01.09.2023 - * / In Kraft
01.09.2022 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.08.2022
15.09.2018 - 31.12.2021
01.08.2016 - 14.09.2018
01.02.2013 - 31.07.2016
01.01.2012 - 31.01.2013
01.06.2011 - 31.12.2011
01.04.2011 - 31.05.2011
01.10.2009 - 31.03.2011
01.02.2009 - 30.09.2009
01.01.2009 - 31.01.2009
01.07.2007 - 31.12.2008
01.05.2007 - 30.06.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
01.08.2005 - 31.12.2006
01.03.2002 - 31.07.2005
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2001 - 28.02.2002
01.09.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Zollgesetz (ZG)1 vom 1. Oktober 1925 (Stand am 19. Februar 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 28-30 und 34ter der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Januar 19244, beschliesst:

Erster Abschnitt: Grundlagen der Zollerhebung I. Zollpflicht 1. Umschreibung

Art. 1

1 Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die
Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen.

2 Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die
Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht).

2. Zollgrenze

Art. 2

1 Die schweizerische Zollgrenze fällt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, mit der politischen Landesgrenze zusammen.

2 Mit Rücksicht auf ihre Lage können schweizerische Grenzgebiete oder Grenzliegenschaften, unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, vom schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen werden (Zollausschlussgebiete).

3 Die Zollfreibezirke (Freilager und Freihafen) werden, unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, als Zollausland behandelt.

AS 42 287 und BS 6 465 1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973
(AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228). Gemäss demselben Erlass wurden die Randtit. in
Sachüberschriften umgewandelt.

2

[BS 1 3; AS 1958 770]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 101 und
133 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung

gemäss Ziff. VI 6 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

4

BBl 1924 I 21 631.0

Zollordnung im allgemeinen 2

631.0

4 Fremdes Staatsgebiet, das durch Staatsvertrag dem schweizerischen Zollgebiet angegliedert ist (Zollanschlussgebiet), gilt als innerhalb der schweizerischen Zollgrenze liegend.

5 Der Bundesrat stellt die Bestimmungen über Zollausschlussgebiete und Zollfreibezirke sowie über den Verlauf der Zollgrenze an Grenzgewässern auf. Vorbehalten
bleibt Artikel 42.

II. Freiheit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr 1. Grundsatz


Art. 3

1 Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gegenständen aller Art, mit Einschluss
der Tiere (Waren im zolltechnischen Sinne), über die Zollgrenze ist statthaft, soweit
nicht Verbote oder Beschränkungen gesetzlich vorgesehen sind oder durch die zuständige Behörde angeordnet werden.

2 Aus zolltechnischen Gründen kann die Oberzolldirektion die Abfertigung einzelner
Warengattungen auf bestimmte Zollstellen beschränken.

2. Örtliche Beschränkung

Art. 4

1 Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, ist der
Verkehr über die schweizerische Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft an
bestimmte Strassen, Landungsplätze und Abfahrtsstellen gebunden. Die Oberzolldirektion bezeichnet diese Zollstrassen, Zollandungsplätze und Zollflugplätze und gibt
sie öffentlich bekannt.

2 Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien gelten als Zollstrassen.
Der Bundesrat ist befugt, einer Eisenbahn, welche die ihr durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, diese Vergünstigung zu entziehen.

3. Zeitliche Beschränkung

Art. 5

Die Zollgrenze ist für den Warentransport öffentlicher Verkehrsanstalten, ebenso für
Reisende, die keine Waren mit sich führen, jederzeit offen. Im übrigen werden die
Stunden des Grenzübertrittes durch Verordnung geregelt.

Zollgesetz

3

631.0

III. Zollmeldepflicht 1. Umschreibung

Art. 6

a. Mit Bezug auf die Zollbehandlung 1 Alle Waren, die eingeführt oder ausgeführt werden, müssen der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden.

2 Vorbehalten bleiben die durch dieses Gesetz oder gestützt darauf angeordneten
Ausnahmen.5


Art. 7

b. Mit Bezug auf weitere Verpflichtungen 1 Zur Erfüllung der Zollmeldepflicht gehört auch die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik, die Monopole und die Regale, sowie
der weitern Erlasse des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben.

2 Der Bundesrat stellt die Vorschriften über die Ursprungsausweise für Waren und
die Strafbestimmungen auf; er kann dabei auf die Fälschung von Ursprungszeugnissen und auf ähnliche Handlungen die Gefängnisstrafe androhen.6 2. Abweichungen

Art. 8

1 Für den Grenzverkehr werden durch Verordnung nach dem örtlichen Bedürfnis die
erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen über die Zollmeldepflicht festgesetzt.

2 Personen, die in der Nähe der Zollgrenze wohnen, können, wenn sie für die Deckung ihres eigenen regelmässigen Bedarfs auf das Grenzgebiet des Nachbarstaates
angewiesen sind und die Erfüllung der Zollmeldepflicht mit übermässigen Schwierigkeiten verbunden wäre, von der Erfüllung der Zollmeldepflicht ganz oder teilweise befreit werden gegen Entrichtung einer jährlichen Pauschalsumme, deren Höhe durch die Oberzolldirektion festgesetzt wird (Zollabonnement).

3. Zollmeldepflichtige

Art. 9

1 Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der
Auftraggeber.

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

6

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollordnung im allgemeinen 4

631.0

2 Der Dienstherr ist verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche
Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten
Personen zu bewirken.

3 In gleichem Sinne ist das Familienhaupt verantwortlich für seine unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken Hausgenossen.

4 ...7

IV. Zollzahlungspflicht 1. Umschreibung

Art. 10

Die Zollzahlungspflicht umfasst die Verbindlichkeit zur Entrichtung oder Sicherstellung der Abgaben (Zollbeträge, Zinse, Gebühren) und Kosten aus dem Zollverfahren, sowie der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind.

2. Beginn der Zollzahlungspflicht

Art. 11

1 Ist die Zollmeldepflicht erfüllt worden, so entsteht die Zollzahlungspflicht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration nach Artikel 35. Geht die Ware vor der
Ausstellung des Zollausweises unter, so fällt die Zollzahlungspflicht dahin.

2 Ist die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so wird der Eintritt der Zollzahlungspflicht zurückbezogen auf den Zeitpunkt, da die Ware die Grenze überschritten hat.
Lässt sich dieser Zeitpunkt nicht sicher feststellen, so gilt als Tag des Grenzübertritts
der Tag, an dem die Verfehlung festgestellt worden ist.

3. Bedingte Zollzahlungspflicht

Art. 12

Die Zollzahlungspflicht entsteht auch bei der Geleitschein- und Freipassabfertigung.
Die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren fällt jedoch
wieder dahin, wenn infolge Wiederausfuhr der Waren der Geleitschein oder der
Freipass nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zollamtlich gelöscht
worden ist.

7

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

Zollgesetz

5

631.0

4. Zollzahlungspflichtige

Art. 13

1 Die Zollzahlungspflicht liegt dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Artikel 9
genannten Personen, sowie demjenigen ob, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.

2 Beim Tode eines Zollzahlungspflichtigen geht die Zollzahlungspflicht auf seine
Erben über, auch wenn die Ansprüche zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt waren. Die Erben haften solidarisch bis zum Betrage der Erbschaft, soweit die Schuld
nicht durch Zollpfand gedeckt ist.

5. Zollfreier Warenverkehr

Art. 14

a. Mit endgültiger Abfertigung Bei der Einfuhr sind unter Vorbehalt des Artikels 19 und der durch Verordnung zu
erlassenden nähern Bestimmungen zollfrei: 1.

die im Zolltarifgesetz vom 10. Oktober 19028 und in den Zolltarifen oder in
Staatsverträgen als zollfrei bezeichneten Waren und Warenmengen; 2.9 Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigen Zollbetrag;

3.

Münzen, die in der Schweiz gesetzlichen Kurs haben, Papiergeld, Wertpapiere, geschriebene Urkunden aller Art; Manuskripte, Korrekturbogen; Fahrscheine auswärtiger öffentlicher Transportanstalten; 4.10 Waren für den amtlichen Gebrauch von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und Sondermissionen, von zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Büros, die in der Schweiz niedergelassen sind und
mit denen ein entsprechendes Abkommen getroffen wurde, oder von ständigen Missionen bei solchen Organisationen; 5.11 Waren für den persönlichen Gebrauch von fremden Staatsoberhäuptern, die sich in der Schweiz aufhalten, und, sofern sie nicht Schweizer Bürger sind:
von diplomatischen Vertretern, Konsularbeamten, Vertretern des Entsendestaates in Sondermissionen und Mitgliedern des diplomatischen Personals in
Sondermissionen, leitenden und höheren Beamten der in Ziffer 4 genannten 8

[BS 6 706. AS 1959 1343 Art. 12 Abs. 2]. Heute: die im Zolltarifgesetz vom 9. Okt.
1986 (SR 632.10).

9

Fassung gemäss Art. 11 Ziff. III des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959, in Kraft seit
1. Jan. 1960 [AS 1959 1343].

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

Zollordnung im allgemeinen 6

631.0

zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Büros, oder von diplomatischen Mitarbeitern der ständigen Missionen bei solchen Organisationen. Die gleichen Erleichterungen werden den zum Haushalt der genannten
Personen gehörenden Familienmitgliedern eingeräumt; Waren für die Ersteinrichtung von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals
der in Ziffer 4 genannten Missionen, Posten, Organisationen und Büros, sofern die Empfänger nicht Schweizer Bürger sind. Der Bundesrat kann nach
internationalen Gepflogenheiten weitere Erleichterungen einräumen; 6.

gebrauchte persönliche Habe, die Reisende, Angestellte öffentlicher Verkehrsanstalten, Fuhrleute, Schiffer, Luftschiffer usw. zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt werden; ferner Nahrungs- und Genussmittel zum Reiseverbrauch in
den durch Verordnung als zulässig erklärten Mengen; 7.

gebrauchtes Handwerkszeug, gebrauchte Geräte und Instrumente, welche
reisende, nicht im Inland wohnhafte Handwerker und Künstler zur Ausübung ihres Berufes während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der
Schweiz mit sich führen und die nicht weiter veräussert werden; 8.12 gebrauchtes, zur eigenen Weiterbenutzung bestimmtes Üebersiedlungsgut von Zuziehenden;

9.13 zum dauernden Gebrauch im eigenen Haushalt bestimmtes Ausstattungsgut und Hochzeitsgeschenke für Personen, die wegen ihrer Verheiratung den
Wohnsitz ins Inland verlegen, wenn der Ehepartner im Inland seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Der Bundesrat kann die Zollbefreiung
auch für den Hausrat zuziehender Ehepaare gewähren, deren Eheschliessung
kurz vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat.

10.14 gebrauchtes Erbschaftsgut, das im Inland wohnenden Personen kraft gesetzlicher Erbfolge, Erbeinsetzung oder Vermächtnisses aus der Hinterlassenschaft eines Erblassers zukommt, der seinen letzten Wohnsitz im Ausland
hatte. Der Bundesrat kann die Zollbefreiung auch für Gegenstände gewähren, die der Erblasser bei Lebzeiten einem Erben unter Anrechnung auf sein
Erbe zuwendet.

11.15 Waren, die vom Ausland her Bedürftigen oder durch aussergewöhnliche Ereignisse Geschädigten oder Hilfswerken für solche Personen gespendet werden; Motorfahrzeuge für Invalide, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind;

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

Zollgesetz

7

631.0

12. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen, mit Einschluss des Trauerschmuckes, sowie Trauerkränze, welche von Personen
mitgeführt werden, die sich zu einem inländischen Leichenbegängnis begeben; 13. unverkäufliche Warenmuster (Nahrungs- und Genussmittel ausgenommen); Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben ohne Wert; 14.16 unter dem Vorbehalt, dass die Gegenstände von den Empfängern oder unmittelbar für diese eingeführt und im Inland nicht weitergegeben werden:
Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zur öffentlichen Besichtigung, Gegenstände für Unterricht und Forschung für öffentliche oder gemeinnützige
Unterrichtsanstalten, der Untersuchung und Behandlung von Patienten dienende Instrumente und Apparate für öffentliche oder gemeinnützige Spitäler
und Pflegeanstalten;

15. Studien und Werke der zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilenden schweizerischen Kunstbeflissenen;

16. Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen von ausländischen öffentlichen Ausstellungen und Wettbewerben, wenn der Empfänger der Auszeichnung sie einbringt oder sie an ihn gesandt werden; Ehrengaben im
Ausland wohnender Personen für schweizerische Feste; 17. Kriegsmaterial des Bundes, unter Vorbehalt der Nichtweiterveräusserung im Inland;

18. aus dem freien Inlandverkehr stammende, als Warenumschliessung nach dem Auslande gesandte und leer an den Absender zurückkehrende, gezeichnete Verpackungsmittel, mit Einschluss der Garnhülsen und Spulen; 19. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und andere Gegenstände, die von Bewohnern der schweizerischen Wirtschaftszone zur Bewirtschaftung
von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone ausgeführt worden
sind;

20. Fische, Krebse, Frösche, Schnecken, Gemüse, alles in frischem Zustande, ebenso Schnittblumen, wenn diese Gegenstände im Strassenverkehr eingebracht und im Markt- oder Hausierverkehr innerhalb der Wirtschaftszone an
Grenzbewohner für den eigenen Bedarf unter Ausschluss des Zwischenhandels verkauft werden. Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der
ausländischen Wirtschaftszone haben, und die Ware muss aus der ausländischen Wirtschaftszone stammen; 21. aus der ausländischen Wirtschaftszone stammende frische Milch, soweit sie zur Versorgung von Ortschaften in der schweizerischen Wirtschaftszone nötig ist; 22. frische, vom Bewohnern schweizerischer Ufergebiete in Grenzgewässern gefangene Fische;

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

Zollordnung im allgemeinen 8

631.0

23. rohe Bodenerzeugnisse, mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus, von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, wenn der
Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat
und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einführt; 24. frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone bis zu einer Gesamtmenge von 42 Meterzentnern Bruttogewicht oder der daraus hergestellte neue Wein bis zu 30 hl, welche von den
unter Ziffer 23 genannten Eigentümern oder Nutzniessern selbst oder durch
ihre Angestellten im Lesejahre eingeführt werden. Für grössere Mengen als
die vorgenannten wird der Bundesrat die Zollansätze herabsetzen, soweit die
Gesamteinfuhr eines Eigentümers oder Nutzniessers 1400 Meterzentner
Bruttogewicht Trauben oder 1000 hl Wein nicht übersteigt.


Art. 15

b. Mit Freipassabfertigung Unter Vorbehalt des Artikels 19 und der für die Freipassabfertigung vorgesehenen
Kontrollmassnahmen wird nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen die
Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren für die folgenden
Waren aufgehoben:

1.

vom Ausland herkommende Last- und Reittiere sowie Fahrzeuge aller Art.
mit den notwendigen Bespannungen, Betriebsmitteln, Einrichtungs- und Ersatzstücken, sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze
dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen; 2.

aus dem freien Inlandverkehr stammende Last- und Reittiere, sowie Fahrzeuge aller Art, mit den notwendigen Bespannungen, Betriebsmitteln, Einrichtungs- und Ersatzstücken, die zum Personen- und Warentransport über
die Grenze gedient haben und hernach in die Schweiz zurückkehren. Weitere
erleichternde Bestimmungen bleiben der Vollziehungsverordnung17 vorbehalten; 3.

gezeichnete leere Umschliessungen und Verpackungsmittel, mit Einschluss
der Garnhülsen und Spulen, die in die Schweiz eingehen, um gefüllt an den
Absender zurückgesandt oder für dessen Rechnung an eine andere Bestimmung wieder ausgeführt zu werden; 4.

Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände,
die von Bewohnern der ausländischen Wirtschaftszone zur Bewirtschaftung
in der schweizerischen Wirtschaftszone gelegener Grundstücke ein- und
wieder ausgeführt werden; 5.

Waren aus dem freien inländischen Verkehr, die, um auf dem nächsten Weg
vom einen nach dem andern Ort im schweizerischen Zollgebiet zu gelangen,
über kurze Strecken ausländischen Gebietes befördert werden müssen; 17

SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

Zollgesetz

9

631.0

6.

andere Waren, die nach Artikel 47 zur vorübergehenden Verwendung im Inland oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland eingeführt werden.

6. Zollbegünstigung

Art. 16


18

a. Retourwaren

1 Aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführte Waren, die unverändert an den
Absender in der Schweiz zurückgesandt werden, sind zollfrei. Zollbeträge, die wegen der Ausfuhr erhoben oder vergütet worden sind, werden rückerstattet oder sind
wieder zu bezahlen.

2 Für ausländische, zur Einfuhr verzollte Waren, die wegen Annahmeverweigerung
oder wegen Rückgängigmachung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäftes
oder wegen Unverkäuflichkeit unverändert an den Absender im Ausland zurückgesandt werden, wird der Einfuhrzoll rückerstattet und ein Ausfuhrzoll nicht erhoben.

3 Waren nach Absatz 1, die verändert wiedereingeführt werden, können ganz oder
teilweise vom Zoll befreit werden, wenn sie wegen eines erst bei der Verarbeitung
der Ware entdeckten Mangels zurückgesandt werden. Für Waren nach Absatz 2, die
verändert wiederausgeführt werden, kann unter den gleichen Voraussetzungen der
Einfuhrzoll ganz oder teilweise rückerstattet werden.

4 Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt.


Art. 17


19

b. Veredlungsverkehr

1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur vorübergehend eingeführt oder ausgeführt werden, gewährt der Bundesrat Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn besondere Interessen der Wirtschaft, insbesondere die Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, es erfordern und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er für Waren, die eingeführt werden,
Zollermässigung oder Zollbefreiung vorsehen, wenn inländische Waren gleicher
Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse
ausgeführt werden.

3 Bei Landwirtschaftsprodukten und landwirtschaftlichen Grundstoffen wird der
Veredlungsverkehr mit Zollermässigung oder Zollbefreiung gewährt, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für
solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere geeignete Massnahmen ausgeglichen werden kann.

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
1816 1817; BBl 1994 IV 950).

Zollordnung im allgemeinen 10

631.0


Art. 18

c. Bestimmte Verwendungsart 1 Zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen, sind auf Ansuchen gegen Verwendungsnachweis zu den für die entsprechende Verwendungsart festgesetzten niedrigeren Ansätzen abzufertigen, soweit der
Zolltarif nicht gänzliche Befreiung vorsieht.

2 Auch für Waren, für die der Zolltarif eine unterschiedliche Zollbehandlung nach
dem Verwendungszweck nicht ausdrücklich vorsieht, kann der Bundesrat unter besondern Umständen eine solche gestatten, sofern das wirtschaftliche Interesse des
Landes es erfordert.

3 Die Abfertigung zu den niedrigeren Ansätzen wird grundsätzlich vom Nachweis
der Verwendungsart oder von der Denaturierung der Ware unter Aufsicht der Zollverwaltung abhängig gemacht. Sonst findet die Abfertigung zu den höhern Ansätzen
statt. Werden in solchen Fällen bei der Abfertigung die niedrigeren Ansätze beansprucht, und wird binnen der durch Verordnung festgesetzten Frist die Verwendungsart nachgewiesen, so wird die Zolldifferenz nachträglich zurückerstattet.

4 Sofern die Verhältnisse es rechtfertigen, kann indessen an Stelle des Verwendungsnachweises unter Vorbehalt jederzeitiger Nachprüfung und unter den durch
Verordnung festgesetzten Bedingungen eine vom Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung (Revers) angenommen und die Abfertigung zum
niedrigern Ansatz bewilligt werden.

7. Sicherungs- und Gegenrechtsmassnahmen

Art. 19

Ergeben sich aus der Anwendung der Artikel 14-18 Missstände oder hält ein fremder Staat mit solchen Vergünstigungen nicht Gegenrecht, so kann der Bundesrat die
Vergünstigungen zeitweilig oder dauernd einschränken oder aufheben.

8. ...


Art. 20


20

V. Bemessung der Abgaben 1. Zollabgaben

Art. 21

a. Zolltarif

1 Die Einfuhr- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif21 festgesetzt.

20

Augehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1816; BBl 1994 IV 950).

21

SR 632.10 Anhang

Zollgesetz

11

631.0

2 Der Zoll ist, soweit die Tarifvorschriften nichts anderes bestimmen, nach den Ansätzen und Bemessungsgrundlagen zu entrichten, die am Tage der Entstehung der
Zollzahlungspflicht in Kraft stehen.


Art. 22

b. Klassifikation

1 Im Zolltarif nicht genannte Waren sind vom Bundesrat von Amts wegen oder auf
Antrag den entsprechenden Tarifnummern zuzuteilen. Der Bundesrat darf diese Befugnis keiner andern Stelle übertragen. Seine Zuteilungsverfügungen sind für die
Rekurskommission verbindlich.

2 Die Zuteilungen sind zu veröffentlichen.

3 Vorbehältlich der Zuteilungsverfügungen des Bundesrates ist die Oberzolldirektion zuständig, Dienstvorschriften über die tarifmässige Behandlung einzelner Waren zu erlassen; sie sind nach Bedarf zu veröffentlichen.

4 Die Zuständigkeit zur Erteilung von Tarifauskünften wird durch Verordnung geregelt.


Art. 23

c. Bemessungsgrundlagen Soweit nicht durch Gesetz oder besondere Vorschriften etwas anderes verfügt wird,
bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkte, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist.


Art. 24

d. Zollberechnung

1 Als Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Deklaration des Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die amtliche Revision berichtigt wird.

2 Ist die Revision nicht möglich, weil die Beschaffenheit der Ware oder deren Verschluss sie nicht zulässt oder der Zollpflichtige sich ihr widersetzt, so kann die Ware
mit dem höchsten Zollansatze belegt werden, es sei denn, der Abfertigungsantrag
werde überhaupt abgelehnt.

3 Enthält der Zollabfertigungsantrag eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware, so kann diese mit dem höchsten Zollansatze belegt werden, der nach
Massgabe ihrer Art anwendbar ist. Vorbehalten bleibt Artikel 34 Absatz 3.

4 Wenn Waren verschiedener Art, die verschiedenen Ansätzen unterliegen, in einem
und demselben Frachtstück verpackt sind, so ist, in Ermangelung genügender Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware, der Zoll nach dem Gesamtgewicht und
nach dem Ansatz zu berechnen, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen wäre.

2. Gebühren


Art. 25

a. Aus Zollerlassen

1 Besondere Gebühren werden bei der Handhabung der Zollgesetzgebung erhoben:

Zollordnung im allgemeinen 12

631.0

1.

für Amtshandlungen, die wegen Nichtbeachtung von Vorschriften durch den
Zollpflichtigen oder wegen Gewährung von Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften oder wegen besonderer Umstände nötig werden; 2.

für ausserordentliche Inanspruchnahme des Zollpersonals zur Begleitung
und Überwachung;

3.

für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen.

2 Die Höhe der Gebühren wird durch Verordnung geregelt.


Art. 26

b. Aus anderen Erlassen 1 Für die Handhabung anderer Erlasse des Bundes werden die darin vorgesehenen
Gebühren erhoben.

2 Auf allen Waren, die über die Zollgrenze gebracht werden, wird die im Zolltarifgesetz vom 10. Oktober 190222 vorgesehene handelsstatistische Gebühr bezogen.

VI. Grenzpolizei

Art. 27

1 Der Bundesrat trifft alle Massnahmen, die zur Sicherung der Zollgrenze, zur Überwachung des Grenzübertrittes und zur Sicherung des Zollbezuges an der Grenze und
im Innern notwendig sind.

2 Die Erstellung von Gebäulichkeiten und Einfriedigungen mit weniger als 2 m Abstand von der Zollgrenze ist verboten. Wo schweizerisches Gebiet an ein Grenzgewässer stösst, ist für die Erstellung von Einfriedigungen, welche die Ausübung des
Grenzwachtdienstes erheblich erschweren, und von Gebäulichkeiten in einem Abstand von weniger als 2 m vom Ufer eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich.

3 Im übrigen erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Errichtung von Bauwerken an der Grenze.

VII. Wirtschaftszone

Art. 28

Für die Erleichterung des grenznachbarlichen Verkehrs wird eine Wirtschaftszone
geschaffen, deren Ausdehnung auf jeder Seite der Zollgrenze 10 km beträgt.

22

[BS 6 706. AS 1959 1343 Art. 12 Abs. 2]. Heute: die im Zolltarifgesetz vom 9. Okt.
1986 vorgesehene handelsstatistische Gebühr (SR 632.10).

Zollgesetz

13

631.0

Zweiter Abschnitt: Zollverfahren I. Mitwirkung des Zollmeldepflichtigen 1. Grundsatz


Art. 29

1 Der Zollmeldepflichtige hat alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind.

2 Diese Verpflichtung haben, unter Vorbehalt des Artikels 13, in erster Linie zu erfüllen: im Strassenverkehr:
die Personen, die Waren mit sich führen oder auf sich tragen; im Luftverkehr:
der Führer des Luftfahrzeuges oder der Reisende oder ihre Beauftragten; im Schiffsverkehr:

1.

für Reisegepäck der Reisende oder sein Beauftragter; 2.

für andere Waren die Schiffsverwaltung oder der Bootführer; im Bahnverkehr:

1.

für Handgepäck der Reisende oder sein Beauftragter; 2.

für eingeschriebenes Reisegepäck der Reisende, sein Beauftragter oder die
Bahnverwaltung;

3.

für andere Sendungen
a.

solange sich das Gut unterwegs befindet, die Bahnverwaltung; b.

sofern die Zollabfertigung auf der Bestimmungsstation stattfindet, der
Verfügungsberechtigte, sein Bevollmächtigter oder die Bahnverwaltung.

Die für den Bahnverkehr aufgestellten Vorschriften finden Anwendung auf
alle konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande; im Postverkehr:
der Versender oder, wenn er der Verpflichtung nicht nachkommt, an seiner Stelle
die Schweizerische Post.23 23

Fassung des letzten Lemma gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom
30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Zollordnung im allgemeinen 14

631.0

2. Anmeldung und Zuführung der Ware

Art. 30

1 Abgesehen von den in vorliegendem Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung
vom 10. Juli 192624 vorgesehenen Ausnahmen hat der Zollmeldepflichtige jede
über die Zollgrenze eingehende Ware, nach Beschaffenheit und Verpackung unverändert, der nächstgelegenen Zollstelle unverzüglich, ohne Verlassen der Zollstrasse
und ohne Aufenthalt unterwegs, zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen.

2 Der Warenführer hat bei Aufsichtsposten nächst der Zollgrenze unaufgefordert anzuhalten und den Weisungen nachzukommen, die ihm behufs Zuführung der Waren
zur nächstgelegenen Zollstelle erteilt werden.

3 Zur Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmte Waren sind vom Zollmeldepflichtigen
dem zuständigen Zollamte zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen. Vorbehalten bleiben die durch Verordnung festgesetzten Erleichterungen.

4 In der Nähe der Zollgrenze betroffene Warenführer haben sich auf Verlangen darüber auszuweisen, dass für die mitgeführten Waren die Zollpflicht erfüllt ist.

3. Zollabfertigungsantrag und Zolldeklaration

Art. 31

1 Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen.

2 Zugleich ist er gehalten, die zur Revision verlangten Fracht- und Gepäckstücke auf
eigene Kosten und Gefahr abzuladen, in die Revisionslokale zu bringen und das zur
Prüfung und Wegschaffung Nötige vorzukehren.

3 Wer gewerbsmässig Zolldeklarationen ausstellen will, kann verhalten werden, sich
über Eignung und guten Leumund auszuweisen. Verliert er die Eignung oder den
guten Leumund oder ist er mehrfach wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Zollwiderhandlungen verurteilt worden, so entscheidet die Oberzolldirektion darüber, ob
und für welche Dauer ihm die gewerbsmässige Ausstellung von Zolldeklarationen
untersagt werden soll.25 24

SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

25

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollgesetz

15

631.0

4. Befugnisse des Zollmeldepflichtigen

Art. 32

Der Zollmeldepflichtige ist berechtigt, sich von der Zollabfertigungsstelle die erforderlichen Aufschlüsse über die zu erfüllenden Pflichten erteilen zu lassen und zum
Selbstkostenpreis die Deklarationsformulare zu beziehen. Vor Abgabe der Zolldeklaration kann er die unter Zollkontrolle gestellten Waren auf eigene Kosten und
Gefahr untersuchen oder durch einen Bevollmächtigten untersuchen lassen. Soweit
es durch die Verhältnisse gerechtfertigt ist, kann er, unbeschadet des Rechts der
Zollbehörde auf Revision, unter Mustervorlage bei der Zollabfertigungsstelle um
Auskunft über die Tarifierung ersuchen oder ausnahmsweise, sofern die zur Tarifierung der Ware erforderlichen Angaben über Zusammensetzung, Beschaffenheit oder
Verwendung vorhanden sind, die Vornahme einer Vorrevision unter Mitwirkung
eines Zollbeamten beantragen.

II. Zollabfertigung 1. Zuständigkeit

Art. 33

1 Zollabfertigungsstellen sind die Zollämter.

2 Die Vollziehungsverordnung26 regelt die Abfertigungsbefugnisse der verschiedenen Zollämter, den Ort der Abfertigung (Amtsplatz), die Zeiten, während deren die
Zollämter zu Amtshandlungen verpflichtet sind, sowie die Abfertigungsordnung.

3 Die Abfertigung findet am Amtsplatz statt. Ausnahmsweise kann sie unter den
durch Verordnung festgesetzten Bedingungen auch anderswo vorgenommen werden.

2. Überprüfungsverfahren a. Formelle Überprüfung

Art. 34

1 Nach Entgegennahme des Abfertigungsantrages überprüft das Zollamt seine eigene
Zuständigkeit. Erachtet es sich als nicht befugt, das beantragte Zollverfahren einzuleiten, so ist der Antrag abzulehnen und dem Zollmeldepflichtigen anheimzustellen,
die Ware dem nächstgelegenen zuständigen Zollamt zuzuführen oder über die Zollgrenze zurückzubringen oder auf die Ausfuhr zu verzichten.

2 Erachtet sich das Zollamt als zuständig, so prüft es die abgegebene Zolldeklaration
auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit
den Begleitpapieren.

26

SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

Zollordnung im allgemeinen 16

631.0

3 Stimmt die Zolldeklaration mit den Begleitpapieren nicht überein, ist sie nicht vorschriftsgemäss abgefasst oder enthält sie ungenügende, zweideutige oder nicht tarifmässige Angaben, so wird sie, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas
anderes bestimmt ist, zur Ergänzung oder Berichtigung an den Antragsteller zurückgewiesen. Wird die Ergänzung oder Berichtigung abgelehnt, so wird Rückweisung
der Ware über die Zollgrenze oder Einlagerung in das nächstgelegene Zollager auf
Kosten des Zollmeldepflichtigen angeordnet oder die Zollabfertigung nach Artikel
24 vorgenommen.

b. Annahme der Zolldeklaration

Art. 35

1 Die Annahme der Zolldeklaration wird durch Beisetzung des Amtsstempels bestätigt.

2 Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet,
vorbehältlich der Revisionsergebnisse, die Grundlage für die Festsetzung des Zolls
und der weitern Abgaben.

3 Hat der Aussteller der Zolldeklaration Zollvorschriften übertreten, so wird seine
Haftung durch Ersetzung, Ergänzung, Berichtigung oder Vernichtung der angenommenen Deklaration nicht aufgehoben.

4 Die Deklaration wird von Amts wegen berichtigt, wenn die Revision Irrtümer zuungunsten des Zollpflichtigen aufdeckt.

c. Revision


Art. 36

1 Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Dienstanweisung etwas anderes angeordnet ist, können die Zollämter zur Zollbehandlung angemeldete oder der Zollmeldepflicht unterliegende Waren umfassend oder durch Stichproben prüfen oder
die Abfertigung auf Grund der Deklaration vornehmen.

2 Sie sind befugt, die Handlungen an der Ware vorzunehmen und die Proben zu erheben, die zur Prüfung notwendig sind. Der Eingriff in den Bestand der Ware ist auf
das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen.

3 Das Revisionsrecht erstreckt sich auch auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die
nach Angabe der verantwortlichen Personen weder verbotene noch zollpflichtige
Waren enthalten.

3bis Werden bei der Revision Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile (Art. 4 des Waffengesetzes vom
20. Juni 199727) entdeckt, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so sind sie 27 SR

514.54

Zollgesetz

17

631.0

vorläufig zu beschlagnahmen und den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden
(Art. 36 Waffengesetz vom 20. Juni 1997) zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme entscheiden die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die
Beschwerde gegen Massnahmen der Zollverwaltung ist ausgeschlossen.28 4 Werden bei der Revision Waren entdeckt, die strafbare pornographische oder Gewaltdarstellungen enthalten (Art. 135 und Art. 197 Ziff. 3 StGB29) und deswegen
voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so sind sie vorläufig zu beschlagnahmen
und der Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem der Adressat der Sendung seinen
Wohnsitz oder Sitz hat, oder der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Filme, für welche eine Einfuhrbewilligung besteht, unterliegen dieser vorläufigen Beschlagnahme nicht. Über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wird ausschliesslich von den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden nach kantonalem Prozessrecht entschieden. Die Beschwerde gegen Massnahmen der Zollverwaltung ist ausgeschlossen.30 5 Personen, welche die Zollgrenze überschreiten und im Verdachte stehen, verbotene
oder zollpflichtige Waren auf sich zu tragen, können einer körperlichen Durchsuchung unterworfen werden. Der Bundesrat stellt die nötigen Vorschriften durch
Verordnung auf.

6 Der Zollmeldepflichtige oder sein Bevollmächtigter haben bei der Revision in der
vom Zollamt verlangten Weise mitzuwirken. Der Revisionsbefund wird auf der Deklaration eingetragen und bildet die Grundlage für die Zollveranlagung und das
weitere Verfahren.

7 Für Wertverminderungen und Kosten, die infolge der Prüfung entstehen, wird
keine Entschädigung geschuldet. Vorbehalten bleibt die Haftbarkeit der Beamten
und Angestellten, gemäss der Bundesgesetzgebung, für vorsätzliche und grobfahrlässige Schädigung.

d. Zollausweis

Art. 37

1 Nach Feststellung der aus der Zollzahlungspflicht sich ergebenden Verbindlichkeiten wird der Zollausweis ausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für
die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten, soweit nicht andere Bescheinigungen ausgestellt werden.

2 Der Zollausweis wird erst nach Erfüllung der darin festgestellten Verbindlichkeiten ausgehändigt. Vorher darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes
über die unter Zollkontrolle gestellten Waren verfügt werden.

28 Eingefügt durch Art. 41 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, in der Fassung von Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (SR 514.54).

29

SR 311.0

30

Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992
1670 1678; BBl 1985 II 1009).

Zollordnung im allgemeinen 18

631.0

3. Arten der Zollabfertigung

Art. 38

1 Die Zollabfertigung ist endgültig, wenn über die Zollzahlungspflicht endgültig entschieden und die Ware zur Überführung in den freien Inlandverkehr oder zur Ausfuhr freigegeben ist.

2 Ist zur endgültigen Feststellung der Zollzahlungspflicht eine weitere Zollbehandlung nötig, so findet eine Zwischenabfertigung statt.

III. Endgültige Abfertigung

Art. 39

1 Die Überführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den freien Verkehr
sowie die Ausfuhr zollpflichtiger Waren ist erst nach der Verzollung gestattet. Als
Beweis dient die vom Zollamt verabfolgte Zollquittung.

2 Nicht zollpflichtige ausländische Waren und inländische Waren, die keinem Ausfuhrzoll unterliegen, werden beim Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben.

IV. Zwischenabfertigung 1. Provisorische Verzollung

Art. 40

1 Zur Überführung in den freien Verkehr bestimmte ausländische Waren, deren endgültige Abfertigung im Zeitpunkte der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint, werden provisorisch verzollt.

2 Unter der gleichen Voraussetzung können Waren auch provisorisch zur Ausfuhr
verzollt werden.

3 Als Abfertigungsausweis dient die vom Zollamt ausgestellte provisorische Zollquittung.

4 Erfolgt in der durch Verordnung festgesetzten Frist kein weiterer Abfertigungsantrag, so wird von Amts wegen eine endgültige Zollquittung ausgestellt.

2. Geleitscheinverkehr

Art. 41

1 Sollen aus dem Auslande kommende Waren wieder ausgeführt oder nach einem
andern Zollamt an der Grenze oder im Innern oder nach einem Zollager geleitet

Zollgesetz

19

631.0

werden, so sind sie, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes angeordnet ist, auf Antrag des Zollpflichtigen oder nach Anordnung der Zollverwaltung mit Geleitschein abzufertigen (Geleitscheinwaren), gegen Erlegung oder Sicherstellung des Zolles und der anderweitigen Abgaben. Auf Gesuch des Zollpflichtigen oder auf Anordnung der Zollverwaltung können Geleitscheinwaren unter Zollverschluss gelegt werden, wobei der Zollbetrag nach dem höchsten Tarifansatze berechnet wird.

2 Als Abfertigungsausweis erhält der Zollpflichtige einen Geleitschein. Dieser ist innerhalb der darin festgesetzten Frist bei dem zuständigen Zollamt zur Löschung anzumelden, und gleichzeitig ist die Ware in unverändertem Zustand und gegebenenfalls mit unverletztem Zollverschluss vorzuweisen. Unterbleibt die Löschung des
Geleitscheines, so werden die sichergestellten Abgaben endgültig verrechnet. Ist die
Löschung des Geleitscheines bei der Ausfuhr der Ware aus berücksichtigenswerten
Gründen unterblieben, so kann sie nachträglich bewilligt werden, wenn innerhalb
von 60 Tagen seit Ablauf der Gültigkeitsfrist des Geleitscheines darum nachgesucht
wird und die Wiederausfuhr sowie die Identität der Ware einwandfrei nachgewiesen
werden.31

3 Die Vollziehungsverordnung32 bestimmt das Nähere über die Geleitscheinabfertigung.

3. Zollagerverkehr

Art. 42


33

a. Zollfreie Lagerung 1 Zur Lagerung unverzollter Güter kann das Eidgenössische Finanzdepartement34
Bahnverwaltungen und Lagerhausgesellschaften Zollager (Zollfreibezirke und eidgenössische Niederlagshäuser) bewilligen, wenn ein allgemeines wirtschaftliches
Bedürfnis besteht, so vor allem für die Wiederausfuhr oder eine noch ungewisse Bestimmung der Waren. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und von finanziellen Leistungen abhängig gemacht werden.

2 Für Warengattungen des Grosshandels kann die Oberzolldirektion die Privatlagerung zulassen. Sie kann dabei Mindestmengen für die Ein- und Auslagerung vorsehen. Die Listen der Privatlagerwaren sind zu veröffentlichen. In einzelnen Fällen
kann die Oberzolldirektion auch für andere Waren die Privatlagerung bewilligen,
wenn ihre Lagerung in Zollagern nicht möglich oder unzweckmässig ist. Waren zur
Privatlagerung werden mit Geleitschein oder durch Eintragung in laufende Rechnung abgefertigt.

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

32

SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

34 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Zollordnung im allgemeinen 20

631.0


Art. 43

b. Verhältnis der Zollverwaltung zur Lagerung 1 Wo die Lagerverwaltung nicht durch die Zollverwaltung selbst besorgt wird, untersteht sie ihrer Aufsicht. Die von der Zollverwaltung zur Zollsicherung erlassenen
Anordnungen sind für alle Beteiligten verbindlich.

2 Wo die Zollverwaltung die Lagerverwaltung selbst betreibt, sorgt sie auf Kosten
des Lagernehmers für den Abschluss von Versicherungen gegen Diebstahl und
Schaden. Im übrigen haftet sie nur für Schaden und Verluste, die an den eingelagerten Waren nachweislich durch Verschulden des Zollpersonals entstanden sind. Die
nähern Bestimmungen werden durch Verordnung aufgestellt.


Art. 44

c. Einlagerung

1 Die zur Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus oder in einen Zollfreibezirk bestimmten Waren sind beim zuständigen Zollamt zur Einlagerung anzumelden.

2 Dem Lagernehmer kann je nach der Betriebsform des Zollagers ein Niederlagschein oder ein anderer ähnlicher Ausweis verabfolgt werden. Niederlagscheine
können abgetreten oder indossiert werden; der Zollverwaltung ist von der Abtretung
oder Indossierung Anzeige zu machen.

3 Die Vollziehungsverordnung35 regelt die Überwachung der Zollager, sowie die Bedingungen, unter denen das Aus- und Umpacken, Teilen, Sortieren und Bearbeiten
der Ware erfolgen darf.


Art. 45

d. Lagerfristen

1 Die Frist für Lagerung in eidgenössischen Niederlagshäusern soll für eine und dieselbe Ware zwei Jahre vom Tage der Einlagerung an nicht übersteigen. Die Oberzolldirektion ist indessen befugt, unter besondern Umständen eine Verlängerung der
Frist bis auf höchstens fünf Jahre zu bewilligen.

2 Für Privatlager beträgt die Lagerfrist höchstens zwei Jahre.

3 Die Überführung von Waren aus einem Zollager nach einem andern bewirkt keine
Verlängerung der gesetzlichen Lagerfristen.

4 In Zollfreibezirken ist die Lagerdauer unbeschränkt.

5 Nach Ablauf der Lagerfrist in eidgenössischen Niederlagshäusern verbliebene Waren, über die trotz Mahnung nicht verfügt worden ist, können von der Zollverwaltung auf Rechnung und Gefahr des Verfügungsberechtigten versteigert werden. Aus
dem Erlös werden die Forderungen des Bundes gedeckt. Ist der Verfügungsberechtigte unbekannt und meldet er sich trotz Aufforderung nicht innerhalb eines Jahres
nach Ablauf der Lagerfrist, so fällt auch der Überschuss des Erlöses in die Bundeskasse.

6 In Privatlagern befindliche Waren, die binnen der gesetzlichen Lagerfrist nicht zur
Wiederausfuhr gelangt sind, unterliegen ohne weiteres der Einfuhrverzollung.

35

SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

Zollgesetz

21

631.0


Art. 46

e. Auslagerung

1 Die Waren können aus dem Zollager ausgelagert werden: 1.

durch endgültige Abfertigung (Verzollung oder Freischreibung zur Einfuhr); 2.

durch weitere Zwischenabfertigung (provisorische Einfuhrverzollung, Geleitschein- oder Freipassabfertigung).

2 Bei der Auslagerung von Waren aus Freibezirken oder eidgenössischen Niederlagshäusern wird für die Berechnung des Zollbetrages und der übrigen Abgaben auf
die bei der Auslagerung ermittelte Warenmenge abgestellt. Bei der Auslagerung aus
Privatlagern ist die bei der Einlagerung ermittelte Warenmenge massgebend.

a36 f. Offene Zollager

1 Als offenes Zollager gilt ein bestimmter, von den Zollbehörden zugelassener Ort
im Zollinland, an dem unverzollte Waren, ausgenommen flüssige Brenn- und Treibstoffe, zeitlich unbeschränkt gelagert werden dürfen. Diese Waren unterliegen den
Einfuhrabgaben und den handelspolitischen Massnahmen erst im Zeitpunkt der
Auslagerung.

2 Wer ein offenes Zollager betreiben will, benötigt eine Bewilligung der Oberzolldirektion. Der Bundesrat legt die Bedingungen und Auflagen fest.

3 Der Lagerhalter muss über alle eingelagerten Waren in einer von den Zollbehörden
zugelassenen Form Bestandesaufzeichnungen führen. Die Oberzolldirektion kann
verlangen, dass der Lagerhalter für die eingelagerten Waren eine Sicherheit leistet.

4. Freipassverkehr

Art. 47

1 Die in den Artikeln 15 und 17 genannten Waren können gemäss den im vorliegenden Gesetz oder durch Verordnung aufgestellten Vorschriften zur Freipassabfertigung angemeldet werden gegen Erlegung oder Sicherstellung des Zollbetrages und
der anderweitigen Abgaben.

2 Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann behufs zollfreier Wiedereinfuhr
die Freipassabfertigung auch für die vorübergehende Ausfuhr inländischer Waren
verlangt werden.

3 Als Abfertigungsausweis dient der vom Zollamt auszustellende Freipass. Durch
Verordnung kann für bestimmte Fälle statt der Ausstellung eines Freipasses die
Vormerkung in amtlichen Registern vorgesehen werden (Vormerkverkehr).

4 Die Zulassung zum Freipassverkehr kann aus Gründen wirtschaftlicher Natur entweder allgemein oder von Fall zu Fall von einer Bewilligung der Oberzolldirektion 36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
1816 1817; BBl 1994 IV 950).

Zollordnung im allgemeinen 22

631.0

abhängig gemacht und für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht hatten, verweigert werden.

5 Für den Verkehr mit Sömmerungs- und Winterungsvieh erlässt das Eidgenössische
Finanzdepartement besondere Vorschriften.

6 Im Freipassverkehr abgefertigte ausländische Waren verlieren den Anspruch auf
Rückerstattung der sichergestellten Abgaben, inländische Waren den auf zollfreie
Wiedereinfuhr, wenn die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr nicht in der vorgeschriebenen Weise und in der durch Verordnung festgesetzten Frist erfolgt und zollamtlich festgestellt wird. Ist die Löschung des Freipasses bei der Wiederausfuhr oder
Wiedereinfuhr der Ware aus berücksichtigenswerten Gründen unterblieben, so kann
sie nachträglich bewilligt werden, wenn innerhalb von 60 Tagen seit Ablauf der
Gültigkeitsfrist des Freipasses darum nachgesucht wird und die Wiederausfuhr bzw.
Wiedereinfuhr sowie die Identität der Ware einwandfrei nachgewiesen werden.37 V. Besondere Verkehrsarten 1. Reisendenverkehr

Art. 48

1 Vom Ausland kommende Personen, die nicht Grenzbewohner sind und keine für
den Handel bestimmten Waren mit sich führen oder auf sich tragen, können die Abfertigung bei Grenzzollämtern und Aufsichtsposten jederzeit verlangen.

2 Sie haben sich unmittelbar nach dem Grenzübertritt beim nächstgelegenen Grenzzollamt oder Aufsichtsposten zu stellen. Für bestimmte Grenzstrecken kann durch
Verfügung der Oberzolldirektion die Stellungspflicht der Reisenden, die überhaupt
keinerlei Waren mit sich führen oder auf sich tragen, aufgehoben werden.

3 Der Bundesrat ist ermächtigt, im Reisendenverkehr bei allen Abgaben, die von der
Zollverwaltung gestützt auf die Zollgesetzgebung oder andere Erlasse erhoben werden, Erleichterungen sowohl hinsichtlich der Abgabenpflicht als auch des Verfahrens zu gewähren. Er kann insbesondere Pauschalansätze, welche mehrere Abgaben
umfassen, festsetzen, von der Erhebung einzelner Abgaben absehen, eine Freigrenze
für einzelne oder sämtliche Abgaben festlegen und die Vornahme von Zwischenabfertigungen ohne Abfertigungsausweis und Sicherstellung der Abgaben gestatten.38 4 Die Zollbehandlung von Pferden und andern Tieren, die als Reittiere oder zur Bespannung dienen, sowie von Wagen, Schlitten, Fahrrädern, Automobilen und Luftfahrzeugen wird durch Verordnung geregelt.

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Sept. 1955, in Kraft seit 1. April 1956 (AS 1956
587 588; BBl 1955 II 146).

Zollgesetz

23

631.0

2. Verkehr der Transportunternehmungen zu Lande a. Verpflichtungen der Unternehmung

Art. 49

1 Die Schweizerischen Bundesbahnen und die konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande, die sich mit dem Personen- und Gütertransport über die Zollgrenze befassen, haben nach Anordnung des Bundesrates die für den Dienstbetrieb
der Zollverwaltung und zur einstweiligen Lagerung der Zollgüter auf den Grenzstationen notwendigen Anlagen und Räumlichkeiten mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser, sowie die bahndienstlichen Wägeeinrichtungen unentgeltlich39 zur Verfügung zu stellen. Die innere Ausstattung ist Sache der Zollverwaltung.

2 Für die Kosten der Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Revisions- und Lagerräume kommen die Schweizerischen Bundesbahnen und die konzessionierten
Transportunternehmungen zu Lande auf, für diejenigen der Bürolokale die Zollverwaltung.

3 Vorbehältlich abweichender Bestimmungen der Staatsverträge finden diese Vorschriften auch Anwendung für die schweizerischen Zollämter auf ausländischen Anschlussstationen, soweit die in Betracht fallenden Transportunternehmungen der
Bundesgesetzgebung unterstehen.

4 Bei Zollämtern auf Bahnstationen im Innern wird über die der Zollverwaltung für
den Dienstbetrieb zur Verfügung zu stellenden Anlagen und Räumlichkeiten eine
Vereinbarung unter den beteiligten Verwaltungen getroffen.

5 Die Schweizerischen Bundesbahnen und die konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande sind gehalten, die mit der unmittelbaren Überwachung des zollmeldepflichtigen Verkehrs betrauten Zollbeamten bei dienstlichen Fahrten unentgeltlich zu befördern und den im Interesse der Zollsicherung getroffenen Anordnungen nachzukommen. Sie haben den Zollbeamten zum Zwecke amtlicher Erhebungen
Einsicht in die Register ihrer Güterexpeditionen zu gewähren.

b. Zollabfertigung

Art. 50

1 Den Schweizerischen Bundesbahnen und den konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande liegt die Erfüllung der Zollpflicht ob, soweit durch Gesetz oder
Verordnung nichts anderes festgesetzt wird.

2 Sie haben für jeden vom Ausland eintreffenden Gütertransport unmittelbar nach
dessen Ankunft auf der Grenzstation dem Grenzzollamt Ausweise über sämtliche geführten Waren (Ladelisten) nach vorgeschriebenen Formular zu übergeben, anhand
deren die Güter durch das Zollamt abgenommen und bis nach vollzogener Zollbe39

Heute haben die Bahnunternehmungen für solche Leistungen Anspruch auf angemessene
Vergütung (Art. 46 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957 - SR 742.101).

Zollordnung im allgemeinen 24

631.0

handlung unter Zollkontrolle gestellt werden. Diese Vorschriften finden sinngemäss
auf die Ausfuhr Anwendung.

3 Bahnzüge und Fahrzeuge dürfen ihre Fahrt nicht fortsetzen, bevor sie vom Zollamt
nach beendigter Zollbehandlung freigegeben werden.

c. Stellung der Bundesbahnen

Art. 51

1 Den Schweizerischen Bundesbahnen werden in der Eigenschaft als Warenführer
alle nach dem Ermessen der Zollverwaltung mit der Zollsicherheit vereinbaren Erleichterungen im Verkehr mit den Zollämtern eingeräumt.

2 Im übrigen wird das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr auf Grund gegenseitiger
Verständigung zwischen der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen
und der Oberzolldirektion durch eine Eisenbahnzollordnung40 geregelt.

3. Schiffsverkehr

Art. 52

1 Der Schiffsverkehr auf den Grenzgewässern und den als Zollstrassen anerkannten
Wasserstrassen unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Zollvorschriften.

2 Die Schiffsunternehmungen werden den Eisenbahnen gleichgestellt und haben,
vorbehältlich anderer Vereinbarung, die nämlichen Leistungen und Verpflichtungen
zu erfüllen.

3 Für den Verkehr mit privaten Schiffen können durch Verordnung ausnahmsweise
gewisse Erleichterungen bei der Erfüllung der Zollmeldepflicht für Waren, die nicht
zum Handel bestimmt sind, zugestanden werden.

4. Luftverkehr a. Einfuhr


Art. 53

aa. Allgemeine Vorschriften 1 Lenkbare Luftfahrzeuge, die auf dem Luftweg in die Schweiz kommen, haben die
vorgeschriebenen Luftstrassen einzuhalten und auf einem Zollflugplatz zu landen.

2 Landet ein Luftfahrzeug ausserhalb eines Zollflugplatzes, so hat sich sein Führer
sofort bei der Behörde des nächsten Ortes anzumelden. Die Ortsbehörde ist verpflichtet, unmittelbar nach der Landung dafür zu sorgen, dass das Luftfahrzeug, 40

SR 631.252.1

Zollgesetz

25

631.0

seine Insassen und sein Inhalt unter ihrer Aufsicht bleiben bis zum Entscheid der
Zollbehörde, die so rasch als möglich zu verständigen ist.

3 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung der Einfuhr auf dem Luftweg und über den Luftverkehr überhaupt.

4 Die Warenbeförderung über die Grenze durch nicht lenkbare Luftfahrzeuge ist untersagt.

5 Aus Luftfahrzeugen aller Art dürfen, ausser im Falle der Not, nur die durch die
einschlägigen Vorschriften bezeichneten Gegenstände abgeworfen werden.

6 Die Zoll- und Polizeimannschaft ist befugt, Luftfahrzeuge zur Landung zu verhalten, sich auf das Fahrzeug zu begeben und die zur Zollsicherung nötigen Massnahmen zu treffen.


Art. 54

bb. Verfahren

Der Führer des Luftfahrzeuges hat das Verzeichnis (Manifest) der mitgeführten Vorräte und Waren, die Zolldeklarationen und Begleitpapiere unaufgefordert der Zollstelle zu übergeben und die durch die Zollpflicht bedingten Obliegenheiten zu erfüllen oder durch einen Beauftragten erfüllen zu lassen.

b. Ausfuhr


Art. 55

Luftfahrzeuge dürfen nur von Zollflugplätzen aus und nach Erfüllung der Zollpflicht
nach dem Ausland abfliegen. Befreiungen von dieser Verpflichtung und Erleichterungen können von der Oberzolldirektion allgemein oder von Fall zu Fall bewilligt
werden.

c. Durchfuhr

Art. 56

Luftfahrzeuge, die das schweizerische Zollgebiet überfliegen, ohne zu landen und
ohne Waren abzuwerfen, sind zollamtlicher Behandlung nicht unterworfen. Bei Zwischenlandungen sind die Vorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr anwendbar.

5. Postverkehr

Art. 57

1 Zollpflichtige Postsendungen unterliegen der Zollkontrolle. Davon befreit sind die
Sendungen im direkten Transit. Aus Verkehrsrücksichten können für besondere Ver

Zollordnung im allgemeinen 26

631.0

kehrsarten durch Verordnung erleichternde Bestimmungen erlassen werden, so besonders für zollfreie Ausfuhrsendungen.

2 Die Schweizerische Post stellt alle Postsendungen aus dem Ausland durch Vorlegung der vom Versender ausgestellten Zolldeklaration und der Begleitpapiere ohne
Verzug beim zuständigen Zollamt unter Zollkontrolle.41 3 Im übrigen wird das Zollverfahren im Postverkehr auf Grund gegenseitiger Verständigung zwischen der Schweizerischen Post und der Zollverwaltung durch die
Postzollordnung vom 2. Februar 197242 geregelt.43 4 Der Personenverkehr der Schweizerischen Post unterliegt den nämlichen zollrechtlichen Vorschriften wie der Eisenbahnverkehr.44 6. Grenzverkehr

Art. 58

1 Als Grenzverkehr gilt der Ein- und Ausfuhrverkehr zwischen den Bewohnern anstossender Wirtschaftszonen, sofern es sich dabei um Waren handelt, die zur Deckung ihres Haushaltungsbedarfs oder für ihren landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind.

2 Der Grenzverkehr umfasst: 1.

den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr, sowie die Einfuhr und
Ausfuhr von Rohprodukten der bewirtschafteten Grundstücke; 2.

den kleinen Markt- und Hausierverkehr; 3.

den Veredlungs- und Reparaturverkehr für Arbeiten, die durch Handwerker
der anstossenden Wirtschaftszonen für den häuslichen Bedarf der Grenzbewohner vorgenommen werden.

3 Nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse können durch den Bundesrat auf Zusehen weitergehende erleichternde Bestimmungen erlassen werden.

4 Der Bundesrat kann, wenn sich Missbräuche zeigen, die Anwendung der Sondervorschriften über den Grenzverkehr einstellen, einschränken oder von der Erfüllung
bestimmter Bedingungen und der Beibringung besonderer Ausweise abhängig machen.

41 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

42

SR 631.255.1 43 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

44 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Zollgesetz

27

631.0

VI. Vollziehung nicht zollrechtlicher Bundeserlasse 1. Grundsatz


Art. 59

Bei der Handhabung fiskalischer, polizeilicher und anderer nicht zollrechtlicher
Bundeserlasse wirkt das Zollpersonal mit im Auftrag und auf Rechnung der andern
Verwaltung und nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.

2. Verbotene Waren

Art. 60

1 Werden Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist, unter richtiger Benennung zur Zollabfertigung angemeldet, so ist, soweit sie nicht zu vernichten
sind, ihre Rückweisung anzuordnen.

2 In allen andern Fällen ist das Strafverfahren wegen Bannbruches einzuleiten.

VII. Zollzahlung 1. Zahlungsweise

Art. 61

1 Die Zölle und anderen von der Zollverwaltung zu beziehenden Abgaben sind
grundsätzlich in bar und in Schweizerwährung zu erheben. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Staatsverträge kann der Bundesrat den Bezug auf Grund
der Goldwährung anordnen.

2 Nach Ermessen der Oberzolldirektion und unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen können an Stelle der Barzahlung Gutscheine der Schweizerischen Bundesbahnen, schweizerische Post- und Bankchecks an Zahlungs Statt angenommen
werden. Die Zollzahlungspflicht gilt in diesem Fall erst dann als erfüllt, wenn die
Zollverwaltung für ihre Forderung vollständige Bardeckung erhalten hat. Die Zollverwaltung kann gegen Rückgabe der an Zollzahlungs Statt angenommenen Papiere
vom Zollzahlungspflichtigen jederzeit Barzahlung verlangen.

3 Ausnahmsweise können durch die Oberzolldirektion unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungsfristen eingeräumt werden, wobei Verzinsung vom Tage der Zollabfertigung an verlangt werden kann.

4 Die Gewährung von Zahlungserleichterungen ist in der Regel von der Stellung einer Zollbürgschaft abhängig zu machen.

Zollordnung im allgemeinen 28

631.0

2. Zollquittung

Art. 62

1 Die Zölle und anderen Abgaben sind, soweit im vorliegenden Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen werden, sogleich nach Erledigung der Abfertigung zu entrichten. Dem Zollpflichtigen wird eine Zollquittung ausgehändigt, die als Zollausweis
dient.

2 Der Inhaber der Zollquittung gilt als zum Empfang der unter Zollkontrolle stehenden Waren berechtigt.

3. Zollabonnement

Art. 63

Die Zahlungsbedingungen für die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Zollabonnemente werden durch die Oberzolldirektion festgesetzt.

4. Verjährung

Art. 64


45

Die Zölle und andere Abgaben verjähren ein Jahr nach der Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration. Bei Zwischenabfertigungen beginnt die Verjährung mit
dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zwischenabfertigung. Die Verjährung wird durch
jede zur Geltendmachung des Anspruches gegen einen Zahlungspflichtigen gerichtete
Handlung unterbrochen; sie ruht während des Laufes eingeräumter Zahlungsfristen.

5. Sicherstellung a. Grundsatz


Art. 65

1 Bei den Zwischenabfertigungen zollpflichtiger Waren und bei der Gewährung von
Zahlungserleichterungen irgendwelcher Art ist Sicherheit zu leisten für die Zollbeträge und die andern Abgaben, auch für die noch nicht endgültig ermittelten Forderungen aus Verletzung von Zollvorschriften.

2 Ausnahmen von der Pflicht zur Sicherstellung können durch Verordnung vorgesehen werden.

45

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollgesetz

29

631.0

b. Barhinterlage

Art. 66

1 Die Sicherstellung geschieht in der Regel durch Barhinterlage, die in gleicher
Weise zu leisten ist wie die Zollzahlung.

2 Je nach der Art der endgültigen Abfertigung wird die Barhinterlage ganz oder teilweise zurückgegeben oder gegen Ausstellung einer Zollquittung endgültig verrechnet.

3 Für den zurückbezahlten Betrag wird kein Zins vergütet, für die Verwaltung der
Hinterlage keine Gebühr gefordert.

c. Zollbürgschaft

Art. 67

aa. Fälle

1 An Stelle der Barhinterlage kann die Zollbehörde eine solidarische Zollbürgschaft
annehmen:

1.

als Generalbürgschaft für alle Verbindlichkeiten eines Zollpflichtigen oder
für solche aus einer bestimmten Abfertigungsart; 2.

bei Gewährung von Zahlungserleichterungen; 3.

in allen andern Fällen, wenn die Sicherstellung durch Barhinterlage nicht
ausdrücklich vorgeschrieben ist.

2 Die Vollziehungsverordnung46 stellt die näheren Bestimmungen auf.


Art. 68

bb. Bürgen

1 Die Zollbehörde nimmt Generalbürgschaften in der Regel nur von schweizerischen
Bankinstituten oder schweizerischen Versicherungsunternehmungen an. In den andern Fällen der Zollbürgschaft kann die Zollbehörde auch in der Schweiz wohnende
Einzelpersonen oder schweizerische Handelsgesellschaften, die nachgewiesenermassen für den Betrag habhaft sind, als Bürgen annehmen.

2 Die Zollbehörde, welche die Bürgschaft annimmt, entscheidet, ob diese durch
einen oder mehrere Bürgen zu leisten ist.

3 Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen sowie diejenigen unter mehreren Mitbürgen richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts47. Die Rechtsstellung des Hauptschuldners und des Bürgen gegenüber
dem Bunde richtet sich nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes.

4 Fällt der Schuldner in Konkurs, so ist der Bürge zur Anmeldung der Forderung berechtigt, wenn die Zollverwaltung darauf verzichtet; sie stellt ihm in diesem Falle
eine Bescheinigung aus, die als Forderungstitel im Konkurs dient.

46

SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

47

SR 220

Zollordnung im allgemeinen 30

631.0

5 Dem Bürgen, der die Forderung bezahlt, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt, die ihm als Grundlage für die Geltendmachung seiner Rückgriffsforderung
und als Rechtsöffnungstitel gegen den Hauptschuldner dient. Befindet sich die
Ware, mit Bezug auf welche die verbürgte Forderung entstanden ist, im Gewahrsam
der Zollverwaltung, so wird sie dem Bürgen gegen vollständige Bezahlung der Forderung ausgehändigt.


Art. 69

cc. Form und Inhalt

1 Die Zollbürgschaft ist schriftlich auf amtlichem Formular zu errichten. In der
Bürgschaftserklärung ist der Höchstbetrag der Haftung anzugeben.

2 Der Bürge haftet, soweit nicht in der Bürgschaftserklärung etwas anderes bestimmt
ist, solidarisch mit dem Zollschuldner für alle Forderungen an Zöllen und anderen
Abgaben sowie an Bussen, Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit dem verbürgten Zollverhältnis stehen.48 3 Der Bürge besitzt gegenüber der Forderung keine andern Einreden als der Schuldner selbst. Vollstreckbare Titel, die gegenüber dem Schuldner bestehen, wirken auch
gegenüber dem Bürgen.


Art. 70

dd. Endigung

1 Die Haftung des Bürgen endigt mit der Haftung des Schuldners. Bei der Generalbürgschaft kann der Bürge nach Ablauf eines Jahres die Entlassung aus der Bürgschaft verlangen. In diesem Falle ist er für die Folgen der Handlungen des Schuldners, die seit der durch die Zollverwaltung bewilligten Entlassung oder spätestens
vier Wochen nach der Kündigung erfolgt sind, nicht mehr haftbar.

2 Gibt ein Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz auf oder scheint aus anderen Gründen die Aufhebung der Bürgschaft angezeigt, so ist die Zollbehörde befugt, Barhinterlage oder Bestellung einer neuen Zollbürgschaft zu verlangen.

3 Die Erben des Bürgen treten in seine Bürgschaftsverpflichtung ein.


Art. 71

ee. Zins und Gebühren 1 Auf den durch Zollbürgschaft sichergestellten Beträgen, die zur endgültigen Verrechnung gelangen, wird ein Zins erhoben, dessen Höhe durch Verordnung festgesetzt wird. Der Bundesrat kann bestimmte Verkehrsarten ganz oder teilweise von der
Zinsentrichtung befreien.

2 Für die Annahme von Generalbürgschaften werden die durch Verordnung festgesetzten Schreib- und Kontrollgebühren erhoben.

48

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollgesetz

31

631.0

d. Hinterlage von Wertpapieren

Art. 72

1 An Stelle von Barhinterlage oder Zollbürgschaft können auch Wertpapiere als Hinterlage angenommen werden, nach Massgabe der durch die Oberzolldirektion festgesetzten Bestimmungen. Bei der endgültigen Verrechnung der durch Wertpapiere sichergestellten Beträge wird ein Zins erhoben, dessen Höhe durch Verordnung festgesetzt wird.

2 Wird die Zollschuld bei der Fälligkeit nicht bezahlt, so werden die hinterlegten
Wertpapiere wie ein Zollpfand verwertet.

3 Die Zollbehörde ist befugt, gegen Rückgabe der hinterlegten Wertpapiere Barhinterlage oder Bestellung einer Zollbürgschaft zu verlangen.

VIII. Vereinbarungen49
a50 Zur Vereinfachung der Zollbehandlung kann die Oberzolldirektion mit einzelnen
Zollpflichtigen Vereinbarungen über die Veranlagung der von der Zollverwaltung
zu erhebenden Abgaben und das Zollverfahren treffen. Solche Vereinbarungen sind
nur zulässig, wenn dadurch der Abgabenertrag nicht geschmälert wird und keine
ernstlichen Beeinträchtigungen in den Wettbewerbsverhältnissen zu erwarten sind.

Dritter Abschnitt: Verletzung von Zollvorschriften I. Zollwiderhandlungen51 1. Aufzählung


Art. 73


52

Als Zollwiderhandlungen gelten die Zollübertretung, der Bannbruch, die Zollhehlerei und die Zollpfandunterschlagung.

49

Eingefügt durch Ziff. I des BG von 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

50

Eingefügt durch Ziff. I des BG von 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

51

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

52

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollordnung im allgemeinen 32

631.0

2. Zollübertretungen a. Tatbestände

Art. 74

Eine Zollübertretung begeht: 1.

wer zollpflichtige Waren ohne ausdrückliche Bewilligung auf für den Zollverkehr nicht erlaubtem Wege oder unter Benützung eines nicht erlaubten
Landungsplatzes ein-, aus- oder durchführt oder Waren in einem nicht lenkbaren Luftfahrzeug über die Grenze befördert; 2.

wer mit zollpflichtigen Waren nach Anmeldung bei einem Grenzaufsichtsposten den vorgeschriebenen Weg zu dem ihm bezeichneten Zollamt nicht einhält; 3.

wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt; 4.

wer nach dem Überschreiten der Zollgrenze vor Ankunft beim Grenzzollamt,
Zollandungsplatz oder Zollflugplatz zollpflichtige Waren ausladet, auswirft
oder daran vor der Zollabfertigung irgendwelche Veränderungen vornimmt; 5.

wer ausserhalb der vorgeschriebenen Dienststunden zollpflichtige Waren
ein- oder ausführt, ohne die zur Sicherung der Zollerhebung erlassenen Vorschriften zu beachten; 6.

wer den Zoll dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er zollpflichtige Waren
zu niedrig deklariert oder bei der Zollrevision verheimlicht; 7.

wer für zollpflichtige Waren eine Gewichtsangabe macht, die um mehr als 3
Prozent zu niedrig ist; 8.53 wer den Zoll dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er andere unrichtige Angaben macht oder echte, falsche oder verfälschte Zoll- und Ausweispapiere
oder zollamtliche Erkennungszeichen oder Erkennungsmarken missbräuchlich verwendet; 9.

wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die
Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung
zutreffen;

10. wer Waren, für die im Hinblick auf eine bestimmte Zweckverwendung nach vollzogener Denaturierung Zollbefreiung oder Zollermässigung bewilligt
worden ist, nachträglich zu anderm Zweck verwendet, eine solche Verwendung ermöglicht oder auf irgendeine Weise die Wirkungen der Denaturierung aufhebt; 11. wer Waren, für die auf Grund richtiger Angaben Zollfreiheit oder Zollermässigung zugestanden worden ist, nachträglich ohne Bewilligung und ohne
Nachentrichtung des Zollbetreffnisses zu einem der Zollfreiheit oder Zollermässigung nicht entsprechenden Zwecke verwendet; 53

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollgesetz

33

631.0

12. wer durch unerlaubte Handlungen oder Mittel eine ungerechtfertigte Rückvergütung von Zöllen oder andern Abgaben erwirkt;

13. wer den Zoll dadurch verkürzt, dass er im Geleitschein-, Niederlags-, Freipass- oder Vormerkverkehr abgefertigte zollpflichtige Waren vertauscht oder
ohne ausdrückliche Bewilligung in ihren Bestandteilen verändert; 14.54 wer die im Grenzverkehr zugestandenen Zollerleichterungen missbräuchlich in Anspruch nimmt, um zollpflichtige Waren unverzollt ein- oder auszuführen; 15.55 wer in einem Verzollungsauftrag eine unrichtige Tarifnummer angibt oder die Ware gemäss einer solchen bezeichnet und dadurch bewirkt, dass eine
zollpflichtige Ware zu niedrig deklariert wird; 16.56 wer auf andere als die hievor angegebene Weise dem Bund zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen Zölle vorenthält oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige
Veranlagung gefährdet oder verhindert57.

b. Strafen


Art. 75

1 Die Zollübertretung wird mit Busse bis zum 20fachen Betrag des hinterzogenen
oder gefährdeten Zolles bestraft. Kann dieser zahlenmässig nicht genau ermittelt
werden, so wird er schätzungsweise festgesetzt.

2 Beim Vorhandensein erschwerender Umstände wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Gefängnis bis zu sechs Monaten
erkannt werden.

3 Die Zollübertretung ist auch strafbar, wenn sie fahrlässig verübt wird.58 3. Bannbruch

a. Tatbestände

Art. 76


59

Einen Bannbruch begeht, wer Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr
oder Durchfuhr von Waren verletzt oder in der Durchführung gefährdet, insbesondere dadurch, 54

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

55

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

56

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

57

Im französischen Text: «... empêche ou cherche à empêcher».

58

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

59

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollordnung im allgemeinen 34

631.0

1.

dass er solche Waren unter Umgehung der Zollkontrolle über die Zollgrenze
schafft, beim zuständigen Zollamt anzumelden unterlässt, unrichtig deklariert oder sonstwie entgegen dem Verbot oder der Beschränkung ein-, ausoder durchführt; 2.

dass er solche Waren, die unter Zwischenabfertigung oder Zollkontrolle stehen, mit einem Verwendungsvorbehalt abgefertigt worden sind oder in einem Zollager lagern, ohne Bewilligung zu einem der Abfertigung nicht entsprechenden Zweck verwendet oder in den freien Verkehr bringt oder über
sie sonstwie entgegen dem Verbot oder der Beschränkung verfügt; 3.

dass er solche Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie
dazu bestimmt sind, unter Umgehung der Zollkontrolle über die Grenze geschafft zu werden, liefert, vermittelt oder in der Nähe der Zollgrenze unterbringt; 4.

dass er auf Grund unrichtiger Angaben oder unter Verschweigen wesentlicher Tatsachen bewirkt, dass eine Bewilligung im Widerspruch zu den bestehenden Vorschriften erteilt wird; 5.

dass er die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen
nicht erfüllt oder bewirkt, dass sie nicht erfüllt werden.

b. Strafen


Art. 77

1 Der Bannbruch wird, sofern ein besonderer Erlass hiefür eigene Straf- oder Verfahrensvorschriften aufstellt, nach diesen verfolgt und beurteilt.60 2 Enthält der besondere Erlass keine Strafandrohung, so wird der Bannbruch mit
Busse bis zum sechsfachen Betrag des Inlandwertes der Waren bestraft. Der Inlandwert richtet sich nach dem zur Zeit der Entdeckung des Bannbruches geltenden
Marktpreis. Fehlt ein solcher, so wird der Wert durch Sachverständige bestimmt.61 3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der Busse um die Hälfte erhöht; überdies kann auf Gefängnis bis zu einem Jahr erkannt werden.

4 Der Bannbruch ist auch strafbar, wenn er fahrlässig verübt wird.62 4. Zollhehlerei

Art. 78

1 Der Zollhehlerei macht sich schuldig, wer zollpflichtige oder verbotene Waren,
von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder dem 60

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

61

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

62

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollgesetz

35

631.0

Verbote zuwider eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder
in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder abzusetzen hilft.

2 Die für die Zollübertretung und den Bannbruch angedrohten Strafen finden auch
für die Zollhehlerei Anwendung.

5. Zollpfandunterschlagung

Art. 79

1 Wer eine von der Zollverwaltung durch rechtskräftige Verfügung als Zollpfand beschlagnahmte Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet oder ohne
Zustimmung der Zollbehörde darüber verfügt, macht sich einer Zollpfandunterschlagung schuldig und wird mit Busse bis zum vierfachen Betrag des Inlandwertes der
Ware oder mit Haft bestraft.63 2 Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Ansprüche.

6. Gemeinsame Strafbestimmungen a. Anwendbares Recht, Versuch64

Art. 80


65

1 Der zweite Titel des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht66 (Art. 2ff.) ist anwendbar.

2 Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.

b. ...


Art. 81


67

c. Erschwerende Umstände

Art. 82

Als erschwerende Umstände gelten: 1.68 die Anwerbung mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung; 63

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

64

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

65

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

66

SR 313.0

67

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

68

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollordnung im allgemeinen 36

631.0

2.69 die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen oder die Verübung unter dem Schutze einer Sicherung gegen Straffolgen; 3.

das Mitführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder von Hunden zum
Widerstande gegen die zur Wahrung der staatlichen Interessen verpflichteten
Beamten sowie die Anwendung von mechanischer oder tierischer Kraft zur
Verhinderung der Anhaltung, der Ausübung der Zollkontrolle oder einer Beschlagnahme; 4.

die Eigenschaft als Beamter oder Angestellter des Bundes; 5.

...70

d. Verfolgungsverjährung71

Art. 83


72

Die Verfolgungsverjährung gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht73 gilt auch für den Bannbruch und
die Zollhehlerei.


Art. 84


74

e. Zusammentreffen von Strafbestimmungen75

Art. 85


76
1 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Zollübertretung und denjenigen eines Bannbruches, so kommt die für die schwerere Widerhandlung verwirkte
Strafe zur Anwendung, die angemessen zu erhöhen ist.

2 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand der Zollübertretung oder der Zollübertretung und des Bannbruchs (Abs. 1) und denjenigen von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht77, so wird nur die
letztere Strafbestimmung angewendet.

69

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

70

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

71

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

72

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

73

SR 313.0

74

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

75

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

76

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

77

SR 313.0

Zollgesetz

37

631.0

f. Räumliche Geltung des Gesetzes

Art. 86


78

Zollwiderhandlungen, die bei einem schweizerischen Zollamt im Auslande verübt
werden, gelten als in der diesem nächstgelegenen schweizerischen Gemeinde begangen.

7. Strafverfolgung und Strafvollzug a. Anwendbares Recht; Zuständigkeit79

Art. 87


80

1 Für die Strafverfolgung ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht81 massgebend. Verfolgende und urteilende Verwaltung im Sinne
jenes Gesetzes ist sie Zollverwaltung.

2 Die Oberzolldirektion erlässt die Straf- und Einziehungsbescheide sowie die Strafund Einziehungsverfügungen; sie entscheidet über die Einstellung des Verfahrens,
die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren sowie über die
Entschädigungen und den Rückgriff nach den Artikeln 99-102 des Bundesgesetzes
vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Das Eidgenössische Finanzdepartement kann diese Befugnisse in Abstufungen den Zollkreisdirektionen und
Zollämtern übertragen.

b. Durchsuchung von Bahn- und Posträumen82

Art. 88

83 Bahn- und Posträume dürfen durchsucht werden. Bei der Durchsuchung von Amtslokalen der Schweizerischen Post ist das Postgeheimnis in gleicher Weise wie bei
der Zollkontrolle zu beachten.

78

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

79

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

80

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

81

SR 313.0

82

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

83 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Zollordnung im allgemeinen 38

631.0

c. Anhaltung

Art. 89

1 Bei der Verfolgung von Zollwiderhandlungen in der Nähe der Zollgrenze und in
den dort befindlichen Anlagen der Schweizerischen Post, der Bundesbahnen und der
konzessionierten Transportanstalten können Personen, die einer Zollwiderhandlung
verdächtig sind, angehalten und einer vorläufigen Untersuchung unterworfen werden. Die Untersuchung kann auch auf die von den Verdächtigen mitgeführten Gepäckstücke, Waren und Fahrzeuge ausgedehnt werden.84 2 Im Falle von Widerstand ist vorläufige Festnahme des Verdächtigen nach Artikel
51 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht85 und
Beschlagnahme der mitgeführten Gegenstände und Fahrzeuge zulässig.86 3 Bei der Verfolgung flüchtiger Täter oder zur Verhinderung der Beseitigung von
Beweisen können in der Nähe der Zollgrenze gelegene Grundstücke, Wohnungen
und mit solchen in unmittelbarer Verbindung stehende Einfriedigungen betreten
werden.

4 Fördert die vorläufige Untersuchung Anzeichen zutage, welche den Verdacht bestätigen, so ist der Verdächtige aufzufordern, sich in Begleitung eines Beamten behufs Feststellung des Tatbestandes zur nächstgelegenen Zollstelle zu begeben.

5 Für dienstliche Fahrten mit Schiffen und andern Fahrzeugen in der Nähe der Zollgrenze sind die Beamten der Zollverwaltung, wo es erforderlich wird, von der Beobachtung der verkehrspolizeilichen Vorschriften entbunden.


Art. 90-9787 8. ...


Art. 98-10088 84 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

85

SR 313.0

86

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

87

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

88

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

Zollgesetz

39

631.0

9. Zollzahlungspflicht89

Art. 101


90

Bei Bannbruch ist der Zoll zu bezahlen, der bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben
würde. Wird die Ware auf behördliche Anordnung vernichtet oder zurückgewiesen,
so wird der bezahlte Zoll zurückerstattet.

10. Beschlagnahme und Verwertung gefundener Sachen

Art. 102

1 Finden Beamte oder Angestellte der Zollverwaltung in der Nähe der Zollgrenze
Sachen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter Verletzung der Zollpflicht oder
mittels Bannbruches eingeführt worden sind, so werden diese, vorbehältlich anderweitiger bundesrechtlicher Vorschriften, unter Anzeige an die zuständige Polizeibehörde zur Deckung der Abgaben-, Bussen- und Kostenforderung vorläufig mit Beschlag belegt. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn mit der Verpflichtung zur
Wiederausfuhr zollfrei abgefertigte Waren ohne Erfüllung der Zollzahlungspflicht
im schweizerischen Zollgebiet zurückgelassen werden.91 2 Gelangen solche Sachen in den Besitz einer Polizeibehörde oder einer konzessionierten oder dem Bunde gehörenden Transportanstalt, so sind sie dem nächstgelegenen Zollamt zum Zwecke der Beschlagnahme gemäss Artikel 121 zur Verfügung zu
stellen.92

3 Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen
kostspieligen Unterhalt erfordern, können sogleich verwertet werden.

4 In jedem Falle ist der rechtmässige Eigentümer durch das Bundesblatt und, wenn
es die Verhältnisse erfordern, auf die im betreffenden Kanton übliche Weise von der
Beschlagnahme zu benachrichtigen mit der Eröffnung, dass er sie innerhalb der ordentlichen Frist, vom Erscheinen der Bekanntmachung an, durch Beschwerde anfechten kann. Die Ware oder der Erlös ist ihm, vorbehältlich entgegenstehender
Vorschriften anderer Gesetze, herauszugeben, wenn er nachweist, dass die Ware
entweder erlaubterweise und unter richtiger Erfüllung der Zollpflicht oder aber ohne
sein Wissen und wider seinen Willen eingeführt worden ist. Ein auf der Ware geschuldeter Zollbetrag sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Bekanntmachung
und der Verwertung sind vom Eigentümer zu tragen.

5 Die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Fund bleiben vorbehalten. Wird die
Sache verkauft, so ist aus ihrem Erlös nach Deckung der geschuldeten Abgaben dem
Finder Ersatz seiner Auslagen und der angemessene Finderlohn auszurichten.

89

Ursprünglich vor Art. 99. Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit
1. Jan. 1975 (SR 313.0).

90

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

91

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

92

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollordnung im allgemeinen 40

631.0

11. Verwendung der Bussen usw.93

Art. 103


94

1 Die eingebrachten Bussen wegen Zollwiderhandlungen, die als Massnahme auferlegten Geldzahlungen, die eingezogenen Geschenke und Zuwendungen sowie der
Erlös aus eingezogenen Gegenständen sind, nach Abzug der Kosten, wie folgt zu
verteilen:

a.

zwei Drittel verbleiben dem Bund; b.

ein Drittel fällt in eine Wohlfahrtskasse des Zollpersonals.

2 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über Zweck, Organisation und Verwaltung dieser Kasse.

II. Ordnungswidrigkeiten95

Art. 104


96

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines
Staatsvertrages oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über das Zollwesen
oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder
unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, ohne dass der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist,
wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

2 Widerhandlungen gegen mündliche zollamtliche Anordnungen des Zollpersonals
oder gegen solche Anordnungen durch Signale oder Tafeln, die bei Bedarf erlassen
werden, werden mit Busse bis zu 500 Franken bestraft. Die Anordnung bedarf keines Hinweises auf die Strafandrohung dieses Artikels.

3 Auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sind die Artikel 80 Absatz 1 und 87
entsprechend anwendbar.

4 Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285
oder 286 des Strafgesetzbuches97.


Art. 105-10898 93

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

94

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 1980 über die Neuverteilung von
Bussenerträgen, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1793; BBl 1980 I 477).

95

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

96

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

97

SR 311.0

98

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

Zollgesetz

41

631.0

Vierter Abschnitt: Beschwerden

Art. 109

99 Instanzen und Verfahren 1 Beschwerdeinstanzen sind: a.

die Zollkreisdirektionen für Verfügungen der Zollämter; b.

die Oberzolldirektion für erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen; c.

die Zollrekurskommission für erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion über:
1.

die Veranlagung der Zölle einschliesslich Zollzahlungspflicht, Zollbefreiung, Zollbegünstigung und Zwischenabfertigung, 2.

die Tarifierung für andere Zwecke als die Zollerhebung, 3.

die statistische Gebühr, 4.100 die Schwerverkehrs- und die Nationalstrassenabgabe;
5.101 den Zollnachlass (Art. 127) und den Erlass der Einfuhrsteuer (Art. 84 BG vom 2. Sept. 1999 über die Mehrwertsteuer102); d.

das Eidgenössische Finanzdepartement für erstinstanzliche Verfügungen der
Oberzolldirektion, die nicht der Beschwerde an die Zollrekurskommission
unterliegen, und für Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion, die weder
der Beschwerde an die Zollrekurskommission noch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen; e.

das Bundesgericht für Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion, der
Zollrekurskommission und des Eidgenössischen Finanzdepartementes, die
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen.

2 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung beträgt 60 Tage und
läuft von der Zollabfertigung an.

3 Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 44ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes103 und den Artikeln 97ff. des Bundesrechtspflegegesetzes104.

4 Die Anfechtung von Verfügungen im Strafverfahren richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes105.106 99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

100

Eingefügt durch Anhang Ziff 25 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

101 Eingefügt durch Art. 92 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 641.20).

102 SR

641.20

103

SR 172.021

104

SR 173.110

105

SR 313.0

106

Eingefügt durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollordnung im allgemeinen 42

631.0


Art. 110-116107 Fünfter Abschnitt: Zollvollstreckung und Zollsicherung I. Zollvollstreckung 1. Vollstreckbare Ansprüche

Art. 117

1 Die Zollansprüche werden mit der zollamtlichen Annahme der Deklaration, die übrigen nach dem vorliegenden Gesetz durch die Zollverwaltung zu beziehenden Abgaben, Kosten und Zinsen mit dem Zeitpunkt ihrer Festsetzung vollstreckbar. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

2-3 ...108

2. Art der Vollstreckung

Art. 118


109

Haftet für den Anspruch ein in Händen der Zollverwaltung befindliches oder von ihr
beschlagnahmtes Zollpfand, so geschieht die Vollstreckung nach Artikel 122 und
dem durch die Verordnung vom 10. Juli 1926110 zum Zollgesetz zu regelnden Verfahren. Das nämliche gilt für die Verwertung hinterlegter Wertpapiere. In allen andern Fällen und für Beträge, die durch Verwertung des Zollpfandes nicht gedeckt
werden, ist Schuldbetreibung einzuleiten.

3. Besondere Bestimmungen betreffend Schuldbetreibung

Art. 119

1 Zollrechtliche Ansprüche sind auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner im Wege der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung zu vollstrecken. Vorbehalten bleibt die Verwertung des Zollpfandes und der
hinterlegten Wertpapiere. Am Konkurs des Schuldners nimmt die Zollverwaltung
unbeschadet ihrer Ansprüche aus dem Zollpfandrecht teil.

2 Die nach dem vorliegenden Gesetz rechtskräftig gewordenen Verfügungen und
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden betreffend zollrechtliche Ansprüche ste107

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972 (AS 1973 644; BBl 1972 II 228).

108

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

109

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

110

SR 631.01

Zollgesetz

43

631.0

hen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes111 gleich.

3 Die rechtskräftige Feststellung zollrechtlicher Ansprüche auf Grund des vorliegenden Gesetzes ist für den Richter auch bei Bestreitung im Schuldbetreibungs- und
Konkursverfahren verbindlich. Vorbehalten bleibt Artikel 122.

II. Zollpfandrecht 1. Gegenstand


Art. 120

1 An Waren, für die Zollpflicht besteht, und an Gegenständen, die der Verletzung
zollrechtlicher oder anderer Erlasse gedient haben, bei deren Handhabung die Zollverwaltung mitwirkt112, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Zollpfandrecht).

2 Das Zollpfand haftet in nachstehender Reihenfolge: 1.

für Zölle und Zinsen; 2.113 für Bussen, Ersatzforderungen und Kosten; 3.

für Gebühren betreffend die Handhabung von Zollerlassen sowie für die
handelsstatistische Gebühr; 4.

für die im Zoll- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Gebühren; 5.114für Bussen wegen Ordnungswidrigkeiten; 6.

für Abgaben, Gebühren, Bussen und Kosten, die auf Grund anderer als zollrechtlicher Erlasse geschuldet werden, bei deren Handhabung die Zollverwaltung mitwirkt.

3 Das Zollpfandrecht wird mit der Entstehung des Anspruchs, den es zu sichern hat,
begründet und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor. Vorbehalten
bleibt Artikel 122.

2. Beschlagnahme des Zollpfandes

Art. 121

1 Die Zollverwaltung kann das Zollpfand, solange die dadurch gesicherte Forderung
nicht bezahlt ist, zurückbehalten oder, wenn es sich nicht in ihrem Gewahrsam befindet, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in 111

SR 281.1

112

Im französischen Text: «... que les agents de la douane sont chargés de poursuivre».

113

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

114

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollordnung im allgemeinen 44

631.0

einem an den Besitzer des Gegenstandes gerichteten Verbot, darüber zu verfügen.
Über die Beschlagnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Beiziehung besonderer
Amtspersonen kann bei der Protokollaufnahme unterbleiben, wenn diese nicht mit
einem Strafverfahren im Zusammenhang steht.

2 Die Beschlagnahme kann durch Beschwerde angefochten werden.

3 Der beschlagnahmte Gegenstand kann gegen Sicherstellung freigegeben werden.

3. Verwertung des Zollpfandes

Art. 122

1 Ist die Forderung, für die das Zollpfand haftet, vollstreckbar geworden, so kann es
verwertet werden.

2 Haftet der Eigentümer des Zollpfandes nicht persönlich für die dadurch gesicherte
Forderung, so kann er sich der Verwertung widersetzen, wenn er beweist, dass die
Gegenstände ohne seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass
er das Eigentum oder den Anspruch auf Verschaffung von Eigentum erworben hat,
ohne von der Nichterfüllung der Zollzahlungspflicht Kenntnis zu haben.115 3 Die Bestreitung der Verwertung erfolgt durch Beschwerde.

III. Sicherstellungsverfügung 1. Verfahren


Art. 123

1 Erscheint der zollrechtliche Anspruch durch das Verhalten des Zollpflichtigen als
gefährdet oder hat der Zollpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die
zuständige Zollkreisdirektion von jeder zahlungspflichtigen Person jederzeit Sicherstellung verlangen, soweit der Anspruch nicht durch ein Zollpfand gesichert ist oder
das Zollpfand nicht verwertet werden kann oder voraussichtlich zur Deckung des
Anspruchs nicht ausreicht. Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar und
steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes116 gleich.

2 Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Zollbürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu leisten.

3 Die Sicherstellungsverfügung kann durch Beschwerde angefochten werden.117 115

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0) 116

SR 281.1

117

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0)

Zollgesetz

45

631.0

2. Arrestgrund

Art. 124

1 Die Sicherstellungsverfügung stellt einen Arrestgrund im Sinne von Artikel 271
des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes118 dar.

2 Die Arrestaufhebungsklage gemäss Artikel 279 des gleichen Gesetzes ist nicht zulässig.

IV. Zollrückforderung und Nachforderung 1. Rückerstattung und Rückforderung

Art. 125

1 Werden bei der amtlichen Nachprüfung der Zollabfertigungen Unrichtigkeiten
festgestellt, die eine Zollzahlung als ganz oder teilweise nicht geschuldet erscheinen
lassen, so ist der zuviel bezahlte Betrag von Amts wegen zurückzuerstatten. Die nähern Bestimmungen werden durch Verordnung aufgestellt.

2 Die Rückforderung einer Abgabe durch den Zollpflichtigen kann, soweit es sich
nicht um die in den Artikeln 16 und 18 vorgesehene Rückvergütung handelt, nur im
Wege der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe erfolgen. Stützt sich die
Rückforderung auf einen Rechnungsfehler, so beträgt die Rückforderungsfrist ein
Jahr.

2. Nachforderung

Art. 126

1 Ist infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung ein nach Gesetz geschuldeter Zoll oder eine andere durch die Zollverwaltung zu erhebende Abgabe gar
nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden, so kann der entgangene Betrag von der zuständigen Zollkreisdirektion binnen
Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabenfestsetzung bei den zollzahlungspflichtigen Personen nachgefordert werden.

2 Die Nachforderungsverfügung wird dem Zahlungspflichtigen durch eingeschriebenen Brief eröffnet; sie kann von ihm durch die Beschwerde gegen die Festsetzung
der betreffenden Abgabe angefochten werden.

3 Die Nachforderung ist ausgeschlossen, wenn die Abgabefreiheit oder der Betrag
der ursprünglich geforderten Abgabe durch rechtskräftigen Beschwerdeentscheid
festgestellt ist. Ebensowenig kann eine Änderung der Auffassung der zuständigen
Behörden in der Beurteilung bestimmter Tariffragen eine Nachforderung begründen.

118

SR 281.1

Zollordnung im allgemeinen 46

631.0

V. Zollnachlass

Art. 127

1 Ein Zollbetrag wird ganz oder teilweise erlassen: 1.

wenn eine endgültig oder provisorisch zur Einfuhr verzollte, aber noch unter
amtlicher Kontrolle stehende oder in einem eidgenössischen Niederlagshaus
eingelagerte Ware durch Zufall, höhere Gewalt oder auf amtliche Verfügung
ganz oder teilweise vernichtet, oder über die Grenze zurückgewiesen wird; 2.

wenn eine mit Geleitschein oder Freipass abgefertigte Ware während der
Gültigkeitsdauer des Zollausweises durch Zufall, höhere Gewalt oder auf
amtliche Verfügung ganz oder teilweise vernichtet wird und diese Tatsache
zollamtlich festgestellt oder durch eine Bescheinigung der Schweizerischen
Bundesbahnen, einer eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindebehörde
einwandfrei dargetan ist; 3.

wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den
Zollpflichtigen unbillig belasten würde; 4.119 in andern Fällen, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen.

2 Die Oberzolldirektion entscheidet über den Zollnachlass auf schriftliches, von den
nötigen Nachweisen begleitetes Gesuch. Die Frist für die Einreichung von Zollnachlassgesuchen beträgt ein Jahr seit der Abgabenfestsetzung, bei Zwischenabfertigungen seit Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Abfertigung.120 Sechster Abschnitt: Organisation121 I. Zollbehörden 1. Bundesrat


Art. 128

1 Der Bundesrat ist oberste Verwaltungsbehörde in Zollangelegenheiten.

2 Er erlässt die Verordnungen zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes und trifft
endgültig alle Massnahmen, die nicht durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift einer
andern Behörde vorbehalten oder von ihm übertragen sind.

119

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
644 650; BBl 1972 II 228).

120

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 IV 228).

121

Siehe auch Organisationsverordnung vom 11. Dez. 2000 für das EFD (SR 172.215.1).

Zollgesetz

47

631.0

2. Finanzdepartement

Art. 129

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement steht der Zollverwaltung vor.

2 Ihm liegt die Antragstellung und Begutachtung in den vom Bundesrate zu behandelnden Zollgeschäften sowie die Vollziehung der Beschlüsse ob.

3 Es trifft die ihm durch das vorliegende Gesetz oder andere Erlasse übertragenen
Anordnungen und überwacht die Amtsführung der Zollverwaltung.

3. Zollverwaltung a. Einteilung


Art. 130

1 Die Zollverwaltung besteht aus: 1.

der Oberzolldirektion; 2.

den Zollkreisdirektionen; 3.

den Zollabfertigungsstellen; 4.

dem Grenzwachtkorps.

2 Die Vollziehungsverordnung bestimmt die Obliegenheiten der einzelnen Amtsstellen.

3 Die Wahl und das Dienstverhältnis der Beamten und Hilfskräfte werden durch die
Bundesgesetzgebung geordnet.

b. Oberzolldirektion

Art. 131

1 Die Leitung der Zollverwaltung liegt der Oberzolldirektion ob.

2 An ihrer Spitze steht der Oberzolldirektor. Seine Stellvertreter werden durch den
Bundesrat aus der Zahl der Abteilungschefs der Oberzolldirektion bezeichnet.

3 Die Oberzolldirektion gliedert sich nach Bedarf der Verwaltung in mehrere Abteilungen und diese in Sektionen. Die Abteilungen stehen unter der Leitung eines Abteilungschefs, die Sektionen unter derjenigen eines Sektionschefs.

4 Die nähere Organisation der Oberzolldirektion und der Geschäftsgang werden
durch die Vollziehungsverordnung geregelt.

Zollordnung im allgemeinen 48

631.0

c. Zollkreise

Art. 132


122

aa. Einteilung

Der Bundesrat teilt das Gebiet der Eidgenossenschaft in Zollkreise ein und bestimmt
den Sitz der Zollkreisdirektionen.


Art. 133

bb. Organisation

1 In jedem Zollkreis leitet den Dienstbetrieb eine Zollkreisdirektion, an deren Spitze
der Zollkreisdirektor steht. Seine Stellvertreter werden durch die Oberzolldirektion
bezeichnet.

2 Die nähere Organisation der Zollkreisdirektionen, der Geschäftsgang und die Obliegenheiten werden durch die Vollziehungsverordnung geregelt.

d. Zollabfertigungsstellen

Art. 134

aa. Errichtung

1 Die Zollabfertigungsstellen (Zollämter) besorgen die Zollkontrolle, die Warenabfertigung und den Zollbezug. Bei ihrer Errichtung ist den Bedürfnissen von Handel
und Verkehr tunlichst Rechnung zu tragen.

2 Die Zollabfertigungsstellen zerfallen in Grenzzollämter und in Zollämter im Innern. Die im Auslande auf Grund staatsvertraglicher Abmachung errichteten Zollabfertigungsstellen werden als Grenzzollämter behandelt.

3 Zollämter im Innern können errichtet werden, wo allgemeine volkswirtschaftliche
Verhältnisse es als wünschbar erscheinen lassen. Die Errichtung kann von der Leistung eines jährlichen Beitrages der Gemeinde oder beteiligter Kreise an die Kosten
des Zolldienstes abhängig gemacht werden. Die Oberzolldirektion entscheidet von
Fall zu Fall über die Höhe des Beitrages.


Art. 135

bb. Einteilung und Organisation Die Zollabfertigungsstellen werden nach ihrer dienstlichen Tätigkeit eingeteilt in
Hauptzollämter, Nebenzollämter und Zollbezugsposten. Diese können wiederum
nach der Wichtigkeit der einzelnen Stellen, des von ihnen zu bewältigenden Verkehrs und der ihnen zugeteilten Befugnisse weiter abgestuft werden.


Art. 136

cc. Befugnis der Oberzolldirektion Die Errichtung und Aufhebung von Zollabfertigungsstellen, die Bestimmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten und ihrer Klasseneinteilung ist im Rahmen des Gesetzes
und der Vollziehungsverordnung123 Sache der Oberzolldirektion.124

Zollgesetz

49

631.0

e. Grenzwachtkorps

Art. 137

aa. Organisation

1 Das Grenzwachtkorps überwacht die Zollgrenze und sichert den Zolldienst. Es ist
militärisch organisiert und untersteht dem Militärstrafrecht125 und der Militärgerichtsbarkeit.

2 Der Oberbefehl über das Grenzwachtkorps steht der Oberzolldirektion zu.

3 Jeder Zollkreisdirektion werden ein Grenzwachtkommandant und die nötige Zahl
von Offizieren, Unteroffizieren, Gefreiten und Grenzwächtern zugeteilt.126 4 Der Grenzwachtkommandant steht unter dem direkten Befehl des Kreisdirektors.
Er ist für den Dienstbetrieb der ihm unterstellten Truppe und für die Einrichtung einer richtigen Grenzbewachung verantwortlich.

5 Das Grenzwachtpersonal mit Ausnahme der Offiziere ist gehalten, die ihm von der
Zollverwaltung angewiesenen Wohnräume zu beziehen. Die Höhe der vom Personal
zu leistenden Entschädigung wird im Einzelfall durch die Oberzolldirektion festgesetzt.

6 Über Organisation und Dienstbetrieb des Grenzwachtkorps erlässt die Oberzolldirektion ein besonderes Reglement.


Art. 138

bb. Besondere Befugnisse 1 Das Personal des Grenzwachtkorps hat das Recht, in Ausübung des Grenzwachtdienstes Grundstücke jeder Art, mit Ausnahme von Wohnungen und mit solchen in
unmittelbarer Verbindung stehenden Einfriedigungen, zu betreten, vorbehältlich
Entschädigung an den Eigentümer für nachgewiesenen Schaden. Es darf zu Kontrollzwecken Einfriedigungen und Gebäulichkeiten, die an das Ufer eines Grenzgewässers stossen, mit Ausnahme der Wohngebäude, betreten.

2 Bei der Verfolgung von Zollwiderhandlungen stehen dem Personal des Grenzwachtkorps die in Artikel 89 dieses Gesetzes sowie in den Artikeln 48 und 51 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht127 vorgesehenen Befugnisse zu.128 122

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 1994 über die Sanierungsmassnahmen
1993, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1994 1634 1638; BBl 1993 IV 293).

123

SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

124

Die Klasseneinteilung der Zollabfertigungsstellen erfolgt heute auf Grund von Art. 20 des
Beamtengesetzes (SR 172.221.10) und von Art. 19 der Beamtenordnung (1) vom 10.
Nov. 1959 (SR 172.221.101).

125

SR 321.0

126

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644
650; BBl 1972 II 228).

127

SR 313.0

128

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollordnung im allgemeinen 50

631.0

II. Mitwirkung 1. Eidgenössische Beamte

Art. 139

1 Bei Ausmittlung und Verfolgung von Verletzungen der Zollvorschriften sind die
Zollbehörden durch die übrigen Angehörigen der Bundesverwaltung zu unterstützen. Diese haben die Zollstellen von Zuwiderhandlungen, die sie bei Ausübung ihrer
amtlichen Tätigkeit wahrnehmen, unter Angabe allfälliger Beweismittel unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

2 Besondere Verpflichtungen können in dieser Hinsicht durch die Verordnung vom
10. Juli 1926129 zum Zollgesetz dem Personal der Schweizerischen Post und der
Schweizerischen Bundesbahnen auferlegt werden.130 3 Die schuldhafte Nichterfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Obliegenheiten
der eidgenössischen Beamten und Angestellten ist Amtspflichtverletzung.

2. Kantonale Beamte

Art. 140

Die Polizei der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden ist verpflichtet, alle ihr bei
der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Verletzungen von
Zollvorschriften der Zollbehörde anzuzeigen und ihr bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung des Täters an die Hand zu gehen.

III. Rekurskommission

Art. 141


131

1 Der Bundesrat bestellt die Zollrekurskommission. Diese ist von der Verwaltung
unabhängig.

2 Er regelt ihre Organisation und ernennt die Mitglieder. Diese dürfen nicht der
Bundesverwaltung angehören.

129

SR 631.01

130 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

131

Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Mai 1978 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

Zollgesetz

51

631.0

IV.132 Datenschutz
a Datenbearbeitung

1 Die Zollverwaltung kann Personendaten, mit Einschluss von besonders schätzenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten, sofern dies für den
Vollzug der durch sie anzuwendenden Gesetze notwendig ist.

2 Die Zollverwaltung kann Informationssysteme führen, insbesondere zur: a.

Veranlagung und zum Bezug von Abgaben; b.

Erstellung von Risikoanalysen; c.

Verfolgung und Beurteilung von Straffällen; d.

effizienten und rationellen Behandlung der Amts- und Rechtshilfe.

3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a.

die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme; b.

die Kataloge der zu erfassenden Daten; c.

den Zugriff auf die Daten; d.

die Bearbeitungsberechtigung; e.

die Aufbewahrungsdauer; f.

die Archivierung und die Vernichtung der Daten.

b Zusammenarbeit

1 Die Zollverwaltung greift bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch auf Informationssysteme anderer Behörden des Bundes zu und kann daraus Daten bearbeiten, sofern
dies in anderen Erlassen vorgesehen ist. Sie verwendet die Daten ausschliesslich
zweckkonform.

2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind gegenüber der Zollverwaltung auskunftspflichtig, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze notwendig sind.

c Datenbekanntgabe an Behörden in der Schweiz 1 Die Zollverwaltung übermittelt anderen Behörden in der Schweiz Daten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen,
sowie Feststellungen, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausübung
ihres Dienstes gemacht haben, sofern dies für den Vollzug der durch diese Behörden
anzuwendenden Gesetze notwendig ist.

132 Eingefügt durch Ziff. VI 6 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Zollordnung im allgemeinen 52

631.0

2 Es dürfen insbesondere folgende Daten und Datenverbindungen bekannt gegeben
werden:

a.

Angaben über die Identität natürlicher und juristischer Personen; b.

Angaben über die Abgabepflicht; c.

Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstrafund Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Sanktionen aus ihrem Zuständigkeitsbereich; d.

Angaben über Ein-, Aus- und Durchfuhr; e.

Angaben über möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen; f.

Angaben über Grenzübertritte; g.

Angaben über die finanzielle und wirtschaftliche Situation natürlicher und
juristischer Personen.

d Datenbekanntgabe an ausländische und internationale Behörden Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann die Zollverwaltung Daten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen,
an ausländische und internationale Behörden übermitteln.

e Datenbekanntgabe im Abrufverfahren 1 Die Zollverwaltung kann die Daten der Zolldeklarationen anderen Behörden in der
Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug der durch diese Stellen anzuwendenden Gesetze notwendig sind. Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten, insbesondere Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.

2 Die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren an ausländische und internationale Behörden richtet sich nach den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen.

3 Die nach den Absätzen 1 und 2 bekannt gegebenen Personendaten dürfen nicht
ohne die Zustimmung der Zollverwaltung an Dritte weitergeleitet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992133 über den
Datenschutz.

f Einsatz von Bildaufnahmegeräten 1 Die Zollverwaltung kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit der
Grenze zu erkennen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

133 SR

235.1

Zollgesetz

53

631.0

Siebenter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen I. Inkrafttreten und Vollziehung

Art. 142

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

2 Er erlässt die zur Vollziehung nötigen Vorschriften. Dabei kann er, wo eine rasche
und reibungslose Abwicklung des Verkehrs es erheischt, aber auch mit Rücksicht
auf zwingende Erfordernisse für eine zweckmässige organisatorische Gestaltung des
Geschäftsbetriebes bei Warenführern, -importeuren und -empfängern Vereinfachungen im Zollverfahren vorsehen, sofern dadurch der Abgabenertrag nicht geschmälert wird.134 3 Er erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung internationaler Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen.135 II. Aufhebung bestehender Erlasse

Art. 143

1 Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes sind alle mit seinen Bestimmungen in Widerspruch stehenden frühern Erlasse aufgehoben.

2 Aufgehoben sind insbesondere: 1.

das Bundesgesetz vom 28. Juni 1893136 über das Zollwesen, mit Ausnahme
der Artikel 46-53, die bis zu einer gesetzlichen Neuordnung in Kraft bleiben137; 2.

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7, 9-12 und 15-17 des Bundesgesetzes vom
10. Oktober 1902138 betreffend den schweizerischen Zolltarif; 3.

das Bundesgesetz vom 4. November 1910139 über die Organisation der Zollverwaltung, mit Ausnahme der Artikel 7-11, die bis zu einer gesetzlichen
Neuordnung in Kraft bleiben140 ; 4.

Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921141 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

Zollordnung im allgemeinen 54

631.0


Art. 144


142

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1926143 134

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
644 650; BBl 1972 II 228).

135

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
644 650: BBl 1972 II 228).

136

[AS 13 692]

137

Diese Art. sind seither ebenfalls aufgehoben worden durch Art. 80 Abs. 2 des BG vom
30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (BS 1 489).

138

[BS 6 706. AS 1959 1343 Art. 12 Abs. 2] 139

[AS 27 113]

140

Diese Art. sind seither ebenfalls aufgehoben worden durch Art. 80 Abs. 2 des BG vom
30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (BS 1 489).

141

[AS 37 130 729, 38 432, 39 113, 40 492] 142

Gegenstandslose UeB.

143

BRB vom 10. Juli 1926 (AS 42 338)