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01.03.2017 - 01.01.2019
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01.01.2016 - 28.02.2017
01.01.2011 - 31.12.2015
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2008 - 31.12.2009
01.10.2007 - 31.12.2007
01.11.2004 - 30.09.2007
01.01.2004 - 31.10.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
01.04.2000 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) vom 24. September 2004 (Stand am 1. März 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 58 und 59 des Spielbankengesetzes vom
18. Dezember 19981 (SBG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet: 1. Kapitel: Konzessionen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Allgemeine Voraussetzungen

(Art. 12 SBG)

Die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass sie die im SBG und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.


Art. 2

Eigenmittelnachweis (Art. 12 Abs. 1 SBG)

1

Wenn eine Gesuchstellerin mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn auf Grund anderer Umstände anzunehmen ist, dass sie rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat sie einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen.

2

Die Konsolidierungspflicht nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn die Gesuchstellerin direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.

3

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (Kommission) kann eine Gesuchstellerin von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach den Absätzen 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenkapitalverhältnisse der Gesuchstellerin unwesentlich sind.

AS 2004 4395 1 SR

935.52

2 SR

946.51

935.521

Dienstleistungsgewerbe 2

935.521


Art. 3

Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner (Art. 12 Abs. 1 SBG)

Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten namentlich Personen: a. deren Geschäftsbeziehungen zur Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen; b. die ein wirtschaftliches Interesse an der Gesuchstellerin haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zur Spielbank stehen; c. die den Spielbetrieb beeinflussen könnten.


Art. 4

Wirtschaftlich Berechtigte

(Art. 12 Abs. 1 SBG) 1

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin 5 Prozent beträgt oder übersteigt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt.

2

Personen, welche eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der Kommission eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.


Art. 5


3

Nachweis des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit (Art. 12 Abs. 1 SBG)

1

Die Gesuchstellerin muss der Kommission zum Nachweis des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit Dossiers einreichen über: a. sich

selbst;

b. die

Geschäftsleitungsmitglieder; c. die

Verwaltungsratsmitglieder; d. die Revisionsstelle und die leitenden Revisorinnen und Revisoren; e. die wirtschaftlich Berechtigten; f.

die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner.

2

Auf Verlangen der Kommission hin muss die Gesuchstellerin zusätzlich Dossiers einreichen über:

a. Angestellte; b. Mitglieder der Organe der wirtschaftlich Berechtigten; c. Mitglieder der Organe der wichtigsten Geschäftspartnerinnen; 3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

Spielbankenverordnung 3

935.521

d. wirtschaftlich Berechtigte der wichtigsten Geschäftspartnerinnen und deren Mitglieder der Organe; e. wirtschaftlich Berechtigte, die nicht unter Artikel 4 Absatz 1 fallen.

a4 Inhalt der Dossiers

1

Die Dossiers über juristische Personen haben mindestens zu enthalten: a. einen Auszug aus dem Handelsregister; b. einen Auszug aus dem Aktienbuch oder Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter;

c. einen Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister; d. den aktuellen Revisionsbericht mit geprüfter Jahresrechnung; e. den aktuellen

Geschäftsbericht;

f.

die Konzernrechnung und das Konzernorganigramm; g. eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen; h. eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten fünf Jahre;

i.

eine Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.

2

Die Dossiers über natürliche Personen haben mindestens zu enthalten: a. einen Auszug aus dem Zentralstrafregister; b. einen Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister; c. eine Kopie der Steuererklärungen der letzten zwei Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen; d. einen Lebenslauf einschliesslich der Angaben über die wichtigsten Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen;

e. eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse; f.

eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen; g. eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten fünf Jahre;

h. eine Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebsund Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.

3

Für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

4

Für die wichtigsten Geschäftspartnerinnen können der gute Ruf und die einwandfreie Geschäftstätigkeit mit anderen Dokumenten nachgewiesen werden.

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

Dienstleistungsgewerbe 4

935.521

5

Die Kommission kann weitere Dokumente verlangen, wenn sie es für den Nachweis des guten Rufs oder der einwandfreien Geschäftstätigkeit als notwendig erachtet.

6

Inhaberinnen einer eidgenössischen Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten Rufs lediglich die entsprechende Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht einzureichen.

b5 Aktualisierung der Dossiers 1

Wesentliche Änderungen der Dossiers sind der Kommission ohne Verzug zu melden.

2

Zudem müssen die Dossiers über die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden.

c6 Wechsel bei den leitenden Angestellten und in der Geschäftsleitung Die Gesuchstellerin muss der Kommission jeden Wechsel von Mitgliedern der Geschäftsleitung und von leitenden Angestellten melden und die Eignung der neuen Stelleninhaberinnen und -inhaber nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a darlegen.


Art. 6


7

2. Abschnitt: Standortkonzession

Art. 7

Stellungnahme von Standortkanton und Standortgemeinde (Art. 13 Abs. 1 Bst. a SBG) 1

Die Kommission unterbreitet das Gesuch um eine Standortkonzession dem Standortkanton. Sie kann für die Behandlung des Gesuches eine Frist ansetzen.

2

Der Standortkanton koordiniert das Verfahren mit der Standortgemeinde. Das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung für die Standortkonzession richtet sich nach kantonalem Recht.

3

Eine Standortkonzession kann erst erteilt werden, wenn die Zustimmung des Standortkantons und der Standortgemeinde vorliegt.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

Spielbankenverordnung 5

935.521


Art. 8

Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b SBG) Im Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Standortregion berücksichtigt die Gesuchstellerin namentlich die Auswirkungen auf: a. den

Arbeitsmarkt;

b. den

Tourismus;

c. die öffentliche Hand, namentlich bezüglich des Steueraufkommens; d. die angestammten Betriebe.

3. Abschnitt: Betriebskonzession

Art. 9

Grundsatz (Art. 10 und Art. 13 Abs. 3 SBG) 1

Pro Standortkonzession wird nur eine Betriebskonzession erteilt.

2

In der Regel werden die Standort- und die Betriebskonzession an dieselbe Gesellschaft erteilt.


Art. 10

Vertrag zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin (Art. 13 Abs. 3 SBG)

1

Sind Standort- und Betriebskonzessionärin nicht identisch, so bedarf es zwischen diesen beiden eines schriftlichen Vertrages, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien abschliessend regelt. Der Vertrag ist der Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten.

2

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind und der Vertrag der Kommission erlaubt, sich ein umfassendes Bild über die Zusammenarbeit, die Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin sowie über allfällige finanzielle Abgeltungen zwischen beiden Konzessionärinnen zu machen.


Art. 11

Spielangebote 1 Wer ein Gesuch um eine Betriebskonzession stellt, hat darzulegen, welche Spiele und Jackpotsysteme er betreiben wird und in welcher Anzahl.

2

Eine Betriebskonzession kann erteilt werden, wenn das Verhältnis zwischen der Anzahl Spieltische und der Anzahl Geldspielautomaten angemessen ist. Als angemessen gilt in der Regel ein Verhältnis, das gleich oder grösser als 1:25 ist.


Art. 12

Voraussetzungen (Art. 13 Abs. 2 SBG)

1

Die Gesuchstellerin muss insbesondere nachweisen, dass:

Dienstleistungsgewerbe 6

935.521

a.8 die Geschäftsleitungsmitglieder und das leitende Personal des Spielbetriebs über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Leitung einer Spielbank verfügen; b. sie ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreibt (Art. 22); c. sie über ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) verfügt (Art. 23);

d. sie über ein geeignetes Sicherheits- und Sozialkonzept verfügt (Art. 27-36 und 37-45).

2

Sie muss ferner folgende Dokumente einreichen: a. einen

Businessplan;

b. Baupläne der Spielbank, aus denen insbesondere die Standorte der Spiele (sowie Jackpotsysteme) hervorgehen, und der Annexbetriebe; c. das Hausreglement sowie die weiteren im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Reglemente der Spielbank;

d. Arbeitsverträge oder andere Übereinkommen mit den Personen, welche mit der Geschäftsführung betraut sind oder die zum leitenden Personal gehören; e. die Bestätigung, dass das Personal über einen guten Ruf verfügt.


Art. 13

Businessplan (Art. 13 Abs. 2 SBG)

Der Businessplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. Dokumente, die zuverlässig Auskunft über die Finanzierung und Finanzstruktur der Gesuchstellerin geben;

b. einen Geschäfts- und Finanzplan für die kommenden fünf Jahre; c. Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist.


Art. 14

Anwendbarkeit Die in den Abschnitten 1-3 des 1. Kapitels vorgesehenen Bestimmungen sind sinngemäss auf die Inhaberin der Konzession anwendbar.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

Spielbankenverordnung 7

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4. Abschnitt: Verfahren, Erteilung und Änderung der Konzession

Art. 15

Gesuch (Art. 15 SBG)

1

Wer eine Konzession erwerben will, muss bei der Kommission ein schriftliches Gesuch um eine Konzession A oder B einreichen. Die Gesuche um eine Standort- und um eine Betriebskonzession werden zusammen eingereicht.

2

Gleichzeitig mit dem Gesuch um eine Konzession A kann ein alternatives Gesuch um eine Konzession B gestellt werden.

3

Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der während des Konzessionsverfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich der Kommission zu melden.


Art. 16

Prüfung des Gesuchs

1

Die Kommission überprüft das Gesuch.

2

Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die Kommission weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.

3

Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die Frist, so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.

4

Erachtet es die Kommission als notwendig, so kann sie jederzeit bei der Gesuchstellerin weitere Unterlagen einfordern.

5

Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen von der Kommission zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihr gegenüber unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist die Gesuchstellerin dafür verantwortlich, dass diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.


Art. 17

Veröffentlichung des Konzessionsgesuchs und der Konzessionsurkunde (Art. 15 und 16 SBG)

1

Die Kommission veröffentlicht unter Wahrung berechtigter Wirtschafts- und Geschäftsinteressen der Gesuchstellerin alle wesentlichen Elemente des Konzessionsgesuches und der Konzessionsurkunde.

2

Als wesentliche Elemente gelten namentlich: a. die Rechtsform der Gesuchstellerin; b. die Beteiligungsverhältnisse zur Zeit der Gesuchseinreichung; c. die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner;

Dienstleistungsgewerbe 8

935.521

d. eine Zusammenfassung des Berichts über den volkswirtschaftlichen Nutzen; e. das Spielangebot;

f. die

Annexbetriebe;

g. bei einer Bewerberin um eine Konzession B, welche von der Reduktion nach Artikel 42 Absatz 1 SBG profitieren will, die Angaben über die zu Gunsten der öffentlichen Interessen der Region oder zu gemeinnützigen Zwecken eingesetzten Mittel.


Art. 18

Betriebsaufnahme

1

Können zum Zeitpunkt des Antrages der Kommission an den Bundesrat einzelne Konzessionsvoraussetzungen aus objektiven Gründen noch nicht oder erst auf Grund von Plänen oder Unterlagen nachgewiesen werden, so darf die Spielbank ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt und die Kommission ihr die Genehmigung für die Betriebsaufnahme erteilt hat.

2

Die Spielbank reicht der Kommission die ausstehenden Unterlagen so bald als möglich nach. Sie meldet der Kommission, ab welchem Zeitpunkt sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

3

Die Kommission überprüft die Meldung und erteilt die Genehmigung für die Betriebsaufnahme, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind.


Art. 19

Meldepflicht und Änderung der Verhältnisse (Art. 18 SBG)

1

Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann die Kommission ohne Änderung der bestehenden Konzession neue Auflagen und Bedingungen anordnen. Betreffen die Änderungen den Standort, so leitet die Kommission die Meldung an den Standortkanton und die Standortgemeinde weiter.

2

Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung bedürfen der Genehmigung der Kommission. Betreffen die Änderungen die Standortkonzession, so bedarf es auch der Zustimmung des Standortkantons und der Standortgemeinde.

3

Der Bundesrat regelt in der Konzession, welche Änderungen der Genehmigung bedürfen oder zu melden sind.

5. Abschnitt: Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession

Art. 20

Entzug (Art. 19 Abs. 2 Bst. a SBG) Die Kommission kann die Konzession namentlich entziehen, wenn durch die Spielbank oder mit ihrer Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt:

Spielbankenverordnung 9

935.521

a. Geld im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19979 (GwG) gewaschen wurde;

b. die Sorgfaltspflichten des GwG und der Verordnung vom 28. Februar 200010 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht eingehalten wurden; c. versucht wurde, durch falsche Angaben, Eingriffe in das EAKS oder auf andere Weise die ordnungsgemässe Veranlagung oder Erhebung der Spielbankenabgabe herbeizuführen;

d. das Sozialkonzept nicht befolgt wurde; e. die Meldepflicht nach Artikel 19 nicht erfüllt wurde; f. Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme oder EAKS, die den spieltechnischen Anforderungen nicht entsprechen, betrieben wurden; g. Spiele vorschriftswidrig oder regelwidrig betrieben wurden; h. weitere Sachverhalte, die den ordnungsgemässen Spielbetrieb verhindern, vorliegen.


Art. 21

Anpassung der Konzession Wird die Standortkonzession eingeschränkt, suspendiert, entzogen oder mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft, so ist die Betriebskonzession allenfalls entsprechend anzupassen oder zu entziehen.

2. Kapitel: Spielbanken 1. Abschnitt: Organisation

Art. 22

Qualitätsmanagementsystem 1 Die Spielbank betreibt ein wirksames Qualitätsmanagementsystem, das der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit entspricht.

2

Sie hält ihre Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe, Verfahren, Prozesse und Ressourcen schriftlich fest und dokumentiert sie; sie legt die Aufgaben und die Verantwortung der leitenden Angestellten einschliesslich der für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der für das Sozialkonzept Verantwortlichen fest und beschreibt sie.

3

Sie legt dar, wie sie die Konzessionsvoraussetzungen des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a SBG einhalten will.11 9 SR

955.0

10 [AS

2000 808. AS 2007 2955 Art. 30 Abs. 1]. Siehe heute die V vom 12. Juni 2007 (SR 955.021).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

Dienstleistungsgewerbe 10

935.521


Art. 23

Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem 1

Die Spielbank muss ein EAKS unterhalten.

2

Sämtliche Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme sind an das EAKS anzuschliessen. Werden die Tischspiele elektronisch abgerechnet, so sind auch diese an das EAKS anzuschliessen.

3

Das EAKS zeichnet bei Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen sämtliche Daten nach den Bestimmungen der Verordnung vom 24. September 200412 über Überwachungssysteme und Glücksspiele (GSV) auf.


Art. 24

Auswertung und Aufbewahrung der Daten der EAKS 1

Auf Grund der gesammelten Daten muss jedes EAKS den Bruttospielertrag jederzeit berechnen können.

2

Die Daten sind in geeigneter Form zu speichern und nach der Überweisung der Spielbankenabgabe während mindestens fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren.

3

Ausserordentliche Vorkommnisse an einem der angeschlossenen Spiele, der Ausfall oder eine namhafte Störung des EAKS sind unverzüglich der Kommission zu melden. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der Daten. Vorher dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.


Art. 25

Weitere Anforderungen

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das EAKS und dessen Betrieb erlassen.


Art. 26

Online-Schnittstelle

1

Die Spielbank stellt zu allen ihren EDV-Anlagen, insbesondere zum EAKS, eine Schnittstelle zur Online-Verbindung der Systeme mit dem Überwachungssystem der Kommission bereit.

2

Die Kommission darf online keinen Zugriff auf personenbezogene Daten haben.

3

Das Departement kann Bestimmungen über die Anforderungen an die OnlineVerbindung mit dem Überwachungssystem der Kommission und über den Betrieb dieser Verbindung erlassen.

2. Abschnitt: Sicherheit

Art. 27

Sicherheitskonzept (Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 SBG) Die Spielbank verfügt über ein Sicherheitskonzept, das sicherstellt, dass: 12 SR

935.521.21

Spielbankenverordnung 11

935.521

a. unberechtigte Zutritte zum Spielbetrieb sowie unberechtigtes Spielen (Art. 21 und 22 Abs. 1 SBG) verhindert werden; b. unberechtigte Personen weder Zutritt zu den Überwachungs-, Kontroll- und Spielsystemen noch Zugriff auf Vermögenswerte und auf diese Systeme haben; c. der Spielbetrieb ruhig und geordnet verläuft; d. unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse frühzeitig erfasst und die Vorgänge im Spielsaal, namentlich an den Spieltischen und Glücksspielautomaten, überwacht werden;

e. der Geldfluss geregelt verläuft, namentlich zur Verhinderung von Vermögensdelikten;

f.

die Sorgfaltspflichten des 2. Kapitels des GwG13 sowie der Verordnung vom 28. Februar 200014 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei eingehalten werden; g. Schäden an Personen, Sachen und Daten möglichst verhindert werden.


Art. 28

Identitätskontrolle und Datenerfassung beim Eintritt in eine Spielbank (Art. 24 SBG)

1

Bevor die Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines gültigen amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob ein Spielverbot gegen die betreffende Person besteht.

2

Die Kommission legt fest, welche amtlichen Ausweispapiere als Identitätsnachweis geeignet sind.

3

Die von der Kommission bewilligten Kundenkarten können für die Identitätskontrolle statt eines amtlichen Ausweispapiers benutzt werden.

4

Die Spielbank darf nach vorgängiger Information und Einwilligung der Spielbankenbesucherinnen und -besucher zum Erstellen einer Kundenkarte oder zu Marketingzwecken insbesondere folgende Daten erfassen und auswerten:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse; b. Art und Nummer des amtlichen Ausweispapiers; c. Datum und Uhrzeit des Besuches; d. benutzte Spiele und die Spieleinsätze.


Art. 29

Zugriffsrechte und Verwendung 1

Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten nach Artikel 28 regelt.

13 SR

955.0

14 [AS

2000 808. AS 2007 2955 Art. 30 Abs. 1]. Siehe heute die V vom 12. Juni 2007 (SR 955.021).

Dienstleistungsgewerbe 12

935.521

2

Sie darf die Daten nach Artikel 28 nur an die Kommission und an Behörden weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.


Art. 30

Kameraüberwachungssystem 1 Die Spielbank unterhält ein Kameraüberwachungssystem.

2

Sie stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3

Die Kameraaufzeichnungen werden in geeigneter Form gespeichert und mindestens vier Wochen an einem sicheren Ort aufbewahrt.

4

Wird eine Störung des Kamerasystems festgestellt, so wird dies unverzüglich der Kommission gemeldet.

5

Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufgezeichnet, so werden diese in einem Protokoll festgehalten. Die Kommission legt die Fälle fest, in denen sie benachrichtigt werden muss.

6

Die Kommission entscheidet über die weitere Verwendung der Aufzeichnungen für die Fälle nach den Absätzen 4 und 5. Vorher dürfen keine Aufzeichnungen gelöscht oder vernichtet werden.

7

Das Departement erlässt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.

a15 Zusätzliche technische Überwachung von Tischspielen 1

Die Spielbank muss Tischspiele zusätzlich mit einem technischen Überwachungssystem überwachen, wenn die Sicherheitslage oder die Transparenz des Spielbetriebes gefährdet ist.

2

Die Kommission kann den Betrieb eines solchen Systems anordnen.


Art. 31

Dokumentationspflicht 1 Die Spielbank führt Protokolle, die Rückschlüsse auf den internen Geldfluss zwischen Kassen, Tischen, Glücksspielautomaten, Reserven und Haupttresor sowie auf Handlungen an Spieltischen, Glücksspielautomaten, Jackpotsystemen und EAKS und Eingriffe in diese zulassen.

2

Zusätzlich werden folgende Handlungen protokolliert: a. Übergaben von Schlüsseln und Badges; b. Entnahme der

Tronc-Einnahmen;

c. Programmierung der Jackpotsysteme und der Glücksspielautomaten; d. relevante Servicearbeiten sowie Soft- und Hardwaresupport an Spieltischen, Glücksspielautomaten, Jackpotsystemen, Kameraüberwachungssystem und 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

Spielbankenverordnung 13

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EAKS. Relevant sind alle Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Qualität dienen oder die Eigenschaften der Einrichtung verändern können.


Art. 32

Registrierung von Spielgewinnen bei Tischspielen (Art. 35 SBG)

1

Die Spielbank kann auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers bei Tischspielen Spielgewinne registrieren, wenn:

a. sie oder er vor Spielbeginn sämtliche zum Spiel eingesetzten Mittel hat registrieren lassen;

b. die Spielbank die Tatsache des Spielgewinns überprüfen konnte.

2

Als Spielgewinn registriert die Spielbank nur die Differenz zwischen den ausbezahlten Geldern und den registrierten Spieleinsätzen einer Besucherin oder eines Besuchers (Nettospielgewinn).


Art. 33

Registrierung von Spielgewinnen bei Geldspielautomaten 1

Wird an Geldspielautomaten mit Bargeld gespielt, so kann die Spielbank auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers Gewinne registrieren, wenn es sich um Jackpotgewinne handelt.

2

Die Spielbank registriert nur die Tatsache und die Höhe des Jackpotgewinns.

3

Wird mittels Kundenkarten oder anderer Mittel ohne Bargeld (cashless gaming) gespielt, so kann die Spielbank auf Verlangen der Besucherin oder des Besuchers den Nettospielgewinn registrieren, wenn sie oder er vor Spielbeginn die eingesetzten Mittel einer Kundenkarte hat gutschreiben lassen.


Art. 34

Besondere Dokumentationsvorschriften 1

Stellt die Spielbank Namenchecks aus oder nimmt sie Namenchecks an, so registriert sie:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Ausstellerin oder des Ausstellers oder der Person, welcher sie einen Namencheck ausgestellt hat;

b. Art und Nummer des Ausweises; c. Datum und

Uhrzeit;

d. Nummer des Namenchecks und gegebenenfalls Kontonummer und Bank der Ausstellerin oder des Ausstellers.

2

Stellt die Spielbank ihren Spielerinnen und Spielern Depots für Spielgewinne zur Verfügung, so registriert sie: a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Depotinhaberin oder des Depotinhabers;

b. Art und Nummer des Ausweises; c. Bezüge und Einzahlungen auf das Depot mit Datum und Uhrzeit.

3

Bei der Registrierung von Spielgewinnen hält die Spielbank folgende Daten fest:

Dienstleistungsgewerbe 14

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a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Gewinnerin oder des Gewinners;

b. Art und Nummer des Ausweises; c. die Höhe des Spielgewinns; d. die Herkunft der Spieleinsätze und die Tatsache des Spielgewinns.

4

Die Kommission legt allfällige zusätzliche Anforderungen an die Spielbanken fest.


Art. 35

Zugriffsrechte und Verwendung 1

Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten nach den Artikeln 31 und 34 regelt.

2

Sie darf die Daten nach Artikel 34 nur an die Kommission und an Behörden weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.


Art. 36

Aufbewahrungsdauer 1 Die Protokolle und Belege, die zur Bestimmung und Kontrolle des Bruttospielertrags dienen, sowie die Protokolle der Jackpotsystemprogrammierung sind während fünf Jahren nach Überweisung der Spielbankenabgabe an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die anderen Dokumente sind während mindestens zwölf Monaten aufzubewahren.

2

Die Protokolle nach Artikel 34 sind während zehn Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren.

3

Die Kommission kann für einzelne Protokolle andere Fristen festlegen.

4

Schreiben andere Bundesgesetze längere Fristen vor, so sind diese anwendbar.

3. Abschnitt: Sozialschutz

Art. 37

Sozialkonzept (Art. 14 Abs. 2 und Art. 22 SBG) 1

Die Spielbank erstellt ein Sozialkonzept und ergreift die entsprechenden Massnahmen bezüglich:

a. Prävention von Spielsucht; b. Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern; c. Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzepts betrauten Personals;

d. Erhebung von Daten betreffend die Spielsucht; e. Spielsperren.

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935.521

2

Für die Umsetzung des Sozialkonzepts arbeitet die Spielbank mit einer Suchtpräventionsstelle und einer Therapieeinrichtung zusammen. Sie kann sich dazu mit anderen Spielbanken oder mit Dritten zusammenschliessen.


Art. 38

Massnahmen der Prävention und Früherkennung 1

Im Rahmen der Prävention stellt die Spielbank leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen bereit über:

a. die Risiken des Spieles; b. Hilfsmassnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler; c. Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung.

2

Im Rahmen der Früherkennung legt sie die Beobachtungskriterien (Checkliste) fest, anhand derer spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler erkannt werden können, und ergreift die auf Grund dieser Kriterien notwendigen Massnahmen. Sie dokumentiert ihre Beobachtungen und die getroffenen Massnahmen.


Art. 39

Aus- und Weiterbildung 1

Die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen und die mit dem Spielbetrieb oder dessen Überwachung betrauten Personen müssen eine Grundausbildung und jährliche Weiterbildungskurse (Refresher) absolvieren.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die ihrer Funktion angemessene Ausbildung; die Ausbildung muss insbesondere die frühzeitige Erkennung spielsuchtgefährdeter Spieler und die Intervention gemäss den im Sozialkonzept vorgesehenen Verfahren ermöglichen.

3

Sie müssen spätestens sechs Monate nach Arbeitsbeginn die Grundausbildung absolviert haben. Sie erhalten dafür eine Bestätigung.

4

Für die Grundausbildung müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden.

5

Für die Weiterbildung des für das Sozialkonzept verantwortlichen Personals müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden; diese Weiterbildung umfasst insbesondere:

a. Erfahrungsaustausch; b. praxisbezogene Beratungen;

c. Praxisbegleitung.


Art. 40

Bericht 1 Die Spielbank reicht der Kommission jährlich einen detaillierten Bericht ein, der Informationen insbesondere über folgende Elemente enthält: a. die Aus- und Weiterbildung des Personals der Spielbanken; b. die Umsetzung der Massnahmen der Prävention;

Dienstleistungsgewerbe 16

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c. die Umsetzung der Früherkennung; d. die Anzahl Spielerinnen und Spieler, die an Suchtpräventionsstellen, Beratungsstellen oder Therapieeinrichtungen verwiesen wurden;

e. die Daten über Spielsperren sowie die monatliche Verteilung von Spielsperren und deren Aufhebungen.

2

Die im Bericht enthaltenen Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Spielerinnen und Spieler zulassen.


Art. 41

Spielverbote und Spielsperren (Art. 21 und 22 SBG)

1

Zur Umsetzung der Spielverbote nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c-f SBG registriert die Spielbank Name, Vorname, Adresse der Person sowie ihre das Spielverbot begründende Funktion.

2

Die Spielbank legt das Verfahren bei verhängten sowie bei selbstbeantragten Spielsperren fest. 3

Bei Spielsperren registriert die Spielbank: a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der gesperrten Person; b. die Art der Sperre; c. das Ausstellungsdatum der Sperre; d. die Begründung der Sperre.

4

Zusätzlich registriert sie bei Spielsperren nach Möglichkeit: a. die berufliche und familiäre Situation der Spielerin oder des Spielers; b. die Ereignisse, welche zur Spielsperre geführt haben, namentlich die Anzahl Besuche, Feststellungen über getätigte Einsätze, Meldungen und Auskünfte Dritter sowie Massnahmen, welche die Spielbank vor der Spielsperre getroffen hat; c. die nach dem Aussprechen der Spielsperre getroffenen Massnahmen wie Gespräche, Empfehlungen, finanzielle Unterstützung, Vermittlung von Beratungs- und Unterstützungsprogrammen sowie das Ergebnis dieser Massnahmen.

5

Die Spielbank registriert die von einer Spielsperre betroffenen Personen und macht deren Identität für die anderen Spielbanken zugänglich.


Art. 42

Aufhebung von Sperren 1

Die Spielbank, die die Spielsperre verhängt hat, entscheidet über deren Aufhebung; sie klärt vorgängig ab, ob der Grund für die Sperre nicht mehr besteht.

2

Sie legt das Verfahren zur Aufhebung von Spielsperren fest und berücksichtigt hierbei Folgendes:

a. Sie informiert die betroffene Person über das Verfahren.

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b. Sie lädt die betroffene Person mittels eines Schreibens zu einem Gespräch ein und verlangt von ihr die für die Beurteilung ihrer finanziellen Situation geeigneten Dokumente wie Betreibungsregisterauszug oder Lohnabrechnung.

c. Sie hält die Gespräche in einem Protokoll fest; dieses muss von der betroffenen Person unterzeichnet werden.

3

Sobald die Sperre aufgehoben ist, dürfen Daten über die betroffene Person nicht mehr für andere Spielbanken zugänglich sein.


Art. 43

Zugriffsrechte 1 Auf Daten nach den Artikeln 41 Absätze 3 und 4 und 42 Absätze 1 und 2 haben nur diejenigen Personen Zugriff, welche mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betraut sind. Die Spielbanken erstellen ein entsprechendes Reglement.

2

Anderen Spielbanken werden nur die Daten nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstaben a und b übermittelt oder zugänglich gemacht.

3

Zu Studien- und Weiterbildungszwecken sowie für Statistiken dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden.


Art. 44

Aufbewahrungsdauer Die Akten nach den Artikeln 41 Absätze 3 und 4 und 42 Absatz 2 Buchstabe c sind nach der Aufhebung der Spielsperre während fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, soweit andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorsehen. Die Kommission kann für einzelne Protokolle die Frist verkürzen oder bis auf zehn Jahre verlängern.


Art. 45

Zahlungsmittel 1 Die Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen ist in der Spielbank verboten.

2

Geldbezugsautomaten dürfen nur betrieben werden, wenn sie räumlich getrennt von den Spieltischen und Geldspielautomaten aufgestellt werden.

3

Die Benutzung von Kredit- und Debitkarten ist in der Spielbank gestattet. Nimmt die Spielbank eine Kredit- oder eine Debitkarte an, so dokumentiert sie die Transaktion.

4

Eine Spielbank, die Zahlungen mittels Kreditkarten akzeptiert, muss den Betrag spätestens am nächsten Bankarbeitstag nach der Transaktion einfordern.

Dienstleistungsgewerbe 18

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3. Kapitel: Spielangebot 1. Abschnitt: Tischspiele

Art. 46

Zulässiges Angebot

(Art. 4 Abs. 2 SBG) 1

Das Departement regelt, welche Arten von Tischspielen die Spielbanken anbieten dürfen.

2

Spielbanken mit einer Konzession B dürfen drei Arten von Tischspielen aus der Auswahl des Departementes anbieten.

2. Abschnitt: Glücksspielautomaten

Art. 47

Spielbanken mit einer Konzession A Spielbanken mit einer Konzession A dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 eine unbeschränkte Anzahl von Glücksspielautomaten betreiben.


Art. 48


16

Spielbanken mit einer Konzession B 1

Spielbanken mit einer Konzession B dürfen höchstens 250 Glücksspielautomaten betreiben; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.

2

Die Kommission kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen für zusätzliche Glücksspielautomaten erteilen.

3. Abschnitt: Jackpotsysteme17

Art. 49

18 Anzahl (Art. 8 SBG)

Spielbanken dürfen mehrere Jackpotsysteme betreiben.


Art. 50

Vernetzung (Art. 8 Abs. 1 SBG)

Die Vernetzung von Spielen zur Bildung von Jackpots zwischen Spielbanken ist nur Spielbanken mit einer Konzession A erlaubt.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

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4. Abschnitt: Spielturniere

Art. 51

1 Spielbanken dürfen Glücksspielturniere anbieten.

2

Organisiert eine Spielbank ein Spielturnier, so gilt die Differenz zwischen Einschreibegebühr und den ausgerichteten Preisen bei einem Überschuss als Bruttospielertrag.

3

Das Departement erlässt die Bestimmungen betreffend Spielturniere.

4. Kapitel: Spieleinsätze und -gewinne 1. Abschnitt: Tischspiele

Art. 52

Spielbanken mit einer Konzession A (Art. 26 SBG)

Für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession A ist der Einsatz nicht beschränkt. Die Spielbanken dürfen die Einsatzhöhe in ihren Spielregeln jedoch begrenzen.


Art. 53

Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 8 Abs. 2 und Art. 26 SBG) Das Departement legt die Höchsteinsätze für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession B fest.


Art. 54

Höchsteinsätze für Tischspiele 1

Die Höchsteinsätze werden für jede gebotene Gewinnmöglichkeit gemäss den Spielregeln festgelegt.

2

Bei Überschreiten der Höchsteinsätze werden die Einsätze auf den festgelegten Höchstwert reduziert.

2. Abschnitt: Glücksspielautomaten

Art. 55

Spielbanken mit einer Konzession A (Art. 26 SBG)

1

Der Einsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession A ist nicht beschränkt.

2

Der Höchstgewinn pro Spiel ist nicht beschränkt.

Dienstleistungsgewerbe 20

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Art. 56

Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 8 Abs. 2 und Art. 26 SBG) 1

Der Höchsteinsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession B ist auf 25 Franken pro Spiel beschränkt.

2

Der Höchstgewinn pro Spiel darf maximal 25 000 Franken betragen, allfällige Jackpotgewinne nicht eingeschlossen.

3. Abschnitt: Jackpotsysteme

Art. 57

1 In Spielbanken mit einer Konzession A ist die Jackpothöhe nicht begrenzt.

2

In Spielbanken mit einer Konzession B darf die Gesamtsumme aller Jackpots nicht mehr als 200 000 Franken betragen.19 4. Abschnitt: Spielregeln

Art. 58

Zuständigkeit 1 Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und Glücksspielautomaten und unterbreitet sie der Kommission zur Genehmigung.

2

Sie erstellt eine Kurzfassung der Spielregeln in leicht verständlicher Sprache für das betreffende Spiel und: a. legt sie im Tischspielbereich auf; b. bringt sie an jedem Glücksspielautomaten an; c. gibt sie auf Wunsch ab.

3

Das Departement kann Bestimmungen über die Spielregeln erlassen.


Art. 59

Handbuch
Die Spielbank reicht der Kommission für jedes Tischspiel ein Handbuch zur Genehmigung ein, aus welchem die Spielweise, der Spielablauf sowie die Verantwortlichkeiten beim Spiel hervorgehen.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

Spielbankenverordnung 21

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5. Kapitel: Abgrenzung Glücks- und Geschicklichkeitsspiele 1. Abschnitt: Nicht automatisierte Spiele

Art. 60

(Art. 3 Abs. 4 SBG)

1

Bestehen Zweifel, ob ein nicht automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel oder als Glücksspiel zu qualifizieren ist, so kann die Kommission um einen Entscheid angegangen werden oder von sich aus einen Entscheid fällen.

2

Die Kommission berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spiel zum Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt.

3

Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt.

2. Abschnitt: Automatisierte Spiele

Art. 61

Vorführungspflicht für Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten 1

Wer einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission vorführen.

2

Das Departement bestimmt, welche Unterlagen für die Vorführung einzureichen sind.

3

Die Kommission kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern und insbesondere weitere Testspiele unter Kostenfolge durchführen lassen.

4

Das Departement regelt das Verfahren zur Zertifizierung der Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS.

5

Die Kommission kann die Spielbanken oder die Lieferanten von Spieleinrichtungen verpflichten, ihr vor der Inbetriebnahme einen Glücksspielautomaten, ein EAKS oder ein Jackpotsystem unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


Art. 62

Ausnahmen Ein Geldspielautomat muss nicht vorgeführt werden, wenn: a. er für den Betrieb in den Spielbanken bestimmt ist und von einer vom Departement anerkannten Prüfstelle entsprechend dem Zertifizierungsverfahren zertifiziert wurde; oder

b. derselbe Geldspielautomat bereits vorgeführt wurde und die Betreiberin die Typen- und Softwareidentität mit dem vorgeführten Geldspielautomaten nachweisen kann.


Art. 63

Abgrenzungskriterien Das Departement legt die Kriterien fest, nach denen die Geschicklichkeitsspielautomaten von den Glücksspielautomaten abgegrenzt werden. Es berücksichtigt

Dienstleistungsgewerbe 22

935.521

dabei namentlich, ob die Entscheidung über den in Aussicht gestellten Geldgewinn oder anderen geldwerten Vorteil in unverkennbarer Weise von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt oder ob sie überwiegend auf Zufall beruht.


Art. 64

Entscheid 1 Die Kommission entscheidet auf Grund der Unterlagen, ob es sich beim vorgeführten Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- oder um einen Glücksspielautomaten handelt. Sie kann eine Überprüfung des Geldspielautomaten sowie der eingereichten Unterlagen anordnen.

2

Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spielautomat zum Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt.

3

Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt.

6. Kapitel:

Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS 1. Abschnitt: Inbetriebnahme (Art. 6 SBG)

Art. 65

Spieltechnische Anforderungen

1

Die Spielbank darf Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS nur in Betrieb nehmen, wenn diese den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.

2

Das Departement erlässt die spieltechnischen Vorschriften an Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS; es berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.


Art. 66

Konformitätserklärung (Art. 6 SBG)

Die Spielbank, welche Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme oder ein EAKS in Betrieb nimmt, reicht der Kommission eine Konformitätserklärung ein, in welcher sie bestätigt, dass die Tischspiele, Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme oder das EAKS den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.


Art. 67

Dokumentationspflicht 1 Vor der Inbetriebnahme eines Tischspiels, eines Glücksspielautomaten, eines Jackpotsystems oder eines EAKS reicht die Spielbank der Kommission Angaben und Unterlagen in einer Amtssprache oder in Englisch ein, die es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung der spieltechnischen Anforderungen zu überprüfen.

2

Das Departement regelt, welche Angaben und Unterlagen einzureichen sind.

3

Die Angaben und Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn die Spielbank nachweist, dass sie bereits früher eingereicht worden sind.

Spielbankenverordnung 23

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2. Abschnitt: Betrieb

Art. 68

Informationspflicht Die Spielbank reicht der Kommission eine Liste aller in Betrieb genommenen Tischspiele, aller an Glücksspielautomaten angebotenen Spiele, Jackpotsysteme und EAKS ein. Die Liste wird laufend aktualisiert.


Art. 69

Tischspiele 1 Der Tischspielbereich muss mindestens während der Hälfte der täglichen Spielbankenöffnungszeiten geöffnet sein.

1bis

Die Kommission kann Spielbanken mit einer Konzession B, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene Rentabilität erzielen, während 270 Tagen im Jahr Ausnahmen bewilligen.20 2

Die Spielbank muss während der gesamten täglichen Öffnungszeit des Tischspielbereichs mindestens zwei Drittel der angebotenen Tischspielarten spielbereit halten.

3

Alle angebotenen Tischspielarten müssen so oft spielbereit gehalten werden, dass die Voraussetzungen für einen sicheren Spielbetrieb gewährleistet bleiben.

4

Die Kommission kann der Spielbank den Betrieb der im Rahmen von Artikel 46 gestatteten Tischspiele untersagen, wenn die Spielbank keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden Spiele bietet.

5

Sie kann Einschränkungen des Automatenbereichs anordnen, um das vorschriftsgemässe Verhältnis zwischen Automaten- und Tischspielen aufrechtzuerhalten.


Art. 70

Glücksspielautomaten 1 Die Spielbank hinterlegt bei der Kommission eine Kopie der spielentscheidenden Hard- und Software jedes in Betrieb genommenen Glücksspielautomatentyps oder weist nach, dass bereits eine Kopie hinterlegt wurde.

2

Wird ein Glücksspielautomat ausgetauscht oder modifiziert, so hinterlegt die Spielbank bei der Kommission eine Kopie der aktuellen Hard- und Software.

3

Das Departement kann andere Vorschriften bezüglich der Hinterlegung der Kopien der Hard- und Software erlassen.


Art. 71

Sicherstellung des Jackpots Betreibt die Spielbank ein Jackpotsystem, so stellt sie vor dessen Inbetriebnahme sicher, dass die Jackpotsumme spätestens am übernächsten Bankarbeitstag der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Jackpots ausbezahlt oder überwiesen werden kann. Diese Bestimmung gilt auch, wenn Jackpotsysteme verschiedener Spielbanken 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4387). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 27).

Dienstleistungsgewerbe 24

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untereinander vernetzt werden. Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszubezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.


Art. 72

Ausführungsvorschriften Das Departement erlässt Vorschriften über den Betrieb von Tischspielen und
Glücksspielautomaten sowie über den Betrieb und die Vernetzung von Jackpotsystemen und EAKS.

7. Kapitel:

Jahresrechnung, Bilanzierungs- und Buchführungsvorschriften

Art. 73

Jahresrechnung 1 Die Spielbanken erstellen auf Ende jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung und reichen sie der Kommission ein.

2

Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, aus Angaben über die Eigenkapitalbewegungen, aus der Mittelflussrechnung und dem Anhang. Sie wird durch den Geschäftsbericht ergänzt. Dieser enthält auch Angaben über alle wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind.

3

Ist eine Spielbank mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals direkt oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften beteiligt oder übt sie auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus, so erstellt sie zusätzlich eine konsolidierte Jahresrechnung.


Art. 74

Rechnungslegung 1 Die Jahresrechnungen werden nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Spielbank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.

2

Die Spielbank und die Annexbetriebe wenden auf ihre Rechnungslegung folgende Rechnungslegungsnormen an: a. die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten (US GAAP); oder

b. die International Financial Reporting Standards (IFRS).

3

Die Kommission kann im Hinblick auf die Ermittlung und die Überprüfung des Bruttospielertrags für jeden Spieltyp die Form und den Inhalt der Daten bestimmen, die aufgezeichnet und an sie übergeben werden müssen.

4

Führt die Spielbank Annexbetriebe, so sind für den Spielbetrieb und die Annexbetriebe neben der Unternehmensrechnung separate Jahresrechnungen zu erstellen.

Für die Jahresrechnung der Annexbetriebe einer Spielbank kann die Kommission Erleichterungen bewilligen.

Spielbankenverordnung 25

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8. Kapitel: Revision

Art. 75

Prüfung 1 Die Spielbanken haben ihre Jahresrechnung jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200521 verfügen.22 1bis Die jährlichen Honorare aus Revisionsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen für die einzelnen Spielbanken und die mit ihnen durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 Prozent der gesamten Honorarsumme des Revisionsunternehmens nicht übersteigen.23 1ter

Als leitende Revisorinnen und Revisoren werden natürliche Personen zugelassen, die:

a. als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind;

b. über gründliche Kenntnisse des Spielbankengeschäfts und über Erfahrung in der Revision von Spielbankenunternehmen oder Unternehmen in einem anderen reglementierten Bereich verfügen.24 2

Die Kommission legt fest, welche zusätzlichen Kriterien die Revisionsstellen und die Hauptrevisoren erfüllen müssen.

3

Wenn eine Spielbank über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisionsabteilung verfügt, berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle.

4

Die Spielbank stellt der Revisionsstelle sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

5

Die Kommission kann ausserordentliche Revisionen anordnen.


Art. 76

Bericht 1 Die Revisionsstelle erstellt einen erläuternden Bericht zuhanden der Kommission.

2

Der erläuternde Bericht muss die allgemeine Vermögenslage der Spielbank klar erkennen lassen. Er hat festzustellen, ob die in der ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und die ausgewiesenen Eigenmittel vorhanden sind.

21 [AS

1992 1210]. Siehe heute: der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3).

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 3989).

23 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 3989).

24 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 3989).

Dienstleistungsgewerbe 26

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3

Die Revisionsstelle hat die Aktiven und Passiven selbständig zu bewerten.

4

Der Revisionsbericht hat neben den gesetzlichen Erfordernissen des Obligationenrechts25 zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:

a. Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen für eine Konzession; b. Zusammenstellung aller Risiken und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen; c. Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionalität der inneren Organisation der Spielbank unter Berücksichtigung der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Organisationsmassnahmen.

5

Die Kommission kann Mindestanforderungen an den Inhalt des Berichts festlegen.

9. Kapitel: Besteuerung 1. Abschnitt: Gegenstand und Abgabesatz

Art. 77

Steuerobjekt (Art. 40 SBG)

Steuerobjekt ist der Bruttospielertrag.


Art. 78

Bruttospielertrag der Spiele 1

Der Bruttospielertrag der Spiele ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den von der Spielbank rechtmässig ausbezahlten Gewinnen.

2

Als rechtmässig gilt ein Gewinn, der unter Einhaltung der Spielregeln, der technischen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde.

3

Die von der Spielbank bei Tischspielen erhobenen Kommissionen (droits de table) bei Baccara, Poker und den anderen Spielen sind Bestandteil des Bruttospielertrages.

4

Der Tronc (Trinkgelder) ist nicht Bestandteil des Bruttospielertrages. Er ist mit einer gesonderten Abrechnung zu erfassen und zu belegen.

5

Die Spielbanken legen die Verteilung des Tronc in einem Reglement fest. Sie teilen dieses Reglement den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Kommission mit.


Art. 79

Abrechnungen und Dokumentationspflicht bei Tischspielen 1

Die Spielbanken legen in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die Tischspiele fest. Sie unterbreiten es der Kommission zur Genehmigung.

2

Zur Überprüfung des Bruttospielertrags der Tischspiele erstellen die Spielbanken täglich Abrechnungen.

25 SR

220

Spielbankenverordnung 27

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3

Die Spielbanken erstellen jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellen sie der Kommission zu.

4

Die Kommission legt den Inhalt der Gesamtabrechnung sowie die Modalitäten der Übermittlung fest. Sie kann andere Periodizitäten für die Übermittlung der Gesamtabrechnung festlegen, wenn sie es für notwendig erachtet.

5

Die Spielbanken müssen die Gesamtabrechnungen während fünf Jahren nach Überweisung der Spielbankenabgabe aufbewahren, sofern andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorschreiben.


Art. 80

Dokumentationspflicht und Abrechnungen bei Glücksspielautomaten 1

Die Spielbanken legen in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die Glücksspielautomaten fest. Sie unterbreiten es der Kommission zur Genehmigung.

2

Zur Überprüfung des Bruttospielertrags protokollieren die Spielbanken täglich mittels des EAKS die nach den Bestimmungen der GSV26 zu erhebenden Daten. Die Aufbewahrung der Daten richtet sich nach Artikel 24.

3

Sie protokollieren mindestens einmal pro Monat die elektronischen, elektromechanischen und EAKS-Zählerstände. Sie registrieren Abweichungen gegenüber den Daten nach den Bestimmungen der GSV und melden sie der Kommission. Sie ermitteln zudem die Ursache für die Abweichungen und die korrekten Daten.

4

Sie erstellen jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellen sie der Kommission zu.

5

Die Kommission legt den Inhalt und die Modalitäten der Übermittlung fest.


Art. 81

Gratisspielmarken 1 Gibt eine Spielbank zu Werbezwecken Spielmarken gratis ab oder ermöglicht sie durch andere Mittel die unentgeltliche Teilnahme an Glücksspielen, so unterbreitet sie der Kommission ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Bruttospielertrag zur Genehmigung.

2

Die Kommission legt die Bedingungen der Gratisabgabe von Spielmarken fest.

3

Die unentgeltliche Teilnahme an Glücksspielen darf nicht mit der Leistung eines Eintrittspreises verbunden werden.


Art. 82


27

Abgabesatz für Spielbanken (Art. 41 Abs. 2 und 3 SBG) 1

Für Spielbanken beträgt der Basisabgabesatz 40 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben.

2

Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.

26 SR

935.521.21

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5037).

Dienstleistungsgewerbe 28

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Art. 83


28



Art. 84

Reduktion in den ersten vier Betriebsjahren (Art. 41 Abs. 4 SBG)

Die Rechtsnachfolge oder der Wechsel der Konzessionsinhaberin begründen keinen Anspruch auf die Reduktion nach Artikel 41 Absatz 4 SBG.


Art. 85

Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen oder gemeinnützige Zwecke (Art. 42 Abs. 1 SBG)

1

Von der Ermässigung nach Artikel 42 Absatz 1 SBG können Spielbanken mit einer Konzession B profitieren, die auf Grund ihrer Statuten, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder anderer verbindlicher Regelungen ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwenden.

2

Der Bundesrat legt die Abgabenermässigung in der Konzession fest; er berücksichtigt dabei die Statuten, die gesetzlichen Bestimmungen und die anderen verbindlichen Regelungen, auf Grund derer die Spielbank ihre Erträge für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke einsetzt, und hört zuvor den Standortkanton an.

3

Die Ermässigung entspricht dem tatsächlich aufgewendeten Betrag. Sie beträgt jedoch höchstens 25 Prozent der geschuldeten Abgabe. Der Bundesrat legt das Verfahren und die Art der Berechnung der Ermässigung in der Konzession fest. Er berücksichtigt insbesondere das Verhältnis zwischen dem Ertrag der Spielbank und dem Betrag, der in Projekte für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke investiert wird.

4

Als im öffentlichen Interesse der Region oder zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke gilt insbesondere die Unterstützung: a. der Kultur im weiteren Sinn wie die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen; b. des Sports und sportlicher Veranstaltungen; c. von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung;

d. des

Tourismus.

5

Bei der jährlichen definitiven Veranlagung prüft die Kommission, ob die Bedingungen für die Gewährung der Steuerermässigung weiterhin erfüllt sind.

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5037).

Spielbankenverordnung 29

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Art. 86

Vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 42 Abs. 2 SBG)

1

Von der Abgabeermässigung nach Artikel 42 Absatz 2 SBG können Spielbanken mit einer Konzession B profitieren, die in einer Standortregion angesiedelt sind, in welcher der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt, einen ausgeprägt saisonalen Charakter aufweist und die Spielbank direkt vom saisonalen Tourismus abhängig ist.

2

Der Bundesrat legt die Abgabeermässigung in der Konzession fest; er berücksichtigt dabei die Bedeutung sowie die Dauer der Touristensaison.

3

Er berücksichtigt auch die Dauer der Betriebsferien der Spielbanken mit einer Konzession B sowie die Art und Weise der Entlöhnung des Personals ausserhalb der Saison.

2. Abschnitt: Veranlagung und Erhebung

Art. 87

Abgabeperiode (Art. 44 SBG)

1

Die Kommission erhebt für jede Abgabeperiode die Spielbankenabgabe (Abgabe).

2

Die Abgabeperiode entspricht dem Kalenderjahr. Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe.

3

Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der unterjährigen Abgabeperiode.


Art. 88

Veranlagungsverfahren 1 Die Spielbank reicht der Kommission auf das Ende jedes Kalendermonats eine Monatsabrechnung über die im betreffenden Monat erzielten Bruttospielerträge ein.

2

Sie reicht der Kommission auf das Ende jedes Kalenderquartals und jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die im betreffenden Quartal bzw. in der Abgabeperiode erzielten Bruttospielerträge ein.

3

Die Kommission legt das Verfahren und die Anforderungen zur Sicherstellung einer vollständigen und exakten Abgabenerhebung fest. Sie bestimmt Form und Inhalt der Abgabeerklärungen sowie die Frist, innert welcher diese einzureichen sind.

4

Hat die Spielbank trotz Mahnung eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so bestimmt die Kommission den Bruttospielertrag und nimmt die amtliche Veranlagung vor. 5 Der Betrag für die Entschädigung der Kosten für die Abgabenerhebung entspricht 20 Prozent der nicht durch die Gebühren nach den Artikeln 112-117 gedeckten

Dienstleistungsgewerbe 30

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Kosten der Kommission. Er wird jährlich vom Betrag, der zu Gunsten des Ausgleichsfonds der AHV entrichtet wird, entnommen.

6

Sind durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten besondere Untersuchungsmassnahmen oder der Beizug von Sachverständigen erforderlich, so können die daraus resultierenden Kosten ganz oder teilweise der Spielbank auferlegt werden.

7

Das Departement kann das Veranlagungs- und das Erhebungsverfahren näher regeln.


Art. 89

Verjährung 1 Das Recht, eine Abgabe zu verlangen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Abgabeperiode. Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens nach Artikel 45 SBG.

2

Abgabeforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

3

Betreffend Stillstand und Unterbrechung der Verjährung sind die Artikel 120 und 121 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199029 über die direkte Bundessteuer sinngemäss anwendbar.


Art. 90

Fälligkeit und Entrichtung (Art. 44 SBG)

1

Die Abgabe ist jedes Jahr am 31. Januar fällig.

2

Die Abgabe wird von der Kommission erhoben und ist direkt dem Bund abzuliefern.


Art. 91

Akontozahlung (Art. 44 SBG)

1

Die Spielbanken leisten Akontozahlungen. Diese werden auf Grund der Quartalsabgabeerklärungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode erhoben. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den von der Kommission geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt.

2

Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig.

3

Die Akontozahlungen werden von der Kommission erhoben und sind direkt dem Bund abzuliefern.

4

Die geleisteten Akontozahlungen werden von der definitiv geschuldeten Abgabe abgezogen. Übersteigen die Akontozahlungen die geschuldete Abgabe, so wird der Überschuss an die Spielbank zurückerstattet.

29 SR

642.11

Spielbankenverordnung 31

935.521


Art. 92

Zinsen 1 Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.

2

Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt.

3

Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den vom Eidgenössischen Finanzdepartement in der Verordnung vom 10. Dezember 199230 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer festgelegten Sätzen.


Art. 93

Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe (Art. 44 Abs. 2 SBG)

Erhebt die Kommission auf Ersuchen eines Kantons auch die kantonale Abgabe, so gelten die Artikel 87-92 sinngemäss. Die Kommission überweist die kantonale Abgabe direkt dem Kanton.

3. Abschnitt: Verbuchung und Überweisung an die AHV

Art. 94

1 Das gestützt auf die Artikel 87-90 während eines Jahres erhobene Nettosteueraufkommen wird in der Finanzrechnung des Bundes als zweckgebundene Einnahmen zu Gunsten des Ausgleichsfonds der AHV verbucht.

2

Das Nettosteueraufkommen bezeichnet den Steuerbetrag abzüglich der Kosten für die Abgabenerhebung nach Artikel 88 Absatz 5 und der Rückerstattungszinse.

3

Der Bund überweist den Gesamtertrag nach Absatz 1 jeweils zu Beginn des übernächsten Jahres an den Ausgleichsfonds der AHV.

10. Kapitel: Kommission und Sekretariat 1. Abschnitt: Wahl, Organisation

Art. 95

Mitglieder der Kommission (Art. 46 SBG)

Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.


Art. 96

Aufgaben der Kommission (Art. 15 und 48 SBG)

1

Die Kommission erlässt die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen.

30 SR

642.124

Dienstleistungsgewerbe 32

935.521

2

In dringenden Fällen und wichtigen laufenden Geschäften kann der Präsident anstelle der Kommission verfügen.

3

Die Kommission kann das Sekretariat beauftragen, in weniger wichtigen laufenden Geschäften an ihrer Stelle zu verfügen und in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Massnahmen anzuordnen (Art. 50 Abs. 3 SBG).

4

Die Kommission gilt als spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 GwG31.


Art. 97

Organisation der Kommission (Art. 47 Abs. 1 SBG)

1

Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig.

2

Sie ist administrativ dem Generalsekretariat des Departementes zugeordnet; dieses stellt gegen Abgeltung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen der allgemeinen Bundesverwaltung die logistischen Dienstleistungen im Bereich Personal, Finanzen, Unterbringung, Ausrüstung und Informatik zur Verfügung.

3

Die Kommission ist bezüglich des Vollzugs der Spielbankengesetzgebung nicht an Weisungen des Departementes gebunden.


Art. 98

Anstellung des Sekretariatspersonals (Art. 47 Abs. 3 SBG)

1

Die Kommission stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariates an.

2

Das Arbeitsverhältnis des Personals des Sekretariates richtet sich nach dem Personalrecht des Bundes. Das Personal des Sekretariates wird mit öffentlichrechtlichen Verträgen angestellt.

3

Das Sekretariat untersteht nicht den plafonierten Personalbezügen des Bundes.


Art. 99

Aufgaben des Sekretariates 1

Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide.

2

Es verkehrt mit allen interessierten oder betroffenen Kreisen direkt, namentlich auch mit den Kantonen, mit Botschaften und Konsulaten, mit in- und ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen.


Art. 100

Rechnungswesen 1 Für das Rechnungswesen der Spielbankenkommission und ihres Sekretariates gelten die Erlasse über den Finanzhaushalt des Bundes.

2

Das Generalsekretariat des Departementes kann in seinem Budget einen Sammelkredit nach Artikel 20 Absatz 3 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200632

31 SR

955.0

32 SR

611.01

Spielbankenverordnung 33

935.521

einstellen. Es darf diesem Sach- und Personalausgaben der Spielbankenkommission und ihres Sekretariates belasten.33 2. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 101

Amtshilfe in der Schweiz 1

Die Kommission, das Sekretariat, die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden können einander Auskünfte und Unterlagen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

2

Die Kommission kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone Daten weitergeben. Sie gibt den Strafverfolgungsbehörden keine Daten weiter, wenn die ersuchende Behörde die Auskünfte direkt beim Betroffenen anfordern kann.


Art. 102

Internationale Amtshilfe

1

Die Kommission und das Sekretariat können ausländische Behörden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2

Die Kommission und das Sekretariat dürfen ausländischen Behörden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, unter Beachtung von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199234 über den Datenschutz Daten, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sichergestellt ist, dass: a. die ersuchenden ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind;

b. die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug der Glücksspielgesetzgebung verwenden und nicht an Dritte weiterleiten;

c. ausschliesslich Informationen mitgeteilt werden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung notwendig sind; d. keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden.

3

Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB), in Kraft seit

1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

34 SR

235.1

Dienstleistungsgewerbe 34

935.521

3. Abschnitt: Register

Art. 103

Zweck Die Kommission führt ein Register, das ihr die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erleichtern soll.


Art. 104

Inhalt des Registers

1

Das Register beinhaltet namentlich folgende Daten und Dokumente: a. die Angaben über die Spielbanken, ihre leitenden Organe, die mit der Geschäftsführung und der Revision einer Spielbank betrauten Personen sowie das leitende Personal der Spielbanken;

b. Listen mit persönlichen Angaben über das übrige in der Spielbank eingesetzte Personal;

c. Angaben über die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner nach Artikel 3;

d. Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten nach Artikel 4; e. Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den Spielbanken; f. Angaben über die Eigenmittel der Spielbanken und deren Herkunft sowie der mit ihr in Verbindung stehenden Unternehmen nach Artikel 2; g. Angaben darüber, mit welchen organisatorischen Mitteln die Spielbank die Einhaltung des SBG und seiner Vollzugserlasse gewährleistet; h.35 Angaben über die berufliche Ausbildung und die persönlichen Qualifikationen der mit der Geschäftsführung der Spielbanken betrauten Personen;

i. Erklärungen, Gesuche und Dokumente, welche die Spielbanken bei der Kommission eingereicht haben; j. die Spielertragsabrechnungen sowie weitere Unterlagen für die Bemessung der Spielbankenabgabe; k. die Jahresrechnungen, Revisions-, Kontroll- und Geschäftsberichte der Spielbanken;

l. Berichte über Kontrollen sowie Akten von Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren;

m. Entscheide im Zusammenhang mit Glücks- und Geschicklichkeitsspielen; n. Meldungen in- und ausländischer Behörden; o. Informationen aus den Konzessionsgesuchen; p. weitere Informationen, welche nach Auffassung der Kommission für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5545).

Spielbankenverordnung 35

935.521

2

Die Kommission darf Daten über Drittpersonen nur erfassen, wenn es der Zweck nach Artikel 103 verlangt. Als Drittpersonen gelten Einheiten, die keine Spielbanken sind, oder Personen, die weder Eigentümerin, Teilhaberin, Mitglied, Angestellte noch Hilfskraft einer Spielbank sind.


Art. 105

Aufbewahrungsdauer 1 Die Daten des Registers werden aufbewahrt, solange sie aktuell sind; namentlich werden die Daten über die Spielbanken aufbewahrt, solange diese über eine Konzession verfügen. Zehn Jahre nach Ablauf der Konzession müssen die Daten gelöscht werden.

2

Daten, die auf Grund von Mutationen nicht mehr aktuell sind oder eine Spielbank betreffen, welche keine Konzession mehr hat, werden während zehn Jahren ab der Mutation, dem Ablauf oder dem Entzug der Konzession aufbewahrt.

3

Wird vor Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 ein Verfahren eingeleitet, so werden die Daten erst nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

4

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 199836 über die Archivierung sind auf die Aufbewahrung von Daten anwendbar, die während des Verfahrens zur Konzessionserteilung gesammelt wurden.

11. Kapitel: Kosten, Aufsichtsabgabe und Gebühren 1. Abschnitt: Kosten der Kommission

Art. 106

1 Die Kosten der Kommission setzen sich zusammen aus den Ausgaben und einem Zuschlag, der die Aufwendungen anderer Dienststellen für die Kommission deckt.

Der Zuschlag wird vom Departement festgelegt und kann pauschal erhoben werden.

2

In den Kosten der Kommission sind enthalten: a. die

Aufsichtskosten;

b. die Kosten für verwaltungsstrafrechtliche Verfahren; c. die Kosten für die Abgabenerhebung nach Artikel 88 Absatz 5.

2. Abschnitt: Aufsichtskosten (Art. 53 SBG)

Art. 107

Die Aufsichtskosten werden durch die Aufsichtsabgaben der konzessionierten Spielbanken und durch Gebühren gedeckt.

36 SR

152.1

Dienstleistungsgewerbe 36

935.521

3. Abschnitt: Aufsichtsabgabe

Art. 108

Abgabepflicht Die Spielbanken haben eine jährliche Aufsichtsabgabe zu entrichten.


Art. 109

Bemessung 1 Die Aufsichtsabgabe deckt die gesamten Aufsichtskosten, soweit diese nicht durch die Gebühren gedeckt sind.

2

Sie wird im Verhältnis der im Laufe der vorhergehenden Abgabeperiode erzielten Bruttospielerträge der Spielbanken erhoben.

3

Im ersten Betriebsjahr ist der budgetierte Bruttospielertrag massgebend.


Art. 110

Erhebung 1 Die Aufsichtsabgabe wird auf der Grundlage der effektiven Kosten des Vorjahres erhoben.

2

Wird die Konzession nicht auf Beginn eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Aufsichtsabgabe im ersten Jahr pro rata temporis geschuldet.


Art. 111

Festsetzung Das Departement setzt auf Antrag der Kommission jedes Jahr mit Verfügung die
Höhe der Aufsichtsabgabe für jede Spielbank fest.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 112

Gebührenpflicht 1 Wer eine Dienstleistung der Kommission oder eine Verfügung im Zusammenhang mit dem Vollzug der Spielbankengesetzgebung beansprucht oder veranlasst, muss dafür Gebühren bezahlen.

2

Sind für eine Dienstleistung oder eine Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch, sofern die Kommission keine andere Kostenaufteilung festlegt.

3

Die Kommission kann für Gebühren Vorschüsse verlangen.

4

Sie kann für Auskünfte Gebühren erheben.


Art. 113

Bemessung (Art. 53 Abs. 3 SBG)

1

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis bemessen. Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 100 und 350 Franken pro Stunde, in

Spielbankenverordnung 37

935.521

Abhängigkeit der Funktionsstufe des ausführenden Personals und der Tatsache, ob ein Geschäft von der Kommission oder ihrem Sekretariat behandelt wird.

2

Die Kommission legt die Gebühren in einem Reglement fest.


Art. 114

Auslagen 1 Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

2

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich: a. Kosten für beigezogene Sachverständige; b. Reise- und Transportkosten; c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten.


Art. 115

Gebühr für ausserordentliche Untersuchungen Die Kommission kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, Gebühren erheben, sofern die Spielbank Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.


Art. 116

Gebührenzuschlag Die Kommission kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die: a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden; b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden.


Art. 117

Auskunft 1 Die Kommission erteilt auf Anfrage Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren.

2

Sie unterrichtet die Gebührenpflichtigen von Amtes wegen über die zu erwartenden Kosten, wo Treu und Glauben es gebieten, insbesondere bei Begehren um Feststellungsverfügungen oder bei besonders aufwändigen Dienstleistungen.

5. Abschnitt: Bezug

Art. 118

Fälligkeit und Zinsen 1

Die Aufsichtsabgaben und die Gebühren werden 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung fällig.

2

Die Zahlungsfrist beträgt zehn Tage ab Fälligkeit.

3

Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins geschuldet.

Dienstleistungsgewerbe 38

935.521

4

Auf zu viel bezogenen Abgaben oder Gebühren wird ein Rückerstattungszins gewährt.

5

Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den vom Eidgenössischen Finanzdepartement in der Verordnung vom 10. Dezember 199237 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer festgelegten Sätzen.


Art. 119

Verjährung 1 Die Abgaben- oder Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach dem Eintritt der Fälligkeit.

2

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabe- oder Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

12. Kapitel: Aufsicht und Beizug von Sachverständigen und kantonalen Behörden

Art. 120

Befugnisse (Art. 48 Abs. 3 und Art. 50 SBG) Die Kommission kann alle Massnahmen, die zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, anordnen. Sie kann insbesondere: a. Nachweise, Unterlagen und Informationen verlangen; b. Bücher und Geschäftsakten einsehen; c. Rechnungen, Bilanzen und Belege kontrollieren; d. technische Anlagen sowie Abrechnungs-, Kontroll- und Überwachungssysteme überprüfen;

e. Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme kontrollieren; f. Prüfungen veranlassen;

g. sichernde Massnahmen ergreifen; h. Beschlagnahmungen anordnen;

i. den Betrieb von Tischspielen, Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen untersagen.


Art. 121

Aufträge an Sachverständige (Art. 48 Abs. 3 Bst. b SBG) 1

Die Kommission kann Aufträge an Sachverständige erteilen.

2

Die Aufträge an die Sachverständigen erfolgen gestützt auf die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

37 SR

642.124

Spielbankenverordnung 39

935.521

3

Bei Aufträgen technischer Natur zieht die Kommission Stellen bei, die in der Schweiz nach Massgabe der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199638 akkreditiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

4

Sie ergreift Massnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausführung der Aufträge. Sie kann insbesondere die Sachverständigen aus- und weiterbilden.

5

Das Departement kann die für die Anerkennung ausländischer Institute verlangten Anforderungen festlegen.


Art. 122

Zusammenarbeit mit den Kantonen Die Kommission kann mit den Kantonen Vereinbarungen abschliessen über den Beizug kantonaler Sachverständiger, namentlich kantonaler Verwaltungs- und Untersuchungsorgane.


Art. 123

Meldepflicht der Sachverständigen Werden Verletzungen gesetzlicher Vorschriften oder sonstige Missstände festgestellt, so benachrichtigen die beigezogenen Sachverständigen oder die mit der Aufsicht über die Spielbanken betrauten kantonalen Behördenvertreter unverzüglich die Kommission.

13. Kapitel: …

Art. 124


39

14. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 125

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Spielbankenverordnung vom 23. Februar 200040 wird aufgehoben.


Art. 126

Übergangsbestimmungen über den Weiterbetrieb von bisherigen Geschicklichkeitsspielautomaten ausserhalb von Spielbanken 1

Werden vor dem 22. April 1998 als Geschicklichkeitsspielautomaten homologierte Automaten, die nach der neuen Gesetzgebung als Glücksspielautomaten gelten, im Rahmen von Artikel 60 SBG von den Kantonen zum Weiterbetrieb zugelassen, so dürfen diese nur bis zum 31. März 2005 am bisherigen Standort weiter betrieben werden.

38 SR

946.512

39 Aufgehoben durch Ziff. IV 80 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

40 [AS

2000 766, 2002 3954]

Dienstleistungsgewerbe 40

935.521

2

Die Reparatur sowie der Austausch oder der Ersatz in Betrieb stehender Glücksspielautomaten mit baugleichen Geräten sind zulässig, soweit die Massnahme zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dient.


Art. 127

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. November 2004 in Kraft.

2

Die Artikel 83, 88 Absatz 5 sowie 11. Kapitel, 1.-3. Abschnitt (Art. 106-111) treten rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.41 41 Diese

Bestimmungen

ersetzen die Art. 80 und 103-107 der Spielbankenverordnung vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 766).