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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)1 vom 12. Juni 1959 (Stand am 1. Dezember 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 45bis Absatz 2 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 19584, beschliesst: Erster Abschnitt: Die Ersatzpflicht

Art. 1

5 Grundsatz6 Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten.


Art. 2

7 Ersatzpflichtige 1 Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8 a.9 während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen;

AS 1959 2035 1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

2 [BS

1 3; AS 1958 362, 1966 1672]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 40 Abs. 2 und 59 Abs. 3 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 327; BBl 1999 7922).

4

BBl 1958 II 333 5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

6

Gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913) wurden die Randtit. zu Sachüberschriften.

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

661

Wehrpflichtersatz

2

661

b. ...10 c.11 als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.

2

Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war.


Art. 3


12



Art. 4

Befreiung von der Ersatzpflicht13 1

Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:14 a.15 wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt; abis.16 wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht; ater.17 wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt; b.18 dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde; c.19 als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist; 10

Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194).

11

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

12

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

18

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

Bundesgesetz

3

661

d.20 das Altersjahr vollendet hat, bis zu dem die Militärdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere dauert;

e. das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.21 2

Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.

2bis

Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.22 3

Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.23
a24 Befreiung der Auslandschweizer von der Ersatzpflicht 1

Von der Ersatzpflicht ist der Auslandschweizer befreit, der im Ersatzjahr wenigstens sechs Monate lang im Ausland Wohnsitz hat, sofern er:

a. bei Beginn des Ersatzjahres seit mehr als drei Jahren ununterbrochen im Ausland wohnt;

b.25 im Ersatzjahr Militär- oder Zivildienst in seinem ausländischen Wohnsitzstaat zu leisten oder eine der Wehrpflichtersatzabgabe entsprechende Abgabe zu zahlen hat;

c.26 im Ersatzjahr als Bürger seines ausländischen Wohnsitzstaates der Armee oder dem Zivildienst dieses Staates zur Verfügung steht, nachdem er dort die ordentlichen Dienste geleistet hat.

2

War der Wehrpflichtige schon früher im Ausland wohnhaft, so werden diese Auslandaufenthalte auf die Frist von drei Jahren angerechnet, sofern die Aufenthalte jeweils mindestens zwölf Monate gedauert haben.27

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

24

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

26

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

Wehrpflichtersatz

4

661

3

Ausgenommen von der Befreiung sind wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.28

Art. 5


29



Art. 6

Nachfolge in der Ersatzpflicht30 1

Stirbt der Ersatzpflichtige, so treten die Erben in seine Pflichten und Rechte ein; sie haften solidarisch für die noch geschuldeten Ersatzabgaben. Ein Erbe wird von der Zahlungspflicht insoweit befreit, als er nachweist, dass die Ersatzabgaben seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigen.

2

...31


Art. 7

Militär- und Zivildienst32 1

Der Militärdienst umfasst die Dienste gemäss Militärgesetzgebung.33 1bis

Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.34 2

...35

3

Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:36 a.37 die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der Rekrutierung, an der gemeindeweisen Inspektion von Bewaffnung und Ausrüstung, an der Nachinspektion, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung sowie an einem Nachschiesskurs oder Verbliebenenkurs; 28

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

29

Aufgehoben durch Art. 3 Abs. 1 des BG vom 14. Dez. 1973 über den Militärpflichtersatz der Auslandschweizer [AS 1974 795].

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

31

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

32

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

34

Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

35 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

36

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

Bundesgesetz

5

661

b.38 die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»;

c.39 der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird.

4

Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung.


Art. 8


40

Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst41 1

Ein Militärdienst gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige nicht mehr als die Hälfte des Militärdienstes leistet, den Dienstpflichtige gleicher Einteilung, gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters leisten müssen.

1bis

Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige: a. nicht im Kalenderjahr, das dem Jahr der Gutheissung des Zulassungsgesuches folgt, einen Einsatz von mindestens 30 anrechenbaren Diensttagen Dauer leistet;

b. im Falle der Aufteilung der Einsätze nicht mindestens alle zwei Jahre einen Einsatz von wenigstens 30 anrechenbaren Diensttagen Dauer leistet und noch nicht die Gesamtdauer der zu leistenden Tage erreicht hat.42 2

Konnte ein Dienstpflichtiger einen Dienst aus militärischen, seuchenpolizeilichen oder andern nicht in seiner Person liegenden Gründen nicht leisten, so schuldet er keine Ersatzabgabe.

3

Leistet ein Dienstpflichtiger einen Nachholungsdienst nicht, so schuldet er keine Ersatzabgabe, wenn er für das Jahr, in dem er den Dienst ordnungsgemäss hätte leisten sollen, bereits eine solche bezahlt hat.


Art. 9

Einheit des Ersatzjahres 1

Sind die Voraussetzungen der Ersatzpflicht in einem Ersatzjahr erfüllt, so besteht die Ersatzpflicht für das ganze Jahr.

2

...43

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

41

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

42

Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

43

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

Wehrpflichtersatz

6

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Zweiter Abschnitt: Taxpflichtiges Einkommen44

Art. 10


45



Art. 11


46
Gegenstand der Ersatzabgabe Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.


Art. 12

47 Abzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: a.48 5500 Franken für Ersatzpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Ersatzpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;

b. die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer; c. die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält;

d. die invaliditätsbedingten Kosten der Lebenshaltung, soweit der Ersatzpflichtige dafür von keiner öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Versicherung Leistungen erhält.

2

Massgebend sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen in der Veranlagungsperiode der Steuer, nach deren Grundlagen die Ersatzabgabe veranlagt wird. Wird die Ersatzabgabe aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung veranlagt, so sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen am Ende des Ersatzjahres massgebend.

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

45

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

48 Fassung gemäss Art. 1 der V des EFD vom 14. Juli 2005 über die Anpassung des Abzugs für verheiratete und ihnen gleichgestellte Ersatzpflichtige bei der Wehrpflichtersatzabgabe, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3585). Sie ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2006 (Art. 2 der genannten V).

Bundesgesetz

7

661

Dritter Abschnitt: Berechnung der Ersatzabgabe

Art. 13

49 Ansatz 1 Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 200 Franken.50 2

Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, wird die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt.


Art. 14


51



Art. 15


52
Abstufung bei teilweiser Dienstleistung 1

Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger nicht mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Tage seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

2

Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 30, mindestens aber fünf anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.


Art. 16


53



Art. 17


54


Art. 18


55


Art. 19


56
Abstufung nach Diensttagen 1

Die Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der Diensttage ermässigt, die der Ersatzpflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat.

2

Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50-99 Militärdiensttage (75-149 Zivildiensttage) und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (75 Zivildiensttage) oder Bruchteile davon.57

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

51

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).

52

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

53

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

54

Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194).

55

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

57

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

Wehrpflichtersatz

8

661


Art. 20


58



Art. 21

Erhöhung der Ersatzabgabe für Jahre aktiven Dienstes 1

Die Bundesversammlung kann die Ersatzabgabe für Jahre, in denen der grössere Teil der Truppen durch Aktivdienst beansprucht wird, bis auf das Doppelte erhöhen.59 2 Macht die Bundesversammlung von dieser Ermächtigung Gebrauch, so schulden die Wehrpflichtigen nach Artikel 4 Absatz 2 die Ersatzabgabe nur im Ausmass der verfügten Erhöhung.60 Vierter Abschnitt: Behörden

Art. 22

Organisation

1

Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben.

2

...61

3

Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission.

4

Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.

5

Mehrere Kantone können vereinbaren, die Abgabe gemeinsam zu erheben. Sie regeln Verfahren und Organisation der Abgabeerhebung sowie die Zusammensetzung der Rekurskommission. Fehlt eine solche Regelung, so gilt das Verfahren des Kantons, der nach Artikel 23 zuständig ist.62 6 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194663 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.64 58

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

61 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

63 SR

831.10

64 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259 5263; BBl 2006 501).

Bundesgesetz

9

661


Art. 23


65

Zuständigkeit

1

Zuständig für die Abgabeerhebung ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt.

2

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für besondere Fälle abweichend von Absatz 1 ordnen, sofern dadurch die Erhebung der Ersatzabgabe vereinfacht wird.


Art. 24

Amtshilfepflicht66

1

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden haben einander kostenlos Amtshilfe zu leisten.

2

Folgende Behörden und Stellen übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die zweckdienlichen Mitteilungen, erteilen ihnen die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen Einsicht in ihre Akten: a. die Militärbehörden des Bundes und der Kantone; b. die Zivildienstbehörde des Bundes und die Regionalstellen des Zivildienstes; c. die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden;

d. die Zentrale Ausgleichsstelle AHV/IV; e. die kantonalen IV-Stellen; f. die Militärversicherung67; g. die Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198168 über die Unfallversicherung; h. die Zivilschutzstellen der Gemeinden; i.

die kantonalen, regionalen und kommunalen Feuerwehrinstanzen; j.

die Betreibungs- und Konkursämter der Kantone.69 3

Der Bundesrat kann weitere Amtsstellen zur Amtshilfe nach Absatz 2 verpflichten.70

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

67 Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. d des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851).

68 SR

832.20

69 Fassung gemäss Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

70 Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Wehrpflichtersatz

10

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4

Es sind alle Daten weiterzugeben, die zur Feststellung der Ersatzpflicht, zur Ersatzbefreiung, zur Erhebung, zum Bezug und zur Rückerstattung der Ersatzabgaben notwendig sind, namentlich Personalien, Angaben des militärischen und zivildienstlichen Kontrollwesens, Steuerfaktoren, Angaben für die Ersatzermässigung und Angaben über die Gesundheit.71 5

Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt.72 6

Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.73

Fünfter Abschnitt: Veranlagung und Rechtsmittel

Art. 25

74 Veranlagungsjahr 1 Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt: a. bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen; b.75 bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.

2

Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.

3

Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt.76 4 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.


Art. 26

Veranlagungsgrundlagen 1

Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.

71 Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

72 Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

73 Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

75

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

Bundesgesetz

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2

Die Ersatzabgabe wird nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt, wenn der Ersatzpflichtige diese Steuer für das ganze Ersatzjahr vom Gesamteinkommen zu bezahlen hat.77 3 Die Ersatzabgabe der übrigen Ersatzpflichtigen wird auf den Grundlagen der kantonalen Steuern veranlagt.78 4

Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach den Absätzen 2 oder 3 festsetzen, so wird sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung veranlagt.79

Art. 27

Veranlagungspflichten 1

Der Ersatzpflichtige hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.

2

Dem Ersatzpflichtigen haben auf sein Verlangen Bescheinigungen auszustellen: a. natürliche und juristische Personen und Personengesamtheiten, die mit ihm in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen (Arbeitgeber, Gläubiger und Schuldner, Vermögensverwalter, Mitgesellschafter u. dgl.): über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen geldwerten Ansprüche und Leistungen; b. juristische Personen: über ihre Leistungen an den Ersatzpflichtigen als Mitglied oder Organ oder als Begünstigter einer Stiftung.


Art. 28

Eröffnung der Veranlagungsverfügung80 1

Die Veranlagungsverfügung ist dem Ersatzpflichtigen schriftlich zu eröffnen. Sie hat den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag und den Zahlungstermin anzugeben und auf das Einspracherecht hinzuweisen.

2

Ist der Aufenthalt eines Ersatzpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.81 3

...82

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

82

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

Wehrpflichtersatz

12

661


Art. 29

Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässigung 1

Hat die Veranlagungsbehörde festzustellen, ob einem Ersatzpflichtigen ein das Ersatzjahr überdauernder Anspruch auf Befreiung von der Ersatzpflicht oder auf Ermässigung der Ersatzabgabe zusteht, so trifft sie eine besondere Verfügung.83 2 Erwächst eine solche Verfügung in Rechtskraft, so bleibt sie gültig, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.


Art. 30

Einsprache84

1

Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässigung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden.

2

Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3

Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

4

Der Einspracheentscheid ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzuweisen.

5

Das Einspracheverfahren ist kostenfrei; dem Einsprecher können jedoch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens die Kosten der Untersuchungsmassnahmen auferlegt werden, die er missbräuchlich veranlasst hat.


Art. 31

Beschwerde

1

Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss.

2

Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.85 2bis

Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.86

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

85

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

86

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

Bundesgesetz

13

661

3

Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.87 Sechster Abschnitt: Bezug der Ersatzabgabe

Art. 32


88

Fälligkeit

1

Die Ersatzabgabe wird in der Regel am 1. Mai des auf das Ersatzjahr folgenden Kalenderjahres fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin).

2

Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig: a. die Ersatzabgabe auf Kapitalleistungen aus Vorsorge; b. die Ersatzabgabe bei Nachforderungen.

3

In jedem Falle wird die Ersatzabgabe fällig: a. am Tag, an dem der Ersatzpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft; b. bei der Konkurseröffnung über den Ersatzpflichtigen; c. beim Tode des Ersatzpflichtigen.

4

Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt dem Ersatzpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn er gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat.

a89 Provisorischer und definitiver Bezug 1

Die Ersatzabgabe wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Ersatzabgabe provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer, die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer, die letzte Ersatzabgabeveranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

2

Provisorisch bezogene Abgaben werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Abgaben angerechnet.

3

Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Für die Verzinsung gelten die Bestimmungen über die direkte Bundessteuer.

87 Fassung gemäss Anhang Ziff. 62 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

Wehrpflichtersatz

14

661

b90 Zahlung

1

Die Ersatzabgabe muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden.

2

Auf Vorauszahlungen, die vor Eintritt der Fälligkeit geleistet werden, wird ein Vergütungszins nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer entrichtet.

c91 Verzugszins

1

Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen. Die Verzinsung richtet sich nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer.

2

Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Rechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.


Art. 33


92

Mahnung

1

Wird die rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15-tägigen Nachfrist gemahnt. Hält er die Nachfrist nicht ein, so erfolgt eine zweite Mahnung.

2

Die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe kann für die zweite Mahnung eine Gebühr erheben.


Art. 34


93

Zwangsvollstreckung

1

Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe auf die zweite Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.

2

Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

3

Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188994 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

4

Eine Eingabe der Abgabeforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

94 SR

281.1

Bundesgesetz

15

661

a95 Rückforderung irrtümlich bezahlter Ersatzabgaben 1

Der Ersatzpflichtige kann einen von ihm bezahlten Ersatzabgabebetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Abgabe bezahlt hat.

2

Zurückzuzahlende Ersatzabgabebeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst; es gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare Ansatz.

3

Der Rückforderungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.


Art. 35

Sicherung der Ersatzabgabe96 1

Die Erteilung oder Verlängerung eines militärischen oder zivildienstlichen Auslandurlaubes und die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses können bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden.97 2

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden.


Art. 36

Sicherstellungsverfügung 1

Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen: a. wenn der Bezug als gefährdet erscheint; b.98 wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militärischen und zivildienstlichen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landesabwesende zuwiderhandelt;

c. wenn der Ersatzpflichtige Anstalten trifft, seinen Wohnsitz im Inland aufzugeben.

95 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

97

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

98

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

Wehrpflichtersatz

16

661

2

Die Sicherstellungsverfügung hat anzugeben: den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 und steht einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes99 gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gegeben.

3

Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar.100 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.101


Art. 37


102

Stundung und Erlass

1

Wäre die Bezahlung der Ersatzabgaben und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden. In solchen Fällen kann auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.103 2 Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete.


Art. 38

Verjährung104

1

Die Ersatzabgaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind.

2

Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einspracheoder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.

3

Die Verjährung wird unterbrochen: a.105 durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;

99

SR 281.1

100 Fassung gemäss Anhang Ziff. 62 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

101 Eingefügt durch Anhang Ziff. 62 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

105 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

Bundesgesetz

17

661

b. durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;

c. durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.

Mit der Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.

4

Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.

Siebenter Abschnitt: Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung

Art. 39

1 Wer den Militärdienst nachholt, den er im Ersatzjahr bei altersgemässer Einteilung hätte leisten müssen, hat Anspruch auf Rückerstattung der für das Ersatzjahr bezahlten Ersatzabgabe. Wer den Zivildienst nachholt, den er im Ersatzjahr hätte leisten müssen, hat ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung der entsprechenden Ersatzabgabe, nachdem er sämtliche ordentlichen Einsätze geleistet hat.106 2 Die Ersatzabgabe wegen verspätet geleisteter Rekrutenschule wird zurückerstattet, sobald die inzwischen aufgelaufene ordentliche Dienstleistungspflicht erfüllt ist.107 3 Der Anspruch ist bei der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons geltend zu machen, für welchen die Ersatzabgabe erhoben wurde. Der Entscheid dieser Behörde kann nach den Artikeln 30 und 31 angefochten werden.108 4 Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Wehrpflicht.109 5

Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet.110 106 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

107 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

Wehrpflichtersatz

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661

Achter Abschnitt: Strafbestimmungen111

Art. 40

Abgabebetrug112

Wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt oder eine von einem andern hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, um eine Ersatzabgabe hinterziehen oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschaffen zu können, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 41

Hinterziehung

1

Wer vorsätzlich eine Ersatzabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschafft, wird, ohne Rücksicht auf eine Bestrafung wegen Abgabebetrug, mit Busse bis zum Dreifachen der vorenthaltenen Ersatzabgabe bestraft.

2

Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse bis zum Betrag der vorenthaltenen Ersatzabgabe.

3

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4

Die Hinterziehung und die Strafe wegen Hinterziehung verjähren in fünf Jahren.

5

Der Ersatzpflichtige hat die zu Unrecht nicht erhobene oder zu Unrecht zurückerstattete oder erlassene Ersatzabgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzubezahlen. Die Nachforderung wird durch Veranlagungsverfügung geltend gemacht, unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.


Art. 42


113



Art. 43

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften an ihn gerichteten Einzelverfügung trotz Mahnung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 200 Franken bestraft.

111 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

113 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).

Bundesgesetz

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661


Art. 44

Verfolgung und Beurteilung 1

Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz obliegen den Behörden des Veranlagungskantones; sie richten sich nach den Artikeln 247253 und 258-278bis des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 1934114.115 2 Für die Beurteilung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständig, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind. Hält sie diese Voraussetzungen für gegeben, so überweist sie die Akten der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde.116 3 Die Verwaltung hat die Strafverfügung dem Beschuldigten schriftlich zu eröffnen und ihn darauf hinzuweisen, dass er innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei ihr die gerichtliche Beurteilung verlangen kann.

4

Wird die gerichtliche Beurteilung rechtzeitig verlangt, so überweist die Verwaltung die Akten dem Strafrichter. Wird die gerichtliche Beurteilung nicht rechtzeitig verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Neunter Abschnitt: Abrechnung mit dem Bund

Art. 45

1 Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag der Wehrpflichtersatzabgabe nach Abzug einer Bezugsprovision innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem die Ersatzabgaben eingegangen sind.117 2 Als Rohertrag gilt die Summe der von den Kantonen kraft eigener Veranlagungszuständigkeit vereinnahmten Ersatzabgaben sowie Zinsen, nach Abzug der Rückerstattungen im Sinne von Artikel 39.118 3

Die Bezugsprovision beträgt 20 Prozent des Rohertrages.119 114 SR 312.0

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707 3713; BBl 2002 858).

119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 327; BBl 1999 7922).

Wehrpflichtersatz

20

661

Zehnter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 46

Befreiung von kantonalen Stempelabgaben Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.


Art. 47

Zuständigkeiten des Bundesrates120 1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide.121 2

Der Bundesrat ist ermächtigt, diesem Gesetz im Inland wohnhafte Ausländer zu unterstellen, wenn ihr Heimatstaat Schweizer Bürger zur Leistung persönlichen Militär- oder Zivildienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht.122 3 Der Bundesrat passt den Abzug für verheiratete Ersatzpflichtige nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a jeweils nach den für die direkte Bundessteuer geltenden Grundsätzen der Teuerung an.123

Art. 48

Aufhebung bisherigen Rechts 1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen über die Ersatzabgabe aufgehoben.

2

Insbesondere sind aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878124 betreffend den Militärpflichtersatz; b. das Bundesgesetz vom 29. März 1901125 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 über den Militärpflichtersatz;

c. der Bundesbeschluss vom 4. April 1946126 über die Anrechnung von geleistetem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes;

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

122 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0).

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).

124 [BS 5 157] 125 [BS 5 162] 126 [BS 5 193]

Bundesgesetz

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661

d. Artikel 166 der Militärorganisation vom 12. April 1907127.


Art. 49

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2

Das alte Recht findet noch Anwendung auf Ersatzabgaben, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, und auf deren Rückerstattung sowie auf Strafen und Bussen, die wegen einer vor dessen Inkrafttreten begangenen Widerhandlung verwirkt sind.

3

Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach diesem Gesetz in allen Fällen, wo ein Verfahren ein Jahr nach Inkrafttreten eingeleitet wird.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1960128 Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Juni 1979129 II

1

Der Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1964130 über den Militärpflichtersatz der Wehrpflichtigen im Landsturmalter wird aufgehoben.

2

...131

III

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Ersatzjahr, auf das es erstmals anzuwenden132 ist.

127 [BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 909 Art. 15 Ziff. 3, 1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 501 Anhang Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7] 128 BRB vom 14. Dez. 1959 (AS 1959 2051).

129 AS 1979 1733; BBl 1978 II 913 130 [AS 1964 898] 131 Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194).

132 Anwendbar erstmals auf das Jahr 1979 (Abs. 2 des BRB vom 7. Nov. 1979AS 1979 1739).

Wehrpflichtersatz

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Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 1994133 III

1

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Ersatzabgaben, für die der Rückerstattungsanspruch bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.

2

Die Ersatzabgaben von Auslandschweizern für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Ersatzjahre werden vom zuständigen Heimatkanton unter Mitwirkung der schweizerischen Vertretungen erhoben.

IV

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Ersatzjahr, auf das es erstmals anzuwenden134 ist.

133 AS 1994 2777; BBl 1993 II 730 134 Anwendbar erstmals auf das Jahr 1995 (Art. 1 der V vom 9. Nov. 1994 - SR 661.0).