01.07.2021 - * / In Kraft
01.01.2020 - 30.06.2021
01.01.2018 - 31.12.2019
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.03.2015 - 31.12.2015
01.07.2013 - 28.02.2015
01.01.2012 - 30.06.2013
01.03.2011 - 31.12.2011
01.10.2008 - 28.02.2011
01.07.2008 - 30.09.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
01.10.2006 - 31.12.2007
01.08.2005 - 30.09.2006
01.01.2005 - 31.07.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.10.2001 - 31.12.2003
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01.07.2001 - 30.09.2001
01.03.2001 - 30.06.2001
01.03.2000 - 28.02.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über den Wald
(Waldverordnung, WaV)
vom 30. November 1992 (Stand am 31. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 49 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19911 (WaG)
sowie auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, verordnet:

1. Kapitel: Begriff des Waldes

Art. 1

Begriff des Waldes
(Art. 2 Abs. 43)

1 Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt,
innerhalb der folgenden Bereiche: a.

Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2; b.

Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m; c.

Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre.

2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen,
so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.


Art. 2

Bestockte Weiden
(Art. 2 Abs. 2)

Bestockte Weiden (Wytweiden) sind Flächen, auf denen Waldbestockungen und offene Weideplätze mosaikartig abwechseln und die sowohl der Vieh- als auch der
Forstwirtschaft dienen.


Art. 3

Einrichtungen zur Stauhaltung und Vorgelände
(Art. 2 Abs. 3)

1 Einrichtungen zur Stauhaltung sind Bauwerke, die Wasser an seinem natürlichen
Abfluss hindern und einen Rückstau verursachen.

AS 1992 2538 1

SR 921.0

2

SR 814.01

3

Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehungsweise Gliederungstiteln beziehen
sich auf die entsprechenden Art. des WaG.

921.01

Forstwesen

2

921.01

2 Als unmittelbares Vorgelände einer Einrichtung zur Stauhaltung gilt das Gelände,
das luftseitig an die Einrichtung angrenzt. Es umfasst in der Regel einen Streifen
von 10 m Breite.

2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen 1. Abschnitt: Rodung

Art. 4

Begriff
(Art. 4 und 12)

Nicht als Rodung gilt: a.

die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie
für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen; b.

die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes (RPG)4, sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht.


Art. 5


5

Rodungsgesuch, öffentliche Auflage 1 Das Rodungsgesuch ist bei Werken, für die der Bund zuständig ist, der Leitbehörde des Bundes und bei Werken, für die die Kantone zuständig sind, der nach
kantonalem Recht zuständigen Behörde einzureichen.

2 Die Behörde macht das Gesuch öffentlich bekannt und legt die Akten zur Einsicht
auf.

3 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) erlässt Richtlinien
über den Inhalt eines Rodungsgesuches.


Art. 6


6

Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone 1 Ist der Bund für die Rodungsbewilligung zuständig, so gilt für die Mitwirkung des
Bundesamtes und der Kantone Artikel 49 Absatz 2 WaG. Die Kantone unterstützen
die Bundesbehörden bei der Abklärung des Sachverhalts.

2 Zur Rodungsfläche, nach der sich die Pflicht zur Anhörung des Bundesamtes
(Art. 6 Abs. 2 WaG) bestimmt, sind alle Rodungen zu rechnen, die: a.

mit dem Rodungsgesuch anbegehrt werden; b.

in den letzten 15 Jahren vor der Einreichung des Rodungsgesuchs für das
gleiche Werk ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden dürfen.

4

SR 700

5

Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über
die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

6

Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über
die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Waldverordnung

3

921.01


Art. 7

Rodungsentscheid

1 Der Rodungsentscheid spricht sich aus über: a.

die Flächen der bewilligten und der verweigerten Rodungen sowie über die
davon betroffenen Grundstücke mit Angabe der Koordinaten; b.

Art und Umfang der Ersatzmassnahmen sowie die davon betroffenen Grundstücke mit Angabe der Koordinaten; c.

die Fristen zur Benutzung der Rodungsbewilligung und zur Erfüllung der
mit der Rodung verbundenen Pflichten, insbesondere derjenigen der Ersatzmassnahmen; d.

die unerledigten Einsprachen; e.

allfällige weitere Bedingungen und Auflagen.

2 Das Bundesamt führt eine Statistik der vom Bund und von den Kantonen bewilligten Rodungen. Die Kantone stellen dem Bundesamt die erforderlichen Angaben
zur Verfügung.7


Art. 8

Realersatz
(Art. 7 Abs. 1 und 8)

1 Realersatz wird geleistet, indem für die gerodete Fläche eine gleich grosse Fläche
Wald an einem Standort begründet wird, der qualitativ ähnliche Bedingungen bietet
wie die gerodete Fläche.

2 Der Realersatz schliesst die Landbeschaffung, die Pflanzung sowie alle Massnahmen ein, die zur dauernden Sicherung der Ersatzfläche erforderlich sind.

3 Einwuchsflächen und freiwillig aufgeforstete Flächen, die noch nicht Wald sind,
können als Realersatz anerkannt werden.


Art. 9

Vorrangflächen, wertvolle Gebiete
(Art. 7 Abs. 2)

1 Landwirtschaftliche Vorrangflächen sind Fruchtfolge- oder gleichwertige Landwirtschaftsflächen.

2 Ökologisch wertvoll sind insbesondere: a.

Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19668
über den Natur- und Heimatschutz (NHG); b.

Gebiete, die nach Artikel 17 RPG9 als Naturschutzzonen ausgeschieden
sind.

7

Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

8

SR 451

9

SR 700

Forstwesen

4

921.01

3 Landschaftlich wertvoll sind insbesondere: a.

Objekte, die nach der Verordnung vom 10. August 197710 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
sind;

b.

Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung
nach Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung11; c.

Gebiete, die nach Artikel 17 RPG als Landschaftsschutzzonen ausgeschieden sind.


Art. 10

Ersatzabgaben
(Art. 8)

1 Wird im Rodungsentscheid ausnahmsweise darauf verzichtet, Realersatz in derselben Gegend anzuordnen, so erheben die Kantone eine Ersatzabgabe.

2 Sie entspricht der Differenz zwischen den Kosten des Realersatzes in derselben
Gegend und den Kosten anderer Ersatzmassnahmen.


Art. 11

Anmerkung im Grundbuch und Meldung 1 Die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Naturund Landschaftsschutzes ist auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde im Grundbuch anzumerken.

2 Die Kantone überwachen sämtliche Ersatzmassnahmen und melden deren Abnahme dem Bundesamt.

2. Abschnitt: Waldfeststellung
(Art. 10 Abs. 1)

Art. 12

1 Die Waldfeststellungsverfügung hält fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an.

2 Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der
berührten Grundstücke.

10

SR 451.11

11

[BS 1 3; AS 1988 352]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 147 der BV
vom 18. April 1999 (SR 101).

Waldverordnung

5

921.01

3. Abschnitt: Motorfahrzeugverkehr
(Art. 15 Abs. 1)

Art. 13

1 Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden: a.

zu Rettungs- und Bergungszwecken; b.

zu Polizeikontrollen; c.

zu militärischen Übungen; d.

zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen; e.12 zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

2 Der übrige Wald darf nur mit Motorfahrzeugen befahren werden, wenn dies zur
Erfüllung eines Zweckes nach Absatz 1 unumgänglich ist.

3 Veranstaltungen mit Motorfahrzeugen sind auf Waldstrassen und im übrigen Wald
verboten.

4. Abschnitt: Bauten und Anlagen im Wald
(Art. 11 Abs. 1 und 16)

Art. 14

1 Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG13 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören.

2 Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald
nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen
Forstbehörde erteilt werden.

3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen

Art. 15

Grundlagen

1 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten.

2 Bei der Erarbeitung der Grundlagen berücksichtigen sie die von den Fachstellen
des Bundes durchgeführten Arbeiten und aufgestellten technischen Richtlinien.

12

Fassung gemäss Ziff. II 61 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).

13

SR 700

Forstwesen

6

921.01

3 Die Kantone berücksichtigen die Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung.


Art. 16

Frühwarndienste

1 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, errichten
die Kantone Frühwarndienste. Sie sorgen für den Aufbau sowie den Betrieb der dazugehörigen Messstellen und Informationssysteme.

2 Bei der Errichtung und beim Betrieb der Frühwarndienste berücksichtigen sie die
von den Fachstellen des Bundes durchgeführten Arbeiten und aufgestellten technischen Richtlinien.


Art. 17

Sicherung von Gefahrengebieten
(Art. 19)

1 Die Sicherung von Gefahrengebieten umfasst: a.

waldbauliche Massnahmen; b.

bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und ausnahmsweise die Erstellung von Anlagen zur vorsorglichen Auslösung von
Lawinen;

c.

begleitende Massnahmen im Gerinne, die mit der Walderhaltung im Zusammenhang stehen (forstlicher Bachverbau); d.

den Rutschhang- und Rüfenverbau, entsprechende Entwässerungen sowie
den Erosionsschutz;

e.

Steinschlag- und Felssturzverbauungen, Auffangwerke sowie ausnahmsweise die vorsorgliche Auslösung von absturzgefährdetem Material; f.

die Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte.

2 Die Arbeiten sind wenn möglich mit ingenieurbiologischen und waldbaulichen
Massnahmen zu kombinieren.

3 Die Kantone sorgen für eine integrale Planung; diese berücksichtigt insbesondere
die Interessen der Bewirtschaftung des Waldes, des Natur- und Landschaftsschutzes,
des Wasserbaus, der Landwirtschaft und der Raumplanung.

4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes 1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes

Art. 18

Forstliche Planung
(Art. 20 Abs. 2)

1 Die Kantone erlassen Vorschriften für die Planung der Waldbewirtschaftung.
Darin halten sie insbesondere fest: a.

die Planarten und deren Inhalt; b.

die Planungspflichtigen;

Waldverordnung

7

921.01

c.

die Planungsziele;

d.

die Art der Beschaffung und der Verwendung von Planungsgrundlagen; e.

das Planungs- und Kontrollverfahren; f.

die periodische Überprüfung der Pläne.

2 In den forstlichen Planungsdokumenten sind mindestens die Standortverhältnisse
sowie die Waldfunktionen und deren Gewichtung festzuhalten.

3 Die Kantone sorgen bei Planungen von überbetrieblicher Bedeutung dafür, dass
die Bevölkerung:

a.

über deren Ziele und Ablauf unterrichtet wird; b.

dabei in geeigneter Weise mitwirken kann; c.

diese einsehen kann.


Art. 19

Waldbauliche Massnahmen
(Art. 20)

1 Als waldbauliche Massnahmen gelten alle Pflegeeingriffe, die zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen.

2 Massnahmen der Jungwaldpflege sind: a.

die Jungwuchspflege, die Dickungspflege und die Stangenholzdurchforstung
zur Schaffung stabiler Bestockung; b.

die spezifischen Massnahmen zur Pflege des Nachwuchses im Plenterwald,
im übrigen stufigen Wald, im Mittel- und Niederwald sowie im stufigen
Waldrand;

c.

Schutzmassnahmen gegen Wildschäden; d.

die Erstellung von Begehungswegen in unzugänglichen Gebieten.

3 Massnahmen der Durchforstung und der Verjüngung sind: a.

die Schlagräumung und die Begründung einer neuen Bestockung sowie die
erforderlichen Begleitmassnahmen; b.

die Holznutzung und -bringung.

4 Massnahmen der minimalen Pflege zur Erhaltung der Schutzfunktion sind Pflegeeingriffe, die sich auf die nachhaltige Sicherung der Stabilität des Bestandes beschränken; anfallendes Holz wird an Ort und Stelle verbaut oder bleibt liegen, sofern
davon keine Gefährdung ausgeht.


Art. 20

Kahlschlag
(Art. 22)

1 Kahlschlag ist die vollständige oder weitgehende Räumung eines Bestandes, durch
die auf der Schlagfläche freilandähnliche ökologische Bedingungen entstehen oder
erhebliche nachteilige Wirkungen für den Standort oder die Nachbarbestände verursacht werden.

Forstwesen

8

921.01

2 Kein Kahlschlag liegt vor, wenn nach einer ausreichenden und gesicherten Verjüngung nur der alte Bestand geräumt wird.

2. Abschnitt: Forstliches Vermehrungsgut

Art. 21

Gewinnung und Verwendung
(Art. 24)

1 Die Kantone stellen die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut
sicher.

2 Die zuständige kantonale Forstbehörde wählt die Waldbestände aus, aus denen
forstliches Vermehrungsgut gewonnen werden darf. Sie meldet die Erntebestände
dem Bundesamt.

3 Sie kontrolliert die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen und
stellt Herkunftszeugnisse aus.

4 Für forstliche Zwecke darf nur forstliches Vermehrungsgut verwendet werden, dessen Herkunft nachgewiesen ist.

5 Das Bundesamt berät die Kantone in Fragen: a.

der Gewinnung, der Versorgung und der Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut; b.

der Sicherung der genetischen Vielfalt.

6 Es führt einen Kataster der Erntebestände und einen Kataster der Genreservate.


Art. 22

Ein- und Ausfuhr
(Art. 24)

1 Die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

das forstliche Vermehrungsgut sich zum Anbau eignet und die Herkunft
durch ein amtliches Zeugnis bestätigt ist; oder b.

die Importeurin oder der Importeur schriftlich erklärt, dass das Vermehrungsgut ausschliesslich ausserhalb des Waldes Verwendung findet.

2bis Für die Bewilligung der Einfuhr von gentechnisch verändertem forstlichem
Vermehrungsgut ist die Freisetzungsverordnung vom 25. August 199914 anwendbar;
dabei sind auch die Vorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen.15 14

SR 814.911

15

Eingefügt durch Art. 51 Ziff. 3 der Pflanzenschutzverordung vom 28. Febr. 2001,
in Kraft seit 1. Juli 2001 (SR 916.20).

Waldverordnung

9

921.01

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation16 (Departement) erlässt Vorschriften über das Ausstellen von Ausfuhrdokumenten für forstliches Vermehrungsgut.


Art. 23

Betriebsführung
(Art. 24)

1 Öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen, Forstgärten und Handelsbetriebe müssen über Herkunft, Aufarbeitung, Nachzucht und Abgaben von
forstlichem Vermehrungsgut sowie über Vorräte an solchem Gut Buch führen.

2 Sie informieren die Abnehmerinnen und Abnehmer von forstlichem Vermehrungsgut in Angeboten, auf Waren und in Rechnungen über dessen Kategorie und Herkunft.

3 Das Bundesamt kontrolliert die Betriebsführung. Es kann dafür die Kantone beiziehen.


Art. 24

Technische Bestimmungen 1 Das Departement erlässt eine Verordnung über die Ausführung der Bestimmungen
dieses Abschnittes.

2 Es kann vorsehen, dass für wissenschaftliche Zwecke forstliches Vermehrungsgut
eingeführt und verwendet werden darf, dessen Eignung und Herkunft nicht nachgewiesen sind.

3. Abschnitt: Verwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 25

Bewilligung
(Art. 18)

1 Die zuständige kantonale Behörde bewilligt die Verwendung umweltgefährdender
Stoffe im Wald, soweit dies die Artikel 26 und 27 zulassen.

2 Die Bewilligung wird befristet und auf bestimmte Gebiete beschränkt. Vor ihrer
Erteilung sind die kantonalen Fachstellen anzuhören.

3 Für die Verwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere
(Rodentizide) sowie für das Ausstreuen und Versprühen von Stoffen, Erzeugnissen
oder Gegenständen aus der Luft bedarf es einzig der Bewilligung nach Artikel 46
der Stoffverordnung vom 9. Juni 198617.

16 Die

Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

17

SR 814.013

Forstwesen

10

921.01


Art. 26

Pflanzenschutzmittel18
(Art. 18)

1 Können Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial
vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, sowie Regulatoren für die Pflanzenentwicklung nach Anhang 4.3 der Stoffverordnung vom 9. Juni 198619 nicht durch
Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so wird ihre
Verwendung bewilligt:20 a.

für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; b.

für die Behandlung von geschlagenem Holz auf dazu geeigneten Plätzen, sofern es nicht rechtzeitig abgeführt werden kann und diese Plätze nicht im
Fassungsbereich (Zone S1 von Grundwasserschutzzonen) oder in der engeren Schutzzone von Grundwasserfassungen (Zone S2 von Grundwasserschutzzonen) liegen; c.

für forstliche Pflanzgärten ausserhalb der Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen; d.

zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei
Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes
unerlässlich ist.

2 Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln nach Anhang 4.3 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 ist im Wald verboten. Bewilligt wird jedoch ihre Verwendung in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb der Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen.

3 Keine Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 wird jedoch erteilt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:21 a.

in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter
Naturschutz stehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Vereinbarungen nichts anderes bestimmen; b.22 in Riedgebieten und Mooren; c.23 in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; d.

in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen; 18 Fassung

gemäss Anhang 2 Ziff. 8 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161).

19

SR 814.013

20

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 8 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999,
in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161).

21

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 8 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999,
in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161).

22 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 1758).

23 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 1758).

Waldverordnung

11

921.01

e.24 in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen, wenn die Bewilligungsbehörde für Pflanzenschutzmittel (Art. 22 der Stoffverordnung vom 9. Juni
1986), die auf Grund ihrer Mobilität und Abbaubarkeit in eine Trinkwasserfassung gelangen können, eine entsprechende Auflage verfügt hat.

4 Die Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen sind im Anhang 4 Ziffern 122
und 123 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199825 umschrieben.26

Art. 27

Dünger
(Art. 18)

1 Die Verwendung von Düngern27 nach Anhang 4.5 der Stoffverordnung vom 9. Juni 198628 ist im Wald verboten.

2 Bewilligt wird jedoch: a.

die Verwendung von Kompost und von Mineraldüngern:
1.

in forstlichen Pflanzgärten; 2.

bei Wieder- und Neuanpflanzungen sowie für Ansaaten; 3.

zur Förderung der Begrünung von Waldstrassenböschungen sowie im
Lebendverbau;

4.

auf kleinen Flächen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche; b.

das Ausbringen von Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltigem Mineraldünger auf bestockten Weiden.

3 Keine Bewilligung wird erteilt für die Verwendung von Düngern nach Absatz 2: a.

in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter
Naturschutz stehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Vereinbarungen nichts anderes bestimmen; b.

in den übrigen Riedgebieten und Mooren; c.29 in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; d.

in den Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen.

24 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 1758).

25 SR

814.201

26 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 1758).

27 Ausdruck

gemäss Anhang Ziff. 6 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

28

SR 814.013

29 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 1758).

Forstwesen

12

921.01

4. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 28

Verhütung von Waldschäden
(Art. 26 und 27 Abs. 1) Die Kantone ergreifen gegen die Ursachen von Schäden, welche die Erhaltung des
Waldes gefährden können (Waldschäden), insbesondere die folgenden Massnahmen: a.

die Erstellung dauerhafter technischer Anlagen zur Verhütung von Feuer; b.

die Anschaffung, den Betrieb, die Überwachung und den Unterhalt von Geräten und Einrichtungen, wie Käferfallen und Fangbäume, zur Bekämpfung
von schädlichen Organismen; c.

die Schlagräumung einschliesslich die Vernichtung des geräumten Materials, wenn eine Gefahr der Ausbreitung von Schädlingen oder Krankheiten
besteht;

d.

die Verminderung physikalischer Belastungen des Bodens.


Art. 29

Behebung von Waldschäden
(Art. 26 und 27 Abs. 1) Die Kantone bekämpfen die Auswirkungen von Waldschäden durch: a.

das Aufrüsten und wenn nötig die Bringung geschädigter Bäume; b.

das Entrinden oder das Behandeln von Holz, von dem eine besondere Gefahr
der Ausbreitung von Schädlingen oder Krankheiten ausgeht, mit Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 26 am Schlagort, wenn es ausnahmsweise nicht
auf geeignete Plätze geführt werden kann; c.

die Schlagräumung sowie die Nutzung und Vernichtung von Rinde und
Astmaterial, wenn eine Gefahr der Ausbreitung von Schädlingen und
Krankheiten besteht;

d.

das Räumen von geschädigten Jungwaldbeständen.


Art. 30

Koordination, Information und Beratung
(Art. 26 Abs. 3)

1 Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung und Behebung von Waldschäden.

2 Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL)
hat folgende Aufgaben: a.

sie organisiert zusammen mit den kantonalen Forstdiensten die Erhebung
von Daten, die für den Forstschutz von Bedeutung sind; b.

sie informiert über das Auftreten von Organismen und anderen Einflüssen,
die den Wald schädigen können; c.

sie berät die kantonalen Forstdienste in Forstschutzfragen.

3 Die WSL arbeitet mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst zusammen.

Waldverordnung

13

921.01

4 Ausserdem gelten die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200130.31 5. Abschnitt: Wildschäden
(Art. 27 Abs. 2)

Art. 31

1 Treten trotz Regulierung der Wildbestände Wildschäden auf, so ist ein Konzept zu
ihrer Verhütung zu erstellen.

2 Das Konzept umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Lebensräume (BiotopHege), den Schutz des Wildes vor Störung, den Abschuss einzelner schadenstiftender Tiere sowie eine Erfolgskontrolle.

3 Es ist Bestandteil der forstlichen Planung.

5. Kapitel: Ausbildung 1. Abschnitt: Grundausbildung und Weiterbildung

Art. 32

Forstingenieurinnen und Forstingenieure
(Art. 29 Abs. 2)

1 Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) bieten Studiengänge an, die
auf der Grundausbildung für Forstingenieurinnen und Forstingenieure aufbauen und
zu neuen Abschlüssen führen (Weiterbildung).

2 Das Bundesamt sorgt zusammen mit den ETH, den Kantonen und den forstlichen
Organisationen, Institutionen und Berufsverbänden für die Aufrechterhaltung der im
Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie für die Einführung von
theoretischen und praktischen Neuerungen (Fortbildung).


Art. 33

Forstpersonal
(Art. 29 Abs. 4 und 51 Abs. 2) 1 Das Departement erlässt die Reglemente über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf der Forstwartin oder des Forstwarts sowie für Zusatzlehren.

2 Die Berufsverbände erstellen die Reglemente der Berufsprüfung für ForstwartVorarbeiterinnen und -Vorarbeiter und der höheren Fachprüfung für Forstwart-Meisterinnen und -Meister. Sie ziehen dazu die Kantone und die forstlichen Organisationen bei. Das Departement genehmigt die Reglemente.

30

SR 916.20

31

Fassung gemäss Art. 51 Ziff. 3 der Pflanzenschutzverordung vom 28. Febr. 2001,
in Kraft seit 1. Juli 2001 (SR 916.20).

Forstwesen

14

921.01

3 Die Kantone sorgen für die Ausbildung der Försterinnen und Förster und führen
die dafür notwendigen Schulen. Das Departement erlässt Mindestvorschriften für die
Anerkennung der Schulen.

4 Das Departement kann bei Bedarf Ausbildungs- und Prüfungsreglemente für weitere forstliche Berufe erlassen.

5 Die Kantone sorgen zusammen mit den Berufsverbänden sowie den forstlichen
Organisationen und Institutionen für die Fortbildung des Forstpersonals.


Art. 34

Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter
(Art. 30)

1 Die Kantone führen zusammen mit landwirtschaftlichen und forstlichen Organisationen Fach- und Spezialkurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte sowie Landwirtinnen und Landwirte durch.

2 Die Kurse befassen sich insbesondere mit Fragen der Arbeitssicherheit.


Art. 35

Koordination und Dokumentation
(Art. 29 Abs. 1)

1 Das Departement setzt eine Kommission ein, die sich mit Fragen der forstlichen
Ausbildung befasst und das Bundesamt auf diesem Gebiet berät, und erlässt ihr Reglement.

2 Das Bundesamt führt für Massnahmen der forstlichen Ausbildung eine zentrale
Koordinations- und Dokumentationsstelle.

2. Abschnitt:
Wählbarkeit für ein höheres Amt im öffentlichen Forstdienst


Art. 36

Voraussetzungen
(Art. 29 Abs. 3 und 51 Abs. 2) Als Leiterin oder Leiter eines Kreisforstamtes oder eines anderen höheren Amtes im
Forstdienst von Bund und Kantonen kann gewählt werden, wer sich ausweist über: a.

ein erfolgreich abgeschlossenes Forstingenieurstudium an den ETH oder an
einer vom Departement anerkannten ausländischen Hochschule; b.

ein erfolgreich abgeschlossenes forstliches Praktikum.


Art. 37

Forstliches Praktikum 1 Das Departement setzt eine Kommission ein, welche das forstliche Praktikum
durchführt sowie die beruflichen Fähigkeiten der Absolventinnen und Absolventen
beurteilt.

2 Es erlässt ein Reglement über:

Waldverordnung

15

921.01

a.

die Zulassung zum forstlichen Praktikum, dessen Organisation und Dauer,
die Ausbildungsziele und die Anforderungen zur Erlangung des Praktikumsausweises; b.

die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission; c.

die Ausbildung und die Aufgaben der Lehrkräfte.

3 Die Kantone stellen die benötigte Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung
und sorgen für eine angemessene Entschädigung der Praktikantinnen und Praktikanten.

6. Kapitel: Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 38

Allgemeine Voraussetzung der Bundeshilfe
(Art. 35 Abs. 2)

1 Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes werden nur ausgerichtet, wenn sich der
Kanton daran beteiligt.

2 Die Beteiligung des Kantons ist jedoch nicht Voraussetzung für die Ausrichtung
von Finanzhilfen an:

a.

befristete Massnahmen für Werbung und Absatzförderung, welche die Waldund die Holzwirtschaft bei aussergewöhnlichem Holzanfall gemeinsam
durchführen;

b.

die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal; c.

Vereinigungen von gesamtschweizerischer Bedeutung; d.

die Forschung und Entwicklung.


Art. 39

Besondere Voraussetzungen
(Art. 35 Abs. 2)

1 Bundesbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn: a.

die Massnahmen der forstlichen Planung entsprechen, notwendig und
zweckmässig sind, den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen und die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts
und des kantonalen Rechts erfüllen; b.

der weitere Unterhalt gesichert ist.

2 Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die Massnahmen vom Kanton angeordnet
wurden und das Bundesamt vorgängig einer Beteiligung des Bundes zugestimmt hat.

Forstwesen

16

921.01

3 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die technische, wirtschaftliche und ökologischen Anforderungen an Projekte und Massnahmen.32

Art. 40

Bemessung der Beiträge
(Art. 35)

1 Der Bundesbeitrag bemisst sich nach der Finanzkraft des Kantons und nach dessen
Beitrag. Er wird nach den Tabellen 1 und 2 des Anhangs ermittelt.

2 Die Kantone stufen ihre Beiträge ab. Sie berücksichtigen dabei insbesondere: a.

die regionalen Besonderheiten; b.

besondere Schwierigkeiten, die Massnahmen durchzuführen; c.

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Empfängerin oder des Empfängers
des Beitrags;

d.

das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Massnahme.

3 Der tiefste Beitragssatz des Kantons darf nicht höher sein als 60 Prozent des für
den Kanton geltenden Referenzwertes.


Art. 41

Anerkannte Kosten

1 Das Departement bestimmt in einer Verordnung, welche Kosten für die Berechnung der Finanzhilfen und Abgeltungen berücksichtigt werden.

2 Die Gesamtkosten waldbaulicher Massnahmen nach den Artikeln 17 Absatz 1
Buchstabe a, 19 und 29 umfassen: a.

die direkt anfallenden Kosten (direkte Kosten); b.

die buchhalterisch umzulagernden Kosten oder bei Kleinbetrieben und privaten Waldeigentümern ohne Buchhaltung einen prozentualen Pauschalzuschlag zu den direkten Kosten (umgelagerte Kosten).

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 42

Schutz vor Naturereignissen
(Art. 36 Bst. a und b) 1 Massnahmen zur Sicherung von Gefahrengebieten nach Artikel 17 Absatz 1 werden nach Tabelle 1 des Anhangs abgegolten. Die Abgeltung wird zugesichert, wenn: a.

aus einem Gefahrenkataster, einer Gefahrenkarte oder einer Gefahrenzone
hervorgeht, dass im betreffenden Gebiet Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind; 32

Fassung gemäss Ziff. I 27 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2243).

Waldverordnung

17

921.01

b.

ein vom Kanton genehmigtes Projekt mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.

2 Von den waldbaulichen Massnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a wird
nur die Schaffung von Wald oder die entsprechende Jungwaldpflege auf Hängen berücksichtigt, von denen eine direkte Lawinen-, Rutsch-, Erosions-, Übermurungsoder Steinschlaggefahr für Menschen oder erhebliche Sachwerte ausgeht (Wald mit
besonderer Schutzfunktion).

3 Die Abgeltung an die Erstellung von Galerien zum Schutz von nichtforstlichen
Verkehrsanlagen richtet sich unter den Voraussetzungen von Absatz 1 nach Tabelle 2 des Anhangs.

4 Keine Abgeltung wird geleistet an: a.

Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen
Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden, ohne
zwingend an diesen Standort gebunden zu sein; b.

Massnahmen zum Schutz von touristischen Anlagen wie Bahnen, Skilifte,
Skipisten und Loipen.


Art. 43

Gefahrenkarten, Messstellen, Frühwarndienste
(Art. 36 Bst. c)

1 Die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und der
Betrieb von Messstellen sowie der Aufbau von Frühwarnsystemen wird nach Tabelle 1 des Anhangs abgegolten.

2 Der Kanton sorgt dafür, dass die Gefahrenkataster und -karten sowie die Daten der
Messstellen und Informationssysteme dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung
gestellt werden.


Art. 44

Verhütung von Waldschäden
(Art. 37 Bst. a)

1 Massnahmen zur Verhütung von ausserordentlichen Waldschäden nach Artikel 28
Buchstaben a, b und c werden nach Tabelle 2 des Anhangs abgegolten.

2 Die Abgeltung an die Erstellung dauerhafter technischer Anlagen zur Feuerverhütung wird zugesichert, wenn ein vom Kanton genehmigtes Projekt mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.

3 Die Bundesbeiträge werden dem Kanton gestützt auf die jährlich ausgewiesenen
Kosten ausgerichtet.


Art. 45

Behebung von Waldschäden und Zwangsnutzungen
(Art. 37 Bst. b)

1 Die Behebung von flächenhaft auftretenden Waldschäden nach Artikel 29 und die
damit verbundenen Zwangsnutzungen werden nach Tabelle 2 des Anhangs abgegolten.

Forstwesen

18

921.01

2 Die Abgeltung wird nach den Gesamtkosten (Art. 41 Abs. 2) berechnet. Ein marktgerechter Holzpreis ist davon abzuziehen.


Art. 46

Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen
(Art. 38 Abs. 2 Bst. a) An die Erarbeitung der forstlichen Planung aufgrund genehmigter kantonaler Vorschriften wird Finanzhilfe nach Tabelle 2 des Anhangs geleistet.


Art. 47

Waldbauliche Massnahmen
(Art. 38 Abs. 1 und 2 Bst. b) 1 An die waldbaulichen Pflege-, Durchforstungs- und Verjüngungsmassnahmen
nach den Artikeln 17 Absatz 1 Buchstabe a und 19 werden Finanzhilfen und Abgeltungen geleistet, wenn: a.

die Massnahmen für eine Dauer von zehn Jahren mit Kostenvoranschlag und
Finanzierungsausweis zusammengefasst und umgrenzt sind; b.

ein marktgerechter Holzpreis sowie Leistungen Dritter die Gesamtkosten
(Art. 41 Abs. 2) der Massnahmen nicht decken.

2 An befristete waldbauliche Massnahmen nach Artikel 19 Absätze 2 und 3 wird
Finanzhilfe nach Tabelle 2 des Anhangs geleistet. Die Finanzhilfe setzt voraus, dass
sich die Empfängerin oder der Empfänger zu einer Beteiligung an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft verpflichtet hat. Ausgewiesener besonderer
Aufwand aus Gründen des Naturschutzes ist zu berücksichtigen.

3 Abgeltung nach Tabelle 1 des Anhangs wird geleistet: a.

an Massnahmen der minimalen Pflege nach Artikel 19 Absatz 4, die zur Erhaltung und Förderung der Stabilität von Wald mit Schutzfunktion erforderlich sind; b.

an waldbauliche Massnahmen nach den Artikeln 17 Absatz 1 Buchstabe a
und 19 Absätze 2 und 3, die zur Erhaltung von Wald mit besonderer
Schutzfunktion (Art. 42 Abs. 2) erforderlich sind.

4 An Erschliessungen wird nur Finanzhilfe nach Artikel 48 geleistet.


Art. 48

Erschliessungsanlagen, Verbesserung der
Bewirtschaftungsbedingungen
(Art. 38 Abs. 2 Bst. d und e) 1 An die folgenden Massnahmen wird Finanzhilfe nach Tabelle 2 geleistet: a.

die Erstellung oder Wiederinstandstellung von ortsfesten Erschliessungsanlagen und Holzlagermöglichkeiten der Waldwirtschaft; b.

die Erstellung von Werkhöfen; c.

die Verbesserung der Eigentumsstruktur, die Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften sowie andere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen;

Waldverordnung

19

921.01

d.

die Regelung des Weidganges.

2 Die Finanzhilfe setzt voraus, dass sich die Empfängerin oder der Empfänger zu einer Beteiligung an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft verpflichtet hat.

3 Die Finanzhilfe wird zugesichert, wenn ein vom Kanton genehmigtes Projekt mit
Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.


Art. 49

Waldreservate
(Art. 38 Abs. 3)

1 An Massnahmen zum Schutz und Unterhalt von Waldreservaten, die durch Nutzungsplanung und Vertrag dauernd gesichert sind, wird Finanzhilfe nach Tabelle 2
des Anhangs geleistet.

2 Für waldbauliche Massnahmen gelten die Bestimmungen von Artikel 47 Absatz 2.


Art. 50

Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut
(Art. 38 Abs. 2 Bst. c) 1 An die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut und an die Erhaltung der genetischen Vielfalt wird Finanzhilfe nach Tabelle 2 des Anhangs geleistet.

2 Die Finanzhilfe wird geleistet an: a.

bauliche Massnahmen an Klenganstalten; b.

die Anschaffung technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die der
Gewinnung und Verarbeitung von Saatgut dienen; c.

den Betrieb von Samenplantagen und Saatgutvermittlungsstellen, die der
Versorgung mit kontrolliertem Saatgut dienen; d.

die besondere Bewirtschaftung von Genreservaten, die in der forstlichen Planung als solche bezeichnet und Teil des Konzepts des Bundes zur Erhaltung
der genetischen Vielfalt forstlicher Pflanzen sind.

3 Sie wird zugesichert, wenn ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.


Art. 51

Förderung der Ausbildung
(Art. 39)

1 An die Ausbildung der Lehrkräfte für das forstliche Praktikum nach Artikel 37 und
an deren Entschädigung sowie an die praktikumsbegleitenden Kurse wird Finanzhilfe nach Tabelle 2 des Anhangs geleistet.

2 An die Ausbildung des Forstpersonals und die dafür notwendigen Bauten und Einrichtungen wird Finanzhilfe nach der Verordnung vom 7. November 197933 über die
Berufsbildung (BBV) geleistet.

33

SR 412.101

Forstwesen

20

921.01

3 Zusätzlich zu den Beiträgen nach BBV leistet der Bund als Ausgleich für die berufsspezifischen Kosten der ortsgebundenen praktischen Ausbildung des Forstpersonals eine Finanzhilfe in der Form einer Pauschale von 10 Prozent. Berechnungsgrundlagen bilden die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie34 anerkannten Ausbildungskosten der Försterschulen und Kurse. Das Verfahren richtet
sich nach BBV.

4 An die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal leistet der Bund Finanzhilfe bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.

5 An die Durchführung von Kursen, das Kursmaterial und den Einsatz von mobilen
Ausbildungseinheiten für die Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter
leistet der Bund Finanzhilfe nach Tabelle 2 des Anhangs.


Art. 52

Forschung und Entwicklung
(Art. 31)

1 Der Bund kann an Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die er nicht selbst in
Auftrag gibt, Finanzhilfen im Umfang von höchstens 50 Prozent der Projektkosten
leisten.

2 Er kann an Einrichtungen zur Förderung und Koordination der Forschung und
Entwicklung Finanzhilfen bis zum Umfang der von Dritten aufgebrachten Mittel
leisten, sofern ihm ein angemessenes Mitspracherecht in diesen Einrichtungen eingeräumt wird.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 53

Gesuche
(Art. 35)

1 Gesuche um Finanzhilfen ohne Kantonsbeteiligung (Art. 38 Abs. 2) sind dem
Bundesamt, alle andern Gesuche dem Kanton einzureichen.

2 Der Kanton prüft die Gesuchsunterlagen, die Anspruchsberechtigung und die Ausschöpfung der übrigen Finanzierungsmöglichkeiten.

3 Er leitet die Gesuche unter Vorbehalt von Artikel 59 Absatz 4 mit einem begründeten Antrag, den bereits vorliegenden kantonalen Bewilligungen und dem kantonalen Beitragsbeschluss an das Bundesamt weiter.


Art. 54

Festlegung und Ausrichtung der Bundesbeiträge 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach Aufwand festgelegt.

2 Bestimmen die Kantone für die Bemessung der Kosten Pauschalansätze, so sind
diese, sofern sie vom Bundesamt genehmigt sind, auch für die Festlegung der Bundesbeiträge verbindlich.

34 Ausdruck

gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. f der V vom 22 Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1822).

Waldverordnung

21

921.01

3 Grundlage für die Ausrichtung von Finanzhilfen oder Abgeltungen mit Kantonsbeteiligung ist eine vom Kanton genehmigte Abrechnung.

4 Würde der Gesamtbeitrag von Bund und Kanton die anerkannten Kosten übersteigen, so wird der Bundesanteil entsprechend gekürzt.

5 Bundesbeiträge unter 10 Prozent der anerkannten Kosten werden nicht ausgerichtet.


Art. 55


35

Kompetenz zur Beitragsbewilligung Abgeltungen und Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt: a.

bis zu 3 Millionen Franken vom Bundesamt; b.

über 3 Millionen Franken vom Bundesamt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.


Art. 56

Aufgaben der Kantone
(Art. 35 Abs. 2)

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen, an die sie Beiträge leisten, wirtschaftlich, fachkundig, umweltschonend und entsprechend den Subventionsbestimmungen durchgeführt werden.

2 Sie stellen fest, in welchem Umfang die Massnahmen durchgeführt worden sind
und kontrollieren und genehmigen die Abrechnungen.

3 Sie sorgen dafür, dass sämtliche Belege und Abrechnungsunterlagen während der
Projektausführung und den fünf auf die Schlussabrechnung folgenden Jahren von
den Bundesbehörden eingesehen werden können.


Art. 57

Kontrolle durch den Bund
(Art. 35)

Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der Massnahmen und
die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel.


Art. 58

Mangelhafte Erfüllung oder Nichterfüllung von Aufgaben;
Zweckentfremdung
(Art. 35)

1 Bei Finanzhilfen richten sich die Folgen einer mangelhaften Erfüllung oder Nichterfüllung von Aufgaben oder einer Zweckentfremdung durch die Empfängerin oder
den Empfänger nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199036.

2 Werden Massnahmen, an die Abgeltung geleistet wird, nicht oder mangelhaft
durchgeführt, so kann das Bundesamt unter Ansetzung einer Frist vom Kanton deren
fachgerechte Durchführung verlangen.

35

Fassung gemäss Ziff. I 27 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2243).

36

SR 616.1

Forstwesen

22

921.01

3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltung geleistet wurde, ihrem
Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt von Kanton verlangen, dass er die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung verfügt.

4 Die Rückforderung des Abgeltungsbetrages richtet sich nach den für die Finanzhilfen geltenden Bestimmungen.


Art. 59

Besondere Bestimmungen für die Festlegung und Ausrichtung
globaler Bundesbeiträge an die Kantone 1 Die Kantone melden dem Bundesamt jährlich die geplanten Massnahmen nach den
Artikeln 43, 46 und 49 und den voraussichtlichen Finanzbedarf.

2 Das Bundesamt legt nach Anhören der Kantone fest, wie die Mittel auf die Kantone aufgeteilt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Fläche, die Standortverhältnisse und die Bedeutung des Waldes, eingetretene Naturereignisse von regionaler und überregionaler Bedeutung, raumplanerische Grundlagen und die Finanzkraft des Kantons.

3 Es sichert jedem Kanton jährlich die auf ihn entfallen Mittel in Form einer Verfügung zu.

4 Gegenüber Dritten verfügen die Kantone gleichzeitig mit ihrem Beitrag den Bundesbeitrag.

5 Die Kantone melden dem Bundesamt jährlich die Massnahmen, die im laufenden
Jahr abgeschlossen werden oder sich in Ausführung befinden, und berichten über
die Verwendung der Mittel und ihre Beteiligung an den Kosten der Massnahmen.

7. Kapitel: Investitionskredite

Art. 60

Voraussetzungen

1 Investitionskredite werden gewährt, wenn: a.

die Investition für den Schutz vor Naturereignissen oder für die Pflege und
Nutzung des Waldes notwendig und geeignet ist; und b.

es die finanzielle Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erfordert.

2 Die entstehende Gesamtbelastung muss für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller tragbar sein.

3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die eigenen finanziellen Möglichkeiten auszuschöpfen und von Dritten erhältliche Beiträge geltend zu machen.

4 Investitionskredite dürfen nicht mit Krediten nach dem Bundesgesetz vom
23. März 196237 über Investitionskredite und Betriebshilfen in der Landwirtschaft 37

[AS 1962 1273, 1972 2699, 1977 2249 Ziff. I 961, 1991 362 Ziff. II 52 857
Anhang Ziff. 27, 1992 288 Anhang Ziff. 47 2104. AS 1998 3033 Anhang Bst. f]]

Waldverordnung

23

921.01

oder nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 197438 über Investitionshilfe für Berggebiete kumuliert werden.

5 Für ihre eigenen Investitionen erhalten die Kantone keine Kredite.

6 Die Artikel 39 Absatz 3 und 41 Absatz 1 sind anwendbar.


Art. 61

Bundeskredite

1 Das Bundesamt gewährt dem Kanton für die Ausrichtung von Investitionskrediten
globale Darlehen. Diese sind unverzinslich und auf 20 Jahre befristet.

2 Der Kanton meldet dem Bundesamt jährlich seinen voraussichtlichen Darlehensbedarf für das kommende Jahr.

3 Die Aufteilung der verfügbaren Mittel auf die Kantone richtet sich nach dem Bedarf und nach Artikel 59.


Art. 62

Gesuche
(Art. 40 Abs. 3)

1 Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzureichen.

2 Dem Gesuch sind beizulegen: a.

die allgemeine Betriebsplanung; b.

die Betriebsrechnung; c.

die Darstellung der finanziellen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

3 Unternehmen, die Wälder gewerbsmässig als Auftragnehmer pflegen oder nutzen,
haben ihrem Gesuch die Bilanz und die Erfolgsrechnung der letzten zwei Jahre beizulegen.


Art. 63

Höhe und Verzinsung
(Art. 40 Abs. 1)

1 Investitionskredite werden gewährt: a.

als Baukredite bis zu 80 Prozent der Baukosten; b.

zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen nach den Artikeln 42, 43,
47 Absatz 3 und 48;

c.

zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte bis zu 80 Prozent der Kosten; d.

zur Erstellung forstbetrieblicher Anlagen bis zu 80 Prozent der Kosten.

38

[AS 1975 392, 1980 1798, 1985 387, 1991 857 Anhang Ziff. 24, 1992 288
Anhang Ziff. 43. AS 1997 2995 Art. 25]. Siehe heute das BG vom 21. März 1997
(SR 901.1).

Forstwesen

24

921.01

2 Investitionskredite sind in der Regel unverzinslich. Lässt es die Gesamtbelastung
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers jedoch zu, wird ein angemessener Zins
verlangt.

3 Unter 10 000 Franken werden keine Darlehen gewährt.


Art. 64

Dauer, Rückzahlung, Rückforderung
(Art. 40)

1 Investitionskredite werden für eine Dauer von bis zu 20 Jahren gewährt.

2 Die Rückzahlungsraten sind nach der Art der Massnahme und nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers festzulegen.

3 Die Rückzahlung beginnt: a.

für Investitionen nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b ein Jahr nach
Beendigung des Projekts, spätestens jedoch fünf Jahre nach Auszahlung der
ersten Kreditrate;

b.

für die übrigen Investitionen in dem auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahr.

4 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer kann den Kredit ohne Kündigung jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

5 Eine vorzeitige Rückforderung richtet sich nach Artikel 58. Der Kanton kann das
Darlehen zudem kündigen, wenn sich die finanzielle Lage der Kreditnehmerin oder
des Kreditnehmers so verbessert hat, dass die Rückzahlung zumutbar ist. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

6 Zur Rückzahlung fällige Kredite oder Rückzahlungsraten, die ausstehen, sind zu
5 Prozent zu verzinsen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 65

Vollzug durch den Bund
(Art. 49)

1 Das Departement wird zur selbständigen Erledigung der Geschäfte aus dem Vollzug des WaG ermächtigt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und
der Kantone gilt Artikel 49 Absatz 2 WaG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten
bleiben vorbehalten.39 39

Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Waldverordnung

25

921.01


Art. 66

Vollzug durch die Kantone
(Art. 50)

1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zum WaG und zu dieser Verordnung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.

2 Sie teilen dem Bundesamt Verfügungen und Entscheide über Rodungen mit.40 2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 67

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 1. Oktober 196541 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei; b.

die Verordnung vom 23. Mai 197342 über die Wählbarkeit höherer Forstbeamter; c.

die Verordnung vom 28. November 198843 über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung; d.

die Artikel 2-5 der Verordnung vom 16. Oktober 195644 über den forstlichen Pflanzenschutz; e.

den Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 195645 betreffend Herkunft und
Verwendung von forstlichem Saatgut und Forstpflanzen; f.

die Verordnung vom 22. Juni 197046 über Investitionskredite für die Forstwirtschaft im Berggebiet.


Art. 68

Aufgehoben

40

Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

41

[AS 1965 861, 1971 1192, 1977 2273 Ziff. I 18.1, 1985 670 Ziff. I 3 685 Ziff. I 6 2022] 42

[AS 1973 964, 1987 608 Art. 16 Abs. 1 Bst. e] 43

[AS 1988 2057, 1990 874] 44

[AS 1956 1220, 1959 1626, 1977 2325 Ziff. I 19, 1986 1254 Art. 70 Ziff. 3, 1987 2529,
1989 1124 Art. 2 Ziff. 2, 1992 1749 Ziff. II 4. AS 1993 104 Art. 42 Bst. a] 45

[AS 1956 1227, 1959 1628, 1975 402 Ziff. I 15, 1987 2531] 46

[AS 1970 765, 1978 1819] 47

[AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang
Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2. AS 2001 267
Art. 32 Bst. c]

Forstwesen

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921.01

3. Die Verordnung vom 19. Oktober 198849 über die Umweltverträglichkeitsprüfung

wird wie folgt geändert: Art. 21
Abs. 1 Bst. a
...

4. Die Stoffverordnung vom 9. Juni 198650 wird wie folgt geändert: Anhang 4.3, Ziff. 3, Abs. 3 ...

Anhang 4.5, Ziff. 33, Abs. 3 ...

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 69

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 60-64 und 67 Buchstabe f am
1. Januar 1993 in Kraft.

2 Die Artikel 60-64 und 67 Buchstabe f treten am 1. Januar 1994 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 2. Februar 200051 Rodungsgesuche für Werke in kantonaler Zuständigkeit, die am 1. Januar 2000 hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.

48

[AS 1989 2328, 1990 574 Art. 5 Abs. 2, 1992 23 Art. 16, 1993 2045 Art. 9] 49

SR 814.011. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

50 SR

814.013. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

51

AS 2000 703

Waldverordnung

27

921.01

Anhang

Abstufung der Abgeltung bis zu 70 Prozent
der Massnahmekosten nach der Finanzkraft der Kantone
Tabelle 1

Finanzkraft

stark
>120

mittel
120 ... Index

... 60

schwach
<60

Bund

Kanton

Bund

Kanton

Referenzwert

30 %

50 %

Referenzwert =

70 %

10 %

60 % - Wert

18 %

30 %

UR +

120 - Index Kt

60

× (OR-UR)

42 %

6 %

UR = Referenzwert Bund bei Finanzkraft 120
OR = Referenzwert Bund bei Finanzkraft 60 Abstufung der Finanzhilfe und Abgeltung bis zu 50 Prozent
der Massnahmekosten nach der Finanzkraft der Kantone
Tabelle 2

Finanzkraft

stark
>120

mittel
120 ... Index

... 60

schwach
<60

Bund

Kanton

Bund

Kanton

Referenzwert

20 %

50 %

Referenzwert =

50 %

20 %52

60 % - Wert

12 %

30 %

UR +

120 - Index Kt

60

× (OR-UR)

30 %

12 %53

UR = Referenzwert Bund bei Finanzkraft 120
OR = Referenzwert Bund bei Finanzkraft 60 Hinweis zu den Tabellen 1-2 Diese Tabellen sind Grundlage für die Berechnung der Beitragssätze des Bundes bei
gegebener Finanzkraft des Kantons.

Die in den Tabellen angegebenen Referenzwerte bedeuten: a.

beim Bund: den höchsten Beitragssatz, der in einem Kanton mit gegebener
Finanzkraft ausgerichtet wird.

b.

beim Kanton: den Beitragssatz, mit dem bei gegebener Finanzkraft beim
Bund der höchste Beitragssatz ausgelöst wird 52

AS 1994 292

53

AS 1994 292

Forstwesen

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921.01