01.01.2013 - * / In Kraft
21.03.2009 - 31.12.2012
01.08.2008 - 20.03.2009
01.01.2007 - 31.07.2008
01.10.2003 - 31.12.2006
01.09.2000 - 30.09.2003
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1

Wohnbau-

und Eigentumsförderungsgesetz (WEG)1

vom

4. Oktober 1974 (Stand am 14. März 2000) Die

Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt

auf Artikel 34sexies der Bundesverfassung2,3 nach

Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19734, beschliesst:

Einleitung

Art.

1

Zweck

1

Das Gesetz bezweckt, die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie den

Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten, vorab die Mietzinse, zu verbilligen

und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu erleichtern.

2

Bei der Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der Bund mit den interessierten Organisationen

zusammen.

3

Die Zuständigkeit der Kantone zur Ergänzung der Massnahmen des Bundes bleibt vorbehalten.

Art.

2

Begriffe

1

Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und

bestimmt sind.

2

Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten als Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes.

3

Zweit- und Ferienwohnungen fallen nicht unter das Gesetz.

4

Auf Heime findet das Gesetz nur Anwendung, soweit es die Erschliessung und Sicherung

von Land für den Wohnungsbau sowie die Wohnungsmarktforschung, Bauforschung

und Baurationalisierung betrifft.

AS 1975 498

1

Eingefügt

durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618

619; BBl 1999 3330).

2

[AS

1972 1481]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 108 der BV vom 18. April 1999 (AS

1999 2556).

3

Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618

619; BBl 1999 3330).

4

BBl

1973 II 679

843

Wohnverhältnisse

2

843

1.

Teil:

Förderung

des Wohnungsbaus im allgemeinen 1.

Titel: Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau Art.

3

Verhältnis

zur Raumplanung und zum Umweltschutz Der

Bund fördert die Erschliessung von Bauland nach Massgabe der Raumplanung und

des Umweltschutzes. Er trifft nach den folgenden Bestimmungen zusätzliche Massnahmen

zur Förderung und Sicherstellung der Erschliessung sowie zur Beschaffung

von Land für den Wohnungsbau und kann hierfür besondere Hilfe leisten.5

1.

Kapitel: Erschliessungsrecht 1.

Abschnitt: Allgemeines Art.

4

Begriff

1

Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den

Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungsund Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmit-

telbar

dem zu erschliessenden Gebiet dienen.

2

Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge

der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen

und öffentlichen Leitungen.

Art.

5

Erschliessungspflicht 1

Die Grob- und Feinerschliessung der für den Wohnungsbau bestimmten Bauzonen ist

entsprechend dem Bedarf in angemessenen Etappen innerhalb von 10 bis 15 Jahren

durchzuführen.

2

Das kantonale Recht bezeichnet die für die Erschliessung verantwortlichen öffentlichrechtlichen

Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Eigentümern überbinden

und hat in diesem Fall die Ersatzvornahme durch die öffentlichrechtlichen

Körperschaften vorzusehen.

Art.

6

Erschliessungsbeiträge 1

Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben

von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung;

die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig.

2

Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern

zu überbinden.

5

Fassung

des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen

und Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).

Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz

3

843

3

Der Bundesrat erlässt Rahmenbestimmungen, insbesondere über Höhe und Fälligkeit

der Beitragsleistungen. Er trägt dabei Härtefällen und besonderen Verhältnissen Rechnung.

2.

Abschnitt: Umlegung von Bauland und Grenzregulierung Art.

7

Grundsatz

Ist

die Erschliessung und die Überbauung eines Gebiets für den Wohnungsbau oder die

Erneuerung von Wohnquartieren wegen ungünstiger Grundstückgrössen undgrenzen

erschwert, so ist durch Umgestaltung der Grundstücke nach Form, Grösse und

Gruppierung oder durch Grenzregulierung eine rationelle Überbauung zu ermöglichen.

Art.

8

Erschliessungsund Neuordnungsumlegung

1

Die Umlegung von überbauten und nicht überbauten Grundstücken wird eingeleitet

auf Beschluss der zuständigen kantonalen Behörden oder durch Beschluss der Mehrheit

der beteiligten Grundeigentümer, der mehr als die Hälfte des betroffenen Gebiets

gehört.

2

Die Kantone können die Befugnis zur behördlichen Anordnung der Landumlegung den

Gemeinden erteilen; sie können ferner die Anforderungen an den Beschluss der beteiligten

Grundeigentümer auf Einleitung der Umlegung erleichtern.

Art.

9

Bauverpflichtung

1

Werden die Eigentumsverhältnisse nach Artikel 8 neu geordnet, so kann die Zuteilung

der Grundstücke mit der Auflage verbunden werden, dass die Grundstücke in einer

für den Eigentümer zumutbaren Frist überbaut oder für Zwecke, die der Überbauung

dienen, zur Verfügung gestellt werden (Bauverpflichtung).

2

Die Bauverpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.

Art.

10

Grenzregulierung

1

Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstückes oder einer Gruppe von Grundstücken

infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder verunmöglicht, so können

die interessierten Eigentümer die Mitwirkung der Eigentümer der anstossenden

Grundstücke bei der Grenzverbesserung verlangen.

2

Im Rahmen einer solchen Grenzregulierung kann der Abtausch von Land im unbedingt

nötigen Umfang und die Abtretung von höchstens drei Aren Land verlangt werden,

sofern dadurch die Überbaubarkeit wesentlich verbessert wird und der Abtausch

oder die Abtretung für den betroffenen Eigentümer nicht unzumutbar erscheint.

3

Die Kantone können die Durchführung von Grenzregulierungen von Amtes wegen anordnen.

Sie können die gleiche Befugnis den Gemeinden übertragen.

Wohnverhältnisse

4

843

Art.

11

Zuständigkeit

und Verfahren

1

Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeit und Verfahren sowie im Rahmen des Bundesrechtes

die materiellen Grundsätze für die Umlegung von Bauland und die Grenzregulierung.

Es stellt die Durchführung der Bauverpflichtung sicher und regelt den

Rechtsschutz.

2

Für Baulandumlegungen und Grenzregulierungen nach den Artikeln 8-10 dürfen keine

Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erhoben werden.

2.

Kapitel: Erschliessungshilfe 1.

Abschnitt: Art Art.

12

Der

Bund kann öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisationen

des Wohnungsbaues Darlehen zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau

vermitteln und verbürgen.6 Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung

auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.

2.

Abschnitt: Umfang Art.

13

1

Die Bundeshilfe erstreckt sich auf die Kosten der Groberschliessung.

2

Bundeshilfe an die Kosten der Feinerschliessung wird geleistet, wenn und soweit das

zu erschliessende Land mit öffentlicher Hilfe verbilligtem Wohnungsbau zugeführt

wird.

3.

Abschnitt: Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen Art.

14

Raumplanung

Die

Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen

den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen.

Art.

15

Beitragsleistung

Die

Bundeshilfe setzt voraus, dass die Grundeigentümer zu angemessenen, in kurzer Zeit

nach Fertigstellung der Anlagen fällig werdenden Beiträgen an die Erschliessungskosten

nach Artikel 6 dieses Gesetzes verpflichtet werden.

6

Fassung

gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.

April 1991 (SR 616.1).

Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz

5

843

Art.

16

Bedingungen

und Auflagen im Einzelfall 1

Die zuständigen Bundesbehörden können Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung

des Zwecks der Bundeshilfe festlegen, wie zweckmässige Grundstückgestaltung

sowie Gewährleistung der Feinerschliessung und der Überbauung innerhalb angemessener

Frist.

2

Erschliessungsanlagen, die mit der rechtskräftigen Orts- und Regionalplanung übereinstimmen,

gelten als zweckmässig im Sinne von Absatz 1.

4.

Abschnitt: Darlehen Art.

17

Höhe

1

Die Darlehen belaufen sich in der Regel auf 100 Prozent der für die Bundeshilfe in Betracht

fallenden Kosten.

2

Von Bund, Kantonen oder Dritten bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens

geleistete Beiträge sind bei der Bestimmung der Höhe zu berücksichtigen.

Art.

18

Tilgung

und Verzinsung

1

Das Darlehen muss innerhalb von längstens 20, ausnahmsweise längstens 25 Jahren

seit der Auszahlung zurückbezahlt werden.

2

Die Darlehen können zu günstigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt, und

es kann in den ersten Jahren auf die Tilgung verzichtet werden.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art.

19

Darlehen

Dritter und Verbürgung Die

vom Bund vermittelten und verbürgten Darlehen sind in bezug auf die Verzinsung

und Tilgung den direkten Bundesdarlehen gleichgestellt. Ein allfälliger Zinsunterschied

wird vom Bund getragen. Soweit nötig, bevorschusst er die Tilgungszahlungen.

Art.

20

Sicherungsbestimmungen Werden

die an die Zusicherung der Bundeshilfe geknüpften allgemeinen Voraussetzungen

oder besonderen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, so sind die Darlehen

zum marktüblichen Satz zu verzinsen. Für zu Unrecht entgegengenommene Zinsvergünstigungen

ist der entsprechende Zinsunterschied nachzuzahlen. Die zuständige

Bundesstelle kann ferner die Laufzeit herabsetzen und die ganze oder teilweise

Rückzahlung der Darlehen verfügen.

Wohnverhältnisse

6

843

3.

Kapitel: Vorsorglicher Landerwerb Art.

217

Allgemeines

Der

Bund kann den vorsorglichen Erwerb von Land für den Wohnungsbau fördern.

Art.

22

Art

und Umfang

1

Der Bund kann öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisationen

des gemeinnützigen Wohnungsbaus Darlehen für den vorsorglichen Landerwerb

vermitteln und verbürgen.8 Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung

auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.

2

Die Darlehen können sich auch auf die Zinsen der Landerwerbskosten erstrecken.

3

Die Darlehen betragen in der Regel 50 Prozent der gesamten Landerwerbskosten und

sind grundpfändlich sicherzustellen. Allfällige gesetzliche Belehnungsgrenzen sind

nicht anwendbar.

4

Der Bundesrat setzt die allgemeinen Voraussetzungen der Hilfe fest und umschreibt

die Auflagen und Bedingungen, die an die Hilfe geknüpft werden können.

Art.

23

Baurecht

Die

Hilfe des Bundes für den vorsorglichen Landerwerb kann auch für die Bevorschussung

von Baurechtszinsen gewährt werden, sofern das

Baurecht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer gemeinnützigen

Institution erteilt wird, es

zu Bedingungen gewährt wird, die für den Baurechtsnehmer gegenüber dem

Kauf des Landes nachweisbar erheblich günstiger sind und sichergestellt

ist, dass die Überbauung in der Regel innerhalb von längstens fünf

Jahren erfolgt.

Art.

24

Sicherungsmassnahmen 1

Dem Bund steht an Grundstücken, die mit seiner Hilfe erworben wurden, während der

Dauer der Darlehenshingabe oder -verbürgung sowie zehn Jahre über diese Dauer

hinaus ein Vorkaufsrecht zu.

2

Es steht ihm an solchen Grundstücken überdies ein Kaufsrecht zu, sofern die Grundstücke

ihrem Zweck entfremdet oder nicht binnen 10 Jahren nach ihrem Erwerb

erschlossen oder überbaut werden und weiterhin ein Bedarf an Wohnungen vorhanden

ist. Erfolgt die Zweckentfremdung im öffentlichen Interesse oder besteht kein

Bedarf mehr an Wohnungen, so kann der Bund statt das Kaufsrecht auszuüben, 7

Fassung

gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.

April 1991 (SR 616.1).

8

Fassung

gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.

April 1991 (SR 616.1).

Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz

7

843

die

Darlehen samt Zinsen zurückverlangen. Das Kaufsrecht dauert 15 Jahre seit dem Datum

der Gewährung der Bundeshilfe.

3

Die Ausübung des Vorkaufsrechts und des Kaufsrechts erfolgt zu den um den Mehrwert

des Eigenkapitals erhöhten Selbstkosten; der Bundesrat ordnet die Berechnung

des Mehrwertes.

4

Vorkaufs- und Kaufsrecht sind im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen

anzumerken. Sie können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen

und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Die zuständige

Bundesstelle kann unter den in den Ausführungsvorschriften zu umschreibenden

Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten.

5

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für das Baurecht.

6

Die grundpfändliche Belastung der mit Bundeshilfe erworbenen Grundstücke bedarf

der Zustimmung des Bundes.

7

Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat.

2.

Titel:

Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung 1.

Kapitel: Wohnungsmarktforschung Art.

25

Grundsatz

1

Der Bund kann die Wohnungsmarktforschung fördern.9 Sie soll insbesondere die Übersicht

über die Marktverhältnisse verbessern, die Angebots- und Nachfragetendenzen

auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und die Wohnbedürfnisse abklären.

2

Er stimmt die Forschungstätigkeiten und die statistischen Erhebungen aufeinander ab.

Art.

26

Durchführung

Soweit

der Bund die Wohnungsmarktforschung nicht selbst betreibt, kann er Forschungsaufträge

an geeignete öffentliche und private Institutionen und Fachleute erteilen

oder sich finanziell an Arbeiten Dritter beteiligen.

Art.

27

Auskunftspflicht

Jedermann

hat die für Forschungen und Erhebungen nach Artikel 25 erforderlichen Angaben

zur Verfügung zu stellen. Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

9

Fassung

gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.

April 1991 (SR 616.1).

Wohnverhältnisse

8

843

2.

Kapitel: Bauforschung und Baurationalisierung 1.

Abschnitt: Grundsatz Art.

28

1

Der Bund kann, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

auf dem Gebiet des Bauwesens fördern.10 Er stimmt die Forschungs-

und Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm

zugänglicher Forschungsergebnisse.

2

Der Bund kann die Normierung und Standardisierung von Bauteilen und Bauten fördern.11

3

Der Bund kann die Anwendung rationeller Bauarten und Arbeitsmethoden fördern.

2.

Abschnitt: Durchführung Art.

29

Förderung

im allgemeinen

1

Der Bund stellt Forschungs- und Entwicklungspläne sowie Dringlichkeitsordnungen

auf.

2

Die Förderung erfolgt durch Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen

an geeignete öffentliche oder private Institutionen und Fachleute oder durch finanzielle

Beteiligung an Arbeiten Dritter.

Art.

30

Ausmass

der Beteiligung

Der

Bund beteiligt sich in der Regel bis zu 40 Prozent an den Kosten von Forschungsund Entwicklungsarbeiten, soweit er nicht direkte Aufträge erteilt.

Art.

31

Richtlinien

über die Baurationalisierung 1

Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die Baurationalisierung.

2

Er trägt dabei dem jeweiligen Stand der Forschung und Technik, den regionalen Besonderheiten,

der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Lebensweise

der Bevölkerung Rechnung.

10

Fassung

gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.

April 1991 (SR 616.1).

11

Fassung

gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.

April 1991 (SR 616.1).

Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz

9

843

3.

Abschnitt: Bauvorschriften Art.

32

1

Soweit nötig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisierung unerlässlichen rechtlichen

Vorschriften.

2

Artikel 31 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

3

Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vorher anzuhören.

3.

Titel: Kapitalbeschaffung Art.

33

Grundsatz

Ist

die Finanzierung einer ausreichenden Zahl von Wohnungen nicht sichergestellt, so

kann der Bund Darlehen vermitteln und verbürgen. Er kann, wenn die Finanzierung

infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist auch selber Darlehen

gewähren.

Art.

34

Durchführung

1

Die Darlehen werden Finanzinstituten oder öffentlichrechtlichen Körperschaften zur

Verfügung gestellt und sind zu marktüblichen Sätzen zu verzinsen.

2

Der Bundesrat regelt die Laufzeit und die Tilgungsfristen unter Berücksichtigung der

Marktverhältnisse.

3

Er ordnet die Voraussetzungen, unter denen die Mittel an die Gesuchsteller weiterzuleiten

sind.

2.

Teil:

Besondere

Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse (Gemeinnütziger Wohnungsbau)

1.

Titel: Grundsatz Art.

35

1

Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen

den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen.

2

Diese Massnahmen erstrecken sich auf a.

die

Grundverbilligung, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen mit der

Restfinanzierungshilfe eine möglichst tiefe Ansetzung des Anfangsmietzinses

unter den Eigentümerlasten ermöglicht; b.

die

Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um

insgesamt 30 Prozent für Wohnungen für Bevölkerungskreise mit beschränkten

Einkommen;

Wohnverhältnisse

10

843

c.

die

Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um

insgesamt 40 Prozent für Wohnungen für Betagte, Invalide und Pflegebedürftige

mit Einschluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals sowie

für Wohnungen von Personen, die in Ausbildung stehen.

3

Die Zahl der mit Bundeshilfe jährlich zu verbilligenden Wohnungen richtet sich nach

den Bedürfnissen des Marktes und der verfügbaren Mittel.

2.

Titel: Grundverbilligung Art.

36

Finanzierung

Zur

Durchführung der Grundverbilligung vermittelt und verbürgt der Bund grundpfändlich

sicherzustellende Darlehen von in der Regel bis zu 90 Prozent der zulässigen

Anlagekosten. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem

Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.

Art.

37

Vorschüsse

1

Zur Deckung des Unterschieds zwischen den Eigentümerlasten und dem grundverbilligten

Mietzins leistet der Bund rückzahlbare, verzinsliche und grundpfändlich sicherzustellende

Vorschüsse.

2

Als Eigentümerlasten gelten die Zinsen des investierten Fremd- und Eigenkapitals, die

Unterhalts- und Verwaltungskosten und Leistungen, die die Tilgung der Hypothekarschulden

auf 60 Prozent der Anlagekosten in 25 Jahren ermöglichen.

3

Der grundverbilligte Mietzins ist derjenige, der unter Einberechnung einer Jährlichen

Mietzinserhöhung während 25 Jahren die Eigentümerlasten nach Absatz 2 deckt.

Die in Absatz 2 nicht erwähnten Eigentümerlasten gelten als Nebenkosten.

4

Die Vorschüsse sind höchstens zum üblichen Satz der zweiten Hypothek zu verzinsen.

Bei nicht termingerechter Rückzahlung der Vorschüsse oder Bezahlung der Zinsen

wird zusätzlich ein marktüblicher Verzugszins berechnet.12 Art.

38

Unterhaltsund Verwaltungskosten: Nebenkosten

1

Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen.

2

Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden.

Es

betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten

und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren.

Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren.

3

Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618

619; BBl 1999 3330).

Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz

11

843

Art.

39

Bedingungen

Die

Restfinanzierungshilfe wird dem Eigentümer gewährt, der sich zur Rückzahlung der

Darlehen nach dem Finanzierungsplan verpflichtet und sich der Mietzinsüberwachung

(Art. 45) unterstellt.

Art.

40

Mietzinsausfälle,

Änderungen des Mietzinsplanes 1

Entstehen infolge besonderer Umstände Mietzinsausfälle oder wird der Mietzinsplan

zuungunsten des Eigentümers geändert, so kann ihm der Bund zur Erfüllung der

Verpflichtungen aus dem Finanzierungs- und Tilgungsplan zusätzliche Vorschüsse

oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren.

Nötigenfalls können die Rückzahlungen von Vorschüssen gestundet werden.

2

Nach 30 Jahren noch geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse kann der Bund erlassen.

Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse

es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert

oder vermieden werden können oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaften. 13

3

Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

Art.

41

Sicherung

des Aufschubs der Eigenkapitalverzinsung Hauseigentümern,

die zur weiteren Verbilligung der Mietzinse die Verzinsung des Eigenkapitals

aufgeschoben haben und aus wichtigen Gründen gezwungen sind, die Liegenschaft

oder die Wohnung zu verkaufen, gewährleistet der Bund einen Verkaufspreis,

der jenem Preis entspricht, zu dem der Bund bei Ausübung des Kaufsund

Vorkaufsrechts gemäss Artikel 50 Absatz 2 die Liegenschaft oder Wohnung erwerben

könnte. Der Betrag des anrechenbaren Eigenkapitals erhöht sich um den Betrag

der aufgeschobenen Eigenkapitalzinsen.

3.

Titel: Zusatzverbilligung Art.

42

1

Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleichbleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen

des Bundes.

2

Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern

gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die

Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben.

3

Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen

vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen

nicht übersteigen.

13

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000

618 619; BBl 1999 3330).

Wohnverhältnisse

12

843

4

Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest.

4.

Titel: Weitere Bestimmungen Art.

43

Erneuerung

bestehender Wohnungen Der

Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Bundeshilfe an die Erneuerung

bestehender Wohnungen gewährt wird. Dabei dürfen die Gesamtkosten nicht höher

liegen als die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen.

Art.

44

Anforderungen

an die Bauvorhaben

Die

Bauvorhaben müssen den Anforderungen der Landes-, Regional- und Ortsplanung,

den Mindestvorschriften über Grösse und Ausstattung sowie den Anforderungen

der Baurationalisierung entsprechen, sich in bezug auf Land- und Baukosten an die

jeweils geltenden Grenzen halten und den in der betreffenden Region bestehenden

Wohnbedürfnissen Rechnung tragen, insbesondere durch Einbezug von Wohnungen

für Betagte, Invalide, kinderreiche Familien und Personen mit beschränkten Erwerbsmöglichkeiten.

Art.

45

Mietzinsüberwachung Die

auf Grund dieses Gesetzes verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollständigen

Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber während 25 Jahren

bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) einer amtlichen

Mietzinsüberwachung. Die von den zuständigen Behörden festgelegten Mietzinse

dürfen während dieser Zeit nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden Mietzinsanpassungen

geändert werden.

Art.

46

Zweckerhaltung

1

Die mit Hilfe der besonderen Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse erstellten

oder erneuerten Wohnungen dürfen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse

und Zinsbetreffnisse, mindestens aber während 25 Jahren bzw. bis zum Erlass

der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) nur für Wohnzwecke verwendet

werden.

2

Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht dem Bund bis zur vollständigen

Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbetreffnisse, mindestens aber während 25

Jahren bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) ein gesetzliches

Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten zu.

3

Das Zweckentfremdungsverbot sowie das damit verbundene Kaufs- und Vorkaufsrecht

sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung

im Grundbuch anzumerken.

4

Vorkaufs- und Kaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen

und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Die zu

Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz

13

843

ständige

Bundesstelle kann unter den in den Ausführungsvorschriften zu umschreibenden

Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten.

5

Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat.

3.

Teil:

Förderung

des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum Art.

47

Grundsatz

1

Der Bund kann den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum für den eigenen Bedarf

natürlicher Personen fördern, die mangels ausreichendem eigenem Vermögen

oder ungenügendem Erwerbseinkommen nicht in der Lage sind, das hierfür nötige

Eigenkapital zur Verfügung zu stellen.14 2

Die Förderung gilt auch für sonstige dingliche oder persönliche Rechte, die eigentumsähnliche

Ansprüche begründen, sowie für gemeinschaftlich begründetes Eigentum.

3

Die Förderung hat zur Voraussetzung, dass der Eigentümer die Verzinsung und Tilgung

von Nachgangshypotheken angemessen sicherstellt.

Art.

48

Art

der Hilfe

1

Der Bund vermittelt, verbürgt oder gewährt im Rahmen von Artikel 47 Darlehen und

Vorschüsse in sinngemässer Anwendung der Artikel 35-39, 43, 44 und 46 dieses

Gesetzes.

2

Ferner kann der Bund in sinngemässer Anwendung des Artikels 42 nicht rückzahlbare

Zuschüsse gewähren.

Art.

49

Umwandlung

von Wohnungen

1

Mietwohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nichtvollständig

zurückbezahlt sind, können in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, deren

Erwerb durch den Bund im Sinne der Artikel 47 und 48 gefördert wird.

2

Die zuständige Bundesbehörde kann beim Vorliegen wichtiger Gründe bewilligen, dass

Eigentumswohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nicht

vollständig zurückbezahlt sind, in Mietwohnungen umgewandelt werden, deren

Mietzinse durch die Grundverbilligung im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe

a gesenkt werden.

14

Fassung

gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.

April 1991 (SR 616.1).

Wohnverhältnisse

14

843

Art.

50

Sicherstellung

1

Mit Bundeshilfe erworbenes Wohnungs- und Hauseigentum darf während der Dauer

der Hilfe, mindestens aber während 25 Jahren, ohne Zustimmung des Bundes weder

seinem Zweck entfremdet noch mit Gewinn veräussert werden.

2

Zur Sicherung des Zweckentfremdungs- und des Veräusserungsverbotes steht dem Bund

während der Dauer ihrer Geltung ein Kaufs- und Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten

zu, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals; der Bundesrat ordnet die Berechnung

des Mehrwertes. Das Kaufs- und das Vorkaufsrecht können den Kantonen,

Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus

abgetreten werden.

3

Das Zweckentfremdungs- und das Veräusserungsverbot sowie das mit ihnen verknüpfte

Kaufs- und Vorkaufsrecht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlichrechtliche

Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

4

Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat. Er umschreibt insbesondere die Voraussetzungen,

unter denen die Zustimmung zur freihändigen Veräusserung zu erteilen

ist.

4.

Teil:

Förderung

von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Woh- nungsbaus

Art.

51

Allgemeines

1

Der Bund kann die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

insbesondere durch Gewährung von Bürgschaften, Darlehen oder durch

Kapitalbeteiligung fördern.

2

Er kann zu diesem Zweck entsprechende Organisationen schaffen.

Art.

52

Voraussetzungen

und Sicherstellung

Die

Förderung setzt voraus, dass die Träger und Organisationen die vom Bundesrat zu

ordnenden Mindestanforderungen hinsichtlich Zweckbestimmung, Zwecksicherung,

Geschäftsführung und Statuten erfüllen.

Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz

15

843

5.

Teil:

Verschiedene Bestimmungen

Art.

53

Beschaffung

der Mittel

1

Die Bundesversammlung bewilligt die zulasten der Finanzrechnung aufzubringenden

Mittel mit mehrjährigen Verpflichtungskosten15.16 2

Soweit zu Lasten der Kapitalrechnung Mittel bereitgestellt werden, setzt der Bundesrat

verbindliche Grenzen fest.

3

Die Bundesversammlung kann mit einfachem Bundesbeschluss vorsehen, dass Leistungen

des Bundes nach Artikel 37 unmittelbar der Bestandesrechnung belastet werden. 17

4

Für die Ausrichtung der Vorschüsse der Grundverbilligung bewilligt die Bundesversammlung

ab dem Jahr 2001 jährliche Zahlungskredite. 18 Art.

54

Bundesamt

für Wohnungswesen

1

Der Bund errichtet ein Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt).

2

Dem Bundesamt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er Sache des Bundes ist.

3

Das Bundesamt stimmt die Vollzugstätigkeit des Bundes und der Kantone aufeinander

ab.

Art.

55

Eidgenössische

Wohnbaukommission

1

Als beratendes Organ des Bundes für Fragen des Wohnungswesens besteht die Eidgenössische

Wohnbaukommission.

2

Die Kommission überwacht die Auswirkungen dieses Gesetzes, beobachtet die Entwicklung

des Wohnungsmarktes und unterbreitet dem Bundesrat und den zuständigen

Departementen Vorschläge für Gesetzesänderungen und für die Vollzugstätigkeit.

3

Der Kommission gehören 15-21 vom Bundesrat gewählte Mitglieder aus Kreisen der

Kantone, Wirtschaft, Wissenschaft, Mieter und Vermieter an.

4

Das Sekretariat der Kommission wird durch das Bundesamt geführt.

15

Sollte

«Verpflichtungskrediten» heissen (siehe die französische und italienische Fassung dieses

Abs.).

16

Fassung

gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.

April 1991 (SR 616.1).

17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618

619; BBl 1999 3330).

18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618

619; BBl 1999 3330).

Wohnverhältnisse

16

843

Art.

56

Zuständigkeit

und Verfahren bei der Kredithilfe 1

Gesuche um Kredithilfe sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung

der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung.

2

Die zur Verwirklichung der Kreditzusicherung vom Bund mit den Gesuchstellern sowie

allfälligen Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaft,

Pfandbestellung, Garantie- und andere Zahlungsversprechen, werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, der der schriftlichen Form bedarf.

3

Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Befugnisse an Dritte übertragen

werden können.

Art.

57

Zuständigkeit

und Verfahren bei Bundesbeiträgen 1

Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der

Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung.

2

Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft

der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften

Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.

3

Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen,

so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes

öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet.

4

Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen

nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin.

Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken.

5

Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten.

Art.

58

Rechtsanspruch

auf Bundeshilfe

Ein

Rechtsanspruch auf Bundeshilfe entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfügung über

ihre Zusicherung.

Art.

5919

Rechtsschutz

Verfügungen

des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission

EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht unzulässig ist.

Art.

60

Ergänzendes

Recht

Soweit

dieses Gesetz oder die gestützt darauf zu erlassenden Ausführungsvorschriften

Rechtsfragen hinsichtlich der Ordnung der vom Bund mit Gesuchstellern und Dritten

einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaften und Pfand19

Fassung

gemäss Anhang Ziff. 41 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992

288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz

17

843

bestellungen,

offen lassen finden ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts

(ZGB20 und OR21) Anwendung.

6.

Teil:

Schlussbestimmungen Art.

61

Anmerkungen

im Grundbuch

Anmerkungen

im Grundbuch nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

Art.

62

Auskunftspflicht

1

Wer Bundeshilfe nach diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten

Behörden des Bundes und der Kantone jegliche mit dem Gegenstand der Bundeshilfen

zusammenhängende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in

Geschäftsbücher. Abrechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren.

2

Die gleiche Auskunftspflicht besteht für die mit der Planung, Finanzierung, Ausführung

oder Verwaltung von Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben befassten Personen,

Organe oder Vertreter von Unternehmen.

3

Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Amtsstelle die Zusicherung

oder Ausrichtung von Bundeshilfe ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern.

4

Artikel 292 des Strafgesetzbuches22 bleibt vorbehalten.

Art.

63

Irreführung

1

Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt

oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist die Zusicherung oder Ausrichtung

jeder Art von Bundeshilfe zu verweigern; bereits erfolgte Leistungen sind

zurückzufordern.

2

Fehlbare Gesuchsteller oder sonstige Interessierte können von der Gewährung von Bundeshilfen

nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des Bundes ausgeschlossen

oder bei der Vergebung von Arbeiten des Bundes gesperrt werden.

3

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art.

64

Mietzinsfestsetzung bei früher verbilligten Wohnungen 1

Die zuständigen Subventionsbehörden können Eigentümern der auf Grund früherer Erlasse

verbilligten Wohnungen auf Gesuch hin gestatten, zwischen Wohnungen verschiedener

Bauetappen einen angemessenen internen Mietzinsausgleich vorzunehmen.

Den Eigentümern darf insgesamt kein zusätzlicher Gewinn erwachsen.

20

SR

210

21

SR

220

22

SR

311.0

Wohnverhältnisse

18

843

2

Eigentümern von Wohnungen, für die auf Grund früherer Erlasse Verbilligungen gewährt

wurden, können von den Behörden, welche die Beiträge gewährt haben, beschränkte

Mietzinszuschläge zum Zwecke der Kapitalbildung bewilligt werden.

Diese

zusätzlichen Mittel sind ausschliesslich zur Finanzierung neuer verbilligter Wohnungen

oder der Erneuerung bestehender Wohnungen zu verwenden. Die Einzelheiten

der Zweckerhaltung dieser Mittel ordnet der Bundesrat.

Art.

65

Übergangsrecht

1

Die Bundeshilfe nach diesem Gesetz kann auf Gesuch hin auch für begonnene oder ausgeführte

Wohnbauten gewährt werden, an die seit dem 1. Januar 1972 Beiträge und

Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196523 über Massnahmen zur Förderung

des Wohnungsbaues zugesichert wurden.

2

Das gleiche gilt für Wohnbauvorhaben, an die auf Grund des genannten Gesetzes Bundeshilfe

zugesichert wurde.

3

Bis zum Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes24 gewährt der Bund auf Grund dieses

Gesetzes Beiträge an die Kosten der Landesplanung und der Regional- und Ortsplanungen,

soweit sie der Förderung einer auf längere Sicht zweckmässigen Besiedlung

dienen.

4

Solange die Kantone über Mittel zur Förderung des Wohnungsbaues nach dem Bundesgesetz

vom 19. März 1965 verfügen, längstens jedoch bis 31. Dezember 1976,

kann Bundeshilfe auf Grund jenes Gesetzes zugesichert werden. Zu diesem Zweck

werden für Beiträge nach Artikel 7 Absätze 1-325 und Artikel 9 Absatz 3 des genannten

Gesetzes weitere 50 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.

Art.

66

Mitwirkung

der Kantone

1

Die Kantone sind beim Vollzug dieses Gesetzes zur Mitwirkung heranzuziehen, 2

...26

Art.

67

Vollzug

Der

Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Art.

68

Referendum

und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

23

SR

842

24

SR

700

25

Abs.

3 ist aufgehoben.

26

Aufgehoben

durch Ziff. II 416 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler

Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz

19

843

Datum

des Inkrafttretens: 1. Januar 197527 27

BRB

vom 10. März 1975 (AS 1975 518)

Wohnverhältnisse

20

843