01.01.2021 - * / In Kraft
01.09.2017 - 31.12.2020
01.08.2014 - 31.08.2017
01.10.2008 - 31.07.2014
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01.01.2008 - 30.09.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
01.08.2001 - 30.11.2007
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1

Verordnung

über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB) vom 27. Juni 2001 (Stand am 1. Oktober 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23 Absatz 1, 29 und 30 des Bundesgesetzes vom
21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Aufgaben der Organe, die für den Schutz von Personen
und Gebäuden im Sinne von Art. 22-24 BWIS verantwortlich sind.

2. Abschnitt: Organisation und Verantwortlichkeiten

Art. 2

Bundessicherheitsdienst 1 Der Bundessicherheitsdienst (Dienst) übt die Aufgaben im Sinn von Artikel 1 aus.

2

Er berät die Stellen, welche gemäss Artikel 23 Absatz 2 BWIS das Hausrecht über Gebäude ausüben, in denen Bundesbehörden untergebracht sind.

3

Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat er Kontakt zu den für die Sicherheit verantwortlichen kantonalen und kommunalen Instanzen, ausländischen Schutzorganisationen und privaten Sicherheitsfirmen. Er arbeitet zusammen mit Personen in den Verwaltungen, in der Armee und bei Privaten.


Art. 3

Einsatz privater Schutzdienste 1

Die in Artikel 23 Absatz 2 BWIS genannten Bundesstellen können für ihre Schutzaufgaben private Schutzdienste beiziehen.

AS 2001 1741 1 SR

120

120.72

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

120.72

2

Der Dienst kann private Schutzdienste einsetzen: a. für die Überwachung von Gebäuden des Bundes, wenn das eigene Personal verstärkt werden muss; b. für Anlässe des Bundes, gegebenenfalls zur Verstärkung der Polizei.

3

…2


Art. 4

Sicherheitsbeauftragte 1 Die zivilen Departemente, Gruppen und Ämter bezeichnen Sicherheitsbeauftragte und melden sie dem Dienst. Diesen Personen obliegen Sicherheitsaufgaben im Bereich von Personen- und Gebäudeschutz. Diese Sicherheitsaufgaben umfassen insbe- sondere: a. Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten aller Stufen in Sicherheitsfragen;

b. Förderung des Sicherheitsdenkens; c. Verbindung zu den vorgesetzten Stellen und zum Dienst; d. Erarbeitung des Sicherheitsdispositivs in Absprache mit dem Dienst; e. Beantragung und Koordination von Massnahmen und Kontrolle der Durchführung;

f. Meldung von Ereignissen und Vorkommnissen an die vorgesetzten Stellen sowie an den Dienst.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt seine Sicherheitsorganisation selber.


Art. 5

Verantwortlichkeiten für Sicherheitsmassnahmen 1

Die Vorgesetzten aller Stufen haben ihre Führungsverantwortung auch im Bereich der Sicherheitsmassnahmen wahrzunehmen und die Sicherheitsmassnahmen in ihrer Verwaltungseinheit durchzusetzen. Für die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich.

2

Bei Gefahr in Verzug kann der Dienst die unmittelbar notwendigen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden anordnen.

2

Aufgehoben durch Art. 17 der V vom 31. Okt. 2007 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (SR 124).

Sicherheitswesen in Bundesverantwortung 3

120.72

3. Abschnitt: Aufgaben

Art. 6

Personenschutz im Inland 1

Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: a. Eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier in Ausübung ihres Amtes;

b. Magistratspersonen des Bundes; c. Bedienstete des Bundes, die besonders gefährdet sind; d.3 Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völkerrechtlich geschützte Personen.

2

Er beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann, beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen.

3

Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen be- auftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht.

4

Sind zum Schutz von Personen nach Absatz 1 Buchstaben b-d bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann eine volle oder teilweise Übernahme der Kosten vornehmen.

5

Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 19994 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung).


Art. 7

Personenschutz im Ausland 1

Der Dienst sorgt für den Schutz der Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a-c auch im Ausland, wo er dies als notwendig erachtet. Er kann dazu bundeseigenes oder kantonales Personal einsetzen. Die Organisation des Schutzes der besonders gefährdeten, im Ausland weilenden Bediensteten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des VBS obliegt dem entsprechenden Departement.

2

Das von den Kantonen für den Personenschutz im Ausland zur Verfügung gestellte Personal bleibt dienstrechtlich während des Einsatzes für den Bund dem eigenen Kanton unterstellt. Operativ unterstehen die Polizeibeamten während des Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bundes 3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (SR 192.121).

4 SR

120.6

Sicherheit der Eidgenossenschaft 4

120.72

3

Die Entschädigung der Kantone durch den Bund richtet sich nach Artikel 3 der BWIS-Abgeltungsverordnung 5 . Wird die Schwelle von Artikel 3 Absatz 1 der BWIS-Abgeltungsverordnung nicht erreicht, vergütet der Bund den Kantonen die Gehaltskosten einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge und der Prämien der obligatorischen Berufsunfallversicherung für die Dauer des Einsatzes. Der Bund übernimmt ebenfalls die während des Einsatzes entstehenden ordentlichen Auslagen und Aufwendungen.


Art. 8

Verantwortlichkeit des Bundes für Personal im Zusammenhang mit Personenschutz im Ausland 1

Für Schäden, welche das Personal der Kantone in Ausübung der Tätigkeiten für den Bund Dritten zufügt, haftet der Bund nach dem Bundesgesetz vom 14. März 19586 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz).

2

Personenrisiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit im Ausland stehen, werden von den Kantonen versichert. Der Bund vergütet den Kantonen im gegenseitigen Einvernehmen die Kosten einer Versicherung für darüber hinausgehende besondere Risiken. Die Wahlbehörde wird ermächtigt, allfällige Zusatzversicherungen für das Bundespersonal abzuschliessen.


Art. 9

Gebäudeschutz 1 Der Dienst ist für die Gefährdungsbeurteilung im Bereich des Gebäudeschutzes zuständig und legt für die verschiedenen Risiken Gefährdungsstufen und Schutzziele fest. Bei Immobilien des EDA im Ausland erfolgt dies in Absprache mit dem EDA und dem Bundesamt für Bauten und Logistik. Der Dienst kontrolliert die umgesetzten, von den Departementen und Ämtern angeordneten baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen.

2

Er berät die Departemente und Ämter sowie die Baubehörden des Bundes in allen Fragen des Gebäudeschutzes.

3

Die Gefährdungsbeurteilung und sämtliche daraus folgenden Sicherheitsmassnahmen führen für ihre Gebäude eigenständig durch:

a. Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die mit ihnen verbundenen Anstalten, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Post;

b. Die Gerichte des Bundes; c. Das Parlament und dessen zuständige Gremien.

4

Das VBS entscheidet selbst über die Gebäudeschutzmassnahmen für die militärischen Anlagen, Objekte und Einrichtungen sowie die zivilen Gebäude im ausschliesslich vom VBS genutzten Verwaltungsbereich.

5 SR

120.6

6 SR

170.32

Sicherheitswesen in Bundesverantwortung 5

120.72


Art. 10

Bewachungsdienst und Alarmwesen 1

Der Dienst führt den Bewachungs- und Aufsichtsdienst der Bundesratssitze und anderer vom Bundesrat bezeichneter Verwaltungsgebäude. Im Bereich des Parlamentsgebäudes können die Eidgenössischen. Räte den Dienst mit dieser Aufgabe betrauen.

2

Er betreibt eine Alarmzentrale (24h-Betrieb), welche die eingehenden Alarme an die zuständigen Interventionsstellen weiterleitet, die ersten Einsätze koordiniert und den Kontakt zu wichtigen Entscheidungsträgern sicherstellt.


Art. 11

Ausweise für die Zutrittsberechtigung 1

Personen, welche in Bundesgebäuden tätig sind oder solche regelmässig aufsuchen, erhalten zum Nachweis ihrer Zutrittsberechtigung einen Ausweis. Dieser ist beim Betreten der Gebäude auf Verlangen vorzuweisen. Der Dienst erlässt die erforderlichen Weisungen.

2

Der Dienst kann Verwaltungseinheiten von der Ausweispflicht befreien, wenn eine Personalidentifikation nicht erforderlich ist. Ausserdem kann er den Ämtern eine anderweitige Nutzung des Ausweises gestatten, insbesondere für die Erfassung der Arbeitszeit.

3

Die für die Ausstellung des Personalausweises erforderlichen Daten werden von den Personaldiensten der betroffenen Verwaltungseinheiten geliefert. Alle Daten auf dem Personalausweis müssen dem Karteninhaber bekannt sein.

4

Die Personaldienste der betroffenen Verwaltungseinheiten sind für die Abgabe und den Rückzug der Personalausweise und insbesondere für deren Rücknahme bei Dienstaustritt verantwortlich. Sie führen eine Kontrolle über die abgegebenen Ausweise.

5

Das militärische Ausweiswesen wird durch das VBS geregelt.


Art. 12

Ausbildung 1 In seinem Zuständigkeitsbereich bildet der Dienst Sicherheitsbeauftragte, weitere mit Sicherheitsaufgaben betraute Personen des Bundes sowie gefährdete Personen für den Eigenschutz aus.

2

Für die Ausbildung von Personen, welche mit der Ausübung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, kann der Dienst mit den Bundesstellen und kantonalen Stellen ein Ausbildungskonzept erarbeiten.

4. Abschnitt: Informationsbearbeitung

Art. 13

Bearbeitung von Daten 1

Der Dienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende personenbezogene Daten bearbeiten:

Sicherheit der Eidgenossenschaft 6

120.72

a. Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen über sicherheitsrelevante Ereignisse;

b. Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen über gefährdete Personen; c. Daten, welche von den zu schützenden Personen, deren Familien, deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, von diplomatischen Vertretungen und internationalen Organisationen oder Sicherheitsdiensten übermittelt werden; d. Daten der verschiedenen Sicherheitsorgane, welche zur Ausarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen erforderlich sind.

2

Der Dienst führt eine ereignisbezogene Dokumentation sowie eine Datensammlung über gefährdete Personen, soweit es zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben nötig ist.

Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen werden gelöscht, sobald sie zur Erfüllung der Schutzaufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten über gefährdete Personen werden zwei Jahre nach Erlöschen des Schutzbedarfs vernichtet. Die Verwendung der Datensammlung im Einzelnen regelt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

3

Der Dienst kann an Behörden, die Personenschutz- und Gebäudeschutzaufgaben erfüllen, sowie an private Schutzdienste personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.


Art. 14

Geheimhaltungsvereinbarung Natürliche und juristische Personen, die als Geheimnisträger oder im Rahmen einer Auftragserteilung mit Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Dezember 19907 über die Klassifizierung und Behandlung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich in Berührung kommen, können zur Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet werden.


Art. 15


8

Videoüberwachung und -aufzeichnung 1

Der Dienst kann an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten Bildaufnahmeund Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um Gefahren zu erkennen für Personen und ihre Sachen, für Gebäude des Bundes sowie für ausländische Vertretungen und internationale Organisationen, sofern Letztere mit der Aufzeichnung von Daten einverstanden sind.

2

Der Dienst kann auf Veranlassung der Inhaber des Hausrechts bundeseigener Gebäude (Art. 23 Abs. 2 BWIS) innerhalb dieser Gebäude Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, soweit dies zum Schutz der Gebäude und ihrer Benützer erforderlich ist.

3

Sofern aufgezeichnete Bildsignale personenbezogene Daten enthalten, sind sie durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 20 7 [AS

1991 44, 1999 2424 Art. 27 Ziff. 1. AS 2007 3401 Art. 22 Abs. 1 Bst. a]. Siehe heute: die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (SR 510.411).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4295).

Sicherheitswesen in Bundesverantwortung 7

120.72

der Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz- und die Verordnung vom 26. September 200310 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung.

4

Aufgezeichnete Bildsignale sind auf Antrag von Strafverfolgungs-, Zivil- oder Verwaltungsbehörden sicherzustellen. Wenn sie personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur gestützt auf eine richterliche Verfügung im Rahmen von straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren herausgegeben werden.

5

Aufgezeichnete Bildsignale, die personenbezogene Daten enthalten, müssen beim Dienst spätestens 14 Tage nach ihrer Aufzeichnung auch dann vernichtet werden, wenn sie sichergestellt wurden.

6

Eine Weisung des Dienstes regelt die Einzelheiten, namentlich wie aufgezeichnete Bildsignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.


Art. 16

Archivierung 1 Nicht mehr benötigte Daten werden dem Bundesarchiv gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 199811 über die Archivierung ungeachtet anderer Löschungsvorschriften zur Archivierung angeboten.

2

Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

9 SR

235.11

10 SR

172.010.58

11 SR

152.1

Sicherheit der Eidgenossenschaft 8

120.72