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1

Zolltarifgesetz
(ZTG)

vom 9. Oktober 1986 (Stand am 9. Oktober 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 28 und 29 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 19852, beschliesst:

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 1

Allgemeine Zollpflicht 1 Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt oder ausgeführt
werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 verzollt werden.3 2 Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich
auf dieses Gesetz abstützen.


Art. 2

Zollbemessung

1 Waren, für deren Verzollung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist,
sind nach dem Bruttogewicht zu verzollen.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoverzollung sowie
zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Verzollungsart ergeben können.

3 Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Verzollung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.

2. Abschnitt: Zolltarife

Art. 3

Generaltarif

Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn
dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich
ist.

AS 1987 1871 1

[BS 1 3]

2

BBl 1985 III 357 3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995
(AS 1995 1826 1828; BBl 1994 IV 950).

632.10

Schweizerischer Zolltarif 2

632.10


Art. 4

Gebrauchstarif

1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der
Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.

2 Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.

3 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der
Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Zollexpertenkommission: a.

Zollansätze angemessen herabsetzen; b.

anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird.

c.5

Zollkontingente festlegen.6

Art. 5

Ausfuhrtarif

1 Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein
Zoll erhoben.

2 Sofern sich infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland die Zollansätze des
Ausfuhrtarifs als ungenügend erweisen, um den Abfluss der darin aufgeführten Waren nach dem Ausland zu verhindern, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die Zollansätze erhöhen und dort, wo Waren ohne Zollansatz in
den Zolltarif eingereiht sind, solche Ansätze festsetzen.

3 Der Bundesrat hat die Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind.

4 Der Bundesrat kann die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren
von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen.

3. Abschnitt: Ausserordentliche Massnahmen

Art. 6

Notlage

Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Umständen, namentlich bei verheerenden
Elementarereignissen und bei Verknappung oder Verteuerung von Lebensmitteln 4

SR 946.201

5

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998,
in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 217 218; BBl 1991 I 1140).

Zolltarifgesetz

3

632.10

und unentbehrlichen Waren, vorübergehend Zollerleichterungen und ausnahmsweise
Zollbefreiung anordnen.


Art. 7

Ausserordentliche Verhältnisse in den Beziehungen zum Ausland Werden durch ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im
Ausland die Aussenhandelsbeziehungen der Schweiz derart beeinflusst, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat, für solange als es die Umstände erfordern, die in Betracht kommenden Zollansätze abändern oder, soweit Zollfreiheit besteht, Zölle einführen sowie andere geeignete Massnahmen treffen.

4. Abschnitt:7 Aussenhandelsstatistik

Art. 8

Über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren über die schweizerische Zollgrenze
wird eine Statistik (Aussenhandelsstatistik) geführt.

5. Abschnitt:8
Änderungen des Generaltarifs durch den Bundesrat aufgrund
internationaler Vereinbarungen
9

Art. 9


10

Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems11 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom
14. Juni 198312 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der
Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.

2 Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien
des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch
keine Änderung der Zollbelastung eintritt.

7

Ursprünglich 5. Abschn. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit
1. Juli 1995 (AS 1995 1826 1828; BBl 1994 IV 950).

8

Ursprünglich 6. Abschn.

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997
(AS 1997 2236 2237; BBl 1997 II 1).

10

Ursprünglich Art. 11.

11

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997
(AS 1997 2236 2237; BBl 1997 II 1).

12

SR 0.632.11

Schweizerischer Zolltarif 4

632.10

a13 Änderungen im Rahmen der WTO Der Bundesrat ist ermächtigt, den Generaltarif vorläufig zu ändern, wenn eine Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein14 provisorisch angewendet wird.

6. Abschnitt:15
Anwendung internationaler Abkommen im Agrarbereich

Art. 10

Festsetzung der Zollansätze 1 Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat
die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs
festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.

2 Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und -preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

3 Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat diese
Kompetenz dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragen.16 4 Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20-22 des Landwirtschaftsgesetzes17 folgende Grundsätze und
Zuständigkeiten geregelt: a.

die Festlegung von Schwellenpreisen; b.

die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten
Zollkontingente;

c.

die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse.18

Art. 11

Schutzklauseln

1 Nach Massgabe von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich
kann der Bundesrat die Ansätze des Generaltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse
vorübergehend erhöhen.

13

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997
(AS 1997 2236 2237; BBl 1997 II 1).

14

Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wurde nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlicht. Ein Separatdruck (Stand 1. Jan. 1996) kann bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (Oberzolldirektion, Hauptabteilung Zolltarif, 3003 Bern,
Telefax: 031/322 78 72) bezogen oder eingesehen werden (nur in französischer Sprache
erhältlich).

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995
(AS 1995 1826 1828; BBl 1994 IV 950).

16

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998,
in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).

17

SR 910.1

18

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998,
in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).

Zolltarifgesetz

5

632.10

2 In dringenden Fällen entscheidet das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für die Anwendung der
preislichen und mengenmässigen Schutzklauseln eine beratende Kommission einsetzen.

7. Abschnitt:19
Berichterstattung, Genehmigung und Änderung des Zolltarifs

Art. 12

Änderung des Generaltarifs 1 Erhöht der Bundesrat gemäss Artikel 3 einzelne Ansätze des Generaltarifs, so stellt
er gleichzeitig Antrag auf entsprechende Änderung des Gesetzes.

2 Die entsprechenden Verordnungen gelten längstens bis zum Inkrafttreten der sie
ablösenden Gesetzesänderung oder bis zum Tage, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung oder vom Volk abgelehnt wird.


Art. 13

Vorläufige Anwendung von Abkommen und übrige Massnahmen 1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung halbjährlich Bericht, wenn: a.

er Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1); b.20 Massnahmen nach den Artikeln 4-7 und 9a oder nach dem 6. Abschnitt getroffen werden;

c.

Schwellenpreise neu festgesetzt werden; d.

Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.

2 Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt
oder geändert werden sollen.

8. Abschnitt:21 Schlussbestimmungen

Art. 14

Zollexpertenkommission Der Bundesrat bestellt eine Zollexpertenkommission als beratendes Organ.

19

Ursprünglich 4. Abschn. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit
1. Juli 1995 (AS 1995 1826 1828; BBl 1994 IV 950).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997
(AS 1997 2236 2237; BBl 1997 II 1).

21

Ursprünglich 7. Abschn. Die ursprünglichen Art. 12-15 wurden zu Art. 14-17.

Schweizerischer Zolltarif 6

632.10


Art. 15

Vollzug

1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.

2 Die Zollverwaltung veröffentlicht den Gebrauchstarif.


Art. 16

Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Bundesrat passt die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, die Zolltarifnummern nennen, dem Generaltarif dieses Gesetzes an und setzt die geänderten Bestimmungen gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.

2 Das Zolltarifgesetz vom 19. Juni 195922 wird aufgehoben.


Art. 17

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198823 Schlussbestimmung24 Der Bundesrat wird ermächtigt, im Generaltarif die Anpassungen vorzunehmen, welche aus dem Wegfall der Denaturierung von Brotgetreide im Zusammenhang mit der
Aufhebung des Getreidegesetzes notwendig werden.

22

[AS 1959 1343] 23

Art. 1 der V vom 4. Nov. 1987 (SR 632.101).

24

Ziff. IV des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes,
in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).

Zolltarifgesetz

7

632.10

Anhänge 1 und 2 Generaltarif25 25

Dieser Tarif und seine Änderungen werden nicht mehr in der AS veröffentlicht und er ist
daher in der vorliegenden Sammlung nicht enthalten. Für den heutigen Stand dieses
Tarifs, siehe AS 1987 1876 2311, 1988 1067, 1989 139 Art. 1 1124 Art. 1 1214 2389
Art. 1, 1991 1599 Art. 1, 1992 1232 Art. 1, 1993 955 Anhang 2004 Art. 1, 1994 1430
Art. 1 1634 Ziff. I 9 2785 Art. 1, 1995 1829 4932 Art. 1, 2 5366, 1996 3310 Art. 1,
1997 2236 Ziff. II 2632 2633 2831, 1998 1592 Art. 1, 1999 314 Art. 1 1514 Art. 1 1709
Art. 1 1727 Art. 1, 2001 2091 Art. 1 2409 Art. 1 Abs. 2; SR 641.51 Anhang Ziff. 1,
641.61 Anhang 2 Ziff. 3. Sonderdrucke können bei der EDMZ, Sektion Bewirtschaftung,
3003 Bern, bezogen werden. Ausserdem kann der aktuelle Stand des Generaltarifs bei der
Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen und bezogen werden. Die Änderungen werden
ebenfalls in den gestützt auf Art. 15 Abs. 2 dieses Gesetzes herausgegebenen Gebrauchszolltarif (D. 3) übernommen, der auf den 1. Jan. 2000 von der Oberzolldirektion,
3003 Bern, neu publiziert wird und dort eingesehen und bezogen werden kann.

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632.10