11.03.2021 - * / In Kraft
01.01.2019 - 10.03.2021
12.10.2017 - 31.12.2018
15.07.2015 - 11.10.2017
15.06.2015 - 14.07.2015
01.04.2011 - 14.06.2015
13.03.2008 - 31.03.2011
01.12.2006 - 12.03.2008
01.01.2001 - 30.11.2006
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge
(VVR)

vom 4. Mai 1981 (Stand am 6. März 2001) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation
1, gestützt auf Artikel 77 der Verordnung vom 14. November 19732 über die Luftfahrt, verordnet:

Erstes Kapitel: Begriffe

Art. 1


3

In dieser Verordnung bedeutet: Abstellfläche
(apron, tarmac)

Eine festgelegte Fläche auf einem Landflugplatz, die zum
Ein- und Aussteigen der Fluggäste, Ein- und Ausladen
der Fracht, zum Auftanken, Abstellen oder zur Wartung
der Luftfahrzeuge bestimmt ist.

AFIL
(air-filed flight plan) Ein während des Fluges aufgegebener Flugplan.

AIP

Kurzzeichen für Luftfahrthandbuch.

Alarmdienst
(alerting service)

Dienst, dessen Aufgabe es ist, die zuständigen Stellen zu
benachrichtigen, wenn Luftfahrzeuge die Hilfe des Suchund Rettungsdienstes benötigen, und diese Stellen, soweit erforderlich, zu unterstützen.

Anflugleitdienst
(approach control
service)

Flugverkehrsleitdienst für ankommende und abgehende
kontrollierte Flüge.

Anflugleitstelle
(APP; approach
control office)

Dienststelle, die Flugverkehrsleitdienst für kontrollierte
Flüge durchführt, die auf einem oder mehreren Flugplätzen ankommen oder von dort abgehen.

ATC

Kurzzeichen für den Flugverkehrsleitdienst.

AS 1981 1066 1 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

2

SR 748.01

3

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560) und 3. Febr.
1992 (AS 1992 548), Art. 22 Ziff. 1 der V des UVEK vom 24. Nov. 1994 über
Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (SR 748.941) und Ziff. I der V des UVEK vom
11. März 1997 (AS 1997 905).

748.121.11

Luftfahrt

2

748.121.11

ATC-Freigabe
(ATC-clearance)

Siehe Flugverkehrsfreigabe.

ATS

Kurzzeichen für Verkehrsdienste der Flugsicherung.

ATS-Strecke
(ATS-route)

Festgelegte Strecke, die dazu bestimmt ist, den Verkehrsfluss für die Ausübung der Verkehrsdienste der
Flugsicherung zu kanalisieren.

ATZ

Siehe Flugplatzverkehrszone.

Ausweichempfehlung
(traffic avoidance
advice)

Von einer Verkehrsdienststelle der Flugsicherung an
Piloten erteilter Ratschlag zur Vermeidung von Kollisionen.

Ausweichflugplatz (alternate aerodrome) Im Flugplan bezeichneter Flugplatz, der angeflogen werden kann, wenn eine Landung auf dem Zielflugplatz nicht
mehr ratsam ist.

Bewegungsfläche (movement area) Derjenige Teil eines Flugplatzes, der für Start, Landung
und Rollen von Luftfahrzeugen bestimmt ist; er umfasst
Rollfeld und Abstellfläche.

Bezirksleitdienst
(area control service) Flugverkehrsleitdienst für kontrollierte Flüge in Kontrollbezirken.

Bezirksleitstelle
(ACC; area control
centre)

Dienststelle, die Flugverkehrsleitdienst für kontrollierte
Flüge in Kontrollbezirken, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, durchführt.

Bodensicht
(ground visibility)

Von einem offiziellen Beobachter gemeldete Sicht auf
einem Flugplatz.

CVFR-Flug

Siehe kontrollierter VFR-Flug.

Dauerflugplan
(RPL; repetitive flight
plan)

Flugplan, der von einem Flugbetriebsunternehmen den
ATS-Stellen für Speicherung und wiederholten Gebrauch
eingereicht wird und sich auf eine Serie von häufig und
regelmässig durchgeführten Flügen mit gleichen Grunddaten bezieht.

Flugbesatzungsmitglied
(flight crew member)

Mit den nötigen Ausweisen versehenes Besatzungsmitglied, dem Aufgaben übertragen sind, deren Erfüllung
für den Betrieb eines Luftfahrzeuges während der Flugzeit wesentlich ist.

Flugbeschränkungsgebiet
(restricted area)

Luftraum von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in
welchem der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte
Bedingungen eingeschränkt ist.

Flugflächen
(FL; flight levels)

Flächen konstanten Luftdrucks, die auf den Druckwert
1013,2 Hectopascal (hPa) bezogen und durch bestimmte
Druckabstände gestaffelt sind.

Flughöhe
(level)

Sammelbegriff für den vertikalen Standort eines Luftfahrzeuges im Flug, der je nachdem Höhe über Grund,
Höhe über Meer oder Flugfläche bedeutet.

Verkehrsregeln

3

748.121.11

Fluginformationsdienst
(FIS; flight
information service)

Dienst, dessen Aufgabe es ist, Ratschläge und Auskünfte
für die sichere und zweckmässige Durchführung von
Flügen zu erteilen.

Fluginformationsgebiet
(FIR; flight
information region)

Luftraum von festgelegten Abmessungen, in welchem
der Fluginformationsdienst und der Alarmdienst zur
Verfügung stehen.

Fluginformationszentrale
(FIC; flight
information centre)

Dienststelle für die Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Alarmdienstes.

Flugplan
(PLN; flight plan)

Vorgeschriebene, für die Verkehrsdienststellen der Flugsicherung bestimmte Angaben über einen beabsichtigten
Flug oder Teil eines Fluges.

Flugplan, eingereichter
(FPL; filed flight plan) Flugplan, den der Pilot oder sein bezeichneter Stellvertreter einer Verkehrsdienststelle der Flugsicherung eingereicht hat; nachträgliche Änderungen sind darin nicht
enthalten.

Flugplan, geltender
(CPL; current flight plan) Flugplan, der allfällige durch nachträgliche ATC-Freigaben bewirkte Änderungen einschliesst.

Flugplatz
(aerodrome)

Festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser einschliesslich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstung, das
ganz oder teilweise für Ankunft, Abflug und Bewegungen von Luftfahrzeugen bestimmt ist.

Flugplatz, kontrollierter
(controlled aerodrome) Flugplatz mit Verkehrsleitdienst für den Flugplatzverkehr; diese Bezeichnung gibt an, dass ein Flugverkehrsleitdienst für den Flugplatzverkehr besteht, schliesst aber
nicht notwendigerweise ein, dass eine Kontrollzone vorhanden ist.

Flugplatzverkehr (aerodrome traffic) Gesamter Verkehr auf dem Rollfeld eines Flugplatzes
und alle in der Nähe eines Flugplatzes fliegenden
Luftfahrzeuge; ein Luftfahrzeug ist «in der Nähe eines
Flugplatzes», wenn es sich in einer ATZ oder in einer
Platzrunde befindet, in diese einfliegt oder sie verlässt.

Flugplatzverkehrszone
(ATZ; aerodrome
traffic zone)

Luftraum von bestimmten Abmessungen, der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) zum Schutze des
Flugplatzverkehrs um einen Flugplatz herum festgelegt
wird.

Flugsicht
(flight visibility)

Sicht in Flugrichtung aus dem Führerraum eines im Flug
befindlichen Luftfahrzeuges.

Flugsteig

Siehe Abstellfläche.

Flugverkehr
(air traffic)

Alle im Flug befindlichen oder sich auf dem Rollfeld eines Flugplatzes bewegenden Luftfahrzeuge.

Luftfahrt

4

748.121.11

Flugverkehrsberatungsdienst
(air traffic advisory
service)

Dienst mit der Aufgabe, innerhalb eines bestimmten
Luftraumes soweit durchführbar Staffelung zwischen
IFR-Flügen zu gewährleisten.

Flugverkehrsfreigabe
(air traffic control
clearance)

Einem Luftfahrzeug erteilte Bewilligung, unter den von
einer Flugverkehrsleitstelle festgelegten Bedingungen zu
verkehren.

Flugverkehrsleitdienst
(ATC; air traffic
control service)

Dienst, dessen Aufgabe es ist, 1.

Zusammenstösse zu verhindern: a.

zwischen Luftfahrzeugen untereinander, b.

auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und

2.

einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten.

Flugverkehrsleitstelle
(air traffic control unit) Sammelbegriff, der je nachdem Bezirks-, Anflug- oder
Platzverkehrsleitstelle bedeutet.

Flugzeug
(aeroplane)

Mit eigener Kraft angetriebenes Luftfahrzeug, schwerer
als Luft, das seinen Auftrieb im Flug hauptsächlich aus
aerodynamischen Reaktionen auf Flächen erhält, die
unter gegebenen Flugbedingungen fest bleiben.

Freigabegrenze
(clearance limit)

Punkt, bis zu dem einem Luftfahrzeug eine Flugverkehrsfreigabe erteilt wird.

Gefahrengebiet
(danger area)

Luftraum von festgelegten Abmessungen, in welchem zu
bestimmten Zeiten Vorgänge stattfinden können, die für
Flüge mit Luftfahrzeugen gefährlich sind.

Hauptwolkenuntergrenze
(ceiling)

Höhe der Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht
über Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des
Himmels bedeckt und unterhalb von 6000 m (20 000 ft)
liegt.

Höhe
(HGT; height)

1.

Lotrechter Abstand einer Horizontalebene, eines Punktes oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes von einem bestimmten Bezugswert.

2.

Lotrechte Ausdehnung eines Gegenstandes.

Höhe über Meer
(ALT; altitude)

Lotrechter Abstand einer Horizontalebene, eines Punktes
oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes vom
mittleren Meeresspiegel.

IFR
(instrument flight rules) Kurzzeichen für Instrumentenflugregeln IFR-Flug
(IFR-flight)

Nach den Instrumentenflugregeln durchgeführter Flug.

IMC

Kurzzeichen für Instrumenten-Wetterbedingungen.

Verkehrsregeln

5

748.121.11

Instrumentenanflugverfahren
(instrument approach
procedure)

Folge von vorbestimmten Flugbewegungen zur ordnungsgemässen Führung eines Luftfahrzeuges unter Instrumentenflugbedingungen, vom Beginn des Anfangsanfluges bis zur Landung oder bis zu einem Punkt, von
dem aus eine Landung mit Sicht durchgeführt werden
kann.

Instrumentenflug (instrument flight) Flug, bei dem das Luftfahrzeug nur nach Instrumenten
und ohne äussere Bezugspunkte gesteuert wird.

Instrumenten-Wetterbedingungen
(instrument meteorological
conditions)

Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, die
unter den für Sichtwetterbedingungen festgelegten Mindestwerten liegen.

Kommandant eines
Luftfahrzeuges
(PIC; pilot-in-command) Für den Betrieb und die Sicherheit eines Luftfahrzeuges
während der Flugzeit verantwortlicher Pilot.

Kontrollbezirk
(CTA; control area)

Kontrollierter Luftraum, der sich von einer festgelegten
Höhe über der Erde nach oben erstreckt.

Kontrollierter Flug
(controlled flight)

Jeder Flug, für den eine Flugverkehrsfreigabe notwendig
ist.

Kontrollierter
VFR-Flug
(CVFR-flight)

Ein nach Sichtflugregeln durchgeführter kontrollierter
Flug.

Kontrollierter
Luftraum (controlled
airspace)

Luftraum von festgelegten Ausmassen, in dem Flugverkehrsleitdienst für IFR- Flüge und, je nach Luftraumklasse, für VFR-Flüge durchgeführt wird. Sammelbegriff
für die Lufträume der Klassen A bis E (Anhang 1).

Kontrollzone
(CTR; control zone)

Kontrollierter Luftraum, der sich von der Erdoberfläche
nach oben bis zu einer festgelegten oberen Grenze erstreckt.

Kunstflug
(acrobatic flight;
aerobatics)

Mit einem Luftfahrzeug absichtlich ausgeführte Flugbewegungen, die mit einer plötzlichen Änderung seiner
Fluglage, mit einer anormalen Fluglage oder einer anormalen Geschwindigkeitsänderung verbunden sind.

Kurs über Grund
(TR; track)

Auf die Erdoberfläche projizierter Flugweg eines Luftfahrzeuges, dessen Richtung in irgend einem Punkt in
der Regel in Graden, bezogen auf Nord, ausgedrückt
wird (rechtweisend, missweisend oder Gitter).

Landebereich
(landing area)

Derjenige Teil der Bewegungsfläche, der für Landung
und Start von Luftfahrzeugen bestimmt ist.

Luftfahrthandbuch
(AIP; aeronautical
information publication) Von einem Staat oder in dessen Auftrag herausgegebene
Veröffentlichung, die für die Luftfahrt wesentliche Angaben von längerer Gültigkeitsdauer enthält.

Luftfahrt

6

748.121.11

Lufträume der Verkehrsdienste
der Flugsicherung
(air traffic services
airspace)

Nach dem Alphabet bezeichnete Lufträume der Klassen
A-G von bestimmten Ausmassen, in denen entsprechende Verkehrsdienste der Flugsicherung erbracht werden und bestimmte Benützungsbedingungen gelten (Anhang 1).

Luftstrasse
(AWY; airway)

In Form eines Korridors errichteter, mit Funknavigationshilfen ausgerüsteter Kontrollbezirk oder Teil eines
Kontrollbezirkes.

Meldepunkt
(REP; reporting point) Festgelegter geografischer Ort, auf den bezogen der
Standort eines Luftfahrzeuges gemeldet werden kann.

Meldestelle der Verkehrsdienste der Flugsicherung
(air traffic services
reporting office)

Dienststelle, die Meldungen für die Verkehrsdienste der
Flugsicherung und vor dem Start eingereichte Flugpläne
entgegennimmt.

Nachlaufturbulenz
(wake turbulence)

Sammelbegriff für Wirbelschleppen, Propellerböen und
Rückstossböen, welche durch ein Luftfahrzeug in der
Atmosphäre verursacht werden und hinter diesem wirksam sind.

Nacht
(night)

Zeit zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung.

Nahkontrollbezirk
(TMA; terminal control
area)

Kontrollbezirk, der in der Regel am Knotenpunkt von
ATS-Strecken in der Nähe eines oder mehrerer grösserer
Flugplätze errichtet ist.

NVFR

Kurzzeichen für Sichtflugregeln bei Nacht.

Piste
(RWY; runway)

Festgelegte rechteckige Fläche auf einem Landflugplatz
für Landung und Start von Luftfahrzeugen.

Platzverkehrsleitdienst (aerodrome control service) Flugverkehrsleitdienst für den Flugplatzverkehr.

Platzverkehrsleitstelle
(TWR; aerodrome
control tower)

Dienststelle für die Leitung des Flugplatzverkehrs.

Reiseflughöhe
(cruising level)

Flughöhe, die während eines wesentlichen Teiles des
Fluges beibehalten wird.

Reisesteigflug
(cruise climb)

Reiseflugverfahren, bei dem die Treibstoffgewichtsabnahme in zunehmende Flughöhe umgesetzt wird.

Rollen

Bewegung eines Luftfahrzeuges am Boden aus eigener
Kraft, ausgenommen Start und Landung; bei Hubschraubern einschliesslich des Schwebens in Bodennähe (Rollschweben).

Rollfeld
(manoeuvring area)

Derjenige Teil eines Flugplatzes, der für Start, Landung
und Rollen von Luftfahrzeugen bestimmt ist; Abstellflächen sind ausgenommen.

Verkehrsregeln

7

748.121.11

Rollweg
(TWY; taxiway)

Festgelegter Weg auf einem Landflugplatz, der für das
Rollen von Luftfahrzeugen bestimmt ist.

Segelflugzeug
(glider)

Luftfahrzeug schwerer als Luft, ohne eigenen Kraftantrieb, das seinen Auftrieb im Flug hauptsächlich aus aerodynamischen Reaktionen auf Flächen erhält, die unter
gegebenen Flugbedingungen fest bleiben.

Sicht
(visibility)

Von atmosphärischen Verhältnissen abhängige Distanz,
innerhalb welcher bei Tag auffällige unbeleuchtete und
bei Nacht auffällige beleuchtete Gegenstände gesehen
und erkannt werden können.

Sichtflug
(visual flight)

Flug, bei dem das Luftfahrzeug nach äusseren Bezugspunkten gesteuert wird.

Sicht-Wetterbedingungen
(visual meteorological
conditions)

Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, die
den festgelegten Mindestwerten entsprechen oder darüber liegen.

Signalplatz
(signal area)

Feld zum Auslegen von Bodensignalen auf einem Flugplatz.

...

Sonder-VFR-Flug
(special VFR flight)

Ein von einer Flugverkehrsleitstelle genehmigter, kontrollierter VFR-Flug in einer Kontrollzone bei Wetterverhältnissen, die unter den Sichtwetterbedingungen liegen.

Sperrgebiet
(prohibited area)

Luftraum von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in
welchem Flüge von Luftfahrzeugen verboten sind.

Steuerkurs
(HDG; heading)

Richtung der Längsachse eines Luftfahrzeuges, in der
Regel in Graden ausgedrückt und auf Nord bezogen
(rechtweisend, missweisend, Kompass oder Gitter).

Tag
(day)

Zeit zwischen dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung und dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (Anhang 2).

Übergangsfläche (transition level) Niedrigste Flugfläche, die für die Benützung oberhalb
der Übergangshöhe verfügbar ist.

Übergangshöhe
(transition altitude)

Höhe über Meer in der weiteren Umgebung eines Flugplatzes, auf oder unterhalb welcher die Flughöhe eines
Luftfahrzeuges nach «Höhe über Meer» bestimmt wird.

Übergangsschicht
(transition layer)

Luftraum zwischen der Übergangshöhe und der Übergangsfläche.

Verkehrsdienst der
Flugsicherung
(ATS; air traffic
service)

Sammelbegriff, der je nachdem Fluginformationsdienst,
Alarmdienst, Flugverkehrsberatungsdienst oder Flugverkehrsleitdienst (Bezirksleitdienst, Anflugleitdienst oder
Platzverkehrsleitdienst) bedeutet.

Luftfahrt

8

748.121.11

Verkehrsdienststelle
der Flugsicherung
(air traffic services unit) Sammelbegriff, der je nachdem Flugverkehrsleitstelle,
Fluginformationszentrale oder Meldestelle der Verkehrsdienste der Flugsicherung bedeutet.

Verkehrsinformation
(traffic information)

Von einer Verkehrsdienststelle der Flugsicherung
zwecks Verhinderung einer Kollision an Piloten erteilte
Informationen über bekannten oder beobachteten Luftverkehr, welcher sich in deren Nähe oder nahe der beabsichtigten Flugwege befindet.

Verkehrsleitdienst

Siehe Flugverkehrsleitdienst.

VFR
(visual flight rules)

Kurzzeichen für Sichtflugregeln.

VFR-Flug
(VFR-flight)

Nach den Sichtflugregeln durchgeführter Flug.

VMC

Kurzzeichen für Sicht-Wetterbedingungen.

Voraussichtliche Ankunftszeit
(ETA; estimated time
of arrival)

Für IFR-Flüge die geschätzte Zeit des Eintreffens über
dem durch Navigationshilfen bestimmten Punkt, von
dem aus das Anflugverfahren auf einen Flugplatz eingeleitet wird, oder, falls dem Flugplatz kein solcher Punkt
zugeordnet ist, die geschätzte Ankunftszeit über dem
Flugplatz. Für VFR-Flüge die geschätzte Ankunftszeit
über dem Flugplatz.

Voraussichtlicher Anflugszeitpunkt
(EAT; expected
approach time)

Von einer Flugverkehrsleitstelle vorgesehener Zeitpunkt,
zu dem ein ankommendes Luftfahrzeug nach einer Verzögerung den Wartepunkt verlassen kann, um den Landeanflug fortzusetzen. Der tatsächliche Zeitpunkt, an
dem der Wartepunkt verlassen werden kann, hängt von
der Anflugfreigabe ab.

Voraussichtliche Gesamtflugdauer
(total estimated
elapsed time)

Für IFR-Flüge die voraussichtlich benötigte Zeit vom
Start bis zu dem durch Navigationshilfen bestimmten
Punkt, von dem aus das Anflugverfahren auf einen
Flugplatz eingeleitet wird, oder, falls dem Flugplatz kein
solcher Punkt zugeordnet ist, bis zum Eintreffen über
dem Bestimmungsflugplatz. Für VFR-Flüge die voraussichtlich benötigte Zeit vom Start bis zum Eintreffen
über dem Bestimmungsflugplatz.

Voraussichtliche
off block Zeit
(EOBT; estimated
off-block time)

Voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug (in der Regel auf der Abstellfläche) zum Zwecke
des Abfluges in Bewegung setzt.

Verkehrsregeln

9

748.121.11

Zweites Kapitel: Geltung der Verkehrsregeln

Art. 2

Allgemein

1

Die Verkehrsregeln gelten unter Vorbehalt von Absatz 3 für alle in der Schweiz verkehrenden Luftfahrzeuge.

2

Sie gelten auch für schweizerische Luftfahrzeuge im Ausland, soweit nicht die Regeln eines Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden
sind.

3

Für die Militärluftfahrt erlässt das Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen im Einvernehmen mit dem Bundesamt und im Rahmen des Artikels 107 des
Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19484 über die Luftfahrt Sondervorschriften.


Art. 3

Sonderfälle

1

Für Motorsegler mit laufendem Motor gelten die Bestimmungen für Flugzeuge, für solche mit abgestelltem Motor diejenigen für Segelflugzeuge.

2

Für Fallschirmabsprünge, abgesehen von Notfällen, gelten die Verkehrsregeln sinngemäss.

3

Für Hängegleiter gelten sinngemäss die Bestimmungen für Segelflugzeuge, soweit die Verordnung vom 24. November 19945 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Abweichungen enthält.6 4

Für Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone und unbemannte Luftfahrzeuge gilt die Verordnung vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien.7

Art. 4

Anwendbare Verkehrsregeln 1

Im Fluge und auf der Bewegungsfläche gelten die allgemeinen Regeln (Kap. 3), im Fluge gelten zudem entweder: a.

die Sichtflugregeln (VFR; Kap. 4) oder b.

die Instrumentenflugregeln (IFR; Kap. 5).

2

Der Kommandant eines Luftfahrzeuges kann nach Instrumentenflugregeln fliegen, auch wenn Sicht-Wetterbedingungen (VMC) herrschen. Dies kann das Bundesamt
für bestimmte Flüge auch vorschreiben.

4

SR 748.0

5

SR 748.941

6

Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 1 der V des UVEK vom 24. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan.
1995 (SR 748.941).

7

Eingefügt durch Art. 13 Ziff. 2 der Hängegleiterverordnung vom 14. März 1988
[AS 1988 549]. Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 1 der V des UVEK vom 24. Nov. 1994, in
Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 748.941).

Luftfahrt

10

748.121.11

a8 Luftraumklassierung 1

Die Einteilung des Luftraumes Schweiz in die Klassen A-G sowie die Unterteilung kontrollierter/unkontrollierter Luftraum sind im Anhang 2 festgelegt.

2

Die Einzelheiten sind im AIP sowie auf den entsprechenden Luftfahrtkarten der Schweiz festgelegt.


Art. 5

Verantwortung des Kommandanten 1

Der Kommandant eines Luftfahrzeuges, ob er die Steuer führt oder nicht, ist verantwortlich, dass sein Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Verkehrsregeln betrieben wird; er darf davon nur abweichen, wenn er es aus Gründen der Sicherheit als
notwendig erachtet.

2

Im übrigen gilt die Verordnung vom 22. Januar 19609 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges.

Drittes Kapitel: Allgemeine Regeln 1. Abschnitt: Schutz von Personen und Sachen

Art. 6

Grundsatz

Ein Luftfahrzeug darf nicht in unvorsichtiger oder nachlässiger Weise geführt werden, welche das Leben oder die Sachen Dritter gefährden könnte.


Art. 7

Krankheit, Ermüdung, Alkohol Wer sich krank fühlt, ermüdet ist oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln,
Alkohol, Medikamenten, Rauschgiften usw. steht, so dass er in der Ausübung seiner
Funktionen beeinträchtigt ist, darf weder als Flugbesatzungsmitglied tätig sein noch
Fallschirmabsprünge ausführen.


Art. 8

Flugvorbereitung

1

Vor einem Flug hat sich der Kommandant mit allen dafür massgebenden und verfügbaren Unterlagen vertraut zu machen.

2

Bei VFR-Flügen über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus und bei IFR-Flügen hat er insbesondere die neusten verfügbaren Wetterinformationen sorgfältig zu prüfen sowie einen Ausweichplan und eine genügende Treibstoffreserve vorzusehen, für
den Fall, dass der Flug nicht wie erwartet beendigt werden kann.

8

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

9

SR 748.225.1

Verkehrsregeln

11

748.121.11


Art. 9

Höchstgeschwindigkeit 1

Ohne Bewilligung des Bundesamtes oder der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung darf bei Flügen unter Flugfläche 100 die angezeigte Fluggeschwindigkeit 460 km/h (250 kt IAS) nicht übersteigen.10 2

Luftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Leistungsdaten mit einer höheren Geschwindigkeit fliegen müssen, haben die für den jeweiligen Flugzustand geringstmögliche Geschwindigkeit einzuhalten; die zuständige Verkehrsdienststelle der Flugsicherung ist
durch den Kommandanten davon in Kenntnis zu setzen.


Art. 10

Lärmbekämpfung

Mit einem Luftfahrzeug darf nur soviel Lärm verursacht werden, wie es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist.


Art. 11

Kunstflüge

1

In den Luftraumklassen B, C und D sowie über Flugplätzen dürfen Kunstflüge nur mit Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle oder, wenn eine solche fehlt,
mit Bewilligung des Flugplatzleiters ausgeführt werden.11 2

Die Mindestflughöhe bei Kunstflügen mit Flugzeugen oder Helikoptern beträgt 500 m über Grund, bei Kunstflügen mit Segelflugzeugen 300 m über Grund.

3

Über dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie bei Nacht sind Kunstflüge untersagt.

4

Das Bundesamt kann Ausnahmen bewilligen, wobei es die im Interesse der Sicherheit gebotenen Auflagen festlegt.


Art. 12


12

Fallschirmabsprünge

Fallschirmabsprünge dürfen ausser in Notfällen nur durchgeführt werden: a.

über und in der Nähe von Flugplätzen mit Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle oder, wenn eine solche fehlt, mit Bewilligung des Flugplatzleiters; b.

in den Luftraum-Klassen B, C und D mit Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle und wenn Vorschriften nach Anhang 3 eingehalten werden; c.

in den Luftraum-Klassen E, F und G ausserhalb von Flugplätzen und wenn
die Vorschriften nach Anhang 3 eingehalten werden.

10

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

12

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

Luftfahrt

12

748.121.11


Art. 13

Abwerfen oder Sprühen 1

Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des Bundesamtes abgeworfen oder versprüht werden.

2

Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden: a.

Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand; b.

Treibstoff oder gefährliche Gegenstände in Notfällen, wobei der entsprechende Ort nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrsleitstelle zu bestimmen ist; c.

Gegenstände oder Stoffe zur Hilfeleistung; d.

Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke auf Flugplätzen; e.

Winddriftanzeiger bei Fallschirmabsprüngen; f.

Raucherzeuger für die Landung; g.

Meldetaschen bei fliegerischen Wettbewerben.

2. Abschnitt: Verhütung von Zusammenstössen

Art. 14

Abstand

1

Ein Luftfahrzeug darf nicht so nahe an ein anderes herangeführt werden, dass die Gefahr eines Zusammenstosses entsteht.

2

Für Flüge im Verband, Abflug und Landung eingeschlossen, müssen sich die Kommandanten vorher verständigen.


Art. 15

Vortritt im allgemeinen 1

Steht einem Luftfahrzeug das Vortrittsrecht zu, so behält der Pilot Steuerkurs und Geschwindigkeit unverändert bei. Er wird jedoch nicht von der Verantwortung befreit, alle Vorkehren zu treffen, die einen Zusammenstoss vermeiden helfen.

2

Muss einem anderen Luftfahrzeug der Vortritt gewährt werden, so ist das Überoder Unterfliegen oder das Kreuzen vor dem anderen Luftfahrzeug nur bei ausreichendem Abstand und unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen von
Nachlaufturbulenzen zulässig.13 3

Bemerkt ein Pilot, dass ein anderes Luftfahrzeug gezwungen ist zu landen, gewährt er diesem den Vortritt.


Art. 16

Entgegenkommende Luftfahrzeuge14 1

Nähern sich zwei Luftfahrzeuge auf der Bewegungsfläche in entgegengesetzter oder annähernd entgegengesetzter Richtung und besteht die Gefahr eines Zusam13

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

14

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

Verkehrsregeln

13

748.121.11

menstosses, so halten beide an oder ändern falls möglich ihre Rollrichtung nach
rechts.15

1bis

Nähern sich zwei Luftfahrzeuge in entgegengesetzter oder annähernd entgegengesetzter Flugrichtung und besteht die Gefahr eines Zusammenstosses, so müssen
beide Piloten nach rechts ausweichen.16 2

Begegnen sich zwei Luftfahrzeuge am Hang in entgegengesetzter oder nahezu entgegengesetzter Flugrichtung und ungefähr auf gleicher Höhe, so weicht der Pilot des
Luftfahrzeuges, das den Hang zu seiner Linken hat, nach rechts aus. Er darf das andere Luftfahrzeug nicht unter- oder überfliegen.


Art. 17

Sich schneidende Kurse 1

Schneiden sich die Kurse zweier Luftfahrzeuge beim Rollen auf der Bewegungsfläche oder im Flug auf annähernd gleicher Höhe, so hat das von rechts kommende den
Vortritt.17
2

Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: a.

Freiballone haben den Vortritt; alle anderen Luftfahrzeuge weichen ihnen
aus;

b.

Flugzeuge und Helikopter weichen Luftschiffen, Segelflugzeugen und allen
Luftfahrzeugen aus, die erkennbar andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände
schleppen;

c.

Schleppzüge weichen Segelflugzeugen und Luftschiffen aus; d.

Luftschiffe weichen Segelflugzeugen aus.


Art. 18

Überholen

1

Als überholendes Luftfahrzeug gilt dasjenige, das sich einem andern von hinten auf einem Kurs nähert, der mit der Symmetrieebene des vorderen einen Winkel von weniger als 70° bildet. Die seitlichen Positionslichter des vorderen Luftfahrzeuges nach
Anhang 4 sind in diesem Fall für den überholenden Piloten nicht erkennbar.

2

Das überholte Luftfahrzeug hat den Vortritt. Das überholende hat vom Roll- oder Flugweg des anderen genügend Abstand zu halten; im Fluge weicht es nach rechts
aus.18

3

Der Pilot eines am Hang fliegenden Segelflugzeuges darf ein in ungefähr gleicher Höhe fliegendes anderes Segelflugzeug nicht überholen.


Art. 19

Kreisen mit Segelflugzeugen 1

Ein Segelflugzeug hat einem im Aufwind kreisenden anderen Segelflugzeug nach rechts auszuweichen.

15

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

16

Ursprünglich Abs. 1.

17

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

18

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

Luftfahrt

14

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2

Fliegt ein Segelflugzeug in einen Aufwindschlauch, in dem schon ein anderes kreist, hat es die Drehrichtung des ersten einzuhalten.

3

Fliegen zwei oder mehrere Segelflugzeuge am gleichen Hang, so ist Kreisen oder Kurven gegen den Hang untersagt.


Art. 20

Vortritt bei Start und Landung19 1

Ein auf der Bewegungsfläche rollendes Luftfahrzeug hat einem startenden oder sich am Wartepunkt zum Start bereit machenden den Vortritt zu gewähren.20 1bis

Der Pilot eines Luftfahrzeuges im Fluge oder eines in Betrieb stehenden Luftfahrzeuges am Boden hat demjenigen den Vortritt zu überlassen, das landet oder sich
im Endanflug befindet.21 2

Nähern sich einem Flugplatz mehrere Luftfahrzeuge zur Landung, so hat der Pilot des höher fliegenden dem tiefer fliegenden den Vortritt zu gewähren. Der tiefer fliegende Pilot darf sein Vortrittsrecht jedoch nicht dazu missbrauchen, um vor einem
sich im Endanflug befindlichen Luftfahrzeug einzudrehen oder um dieses zu überholen.

3

Segelflugzeuge haben in jedem Fall den Vortritt vor Flugzeugen, Helikoptern und Luftschiffen.


Art. 21

Flugplatzverkehrszonen (ATZ) Die Flugplatzverkehrszonen sind den landenden und abfliegenden Luftfahrzeugen
vorbehalten und dürfen von anderen Luftfahrzeugen nur mit Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle oder, wenn eine solche fehlt, mit Bewilligung des Flugplatzleiters durchflogen werden.


Art. 22


22

Betrieb auf einem Flugplatz oder in seiner Nähe 1

Bewegt sich ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Nähe in der Absicht, am Flugplatzverkehr teilzunehmen, so ist der Pilot verpflichtet:

a.

sich unter Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs und allfälliger Lichtund Bodensignale sowie am Funk erhaltener Freigaben oder Hinweise in den
Verkehrsfluss einzufügen; b.

unter Vorbehalt anderslautender ATC-Freigaben die Kurven nach dem Start
und vor der Landung nach links durchzuführen oder die im AIP veröffentlichten oder in anderer geeigneter Weise bekanntgemachten An- und Abflugverfahren zu befolgen; sind für Helikopter keine besonderen Verfahren festgelegt worden, so wählen sie ihre Flugwege so, dass der übrige Verkehrsfluss nicht gestört wird und lärmempfindliche Gebiete soweit als möglich geschont werden.

19

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

20

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

21

Ursprünglich Abs. 1.

22

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

Verkehrsregeln

15

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2

Luftfahrzeuge im Flug, die nicht am Flugplatzverkehr teilnehmen wollen, haben den Flugplatz in angemessenem Abstand zu um- oder zu überfliegen.

3

Auf den Bewegungsflächen eines kontrollierten Flugplatzes hat ein rollendes Luftfahrzeug ohne anderweitige Anweisung der Platzverkehrsleitstelle an allen Rollhaltebalken anzuhalten; an beleuchteten Rollhaltebalken darf es erst weiterrollen, wenn
die Lichter gelöscht sind.


Art. 23

Lichterführung

1

In der Nacht sind bei allen Luftfahrzeugen im Fluge und bei allen auf der Bewegungsfläche in Betrieb stehenden Luftfahrzeugen die Lichter nach Anhang 4 einzuschalten; es ist untersagt, Lichter zu führen, die mit diesen verwechselt werden können.

2

Bei ungünstigen Sichtbedingungen sind diese Lichter auch am Tag von allen damit ausgerüsteten Luftfahrzeugen einzuschalten. Ungeachtet der Sichtbedingungen sollen bei Start und Landung wenn immer möglich die Landescheinwerfer eingeschalten werden.

3

Die Vorschriften über die Mindestausrüstung von Luftfahrzeugen bei technischen Ausfällen bleiben vorbehalten.

4

Der Pilot ist berechtigt, die Zusammenstosswarnlichter zu reduzieren oder auszuschalten, wenn er in seiner Tätigkeit behindert wird oder Dritte am Boden stört.23


Art. 24

Simulierter Instrumentenflug Ein Flug unter simulierten Instrumenten-Flugbedingungen ist nur zulässig: a.

wenn das Luftfahrzeug mit einer betriebsbereiten Doppelsteueranlage ausgerüstet ist, und b.

wenn ein zur Führung des Luftfahrzeuges berechtigter Sicherheits-Pilot am
Doppelsteuer mitfliegt; dieser muss hinreichende Sicht nach vorne und nach
beiden Seiten haben oder mit einem geeigneten Beobachter in Verbindung
stehen, dessen Gesichtsfeld sein eigenes hinreichend ergänzt.


Art. 25


24

Signale

Beobachtet oder empfängt der Pilot eines der im Anhang 2 zum Übereinkommen
vom 7. Dezember 194425 über die internationale Zivilluftfahrt (Anhang 2 ICAO)
festgelegten Signale, so hat er sich entsprechend zu verhalten. Durch Funk übermittelte ATC-Freigaben oder Anweisungen der Flugverkehrsleitstellen haben jedoch
Vorrang.

23

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

25

SR 0.748.0

Luftfahrt

16

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Art. 26


26

Betrieb von Luftfahrzeugen auf dem Wasser Für den Betrieb von Luftfahrzeugen auf dem Wasser gelten die im Anhang 2 ICAO27
festgelegten zusätzlichen Regelungen zur Verhütung von Kollisionen.

3. Abschnitt: Flugplan

Art. 27

Flugplandaten

1

Ein Flugplan hat in der Regel folgende Angaben zu enthalten: a.

Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges; b.

Flugregeln und Art des Fluges; c.

Anzahl und Muster der Luftfahrzeuge und Kategorie der Nachlaufturbulenz; d.

Funk-, Radionavigationsausrüstung und Transponderart; e.28 Startflugplatz und voraussichtliche Wegrollzeit; f.

...29

g.

Reisegeschwindigkeit, beantragte Reiseflughöhen und geplante Flugstrecke; h.30 Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer; i.

Ausweichflugplätze; k.

andere zweckdienliche Angaben; l.

Treibstoffmenge, ausgedrückt in Stunden und Minuten; m.

Gesamtzahl der Personen an Bord; n.

Not- und Überlebensausrüstung.

2

Der Ausdruck «Flugplan» wird verwendet sowohl für die Bezeichnung der vollständigen Angaben über die ganze Flugstrecke als auch für die Bezeichnung einer
beschränkten Anzahl von Angaben, wenn es sich darum handelt, eine ATC-Freigabe
für einen kurzen Teil eines Fluges zu erhalten.

3

Für die Zeitangabe ist die koordinierte Weltzeit (UTC), ausgedrückt in vier Zahlen mit Beginn um Mitternacht, zu benützen.31 Vor Beginn des Fluges und soweit erforderlich auch während des Fluges soll zur Überprüfung eine genaue Zeitangabe eingeholt werden.

4

Die Streckenführung für kontrollierte Flüge hat soweit möglich entlang einer veröffentlichten ATS-Strecke oder, wo keine solche besteht, auf dem kürzesten Weg

26

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

27

SR 0.748.0

28

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

29

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

Verkehrsregeln

17

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zwischen Navigationshilfen zu erfolgen; andere ATC-Freigaben oder Weisungen der
zuständigen Flugverkehrsleitstelle bleiben vorbehalten.

5

Der im Flugplan verwendete Begriff Flugplatz kann auch andere Orte als Flugplätze bezeichnen, welche von bestimmten Luftfahrzeugkategorien (z.B. Hubschraubern oder Ballonen) benützt werden können.32


Art. 28

Pflicht zur Einreichung eines Flugplanes 1

Ein Flugplan ist vor dem Abflug oder während des Fluges bei einer Verkehrsdienststelle der Flugsicherung einzureichen für:

a.

IFR-Flüge;

b.

VFR-Flüge, die Flugverkehrsleitdienst in Anspruch nehmen müssen
(Art. 32);

c.

VFR-Flüge bei Nacht, mit Ausnahme von Flügen in der Umgebung eines
Flugplatzes;

d.

VFR-Flüge mit Flugzeugen und Helikoptern über die Landesgrenze, wenn
die Landung jenseits der Grenze vorgesehen ist; für direkte Flüge nach
grenznahen ausländischen Flugplätzen kann das Bundesamt, sofern die zuständige ausländische Behörde zugestimmt hat, Abweichungen von der
Flugplanpflicht bewilligen.

1bis

Zur Erleichterung des Such- und Rettungsdienstes können Flugpläne auch für andere VFR-Flüge eingereicht werden.33 2

Für IFR-Flüge und für VFR-Flüge bei Nacht ist der Flugplan mindestens 60 Minuten vor dem Abflug einzureichen oder im Fluge mindestens 10 Minuten vor
Beginn des flugplanpflichtigen Abschnittes des Fluges zu übermitteln.34 Dauerflugpläne sind der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung mindestens zwei
Wochen zum voraus einzureichen. Das Bundesamt kann für Flüge nach bestimmten
Gebieten längere Zeitspannen festlegen.

3

Ein abgekürzter Flugplan, der sich nur auf denjenigen Teil des Fluges bezieht, für welchen eine ATC-Freigabe eingeholt werden muss, kann unmittelbar beim Einholen der Freigabe über Funk eingereicht werden.


Art. 29

Änderungen des Flugplanes 1

Beabsichtigte Änderungen oder Abweichungen sind der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung so früh wie möglich zu melden; falls erforderlich, ist
eine neue ATC-Freigabe einzuholen.

2

Bei flugplanpflichtigen Flügen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und b ist bei unbeabsichtigtem Abweichen wie folgt vorzugehen: 32

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

33

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. März 1997 (AS 1997 905).

Luftfahrt

18

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a.

bei Abweichung vom Kurs über Grund ist der ursprüngliche Kurs so rasch
als möglich wieder einzunehmen; b.

weicht die durchschnittliche wahre Eigengeschwindigkeit auf der Reiseflughöhe zwischen zwei Meldepunkten um 5 Prozent oder mehr von der im
Flugplan angegebenen ab oder ist eine solche Abweichung zu erwarten, so
muss dies der zuständigen Flugverkehrsleitstelle mitgeteilt werden; c.

wird festgestellt, dass die gemeldete Überflugzeit des nächsten Meldepunktes
oder die gemeldete Ankunftszeit am Zielflugplatz um mehr als drei Minuten
abweicht, so ist der berichtigte Wert der zuständigen Flugverkehrsleitstelle
so bald wie möglich zu melden.


Art. 30


35

Abschluss des Flugplanes Für jeden Flug, für den ein Flugplan abgegeben wurde, der den gesamten Flug oder
den verbleibenden Teil des Fluges zum Zielflugplatz umfasst, hat der Kommandant
nach der Landung bei der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung eine
Landemeldung zu erstatten. Diese Pflicht entfällt, wenn die Verkehrsdienste der
Flugsicherung oder die Meldestelle des Zielflugplatzes Kenntnis von der Landung
haben.

4. Abschnitt: Fluganmeldung und Streckenflugausweis

Art. 31

1

Für die Bedürfnisse der örtlichen Aufsicht kann ein Startflugplatz verlangen, dass geplante Abflüge schriftlich angezeigt werden.

2

Bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Freiballonen über die Landesgrenze muss der vom Bundesamt herausgegebene Streckenflugausweis mitgeführt
werden.

5. Abschnitt: Dienste der Flugsicherung36

Art. 32


37

Allgemeines

Die in den Luftraumklassen zu leistenden Dienste der Flugsicherung sind in Anhang
1 für VFR- und IFR-Flüge festgelegt.

35

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

36

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

Verkehrsregeln

19

748.121.11

a38 Flugverkehrsleitdienst 1

Flugverkehrsleitdienst der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung muss in Anspruch genommen werden für: a.

IFR-Flüge;

b.

VFR-Flüge:
1.

in den Luftraumklassen B und C, 2.39 in den Kontrollzonen der Luftraumklasse D sowie der Luftraumklasse E für Sonder-VFR-Flüge, 3.

in den übrigen Lufträumen der Klasse D für den Einflug, 4.

...40

2

Das Bundesamt kann Ausnahmen bewilligen; es kann die Teilnahme am Flugverkehrsleitdienst von der Ausrüstung des Luftfahrzeuges abhängig machen.


Art. 33

ATC-Freigabe

1

Vor einem Flug oder Teil eines Fluges, für den Flugverkehrsleitdienst vorgeschrieben ist, holt der Kommandant in der Regel über Funk eine ATC-Freigabe ein; verlangt er eine Freigabe mit Vorrang, so hat er ihre Notwendigkeit zu begründen.

2

ATC-Freigaben und darin enthaltene Weisungen sind zu befolgen. Betrachtet der Kommandant eine ATC-Freigabe als nicht befriedigend, so kann er eine abgeänderte
Freigabe verlangen, die ihm nach Möglichkeit zu erteilen ist.

3

Die Hörbereitschaft auf der zutreffenden Funkfrequenz ist solange aufrechtzuerhalten, als dies von der zuständigen Flugverkehrsleitstelle als notwendig erachtet wird.


Art. 34

Standortmeldungen

1

Über den in den Luftfahrthandbüchern als obligatorisch bezeichneten Meldepunkten sind der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung unaufgefordert die
darin verlangten Angaben zu melden, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wurde.

2

Sind keine solchen Meldepunkte festgelegt, so sind die Standortmeldungen nach den Weisungen der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung zu erstatten.


Art. 35

Unterbruch der Funkverbindung 1

Wird bei einem kontrollierten Flug in VMC die Funkverbindung unterbrochen, gilt:

a.

der Flug wird nach der zuletzt erhaltenen Freigabe fortgesetzt; b.

es ist auf dem nächsten geeigneten Flugplatz zu landen; 38

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

39

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. März 1997 (AS 1997 905).

40

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 1998 (AS 1998 2862).

Luftfahrt

20

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c.

die Ankunft wird durch das rascheste Mittel der zuständigen Flugverkehrsleitstelle gemeldet.

2

Wird bei einem Flug in IMC die Funkverbindung unterbrochen, gilt: a.

der Flug wird nach dem geltenden Flugplan fortgesetzt; b.

über der Navigationshilfe des Zielflugplatzes wird der Sinkflug zu dem zuletzt erhaltenen und bestätigten voraussichtlichen Anflugszeitpunkt eingeleitet; falls kein solcher erhalten oder bestätigt worden ist, wird möglichst die
voraussichtliche Ankunftszeit nach dem geltenden Flugplan eingehalten; c.

es wird ein normales Instrumentenanflugverfahren befolgt, wie es für den betreffenden Flugplatz angegeben ist; d.

es ist innerhalb von 30 Minuten nach der Ankunftszeit zu landen, die sich
aus dem geltenden Flugplan ergibt.

3

Wenn die Freigabe für Flughöhen nur für einen Teil der Flugstrecke gilt, so sollen die zuletzt zugewiesenen und bestätigten Flughöhen bis zu den in der Freigabe genannten Punkten beibehalten und anschliessend die Reiseflughöhen des eingereichten Flugplanes eingehalten werden.

4

Der Sekundärradar-Code A 7600 ist einzuschalten.41 5

Vorbehalten bleiben die in den Luftfahrthandbüchern veröffentlichten besonderen örtlichen Verfahren.

6. Abschnitt: Luftfahrzeug-Entführung

Art. 36

1

Der Kommandant eines Luftfahrzeuges, das einer widerrechtlichen Inbesitznahme zum Opfer gefallen ist, soll sich bemühen, dies der zuständigen Verkehrsdienststelle
der Flugsicherung so rasch als möglich mitzuteilen und die näheren Umstände und
die allenfalls erforderlichen Abweichungen vom geltenden Flugplan bekanntzugeben.

2

Bei Luftfahrzeugen, die mit Sekundärradar ausgerüstet sind, soll wenn immer möglich der nach den internationalen Normen und Empfehlungen vorgesehene Code
eingeschaltet werden.

7. Abschnitt: Abfangen

Art. 37

1

Der Kommandant eines Luftfahrzeuges, welches durch ein anderes Luftfahrzeug abgefangen wird, soll unverzüglich: 41

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. März 1997 (AS 1997 905).

Verkehrsregeln

21

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a.42 die Anweisungen des Abfangluftfahrzeuges befolgen, entsprechend den in Anhang 2 ICAO43 festgelegten Signalen und Verfahren; b.

die zuständige Verkehrsdienststelle der Flugsicherung benachrichtigen; c.

versuchen, mit dem Abfangluftfahrzeug, oder mit der Abfangleitstelle Funkverbindung auf der Notfrequenz 121.5 MHz oder 243 MHz herzustellen; d.

auf dem Sekundärradar den Code A 7700 einschalten; andere Weisungen
bleiben vorbehalten.

2

Stehen die über Funk von irgendeiner Stelle empfangenen Anweisungen im Widerspruch zu den Anweisungen, die das Abfangluftfahrzeug durch Signale oder über
Funk erteilt, so soll der Pilot sofort Aufklärung verlangen, die Anweisungen des Abfangluftfahrzeuges jedoch befolgen.

Viertes Kapitel: Sichtflugregeln (VFR) 1. Abschnitt: Mindestwerte

Art. 38

44 Allgemeines 1

Bei Tag sind VFR-Flüge so durchzuführen, dass folgende Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von den Wolken eingehalten werden können:

Luftraum Klasse

B

C D E

F

G

*

Oberhalb
900 m AMSL
oder 300 m
über Grund,
je nachdem, welches
die grössere Höhe ergibt.

Auf oder unter
900 m AMSL
oder 300 m
über Grund,
je nachdem, welches
die grössere Höhe ergibt.

Luftraum Klasse

B

C D E

F

G

*

Wolkenabstand

ausserhalb
von Wolken

waagrecht: 1,5 km
senkrecht: 300 m

ausserhalb von
Wolken mit
ständiger Sicht
auf den Boden
oder das Wasser

Flugsicht

auf und über 3050 m/10 000 ft AMSL: 8 km
unter 3050 m/10 000 ft AMSL: 5 km 5 km **

* In der Schweiz reicht der Luftraum der Klasse G vom Grund bis 600 m AGL; darin sind auch die entsprechenden Mindestsichtwerte anwendbar.

42

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

43

SR 0.748.0

44

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

Luftfahrt

22

748.121.11

**

Sofern die Fluggeschwindigkeit jederzeit eine Umkehrkurve innert Sichtweite gestattet
und andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse rechtzeitig erkannt werden können, darf
die Flugsicht bis 1,5 km betragen; Helikopter können mit einer geringeren Flugsicht als 1,5 km fliegen, wenn sie sich
mit einer Fluggeschwindigkeit fortbewegen, die es erlaubt, andere Luftfahrzeuge
oder Hindernisse rechtzeitig zu erkennen und Zusammenstösse zu vermeiden.

45

2

Das Bundesamt kann für bestimmte Flüge oder Lufträume Mindestwerte festlegen, die kleiner sind als die in Absatz 1 genannten.

3

Die Tag- und Nachtgrenzen sind im AIP festgelegt.


Art. 39


46

VFR-Flüge in Kontrollzonen 1

VFR-Flüge innerhalb einer Kontrollzone dürfen nur durchgeführt werden, wenn auf dem entsprechenden Flugplatz die Hauptwolkenuntergrenze auf mindestens
450 m über Grund liegt und die Bodensicht mindestens 5 km beträgt.

2

Sind die Mindestwerte nach Absatz 1 nicht gegeben, so kann die zuständige Flugverkehrsleitstelle eine Freigabe für einen Sonder-VFR-Flug erteilen, sofern die Bodensicht mindestens 1,5 km beträgt; für Such-, Rettungs- und dringende Transportflüge mit Helikoptern kann die Freigabe auch erfolgen, wenn die Bodensicht weniger
als 1,5 km beträgt.

3

Die für die Luftraumklasse G geltenden Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von den Wolken (Art. 38) sind in jedem Fall einzuhalten.47

Art. 40

Abflüge von Helikoptern und Ballonen bei Boden- oder Hochnebel Sind die Mindestwerte wegen Boden- oder Hochnebel nicht erfüllt, so ist der Abflug
gestattet, wenn:

a.

die Untergrenze der Nebelschicht nicht höher als 200 m über dem Startplatz
liegt und die Schicht selbst nicht dicker als 300 m ist; b.

über der Nebelschicht Sichtwetterbedingungen herrschen und c.

der Abflug nach dem vom Bundesamt festgelegten Verfahren erfolgt.


Art. 41

Instrumentenflüge (Wolkenflüge) mit Segelflugzeugen 1

Instrumentenflüge mit Segelflugzeugen sind in den im AIP festgelegten Wolkenflugzonen und während der darin angegebenen Zeiten ohne Bewilligung zulässig.
Ausserhalb dieser Zeiten darf ein Instrumentenflug erst begonnen werden, wenn die
zuständige Flugverkehrsleitstelle den entsprechenden Raum freigegeben hat.48 45

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 1993 (AS 1993 1377).

46

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

Verkehrsregeln

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2

Instrumentenflüge sind nur in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken, jedoch nie in geschlossenen Wolkendecken erlaubt; die Wolken dürfen keine umliegenden Hindernisse berühren und der senkrechte Abstand zwischen der Wolkenuntergrenze und
dem höchsten Hindernis am Boden muss mindestens 300 m betragen.

3

...49

4

Der Pilot hat sich durch zweimaligen Funkaufruf auf der dafür vorgesehenen Frequenz zu vergewissern, dass in seiner Nähe keine anderen Instrumentenflüge durchgeführt werden oder dass zu solchen Flügen ein senkrechter Abstand von mindestens
500 m gewährleistet ist. Während des Fluges ist eine ständige Hörbereitschaft aufrechtzuerhalten; das Verlassen der Wolke ist durch zweimaligen Funkaufruf bekanntzugeben.


Art. 42


50

Segelflugzonen

Die Segelflugzonen sind im AIP festgelegt. In diesen Zonen gilt, in Abweichung von
Artikel 38, für Segelflugzeuge ein Abstand von mindestens 50 m unter den Wolken
und von mindestens 100 m seitwärts zu den Wolken.


Art. 43

VFR-Flüge bei Nacht

1

VFR-Flüge bei Nacht dürfen nur von und nach Flugplätzen durchgeführt werden, die hierfür eingerichtet und zugelassen sind. Für Such-, Rettungs-, Polizei-, Ausbildungs- und dringende Transportflüge mit Helikoptern sowie für Ballonfahrten gilt
diese Einschränkung nicht.

2

Für Nachtflüge sind eine Flugsicht von mindestens 8 km, ein waagrechter Wolkenabstand von mindestens 1,5 km und ein senkrechter Wolkenabstand von mindestens
300 m erforderlich. Bei Such-, Rettungs- und dringenden Transportflügen mit Helikoptern kann von diesen Bedingungen abgewichen werden.

3

Für Flüge in Kontrollzonen gilt Artikel 39.

4

Besteht eine dauernde gegenseitige Sichtverbindung zwischen Flugplatz und Luftfahrzeug, so kann mit Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle oder, wenn
eine solche fehlt, mit Bewilligung des Flugplatzleiters von den Mindestwerten nach
Absatz 2 ebenfalls abgewichen werden.

2. Abschnitt: Mindestflughöhen

Art. 44

1

Bei VFR-Flügen sind folgende Mindestflughöhen einzuhalten: a.

über dicht besiedelten Zonen von Ortschaften mindestens 300 m über Grund; b.

anderswo mindestens 150 m über Grund oder Wasser.

49

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992 (AS 1992 548).

50

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

Luftfahrt

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748.121.11

2

Die Mindestflughöhen dürfen, soweit erforderlich, nur unterschritten werden: a.

bei Such-, Rettungs- und Polizeiflügen; b.

für die Bedürfnisse von Abflug und Landung; c.

ausserhalb von dicht besiedeltem Wohngebiet im Rahmen von Notlandeübungen mit Flugzeugen, wenn ein Fluglehrer oder ein einweisungsberechtigter Pilot an Bord ist; d.

mit Helikoptern zu Ausbildungszwecken ausserhalb von dicht besiedeltem
Wohngebiet sowie, mit Zustimmung des Flugplatzleiters, zu Übungszwecken
auf oder in der Nähe eines Flugplatzes; e.

mit Freiballonen zu Ausbildungszwecken, wenn ein Fahrlehrer an Bord ist; f.

mit besonderer Bewilligung des Bundesamtes.

3

Bei Hangflügen mit Segelflugzeugen beträgt die Mindestflughöhe 60 m über Grund; dabei muss ein genügender seitlicher Sicherheitsabstand zum Hang eingehalten werden.

3. Abschnitt: Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen

Art. 45

Höhenmessereinstellung 1

In einem Nahkontrollbezirk oder einer Kontrollzone wird bei VFR-Flügen die Flughöhe ausgedrückt: a.

in Flugflächen (Standard-Höhenmessereinstellung: 1013.2 hPa51), wenn sich
das Luftfahrzeug auf der Übergangsfläche oder darüber befindet oder die
Übergangsschicht im Steigflug durchfliegt; b.

in Höhen über Meer (Höhenmessereinstellung QNH), wenn es sich in der
Übergangshöhe oder darunter befindet oder wenn es die Übergangsschicht
im Sinkflug durchfliegt.

2

Ausserhalb eines Nahkontrollbezirkes oder einer Kontrollzone wird die Flughöhe ausgedrückt:

a.

in Flugflächen bei Flügen über 900 m über Grund; b.

in Höhen über Meer bei Flügen bis 900 m über Grund.

3

Bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Freiballonen wird die Flughöhe ausschliesslich in Höhen über Meer ausgedrückt.52 51

Abkürzung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

52

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 1993 (AS 1993 1377).

Verkehrsregeln

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Art. 46

Reiseflughöhen

1

VFR-Flüge im horizontalen Reiseflug in Höhen von mehr als 900 m über Grund oder Wasser sind auf einer in Anhang 5 aufgeführten Flugfläche auszuführen.53 2

Anderslautende ATC-Freigaben oder abweichende, vom Bundesamt festgelegte Verfahren bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt: Einschränkung von VFR-Flügen

Art. 47

1

Das Bundesamt kann vorschreiben, dass in bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraumes keine VFR-Flüge durchgeführt werden dürfen. Es veröffentlicht diese
Beschränkungsgebiete im AIP-Schweiz.

2

VFR-Flüge auf oder über Flugfläche 200 sind nur mit Bewilligung des Bundesamtes oder der zuständigen Flugverkehrsleitstelle gestattet.

Fünftes Kapitel: Instrumentenflugregeln (IFR) 1. Abschnitt: Ausrüstung

Art. 48


54

Bei IFR-Flügen müssen die Luftfahrzeuge mit den gemäss Anhang 4 vorgeschriebenen Lichtern sowie mit geeigneten Instrumenten und Navigationsanlagen, die der zu
befliegenden Strecke angepasst sind, ausgerüstet sein.

2. Abschnitt: Mindestflughöhen

Art. 49

1

Ausser für die Bedürfnisse von Abflug und Landung oder mit Bewilligung des Bundesamtes gelten für IFR-Flüge folgende Mindestflughöhen: a.

über gebirgigem Gelände von mehr als 3050 m über Meer: Mindestens 600
m über dem höchsten Hindernis, das in einem Umkreis von 8 km um den geschätzten Standort des Luftfahrzeuges liegt; b.

anderswo: Mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis, das in einem
Umkreis von 8 km um den geschätzten Standort des Luftfahrzeuges liegt.

53

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

54

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

Luftfahrt

26

748.121.11

2

Bei der Bestimmung des geschätzten Standortes des Luftfahrzeuges ist die Genauigkeit zu berücksichtigen, die auf dem massgebenden Streckenabschnitt mit den am
Boden und an Bord des Luftfahrzeuges benützten Navigationsmitteln erreicht werden kann.

3. Abschnitt: Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen

Art. 50

Höhenmessereinstellung 1

In einem Nahkontrollbezirk oder einer Kontrollzone wird bei IFR-Flügen die Flughöhe ausgedrückt:

a.

in Flugflächen (Standard-Höhenmessereinstellung: 1013.2 hPa55), wenn sich
das Luftfahrzeug auf der Übergangsfläche oder darüber befindet oder die
Übergangsschicht im Steigflug durchfliegt; b.

in Höhen über Meer (Höhenmessereinstellung QNH), wenn es sich in der
Übergangshöhe oder darunter befindet oder wenn es die Übergangsschicht
im Sinkflug durchfliegt.

2

Ausserhalb eines Nahkontrollbezirkes oder einer Kontrollzone wird die Flughöhe in Flugflächen ausgedrückt.


Art. 51

Reiseflughöhen

1

IFR-Flüge im horizontalen Reiseflug sind auf einer in Anhang 5 aufgeführten Flugfläche auszuführen.56

2

Anderslautende ATC-Freigaben oder Angaben in den Luftfahrthandbüchern bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt: Übergang vom IFR- zum VFR-Flug

Art. 52

1

Soll während eines IFR-Fluges zum VFR-Flug übergegangen werden, so ist der zuständigen Flugverkehrsleitstelle ausdrücklich anzuzeigen, dass der IFR-Flug aufgehoben wird, und es sind ihr die Änderungen mitzuteilen, die im geltenden Flugplan
vorzunehmen sind.

2

Der Übergang vom IFR- zum VFR-Flug soll nur erfolgen, wenn der Flug während längerer Zeit nach Sichtflugregeln fortgesetzt werden kann.

55

Abkürzung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

Verkehrsregeln

27

748.121.11

4a. Abschnitt:57 Veröffentlichungen
a 1

Die in dieser Verordnung erwähnten Regelungen des Anhangs 2 ICAO58 sind im AIP veröffentlicht.

2

Das AIP kann beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.

Sechstes Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 53

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 3. Dezember 197159 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge wird aufgehoben.


Art. 54

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.

57

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992
(AS 1992 548).

58

SR 0.748.0

59

[AS 1972 521, 1973 1912, 1976 1927 Art. 24, 1978 1664]

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Luftfahrt

32

748.121.11

Anhang 2a62

62

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V des UVEK vom 3. Febr. 1992 (AS 1992 548).
Aufgehoben durch Ziff. III der V des UVEK vom 21. Febr. 2001 (AS 2001 511).

Verkehrsregeln

33

748.121.11

Anhang 363

(Art. 12)

Fallschirmabsprünge ausserhalb von Flugplätzen 1

Grundsatz

Fallschirmabsprünge dürfen nicht in unvorsichtiger oder nachlässiger Weise durchgeführt werden, welche das Leben oder die Sachen Dritter gefährden könnte.

2

Landeplatz

21

Der Landeplatz muss vor dem Absprung rekognosziert werden, dem verwendeten Fallschirmmuster entsprechend frei von Hindernissen sein und
mit einem gut sichtbaren Kreuz markiert sein; der Bodenwind ist mit einem Windsack oder mit anderen Hilfsmitteln anzuzeigen.

22

Landungen auf öffentlichen Strassen sind untersagt; Landungen in dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie auf öffentlichen Gewässern sind
nur im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeiorganen gestattet.

23

Bevor ein Landeplatz markiert wird, ist die Einwilligung des am Grundstück Berechtigten einzuholen. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch wird
durch die Einwilligung nicht berührt.

3

Absprungleitung 31

Die Absprünge sind unter der unmittelbaren Aufsicht eines verantwortlichen Leiters durchzuführen.

32

Die Absprünge dürfen erst erfolgen, nachdem ein Beobachter vom Boden
aus mittels Funk oder Signalen bestätigt hat, dass der benötigte Luftraum
frei von Luftfahrzeugen ist.

63

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1908).

Luftfahrt

34

748.121.11

Anhang 464

(Art. 18 und 23)

Lichterführung von Luftfahrzeugen 1

Lichterführung von Flugzeugen, Helikoptern und Luftschiffen 11

Positionslichter 111

Die Positionslichter müssen dem technischen Handbuch der ICAO, Dok 9051, Teil 3, Sektion 7, Kapitel 1 entsprechen.

112

...

12

Es sind ein oder mehrere rote oder weisse, möglichst blitzende, Zusammenstosswarnlichter gemäss technischem Handbuch der ICAO, Dok 9051, Teil 3, Sektion 7, Kapitel 1 zu führen.

2

Lichterführung von Ballonen 21 Ballone

müssen ein weisses, in einem Umkreis von 360° sichtbares Dauerlicht führen. Dieses ist nicht mehr als 6 Meter unterhalb des Korbes anzubringen. Zusätzlich ist ein weisses oder rotes blinkendes
Zusammenstosswarnlicht zu führen; dieses ist nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Meter unterhalb des Dauerlichts anzubringen.

22

Bei Nachtfahrten ist ein Handscheinwerfer mitzuführen.

3

Lichterführung von Flugzeugen auf dem Wasser 31

Für Flugzeuge auf dem Wasser legt das Bundesamt im Einzelfall fest, welche Lichter sie zusätzlich führen müssen.

64

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 1989 (AS 1989 560) und II 1 der
V des UVEK vom 3. Febr. 1992, in Kraft seit 2. April 1992 (AS 1992 548).

Verkehrsregeln

35

748.121.11

Anhang 565

(Art. 46 und 51)

Reiseflughöhen Missweisender Kurs über Grund*) 000° bis 179°

180° bis 359°

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*)

oder Gitterkurs in arktischen Regionen von Breiten über 70° und innerhalb jener Gebiete, die
durch die zuständigen Behörden bestimmt werden können. Gitterkurse werden durch Linien
bestimmt, die parallel zum Meridian von Greenwich verlaufen und die einer polaren stereographischen Karte überlagert sind, in welcher die Richtung des Meridians von Greenwich gegen den Nordpol als Gitter Nord verwendet wird.

65

Ursprünglich Anhang 7. Die ursprünglichen Anhänge 5 und 6 wurden aufgehoben durch
Ziff. II 1 der V des UVEK vom 3. Febr. 1992 (AS 1992 548).

Luftfahrt

36

748.121.11