01.05.2024 - * / In Kraft
01.03.2024 - 30.04.2024
01.02.2024 - 29.02.2024
01.01.2024 - 31.01.2024
01.12.2023 - 31.12.2023
01.11.2023 - 30.11.2023
01.10.2023 - 31.10.2023
01.08.2023 - 30.09.2023
01.07.2023 - 31.07.2023
01.06.2023 - 30.06.2023
01.05.2023 - 31.05.2023
01.04.2023 - 30.04.2023
01.02.2023 - 31.03.2023
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01.11.2022 - 30.11.2022
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01.04.2022 - 30.04.2022
15.03.2022 - 31.03.2022
01.03.2022 - 14.03.2022
01.01.2022 - 28.02.2022
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01.04.2021 - 30.04.2021
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01.02.2021 - 28.02.2021
01.01.2021 - 31.01.2021
01.12.2020 - 31.12.2020
01.11.2020 - 30.11.2020
01.10.2020 - 31.10.2020
01.09.2020 - 30.09.2020
10.08.2020 - 31.08.2020
01.07.2020 - 09.08.2020
01.06.2020 - 30.06.2020
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01.10.2010 - 31.10.2010
01.09.2010 - 30.09.2010
01.08.2010 - 31.08.2010
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01.06.2010 - 30.06.2010
01.05.2010 - 31.05.2010
01.04.2010 - 30.04.2010
01.03.2010 - 31.03.2010
01.02.2010 - 28.02.2010
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01.08.2009 - 31.10.2009
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01.04.2009 - 30.04.2009
01.02.2009 - 31.03.2009
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01.03.2008 - 31.05.2008
01.01.2008 - 29.02.2008
01.11.2007 - 31.12.2007
01.10.2007 - 31.10.2007
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01.05.2007 - 31.05.2007
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) vom 4. April 2007 (Stand am 1. Juni 2016) Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 des Zollgesetzes
vom 18. März 20051 (ZG) und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom 1. November 20062 (ZV), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. Waren, für die das EFD einen reduzierten Zollansatz verordnet hat; b. Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863.


Art. 2

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;

b. unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;

c. Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer; d. zollbegünstigte Person: Person, die: AS 2007 1633

1 SR

631.0

2 SR

631.01

3 SR

632.10

631.012

Zollordnung im Allgemeinen 2

631.012

1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion (OZD) genehmigt ist, oder 2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.

2. Kapitel:

Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung

Art. 3

Reduzierte Zollansätze

Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.


Art. 4

4 Zollbefreiung Die Waren nach Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20115 sind zollfrei, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind, und die Analyse durch Agroscope6 einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.


Art. 5

Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen 1

Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss bei der OZD eingereicht werden.

2

Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten: a. Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;

b. beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;

c. detaillierte wirtschaftliche Begründung; d. Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraussichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;

e. Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen;

f.

Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse; g. prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware; 4

Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).

5 SR

916.01

6

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Zollerleichterungsverordnung 3

631.012

h. Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse; i. gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt; j.

als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.

3

Die OZD kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.

4

Sie unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.


Art. 6

Besondere Angaben in der Zollanmeldung 1

Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.

2

Die zollbegünstigte Person muss zudem: a. gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegangen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu unterstellen;

b. ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach Artikel 8 versehen.

3

Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zugeführt werden.


Art. 7

Verwendungsnachweis 1 Die zollbegünstigte Person muss der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.

2

Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.


Art. 8

Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren 1

Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.

2

Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss bei der OZD eine neue Zollanmeldung einreichen.

Zollordnung im Allgemeinen 4

631.012

3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 9

Verwendungen mit höheren Zollansätzen Die OZD kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).


Art. 10

Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen 1

Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann bei der OZD ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.

2

Das Gesuch kann nur gestellt werden für: a. Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere; b. Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.


Art. 11

Minimale Rückerstattung

Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.


Art. 12

Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert die OZD die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.

2. Abschnitt: Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere

Art. 13

Zollbefreite Waren

1

Zollbefreit sind Waren nach: a.7 Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20118, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind; 7

Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).

8 SR

916.01

Zollerleichterungsverordnung 5

631.012

b.9 Anhang 2 Ziffer 1 zur Verordnung des WBF10 vom 7. Dezember 199811 über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.

2

Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden: a. Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden; b. Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen; c. Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel); d. Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.

3

Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.


Art. 14

Berechtigte Personen

Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.


Art. 15

Rückerstattungsgesuch 1 Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern die OZD keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat. 2 Es muss bei der OZD im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden: a. die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz); b. ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe; c. eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futterart.

3

Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die OZD der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 4. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2010 (AS 2010 3503).

10 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

11 SR

916.112.231

Zollordnung im Allgemeinen 6

631.012


Art. 16

Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge 1

Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet: a. auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik; b. nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.

2

Die OZD legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.

3

Massgebend sind:

a. für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsächlich verwendeten Rohstoffe;

b. für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).

4

Die OZD kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.


Art. 17

Verwendungsnachweis 1 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.

2

Als Verwendungsnachweis gelten: a. Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken; b. Rezepturen für die hergestellten Produkte mit: 1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe, 2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe; c. Verkaufs- und Lieferdokumente.

3

Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.12


Art. 18

Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik 1

Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:

a. die

Rezeptur;

b. die

hergestellte

Menge;

c. das

Produktionsdatum.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Juli 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3731).

Zollerleichterungsverordnung 7

631.012

2

Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:

a. die

Rezeptur;

b. die verkaufte Menge; c. das Rechnungsdatum;

d. eine

Kundenliste.

3. Abschnitt: Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können

Art. 19

Rückerstattungsberechtigte Waren

1

Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.

2

Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.


Art. 20

Rückerstattungsgesuch 1 Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung bei der OZD eingereicht werden.

2

Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.


Art. 21

Kontrolle Die Zollverwaltung kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.


Art. 22

Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung 1

Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn die OZD das Einverständnis dazu gegeben hat.

2

Wird eine Ware ohne Einverständnis der OZD zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.

Zollordnung im Allgemeinen 8

631.012

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen

Art. 23

Warenbuchhaltung 1 Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen. 2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: a. Wareneingang:

1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung), 2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle, 3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand); b. Warenausgang:

1. für die Fabrikation entnommene Mengen, 2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen, 3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren, 4. unverändert wieder ausgeführte Mengen, 5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand), 6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.

3

Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.


Art. 24

Änderungen der Firmeneintragung Die zollbegünstigte Person muss der OZD Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüglich schriftlich melden.

2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse

Art. 25

Meldepflicht Die zollbegünstigte Person muss der OZD schriftlich melden: a. durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren; b. Fehlmengen; c. jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.

Zollerleichterungsverordnung 9

631.012


Art. 26

Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld 1

Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.

2

Die OZD verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn: a. die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder

b. die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.

3. Abschnitt: Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen

Art. 27

1 Die Verarbeitungsbetriebe müssen der OZD die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden. 2

Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.

3

Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen: a. für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal; b. für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 199913; 2. Verordnung vom 20. Mai 199614 über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.


Art. 29

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

13 [AS

1999 2474, 2004 81 453 1841 2351 2965 3381 4127 4349 4563 4969, 2005 501 727 1247 1827 2125 2509 4237 4567 4729 4955 5731 5733, 2006 75 217 1073 1257 1431 2405 2407 2859 3245 3923 4129 4543 5349 5705, 2007 223 279 485 731 1301] 14 [AS

1996 2122, 1997 1476, 1999 1068]

Zollordnung im Allgemeinen 10

631.012

Anhang 115

(Art. 3)

Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

0103.

10

90

91 90

Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungsoder

medizinischen Zwecken 10.0201.

30

99

Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, frisch oder gekühlt

zur Herstellung von Trockenfleisch

1190.0202.

30

99

Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, gefroren

zur Herstellung von Trockenfleisch

1190.0206.

22

90

29

90

41

91

41

99

49

91

49

99

90

90

Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweineoder Schafgattung, gefroren

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen

und Hausgeflügel)

-.10

0207.

14

99

27

99

45

99

55

99

60

99

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, gefroren zur Herstellung von

Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen

und Hausgeflügel)

-.10

0208.

10

00

90

10

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder

Hasen oder von Wild zur Herstellung von

Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen

und Hausgeflügel)

-.10

0301.

91

00

Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn- chus mykiss) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm zur Speisefischzucht

2.40

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. März 2016 (AS 2016 1093).

Bereinigt gemäss Ziff. I der V der OZD vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juni 2016 (AS 2016 1605).

Zollerleichterungsverordnung 11

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

0404.

10

00

Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von Nahrungsmitteln

50.0404.

10

00

Molke in Pulverform, demineralisiert als Ergänzungsfutter

für Jungtiere

50.0405.

10

19

Ziegenbutter

zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten

20.0407.

11

10

19

10

Bruteier zur

Mastkükenproduktion 1.0407.

21

10

29

10

Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier

für

die Nahrungsmittelindustrie

35.0407.

21

10

29

10

Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung von

Flüssigeigelb und für die industrielle Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.0408.

19

10

Flüssigeigelb zur

industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.0511.

99

19

Waren dieser Nummern zur Herstellung von

Tierfutter für andere als landwirtschaftliche

Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen

und Hausgeflügel)

-.10

0601.

10

10

Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben,

für die Schnittblumenproduktion

-.10

0809.

21 10

21 11

29 10

29 11

Kirschen

zur Herstellung von Spirituosen

-.10

0809.

40 12

40 13

40 92

40 93

Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von Spirituosen

-.10

Zollordnung im Allgemeinen 12

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

0811.

10 00

20 90

90 10

90 29

Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen.

Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.

zur industriellen Weiterverarbeitung

-.10

0811.

90 90

Andere Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007

-.10

1001.

19 29

Hartweizen zum

Aufblähen

und

Rösten

11.1001.

19

29

Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-

tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von Bulgur

6.37

1001.

19

29

Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-

tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von vorgekochtem Hartweizen 5.28

1001.

19 39

Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-

tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von Futtermittelenzymen

frei

1001.

99

29

Weichweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens 55 % Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.

zur Herstellung von Stärke

-.10

1001.

99

29

Weichweizen

zur Herstellung von Kaffeesurrogaten

2.

Zollerleichterungsverordnung 13

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1001.

99 29

Weichweizen

zur Herstellung von Quellmehl

2.1001.

99 29

Weichweizen zur

Herstellung,

durch

Extrusion, von aufgeblähten Paniermehlersatz oder

Binde-/ Füllmaterial der Tarifnummer 1904.1090 2.1001.

99 29

Dinkel

zur Herstellung von Erzeugnissen durch

Aufblähen oder Rösten 2.1002.

10 00

Saatroggen zu

Grünschnittzwecken

frei

1002.

90

29

Roggen

zur Herstellung von Kaffeesurrogaten

2.1003.

90

49

Gerste

zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel

1.85

1004.

10

00

Avena Strigosa Schreb.

zur Gründüngung

-.10

1005.

90

29

Maiskörner

zur Herstellung von PopCorn zur menschlichen

Ernährung

-.50

1007.

90 29

Körnersorghum

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

3.50

1008.

10

29

Buchweizen

zur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne

Futtermittelanfall

-.60

1008.

10 29

Buchweizen

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1.50

1008.

29

29

Hirse

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

frei

1008.

30

20

Kanariensaat

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1.50

1008.

40

29

Fonio (Digitaria spp.) zur Herstellung von

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

8.-1008.

50 29

Quinoa (Chenopodium quinoa) zur Herstellung von

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

8.-1008.

60

39

Triticale

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

8.-1008.

90

27

Anderes Getreide

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

8.-

Zollordnung im Allgemeinen 14

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1102.

20 10

Mehl von Mais

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

20.1102.

90 51

Mehl von Reis

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

20.1102.

90 61

Mehl von anderem Getreide zur menschlichen

Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

20.1103.

11 19

Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg

zur Herstellung von Teigwaren

4.50

1103.

11 19

Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg

zu technischen Zwecken 4.50

1103.

11

99

Grütze und Griess von Weizen, andere zu technischen Zwecken 40.1103.

13 90

Grütze und Griess von Mais zur menschlichen

Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

4.50

1103.

19 19

Grütze und Griess von Roggen, Mengkorn oder Triticale

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

40.1103.

19 29

Grütze und Griess von Hafer zur menschlichen

Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.1103.

19 39

Grütze und Griess von Reis zur menschlichen

Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

4.50

1103.

19 99

Grütze und Griess von anderem Getreide

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.1103.

20 19

Agglomerate in Form von Pellets von Weizen

zu technischen Zwecken 40.1103.

20 29

Agglomerate in Form von Pellets von Roggen, Mengkorn oder Triticale zu technischen Zwecken 40.1103.

20 99

Agglomerate in Form von Pellets von anderem Getreide

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.1104.

12 90

Körner von Hafer, gequetscht oder in Flocken

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.1104.

19

29

Körner von Gerste, gequetscht oder in Flocken

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.1104.

19

99

Körner von anderem Getreide, gequetscht oder in Flocken

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.1104.

22 20

Anders bearbeitete Körner von Hafer zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.

Zollerleichterungsverordnung 15

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1104.

22 20

Anders bearbeitete Körner von Hafer zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

10.60

1104.

22

20

Mahlhafer, geschält, noch circa 10 % ungeschälte Körner enthaltend zur Herstellung von

fertigen Haferprodukten für die menschliche

Ernährung

-.60

1104.

23 90

Anders bearbeitete Körner von Mais zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.1104.

23 90

Maisgrütze, d.h. grob gebrochene (geschrotete) Maiskörner, entkeimt und geschält

zur Herstellung von Cornflakes

-.20

1104.

23 90

Maiskörner geschrotet zu technischen Zwecken 1.1104.

29 13

Anders bearbeitete Körner von Dinkel, geschält oder gerollt zu technischen Zwecken 40.1104.

29 18

Anders bearbeitete Körner von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale,

geschält oder gerollt zu technischen Zwecken 40.1104.

29 22

Anders bearbeitete Körner von Hirse zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

-.35

1104.

29 22

Anders bearbeitete Körner von Hirse zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.1104.

29

32

Anders bearbeitete Körner, von Gerste zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

13.80

1104.

29

32

Anders bearbeitete Körner von Gerste zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.1104.

29 99

Anders bearbeitete Körner von anderem Getreide

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.1104.

30 89

Weizenkeime zur

Teilentfettung für die menschliche Ernährung 28.80

1104.

30 89

Weizenkeime zur

menschlichen

Ernährung, jedoch nicht zur

Teilentfettung

26.13

1104.

30 89

Keime von Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen

zu technischen Zwecken 10.1107.

10 12

Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert zur menschlichen

Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

1.50

Zollordnung im Allgemeinen 16

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1107.

10

12

Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

frei

1107.

10

12

Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel

1.85

1107.

10

93

Malz, nicht geröstet, zerkleinert zur menschlichen

Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.1107.

20

12

Malz, geröstet, nicht zerkleinert zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

1.50

1107.

20

12

Malz, geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1107.

20

12

Malz, geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von

Malzextrakten für Nahrungsmittel

1.85

1107.

20

93

Malz, geröstet, zerkleinert zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelan-

fall

10.1108.

11

90

Weizenstärke

zur Herstellung von Dextrin und Glukose

1.1108.

11

90

Weizenstärke zu

anderen technischen Zwecken

1.70

1108.

12

90

Maisstärke

zur Herstellung von Dextrin und Glukose

1.1108.

12

90

Maisstärke

zu anderen technischen Zwecken

1.50

1108.

13

90

Kartoffelstärke

zu technischen Zwecken 1.1108.

14

90

Maniokstärke zu

technischen Zwecken 1.1108.

19

99

Andere Stärken

zu technischen Zwecken 1.1201.

90

23

90

24

Sojabohnen zur

Ölgewinnung

und

industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

-.10

1205.

10

53

10

54

90

53

90

54

Rapssamen zur

Ölgewinnung

und

industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

-.10

1206.

00

23

00

24

00

53

00

54

Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung

und

industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

-.10

Zollerleichterungsverordnung 17

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1501.

10

91

10

99

Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst

zur Herstellung von Speisefetten

20.1501.

10

91

10

99

20

91

20

99

90

91

90

99

Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett

zu technischen Zwecken 1.1501.

10

99

Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der

Schinkenherstellung 20.1502.

10

91

10

99

90

91

90

99

Fette von Tieren der Rindvieh-, Schafoder Ziegengattung

zur Herstellung von Speisefetten

15.1502.

10

91

10

99

90

91

90

99

Fette von Tieren der Rindvieh-, Schafoder Ziegengattung

zu technischen Zwecken 1.1503.

00

91

00

99

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder

emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet

zu technischen Zwecken 1.1504.

10

98

10

99

20

91

20

99

30

91

30

99

Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken 1.1506.

00

91

00

99

Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert zu technischen Zwecken 1.1507.

10

90

90

18

90

19

90

98

90

99

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken 1.1507.

10

90

90

18

90

19

90

98

90

99

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.

Zollordnung im Allgemeinen 18

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1507.

90

98

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 140.20

1508.

10

90

90

18

90

19

90

98

90

99

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken 1.1508.

10

90

90

18

90

19

90

98

90

99

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.1508.

90

98

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 140.20

1509.

10

91

10

99

90

91

90

99

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken 1.1509.

10

99

90

99

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.1510.

00

91

00

99

Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 zu technischen Zwecken 1.1510.

00

91

00

99

Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 zur industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.

Zollerleichterungsverordnung 19

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1511.

10

90

Palmöl, rohes

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000

-.10

1511.

10

90

Palmöl, rohes

zur Herstellung von Brotaufstrichen der

Tarifnummern 2106.9050, 2106.9073 oder

2106.9074

6.1511.

10

90

90

18

90

19

90

98

90

99

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken 1.1511.

10

90

90

18

90

19

90

98

90

99

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.1511.

90

18

Fraktionen des Palmöls zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2104.1000 (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) -.10

1511.

90

18

Fraktionen des Palmöls zur Herstellung von

Produkten der Tarifnummer 2104.1000

10.1511.

90

18

Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 139.75

Zollordnung im Allgemeinen 20

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1511.

90

18

Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 144.90

1511.

90

19

Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelz-

punkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge-

währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 146.15

1511.

90

98

Palmöl, anderes als rohes zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2104.1000 (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) -.10

1511.

90

98

Palmöl, anderes als rohes zur Herstellung von

Produkten der Tarifnummer 2104.1000

10.1511.

90

98

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 140.20

Zollerleichterungsverordnung 21

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1512.

11

90

19

18

19

19

19

98

19

99

21

90

29

91

29

99

Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken 1.1512.

11

90

19

18

19

19

19

98

19

99

21

90

29

91

29

99

Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.1512.

19

98

29

91

Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 140.20

1513.

11

90

19

18

19

19

19

98

19

99

21

90

29

18

29

19

29

98

29

99

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken 1.1513.

11

90

19

18

19

19

19

98

19

99

21

90

29

18

29

19

29

98

29

99

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.

Zollordnung im Allgemeinen 22

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1513.

19

98

29

98

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 147.55

1513.

21

90

Palmkernöl, roh

zur Herstellung von Brotaufstrichen der

Tarifnummern 2106.9050 oder 2106.9074

6.1513.

29

18

Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 154.40

1514.

11

90

19

91

19

99

91

90

99

91

99

99

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken 1.1514.

11

90

19

91

19

99

91

90

99

91

99

99

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.1514.

19

91

99

91

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 140.20

Zollerleichterungsverordnung 23

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1515.

11

90

19

91

19

99

21

90

29

91

29

99

30

91

30

99

50

19

50

91

50

99

90

13

90

18

90

19

90

28

90

29

90

38

90

39

90

98

90

99

Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken 1.1515.

29

91

29

99

50

91

50

99

90

98

90

99

Fette und Öle von Mais, Sesam und anderen pflanzlichen Ölen und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 1.1515.

19

91

29

91

30

91

50

91

90

18

90

28

90

38

90

98

Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 140.20

1516.

10

91

10

99

20

92

20

93

20

97

20

98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-

niert, jedoch nicht anders zubereitet zu technischen Zwecken 1.1516.

10

91

20

93

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-

niert, jedoch nicht anders zubereitet zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 139.75

Zollordnung im Allgemeinen 24

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1516.

10

91

20

93

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-

niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 144.90

1516.

10

99

20

98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-

niert, jedoch nicht anders zubereitet zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.) 140.90

1516.

10

99

20

98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-

niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch

Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in

bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 146.15

1517.

90

62

90

63

90

67

90

68

90

71

90

79

90

81

90

89

90

91

90

99

Flüssige, geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

zu technischen Zwecken 1.

Zollerleichterungsverordnung 25

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1518.

00

19

Nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle

zu technischen Zwecken 1.1518.

00

97

Nichtgeniessbare Mischungen von tierischen Fetten zu technischen Zwecken 1.1602.

50

99

Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Würfeln mit einer Kantenlänge von ungefähr 2 cm

zur Herstellung von Gulaschsuppe

-.10

1602.

50

99

Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Würfeln mit einer Kantenlänge von ungefähr 2 cm oder gewolft zur Herstellung von

Produkten der Tarifnummer 2103.9000

-.10

1701.

12

00

13

00

14

00

99

99

Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen zur Herstellung von Mannit, Sorbit, deren Ester

und Gluconsäure

frei

1701.

12

00

13

00

14

00

Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen zur Raffinierung

frei

1702.

30

29

30

38

Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen Zwecken -.90

1702.

30

48

Glukosesirup

als Nährstoff für Bakterien bei der Herstellung

pharmazeutischer Produkte

-.10

2001.

10

10

Cornichons, in Behältnissen von mehr als 50 kg

zur industriellen Weiterverarbeitung

3.2001.

90

91

Silberzwiebeln, in Behältnissen von mehr als 50 kg

zur industriellen Weiterverarbeitung

3.2001.

90

98

Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur industriellen Weiterverarbeitung

3.2005.

40

10

51

10

99

11

Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg zur Herstellung von kochoder tafelfertigen Suppen

und Saucen

4.50

2008.

19

10

20

00

30

10

30

90

70

10

70

90

80

00

99

11

99

96

Pulpen zur

industriellen

Weiterverarbeitung

-.10

Zollordnung im Allgemeinen 26

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

2008.

40

10

50

10

50

90

93

10

93

90

99

19

99

97

Pulpen

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007

-.10

2008.

99

99

Aloe Vera

zur Herstellung von Grundstoffen zur Weiterverarbeitung

10.2009.

61

11

Traubensaft, nicht eingedickt, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l

zur Herstellung von alkoholfreiem Traubensaft oder alkoholfreien Mischungen von Traubensaft

mit anderen Fruchtsäften 15.2009.

81

10

89

89

Andere Säfte als von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker o-

der anderen Süssstoffen zur Herstellung von

Produkten der Tarifnummer 2007

-.10

2009.

89

81

Säfte von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

zur industriellen Weiterverarbeitung

-.10

2103.

10

00

Sojasauce zur

Weiterverarbeitung 10.2103.

90

00

Gewürzsaucen zur

industriellen Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000 10.2106.

10

11

Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken

-.10

2106.

10

19

Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken

-.10

2106.

90

30

Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate

zur Weiterverarbeitung (Herstellung von Suppenwürzen usw.)

20.2106.

90

74

90

75

90

76

Nahrungsmittelzubereitungen zur Herstellung

von Kaugummi

-.10

2204.

29

41

29

42

Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen

Getränken

4.2207.

10

00

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr

zur Denaturierung durch alcosuisse, Profitcenter der Eidg. Alkoholverwaltung

-.70

2302.

30

10

Weizenkleie

zu diätetischen Zwecken für die menschliche

Ernährung

70.

Zollerleichterungsverordnung 27

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

2309.

90

81

90

82

90

89

Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert Bemerkung: In der Einfuhrdeklaration ist der

Produktename gemäss Bewilligung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP

anzugeben.

zur Verwendung als

technischem Hilfsstoff für landwirtschaftliche

Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen

und Hausgeflügel)

frei

2513.

20

90

Natürlicher Granatsand für die industrielle Verwendung als Strahlmittel

für das Wasserstrahlschneiden oder das

Sandstrahlen

-.16

2915.

21

00

Essigsäure

zur Herstellung von Keten oder Diketen

-.10

3823.

11

90

Stearinsäure

zur Herstellung von Textilhilfsmitteln

1.3823.

11

90

Stearinsäure zum

Beschichten

von

Durchschreibepapier 1.3824.

90

98

Zubereitungen auf der Basis von Kaolin (Slurry)

zur Weiterverarbeitung -.03

3906.

90

90

Acrylnitril-MethacrylatPfropfcopolymer auf Butadi-

en/Acrylnitril-Elastomer zur Herstellung von

Verpackungsfolien

-.10

3920.

10

00

Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, in Form von rechteckigen, mit Wasser getränkten Platten

zur Herstellung von Faserzement

3.80

3920.

62

00

Andere Platten, Blätter und Folien aus Poly(ethylenterephthalat) aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt,

geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

zur Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften

10.3920.

62

00

Andere Platten, Blätter und Folien aus Poly(ethylenterephthalat) aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt,

geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

zur Herstellung von fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfindliche Emulsion

10.4703.

11

00

19

00

29

00

Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen

zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

-.35

4703.

21

00

Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen

zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

-.10

Zollordnung im Allgemeinen 28

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

4705.

00

00

Halbzellstoff aus Holz, chemisch, thermisch und mechanisch aufgeschlossen (CTMP = Chemical Thermo-

Mecanical Pulp)

zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

-.10

4804.

11

00

19

00

Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von

Karton zu Verpackungszwecken oder Displays

-.10

4810.

13

10

Karton aus Zellulose, in Rollen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

zur Herstellung von Zigaretten-VerpackungsZuschnitten, sog. hinge lid

(HL)

6.4810.

39

10

Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von

Verpackungen

frei

5007.

20

10

Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide, roh,

abgekocht oder gebleicht zum Färben oder Bedrucken

200.5107.

20

92

Kammgarne aus Wolle zur Herstellung von

Kautschukfäden und

-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von

Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der

Tarifnummer 5607

-.10

5205.

12

90

24

90

Garne aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr

zur Herstellung von Kautschukfäden und

-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von

Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der

Tarifnummer 5607

-.10

5206.

24

90

44

90

Garne aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozent

zur Herstellung von Kautschukfäden und

-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von

Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der

Tarifnummer 5607

-.10

5208

11

00

22

00

23

00

Gewebe aus Baumwolle zur Konfektion von

Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der

Tarifnummer 6301

oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

-.10

5209.

11

00

12

00

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr zur Herstellung von

Schleifmittelunterlagen -.10

Zollerleichterungsverordnung 29

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

5211.

11

00

12

00

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozent

zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen -.10

5402.

11

00

19

00

Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex

zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten

-.50

5402.

11

00

19

00

45

00

51

00

Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht oder weiss mattiert, nicht texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung

für den Einzelverkauf zum Umspinnen oder

Umzwirnen

10.5402.

20

00

Multifilament-Garne aus Polyester, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex

zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bänder und Gurten

-.50

5402.

31

00

Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370

dtex

zum Zwirnen oder Weben 55.5402.

31

00

33

00

45

00

Synthetische Filamentgarne zur Herstellung von

Kautschukfäden und

-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von

Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der

Tarifnummer 5607

-.10

5402.

32

00

Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtex

zum Zwirnen oder Weben 40.5402.

44

00

49

00

59

00

Synthetische Filamentgarne (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf zum Umspinnen oder

Umzwirnen

10.5403.

10

00

Hochfeste Garne aus Viskose zur Herstellung von

Kautschukfäden und

-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von

Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der

Tarifnummer 5607

-.10

5404.

11

00

Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder

weiss mattiert

zum Umspinnen oder

Umzwirnen

10.5404.

11

00

12

00

19

00

Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt zur Herstellung von

Bürsten- und Pinsel waren, Besen und Staubwischern

30.5404.

90

00

Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von

Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten

-.50

Zollordnung im Allgemeinen 30

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

5407.

10

00

Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder Polyester

zur Konfektion von

Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der

Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der

Tarifnummer 6302

-.10

5509.

21

00

99

10

99

20

Garne aus synthetischen Kurzfasern zur Herstellung von

Kautschukfäden und

-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von

Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der

Tarifnummer 5607

-.10

5510.

11

00

Garne aus künstlichen Kurzfasern zur Herstellung von

Kautschukfäden und

-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von

Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der

Tarifnummer 5607

-.10

5512.

11

00

Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an PolyesterKurzfasern von 85 Gewichtsprozent

oder mehr, roh oder gebleicht zur Herstellung von

Schleifmittelunterlagen -.10

5513.

11

00

Gewebe aus Polyester-Kurzfasern zur Konfektion von

Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der

Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der

Tarifnummer 6302

-.10

5514.

11

00

12

00

Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an solchen Fasern von weniger als 85 Gewichtsprozent zur Herstellung von

Schleifmittelunterlagen -.10

5806.

32

00

Bänder, gewoben, aus synthetischen Fasern

zur Herstellung von Reissverschlüssen

104.5906.

91

00

Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert,

am Stück

zur Herstellung von Teppichunterlagen

38.5911.

10

00

Kardentücher, mit Kautschuk oder ähnlichen Massen als Zwischenlage oder Auflage

zur Herstellung von Kratzengarnituren

5.6006.

21

00

23

00

Andere gewirkte oder gestrickte Stoffe aus Baumwolle

zur Konfektion von

Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der

Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der

Tarifnummer 6302

-.10

Zollerleichterungsverordnung 31

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

6006.

31

00

33

00

Andere gewirkte oder gestrickte Stoffe aus synthetischen Fasern zur Konfektion von

Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der

Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der

Tarifnummer 6302

-.10

6210.

10

00

Bekleidung aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen,

für den Einmalgebrauch zur Verwendung in

Spitälern und Kliniken 40.6307.

90

99

Andere konfektionierte Waren aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch zur Verwendung in

Spitälern und Kliniken 40.6307.

90

99

Hygienemasken oder chirurgische Masken vom Typ II bzw. Typ IIR (Europäische Norm EN14683) zur Pandemievorsorge

40.6309.

00

00

Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose

oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen

zum Reissen oder

zur Herstellung

von Putzlappen

-.03

6403.

19

00

Schuhe

zur Herstellung von Schlittschuhen oder

Rollschuhen

48.7106.

92

90

Silber, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und

zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.7108.

13

00

Gold, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und

zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.7110.

11

00

Platin, in Rohform oder in Pulverform zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

8.7110.

21

00

29

00

Palladium

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

8.7113.

11

00

Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus Silber zum Einschmelzen und

zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.7113.

19

00

Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

8.7114.

11

90

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Silber zum Einschmelzen und

zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.7114.

19

90

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

8.7115.

90

10

Andere Waren aus Silber, auch vergoldet oder platiniert

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

8.

Zollordnung im Allgemeinen 32

631.012

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

7115.

90

20

Andere Waren aus Gold oder Platin zum Einschmelzen und

zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.7217.

10

10

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

zur Herstellung

von Drahtstiften

-.10

7225.

19

90

Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr

zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten

-.20

7226.

11

90

19

90

Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche, mit einer Breite von weniger als

600 mm

zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten

-.20

7601.

20

00

Aluminiumlegierungen in Rohform zum Pressen, Walzen oder Ziehen

10.7605.

21

00

Draht aus Aluminium zum Ziehen und

zur industriellen Weiterverarbeitung

-.60

8408.

20

10

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren)

zum Einbau in Motortransportkarren für die

Landwirtschaft der

Tarifnummer 8704

21.8408.

20

90

Diesel- oder Halbdieselmotoren der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art zum Einbau in Maschinen, Apparate und me-

chanische Geräte des Kapitels 84

21.

Zollerleichterungsverordnung 33

631.012

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 3) Text des Verwendungsvorbehaltes (Art. 8 Abs. 1) Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur
zu [16] verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).

Text des Verwendungsvorbehaltes für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere (Art. 17 Abs. 3) Für die gelieferte Ware wurde der Einfuhrzoll im Rahmen der Artikel 13-18 der
Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 rückerstattet. Sie darf nur an andere als landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Einfuhrabgaben müssen nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).

Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.

16 Verwendungszweck, zu dem die Ware veranlagt wurde, einsetzen.

Zollordnung im Allgemeinen 34

631.012