Version in Kraft, Stand am 08.04.2017

08.04.2017 - * / In Kraft
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2017 - 07.04.2017
13.09.2016 - 31.12.2016
01.11.2015 - 12.09.2016
01.01.2013 - 31.10.2015
01.01.2007 - 31.12.2012
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

851.1

Bundesgesetz
über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger

(Zuständigkeitsgesetz, ZUG)1

vom 24. Juni 1977 (Stand am 8. April 2017)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 115 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. November 19764,

beschliesst:

2 [BS 1 3]

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869).

4 BBl 1976 III 1193

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.

2 Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.

3 Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 20145, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen6 des Bundes.7

5 SR 195.1

6 SR 142.31, 855.1

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. III 6 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915, 2617).

2. Kapitel: Begriffe

Art. 2 Bedürftigkeit

1 Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.8

2 Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

Art. 3 Unterstützungen

1 Unterstützungen im Sinne dieses Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden.

2 Nicht als Unterstützungen gelten:

a.
Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs‑, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter;
b.9
die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen.
c.
Beiträge aus besondern staatlichen und kommunalen Hilfsfonds;
d.
die Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen;
e.
die Erfüllung von Steuerschulden durch ein Gemeinwesen;
f.
die Aufwendungen eines Gemeinwesens für die unentgeltliche Prozessführung;
g.
die Übernahme der Bestattungskosten.

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1328, 1367 Art. 1 Abs. 1; BBl 1992 I 93).

3. Kapitel: Unterstützungswohnsitz

1. Abschnitt: Begründung im allgemeinen

Art. 4

1 Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet.

2 Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.

2. Abschnitt: Heim- und Anstaltsinsassen; Familienpfleglinge

Art. 510

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz.

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

3. Abschnitt: Familienangehörige

Art. 712 Minderjährige Kinder13

1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14

2 Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15

3 Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:

a.16
am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b.
am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c.
am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d.
an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

4. Abschnitt: Beendigung

Art. 9 Im Allgemeinen

1 Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz.18

2 Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung.

3 Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht.19

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 10 Verbot der Abschiebung

1 Die Behörden dürfen einen Bedürftigen nicht veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht in seinem Interesse liegt.

2 Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz des Bedürftigen am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.

3 Für Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.

4. Kapitel: Aufenthalt

Art. 11

1 Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet.

2 Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen andern Kanton verbracht worden, so gilt der Kanton als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte.

2. Titel: Die Unterstützung von Schweizer Bürgern

1. Kapitel: Zuständigkeit

Art. 12 Grundsatz

1 Die Unterstützung der Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton.

2 Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt.20

3 Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde.21

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

21 Ursprünglich Abs. 2.

Art. 13 Notfälle

1 Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten.22

223

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

23 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

2. Kapitel: Kostenersatzpflicht24

24 Die Titel der ursprünglichen Abschn. 1-4 wurden mit Wirkung seit 8. April 2017 aufgehoben (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869).

Art. 14 Ersatzpflicht des Wohnkantons25

1 Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weitern Unterstützung sowie die Kosten der Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort.

226

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869).

26 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869).

3. Titel: Die Unterstützung von Ausländern

1. Kapitel: Zuständigkeit

Art. 20 Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz

1 Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen.

2 Ist ein Ausländer ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so gilt Artikel 13 sinngemäss.31

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

Art. 21 Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz

1 Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig.32

2 Der Aufenthaltskanton sorgt für die Rückkehr des Bedürftigen in seinen Wohnsitz- oder Heimatstaat, wenn nicht ein Arzt von der Reise abrät.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

Art. 22 Heimschaffung

Vorbehalten bleibt die Heimschaffung nach den Bestimmungen von Fürsorgeabkommen oder nach dem Bundesgesetz vom 26. März 193133 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.

33 [BS 1 121; AS 1949 221; 1987 1665; 1988 332; 1990 1587 Art. 3 Abs. 2; 1991 362 Ziff. II 11, 1034 Ziff. III; 1995 146; 1999 1111, 2262 Anhang Ziff. 1; 2000 1891 Ziff. IV 2; 2002 685 Ziff. I 1, 701 Ziff. I 1, 3988 Anhang Ziff. 3; 2003 4557 Anhang Ziff. II 2; 2004 1633 Ziff. I 1, 4655 Ziff. I 1; 2005 5685 Anhang Ziff. 2; 2006 979 Art. 2 Ziff. 1, 1931 Art. 18 Ziff. 1, 2197 Anhang Ziff. 3, 3459 Anhang Ziff. 1, 4745 Anhang Ziff. 1; 2007 359 Anhang Ziff. 1; AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Die Heimschaffung ist im BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) nicht mehr vorgesehen.

2. Kapitel: Kostenersatzpflicht

Art. 23

1 Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weitern Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort.

2 Kostenersatzansprüche, die nach Staatsverträgen gegenüber dem Heimatstaat des Unterstützten bestehen, bleiben vorbehalten.

4. Titel: Verschiedene Bestimmungen

1. Kapitel:34 Ersatz durch den Heimatstaat

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869).

Art. 24

Für den Ersatz von Spital-, Heim- oder andern Pflegekosten durch den Heimatstaat eines ausländischen Unterstützten gelten die allfälligen Staatsverträge.

2. Kapitel: Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge

Art. 25

1 Für die Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträgen, die nach dem Zivilgesetzbuch35 auf das Gemeinwesen übergegangen sind, ist der Wohnkanton zuständig, bei Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz der unterstützende Aufenthaltskanton.36

2 und 337

35 SR 210

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

37 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869).

3. Kapitel: Rückerstattungen

Art. 2638

1 Die Rückerstattungspflicht des Unterstützten und seiner Erben richtet sich nach dem Recht des Kantons, der zur Zeit der Unterstützung Wohnkanton war. Solche Ansprüche geltend zu machen und zu beurteilen ist Sache der Behörden und Gerichte dieses Kantons.

239

3 War der Unterstützte ein Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz, so gilt das Recht des unterstützenden Kantons, und dessen Behörden und Gerichte sind zuständig.

440

38 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

39 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869).

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869).

4. Kapitel: Richtigstellung

Art. 28

1 Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist.

2 Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben.42

3 Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind.

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869).

5. Titel: Zuständigkeit, Verfahren und Rechtspflege

1. Kapitel: Dienstweg und kantonale Zuständigkeitsordnung

Art. 29

1 Der Verkehr zwischen den Kantonen geht über die zuständigen kantonalen Amtsstellen.

2 Jeder Kanton bestimmt, welches Gemeinwesen die dem Kanton obliegende Unterstützung oder Kostenvergütung zu leisten hat und welchem die Kostenvergütungen der andern Kantone zufliessen sollen.

2. Kapitel: Unterstützungsanzeige

Art. 3043 44

Der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen.

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

44 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869).

3. Kapitel: Abrechnung

Art. 32

1 Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung.46

2 Für jeden Unterstützungsfall ist eine gesonderte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen beizulegen.

3 In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln.47

3bis Hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Artikel 7 Absatz 2, dann stellt es rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall dar.48

4 Der rückerstattungspflichtige Kanton begleicht die Rechnung binnen Monatsfrist, ungeachtet eines Rückgriffs auf das nach kantonalem Recht unterstützungspflichtige Gemeinwesen.49

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

4. Kapitel: Rechtspflege

Art. 33 Einsprache

1 Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben.

2 Die Einsprachefrist beginnt mit dem Empfang der Unterstützungsanzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung.

Art. 34 Beschluss und Beschwerde

1 Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird diese nicht zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe und ausdrücklicher Anrufung dieses Artikels abweisen.

2 Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt.50

351

50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 119 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).

51 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 119 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 35 Vollzug

1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

2 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen und passen die kantonalen Vorschriften an.

3 Kann ein Kanton seine Gesetzgebung nicht rechtzeitig anpassen, so ist die Kantonsregierung befugt, bis zum Inkrafttreten der geänderten kantonalen Vorschriften eine vorläufige Regelung zu treffen.

Art. 36 Aufhebung von Erlassen

Es werden aufgehoben:

1.
das Bundesgesetz vom 22. Juni 187552 über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone;
2.
das Konkordat vom 25. Mai 195953 über die wohnörtliche Unterstützung;
3.
die Verwaltungsvereinbarung vom 17. Mai 196354 über die Unterstützung von Doppelbürgern.
Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Tatsachen, die für den Wohnsitz erheblich sind, bleiben massgebend, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

2 Für Unterstützungsfälle, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Konkordatsfälle hängig sind, ist keine neue Unterstützungsanzeige erforderlich.

Art. 38 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 197956

56 BRB vom 16. Jan. 1978