[AZA 0]
1A.60/2000
1A.61/2000
1A.62/2000/sch

I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
*********************************

22. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiberin Gerber.

---------

In Sachen
1A.60/2000:
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Rogenmoser, Beethovenstrasse 7, Postfach 4451, Zürich,

und
1A.61/2000:
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Christoph Graber, c/o Prager Dreifuss, Mühlebachstrasse 6, Zürich,

sowie
1A.62/2000:
Z.________ Corporation, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Rogenmoser, Beethovenstrasse 7, Postfach 4451, Zürich,

gegen
Bundesamt für Polizeiwesen, Zentralstelle USA,

betreffend
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
B 105959, hat sich ergeben:

A.- Die Securities and Exchange Commission (im Folgenden:
SEC) führt in den Vereinigten Staaten eine Untersuchung gegen C.________ und weitere Personen. Diese werden verdächtigt, über die Börsenmaklergesellschaft Y.________ & Co., die heimlich von C.________ kontrolliert werde, den Kurs von Wertpapieren manipuliert und bei ihrem Verkauf ungesetzliche Gewinne erzielt zu haben. Ein Teil der Wertpapiere sei durch die Zweigstelle von Y.________ & Co. in Basel sowie durch die X.________ Finanz AG (inzwischen: X.________ & Cie AG), Basel, gehandelt worden.

B.-Mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 1997, das am 25. April 1997 vom U.S. Department of Justice der Zentralstelle USA des Bundesamtes für Polizei (im Folgenden: Zentralstelle) übermittelt wurde, verlangte die SEC die Durchsuchung und Beschlagnahme der sich im Besitze der Y.________ & Co. (Basel) und der X.________ Finanz AG (Basel) befindenden Unterlagen bezüglich der verdächtigen Börsengeschäfte.

C.-Nach Einholung der Stellungnahme der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) und ergänzender Auskünfte der SEC bewilligte die Zentralstelle am 13. August 1997 die Rechtshilfe. Diese Verfügung wurde der Y.________ & Co.
sowie der X.________ Finanz AG am 19. August 1997 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugestellt. Gleichentags wurden die Hausdurchsuchungen durchgeführt und umfangreiche Unterlagen beschlagnahmt.
D.-Am 11. Juni 1999 teilte Rechtsanwältin Rogenmoser der Zentralstelle USA mit, dass die Firma Z.________ Corporation, bei ihrer Kanzlei Zustellungsdomizil gewählt habe; als von der Rechtshilfe direkt betroffene Inhaberin eines Kontos bei der X.________ Finanz AG verlange sie die Zustellung der Verfügung der Zentralstelle USA sowie Akteneinsicht.
Am 6. Juli 1999 und am 7. Januar 2000 stellte Rechtsanwältin Rogenmoser gleichlautende Gesuche im Namen von A.________ und von Frau B.________.

E.-Mit Verfügung vom 18. Januar 2000 trat die Zentralstelle USA auf diese Gesuche nicht ein. Sie vertrat die Auffassung, nur die X.________ Finanz AG sei durch die Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahmungen persönlich und direkt betroffen worden, weshalb die - überdies im Ausland wohnhaften - Gesuchsteller keinen Anspruch auf Zustellung der Rechtshilfeverfügung hätten. Sie seien daher auch nicht zur Einspracheerhebung und zur Akteneinsicht berechtigt.
Überdies wären die Einsprachen verspätet, weil die X.________ Finanz AG berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, ihre Mandanten über die Existenz des Rechtshilfeersuchens sowie aller damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren. Schliesslich sei anzunehmen, dass die Gesuchsteller schon zu einem früheren Zeitpunkt als von ihnen behauptet Kenntnis von Rechtshilfeersuchen hatten:
A.________ habe noch am 19. August 1997, sofort nach der Hausdurchsuchung, Kenntnis vom Rechtshilfeersuchen und von der Verfügung der Zentralstelle erlangt; überdies habe der schweizerische Rechtsvertreter der Z.________ Corporation, im Herbst 1997 telefonisch Kontakt mit dem Rechtsvertreter der X.________ Finanz AG, gehabt, um diesen zu überzeugen, Einsprache gegen die Rechtshilfe zu erheben.
F.-Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2000 erhoben A.________, die Z.________ Corporation und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Zentralstelle USA vom 18. Januar 2000 sei aufzuheben und es seien ihnen die Verfügung vom 13. August 1997 sowie allfällige nachgehende Verfügungen der Zentralstelle USA im Rechtshilfeverfahren Y.________ & Cie, Basel, zuzustellen. Überdies sei ihnen Einsicht in die Verfahrensakten sowie in alle weiteren sie betreffenden Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren.

G.- Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerden seien abzuweisen. Es teilt mit, dass die X.________ Finanz AG ihre Einsprache gegen die Rechtshilfe am 3. März 2000 zurückgezogen habe, so dass die bei ihr beschlagnahmten Unterlagen der ersuchenden Behörde weitergeleitet werden könnten. Das Bundesamt legt zwei Schreiben des Rechtsvertreters der X.________ Finanz AG vom 10. September 1999 und vom 13. März 2000 vor, aus denen hervorgehe, dass nur B.________, nicht aber A.________ und die Z.________ Corporation Kunden der X.________ Finanz AG gewesen seien; ferner seien B.________ und das für Z.________ Corporation zuständige Organ D.________ schon im August 1997 über das Rechtshilfegesuch informiert worden und es hätten in der Folge mehrmals Besprechungen über das weitere Vorgehen im Rechtshilfeverfahren stattgefunden.

H.-Mit Schreiben vom 14. April 2000 beantragte B.________, es sei ihr Einsicht in sämtliche Akten des Verfahrens zu gewähren, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei die Zentralstelle USA anzuweisen, die im Rechtshilfeverfahren betreffend Y.________ & Company und X.________ Finanz AG beschlagnahmten, B.________ betreffenden Akten, weiterhin nicht an die ersuchende Behörde weiterzuleiten.
Am 19. April 2000 stellten auch A.________ und Z.________ Corporation gleichlautende Anträge.

I.- Nachdem das BAP mit Schreiben vom 4. Mai 2000 keine Geheimhaltungsgründe geltend gemacht hatte, gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit Verfügungen vom 10. Mai 2000 Einsicht in die Beilagen zur Vernehmlassung des BAP und das Schreiben des BAP vom 4. Mai 2000 und gab ihnen Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. In ihren Stellungnahmen vom 8. Juni 2000 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die drei Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid der Zentralstelle und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es erscheint daher zweckmässig, die drei Verfahren zu vereinigen.

b) Die Beurteilung von Rechtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika richtet sich in materieller Hinsicht nach dem zwischen diesem Staat und der Schweiz am 25. Mai 1973 abgeschlossenen Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS, SR 0.351. 933.6), in formeller Hinsicht nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS, SR 351. 93) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 4. Okto- ber 1996 (in Kraft seit 1. Februar 1997). Soweit sich dem Staatsvertrag und dem zugehörigen Spezialgesetz keine Regeln für die Lösung eines konkreten Problems entnehmen lassen, finden subsidiär das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351. 1) und die zu diesem Gesetz gehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (SR 351. 11) Anwendung (BGE 124 II 124 E. 1a S. 126 mit Hinweis).

c) Nach Art. 17 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
BG-RVUS unterliegen Verfügungen des Bundesamtes für Polizeiwesen als Zentralstelle für den Rechtshilfeverkehr mit den Vereinigten Staaten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführer sind als Gesuchsteller und Adressaten der angefochtenen Nichteintretensverfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 124 II 124 E. 1b S. 126).

d) Gemäss Art. 19a Abs. 2
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 19a Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung.
2    Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar.
3    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.
BG-RVUS darf bei Einsprache oder Beschwerde die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland nicht vor Klärung der Rechtslage erfolgen. Die Beschwerden haben somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.

2.-Art. 9 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 9 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des Verfahrens in den Vereinigten Staaten;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern die Vereinigten Staaten es verlangen;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
BG-RVUS gewährt den "Berechtigten" das Recht auf Teilnahme am Verfahren und auf Akteneinsicht, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
Für die Definition der Berechtigten verweist Art. 9
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 9 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des Verfahrens in den Vereinigten Staaten;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern die Vereinigten Staaten es verlangen;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
auf die Umschreibung der Einspracheberechtigung in Art. 16 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 16
BG-RVUS. Danach ist zur Einsprache bei der Zentralstelle berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Definition entspricht derjenigen in Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995, BBl 1995 III 38 zu Art. 16 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 16
BG-RVUS).

a) Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV).
Diese Bestimmung ist in erster Linie auf Bankkonten zugeschnitten, während es im vorliegenden Fall um Konten bei der X.________ Finanz AG geht, einer Finanzgesellschaft, die als Treuhänderin im eigenen Namen aber für Rechnung ihrer Kunden Effekten kaufte und verkaufte und zu diesem Zweck selbst Konten für ihre Kunden führte. Es ist davon auszugehen, dass die X.________ Finanz AG mehr als 20 Kunden hatte, also gewerbsmässig handelte. Die X.________ Finanz AG war somit 1997, bei Durchführung der Rechtshilfemassnahmen, Effektenhändlerin i.S.v. Art. 2 lit. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG; SR 954. 1; in Kraft seit dem 1. Februar 1997) i.V.m. Art. 2 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 2 Geltungsbereich - (Art. 2 FINIG)
und Art. 3 Abs. 5
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
der dazugehörigen Verordnung vom 2. Dezember 1996 (BEHV; SR 954. 11)(vgl. hierzu BGE 126 II 71 E. 5a S. 74 und E. 5b/bb S. 75 f.; Jean-Baptiste Zufferey/Alessandro Bizzozero/Lorenzo Piaget, Qui est négociant en valeurs mobilières?, Lausanne 1997, S. 42-45; Gérard Hertig/Urs Schuppisser, Kommentar zum Schweizerischen Kapitalmarktrecht, Art. 2 lit. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
BEHG, Rz 31 ff.).

Art. 43
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 43 Ausländisch beherrschte Wertpapierhäuser - Die Vorschriften des BankG24 über ausländisch beherrschte Banken gelten sinngemäss.
BEHG unterstellt Organe, Angestellte, Beauftragte oder Liquidatoren eines Effektenhändlers einem dem Bankgeheimnis nachgebildeten Berufsgeheimnis. Dieses soll die Kunden von Effektenhändlern in gleicher Weise schützen wie Bankkunden. In der Literatur wird deshalb angenommen, dass die bisherige Lehre und Rechtsprechung zum Bankgeheimnis auf das Börsengeheimnis übertragbar sei (Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, Bern 1997, § 12 N 24 S. 575; Manfred Küng/Felix M. Huber/Matthias Kuster, Kommentar zum BEHG, Band II, Art. 43 N 3). Dies spricht dafür, Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV nicht auf den Inhaber eines Bankkontos zu beschränken, sondern zumindest auch auf den Kunden eines Effektenhändlers anzuwenden, dessen Kontounterlagen bei diesem erhoben worden sind.
Die Kunden der X.________ Finanz AG sind daher grundsätzlich zur Einsprache gegen die Beschlagnahme und die Übermittlung ihrer Kontounterlagen berechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die X.________ Finanz AG (inzwischen:
X.________ & Cie AG) den Effektenhandel weiter betreibt oder ihn innerhalb der Übergangsfrist von Art. 50 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 50 Aufzeichnungspflicht - Das Wertpapierhaus muss die Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.
BEHG, Art. 58 Abs. 1
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 58 Mindestkapital - (Art. 36 FINIG)
BEHV eingestellt hat.

b) Es ist unstreitig, dass B.________ ein Konto bei der X.________ Finanz AG hatte; ihrer Beschwerde liegen Kontounterlagen aus den Jahren 1993 bis 1997 bei, aus denen die von der X.________ Finanz AG für die Beschwerdeführerin getätigten Effektentransaktionen hervorgehen.

Es ist davon auszugehen, dass diese Kontounterlagen beschlagnahmt worden sind und der SEC übermittelt werden sollen: Das Rechtshilfegesuch verlangt ausdrücklich die Erhebung aller Kontounterlagen bei der X.________ Finanz AG, um die Kunden zu ermitteln, deren Konten bei den beschriebenen Komplotten benutzt worden seien. Mit Schreiben der SEC vom 20. Juni 1997 wurde der Umfang des Rechtshilfeersuchens vorläufig auf Unterlagen beschränkt, die direkt oder indirekt einen Bezug zu den im Ersuchen namentlich genannten Personen oder Unternehmen aufweisen und/oder in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den sechs genannten Wertpapieren stehen (d.h. Synergy Renewable Resources Inc. , Hariston Corp. , Legacy Software Inc. , National Insurance Group Inc. , Ophtalmic Imaging Systems Inc. , Y.________ Holdings Inc.). B.________ wird im Gesuch namentlich als beteiligte Person erwähnt und ihre Kontounterlagen weisen u.a. den Handel mit H._______ Corp. aus.

Damit ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich Berechtigte i.S.v. Art. 9 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 9 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des Verfahrens in den Vereinigten Staaten;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern die Vereinigten Staaten es verlangen;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
BG-RVUS.
Streitig ist dagegen, ob A.________ und Z.________ Kunden der X.________ Finanz AG waren und bei ihr Konten unterhielten:

c) A.________ behauptet, er habe bei der X.________ Finanz AG in den Jahren 1993 bis 1996 zwei Konten unterhalten, die unter der Nr. 203221 und der Bezeichnung "V.________ Trading Corp. " geführt worden seien. Beide Kontobeziehungen seien zwar unter der Bezeichnung "W.________" geführt worden; die X.________ Finanz AG habe aber gewusst, dass es sich bei der W.________ um eine Gesellschaft handle, an der ausschliesslich A.________ berechtigt war und dass sämtliche Transaktionen, welche über diese beiden Konten liefen, im Auftrag und für Rechnung des Beschwerdeführers vorgenommen wurden. Aus diesem Grunde seien die Kontoauszüge jeweils A.________ und nicht der W.________ zugestellt worden. Der Beschwerdeführer vertritt deshalb die Auffassung, er sei als Kontoinhaber durch die Beschlagnahme der Kontounterlagen unmittelbar persönlich betroffen. Überdies sei die W.________ inzwischen erloschen und daher nicht mehr handlungsfähig, so dass auch als wirtschaftlich Berechtigter der Konten beschwerdeberechtigt sei.

Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich nur der formelle Kontoinhaber berechtigt, Beschwerde gegen die Erhebung und Übermittlung seiner Kontounterlagen zu erheben. Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, muss die Beschwerde in deren Namen durch deren Organe erhoben werden. Der an der juristischen Person bzw.
dem Konto wirtschaftlich Berechtigte wird von der Rechtshilfemassnahme nur mittelbar berührt und ist daher grundsätzlich nicht zur Beschwerdeführung legitimiert (BGE 123 II 153 E. 2b und c S. 156 f.). Alle von A.________ vorgelegten Kontounterlagen bezeichnen die W.________ als Kontoinhaberin; es ist deshalb davon auszugehen, dass diese - und nicht A.________ - formell Kontoinhaber war, auch wenn de facto A.________ die Verfügungsbefugnis über das Konto inne hatte.
Wer eine juristische Person als Kontoinhaberin vorschiebt, muss auch die Nachteile dieses Vorgehens in Kauf nehmen (BGE 123 II 153 E. 2c S. 157).

A.________ wäre daher als wirtschaftlich Berechtigter nur legitimiert, wenn feststünde, dass die Gesellschaft inzwischen nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c S. 157). Dies muss ausreichend nachgewiesen sein, z.B. durch die Vorlage von Liquidationsunterlagen, Handelsregisterauszügen, usw. (unveröffentlichter Entscheid i.S.
W. vom 26. August 1999, E. 3b). Im vorliegenden Fall fehlen derartige Unterlagen; der Erklärung A.________ vom 18. Februar 2000 lassen sich auch keine überprüfbaren Einzelheiten über Auflösung und Liquidation der W.________ entnehmen. Es ist nicht einmal ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt - vor oder nach Durchführung der Rechtshilfemassnahmen - die Liquidation erfolgt sein soll.

d) Die Z.________ Corporation macht geltend, es habe ein mehrjähriges Kontokorrentverhältnis zwischen ihr und der X.________ Finanz AG bestanden, im Rahmen dessen die X.________ Finanz AG eine Vielzahl von Zahlungen der Z.________ Corporation angenommen und in das Kontokorrentverhältnis eingestellt oder bei Dritten plaziert habe; zudem habe die X.________ Finanz AG ihr mindestens einen Kredit gewährt. Die X.________ & Cie AG bestreitet dies und behauptet, zwischen beiden Gesellschaften habe es teilweise Zahlungsverkehr gegeben; es habe jedoch nie ein Mandatsverhältnis bestanden. Die Z.________ Corporation sei Abwicklungsstelle für Wertschriftentransaktionen von C.________ und von Kunden der X.________ & Cie AG gewesen. Des Weiteren sei D.________, die für Z.________ Corporation zuständige Organperson, an verschiedenen erfolglosen Versuchen beteiligt gewesen, für die X.________ & Cie AG und Herrn X.________ persönlich deren Beteiligungen an Y.________ Holdings Inc.
zu veräussern.
Die Z.________ Corporation bestreitet diese Aussagen der X.________ Finanz AG und beantragt die Beiziehung der rechtshilfeweise erhobenen Unterlagen zum Nachweis des Bestehens einer Kontobeziehung. Diesem Beweisantrag kann jedoch nicht stattgegeben werden: Würden sämtliche im Rechtshilfeverfahren erhobenen Kontounterlagen beigezogen, um zu überprüfen, ob entgegen der Aussage der X.________ & Cie AG doch Kontounterlagen der Z.________ Corporation darunter sind, müssten diese Unterlagen als Beweismittel der Z.________ Corporation als Beschwerdeführerin zugänglich gemacht werden. Sie hätte damit im Ergebnis bereits erreicht, was sie mit ihrer Beschwerde erst bezweckt, nämlich die Einsichtnahme in die vollständigen oder zumindest eines wesentlichen Teils der an die USA zu übermittelnden Rechtshilfeakten.
Es ist deshalb aufgrund der Aktenlage, namentlich der von der Z.________ Corporation eingereichten Beschwerdebeilagen, zu entscheiden.

Die Z.________ Corporation hat ihrer Beschwerde weder Kontoeröffnungsunterlagen noch Kontoauszüge beigelegt, sondern lediglich Überweisungsaufträge zugunsten der X.________ Finanz AG. Diesen kommt kein Beweiswert für die vorliegende Streitfrage zu, da sie nicht erkennen lassen, ob die Zahlungen für die X.________ Finanz AG selbst oder für ein Konto der Z.________ Corporation bestimmt waren. Wäre die Z.________ Corporation Kontoinhaberin bei der X.________ Finanz AG gewesen, müsste sie noch über Kontoauszüge oder zumindest über die Eröffnungs- und/oder Schliessungsunterlagen verfügen: Es erscheint unglaubwürdig, dass eine Treuhandgesellschaft wie die Z.________ Corporation derartige Unterlagen nie verlangt bzw. nicht aufbewahrt haben soll.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Z.________ Corporation nicht Kontoinhaberin ist.

e) Nach dem Gesagten rechtfertigt sich der Nichteintretensentscheid der Zentralstelle gegenüber A.________ und Z.________ schon deshalb, weil diese nicht Berechtigte i.S.v. Art. 9 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 9 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des Verfahrens in den Vereinigten Staaten;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern die Vereinigten Staaten es verlangen;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
BG-RVUS sind. Diese Regelung ist eine spezielle und - zumindest während der Hängigkeit des Rechtshilfeverfahrens - abschliessende Regelung des Akteneinsichtsrechts, die keinen Raum für eine Einsichtnahme weiterer Personen gestützt auf das allgemeine Akteneinsichtsrecht (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV a.F.) lässt.

3.-Im Folgenden ist deshalb nur noch zu prüfen, ob die Zentralstelle auf das Gesuch der gemäss Art. 9
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 9 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des Verfahrens in den Vereinigten Staaten;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern die Vereinigten Staaten es verlangen;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
BG-RVUS berechtigten B.________ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) nicht eintreten durfte mit der Begründung, diese habe die Einsprachefrist gegen die Eintretensverfügung vom 13. August 1997 versäumt.

a) Gemäss Art. 16 Abs. 3
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 16
BG-RVUS ist die Einsprache innert zehn Tagen seit Eröffnung der Anordnung schriftlich bei der Zentralstelle einzureichen.

Eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 10 Abs. 4
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 10 Eintreten auf Ersuchen - 1 Die Zentralstelle prüft:
1    Die Zentralstelle prüft:
a  ob das Ersuchen den Formerfordernissen des Vertrags entspricht und nicht offensichtlich unzulässig erscheint;
b  ob der im Ersuchen oder in den dazugehörigen Unterlagen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar ist.
2    Sie trifft ohne Anhören der Beteiligten die Anordnungen für die Ausführung des Ersuchens nach Artikel 5 und nötigenfalls vorläufige Massnahmen nach Artikel 8.
3    Sie bezeichnet die mit der Ausführung betraute kantonale oder eidgenössische Behörde und leitet die Akten an sie weiter.
4    ...28
BG-RVUS i.V.m. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9 Zustellungsdomizil - Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben.
IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke (z.B. der Bank) zur Kenntnis zu bringen. Dieser ist nach Art. 80n Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80n Informationsrecht - 1 Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
1    Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
2    Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten.
IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit seinem Mandanten i.d.R. verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich untersagt hat.
Die Einsprachefrist beginnt grundsätzlich in dem Moment zu laufen, in dem der Berechtigte vom Inhaber der Schriftstücke informiert wird (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f.); hat der von der Verfügung betroffene Kunde eine sogenannte "Banklagernd-Vereinbarung" abgeschlossen, läuft die Frist zur Einsprache schon ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2d S. 127 ff.). Noch nicht entschieden wurde bisher die Frage, ob die Einsprachefrist auch in anderen Fällen vor der Kenntnisnahme des Kunden zu laufen beginnt, namentlich wenn die Bank ihren Kunden aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen zu spät informiert.

Versäumt der Berechtigte die Einsprachefrist, muss er in das hängige Rechtshilfeverfahren in der Phase eintreten, in der es sich gerade befindet; eine rechtskräftige Schlussverfügung kann er nicht mehr anfechten (Art. 80n Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80n Informationsrecht - 1 Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
1    Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
2    Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten.
IRSG und Botschaft des Bundesrats zur Revision des IRSG, BBl 1995 III 32 zu Art. 80n
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80n Informationsrecht - 1 Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
1    Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
2    Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten.
IRSG).

b) Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin im August 1997 weder Wohnsitz noch Zustellungsdomizil in der Schweiz. Die Zentralstelle durfte sich daher damit begnügen, die Rechtshilfeverfügung vom 13. August 1997 der X.________ Finanz AG als Inhaberin der zu beschlagnahmenden Schriftstücke zuzustellen; diese war vertraglich verpflichtet, ihre von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kunden zu informieren. Es ist streitig, wann und inwieweit die X.________ Finanz AG dieser Verpflichtung nachgekommen ist:

aa) Die Zentralstelle behauptet, dass die Beschwerdeführerin sofort nach der Hausdurchsuchung über das Rechtshilfeersuchen und die Verfügung vom 13. August 1997 informiert wurde. Sie legt ein Schreiben des Rechtsvertreters der X.________ & Cie AG vom 13. März 2000 vor, wonach B.________ noch am Abend des 19. August 1997 über das Rechtshilfegesuch informiert worden sei und am 20. August 1997 eine Kopie des Rechtshilfegesuchs erhalten habe. In der Folge habe B.________ Herrn X.________ mehrmals in der Schweiz besucht, um ihre Rechtsstellung als Kundin der X.________ Finanz AG im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren zu erörtern.

bb) Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung und weist darauf hin, dass der Verwaltungsratspräsident der X.________ Finanz AG, Herrn X.________, sich offensichtlich im Austausch gegen die Zusicherung von Straffreiheit oder anderer Vorteile entschlossen habe, mit den amerikanischen Behörden zu kooperieren, und deshalb ein eminentes eigenes Interesse am schnellen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens habe.

cc) Immerhin bestätigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (S. 6 f.), dass sie von Herrn X.________ über die bei der X.________ Finanz AG durchgeführte Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Unterlagen informiert worden sei; dieser habe ihr aber mitgeteilt, dass von der Hausdurchsuchung nur die X.________ Finanz AG direkt betroffen sei und dass er, Herrn X.________, dagegen vorzugehen denke. Er habe der Beschwerdeführerin versichert, dass er aufgrund seiner ausgezeichneten Beziehungen in Basel problemlos gegen die angeordneten Rechtshilfemassnahmen vorgehen und diese zumindest blockieren könne. Dadurch würden auch die Interessen der Beschwerdeführerin vollumfänglich geschützt, weshalb diese selbst nichts vorzukehren brauche. Die Beschwerdeführerin habe auf die Richtigkeit dieser Aussagen vertraut.
Während gut zwei Jahren habe es auch den Anschein gemacht, dass Herrn X.________ das Verfahren zum Stillstand gebracht habe. Mitte 1999 sei jedoch die Vermutung aufgekommen, dass Herrn X.________ in Verhandlungen mit den amerikanischen Untersuchungsbehörden stehe und mit diesen gegen die Zusicherung von Straffreiheit kooperieren könne. Diese Vermutungen hätten sich Ende Dezember 1999 verstärkt, so dass die Beschwerdeführerin von einem bevorstehenden Vertrauensbruch X.________ ausgehen musste, der die Wahrung ihrer Interessen durch die X.________ Finanz AG gefährden könnte.
Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin deshalb versucht, selbst in das Rechtshilfeverfahren einzugreifen, dessen Stand und Natur ihr bis dahin unbekannt geblieben seien. Die Rechtshilfeverfügung vom 13. August 1997 sei ihr - trotz entsprechender Nachfrage - weder durch die X.________ Finanz AG noch durch Herrn X.________ zugestellt worden.

c) Unstreitig ist somit, dass B.________ von Herrn X.________ "gut zwei Jahre" vor Aufkommen des Verdachts gegen diesen, d.h. bereits im Jahr 1997, über das Rechtshilfeersuchen und die zu dessen Vollzug vorgenommenen Rechtshilfemassnahmen informiert worden ist. Auch wenn Herrn X.________ die Auffassung vertrat, nur die X.________ Finanz AG sei unmittelbar betroffen, musste sich die Beschwerdeführerin bewusst sein, dass auch ihre Kontounterlagen betroffen sein konnten: Dies ergibt sich schon aus der Zusicherung Herrn X.________, er werde die Interessen der Beschwerdeführerin vollumfänglich schützen; nur so ist auch zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin versuchte, selbst in das Rechtshilfeverfahren einzugreifen, als sich der Verdacht verdichtete, Herrn X.________ könne mit den amerikanischen Untersuchungsbehörden kooperieren. Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführerin die Existenz einer auch sie betreffenden Rechtshilfeverfügung bereits im Jahre 1997 bekannt. Dies genügt nach der Rechtsprechung grundsätzlich, um die Rekurs- bzw. Einsprachefrist in Gang zu setzen, da der Kunde die Möglichkeit hat, sich den Text der Rechtshilfeverfügung unverzüglich bei der Bank (bzw. hier: dem Treuhänder) zu beschaffen (BGE 120 Ib 183 E. 3a
S. 187; Robert Zimmermann, a.a.O., Rz. 317 S. 243/244). Nach dieser Rechtsprechung wäre die Einsprachefrist bereits im Jahre 1997 abgelaufen gewesen.
d) Diese Praxis wird zwar in der Literatur kritisiert (vgl. Maurice Harari, Dix ans de pratique de EIMP; un état des lieux, in: Journée 1994 de droit bancaire et financier, vol. 1, S. 91-93; Hans Schultz Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1994, ZBJV 131/1995 S. 865). Auch in der Literatur wird jedoch verlangt, dass der Kunde ohne schuldhaftes Zögern um Zustellung der Eintretensverfügung bei der Rechtshilfebehörde ersucht, ansonsten er sein Einspracherecht verwirkt (Harari, a.a.O.
S. 93). Im vorliegenden Fall vertraute die Beschwerdeführerin die Wahrnehmung ihrer Interessen Herrn X.________ bzw.
der X.________ Finanz AG an, im Glauben, dass diese das Rechtshilfeverfahren blockieren und die Übermittlung von Unterlagen in die USA verhindern würden. Sie verzichtete somit darauf, selbst in das Rechtshilfeverfahren einzugreifen.
Auf diese Entscheidung kann sie nicht zwei Jahre später zurückkommen, nachdem ihr Vertrauen in Herrn X.________ enttäuscht worden ist. Die Beschwerdeführerin hätte schon 1997, nach Begründung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, die Zustellung der Rechtshilfeverfügung vom 13. August 1997 von der Zentralstelle verlangen können. Sie verzichtete jedoch auf die Erlangung weiterer Informationen, weil sie die Einsprache der X.________ Finanz AG für ausreichend erachtete. Unter diesen Umständen war die Einsprachefrist im Januar 2000, mehr als zwei Jahre nach Kenntniserlangung von den Rechtshilfemassnahmen, jedenfalls verwirkt.

4.- Kann die Beschwerdeführerin somit nicht mehr Einsprache gegen die Eintretensverfügung vom 13. August 1997 erheben, fragt sich, ob sie dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht hat, d.h. ob dies noch "für die Wahrung ihrer Interessen notwendig" ist. Das wäre allenfalls zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin noch die Möglichkeit hätte, eine Verfügung über die Weiterleitung der Akten an den ersuchenden Staat zu verlangen und hiergegen Rechtsmittel erheben könnte.

a) Im Rechtshilfeverfahren nach dem revidierten IRSG erlässt die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80a Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80a Eintreten und Ausführung - 1 Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.
1    Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.
2    Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus.
IRSG); diese Verfügungen können in der Regel nicht selbständig angefochten werden (Art. 80 e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
ff. IRSG). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80d
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens - Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.
IRSG; Schlussverfügung); diese kann zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen von den Berechtigten angefochten werden. Tritt ein Berechtigter in diesem System nach Erlass der Eintretens- aber vor Erlass der Schlussverfügung in ein hängiges Rechtshilfeverfahren ein, kann er Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangen; stimmt er der Herausgabe der Unterlagen gemäss Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG nicht zu, so muss eine Schlussverfügung erlassen werden. Diese kann vom Berechtigten - zusammen mit den vorangegangenen Zwischenverfügungen - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

b) Das Verfahren nach dem BG-RVUS weicht in wesentlichen Punkten vom IRSG ab. Alle wesentlichen Fragen werden vom Bundesamt für Polizei als Zentralstelle und nicht von der ausführenden (kantonalen) Behörde entschieden (vgl.
Art. 5
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 5 Zentralstelle - 1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13
1    Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13
2    Im Einzelfall obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
a  sie prüft, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist;
b  sie entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Departement zuständig ist;
c  sie bestimmt im Einvernehmen mit den amerikanischen Behörden, ob eine Aussage durch Eid oder Handgelübde bekräftigt werden muss;
d  sie gestattet die Anwesenheit eines amerikanischen Behördenvertreters bei der Ausführung des Ersuchens (Art. 12 Abs. 3 oder Art. 18 Abs. 5 des Vertrags);
e  sie ordnet nötigenfalls die Ausmerzung geheim zu haltender Angaben in herauszugebenden Schriftstücken an;
f  sie bezeichnet den schweizerischen Vertreter bei Durchführung eines Beglaubigungsverfahrens (Art. 18 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 2 des Vertrags);
g  sie bestimmt, ob besondere Zustellungsformen des amerikanischen Rechts angewendet werden sollen;
h  sie befindet darüber, ob eine weitere Verwendung von Informationen aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 des Vertrags zulässig ist, und leitet nötigenfalls einen Meinungsaustausch nach Artikel 39 des Vertrags ein.
, 8
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 8 - 1 Erscheint die Ausführung des Ersuchens nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig, so können die Zentralstelle sowie die ausführende Behörde von Amtes wegen oder auf Ansuchen einer Partei oder der amerikanischen Zentralstelle vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen.20
1    Erscheint die Ausführung des Ersuchens nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig, so können die Zentralstelle sowie die ausführende Behörde von Amtes wegen oder auf Ansuchen einer Partei oder der amerikanischen Zentralstelle vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen.20
2    Wer von einem Ersuchen Kenntnis erhält, kann unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches21 und dessen Strafdrohung zur Verschwiegenheit über das Vorliegen eines Ersuchens und über alle in diesem Zusammenhang zugänglichen Tatsachen verpflichtet werden, wenn die Bedeutung der Untersuchung im Ausland es rechtfertigt und deren Zweck ohne diese Massnahme gefährdet erscheint. Diese Massnahme ist zeitlich zu begrenzen.22
3    Die Zentralstelle kann solche Massnahmen auch treffen, sobald ein Ersuchen angekündigt ist, wenn zur Beurteilung der Voraussetzungen ausreichende Angaben vorliegen.
4    Die Beschwerde gegen Verfügungen nach diesem Artikel hat keine aufschiebende Wirkung.23
und 10
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 10 Eintreten auf Ersuchen - 1 Die Zentralstelle prüft:
1    Die Zentralstelle prüft:
a  ob das Ersuchen den Formerfordernissen des Vertrags entspricht und nicht offensichtlich unzulässig erscheint;
b  ob der im Ersuchen oder in den dazugehörigen Unterlagen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar ist.
2    Sie trifft ohne Anhören der Beteiligten die Anordnungen für die Ausführung des Ersuchens nach Artikel 5 und nötigenfalls vorläufige Massnahmen nach Artikel 8.
3    Sie bezeichnet die mit der Ausführung betraute kantonale oder eidgenössische Behörde und leitet die Akten an sie weiter.
4    ...28
BG-RVUS). Während die Eintretens- und Vollzugsverfügungen nach IRSG i.d.R. nicht selbständig anfechtbar sind, kann und muss der Berechtigte, der sich gegen die Gewährung der Rechtshilfe an die Vereinigten Staaten wehren will, Einsprache erheben; da eine Einsprache nicht abstrakt möglich ist, sondern eine einsprachefähige Anordnung der Zentralstelle voraussetzt (vgl. unveröffentlichten Entscheid i.S. S. vom 14. September 1989, E. 6b/aa), richtet sich die Einsprache regelmässig gegen die Eintretensanordnung i.S.v.
Art. 10
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 10 Eintreten auf Ersuchen - 1 Die Zentralstelle prüft:
1    Die Zentralstelle prüft:
a  ob das Ersuchen den Formerfordernissen des Vertrags entspricht und nicht offensichtlich unzulässig erscheint;
b  ob der im Ersuchen oder in den dazugehörigen Unterlagen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar ist.
2    Sie trifft ohne Anhören der Beteiligten die Anordnungen für die Ausführung des Ersuchens nach Artikel 5 und nötigenfalls vorläufige Massnahmen nach Artikel 8.
3    Sie bezeichnet die mit der Ausführung betraute kantonale oder eidgenössische Behörde und leitet die Akten an sie weiter.
4    ...28
BG-RVUS. Lässt sich die Einsprache nicht gütlich erledigen, so erlässt die Zentralstelle eine Einspracheverfügung (Art. 16a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 16a
BG-RVUS), die alle wesentlichen, in den Einsprachen erhobenen Rügen behandelt. Dazu kann auch die Frage gehören, ob und in welchem Umfang Auskünfte aus dem Geheimbereich an die amerikanischen Behörden weiterzuleiten sind (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 12 - 1 Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1    Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1bis    Wird dabei eine Frage aufgeworfen, über die nach dem Vertrag oder nach diesem Gesetz (Art. 4, 5 oder 11) eine Bundesbehörde zu entscheiden hat, so ist ihr ein entsprechender Antrag zu stellen.35
2    Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).36
3    Zur Ausführung allenfalls erforderliche Sachverständige dürfen erst nach Vorliegen der Kostengarantie der amerikanischen Zentralstelle ernannt werden. Im Übrigen sind die Artikel 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.
4    Die ausführende Behörde teilt ihre Verfügungen der Zentralstelle mit.38
5    Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten der Zentralstelle.39
und Art. 15a Abs. 2
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 15a Abschluss des Rechtshilfeverfahrens - 1 Die Zentralstelle prüft, ob das Ersuchen ordnungsgemäss und vollständig ausgeführt worden ist, und sendet die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück.
1    Die Zentralstelle prüft, ob das Ersuchen ordnungsgemäss und vollständig ausgeführt worden ist, und sendet die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück.
2    Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter (Art. 10 Abs. 2 des Vertrags), so teilt die Zentralstelle diesen mit, dass sie zur Beschwerde nach Artikel 17 berechtigt sind.46
3    Die Zentralstelle übermittelt den amerikanischen Behörden die Vollzugsakten, wenn innert der gesetzten Frist keine Beschwerde erhoben wurde oder wenn alle Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.47
BG-RVUS). Die Einspracheverfügung ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 17 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
BG-RVUS). Sie entspricht somit weitgehend der Schlussverfügung im Verfahren nach IRSG, mit dem Unterschied, dass sie nur auf Einsprache hin und nicht von Amtes wegen erlassen wird. Für eine nochmalige Verfügung über die Weiterleitung der Auskünfte nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens besteht in diesem System regelmässig kein Bedürfnis:

aa) Art. 13
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 13
BG-RVUS in der bis zum 1. Februar 1997 geltenden Fassung sah unter der Marginalie "Abschluss des Rechtshilfeverfahrens" in Abs. 3 und 4 noch vor, dass die Zentralstelle unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterleitungsverfügung erlässt:

3. Die Zentralstelle kann die Vollzugsakten ohne
weiteres den amerikanischen Behörden übermitteln,
wenn
a. keine Geheimnisse Dritte berührt sind oder
die Frist zur Einsprache abgelaufen ist und
b. keine Einsprache erhoben worden oder alle
Einsprachen rechtskräftig erledigt sind.

4. Sind die Voraussetzungen von Absatz 3 nicht erfüllt,
so trifft die Zentralstelle eine Verfügung, ob und
in welchem Umfang oder in welcher Gestalt die Vollzugsakten
zu übermitteln seien.

Bereits nach dieser Bestimmung war eine Weiterleitungsverfügung entbehrlich, wenn keine Einsprache erhoben worden war und durch die rechtshilfeweise herauszugebenden Unterlagen keine Geheimnisse Dritte berührt wurden (vgl.
hierzu BGE 117 Ib 330 E. 3 S. 332 ff.).
bb) Art. 15a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 15a Abschluss des Rechtshilfeverfahrens - 1 Die Zentralstelle prüft, ob das Ersuchen ordnungsgemäss und vollständig ausgeführt worden ist, und sendet die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück.
1    Die Zentralstelle prüft, ob das Ersuchen ordnungsgemäss und vollständig ausgeführt worden ist, und sendet die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück.
2    Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter (Art. 10 Abs. 2 des Vertrags), so teilt die Zentralstelle diesen mit, dass sie zur Beschwerde nach Artikel 17 berechtigt sind.46
3    Die Zentralstelle übermittelt den amerikanischen Behörden die Vollzugsakten, wenn innert der gesetzten Frist keine Beschwerde erhoben wurde oder wenn alle Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.47
BG-RVUS (i.d.F. vom 4. Oktober 1996) enthält nun keinen Hinweis mehr auf eine Weiterleitungsverfügung:

Art. 15a Abschluss des Rechtshilfeverfahrens

1. Die Zentralstelle prüft, ob das Ersuchen ordnungsgemäss
und vollständig ausgeführt worden ist, und
sendet die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die
ausführende Behörde zurück.

2. Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter
(Art. 10 Abs. 2 des Vertrags), so teilt die Zentralstelle
diesen mit, dass sie zur Einsprache nach
Art. 16 berechtigt sind.

3. Die Zentralstelle übermittelt den amerikanischen
Behörden die Vollzugsakten, wenn innert der gesetzten
Frist keine Einsprache erhoben wurde oder
wenn alle Einsprachen rechtskräftig erledigt sind.

Eine derartige Verfügung erscheint nach dem oben Gesagten auch entbehrlich, da über die Weiterleitung im Rahmen der Einspracheverfügung (d.h. auf Einsprache gegen die Eintretensverfügung) entschieden werden kann. Die Frage braucht aber nicht endgültig entschieden zu werden, da im vorliegenden Fall jedenfalls die Voraussetzungen für eine verfügungsfreie Übermittlung gemäss Abs. 15a Abs. 3 BG-RVUS (entsprechend Art. 13 Abs. 3
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 13
BG-RVUS a.F.) vorliegen:

c) Unbeteiligter Dritter i.S.v. Art. 10 Ziff. 2
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 10 Aussagepflicht im ersuchten Staat - 1. Eine Person, deren Zeugenaussage oder Erklärung aufgrund dieses Vertrags verlangt wird, soll in gleichem Masse und in gleichem Umfang gezwungen werden zu erscheinen, auszusagen und Schriftstücke, Akten und Beweisstücke vorzulegen, wie in Ermittlungs- oder Strafverfahren im ersuchten Staat. Sie kann dazu nicht gezwungen werden, falls ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zusteht. Beruft sich eine Person darauf, ein solches Recht stehe ihr im ersuchenden Staat zu, so ist dafür im ersuchten Staat eine Bescheinigung der Zentralstelle des ersuchenden Staats massgebend.
1    Eine Person, deren Zeugenaussage oder Erklärung aufgrund dieses Vertrags verlangt wird, soll in gleichem Masse und in gleichem Umfang gezwungen werden zu erscheinen, auszusagen und Schriftstücke, Akten und Beweisstücke vorzulegen, wie in Ermittlungs- oder Strafverfahren im ersuchten Staat. Sie kann dazu nicht gezwungen werden, falls ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zusteht. Beruft sich eine Person darauf, ein solches Recht stehe ihr im ersuchenden Staat zu, so ist dafür im ersuchten Staat eine Bescheinigung der Zentralstelle des ersuchenden Staats massgebend.
2    Soweit ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Herausgabe von Beweismitteln nicht feststeht und Tatsachen, die eine Bank geheimhalten muss oder die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, eine Person betreffen, die nach dem Ersuchen in keiner Weise mit der ihm zugrunde liegenden Straftat verbunden zu sein scheint, übermittelt die schweizerische Zentralstelle Beweismittel oder Auskünfte, die solche Tatsachen offenbaren, nur unter folgenden Bedingungen:
a  das Ersuchen muss die Untersuchung oder Verfolgung einer schweren Straftat betreffen;
b  die Offenbarung des Geheimnisses muss für die Ermittlung oder den Beweis einer für die Untersuchung oder das Verfahren wesentlichen Tatsache wichtig sein; und
c  in den Vereinigten Staaten müssen angemessene, aber erfolglos gebliebene Bemühungen unternommen worden sein, um die Beweise oder Auskünfte auf anderem Wege zu beschaffen.
3    Wenn die schweizerische Zentralstelle feststellt, dass in Absatz 2 erwähnte Tatsachen offenbart werden müssten, um das Ersuchen auszuführen, soll sie von den Vereinigten Staaten Auskunft darüber verlangen, aus welchen Gründen sie annehmen, dass Absatz 2 der Offenbarung nicht entgegensteht. Wo nach Ansicht der schweizerischen Zentralstelle diese Auffassung nicht glaubhaft gemacht worden ist, braucht sie die Beurteilung der Vereinigten Staaten nicht zu akzeptieren.
4    Begeht ein Zeuge oder eine andere Person bei der Ausführung eines Ersuchens Handlungen, die im Falle ihrer Begehung gegen die Rechtspflege des ersuchten Staats strafbar wären, so werden diese ungeachtet des bei der Ausführung des Ersuchens angewendeten Verfahrensrechts im ersuchten Staat nach dessen Recht und Praxis verfolgt.
RVUS ist nur, wer nach dem Ersuchen in keiner Weise mit der ihm zugrunde liegenden Straftat verbunden zu sein scheint.
Dabei ist nicht massgeblich, ob jemand in irgend einer Weise schuldhaft an der Tat mitgewirkt hat; als beteiligt gilt vielmehr jede Person, die objektiv eine besondere sachliche Beziehung zur Tat aufweist (BGE 107 Ib 252 E. 2b/bb S. 255; 120 Ib 251 E. 5b S. 254 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird B.________ im Rechtshilfeersuchen als "beteiligte Person" und als langjährige Geschäftspartnerin von C.________ bezeichnet; sie wird verdächtigt, erhebliche Aktienpakete für Kott erworben zu haben. Sie ist damit nicht unbeteiligte Dritte. Da sie auch nicht innert Frist Einsprache erhoben hat und keine weiteren Einsprachen mehr hängig sind, kann die Übermittlung der beschlagnahmten Dokumente ohne weiteres erfolgen, d.h. ohne vorgängigen Erlass einer Weiterleitungsverfügung.

d) Der Beschwerdeführerin steht somit kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung, um sich gegen die Übermittlung ihrer Kontounterlagen zu wehren. Für sie ist das Rechtshilfeverfahren damit rechtskräftig abgeschlossen mit der Folge, dass sie keinen Anspruch mehr auf Zustellung der ergangenen Verfügungen hat (Art. 80m Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80m Zustellung von Verfügungen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
a  dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten;
b  dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz.
2    Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.
IRSG) und die Akteneinsicht grundsätzlich auch nicht mehr "zur Wahrung ihrer Interessen notwendig" ist. Lässt sich das Ergebnis des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens nicht mehr ändern, hat die von der Rechtshilfe betroffenen Person i.d.R. kein schützenswertes Interesse mehr an der Akteneinsicht (unveröffentlichter Entscheid i.S. H. vom 10. Oktober 1997 E. 2b).

e) Die Beschwerdeführerin beruft sich zusätzlich auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV a.F.), der den Betroffenen einen Anspruch auf Einsicht auch in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens gewähre, sofern ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird und keine öffentlichen Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsgründe Dritter entgegenstehen (vgl. BGE 113 Ia 1 E. 4 S. 4 ff.; 126 I 7 E. 2b S. 10).

Ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Akteneinsicht ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar:
Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, sie sei durch die Beschlagnahme ihrer Kontounterlagen in ihrer geschäftlichen Privatsphäre unmittelbar berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse daran, aufgrund der Akten zu ersehen, welche Dokumente beschlagnahmt worden seien. Damit belegt sie jedoch nur ihre unmittelbare Betroffenheit und kein weitergehendes schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht.
Dass ihre Kontounterlagen (deren Inhalt ihr bekannt ist) im Rechtshilfeverfahren beschlagnahmt worden sind, wusste die Beschwerdeführerin bereits von Herrn X.________ (vgl. oben, E. 3b und c). Im Verfahren vor Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin überdies Einsicht in das Rechtshilfeersuchen, dessen Ergänzung und die Eintretensverfügung vom 13. August 1997 erhalten, die bestätigen, dass die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin Gegenstand des Ersuchens sind und somit auch beschlagnahmt worden sind. Die Einsichtnahme in die im Rechtshilfeverfahren beschlagnahmten Unterlagen würde der Beschwerdeführerin somit keine neuen Erkenntnisse vermitteln, sondern würde nur zu einer weiteren Verzögerung der Übermittlung an die ersuchende Behörde führen.

Sobald die Unterlagen an die ersuchende Behörde übermittelt sind, ist das Gesuch um Einsicht in die übermittelten Rechtshilfeakten ohnehin nicht mehr bei den schweizerischen Rechtshilfebehörden zu stellen, sondern bei den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates (unveröffentlichter Entscheid i.S. H. vom 10. Oktober 1997 E. 2b). Sollte das Ermittlungsverfahren der SEC bzw. der amerikanischen Strafbehörden auch die Beschwerdeführerin betreffen, kann sie in diesen Verfahren Akteneinsicht verlangen.

5.-Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.

2.- Den Beschwerdeführern wir eine Gerichtsgebühr von je Fr. 4'000.-- auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Polizeiwesen, Zentralstelle USA, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 22. Juni 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.60/2000
Datum : 22. Juni 2000
Publiziert : 22. Juni 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : [AZA 0] 1A.60/2000 1A.61/2000 1A.62/2000/sch I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
BEHV: 2 
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 2 Geltungsbereich - (Art. 2 FINIG)
3 
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
58
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 58 Mindestkapital - (Art. 36 FINIG)
BG-RVUS: 5 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 5 Zentralstelle - 1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13
1    Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13
2    Im Einzelfall obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
a  sie prüft, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist;
b  sie entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Departement zuständig ist;
c  sie bestimmt im Einvernehmen mit den amerikanischen Behörden, ob eine Aussage durch Eid oder Handgelübde bekräftigt werden muss;
d  sie gestattet die Anwesenheit eines amerikanischen Behördenvertreters bei der Ausführung des Ersuchens (Art. 12 Abs. 3 oder Art. 18 Abs. 5 des Vertrags);
e  sie ordnet nötigenfalls die Ausmerzung geheim zu haltender Angaben in herauszugebenden Schriftstücken an;
f  sie bezeichnet den schweizerischen Vertreter bei Durchführung eines Beglaubigungsverfahrens (Art. 18 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 2 des Vertrags);
g  sie bestimmt, ob besondere Zustellungsformen des amerikanischen Rechts angewendet werden sollen;
h  sie befindet darüber, ob eine weitere Verwendung von Informationen aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 des Vertrags zulässig ist, und leitet nötigenfalls einen Meinungsaustausch nach Artikel 39 des Vertrags ein.
8 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 8 - 1 Erscheint die Ausführung des Ersuchens nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig, so können die Zentralstelle sowie die ausführende Behörde von Amtes wegen oder auf Ansuchen einer Partei oder der amerikanischen Zentralstelle vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen.20
1    Erscheint die Ausführung des Ersuchens nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig, so können die Zentralstelle sowie die ausführende Behörde von Amtes wegen oder auf Ansuchen einer Partei oder der amerikanischen Zentralstelle vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen.20
2    Wer von einem Ersuchen Kenntnis erhält, kann unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches21 und dessen Strafdrohung zur Verschwiegenheit über das Vorliegen eines Ersuchens und über alle in diesem Zusammenhang zugänglichen Tatsachen verpflichtet werden, wenn die Bedeutung der Untersuchung im Ausland es rechtfertigt und deren Zweck ohne diese Massnahme gefährdet erscheint. Diese Massnahme ist zeitlich zu begrenzen.22
3    Die Zentralstelle kann solche Massnahmen auch treffen, sobald ein Ersuchen angekündigt ist, wenn zur Beurteilung der Voraussetzungen ausreichende Angaben vorliegen.
4    Die Beschwerde gegen Verfügungen nach diesem Artikel hat keine aufschiebende Wirkung.23
9 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 9 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des Verfahrens in den Vereinigten Staaten;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern die Vereinigten Staaten es verlangen;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
10 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 10 Eintreten auf Ersuchen - 1 Die Zentralstelle prüft:
1    Die Zentralstelle prüft:
a  ob das Ersuchen den Formerfordernissen des Vertrags entspricht und nicht offensichtlich unzulässig erscheint;
b  ob der im Ersuchen oder in den dazugehörigen Unterlagen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar ist.
2    Sie trifft ohne Anhören der Beteiligten die Anordnungen für die Ausführung des Ersuchens nach Artikel 5 und nötigenfalls vorläufige Massnahmen nach Artikel 8.
3    Sie bezeichnet die mit der Ausführung betraute kantonale oder eidgenössische Behörde und leitet die Akten an sie weiter.
4    ...28
12 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 12 - 1 Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1    Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1bis    Wird dabei eine Frage aufgeworfen, über die nach dem Vertrag oder nach diesem Gesetz (Art. 4, 5 oder 11) eine Bundesbehörde zu entscheiden hat, so ist ihr ein entsprechender Antrag zu stellen.35
2    Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).36
3    Zur Ausführung allenfalls erforderliche Sachverständige dürfen erst nach Vorliegen der Kostengarantie der amerikanischen Zentralstelle ernannt werden. Im Übrigen sind die Artikel 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.
4    Die ausführende Behörde teilt ihre Verfügungen der Zentralstelle mit.38
5    Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten der Zentralstelle.39
13 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 13
15a 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 15a Abschluss des Rechtshilfeverfahrens - 1 Die Zentralstelle prüft, ob das Ersuchen ordnungsgemäss und vollständig ausgeführt worden ist, und sendet die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück.
1    Die Zentralstelle prüft, ob das Ersuchen ordnungsgemäss und vollständig ausgeführt worden ist, und sendet die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück.
2    Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter (Art. 10 Abs. 2 des Vertrags), so teilt die Zentralstelle diesen mit, dass sie zur Beschwerde nach Artikel 17 berechtigt sind.46
3    Die Zentralstelle übermittelt den amerikanischen Behörden die Vollzugsakten, wenn innert der gesetzten Frist keine Beschwerde erhoben wurde oder wenn alle Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.47
16 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 16
16a 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 16a
17 
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
19a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 19a Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung.
2    Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar.
3    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
FINIG: 2 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
43 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 43 Ausländisch beherrschte Wertpapierhäuser - Die Vorschriften des BankG24 über ausländisch beherrschte Banken gelten sinngemäss.
50
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 50 Aufzeichnungspflicht - Das Wertpapierhaus muss die Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.
IRSG: 80a 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80a Eintreten und Ausführung - 1 Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.
1    Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.
2    Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus.
80c 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
80d 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens - Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.
80e 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
80h 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
80m 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80m Zustellung von Verfügungen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
a  dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten;
b  dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz.
2    Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.
80n
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80n Informationsrecht - 1 Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
1    Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
2    Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten.
IRSV: 9 
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9 Zustellungsdomizil - Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben.
9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
OG: 156
SR 0.351.933.6: 10
BGE Register
107-IB-252 • 113-IA-1 • 117-IB-330 • 120-IB-183 • 120-IB-251 • 123-II-153 • 124-II-124 • 126-I-7 • 126-II-71
Weitere Urteile ab 2000
1A.60/2000 • 1A.61/2000 • 1A.62/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bg-rvus • usa • akteneinsicht • bundesgericht • rechtshilfemassnahme • hausdurchsuchung • rechtshilfegesuch • zustellungsdomizil • 1995 • abschluss des rechtshilfeverfahrens • frage • frist • kenntnis • wertpapier • staatsvertrag • bundesamt für polizei • literatur • gesuchsteller • juristische person • weiler
... Alle anzeigen
BBl
1995/III/32 • 1995/III/38
ZBJV
131/1995 S.865