23.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 22.01.2023
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2019
01.07.2016 - 31.12.2017
01.01.2013 - 30.06.2016
01.04.2009 - 31.12.2012
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01.01.2009 - 31.03.2009
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01.01.2007 - 31.07.2008
01.07.2005 - 31.12.2006
01.01.2004 - 30.06.2005
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. April 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 19943, beschliesst: Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

4 Grundsatz Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.


Art. 2

Zweck

1

Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5 2

Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.

3

Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.


Art. 3

Arbeit im öffentlichen Interesse Eine Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, welche in gemeinnütziger Weise tätig ist.

AS 1996 1445 1

[BS 1 3; AS 1958 362, 1992 1578]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 59 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

3

BBl 1994 III 1609 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

824.0

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 2

824.0

a6 Ziele

1

Der Zivildienst leistet Beiträge, um: a. den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs-, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern;

b. friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren; c. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern; d. das kulturelle Erbe zu erhalten.

2

Er leistet Beiträge im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation.


Art. 4

Tätigkeitsbereiche

1

Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:7 a. Gesundheitswesen; b. Sozialwesen; c.8 Kulturgütererhaltung; d. Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege; e. Forstwesen; f. Landwirtschaft; g. Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe; h.9 Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

2

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind Einsätze in der Land- und Forstwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen in Landwirtschaftsbetrieben geleistet werden, die für diese Projekte auf kostengünstige Arbeitsleistungen Dritter angewiesen sind.10 2bis Zivildienstpflichtige Personen, die zur Planung von Einsätzen und zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten nicht ausreichend Hand geboten haben, können in Betrieben nach Absatz 2 auch in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden. Der Bundesrat legt Art und Umfang dieser Arbeiten fest.11 6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

Zivildienstgesetz

3

824.0

2ter

Die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten.12 3

Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.13 4 Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen.14

a15 Ausschluss von Einsätzen Nicht erlaubt sind Einsätze: a. in

einer

Institution:

1. für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war, oder

2. zu der sie eine andere besonders enge Beziehung, namentlich durch eine langfristige oder intensive ehrenamtliche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unterhält; b. ausschliesslich zu Gunsten von Angehörigen der Zivildienst leistenden Person; c. die bezwecken, den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflussen oder religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefen;

d. die primär privaten Zwecken der Zivildienst leistenden Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen.


Art. 5

Gleichwertigkeit

Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen.


Art. 6

Arbeitsmarktneutralität 1

Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen: 12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 4

824.0

a. keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und c. die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht.

2

Die Anerkennung (Art. 41-43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen.

3

Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen.


Art. 7

Einsätze im Ausland

1

Zivildienstpflichtige Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer beruflichen Fähigkeiten oder einschlägiger Erfahrungen dazu geeignet sind, können mit ihrer Einwilligung zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden.16 2 Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Raum kann von der Einwilligung abgesehen werden.17 3 Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Durchführung von Auslandeinsätzen.

a18 Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen 1

Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.

2

Sie koordiniert die Einsätze mit den betroffenen Führungsorganen und den zuständigen Fachinstanzen.

3

Sie kann die zusätzlichen ungedeckten Kosten dieser Einsätze im Rahmen der bewilligten Kredite ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Kostenübernahme.


Art. 8


19

Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen 1

Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange.

Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

5

824.0

2

Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.


Art. 9


20

Inhalt der Zivildienstpflicht Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: a. Teilnahme an einem Einführungskurs der Vollzugsstelle (Art. 19 und 36 Abs. 1);

b. Teilnahme an der erforderlichen einsatzbezogenen Ausbildung (Art. 36 Abs. 2-5);

c. Vorstellung in möglichen Einsatzbetrieben, wenn diese es verlangen (Art. 19);

d. Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist; e. Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).


Art. 10

Beginn der

Zivildienstpflicht

Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht.


Art. 11

Ende der Zivildienstpflicht 1

Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.

2

Für die Entlassung aus dem Zivildienst gelten die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 13 Militärgesetz vom 3. Febr. 199521) sinngemäss.22 2bis Mit ihrer Einwilligung können zivildienstpflichtige Personen bei Bedarf, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen, längstens zwölf Jahre nach dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entlassen werden.23 3

Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: 20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

21 SR

510.10

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 6

824.0

a. voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist; b. auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist. Ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.

4

…24


Art. 12


25

Ausschluss von der Zivildienstleistung 1

Die Vollzugsstelle schliesst zivildienstpflichtige Personen vorübergehend oder dauernd von der Zivildienstleistung aus, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden sind.

2

Für ihren Entscheid kann sie nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 2 des Strafgesetzbuches26 Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile nehmen.

3

Sie kann darüber hinaus auf schriftliches Gesuch hin bei der urteilenden Behörde ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in das Urteil oder die Strafakten nehmen, die der Eintragung zugrunde liegen, sofern die Zusatzinformation für den Entscheid über den Ausschluss notwendig ist und die Persönlichkeitsrechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden.


Art. 13

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten 1

Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199527 sinngemäss.

2

Dienstbefreiungen werden durch die Vollzugsstelle verfügt.


Art. 14


28

Ausserordentliche Zivildienstleistungen 1

Der Bundesrat kann ausserordentliche Zivildienstleistungen zur Bewältigung der Folgen besonderer und ausserordentlicher Lagen anordnen. Unterstützungsbedürftige Kantone können bei der zuständigen Stelle des Bundes entsprechende Anträge einreichen.

2

Für ausserordentliche Zivildienstleistungen sind die Artikel 4a Buchstaben a und b, 6 Absatz 1, 19 sowie 28 Absatz 2 nicht anwendbar.

3

Für ausserordentliche Zivildienstleistungen gelten folgende Bestimmungen: a. Die Vollzugsstelle kann neu zum Zivildienst zugelassene Personen sofort aufbieten.

24 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

26 SR

311.0

27

SR 510.10

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

7

824.0

b. Die Beschwerde gegen die Umteilung zu einer ausserordentlichen Zivildienstleistung hat keine aufschiebende Wirkung.

c. Einsatzbetriebe erhalten von der Vollzugsstelle eine vorläufige Anerkennung. Die Artikel 41-43 sind nicht anwendbar.

d. Die Haftungsbestimmungen der Militärgesetzgebung gelten sinngemäss.

4

Der Bundesrat regelt die finanziellen Folgen ausserordentlicher Zivildienstleistungen. Er kann dabei von den Bestimmungen der Artikel 7a Absatz 3, 29, 37 Absatz 2, 46 Absätze 1 und 2 sowie 47 abweichen.

5

Die Vollzugsstelle: a. legt die Dauer der ausserordentlichen Zivildienstleistungen der betroffenen Personen fest;

b. kann Entlassungen aus der Zivildienstpflicht später verfügen als in Artikel 11 vorgesehen;

c. kann Pikettdienst anordnen; d. kann den Besuch von Ausbildungskursen vorschreiben; e. kann selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.

6

Einsatzbetriebe können ihr Weisungsrecht nach Artikel 49 zeitlich befristet unterstützungsbedürftigen Dritten übertragen.

7

Zivildienstleistenden Personen werden ausserordentliche Einsätze gleich angerechnet wie den Militärdienstleistenden.


Art. 15

Wehrpflichtersatz

1

Männer, die ihre Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, leisten einen Ersatz in Geld.

2

Die Ersatzpflicht wird durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 195929 über den Wehrpflichtersatz geregelt.

a30 Information

1

Die Vollzugsstelle informiert die Öffentlichkeit und die interessierten Personen über den Zivildienst.

2

Die zuständigen Behörden informieren die Stellungspflichtigen insbesondere anlässlich der Orientierungstage über den Zivildienst.

29

SR 661. Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 8

824.0

Zweites Kapitel: Zulassung zum Zivildienst

Art. 16


31

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 1

Stellungspflichtige können ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, nachdem sie den Orientierungstag der zuständigen Militärbehörde besucht haben.

2

Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch einreichen.

a32 Form des Gesuchs

1

Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.

2

Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs sowie die Gesuchseinreichung auf elektronischem Weg.

b33 Inhalt des Gesuchs

1

Das Gesuch muss eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann und bereit ist, Zivildienst nach diesem Gesetz zu leisten.

2

Die Erklärung darf weder mit Vorbehalten noch mit Bedingungen verbunden sein.

3

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben zur Person und zu ihrer Militärdienstpflicht erforderlich sind.

c34 Bekanntgabe von Personendaten Die zuständige Amtsstelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) liefert der Vollzugsstelle auf deren Gesuch hin die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person: a. Angaben zur Militärdiensttauglichkeit; b. Daten zur Berechnung der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.


Art. 17

Wirkung der Gesuchstellung 1

Die gesuchstellende Person, welche ihr Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist nicht einrückungspflichtig, solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist. Später eingereichte Gesuche entbin31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004

(AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

Zivildienstgesetz

9

824.0

den bis zur Zustellung des Zulassungsentscheides nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen.35 1bis Stellungspflichtige werden durch die Gesuchseinreichung nicht von der Pflicht entbunden, an der Rekrutierung teilzunehmen.36 2 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen von den Grundsätzen nach Absatz 1 abgewichen werden kann.


Art. 18


37

Entscheid

Die Vollzugsstelle entscheidet über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.

a38 Eröffnung des Entscheids 1

Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person und der zuständigen Stelle des VBS.

2

Hat die Vollzugsstelle den Entscheid eröffnet, so kann das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden.

b39 Zulassung während einer Militärdienstleistung Wer den Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.

c40 Verfahrenskosten

Das Zulassungsverfahren ist kostenlos.

35 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 10

824.0

d41 Drittes Kapitel: Leistung des Zivildienstes

Art. 19


42

Vorbereitung der Einsätze 1

Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über die Belange des Zivildienstes und kann sie zu persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Einsatzbetriebe aufbieten.

2

Sie beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für die vorgeschlagenen Einsätze. 3

Für die Beurteilung der Eignung für Einsätze, welche besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen, kann sie nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 2 des Strafgesetzbuches43 Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie mit Einwilligung der betroffenen Person nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 4bis des Strafgesetzbuches Einsicht in die Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren nehmen.

4

Sie kann darüber hinaus auf schriftliches Gesuch hin und sofern dies für den Entscheid über die Eignung notwendig ist und dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden:

a. bei der urteilenden Behörde ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in das Urteil oder die Strafakten nehmen, die der Eintragung zugrunde liegen; b. mit Einwilligung der betroffenen Person und unter der Voraussetzung, dass der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, bei den Strafuntersuchungsbehörden ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in die der Eintragung zugrunde liegenden Strafakten nehmen.

5

Lehnt die betroffene Person die Datenweitergabe ab oder bestehen aufgrund der weitergegebenen Daten begründete Zweifel darüber, ob sich eine Person für einen bestimmten Einsatz eignet, so kann die Vollzugsstelle von der Genehmigung der Einsatzvereinbarung absehen.


Art. 20


44

Aufteilbarkeit des Zivildienstes Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze.

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

43 SR

311.0

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

11

824.0


Art. 21

Beginn des ersten Einsatzes 1

Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist.

2

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.


Art. 22

Aufgebot

1

Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.

2

Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.45 3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.46 4

Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.47

Art. 23

Vorzeitiger Abbruch eines Einsatzes 1

Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen.

2

Gegen diese Verfügung können die zivildienstleistende Person und der Einsatzbetrieb Beschwerde erheben.


Art. 24

Dienstverschiebung; Anrechnung von Diensttagen Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht.

Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person 1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 25

Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte Der zivildienstleistenden Person stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch während ihres Einsatzes zu. Einschränkungen sind nur zulässig, soweit sie verhältnismässig und zur Leistung des Zivildienstes notwendig sind.

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 12

824.0


Art. 26

Beratung und Unterstützung 1

Die zivildienstpflichtige Person erhält im Zusammenhang mit dem Zivildienst soweit notwendig medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Unterstützung.

2

Der Bundesrat trifft die notwendigen Vorkehrungen.

3

Für die soziale Beratung und Unterstützung zivildienstleistender Personen gilt das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197748 sinngemäss.

4

und 5 …49


Art. 27

Grundpflichten

1

Die zivildienstleistende Person handelt bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.

2

Sie achtet die Rechte und Pflichten des Einsatzbetriebes und trägt insbesondere Sorge zu dem ihr anvertrauten Gut.

3

Sie befolgt:

a. die Weisungen und Anordnungen des Einsatzbetriebes oder der von ihm beauftragten Personen; b. die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten Personen.

4

Sie ist an Weisungen nicht gebunden, die von ihr ein unrechtmässiges Verhalten verlangen.

5

Sie achtet die Rechte anderer zivildienstleistender Personen und übernimmt die bei Gruppeneinsätzen zusätzlich anfallenden Aufgaben.

2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb

Art. 28

Arbeits- und Ruhezeit 1

Die Arbeits- und Ruhezeiten der zivildienstleistenden Person entsprechen denjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes.

2

Ist die Übernahme dieser Zeiten nicht möglich, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeits- und Ruhezeiten.

3

Der Einsatzbetrieb behandelt zivildienstleistende Personen bezüglich der Anordnung von Überstunden sowie von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit gleich wie seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

48

SR 851.1

49 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

Zivildienstgesetz

13

824.0

4

Ausgeschlossen sind: a. die finanzielle Abgeltung von Überstunden sowie von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit;

b.50 die Gewährung eines Zeitzuschlags infolge von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit.


Art. 29

Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person 1

Der Einsatzbetrieb erbringt zugunsten der zivildienstleistenden Person für jeden anrechenbaren Diensttag folgende Leistungen: a. Er richtet ihr ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten aus.

b. Er stellt ihr die notwendigen besonderen Arbeitskleider und Schuhe zur Verfügung.

c. Er verpflegt sie.

d. Er stellt ihr eine Unterkunft zur Verfügung.

e. Er vergütet ihr die ausnahmsweise notwendigen Kosten für den täglichen Arbeitsweg.

f. Er kommt für die besonderen Kosten auf, die im Zusammenhang mit einem Einsatz im Ausland anfallen.

2

Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus.

3

Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit Einführungsund Ausbildungskursen nach Artikel 36 Absätze 1 und 3-5 anfallen.51 4

Kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach Absatz 1 nicht erbringen, weil er zahlungsunfähig geworden ist, so richtet der Bund der zivildienstleistenden Person entsprechende Geldleistungen aus. Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegenüber dem Einsatzbetrieb gehen auf den Bund über.52

Art. 30

Urlaub

Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss.

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 14

824.0


Art. 31

Arbeitszeugnis

Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebes.

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb

Art. 32

Melde- und Auskunftspflicht 1

Der Bundesrat regelt Melde- und Auskunftspflicht der zivildienstpflichtigen Person.

2

Anlässlich der Einführungs- und Ausbildungskurse und während ordentlichen Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden.53

Art. 33

Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen 1

Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich mit Bezug auf ihren Einsatz den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.

2

Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen.


Art. 34

Schweigepflicht

Die zivildienstleistende Person untersteht der betriebsüblichen Schweigepflicht.


Art. 35

Erwerbstätigkeit im Einsatzbetrieb Die zivildienstleistende Person darf während des Einsatzes keine Erwerbstätigkeit innerhalb des Einsatzbetriebes ausüben.

4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung54

Art. 36


55

Grundsatz

1

Die zivildienstpflichtigen Personen besuchen einen Einführungskurs der Vollzugsstelle.

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

15

824.0

2

Der Einsatzbetrieb sorgt dafür, dass die Zivildienst leistende Person in ihre Tätigkeit eingeführt wird.

3

Wer im Zivildiensteinsatz Menschen pflegt, besucht einen Ausbildungskurs. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Minimalanforderungen fest, welchen der Kurs genügen muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Kursbesuch.

4

Die Vollzugsstelle kann weitere einsatzspezifische Ausbildungskurse organisieren.

5

Der Bundesrat kann den Besuch weiterer Ausbildungskurse vorschreiben.


Art. 37

Kosten

1

Der Bund trägt die Kosten der Kurse nach Artikel 36 Absätze 1 und 3-5.56 2

Er kann sich beteiligen: a. an den Kosten der Erarbeitung von Konzepten; b. an den Einführungskosten der Einsatzbetriebe, wenn die Einführung durch Dritte vermittelt werden muss und damit besondere Aufwendungen verbunden sind.

5. Abschnitt: Geldwerte Leistungen des Bundes

Art. 38

Erwerbsersatz

Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Bundesgesetz vom 25. September 195257 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz.


Art. 39

Transport- und Gepäckgutscheine Die zivildienstleistende Person erhält für Reisen im Inland die notwendigen Transport- und Gepäckgutscheine. Der Bund trägt die Kosten.

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

57

SR 834.1. Heute: das BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 16

824.0

6. Abschnitt: Versicherung

Art. 40

58 Wer Zivildienst leistet, ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199259 über die
Militärversicherung versichert; für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem Gesetz.

7. Abschnitt:60 Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen, Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
a 1 Die Vollzugsstelle kann: a. zivildienstpflichtigen Personen Ausrüstungsgegenstände zu ihrer Kennzeichnung als Zivildienstleistende abgeben;

b. Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zur Verfügung stellen; c. Material für die Kennzeichnung von Gruppeneinsätzen bereitstellen.

2

Der Bundesrat regelt die mit der Kennzeichnung verbundenen Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und der Einsatzbetriebe.

Fünftes Kapitel: Anerkennung als Einsatzbetrieb

Art. 41

Gesuch

1

Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs, dessen Beilagen sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.61 2 Die Vollzugsstelle benötigt zur Beschäftigung zivildienstleistender Personen keine Anerkennung.

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

59 SR

833.1

60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

61 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

17

824.0


Art. 42


62

Anerkennungsentscheid 1

Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle.

2

Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn: a. die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2-6 nicht erfüllt;

b. die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.

3

Sie kann das Gesuch ablehnen, wenn: a. in einem Tätigkeitsbereich die Zahl der Einsatzmöglichkeiten bedeutend grösser ist als die Nachfrage nach entsprechenden Einsätzen; b. die gesuchstellende Institution keine Einsätze in einem Tätigkeitsbereich anbietet, der Teil eines Schwerpunktprogramms ist.

4

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden.


Art. 43


63

Anerkennungsverfahren 1

Die Vollzugsstelle kann das Gesuch sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung unterbreiten.

2

Das Verfahren ist kostenlos. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196864 über das Verwaltungsverfahren.

3

…65

Sechstes Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden

Art. 44

Weisungen und Inspektionen Der Einsatzbetrieb befolgt die Weisungen und Anordnungen der Vollzugsstelle und duldet Inspektionen am Arbeitsplatz der zivildienstleistenden Person und in der ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft.

62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

64 SR

172.021

65 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941 5944; BBl 2007 6641).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 18

824.0


Art. 45

Auskunftspflicht

Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle die erforderlichen Auskünfte, insbesondere: a. zur Führung der Kontrolle der geleisteten Diensttage; b. im Zusammenhang mit Straf- und Disziplinarverfahren sowie Haftpflichtfällen;

c. zur Auswertung der Einsätze und zu statistischen Zwecken.


Art. 46

Abgaben des Einsatzbetriebes 1

Die Vollzugsstelle erhebt vom Einsatzbetrieb für jeden anrechenbaren Tag der ihm zugewiesenen zivildienstleistenden Person eine Abgabe als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft. Der Bundesrat setzt die Höhe der Abgabe fest und regelt die Bemessungsgrundlagen.

1bis

Von Institutionen des Bundes wird keine Abgabe erhoben.66 2

Der Bundesrat kann den Vollzug von Absatz 1 aussetzen, wenn die Wirtschaftslage oder die Nachfrage nach zivildienstleistenden Personen eine Erhebung der Abgabe nicht gestatten.

3

Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe bei einzelnen Einsatzbetrieben absehen, die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Personen zu beschäftigen, und an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht.

4

Artikel 6 bleibt vorbehalten.


Art. 47

Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes 1

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen, welche dem Umwelt- und Naturschutz oder der Landschaftspflege dienen.

2

Der Bundesrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung seiner finanziellen Unterstützung und die anrechenbaren Projektkosten.

2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen

Art. 48

Pflichten des Einsatzbetriebes 1

Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes. Er darf die zivildienstleistende Person nicht für Arbeiten einsetzen, wofür ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen; er darf von ihr auch kein unrechtmässiges Verhalten verlangen.

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

Zivildienstgesetz

19

824.0

2

Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er behandelt sie insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen.


Art. 49

Weisungsrecht

1

Der Einsatzbetrieb hat gegenüber der zivildienstleistenden Person ein Weisungsrecht.

2

Er kann die Ausübung des Weisungsrechts seinen Hilfspersonen übertragen. Er kann sie ferner Dritten übertragen, welche: a. die zivildienstleistende Person einführen; b. er im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt und denen er die bei ihm Zivildienst leistenden Personen zur Verfügung stellt.


Art. 50

Übertragung von Rechten und Pflichten 1

Der Einsatzbetrieb kann mit Zustimmung der Vollzugsstelle seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen, welche die Voraussetzungen der Artikel 2-6 erfüllen sowie: a. durch den Einsatzbetrieb im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt werden oder ihm unterstellt sind; oder b. Einführungskurse durchführen (Art. 36 Abs. 1).

2

Der Einsatzbetrieb darf den begünstigten Institutionen höchstens die effektiven Kosten seiner Vermittlungstätigkeit belasten. Der Verleih einer zivildienstleistenden Person ist ausgeschlossen.


Art. 51

Einarbeitung

Der Einsatzbetrieb arbeitet die zivildienstleistende Person ein, informiert sie über ihre Aufgaben und Pflichten und leitet sie zu einer effizienten Aufgabenerfüllung an.

Siebentes Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 52

Schädigung des Einsatzbetriebes Der Bund haftet für den Schaden, den die zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht dem Einsatzbetrieb zufügt, sofern dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts67 einen Schadenersatz beanspruchen kann.

67

SR 220

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 20

824.0


Art. 53

Schädigung von Dritten und Rückgriff des Einsatzbetriebes 1

Für den Schaden, den eine zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht Dritten zufügt, haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2

Der Bund ist nach den Haftungsbestimmungen ersatzpflichtig, die auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes anwendbar sind:

a. wenn der Einsatzbetrieb eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist und deren Haftungsbestimmungen keinen direkten Anspruch gegen sie vorsehen; b. …68

3

Hat der Einsatzbetrieb Ersatz geleistet, so kann er auf den Bund Rückgriff nehmen, soweit er in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts69 von der zivildienstleistenden Person Schadenersatz beanspruchen könnte.


Art. 54

Schädigung der zivildienstleistenden Person 1

Der Einsatzbetrieb haftet der zivildienstleistenden Person für den Schaden, den er ihr zufügt, in gleicher Weise wie seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

2

Wenn ihr aufgrund eines Schadenereignisses Ansprüche gegen die Militärversicherung zustehen, hat sie keine Ansprüche gegen den Einsatzbetrieb und dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3

Die Militärversicherung kann nur dann auf den Einsatzbetrieb sowie dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199270 über die Militärversicherung Rückgriff nehmen, wenn die belangte Person den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.


Art. 55

Haftung der zivildienstleistenden Person 1

Die zivildienstleistende Person kann für den Schaden, den sie in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht verursacht hat, von den Geschädigten nicht direkt belangt werden.

2

Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

3

Ist der Bund Geschädigter, so steht ihm ein Anspruch gegen die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.


Art. 56

Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der zivildienstleistenden Person 1

Die zivildienstleistende Person muss für Verlust und Beschädigung ihrer privaten Gegenstände selbst aufkommen.

68 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

69

SR 220

70

SR 833.1

Zivildienstgesetz

21

824.0

2

Der Bund richtet ihr eine angemessene Entschädigung aus. Er berücksichtigt dabei insbesondere, ob:

a. der Schaden unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zivildienstpflicht verursacht wurde;

b. die zivildienstleistende Person ein Selbstverschulden trifft; c. die zivildienstleistende Person zur Erfüllung der Zivildienstpflicht auf die Mitnahme oder Verwendung privater Gegenstände angewiesen war; d. die zivildienstleistende Person für den Schaden bereits auf eine andere Weise entschädigt wird oder wurde.


Art. 57

Haftungsgrundsätze

1

Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 sowie 51-53 des Obligationenrechts71 finden sinngemäss Anwendung.

2

Bei der Haftung der zivildienstleistenden Person werden ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihr bisheriges Verhalten während des Zivildienstes und die besonderen Umstände des Einsatzes angemessen berücksichtigt.


Art. 58

Verfahren

1

Über Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sowie über Rückgriffsansprüche entscheidet die zuständige Behörde erstinstanzlich mittels Verfügung.

2

Zuständig für den Erlass von Verfügungen im Sinne von Absatz 1 sind die Generaldirektionen und die Kreisdirektionen der PTT-Betriebe72 und der Schweizerischen Bundesbahnen sowie der ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, in den übrigen Fällen das Eidgenössische Finanzdepartement.

3

…73


Art. 59

Verjährung, Allgemeines 1

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund sowie Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem die geschädigte Person vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle in fünf Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung.

2

Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese Frist.


Art. 60

Verjährung von Rückgriffsansprüchen 1

Für die Verjährung des Rückgriffsanspruches des Einsatzbetriebs gegen den Bund gelten die Haftungsbestimmungen, denen der Einsatzbetrieb untersteht.

71

SR 220

72 Heute: die Schweizerische Post.

73 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 105 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 22

824.0

2

Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes.


Art. 61

Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung 1

Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135-138 und 142 des Obligationenrechts74 sinngemäss.

2

Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches bei den Generaldirektionen und den Kreisdirektionen der PTT-Betriebe75 und der Schweizerischen Bundesbahnen sowie beim ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, und beim Eidgenössischen Finanzdepartement.

Achtes Kapitel: Rechtsschutz

Art. 62

Unterredung mit dem Einsatzbetrieb; Anzeige 1

Ist die zivildienstleistende Person der Ansicht, der Einsatzbetrieb habe ihr Unrecht zugefügt, so kann sie beim Einsatzbetrieb eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugsstelle verlangen.

2

Kommt keine Einigung zustande, so kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Die Vollzugsstelle hört die Beteiligten unverzüglich an und ergreift die erforderlichen Massnahmen.76

Art. 63


77

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 1

Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2

Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.

3

Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.


Art. 64


78

74

SR 220

75 Heute: die Schweizerische Post.

76 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

78 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

Zivildienstgesetz

23

824.0


Art. 65


79

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 1

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

2

Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).

3

Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.

4

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.


Art. 66

Beschwerdefristen

Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:80 a.81 zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen; b. 30 Tage in den übrigen Fällen.

Neuntes Kapitel: Disziplinarverfahren und Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Disziplinarverfahren

Art. 67

Disziplinarfehler

1

Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.

2

Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.


Art. 68

Disziplinarmassnahmen Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen: a. schriftlichen

Verweis;

b. Busse bis zu 2000 Franken.

79 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

80 Fassung gemäss Anhang Ziff. 105 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 24

824.0


Art. 69

Bemessung

Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.


Art. 70

Verjährung

1

Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers und die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme verjähren nach zwölf Monaten.

2

Die Unterbrechung der Verjährung ist ausgeschlossen.

3

Die Verfolgungsverjährung ruht während eines gerichtlichen Verfahrens.


Art. 71

Verfahren

1

Die Vollzugsstelle leitet ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Sie kann eine sofortige Unterbrechung des Einsatzes anordnen, wenn die Interessen des Einsatzbetriebes oder der Untersuchung dies verlangen.

2

Die Vollzugsstelle führt das Verfahren innert 30 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.82

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 72

Zivildienstverweigerung 1

Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft. Bei gleichzeitigem Ausschluss aus dem Zivildienst nach Absatz 3 ist eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen.83 2 Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.84 3 Der Richter kann die fehlbare Person aus dem Zivildienst ausschliessen.

4

Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389 3425; BBl 1999 1979).

84 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389 3425; BBl 1999 1979).

Zivildienstgesetz

25

824.0


Art. 73

Zivildienstversäumnis 1

Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.85 2 Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung versäumt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.86 3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann der Richter die Strafe mildern.87 5 Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 74

Fahrlässiges Zivildienstversäumnis 1

Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Busse bestraft.88 2

Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann der Richter eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.89 3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 75

Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst 1

Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Busse bestraft.90 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

85 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389 3425; BBl 1999 1979).

86 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389 3425; BBl 1999 1979).

87 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389 3425; BBl 1999 1979).

88 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389 3425; BBl 1999 1979).

89 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389 3425; BBl 1999 1979).

90 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389 3425; BBl 1999 1979).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 26

824.0


Art. 76


91

Schwere Pflichtverletzung 1

Wer sich wiederholt schwerwiegende Disziplinarfehler zuschulden kommen lässt, wird mit Busse bestraft.

2

Verletzt die fehlbare Person ihre Pflichten während einer ausserordentlichen Zivildienstleistung schwer, so kann der Richter eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.


Art. 77

Verhältnis zum Strafgesetzbuch 1

Das Strafgesetzbuch92 ist anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

2

Strafbar ist auch, wer die Delikte nach den Artikeln 72-76 im Ausland begeht.


Art. 78

Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung 1

Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit Busse bedrohen.93 2 Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen.

Zehntes Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 79

Allgemeines

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Vollzugsstelle mit dem Erlass allgemeiner Dienstanweisungen für den Vollzug in Form von Verordnungen oder Reglementen betrauen.

2

Die Vollzugsstelle kann einzelne Vollzugsaufgaben an Dritte übertragen. Diese können für ihre Mitarbeit entschädigt werden.

3

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Vollzugsstelle und den nach Absatz 2 beauftragten Dritten sowie die Bemessung der Entschädigung für ihre Mitarbeit.


Art. 80

Aufbau eines Informationssystems 1

Die Vollzugsstelle entwickelt und betreibt ein automatisiertes Informationssystem für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz.

91 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389 3425; BBl 1999 1979).

92

SR 311.0

93 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389 3425; BBl 1999 1979).

Zivildienstgesetz

27

824.0

1bis

Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über: a. …94 b. die Militärdiensttauglichkeit der gesuchstellenden Personen; c. Ausbildung sowie Eignungen und Neigungen der zivildienstpflichtigen Personen, soweit dies für die Vermittlung von Zivildiensteinsätzen massgeblich ist;

d. den Gesundheitszustand der zivildienstpflichtigen Personen; e. Disziplinar- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.95 1ter

Sie ist berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194696 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz systematisch zu verwenden.97 1quater Sie kann Daten über Verurteilungen, hängige Strafverfahren und freiheitsentziehende Massnahmen speichern, soweit dies zur Begründung eines Entscheides betreffend den Ausschluss von der Zivildienstleistung oder zur Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze notwendig ist.98 2

An das Informationssystem können direkt (online) angeschlossen werden:99 a.100 die zuständigen Stellen des VBS für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung und dem Erlöschen der Militärdienstpflicht;

b. …101 c. die Militärversicherung102 für die Bearbeitung von Versicherungsfällen; d. die Organe der Erwerbsersatzordnung für Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung; 94 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

95 Eingefügt durch Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

96 SR

831.10

97 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

101 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

102 Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. e des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 28

824.0

e. die Behörden des Wehrpflichtersatzes für ersatzrechtliche Handlungen; f. Dritte, denen Vollzugsaufgaben der Vollzugsstelle übertragen wurden, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.

3

…103

4

Der Bundesrat regelt insbesondere: a. Organisation und Betrieb des Informationssystems; b. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; c. die Kategorien der zu erfassenden Daten; d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen; e. die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen; f. die Datensicherheit;

g. die Aufbewahrungsdauer der Daten.104
a105 Verwaltung von Akten

1

Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bearbeitet die Vollzugsstelle die Akten von:

a. Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben; b. Personen, die zum Zivildienst zugelassen worden sind; c. Institutionen, die ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb gestellt haben;

d. anerkannten Einsatzbetrieben.

2

Sie kann in den Akten besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis bearbeiten.

b106 Bekanntgabe von Personendaten 1

Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist: 103 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

104 Fassung gemäss Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

105 Eingefügt durch Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

106 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

Zivildienstgesetz

29

824.0

a. den Einsatzbetrieben zur Beurteilung der Eignung und zum Vollzug des Aufgebots von zivildienstpflichtigen Personen sowie von Personen, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet sind (arbeitspflichtige Personen); b. den Ausbildungsinstitutionen zur Durchführung von Einführungs- und Ausbildungskursen;

c. den Vertrauensärzten und -ärztinnen sowie dem Militärärztlichen Dienst zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und der Militärdiensttauglichkeit; d. den zuständigen Militärbehörden zur Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 7-27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995107 und der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung nach Artikel 81 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927108;

e. den Militärjustizbehörden zur Beurteilung von Verletzungen der Pflicht zur Militärdienstleistung; f. den Strafjustizbehörden zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz;

g. dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen im automatisierten Fahndungssystem zwecks Ermittlung ihres Aufenthalts und zur Revokation der Ausschreibung nach erfolgter Ermittlung; h. dem Eidgenössischen Finanzdepartement, der Schweizerischen Post, den SBB und dem ETH-Rat zur Behandlung von Schadenersatzbegehren; i. den kantonalen Arbeitsmarktbehörden zur Stellungnahme zu Gesuchen um Anerkennung als Einsatzbetrieb und zu Anerkennungsentscheiden; j. den Zivilschutzstellen der Wohngemeinden zur Koordination von Aufgeboten für arbeitspflichtige Personen;

k. den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe zur Veranlagung und zur Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe; l. den kantonalen oder kommunalen Sozialhilfebehörden zur Unterstützung von zivildienst- und arbeitspflichtigen Personen; m. den Betreibungs- und Konkursämtern zur Feststellung des Rechtsstillstandes und der Unpfändbarkeit von Vermögenswerten.

2

Sie gibt Dritten, denen sie einzelne Vollzugsaufgaben übertragen hat (Art. 79 Abs. 2), die erforderlichen Personendaten bekannt.

3

Die beauftragten Dritten geben im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben den Stellen nach Absatz 1 die erforderlichen Personendaten bekannt.

107 SR

510.10

108 SR

321.0

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 30

824.0


2. Abschnitt:109 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 Art. 81-82110


Art. 83

Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden 1

…111

2

Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003112 infolge Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen verhängt worden sind, werden als Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollzogen.

3

Der Bundesrat regelt das Vorgehen, wenn die betroffene Person bereits die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 überschritten hat oder nicht aus der Armee ausgeschlossen worden ist.

a113 2a. Abschnitt:114 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Oktober 2008
b Zulassungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008 eingereicht und noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, werden nach dem neuen Recht beurteilt.

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

110 Aufgehoben durch Ziff. II 37 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

111 Aufgehoben durch Ziff. II 37 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

112 AS

2003 4843

113 Aufgehoben durch Ziff. II 37 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).

Zivildienstgesetz

31

824.0

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 84

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:115 Art. 18, 42, 43, 79 und 80: 1. Juni 1996 Anhang Ziff. 9: 1. Januar 1997 alle übrigen Bestimmungen: 1. Oktober 1996 115 BRB vom 8. Mai 1996 (AS 1996 1464).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 32

824.0

Anhang


Änderung anderer Erlasse 1. Beamtengesetz vom 30. Juni 1927116 Art. 50
Abs. 2 Bst. b
2. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943117 Art. 100 Abs. 1 Bst. d Einleitungssatz und Ziff. 43. Obligationenrecht118 Art. 336 Abs. 1 Bst. eArt. 336 c Abs. 1 Bst. a … 116 [BS 1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II 1853, 2001 894 Art. 39 Abs. 1 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1] 117 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1] 118 SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Zivildienstgesetz

33

824.0

4. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vom 11. April 1889119 In den Artikeln 57 Randtitel und Absatz 1, 57 a Absatz 1, 57 b Absatz 1, 57 c

Absatz 1, und 57 e Randtitel und Absatz 1 wird der Ausdruck «Militär- oder Schutzdienst» ersetzt durch «…».
Art. 92
Abs. 1 Ziff. 6
5. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927120 Art. 81
Art. 81a Aufgehoben Art. 82Art. 83Art. 84Art. 2266. Militärgesetz vom 3. Februar 1995121 Art. 16 Abs. 1 … 119 SR 281.1. Die hiernach aufgeführte Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

120 SR 321.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

121 SR 510.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 34

824.0

7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990122 über die direkte Bundessteuer


Art. 24
Bst. f
Art. 124 Abs. 4Art. 133 Abs. 38. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990123 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 7 Abs. 4 Bst. h9. Bundesgesetz vom 12. Juni 1959124 über den Militärpflichtersatz Titel


Art. 1

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und cArt. 4 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2bis … 122 SR 642.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

123 SR 642.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

124 SR 661. Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Zivildienstgesetz

35

824.0


Art. 4a
Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 3
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1bis, 2 sowie 3 EinleitungssatzArt. 8 Sachüberschrift und Abs. 1bisArt. 15
Art. 19 Abs. 2Art. 21 Abs. 2Art. 22 Abs. 2Art. 23 Abs. 1Art. 24 Abs. 2Art. 25 Abs. 1 Bst. bArt. 35 Abs. 1Art. 36 Abs. 1 Bst. b

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 36

824.0


Art. 38
Abs. 3 Bst. a
Art. 39 Abs. 1Art. 44 Abs. 2 erster SatzArt. 45 Abs. 1Art. 47 Abs. 210. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971125 Art. 14 Abs. 411. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992126 über die Militärversicherung Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. n, o und pArt. 4 Abs. 2Art. 8 Bst. vArt. 9 Abs. 3 … 125 SR 822.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

126 SR 833.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Zivildienstgesetz

37

824.0


Art. 63

Art. 67 Abs. 212. Bundesgesetz vom 25. September 1952127 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz Titel


Art. 1
Abs. 1bis und 4
Art. 9 Abs. 2bis13. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982128 Art. 13 Abs. 2 Bst. bArt. 26
14. Bundesgesetz vom 17. Juni 1994129 über den Zivilschutz Art. 20 Abs. 2 … 127 SR 834.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Heute: das BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft.

128 SR 837.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

129 [AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9. AS 2003 4187 Art. 76 Ziff. 1]

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 38

824.0