01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2021 - 31.12.2022
01.01.2019 - 31.12.2020
01.05.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 30.04.2018
01.07.2016 - 31.12.2017
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01.01.2014 - 30.06.2016
01.01.2013 - 31.12.2013
01.02.2011 - 31.12.2012
01.08.2010 - 31.01.2011
15.03.2010 - 31.07.2010
01.04.2009 - 14.03.2010
01.01.2009 - 31.03.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.08.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 31.07.2007
01.08.2006 - 31.12.2006
01.01.2004 - 31.07.2006
01.01.2001 - 31.12.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) vom 11. September 1996 (Stand am 1. Juli 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19951 (ZDG),
auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG), auf Artikel 81 Absätze 3-5 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273 (MStG), auf die Artikel 9 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 (MG), sowie auf Artikel 13 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19775 (ZUG),6 verordnet:

1. Kapitel: Organisation

Art. 1

Zuständige Behörden

(Art. 6 und 63 ZDG) 1

Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist die Vollzugsstelle für den Zivildienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) (Vollzugsstelle).7 2

…8


Art. 2


9

Gliederung

Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.

AS 1996 2685 1

SR 824.0

2 SR

172.010

3

SR 321.0

4

SR 510.10

5 SR

851.1

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

8

Aufgehoben durch Ziff. II 88 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit

1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

824.01

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 2

824.01

a10 2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche 1. Abschnitt: Einschränkungen bei der Anerkennung und beim Einsatz

Art. 3

Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe (Art. 3, 6 und 43 Abs. 2 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe.

2

Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen: a.11 gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts; b. gemischtwirtschaftliche Institutionen,

die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind;

c.12 Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.

3

Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen: a. deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind; b.13 von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen; c. welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder d.14 deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.

4

Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand die Kapital- und Stimmenmehrheit hat.15 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Zivildienstverordnung 3

824.01


Art. 4


16

Ausschluss von Tätigkeiten (Art. 4-6 und 43 Abs. 2 ZDG) 1

Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.

2

Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten.

2bis

Sie darf bei einem Einsatz im Tätigkeitsbereich «Schulwesen: Vorschule bis und mit Sekundarstufe II» nicht selbst als Lehrperson die Verantwortung für den Unterricht übernehmen.17 3 Sie darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unterstützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.

4

Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht: a. wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahe legt; b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;

bbis.18 im Rahmen von Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen;

c. im Rahmen von Einsätzen bei der Vollzugsstelle.

a19 Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen (Art.

4a Bst. a Ziff. 3 sowie Bst. b ZDG) 1

Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können.

2

Als der zivildienstpflichtigen Person nahestehend gelten insbesondere: a. die Ehepartnerin oder der Ehepartner; b. die Eltern;

c. die

Grosseltern;

d. die

Geschwister;

e. Personen, zu denen eine Freundschaft besteht.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 4

824.01

3

Auf den Einsatz Einfluss nehmen können: a. Personen nach Absatz 2 mit einsatzrelevanten Weisungs-, Kontroll- oder Koordinationsbefugnissen, insbesondere betreffend die Einhaltung des Pflichtenhefts oder der Arbeitszeiten sowie die Abrechnung der Diensttage oder die Auszahlung von Spesen; b. Personen nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Leitungsfunktion oder ihrer Funktion im Personalbereich Einfluss auf Personen nach Buchstabe a nehmen können.

2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft

Art. 5


20

Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe (Art. 4 Abs. 2 ZDG)

1

Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach Artikel 43, 44, 47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201321 (DZV), Investitionshilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 199822 (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV erhält.

2

Handelt es sich um eine Betriebsgemeinschaft, so muss diese über die Anerkennung nach Artikel 29a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199823 (LBV) verfügen, wobei alle Mitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen müssen. 3

Handelt es sich um einen Gemeinschaftsweide- oder Sömmerungsbetrieb, so muss dieser über die Anerkennung nach Artikel 29a LBV verfügen und eine Mindestgrösse von fünf Normalstössen aufweisen. Diese Mindestgrösse ist nicht erforderlich im Rahmen von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.


Art. 6


24

Projekte und Programme (Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG) 1

Die Vollzugsstelle setzt zivildienstpflichtige Personen ein: a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Programmen: 1. zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55

DZV25, für die Beiträge gewährt werden, 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

21 SR

910.13

22 SR

913.1

23 SR

910.91

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

25 SR

910.13

Zivildienstverordnung 5

824.01

2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hang- und Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV, 3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutzflächen nach Artikel 29 DZV,

4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV, 5. für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV; b. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buchstabe a durchführen, für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald»;

c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14, 18 und 44 SVV26.

2

Das WBF27 regelt, an wie vielen Diensttagen eine zivildienstleistende Person in landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf. Es berücksichtigt dabei die Grösse der Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 und die Höhe der Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5.

3

In Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben dürfen zivildienstpflichtige Personen nur während der Sömmerungsperiode sowie unmittelbar davor und danach während zusätzlich je höchstens 14 Diensttagen eingesetzt werden.


Art. 7


28

Mitarbeit in der land- und der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG) 1

In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:

a. im Rahmen von Strukturverbesserungsprojekten; b. im Rahmen von Projekten und Programmen zur Verbesserung der Lebensoder Produktionsbedingungen: 1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31a Absatz 4 von

Amtes wegen aufgeboten worden sind, 2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten.29

26 SR

913.1

27 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

29 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 6

824.01

2

In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.

a30 Gefährliche Tätigkeiten in der Land- und der Waldwirtschaft (Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG) 1

Zivildienstleistende Personen dürfen bei land- und waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzausrüstung tragen.

2

Sie dürfen insbesondere nicht ohne Berufsausbildung eingesetzt werden zu Rückearbeiten sowie zu Fällarbeiten und Trennschnitten im Wurfholz mit der Motorsäge.

3

Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.

3. Abschnitt:31 Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze sowie Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen32

Art. 8

Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze (Art. 4 und 7a ZDG) Die Vollzugsstelle bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen: a.33 Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.

b. Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.

c. Eine grosse Zahl zivildienstleistender Personen ist einsetzbar.

d. Die Einsätze fördern die persönlichen und beruflichen Kompetenzen der zivildienstleistenden Personen.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Zivildienstverordnung 7

824.01

a Schwerpunktprogramme

(Art.

7a ZDG)

1

Ist im Rahmen von Artikel 8 ein mehrjähriges Engagement des Zivildienstes sinnvoll oder nötig, so organisiert die Vollzugsstelle Schwerpunktprogramme.

2

Die Vollzugsstelle bietet zivildienstpflichtige Personen, die nach Artikel 37 Absatz 5 einen langen Einsatz leisten müssen, zu einem Schwerpunktprogramm auf.

Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a) weiter einschränken und auch andere zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen in Schwerpunktprogrammen aufbieten.

3

Stehen in Schwerpunktprogrammen nicht genügend Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, so bezeichnet die Vollzugsstelle weitere Einsatzmöglichkeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Schwerpunktprogrammen stehen.

b Spezialeinsätze

(Art.

7a ZDG)

1

Ist im Rahmen von Artikel 8 ein zeitlich begrenztes, grosses personelles Engagement des Zivildienstes erforderlich, so organisiert die Vollzugsstelle Spezialeinsätze.

2

Spezialeinsätze sind besondere Schwerpunktprogramme. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von Anlässen, die für den Bund von Bedeutung sind, sowie Wiederherstellungs- und Aufbauarbeiten nach grossen Schadenereignissen.

3

Die Vollzugsstelle kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen aufbieten.

4

Sie kann insbesondere zivildienstpflichtige Personen zu Spezialeinsätzen aufbieten:

a. deren Erfüllung der Zivildienstpflicht vor dem Erreichen der Altersgrenze gefährdet ist;

b. die jährlich einen Einsatz leisten müssen; c. deren langer Einsatz die gleiche Dauer wie der Spezialeinsatz aufweist oder kürzer ist.

c34 Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen (Art. 4 Abs. 1 Bst. h und 7a ZDG) 1

Die Vollzugsstelle erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen: a. Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen; 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 8

824.01

b. Aufgebote zu Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

2

Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.

3

Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person erklärt sich damit einverstanden.

4

Der Einsatzbetrieb kann jedoch seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person in Ausnahmefällen zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.

d Die Vollzugsstelle als Einsatzbetrieb (Art.

7a, 49 und 50 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen: a. bei Spezialeinsätzen, wenn sie zeitlich dringlich sind oder keine Institution zur Verfügung steht, welche die Rolle des Einsatzbetriebes übernehmen kann; b. bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;

c.35 im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden.

1bis

Sie wendet Absatz 1 Buchstabe b während längstens sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage an.36 2 Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche sie im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.

e Kostenübernahme durch den Bund (Art.

7a Abs. 3 und 50 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8d Begünstigten Rechnung.

2

Sie kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Sie berücksichtigt:

a. die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) o-

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 9

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der mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen); b. die Rechnungsstellung Dritter, die Hilfeleistungen erbracht haben; sie stellt im gleichen Verhältnis Rechnung; c. die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten; d. die Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Anlass oder Schadenereignis; sie stellt das Einvernehmen mit der federführenden Bundesstelle her;

e. die Leistungen der Begünstigten gegenüber den zivildienstleistenden Personen.

4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität

Art. 9

37 (Art. 6 Abs. 2 und 41 Abs. 2 ZDG)38 1

Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.

2

Sie wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.

3

Sie kann von Anhang 1 abweichen:39 a. bei

Schwerpunktprogrammen; b. bei

Spezialeinsätzen;

c.40 bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration;

d.41 bei Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen; 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 10

824.01

e.42 wenn sie im Rahmen von Ausbildungskursen oder Aufgeboten von Amtes wegen selber Einsatzbetrieb ist.43 4

Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Personen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.44 5. Abschnitt: Einsätze im Ausland

Art. 10


45

Fähigkeiten und Eignung (Art. 7 Abs. 4 sowie 19 Abs. 2 und 8 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen.

2

Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Auslandeinsatz im Rahmen des Tätigkeitsbereichs «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, muss vorgängig einen Probeeinsatz leisten oder ein Assessment bestehen.


Art. 11


46

Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, als Einsatzbetriebe (Art. 7 Abs. 3 und 4 ZDG) 1

Eine Institution, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbietet, kann als Einsatzbetrieb anerkannt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. Ihre Zielsetzung ist mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung der Schweiz vereinbar.

b. Die Pflichtenhefte enthalten Tätigkeiten, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, die im Einsatzland fehlen.

c. Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung.

d. Sie ist mit schweizerischen oder lokalen Partnerorganisationen im Ausland vernetzt.

e. Sie kann die Sicherheit der Zivildienstleistenden gewährleisten.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 11

824.01

2

Die Vollzugsstelle wird bei der Prüfung der Gesuche von schweizerischen Amtsstellen beraten. Sie kann weitere spezialisierte Institutionen hinzuziehen.

3

Auslandeinsätze sind in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG auch in folgenden Fällen möglich: a. Mitarbeit in sozialen Projekten und Begleitung in Lagern und auf Reisen für Begünstigte aus der Schweiz; b. Mitarbeit im grenzüberschreitenden Umweltschutz; c. Kurzaufenthalte im Ausland im Rahmen von Projekten.

4

Die Anerkennung nach Artikel 42 Absatz 2bis ZDG ist nicht möglich.

5

Die Anerkennung von Institutionen, die Programmpartnerinnen in Strukturen sind, die eine militärische Komponente aufweisen, ist nicht möglich.


Art. 12


47

Pflichten des Einsatzbetriebs (Art. 7 Abs. 4 Bst. a und b sowie 39 ZDG) 1

Der Einsatzbetrieb beschafft die Reisedokumente für den Auslandeinsatz in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person.

2

Er kommt für folgende Kosten auf: a. Kosten für die Reise und den Gepäcktransport ab der Schweizer Landesgrenze, auch wenn die Hin- oder Rückreise vor oder nach dem Einsatz erfolgt;

b. Visakosten und Anmeldegebühren der zuständigen Schweizer Vertretung.

3

Er gewährleistet die Sicherheit der zivildienstleistenden Person während der gesamten Einsatzdauer, indem er: a. die zivildienstleistende Person am Einsatzort gründlich und detailliert, mündlich oder im Rahmen eines Trainings in die Sicherheitsaspekte einführt; b. dafür sorgt, dass die zivildienstleistende Person alle Vorgaben der Vollzugsstelle einhält, und die Einhaltung der Vorgaben regelmässig kontrolliert;

c. bei Bedarf selbst Vorgaben zu Sicherheitsaspekten erlässt.

4

Er befolgt die Auflagen der Vollzugsstelle zur Gewährleistung der Sicherheit und hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.

5

Er informiert in den folgenden Fällen unverzüglich die nachfolgenden Stellen: a. im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung nach Artikel 12a Absatz 6, sofern die zivildienstleistende Person dazu nicht mehr in der Lage ist: die Militärversicherung sowie die Vollzugsstelle; 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 12

824.01

b. im Todesfall, bei einer Bedrohung von Leib und Leben der zivildienstleistenden Person oder bei deren Inhaftierung: die zuständige Schweizer Vertretung, die EDA-Helpline sowie die Vollzugsstelle;

c. bei einer Verschlechterung der Sicherheitslage: die Vollzugsstelle.

a48 Pflichten der zivildienstleistenden Person (Art.

4a Bst. c und 7 Abs. 4 ZDG) 1

Die zivildienstleistende Person meldet sich innerhalb einer Woche nach ihrer Ankunft im Einsatzland persönlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung an.

Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn: a. es im Einsatzland keine Schweizer Vertretung gibt; b. die Anreise unzumutbar ist.

2

Absatz 1 gilt auch bei einem Landeswechsel während des Einsatzes.

3

Die zivildienstleistende Person darf im Rahmen eines Auslandeinsatzes weder während der Arbeitszeit noch in der Freizeit religiöses oder weltanschauliches Gedankengut verbreiten oder sich an Arbeiten beteiligen, die der Verbreitung von solchem Gedankengut dienen.

4

Sie hält sich während der Arbeitszeit und in der Freizeit an die Auflagen der Vollzugsstelle und des Einsatzbetriebs, insbesondere an die Auflagen zur Sicherheit.

5

Sie hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des EDA sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.

6

Sie meldet der Vollzugsstelle und der Militärversicherung unverzüglich eine Erkrankung oder einen Unfall: a. wenn sie eine länger dauernde medizinische Behandlung benötigt; b. wenn abgeklärt werden muss, ob sie repatriiert werden muss.

7

Sie informiert die Vollzugsstelle in der von dieser vorgesehenen Form über den Zivildiensteinsatz.

b49 Einschätzung der Sicherheitslage (Art. 7 Abs. 4 Bst. b und c ZDG) 1

Zur Einschätzung der Sicherheitslage am Einsatzort holt die Vollzugsstelle sicherheitsrelevante Informationen ein. Sie berücksichtigt dabei die Einschätzung sachkundiger schweizerischer Amtsstellen.

2

Sie sieht von der Erstellung eines Aufgebots ab oder bricht einen Einsatz ab, wenn die Einschätzung der Sicherheitslage ergibt, dass die Sicherheit der zivildienstpflichtigen Person akut oder deren Integrität in besonderem Masse gefährdet ist.

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 13

824.01


Art. 13


50

Ende des Auslandeinsatzes (Art. 7 Abs. 3 ZDG)

Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt.

Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.


Art. 14

Anrechnung

(Art. 7 Abs. 3 und 24 ZDG) Die Vollzugsstelle rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.

3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht51

Art. 15


52

Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. 8 Abs. 2 und 11 Abs. 2bis ZDG) 1

Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze Auslandeinsätze leisten will, kann nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.53 2 Sie kann die Zustimmung zur Leistung eines Auslandeinsatzes widerrufen, nicht jedoch die Zustimmung zur späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht.

3

Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen.

3bis

Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann ihre Zustimmung nicht widerrufen.54 4 Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 46. Altersjahr vollendet hat.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 14

824.01


Art. 16


55

Entlassung und Ausschluss (Art. 11 und 12 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.

2

Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.

3

Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst den Grad eines höheren Unteroffiziers oder Subalternoffiziers bekleidet haben, werden am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht entlassen, in dem sie das 36. Altersjahr vollendet haben.

4

Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt die Vollzugsstelle insbesondere:

a. die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat;

b. den Leumund der zivildienstpflichtigen Person; c. die Rechte Dritter; d. die Zumutbarkeit für den Einsatzbetrieb und andere zivildienstpflichtige Personen, mit der zivildienstpflichtigen Person einen Einsatz durchzuführen;

e. die Interessen eines geordneten Vollzugs; f.

das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.


Art. 17


56



Art. 18


57
Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.

2

Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:

a. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; b. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 15

824.01

c. ob die von der Vollzugsstelle vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.

3

Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.

4

Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst die Vollzugsstelle die notwendigen Zusatzabklärungen.

5

Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.

6

Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.

7

Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle.

8

Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.


Art. 19

Wiedereinteilung in die Armee (Art. 11 Abs. 3 Bst. b und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG) 1

Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden: a. auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin; b. wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.

2

Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen.58 3

Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee.

Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.59 4 Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.60 5

Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.61

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 16

824.01

4. Kapitel: Dienstbefreiungen

Art. 20


62

Anwendbares Recht

(Art. 13 ZDG)

Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73-79 der Verordnung vom 19. November 200363 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an: a. Die Kompetenzen des Führungsstabes der Armee (Art. 73-75 MDV) werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.

b. In Fällen nach Artikel 75 Buchstabe d Ziffer 1 MDV berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.


Art. 21

Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule (Art. 13 ZDG)

Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c-i des MG aufgeführten Personen werden von der Zivildienstpflicht befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule, die sie hätten absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.


Art. 22


64

Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. 13 ZDG)

1

Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.

2

Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

63 SR

512.21

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Zivildienstverordnung 17

824.01

5. Kapitel:65 Zulassung zum Zivildienst

Art. 23


66

Einreichung des Gesuchs (Art.

16a Abs. 2 und 16b Abs. 3 ZDG) Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist elektronisch oder mit dem offiziellen Formular einzureichen.


Art. 24

Wirkung der Einreichung eines Gesuchs (Art. 17 Abs. 1 und 2 ZDG) 1

Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, ist so lange von der Schiesspflicht entbunden, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

2

Reichen folgende Personen vor der Einrückung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, so sind sie nicht mehr einrückungspflichtig: a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zum Aktivdienst aufgeboten werden;

b. Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde.


Art. 25


67



Art. 26


68
Behandlung des Gesuchs (Art.

17a und 18 ZDG) 1

Voraussetzung für die Teilnahme am Einführungstag nach Artikel 17a ZDG ist ein vollständiges Gesuch.

2

Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, bis zu welchem Zeitpunkt sie sich für den Einführungstag anmelden muss. Gesuche von Personen, die den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten besuchen, werden abgeschrieben.

3

Das zuständige militärische Kommando kann die Beurlaubung von der Militärdienstleistung zur Teilnahme am Einführungstag ablehnen, wenn die Dienstleistung der gesuchstellenden Person maximal vier Wochen dauert.

4

Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie den Einführungstag vollständig besucht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

67 Augbehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 18

824.01

a69 Einführungstag der Vollzugsstelle (Art.

17a ZDG)

1

Die Vollzugsstelle informiert die gesuchstellenden Personen am Einführungstag über die Einzelheiten der Zulassung, ihre Rechte und Pflichten und den Vollzug des Zivildiensts.

2

Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und für die im Vollzug des Zivildiensts ein Bedarf besteht. 3 Sie schickt der gesuchstellenden Person den Fahrausweis zum Besuch des Einführungstags zu und bezahlt ihr für das Mittagessen eine Entschädigung von 9 Franken.

b70 Zweit- und Mehrfachgesuche (Art. 18 ZDG)

1

Personen, die innerhalb von sechs Monaten nach der Absolvierung des Einführungstags ein neues Gesuch einreichen, müssen den Einführungstag kein zweites Mal besuchen.

2

Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie das neue Gesuch eingereicht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.


Art. 27

Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (Art. 8 Abs. 1 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.

2

…71

3

Sie berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.

4

Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert:

a. bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen: 1,5 b. bei 160

‒ 189 geleisteten Militärdiensttagen: 1,4 c. bei

190

‒ 219 geleisteten Militärdiensttagen: 1,3 d. bei

220

‒ 249 geleisteten Militärdiensttagen: 1,2 e. bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen: 1,1 5

Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert.

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

71 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Zivildienstverordnung 19

824.01

6

Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet.


Art. 28

Entscheid

(Art. 18 ZDG)

Die Vollzugsstelle kann ihre Entscheide mit maschinengefertigten Unterschriften unterzeichnen.

6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes 1. Abschnitt:72 Begriffe

Art. 29

Einsatz 1 Als Einsatz gelten die Zivildienstleistungen, die im Rahmen eines Aufgebots erbracht werden.

2

Ein ersatzweise geleisteter Einsatz (Art. 43 Abs. 4) gilt zusammen mit dem abgebrochenen als ein einziger Einsatz.

a Piketteinsatz

1

Als Piketteinsatz gilt der Einsatz eines Pikettelementes der Vollzugsstelle.

2

Die Vollzugsstelle kann Pikettelemente bilden, wenn ein Bedarf nach Zivildiensteinsätzen mit kurzer Reaktionszeit und hoher Einsatzbereitschaft besteht.

3

Sie berücksichtigt dafür zivildienstpflichtige Personen, die bereit und in der Lage sind, sehr kurzfristige Aufgebote zu befolgen, und bildet sie für diese Einsätze aus.

b Probeeinsatz

Der Probeeinsatz dient der vertieften Abklärung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Einsatz.

c73 Assessment

Das Assessment ist der Prozess der Einschätzung und Beurteilung einer zivildienstpflichtigen Person; es dient dazu, die persönliche Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Auslandeinsatz abzuklären.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 20

824.01

2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze

Art. 30


74



Art. 31


75
Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen (Art. 19 und 80 Abs. 1bis Bst. c ZDG)76 Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über: a. ihre Eignungen und Neigungen; b. ihren Gesundheitszustand;

c. mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten; d. absolvierte und geplante Aus- und Weiterbildungen; e. den Beruf.

a77 Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 19 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.78 2 Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.79 3 …80

4

Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und kann von Artikel 39a abweichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.81 74 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

80 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Zivildienstverordnung 21

824.01

5

…82


Art. 32


83

Mitwirkung des Einsatzbetriebs (Art. 19 ZDG)

1

Wird eine zivildienstpflichtige Person zu einem Vorstellungsgespräch aufgeboten, so teilt der Einsatzbetrieb der Vollzugsstelle das Ergebnis des Gesprächs mit.

2

Der Einsatzbetrieb kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.

a84 Prüfung des bisherigen Verhaltens (Art. 19 Abs. 3 Bst. b ZDG) Die Vollzugsstelle prüft insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienstpflichtigen Person bisherige Einsätze abgebrochen wurden und ob Disziplinarmassnahmen verfügt wurden.


Art. 33


85

Probeeinsätze

(Art. 7 Abs. 4 Bst. a und 19 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:

a. das Vorstellungsgespräch nicht ausreicht, um die Eignung der zivildienstpflichtigen Person abzuklären;

b. die

zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist; oder c. die Eignung für einen Auslandeinsatz abgeklärt werden muss.

2

Die Vollzugsstelle lehnt die Durchführung eines Probeeinsatzes ab, wenn: a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder

b. bereits ein Assessment bewilligt wurde.


Art. 34


86

Assessment

(Art. 7 Abs. 4 Bst. a ZDG) 1

Die Vollzugsstelle kann zur Abklärung, ob sich eine zivildienstpflichtige Person für einen Auslandeinsatz eignet, ein Assessment von höchstens zwei Tagen Dauer bewilligen.

82 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 (AS 2009 1101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 22

824.01

2

Die Vollzugsstelle lehnt die Durchführung des Assessments ab, wenn: a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder

b. bereits ein Probeeinsatz bewilligt wurde.

3

Der Einsatzbetrieb kann Dritte mit dem Assessment beauftragen.

4

Die Kosten trägt der Einsatzbetrieb.

3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze

Art. 35


87

Grundsätze

(Art. 20 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.88 2 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.

3

Sie bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.

4

Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.


Art. 36


89

Wechsel des Tätigkeitsbereichs (Art. 4 Abs. 1 und 7a ZDG) 1

Die zivildienstpflichtige Person leistet ihre Einsätze in höchstens zwei Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a-g ZDG.

2

Absatz 1 gilt nicht für Aufgebote zu: a. einem Einsatz von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4); b. einem Einsatz zur Vorbeugung oder Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regeneration; c. einem

Spezialeinsatz;

d. einem

Probeeinsatz;

e. einem

Assessment.90

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 23

824.01

a91

Art. 37


92

Langer Einsatz

(Art. 20 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.93 2 Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person: a. eine Rekrutenschule nach Anhang 4 Ziffer I.1.1 MDV94 geleistet hat und die Voraussetzung nach Artikel 24 Absatz 5 MDV erfüllt ist; oder b. vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der Rekrutenschule betragen.95

3

Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.

4

Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet. 5 Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle.96 5bis Leistet sie den langen Einsatz in einem Schwerpunktprogramm, so muss sie mindestens während der 70 anschliessenden Diensttage Einsätze im selben Schwerpunktprogramm leisten.97 6 Leistet sie den langen Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft», so kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebs bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.98 7 …99

91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

94 SR

512.21

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

99 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 24

824.01


Art. 38


100

Mindestdauer

(Art. 20 und 21 ZDG) 1

Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.

2

Folgende Einsätze können kürzer sein: a. Ausbildungskurse; b. Probeeinsätze; c. Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration;

d. Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen; e. Piketteinsätze; f. Spezialeinsätze; g. Betreuungseinsätze in

Lagern;

h. der letzte Einsatz; i. Assessment.

3

Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der Leistung: a. ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder b. von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.

a101

Art. 39


102

Beginn des ersten Einsatzes (Art. 21 ZDG)

Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle: a.103 … b. ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44-47); c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

103 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

Zivildienstverordnung 25

824.01

a104 Abfolge der Einsätze

(Art. 20 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.

2

Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat:

a. leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben;

b.105 schliesst den langen Einsatz (Art. 37) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats ab, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.

3

Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat:

a. leistet im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben; b. schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung ab.

4

Die zivildienstpflichtige Person, die das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder nach der Beendigung der Dienstbefreiung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.

5

Bietet die zivildienstpflichtige Person zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 2-4 nicht ausreichend Hand, so wird sie durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4) zu einem Einsatz aufgeboten, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 26

824.01

4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis

Art. 40


106

Aufgebot

(Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) 1

Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.

2

Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen bei der Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufgebot schriftlich.

3

Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen.

4

Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen bei der Vollzugsstelle, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.

5

Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.

a107 Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen (Art.

7a, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 3 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

2

Das Aufgebot für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen.

3

Die Aufgebotsfrist beträgt: a. für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer: 30 Tage; b. für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration: 14 Tage; c. für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen: 14 Tage; 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 27

824.01

d. für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage.

b108 Umteilungsverfügung

(Art.

7a, 21 und 22 Abs. 3 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.

2

Absatz 1 gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

3

Umteilungsverfügungen für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen.

4

Die Vollzugsstelle eröffnet die Umteilungsverfügung für einen Einsatz von längstens 26 Tagen Dauer spätestens 7 Tage vor Beginn des Einsatzes, für einen längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn.

5

Sie kann die zivildienstpflichtige Person auf einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer, als ursprünglich verfügt, aufbieten.

6

In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt die Vollzugsstelle Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40a.

7

Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durch- oder weitergeführt werden soll.

8

Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird.


Art. 41


109

Ausbleiben des Aufgebots (Art. 22 Abs. 2 ZDG)

Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.

108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 28

824.01


Art. 42

Zivildienstausweis

(Art. 22 Abs. 1 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor jedem Einsatz einen Zivildienstausweis aus.110 2 Sie regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises sowie die Folgen von dessen Verlust.

5. Abschnitt: Abbruch des Einsatzes

Art. 43

(Art. 23 Abs. 1 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.111 2 Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen der folgenden Einsätze umzuteilen:

a. Spezialeinsatz; b. Piketteinsatz; c. Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regeneration;

d. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.112 3

Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet.

3bis

Bei Auslandeinsätzen ist der Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz massgeblich. Folgt die zivildienstleistende Person der Anordnung der Vollzugsstelle oder der zuständigen Schweizer Vertretung auf Rückkehr in die Schweiz nicht, so ist das Datum der Anordnung zur Rückkehr massgeblich.113 4

Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes.

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 29

824.01

4bis

Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.114 5 Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.

6. Abschnitt: Dienstverschiebung

Art. 44


115

Einreichung eines Gesuchs (Art. 24 ZDG)

1

Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.116 2

Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.

3

Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll.


Art. 45


117

Wirkung des Gesuchs

(Art. 24 ZDG)

Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.


Art. 46

Gründe

(Art. 24 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:

a. der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann; b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 30

824.01

c. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.118

2

Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

3

Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:119 a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss; b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist; c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis.120 mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;

e.121 glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.

4

Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche ab, wenn: a. keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen; b. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder c. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.122

5

…123

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

123 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Zivildienstverordnung 31

824.01

a124 Geplante Auslandeinsätze (Art. 7, 11 Abs. 2bis und 24 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die sich vor dem Auslandeinsatz fachlich vollständig qualifizieren müssen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen bewilligen. Die Dienstverschiebung ist bis maximal sechs Jahre vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht möglich.

2

Zivildienstpflichtige Personen, die um eine Dienstverschiebung ersuchen, reichen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch sowie folgende Unterlagen ein: a. eine vom Einsatzbetrieb bestätigte Absichtserklärung, nach erlangter fachlicher Qualifikation einen Auslandeinsatz durchzuführen; und

b. die Bestätigung einer Ausbildungsinstitution, dass eine entsprechende Ausbildung stattfindet oder dazu eine verbindliche Anmeldung vorliegt.

3

Sind die der Dienstverschiebung von Amtes wegen zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäss den Belegen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach Artikel 39a.


Art. 47


125

Folgen des Entscheids (Art. 24 ZDG)

1

Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück.

2

Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.

3

Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen Einsatzes nachgeholt werden müssen.126 4 Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.

7. Abschnitt: Auslandurlaub

Art. 48

Gesuch

(Art. 24 ZDG)

1

Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung

124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 32

824.01

eines Hochsee- oder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub.

2

Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.127 3

Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.

4

Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeits- oder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.128 5 Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.


Art. 49

Bewilligung

(Art. 24 ZDG)

1

Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959129 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) erfüllt hat.130 2 Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.131 3 Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.

4

Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72-76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat.

5

Einer Person, die zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen.

Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

129 SR

661

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Zivildienstverordnung 33

824.01

6

Die Vollzugsstelle informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons mit.132


Art. 50

Meldepflichten

(Art. 32 ZDG)133

1

Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten Urlaubsbeginn angetreten wird.134 2 Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet der Vollzugsstelle ihren Wohnsitz im Ausland oder, wenn sie keinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Zustelladresse in der Schweiz, sowie sämtliche Wohnsitzwechsel.


Art. 51

Rückkehr in die Schweiz (Art. 24 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 14 Tagen der Vollzugsstelle.135 2 Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person.136 3 Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.

4

Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person mit.137 132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 34

824.01

8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen

Art. 52

1 Eine zivildienstpflichtige Person, die mit bewilligtem Auslandurlaub im Ausland wohnt, muss in der Schweiz keine ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen.

2

Ihre ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen jedoch zivildienstpflichtige Personen, die:

a. Grenzgänger sind (Art. 48 Abs. 4); oder b. ohne den erforderlichen Auslandurlaub im Ausland wohnen (Art. 48 Abs. 5).

9. Abschnitt: Anrechnung der Zivildienstleistungen

Art. 53

Anrechenbare Diensttage (Art. 24 ZDG)

1

An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet: a.138 … b.139 die Ausbildungskurstage sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie vom Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden;

c. Probeeinsätze; d.140 die Arbeitstage und die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden;

e.141 Arbeitstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d und f, sofern die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist; f.

Reisetage am Beginn und am Ende eines Einsatzes; g. Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Rahmen von Artikel 54; h. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht;

138 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 35

824.01

i.142 Arbeitstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann; j.

Ferientage im Sinne von Artikel 72: k.143 die Teilnahme an medizinischen Untersuchungen nach Artikel 76b Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen von Auslandeinsätzen; l.144 die Teilnahme an einem Assessment.145 2

Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.

3

Bei Einsätzen mit einer Gesamt- oder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.146 4 Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.

5

Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots der Vollzugsstelle stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet die Vollzugsstelle pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.


Art. 54

Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall (Art. 24 ZDG)

1

Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheitsoder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.

2

Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.147 3 Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.

142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 36

824.01


Art. 55

Vorbezug von Abwesenheits- und Ferientagen (Art. 24 ZDG)

1

Die zivildienstleistende Person kann diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht.

2

Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet sie nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheits- und Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand.


Art. 56

Nicht anrechenbare Diensttage (Art. 24 ZDG)

1

Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: a.148 … b. Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben; c. Vorsprachen bei der Vollzugsstelle; d.149 Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat; e.150 … f.151 Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb fernbleibt; g. Tage, an denen ein Einsatz wegen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen ist, das mit der Verhängung einer Disziplinarmassnahme abgeschlossen wird;

h. Tage, an denen die zivildienstpflichtige Person trotz der Wirksamkeit eines Abbruchs (Art. 43) im Einsatzbetrieb weitergearbeitet hat; i.

der Vollzug einer gestützt auf die Artikel 72-76 ZDG verhängten Freiheitsstrafe; k. die Teilnahme an Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinar- und Haftpflichtfällen, die ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes stattfinden;

l.

Arztbesuche, zu denen die Vollzugsstelle ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet; m.152 Termine aufgrund von Präventivmassnahmen nach Artikel 76b Absatz 1 Buchstabe b;

148 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

150 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 37

824.01

n.153 der Einführungstag.

2

Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an.

a154 Betriebsferien (Art. 24 ZDG)

Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.


Art. 57

Mitteilung der angerechneten Tage (Art. 24 ZDG)

Die Vollzugsstelle teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie nicht angerechnet hat. Die zivildienstleistende Person kann innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

10. Abschnitt: …

Art. 58


155

7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person 1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 59

Beratung

(Art. 26 Abs. 1 ZDG; Art. 13 ZUG)156 1

Die Vollzugsstelle weist zivildienstpflichtige Personen, die Hilfe benötigen, bei Bedarf auf spezialisierte öffentliche oder private Stellen hin.157 2 Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.

3

…158

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

155 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

158 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 38

824.01

4

Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag vom Einsatzbetrieb abwesend wäre.159
a160

Art. 60


161


a162

Art. 61


163
Politische und religiöse Propaganda (Art. 27 ZDG)

Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.


Art. 62

Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen (Art. 27 Abs. 5 ZDG)

1

Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind.

2

Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstunden.

3

Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleichmässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden.

4

Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt.

159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

161 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Zivildienstverordnung 39

824.01

2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb

Art. 63

Berücksichtigung religiöser Pflichten (Art. 28 Abs. 1 ZDG)

Bei der Festlegung der Arbeits- und Ruhezeiten berücksichtigt der Einsatzbetrieb die religiösen Pflichten der zivildienstleistenden Person im gleichen Mass, wie er sie gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigt.


Art. 64

Ausgleich von Überstunden (Art. 28 Abs. 4 ZDG)

1

Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden.

2

Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.

3

Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden können.164


Art. 65

Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person im allgemeinen (Art. 29 ZDG)

1

Das WBF legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.165 2

Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden. Artikel 66 bleibt vorbehalten.


Art. 66


166

Unterkunft

(Art. 29 Abs. 1 Bst. d und 2 ZDG) Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, der zivildienstleistenden Person eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, so kommt er für die nachgewiesenen effektiven Kosten für eine von ihm vorgeschlagene, zumutbare externe Unterkunft auf.

164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 40

824.01


Art. 67


167

Wegkostenentschädigung (Art. 29 Abs. 1 Bst. e und 2 ZDG) 1

Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg. Die Entschädigung richtet sich nach den Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auf Basis der günstigsten Variante. 2

Die zivildienstleistende Person hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihre Privatunterkunft benützt, obwohl der Einsatzbetrieb eine näher beim Einsatzort gelegene, zumutbare Unterkunft anbietet. Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person jedoch für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg, wenn die angebotene Unterkunft wesentlich weiter entfernt liegt als die Privatunterkunft.

3

Benützt die zivildienstleistende Person ein Abonnement, so entschädigt der Einsatzbetrieb die Kosten anteilmässig pro anrechenbare Tage des Zivildiensteinsatzes, sofern dies für ihn die günstigste Variante ist. Andernfalls entschädigt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er nach Absatz 1 tragen müsste.

4

Benützt die zivildienstleistende Person anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel ein privates Motorfahrzeug, so hat sie keinen Anspruch auf Wegkostenentschädigung, sofern für den täglichen Arbeitsweg insgesamt maximal drei Stunden benötigt werden.

5

Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so entschädigt der Einsatzbetrieb die zivildienstleistende Person dafür.


Art. 68

Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland (Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten.


Art. 69

Ausschluss weiterer Leistungen168 (Art. 29 ZDG)

1

Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG beinhalten, sind nichtig.169 2 Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

Zivildienstverordnung 41

824.01

denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Naturalleistungen (Art. 65 Abs. 2).170 3 Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts171 an den Einsatzbetrieb zurück.

4

Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nichtig.172

Art. 70

Urlaub a. Verfahren

(Art. 30 ZDG)173

1

Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch die Vollzugsstelle im Aufgebot bewilligt.

2

Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.

3

…174

4

Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Urlaubsgrund wegfällt.175 5

Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte Urlaubsgesuch bei.176

Art. 71

b. Richtlinien zum Entscheid (Art. 30 ZDG)

1

Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer: a. bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen; b. wenn sie heiratet; c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

171 SR 220

172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

174 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 42

824.01

d.177 für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können.

2

Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: a.178 … b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;

c. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat.

3

Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren: a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; b.179 zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.

4

Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.180 5 Für die berufliche Aus- oder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Aus- oder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.


Art. 72

Ferientage

(Art. 24 ZDG)181

1

In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten 180 Tage Anspruch auf acht Ferientage, für jeweils 30 weitere Einsatztage auf zwei Ferientage.182 2

…183

3

Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.

177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

178 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

183 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

Zivildienstverordnung 43

824.01

4

Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Einsatzbetrieb.184 5 Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage einigen.185

Art. 73

Betriebsferien

(Art. 79 ZDG)

1

Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den Betriebsferien des Einsatzbetriebes.

2

und 3 …186


Art. 74


187

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb

Art. 75


188
Meldepflicht a. Kontrolldaten (Art. 32 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich insbesondere:

a. die Änderung der Adressen des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes; b. die Änderung der Personalien; c. den Beruf und dessen Änderung; d.189 … 2

…190

184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

186 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

187 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

189 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

190 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 44

824.01

3

Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.

4

Die Vollzugsstelle kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohnsitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.

5

Sie leitet die Änderung der Personalien dem Führungsstab der Armee weiter.

6

Die Absätze 1 Buchstaben a und b, 3 und 4 gelten sinngemäss: a. für Personen, die vor Vollendung des 30. Altersjahres nach Artikel 12 ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen worden sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden; b. für Personen, die nach Vollendung des 30. Altersjahres nach Artikel 12 ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen worden sind: bis zum Ende des Jahres ihres Ausschlusses.191

Art. 76

b. Arbeitsunfähigkeit (Art. 32 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.

2

Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.

3

Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen Tag dauert.192 4

Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.193 5 Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei.

a194 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (Art. 32 ZDG)

Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.

191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Zivildienstverordnung 45

824.01

b195 Medizinische Massnahmen vor Auslandeinsätzen (Art. 7 Abs. 4 Bst. a ZDG) 1

Die zivildienstpflichtige Person, die im «Tätigkeitsbereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» einen Auslandeinsatz leisten will:

a. unterzieht sich einer medizinischen Untersuchung zur Abklärung der physischen und psychischen Einsatzfähigkeit;

b. setzt die von der Fachstelle festgelegten Präventivmassnahmen wie Impfungen und Medikamenten-Einnahme um.

2

Die Vollzugsstelle bestimmt, welche Fachstelle für die medizinische Untersuchung und die Festlegung der Präventivmassnahmen zuständig ist.

3

Die Vollzugsstelle kann die Massnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber zivildienstpflichtigen Personen anordnen, die in einem anderen Tätigkeitsbereich einen Auslandeinsatz leisten wollen.


Art. 77


196

Auskunftspflicht

(Art. 32 ZDG)

Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen zur Erfolgskontrolle mit. Für gesuchstellende Personen gilt die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Einführungstags.

4. Abschnitt:197 Einführung und Ausbildung
a198

Art. 78

Einführung durch den Einsatzbetrieb (Art. 48 Abs. 2 ZDG)199 Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.

195 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

198 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 46

824.01


Art. 79

Einführungskosten des Einsatzbetriebs (Art. 37 Abs. 2 und 48 Abs. 2 ZDG)200 1

Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst.

2

Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833 Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.

3

Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugsstelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.

4

Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen.


Art. 80


201

Ausbildungskurse der Vollzugsstelle (Art. 36 Abs. 2 Bst. a und 3 sowie 37 Abs. 1 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:

a. Kommunikation und Betreuung; b. Pflegehilfe; c. Betreuung von Menschen mit einer Beeinträchtigung; d. Betreuung von betagten Menschen; e. Betreuung von Kindern; f.

Betreuung von Jugendlichen; g. Umwelt- und Naturschutz; h. Umgang mit der Motorsäge; i.

Sicherheit im Auslandeinsatz.

2

Sie kann weitere Ausbildungskurse organisieren: a. wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe; b. wenn den Einsatzbetrieben die Möglichkeit zur Einführung fehlt und eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen betroffen ist; c. zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration.

3

Sie kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen. 4 Sie betreibt ein umfassendes Ausbildungs-Qualitätsmanagement.

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 47

824.01

5

Ausbildungskurse der Vollzugsstelle entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.

6

Der Bund bezahlt bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs.


Art. 81


202

Kursbesuch

(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a und e ZDG) 1

Wer Zivildienst leistet, besucht die in den Pflichtenheften eingetragenen Ausbildungskurse, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 81a erfüllt sind. 2

Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person vom Ausbildungskurs dispensieren:

a. auf Ersuchen der zivildienstpflichtigen Person, wenn diese eine vergleichbare Ausbildung vorweisen kann;

b. wenn die zivildienstpflichtige Person den geplanten Ausbildungskurs aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann und kein Ersatzkurs gefunden werden kann.

3

Wer einen Ausbildungskurs besucht hat, muss diesen im Rahmen weiterer Einsätze nicht erneut besuchen.

a203 Zeitpunkt und Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze (Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a-d ZDG) 1

Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer in der Pflege oder Betreuung leistet, besucht:

a. vor oder zu Beginn des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a; und b. während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b-f, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde.

2

Falls der Einsatz mindestens 180 Tage dauert, ist zusätzlich ein fünftägiger Vertiefungskurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b-f zu besuchen, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde. Der Vertiefungskurs ist frühestens einen Monat nach dem Besuch des Kurses nach Absatz 1 Buchstabe b, jedoch nicht später als zwei Monate vor dem Ende des Einsatzes zu besuchen.

3

Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» leistet, besucht während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe g.

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 (AS 2009 1101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 48

824.01

4

Kann die Vollzugsstelle im optimalen Zeitfenster keinen oder nicht genügend Kursplätze anbieten, so ist der Kursbesuch auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt möglich.

5

Eine Motorsäge darf nur bedienen, wer vorgängig den zweitägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe h besucht hat.

6

Wer einen Auslandeinsatz im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, besucht vorgängig einen zwei- bis fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe i, sofern es die Sicherheitslage am Einsatzort erfordert.

7

Die Vollzugsstelle kann den Besuch des Lehrgangs «Pflegehelferin, Pflegehelfer» des Schweizerischen Roten Kreuzes bewilligen: a. wenn der Einsatzbetrieb dies ausdrücklich wünscht und der Einsatz mindestens 180 Tage dauert;

b. im Rahmen von Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration.


Art. 82


204

Konzeptkosten

(Art. 37 Abs. 2 Bst. a ZDG) 1

Erklärt die Vollzugsstelle das Kurskonzept eines Einsatzbetriebs oder eines Dritten für andere als die von der Vollzugsstelle angebotenen Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag der Vollzugsstelle geleistet wurden.

2

Die Vollzugsstelle kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatzspezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten.

5. Abschnitt: Kosten der Reisen und des Gepäcktransports

Art. 83

Reisen ohne Kostenfolge für die zivildienstpflichtige Person (Art. 39 ZDG)

1

Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufenthaltsort an den Einsatzort und zurück.205 2 …206

3

Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den

204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

206 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

Zivildienstverordnung 49

824.01

öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort und zurück.207 4 Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur Einsatzdauer fest.208 5

Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahrausweise.209


Art. 84


210

Meldung und Abrechnung (Art. 39 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.

2

Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis.


Art. 85


211

Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. 39 ZDG)

Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.


Art. 86

Kosten des Gepäcktransports (Art. 39 ZDG)

1

Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.

2

Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskosten.212

207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

209 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 50

824.01

6. Abschnitt:213 Ausrüstung zur Kennzeichnung
a214 Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen (Art.

40a ZDG)

1

Die Vollzugsstelle legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können.

2

Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage.

3

Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden.

4

Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände.

b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen (Art.

15a ZDG)

1

Die Vollzugsstelle kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem sie diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt.

2

Die Vollzugsstelle sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.

8. Kapitel:215 Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb

Art. 87


216

Gesuch

(Art. 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ZDG) 1

Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2-6 ZDG erfüllt.

2

Erfüllt sie die Anforderungen mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so weist sie zusätzlich nach, dass die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG entsprechen (Art. 42 Abs. 2bis ZDG).

3

Die gesuchstellende Institution legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei: a. den Tätigkeits- und Geschäftsbericht der letzten zwei Jahre; 213 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 51

824.01

b. die Statuten und Rechtsgrundlagen; c. das Organigramm der gesamten Institution und den Stellenplan des betroffenen Teilbereichs;

d. die Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen; e. den Nachweis der Gemeinnützigkeit; die Vollzugsstelle kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.

4

Institutionen, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, müssen zusätzlich folgende Unterlagen beilegen:

a. die Aufstellung der Partnerorganisationen; b. die Beschreibung der vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, inklusive eines Einführungsprogramms für Zivildienstleistende in Sicherheitsaspekte; c. die Beschreibung der laufenden sowie den Nachweis über bereits erfolgreich abgeschlossene Projekte; d. den Nachweis über die Art der Finanzierung und der Evaluation der Projekte.

5

Landwirtschaftliche Betriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 3 nicht einreichen. Sie weisen nach, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6 erfüllen.

6

Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum Ereignis und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Einsatzkräften sowie eine Einschätzung des Aufwands. 7

Absatz 6 gilt auch bei Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

8

Die gesuchstellende Institution legt dar: a. welche Einführung die zivildienstleistenden Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann; b. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienstpflichtigen Personen stellen;

c. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft werden sollen; d. die Aufgaben der zivildienstleistenden Personen, die im Pflichtenheft festzuhalten sind.

9

Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so kann das Pflichtenheft Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG nicht entsprechen.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 52

824.01

10

Die gesuchstellende Institution erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollzugsverordnungen zu respektieren.

11

Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.

12

Die zuständigen Personen der Vollzugsstelle können die Einsatzbetriebe besuchen.

a Elektronisch eingereichtes Gesuch (Art. 41 Abs. 1 ZDG)

1

Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 Absatz 10. 217 2

Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.


Art. 88

Ablehnung infolge genügender Nachfrage (Art. 42 Abs. 3 Bst. a ZDG) 1

Die Vollzugsstelle beurteilt die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsräume des Einzugsgebiets eines Regionalzentrums.

2

Zur Beurteilung der Nachfrage stellt sie auf die Belegung ähnlich ausgerichteter Pflichtenhefte in vergleichbaren Einsatzbetrieben ab.

3

Baut sie ein Schwerpunktprogramm auf, so kann sie von der Anwendung von Absatz 2 absehen.


Art. 89

Anerkennung

(Art. 42 und 43 Abs. 1 ZDG) 1

Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere: a.218 Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen; b. die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro Pflichtenheft; c. die Höchstzahl der gleichzeitig im Einsatzbetrieb tätigen zivildienstleistenden Personen (Art. 9);

d. eine Aussage zur Abgabepflicht und zu deren Umfang; e. die Bezeichnung der gegenüber der zivildienstleistenden Person weisungsberechtigten Stelle.

2

Die Vollzugsstelle befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder um einen Einsatz zur Regeneration handelt.219 217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 53

824.01

2bis

Sie befristet den Anerkennungsentscheid zudem, wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage handelt, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.220 3 Sie kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen.

4

Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eigenen Entscheid.


Art. 90

Anerkennung einer Institution des Bundes (Art. 42 ZDG)

1

Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Vollzugsstelle.

2

Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden.


Art. 91

Überprüfung des Anerkennungsentscheids (Art. 42 ZDG)221

1

Die Vollzugsstelle kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

2

Sie kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen.


Art. 92

Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides (Art. 23 Abs. 1 und 42 ZDG)222 1

Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.

2

Sie passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert.

3

Sie kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinander folgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.

4

Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb: a.223 eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2-6 und allenfalls 42 Absatz 2bis ZDG nicht mehr erfüllt; b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder 220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 54

824.01

c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet.224

4bis

Wenn die Vollzugsstelle Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Widerruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann sie bereits verfügte Aufgebote zu Einsätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden.225 4ter

Die Vollzugsstelle vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen zivildienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz.226 5 Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.

6

Die Vollzugsstelle kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.

7

Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb stellen.227 9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden

Art. 93


228

Inspektionen; Kontakte (Art. 44 ZDG)229

1

Die Vollzugsstelle führt Inspektionen im Einsatzbetrieb durch und kann fachkundige Dritte damit beauftragen.230 2

Sie teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.

3

Sie unterhält regelmässige Kontakte mit dem Einsatzbetrieb.231 224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

225 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

226 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

231 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Zivildienstverordnung 55

824.01


Art. 94

Auskunftspflicht; Diensttagemeldung (Art. 45 ZDG)

1

Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.

2

Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die Diensttagemeldung zu.232

Art. 95


233

Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes (Art. 46 Abs. 1 ZDG)

1

Die Abgabe eines Einsatzbetriebes folgt dem progressiven Tarif nach Anhang 2a.

Die Berechnung stützt sich auf denjenigen Tagesansatz nach Anhang 2a, der zu Beginn einer Meldeperiode gilt.

2

Während der ersten 26 Tage des Einsatzes schuldet der Einsatzbetrieb nur die halbe Abgabe.


Art. 96


234

Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (Art. 46 Abs. 1bis, 2 und 3 ZDG) 1

Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:

a. wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Einsatzplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt; b. wenn es sich beim Einsatzbetrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt; c. bei einem Aufgebot von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4), das erfolgt ist, weil die zivildienstleistende Person nicht selber Hand zu einer Einsatzvereinbarung geboten hatte; die Vollzugsstelle muss aufgrund des bisherigen Verhaltens der zivildienstleistenden Person vorgängig zum Schluss gekommen sein, dass die zivildienstleistende Person speziell geführt werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist; d. wenn eine zivildienstleistende Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgeboten wurde, sofern vorgängig: 1. eine Vorsprache bei der Vollzugsstelle stattgefunden hat, und 2. die Vollzugsstelle nach Rücksprache mit dem betroffenen Einsatzbe-

trieb zum Schluss gekommen ist, dass die zivildienstleistende Person 232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

233 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

234 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 56

824.01

speziell betreut werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist; e. wenn es sich um einen der folgenden Einsätze handelt: 1. Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regeneration,

2. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

2

Sie erhebt jedoch die Abgaben: a. bei Betriebsgemeinschaften, auch wenn diese sich aus landwirtschaftlichen Betrieben zusammensetzen, deren einzelne Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigen; b. bei Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren privaten Selbstbewirtschafterinnen und Selbstbewirtschaftern bestehen.

3

Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990235 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, plus ein Zuschlag von 500 Franken je 10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Anerkennung als Einsatzbetrieb rechtskräftig veranlagt wurden. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Abgabepflicht überprüft.


Art. 97

Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes (Art. 47 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle kann Finanzhilfen gewähren, wenn ein Einsatzbetrieb die Finanzierung eines Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann, die Durchführung des Projekts ohne Finanzhilfe scheitern würde und die Vollzugsstelle an der Durchführung ein besonderes Interesse hat. Finanzhilfen können nur gewährt werden zugunsten von:

a. Projekten, die praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» beinhalten; b. Projekten im Tätigkeitsbereich «Kulturgütererhaltung».236 2

Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein Gesuch mit insbesondere folgenden Angaben:237 a. einen vollständigen Projektbeschrieb; b. ein Budget;

235 SR

642.11

236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 57

824.01

c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden;

d.238 den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind;

e.239 einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.

3

Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes.

4

Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.

5

Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen.

Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden sind.240 6 Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.241 7

Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Verlauf des Projekts. Nach Projektabschluss legt er ihr einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung vor.242

a243 Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben (Art.

40a ZDG)

1

Die Vollzugsstelle kann allen Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zu ihrer Kennzeichnung leihweise abgeben.

2

Sie kann Einsatzbetrieben zur Kennzeichnung bei Gruppeneinsätzen folgendes Leihmaterial abgeben: a. Regenbekleidung; b. Infosäulen; 238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

239 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

240 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

242 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

243 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 58

824.01

c. weitere zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben geeignete Gegenstände.

3

Der Einsatzbetrieb trägt die Kosten, die entstehen, wenn Beschriftungstafeln und Infosäulen mit Informationen zum Einsatzbetrieb ergänzt werden.

4

Das Leihmaterial bleibt im Eigentum des Bundes. Die Einsatzbetriebe sorgen für seine Instandhaltung. Die Vollzugsstelle kann bei Bedarf Ersatz liefern.

5

Die Einsatzbetriebe rüsten die zivildienstleistenden Personen leihweise mit der Regenbekleidung aus und nehmen sie am Ende des Einsatzes zurück.

6

Einsatzbetriebe und zivildienstleistende Personen dürfen das Leihmaterial nur für Tätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes verwenden und es weder veräussern noch verpfänden.

7

Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Rückgabe des Leihmaterials.


Art. 98


244

Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb (Art. 44-47 ZDG)

1

Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.

2

Die Vollzugsstelle kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben und deren vorgesetzte Stellen informieren.

2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen

Art. 99

Übertragung des Weisungsrechts an Dritte (Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZDG) 1

Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen ist.245 2 Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollständige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.246 3 Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten.

4

Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber der zivildienstleistenden Person.247

244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Zivildienstverordnung 59

824.01

5

Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen erteilen dürfen.248 6

Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Personen oder Institutionen übertragen.249

a250 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen (Art. 27 Abs. 5 und 49 ZDG) 1

Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.

2

Er schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht ein.


Art. 100

Übertragung von Rechten und Pflichten (Art. 50 Abs. 1 ZDG)251 1

Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2-4 und 6 erfüllt.252 1bis

Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbreiten.253 2

Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.

3

Sie eröffnet ihren Entscheid: a. dem

Einsatzbetrieb;

b. den betroffenen Institutionen; c.254 den Institutionen nach Absatz 1bis, wenn sie eine Stellungnahme abgaben.

d.255 …

4

Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.

248 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

250 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

251 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

252 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

253 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

254 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

255 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 60

824.01

5

Ansprechpartner der Vollzugsstelle bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen.

6

Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.

10. Kapitel: Haftungs- und Strafbestimmungen

Art. 101

Gesuchstellung

(Art. 58 ZDG)

Wer gestützt auf die Haftungsbestimmungen des ZDG einen Schaden geltend macht, reicht das entsprechende Begehren bei der Vollzugsstelle ein.


Art. 102

Dienstpflichtbetrug

(Art. 78 ZDG)

1

Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel anwenden, werden mit Busse bestraft.256 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


11. Kapitel: … Art. 103-108257 12. Kapitel: Vollzug

Art. 109

Hilfsmittel

(Art. 79 ZDG)

1

Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.

2

Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen.

256 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

257 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 61

824.01


Art. 110


258



Art. 111

Ermächtigung für Versuche (Art. 79 ZDG)

1

Das WBF kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:

a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); b.259 Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38);

c.260 Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38);

d.261 Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); e.262 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer (Art. 71);

f.263 Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach Artikel 75.

g.264 …

2

Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche.

a265 258 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

259 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

260 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

261 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

263 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

264 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

265 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 62

824.01

b266 Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen267 (Art.

46a RVOG)

1

Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4) eine Gebühr.268 2 Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 540 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 90 Franken berechnet.269
c270 Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung (Art.

46a RVOG)

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004271.

13. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 112

und 113272

Art. 114


273

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 1

Wer vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst zugelassen worden ist und das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.

2

Vor dem 1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten weiterhin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Die Einsatzplanung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.

3

Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugesprochenen Kontingente oder der Pflichtenhefte.

266 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).

267 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

270 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).

271 SR

172.041.1

272 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Zivildienstverordnung 63

824.01


Art. 115


274

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009 1

Einsatzbetriebe, die vor dem 1. April 2009 anerkannt worden sind, melden der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2010: a. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen;

b. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft werden sollen.

2

Muss in der Anerkennungsverfügung eines Einsatzbetriebes die Kategorie nach Anhang 2a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb so lange noch die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist.


Art. 116


275



Art. 117


276
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2016 1

Vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 abgeschlossene Einsatzvereinbarungen und verfügte Aufgebote gelten weiterhin.

2

Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich «Landwirtschaft» gelten bis zum Ablauf der im Anerkennungsentscheid festgelegten Befristung.

3

Die Vollzugsstelle prüft innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016, ob die Einsatzbetriebe, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen. Sie kann aufgrund dieser Überprüfung den Anerkennungsentscheid anpassen oder widerrufen.

4

Für Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, gilt Artikel 26 bisherigen Rechts.

5

Zivildienstpflichtige Personen dürfen ihre weiteren Einsätze im Tätigkeitsbereich «Schulwesen» leisten, auch wenn sie vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 bereits in zwei anderen Tätigkeitsbereichen Einsätze geleistet oder solche vereinbart haben.

6

Bei Dienstverschiebungen nach Artikel 46a Absatz 1 bisherigen Rechts gilt in Bezug auf die Überprüfung Artikel 46a Absatz 2 bisherigen Rechts.

7

Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Artikel 66, 67 und 81 bisherigen Rechts.

8

Muss im Anerkennungsentscheid eines Einsatzbetriebs die Kategorie nach Anhang 2a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb die Abgabe gestützt auf die 274 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

275 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

276 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 64

824.01

bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Tarife nach Anhang 2a bisherigen Rechts.


Art. 118


277


bis 278
ter 279
quater 280
quinquies 281 14. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 119

(Art. 84 ZDG)

1

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Anhang 3 Ziffer 5 am 1. Oktober 1996 in Kraft.

2

Anhang 3 Ziffer 5 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1997 anwendbar.

277 Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

278 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

279 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

280 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

281 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 4877). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

Zivildienstverordnung 65

824.01

Anhang 1282

(Art. 9 Abs. 1 und 3) Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen pro Einsatzbetrieb 1. Grundsatz

Anzahl Vollzeitstellen pro Einsatzbetrieb

Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen

Anzahl Vollzeitstellen pro Einsatzbetrieb

Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen

Bis Maximum

Bis Maximum

1

1

1011

26

8

2

1088

27

17

3

1169

28

29

4

1253

29

43

5

1339

30

60

6

1428

31

80

7

1520

32

104

8

1616

33

129

9

1713

34

158

10

1814

35

190

11

1918

36

224

12

2024

37

262

13

2134

38

302

14

2246

39

345

15

2361

40

392

16

2479

41

440

17

2600

42

492

18

2724

43

547

19

2851

44

605

20

2980

45

665

21

3113

46

728

22

3248

47

795

23

3386

48

864

24

3527

49

936 25 ≥3671 50 Bei Einsatzbetrieben mit mehr als 60 Vollzeitstellen wird die maximale Anzahl gleichzeitig einsetzbarer zivildienstleistender Personen zudem pro Bereich des Einsatzbetriebs festgelegt. Es gelten dabei die gleichen Regeln wie für den gesamten Einsatzbetrieb.

282 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 66

824.01

2. Regeln für landwirtschaftliche Betriebe a. Betriebe ohne Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe sowie Gemeinschaftsweide- und Sömmerungs-

betriebe, die Strukturverbesserungsprojekte durchführen Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen

1

b. Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe Anzahl Normalstösse

(Art. 39 Abs. 2 DZV283) Maximale Anzahl

zivildienstleistender Personen

Maximum*

0- 4

0

5- 99

1

100-166

2

167-232

3

233-299

4

≥300 5

* Zur Durchführung von speziellen Gruppeneinsätzen kann die Vollzugsstelle das Maximum gemäss Tabelle erhöhen. Das Gruppeneinsatz-Maximum errechnet sich wie folgt: Maximum gemäss Tabelle mal Anzahl nach Artikel 6 Absatz 3 erlaubter Diensttage geteilt durch

26 Diensttage (auf die nächste ganze Zahl abgerundet). Sie berücksichtigt dabei, ob der Einsatzbetrieb für alle gleichzeitig im Einsatz stehenden zivildienstleistenden Personen eine angemessene Betreuung gewährleisten, eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung stellen und ausreichend Arbeiten gemäss Pflichtenheft vorsehen kann. Die dem Einsatzbetrieb ohne Erhöhung zustehende Anzahl an Diensttagen gilt auch bei Gruppeneinsätzen.

283 SR

910.13

Zivildienstverordnung 67

824.01

Anhang 2284

(Art. 53 Abs. und 54 Abs. 2) Anrechnung von arbeitsfreien Tagen (Art. 53 Abs. 3) und von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall (Art. 54 Abs. 2) 1.

Total der zu leistenden Tage (Gesamt- oder Restdauer): Anrechenbare arbeitsfreie Tage (Art. 53 Abs. 3):

1

0

2

0

3

0

4

0

5

0

6

0

7

1

8

1

9

1

10

1

11

2

12

2

13

2

14

3

15

3

16

3

17

3

18

4

19

4

20

4

21

5

22

5

23

5

24

5

25

6

2. Einsatzdauer

(in Tagen):

Anrechenbare Abwesenheitstage (Art. 54 Abs. 2):

1- 3

1

4- 8

2

9-14

3

15-21

4

22-29

5

284 Fassung gemäss Ziff. III Abs. 1 der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 68

824.01

Anhang 2a285 (Art. 95 Abs. 1)

Höhe der Abgaben in Abhängigkeit vom Bruttolohn 1. Grundtarif

Kategorie Vergleichbarer Bruttolohn

pro Monat in Fr.*

Abgabe in %

Tagesansatz in Fr.** 0

Abgabebefreit

1

0 bis 2849.9.20

2

2850.- bis 3424.12

11.40

3

3425.- bis 3991.12

13.70

4

3992.- bis 4579.13

17.30

5

4580.- bis 5152.15

22.90

6

5153.- bis 5715.17

29.20

7

5716.- bis 6285.19

36.20

8

6286.- bis 6860.21

44.00

9

6861.- bis 7439.23

52.60

10

7440.- bis 8015.25

62.00

11

8016.- bis 8579.25

66.80

12

8580.- bis 9155.25

71.50

13

ab 9156.76.30

* Ortsund

berufsüblicher

Bruttolohn, den der Einsatzbetrieb einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Tätigkeit be-

zahlen müsste.

** Die Abgabe pro Diensttag (Tagesansatz) errechnet sich wie folgt: vergleichbarer Bruttolohn pro Monat mal Prozentsatz der Abgabe geteilt

durch 30 Tage. Innerhalb einer Kategorie gilt jeweils ein einheitlicher Tagesansatz, der auf der Basis des tiefsten Lohnes der Kategorie berechnet wird.

2. Zuschläge Der Tagesansatz erhöht sich pro Diensttag um: a. 12.20 Franken, wenn der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person keine Unterkunft und Verpflegung anbietet;

b. um 8.20 Franken, wenn er ihr nur die Verpflegung anbietet; c. um 3.90 Franken, wenn er ihr nur die Unterkunft anbietet.

285 Eingefügt durch Ziff. III Abs. 2 der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Zivildienstverordnung 69

824.01

Anhang 3

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 1. Juli 1992286 über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (VAL) wird aufgehoben. 2.-9. …287 286 [AS 1992 1516, 1994 3094, 1996 1477] 287 Die

Änderungen

können unter AS 1996 2685 konsultiert werden.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 70

824.01