b  die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
c  die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
4    Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
5    Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.55
30
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 30 Schweizerische Ersuchen - 1 Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
1    Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.
2    Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das BJ zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde.80
3    Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.
4    Das BJ kann von einem Ersuchen absehen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
5    Das BJ orientiert die ersuchende schweizerische Behörde umgehend, wenn der ersuchte Staat für eine beantragte Rechtshilfemassnahme eine richterliche Anordnung verlangt.81
OG: 86  88  90  156  159
StGB: 138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
158 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BGE Register
105-IA-26 • 107-IA-256 • 116-IA-143 • 119-IB-74 • 121-I-54 • 123-I-31 • 124-I-139 • 124-II-146 • 124-V-180 • 126-I-97 • 129-I-337
Weitere Urteile ab 2000
1P.204/2000 • 1P.338/2000 • 1P.370/1994 • 1P.399/1996 • 1P.513/2005 • 1P.524/2000 • 1P.631/1990 • 1P.646/1997
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
haftbefehl • auslieferungshaft • untersuchungsrichter • brasilien • bundesgericht • dauer • bundesamt für justiz • staatsrechtliche beschwerde • strafuntersuchung • kantonsgericht • beschuldigter • untersuchungshaft • verhalten • betrug • ungetreue geschäftsbesorgung • freiheitsstrafe • entscheid • kollusionsgefahr • fluchtgefahr • wiese
... Alle anzeigen