Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
12T_2/2010

Entscheid vom 25. Mai 2010
Verwaltungskommission

Besetzung
Bundesrichter L. Meyer, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kolly,
Generalsekretär Tschümperlin.

Verfahrensbeteiligte
X.________, alias Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,
Anzeiger,

gegen

Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona,
Angezeigte.

Gegenstand
Aufsichtsanzeige (BGG).

Sachverhalt:

A.
Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend "URA") führt gegen den Anzeiger und unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag auf dem Rütli eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB sowie weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 23. September 2009 forderte das URA den Dienst für Analyse und Prävention (nachfolgend "DAP") auf, ihm sämtliche diesbezüglichen Akten, namentlich die Aussageprotokolle, herauszugeben. Der DAP lehnte dies unter Hinweis auf übergeordnete Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen ab und reichte die Ablehnung im Sinne einer Beschwerde gegen die Verfügung des URA dem Bundesstrafgericht ein. Mit Entscheid vom 14. Januar 2010 (Verfahrensnummer BB.2009.82) trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wegen Unzuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein. Der Anzeige erhebende Beschuldigte wurde im Verfahren betreffend die Editionsverfügung des URA vom 23. September 2009 nicht beigeladen.

B.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 liess der Anzeiger durch seinen Anwalt "Aufsichtsanzeige evt. Beschwerde / evt. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 14. Januar 2010 erheben. Er beantragt in der Aufsichtsanzeige, es sei festzustellen, dass ihm in Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Parteistellung eingeräumt worden sei. Weiter sei zu beanstanden, dass das Bundesstrafgericht den Anzeiger nicht über den Fall orientiert habe. Schliesslich seien dem Bundesstrafgericht Weisungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Orientierung von nicht über Parteistellung verfügenden Interessierten zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 23. September 2009 in Rechtskraft erwachsen sei. In der eventualiter erhobenen Beschwerde bzw. subsidiären Verfassungsbeschwerde beantragt der Anzeiger Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, den Anzeiger als Partei beizuladen.
Das Bundesstrafgericht hat sich mit Eingabe vom 30. März 2010 vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Eingabe ans Bundesgericht wird als Aufsichtsanzeige eingereicht, für den Fall, dass die Voraussetzungen einer ordentlichen Beschwerde oder einer subsidiären Verfassungsbeschwerde erfüllt sein sollten, als solche. In der Eingabe wird indessen in keiner Weise im Sinne von Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erläutert, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Zwischenentscheid erfüllt sein sollen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG fällt sodann unter jedem Titel ausser Betracht. Insbesondere richtet sich die Beschwerde nicht gegen einen kantonalen Entscheid (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Da die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine ordentliche Beschwerde nicht erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe entsprechend ihrem Haupttitel als Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG, Art. 3 lit. f
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 3 Aufsichtsinstrumente - Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus:
a  Prüfung des Geschäftsberichts;
b  Aussprachen mit den Gerichtsleitungen und Kontrollen des Geschäftsgangs;
c  Finanzaufsicht;
cbis  Datenschutzaufsicht;
d  Untersuchungen;
e  Mitteilungen an die Oberaufsicht;
f  Erledigung von Aufsichtseingaben.
Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 3 Aufsichtsinstrumente - Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus:
a  Prüfung des Geschäftsberichts;
b  Aussprachen mit den Gerichtsleitungen und Kontrollen des Geschäftsgangs;
c  Finanzaufsicht;
cbis  Datenschutzaufsicht;
d  Untersuchungen;
e  Mitteilungen an die Oberaufsicht;
f  Erledigung von Aufsichtseingaben.
Strafgerichtsgesetz (SGG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) entgegen zu nehmen.

2.
Die Aufsicht des Bundesgerichts ist administrativer Art; die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht
1    Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz.4
2    Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
3    Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.
AufRBGer; Art. 3 Abs. 1
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 3 Aufsichtsinstrumente - Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus:
a  Prüfung des Geschäftsberichts;
b  Aussprachen mit den Gerichtsleitungen und Kontrollen des Geschäftsgangs;
c  Finanzaufsicht;
cbis  Datenschutzaufsicht;
d  Untersuchungen;
e  Mitteilungen an die Oberaufsicht;
f  Erledigung von Aufsichtseingaben.
SGG). Das Bundesgericht übt seine Aufsicht zurückhaltend aus und greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in Ermessensentscheide der beaufsichtigten Gerichte ein. Entsprechend prüft es im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsanzeige lediglich, ob der äussere Gang des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht dem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht. Das Verfahren wird von Amtes wegen behördenintern durchgeführt und begründet keinen Anspruch auf Parteirechte (Art. 71 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG; Art. 9 Abs. 2
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 9 Aufsichtseingaben
1    Die Verwaltungskommission erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundespatentgerichts gerügt wird.10
2    Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte.
3    Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen anfechtbare Entscheide gemäss Artikel 94 BGG.
AufRBGer).

3.
Der Anzeiger macht geltend, ihm sei im beanstandeten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht in Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Parteistellung eingeräumt worden. Die Frage, wem in einem Verfahren Parteistellung zukommt, betrifft den Bereich der Rechtsprechung bzw. der fachlichen Aufsicht, welcher der Aufsicht durch das Bundesgericht entzogen ist. Vorbehalten bleiben immerhin Fälle von offensichtlicher Rechtsverweigerung, welche in casu indessen nicht gegeben sind. Im Rahmen seiner Kompetenzen als administrativer Aufsichtsbehörde ist das Bundesgericht damit nicht befugt, diese Problematik im vorliegenden Anzeigeverfahren zu überprüfen.

4.
Weiter rügt der Anzeiger, er sei über das Verfahren und den Entscheid nicht durch das Bundesstrafgericht, sondern durch die Medien informiert worden. Das Bundesstrafgericht sei anzuweisen, in solchen Fällen die nicht über Parteistellung verfügenden Interessierten gleich wie die Medien zu behandeln.
Die Informationspolitik gegenüber Parteien, Medien und Dritten fällt in den Bereich der Geschäftsführung im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht
1    Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz.4
2    Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
3    Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.
AufRBGer, welche der administrativen Aufsicht durch das Bundesgericht untersteht. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob das Vorgehen des Bundesstrafgerichts im vorliegenden Fall dem ordnungsgemässen Geschäftsablauf entspricht.
Gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht
1    Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz.4
2    Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
3    Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.
SGG hat das Bundesstrafgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung zu informieren. Die Grundsätze der Information sowie der Gerichtsberichterstattung sind entsprechend Art. 25 Abs. 3
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht
1    Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz.4
2    Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
3    Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.
und 4
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht
1    Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz.4
2    Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
3    Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.
SGG im Reglement vom 29. August 2006 über die Grundsätze der Information und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht (SR 173.711.33; nachfolgend "Akkreditierungs-Reglement") geregelt. Dieses sieht in Art. 2 Abs. 1 vor, dass die Entscheide der Kammern über Internet zugänglich gemacht werden. Den akkreditierten Medienschaffenden werden zudem die an einer öffentlichen Verhandlung ergangenen Urteile, die zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheide, die Entscheide, gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen worden ist sowie weitere Entscheide von besonderem öffentlichem Interesse zugestellt (Art. 9 lit. e, f, g und h Akkreditierungs-Reglement). Das Bundesstrafgericht kann eine Sperrfrist ansetzen (Art. 11 Akkreditierungs-Reglement). Die entsprechenden Entscheide werden den akkreditierten Medienschaffenden gemäss den Ausführungen des Bundesstrafgerichts laufend, unter Ansetzung einer Sperrfrist von jeweils 5 Tagen, zugestellt.
Vorliegend ist das Bundesstrafgericht entsprechend den genannten Richtlinien vorgegangen. Insofern entspricht sein Vorgehen dem ordnungsgemässen Geschäftsablauf.
Auch die generelle Regelung gibt zu keinen Beanstandungen administrativer Art Anlass: Das Informationskonzept des Bundesstrafgerichts sieht vor, dass ein eingeschränkter Kreis von akkreditierten Medienschaffenden vor Ablauf der Sperrfrist, also in der Regel vor der übrigen Öffentlichkeit, informiert wird. Diese Regelung beruht auf sachlichen und vernünftigen Gründen und ist im Wesentlichen mit der Informationspolitik des Bundesgerichts vergleichbar. Mit der Zustellung der Entscheide an die akkreditierten Medienschaffenden vor Ablauf des Embargos wird gewährleistet, dass die Medien ihren Informationsauftrag gegenüber der breiten Öffentlichkeit zeitgerecht wahrnehmen können. Andererseits werden die Entscheide nur einem eingeschränkten, dem Gericht namentlich bekannten Kreis von akkreditierten Journalisten zugestellt. Diese haben sich mit der Akkreditierung zur Einhaltung der reglementarischen Pflichten, beispielsweise der Sperrfristen, verpflichtet. Damit wird sichergestellt, dass die Empfänger der Information mit dieser reglementsgemäss umgehen. Die Rüge des Anzeigers, er sei vom Bundesstrafgericht über den Entscheid erst aus den Medien informiert worden, ist nicht Folge eines Mangels im Informationskonzept des Bundesstrafgerichts,
sondern beruht darauf, dass der Anzeiger nicht als Partei zum Verfahren beigeladen wurde. Dies betrifft aber, wie unter Ziff. 3 ausgeführt, eine Frage der Rechtsanwendung, welche vorliegend nicht zu prüfen ist.
Ob das Bundesstrafgericht in ähnlichen - im Übrigen wohl äusserst selten vorkommenden - Fällen bestimmte nicht über Parteistellung verfügende Interessierte vorab informieren will, fällt in den Ermessensbereich des Bundesstrafgerichts, in welchen das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde nicht eingreift.

5.
Die Aufsichtsanzeige erweist sich damit als unbegründet. Dem eventualiter erhobenen Begehren des Anzeigers, die Rechtskraft der Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 23. September 2009 festzustellen, ist ebenfalls keine Folge zu leisten, da es dem Bundesgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich ist, sich zur Rechtskraft von Entscheiden der beaufsichtigten Gerichte - und noch weniger der von ihm nicht direkt beaufsichtigten Instanzen - zu äussern.

6.
Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, welche hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.

2.
Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.

3.
Dieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger und dem Bundesamt für Justiz (Referenz 6.3.5-BESCHW 2012/2/ML) wird eine Orientierungskopie zugestellt.

Lausanne, 25. Mai 2010
Im Namen der Verwaltungskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Generalsekretär:

Meyer Tschümperlin
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 12T_2/2010
Datum : 25. Mai 2010
Publiziert : 09. Juni 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet :
Gegenstand : Aufsichtsanzeige (BGG)


Gesetzesregister
AufRBGer: 2 
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht
1    Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz.4
2    Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
3    Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.
3 
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 3 Aufsichtsinstrumente - Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus:
a  Prüfung des Geschäftsberichts;
b  Aussprachen mit den Gerichtsleitungen und Kontrollen des Geschäftsgangs;
c  Finanzaufsicht;
cbis  Datenschutzaufsicht;
d  Untersuchungen;
e  Mitteilungen an die Oberaufsicht;
f  Erledigung von Aufsichtseingaben.
9
SR 173.110.132 Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) - Aufsichtsreglement des Bundesgerichts
AufRBGer Art. 9 Aufsichtseingaben
1    Die Verwaltungskommission erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundespatentgerichts gerügt wird.10
2    Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte.
3    Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen anfechtbare Entscheide gemäss Artikel 94 BGG.
BGG: 1 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
SGG: 3  25
StGB: 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
VwVG: 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
Weitere Urteile ab 2000
12T_2/2010
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