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1

Verordnung
über die Personenbeförderungskonzession
(VPK)

vom 25. November 1998 (Stand am 29. August 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni
19931,
auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 29. März 19502 über die
Trolleybusunternehmungen
und auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19753 über die
Binnenschiffahrt,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für die
regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mittels Eisenbahnen und
anderen spurgeführten Verkehrsmitteln sowie Trolleybussen, Automobilen und
Schiffen. Sie regelt auch die Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal.


Art. 2

Regelmässigkeit

1 Fahrten gelten als regelmässig, wenn sie zwischen den gleichen Orten in Abständen von höchstens 15 Tagen mehr als zweimal durchgeführt werden.

2 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn
sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden.


Art. 3

Gewerbsmässigkeit

1 Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen
Erfolg zu erzielen.

2 Als wirtschaftlicher Erfolg gilt jede Entgegennahme von Geld oder Naturalleistungen oder das Erlangen anderer geschäftlicher Vorteile.

3 Die Fahrten gelten auch dann als gewerbsmässig, wenn sie nicht öffentlich sind.

AS 1999 721

1

SR 744.10

2

SR 744.21

3

SR 747.201

744.11

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 2

744.11

2. Kapitel: Personenbeförderungsregal 1. Abschnitt: Umfang

Art. 4

Grundsatz

1 Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, kann durch
Konzessionen oder Bewilligungen an natürliche und juristische Personen verliehen
werden.

2 Die Konzession oder Bewilligung lautet auf eine oder mehrere Linien. Als Linie
gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichem Anfangs- und Endpunkt, eingeschlossen einzelne Verstärkungs-, Früh- und Spätkurse auf Teilstrecken.
Als Anfangs- und Endpunkte gelten auch Knotenpunkte und Punkte, an denen die
Erschliessungsfunktion ändert. Angebote mit unterschiedlicher Erschliessungsfunktion auf derselben Strecke gelten je als eigene Linie.

3 Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung innerhalb eines
bestimmten Gebietes können Gebietskonzessionen und -bewilligungen erteilt werden.

4 Die Konzession oder Bewilligung legt fest, mit welchen Verkehrsmitteln und,
wenn das Angebot eine Ergänzung zu bereits bestehenden Konzessionen darstellt, in
welchem zeitlichen Rahmen die Personenbeförderung erfolgt.


Art. 5

Konzessionspflicht

Eine Konzession ist erforderlich für den Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und für die linienverkehrsähnlichen Fahrten, die weder bewilligungspflichtig noch vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind. Eine Konzession
kann auch für Fahrten erteilt werden, bei denen ein öffentliches Interesse besteht,
das Angebot den Grundpflichten nach Artikel 23 zu unterstellen.


Art. 6

Bewilligungspflicht

1 Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im ausschliesslich
grenzüberschreitenden Verkehr ist eine eidgenössische Bewilligung erforderlich.

2 Eine kantonale Bewilligung ist erforderlich für: a.

Fahrten, die innerhalb eines Jahres während höchstens acht aufeinanderfolgenden Wochen angeboten werden; b.

Bedarfsverkehr mit Strassenfahrzeugen, wenn die Fahrten keine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember
19954 haben;

c.

linienverkehrsähnliche Fahrten, wenn die Fahrten keine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 1995 haben; d.

Schülertransporte;

4 SR

742.101.1

Personenbeförderungskonzession 3

744.11

e.

Arbeitnehmertransporte; f.

Werkverkehr;

g.

Fahrten im Rahmen eines Hilfsbetriebes; h.

Einwegfahrten;

i.

Pendelfahrten mit Unterbringung.


Art. 7

Ausnahmen

1 Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen: a.

Behindertentransporte; b.

die Beförderung von Angehörigen der Armee; c.

der Mitfahrerverkehr, wenn die öffentlichen Transportunternehmungen
keine oder keine genügenden Verkehrsverbindungen anbieten; d.

der Gelegenheitsverkehr; e.

die Personenbeförderung mit Fahrzeugen und Schiffen ohne motorischen
Antrieb.

2 Im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr sind zudem ausgenommen: a.

die Sonderformen des Linienverkehrs; b.

Fahrten mit weniger als neun Fahrgästen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrten, welche bestehenden Fahrten oder
Fahrtenketten des Linienverkehrs vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet
sind.


Art. 8

Regalunterstellung

In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt), ob und in
welcher Weise ein Transportdienst unter das Personenbeförderungsregal fällt.

2. Abschnitt: Arten der Personenbeförderung

Art. 9

Linienverkehr

1 Als Linienverkehr gilt die regelmässige, fahrplanmässige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan
festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Als Linienverkehr gilt
auch der Bedarfsverkehr.

2 Bedarfsverkehr ist Linienverkehr, bei dem die öffentlich publizierten Fahrten nur
bei genügender Nachfrage durchgeführt werden.

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 4

744.11


Art. 10

Linienverkehrsähnliche Fahrten 1 Als linienverkehrsähnlich gelten Fahrten, bei denen Reisende gesammelt oder
bestimmte Reiseziele angekündigt werden, insbesondere Fahrten auf Verlangen und
Sammelfahrten.

2 Fahrten auf Verlangen werden innerhalb eines bestimmten Gebietes auf beliebigen
Strecken, ohne Fahrplan und nur auf spezielles Verlangen von Reisenden durchgeführt.

3 Sammelfahrten werden innerhalb eines definierten Gebietes zu festgelegten,
öffentlich publizierten Zeiten ab einer bestimmten Haltestelle an den Zielort der
Fahrgäste oder vom Ausgangspunkt der Fahrgäste zu einer bestimmten Haltestelle
durchgeführt.


Art. 11

Sonderformen des Linienverkehrs Als Sonderformen des Linienverkehrs gelten die regelmässige Beförderung
bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste. Darunter
fallen:

a.

Schülertransporte: Transporte von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden zwischen Wohnort und Lehranstalt; b.

Arbeitnehmertransporte: Transporte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsort; c.

Werkverkehr: Fahrten, die eine natürliche oder juristische Person als
Nebentätigkeit ohne Erwerbszweck mit eigenen Fahrzeugen und eigenem
Personal durchführt;

d.

Fahrten im Rahmen eines Hilfsbetriebes: Fahrten, die von einem Nichttransportbetrieb oder auf dessen Rechnung oder Veranlassung für die Kundschaft, die Belegschaft, Mitglieder oder für Besucher durchgeführt werden; e.

Mitfahrerverkehr: Fahrten, bei denen der Führer oder die Führerin eines
Fahrzeuges oder Schiffes regelmässig und gegen Entgelt Personen auf
bestimmten Strecken mitführt; f.

Behindertentransporte; g.

die Beförderung von Angehörigen der Armee; h.

Einwegfahrt: die regelmässige Beförderung einer im voraus gebildeten Reisegruppe in einer Richtung auf einer bestimmten Strecke; i.

Pendelfahrten mit Unterbringung: Fahrten des touristischen Verkehrs mit
denen im Voraus gebildete Reisegruppen an einem gemeinsamen Reiseziel
abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt der gleichen Unternehmung
an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgeführt werden, sofern für mindestens 4/5 der Fahrgäste neben der Beförderungsleistung im Rahmen eines
Angebotspaketes die Unterbringung am Zielort während mindestens zwei
Nächten vorgesehen ist.

Personenbeförderungskonzession 5

744.11


Art. 12

Gelegenheitsverkehr

1 Als Gelegenheitsverkehr gelten Rundfahrten und alle übrigen regelmässigen und
gewerbsmässigen Fahrten, die nicht unter den Linienverkehr einschliesslich linienverkehrsähnliche Fahrten und Sonderformen des Linienverkehrs fallen und bei
denen vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden, die auf Initiative eines
Auftraggebers oder der Transportunternehmung selbst gebildet wurden.

2 Bei Rundfahrten werden mit der gleichen Fahrt eine oder mehrere vorab gebildete
Fahrgastgruppen befördert und jede Gruppe mit dem gleichen Fahrzeug an ihren
Ausgangspunkt zurückgebracht.

3. Kapitel: Konzessionen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 13

Erteilung und Erneuerung 1 Eine Konzession kann erteilt oder erneuert werden, wenn die auf der Grundlage
der Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich
befriedigt werden kann. Insbesondere dürfen keine wesentlichen Interessen der
Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen.

2 Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn: a.

eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird; oder b.

zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen
keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen,
insbesondere:
1.

keine bestehenden, nach diesem Kapitel oder nach der Luftseilbahnkonzessionsverordnung vom 8. November 19785 konzessionierten Verkehrsangebote in ihrem Bestand gefährdet werden, 2.

keine von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Verkehrsangebote wesentlich konkurrenziert werden, 3.

keine Verlagerung vom Schienenverkehr zum Strassenverkehr stattfindet, welche von Bund und Kantonen nicht gebilligt wird.

3 Erhöht sich durch eine neue Linie, welche keine wichtige neue Verkehrsverbindung darstellt, der Abgeltungsbedarf einer bestehenden Linie, so kann diese von
jener eine jährliche Ausgleichszahlung verlangen.

4 Die ersuchende Unternehmung muss über die Konzessionen und Bewilligungen
verfügen, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind. Sie muss für
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten.

5 Bei der Konzessionserteilung ist die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen.

5 SR

743.11

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 6

744.11


Art. 14

Dauer

Die Konzession wird in der Regel für zehn Jahre erteilt. Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Dauer entsprechend angepasst werden, sie beträgt
jedoch höchstens 25 Jahre.


Art. 15

Übertragung und Betriebsvertrag 1 Die Konzession kann auf Gesuch und mit schriftlicher Einwilligung der konzessionierten Unternehmung auf eine Drittperson übertragen werden.

2 Einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem
Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen werden. Die konzessionierte Unternehmung haftet dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten.

3 Betriebsverträge sind dem Bundesamt zur Kenntnisnahme zuzustellen.


Art. 16

Änderung

1 Soweit wesentliche öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann die Konzession
während ihrer Dauer angepasst werden. Als wesentliches öffentliches Interesse gilt
insbesondere die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse.

2 Wird eine Konzession aus Gründen geändert, für die der Betroffene nicht einzustehen hat, so muss der Bund für nachgewiesenen Schaden aus dem Widerruf bestehender Rechte eine angemessene Entschädigung leisten. Der Bund kann auf Dritte
zurückgreifen, die die Änderung veranlasst haben.

3 Wünscht die konzessionierte Unternehmung eine Änderung der Konzession, so hat
sie ein begründetes Gesuch einzureichen.

4 Artikel 13 ist sinngemäss anwendbar.

5 Während höchstens einem Jahr darf die Verkehrsleistung ganz oder teilweise mit
einem anderen als in der Konzession oder Bewilligung vorgesehenen Verkehrsmittel
ausgeführt werden, ohne dass die Konzession oder Bewilligung geändert werden
muss. Das Bundesamt ist davon in Kenntnis zu setzen.


Art. 17

Verzicht

Will die Inhaberin oder der Inhaber einer Konzession auf diese verzichten, so hat sie
oder er ein Gesuch um Aufhebung der Konzession einzureichen. Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf die konzessionierte Unternehmung vor Aufhebung der Konzession den Betrieb nicht einstellen.


Art. 18

Widerruf

1 Die Konzession kann jederzeit teilweise oder vollständig widerrufen werden,
wenn:

a.

wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen; b.

die Konzessionsvoraussetzungen weggefallen sind;

Personenbeförderungskonzession 7

744.11

c.

die Unternehmung die ihr verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt; d.

die Unternehmung ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzt.

2 Als wesentliches öffentliches Interesse gilt insbesondere die zweckmässige und
wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, beispielsweise die Übertragung einer Linie auf eine andere Unternehmung im Rahmen des Bestellverfahrens
nach der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19956 oder eines gleichwertigen
Verfahrens, oder die Gründung regionaler Verkehrsbetriebe.

3 Wird eine Konzession aus Gründen widerrufen, für die der Betroffene nicht einzustehen hat, so leistet der Bund für nachgewiesenen Schaden eine angemessene Entschädigung. Der Bund kann auf Dritte zurückgreifen, die den Widerruf veranlasst
haben.

4 Der konzessionierten Unternehmung ist das rechtliche Gehör zu gewähren.


Art. 19

Amtliche Bezeichnung

Das Bundesamt legt nach Rücksprache mit der Unternehmung deren amtliche
Bezeichnung und Initialen fest. Diese sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen
verbindlich.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 20

Konzessionsgesuche

1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der Konzession
sind in fünffacher Ausfertigung dem Bundesamt frühestens zehn und spätestens drei,
bei grenzüberschreitenden Fahrten vier Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die
Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen.

2 Die Gesuche haben die im Anhang genannten Angaben zu enthalten.

3 Bei Erneuerungen kann das Bundesamt auf einzelne Dokumente verzichten.

4 Wird die Konzession von einer Unternehmung beantragt, welche die Personenbeförderung auf einer zu konzessionierenden Eisenbahninfrastruktur vornehmen will,
auf der kein Netzzugang gewährt werden muss, finden die Verfahrensbestimmungen
der Verordnung vom 25. November 19987 über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen Anwendung.


Art. 21

Vernehmlassungsverfahren 1 Vor der Erteilung einer Konzession sind die betroffenen Kantone, Verkehrsverbünde und öffentlichen Transportunternehmungen, einschliesslich Infrastrukturbe6 SR

742.101.1

7 SR

742.121

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 8

744.11

treiberinnen, anzuhören. Sie sind ebenfalls anzuhören bei Übertragung, Änderung,
Erneuerung, Verzicht und Widerruf der Konzession.

2 Das Anhören von anderen Behörden und interessierten Kreisen im Kanton ist
Sache der Kantone.


Art. 22

Fahrbetrieb

Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Konzession erteilt ist und
die notwendigen kantonalen Bewilligungen vorliegen.

3. Abschnitt: Rechtsstellung der Unternehmung

Art. 23

Grundpflichten

1 Die Unternehmung ist verpflichtet, das in der Konzession oder Bewilligung
umschriebene Angebot während der ganzen Gültigkeitsdauer zu erbringen.

2

Die Transportpflicht, die Tarifpflicht und die Fahrplanpflicht richten sich nach dem Transportgesetz vom 4. Oktober 19858 und nach der Fahrplanverordnung vom
25. November 1998.9


Art. 24

Buchführung und Auskunftspflicht Die Unternehmung ist verpflichtet, jährlich einen Geschäftsbericht im Sinne der
Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sowie für ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich eine Betriebsrechnung und statistische Unterlagen nach den
Weisungen des Bundesamts zu erstellen und sie diesem vorzulegen.

4. Abschnitt: Technische Vorschriften

Art. 25

Grundsatz

Die technischen Vorschriften und die für die Kontrolle zuständigen Stellen richten
sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Für Strassenfahrzeuge im
konzessionierten Betrieb gelten darüber hinaus und davon abweichend die folgenden Vorschriften.


Art. 26

Zulassung und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge 1 Fahrzeuge dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das Bundesamt sie
kontrolliert und ihre Eignung schriftlich bestätigt hat.

2 Die konzessionierte Unternehmung hat die zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der
Konzession erforderlichen Fahrzeuge in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten.

8 SR

742.40.

9 SR

742.151.4.

Personenbeförderungskonzession 9

744.11

3 Sie muss über die nötige Zahl von Ersatzfahrzeugen verfügen. Mehrere konzessionierte Unternehmungen können Ersatzfahrzeuge gemeinsam benützen.


Art. 27

Nachprüfung, Instandhaltung und Kontrolle der Fahrzeuge 1 Alle im konzessionierten Betrieb verwendeten Fahrzeuge sind ständig in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand zu halten. Sie unterliegen der periodischen Nachprüfung nach der Verordnung vom 19. Juni 199510 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge.

2 Lässt es die konzessionierte Unternehmung an der Kontrolle und Instandhaltung
der Fahrzeuge fehlen, so kann das Bundesamt ausserordentliche Revisionen und
Reparaturen auf Kosten der konzessionierten Unternehmung anordnen.


Art. 28

Fahrzeugwechsel, Änderungen und Beanstandung Fahrzeugwechsel, Änderungen und polizeiliche Beanstandungen an Fahrzeugen sind
dem Bundesamt unverzüglich zu melden.


Art. 29

Nachträgliche Änderungen an Fahrzeugen Die zuständige Behörde kann Änderungen oder Ergänzungen an zugelassenen Fahrzeugen anordnen, wenn die Verkehrssicherheit oder andere wichtige Gründe es
erfordern.

5. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 30

Departement

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erteilt und widerruft die Konzessionen.


Art. 31

Bundesamt

1 Das Bundesamt :

a.

führt das Vernehmlassungsverfahren durch und sorgt für die verwaltungsinterne Koordination; b.

erneuert, überträgt, ändert Konzessionen, dehnt sie aus und hebt sie auf; c.

beaufsichtigt den Betrieb und die Geschäftsführung der konzessionierten
Unternehmungen;

d.

entscheidet über Betriebseinstellungen (Art. 17).

2 Für Strassenfahrzeuge kann das Bundesamt die vorgeschriebenen Nachprüfungen
Institutionen, Betrieben oder Organisationen übertragen, welche für die vorschrifts10 SR

741.41

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 10

744.11

gemässe Durchführung Gewähr bieten. Diese erstatten dem Bundesamt Bericht über
die vorgenommenen Nachprüfungen.

4. Kapitel: Kantonale Bewilligungen

Art. 32

Erteilung und Erneuerung 1 Eine Bewilligung wird erteilt oder erneuert, wenn: a.

kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand
gefährdet wird;

b.

kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge
mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkurrenziert wird; c. keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen; und

d.

die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.

2 Für Fahrten, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist die Bewilligung durch den
Kanton zu erteilen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt befindet. Die
betroffenen Kantone sind anzuhören. In Streitfällen entscheidet das Bundesamt.


Art. 33

Dauer

Eine Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.


Art. 34

Übertragung, Änderung und Verzicht 1 Die Bewilligung kann auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers übertragen oder
geändert werden.

2 Die Inhaberin oder der Inhaber kann mit Meldung an den Kanton jederzeit auf die
Bewilligung verzichten.


Art. 35

Widerruf

Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn: a.

ihre Voraussetzungen weggefallen sind; b.

Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt werden.


Art. 36

Kantonale Vorschriften Die Kantone erlassen ergänzende Vorschriften über das Bewilligungsverfahren und
bestimmen insbesondere die zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden. Sie
legen die Gebühren fest.

Personenbeförderungskonzession 11

744.11

5. Kapitel: Eidgenössische Bewilligungen

Art. 37

Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung ist erforderlich für: a.

grenzüberschreitenden Linienverkehr; b.

grenzüberschreitende linienverkehrsähnliche Fahrten; c.

grenzüberschreitende Pendelfahrten, sofern keine Unterbringung am Zielort
für mindestens 4/5 der Fahrgäste und während mindestens zwei Nächten vorgesehen ist.


Art. 38

Kabotageverbot

Mit Bewilligungen nach diesem Kapitel dürfen Personen nicht ausschliesslich
innerhalb der Schweiz befördert werden.


Art. 39

Fahrtenblatt im Strassenverkehr 1 Bei den grenzüberschreitenden Pendelfahrten mit Unterbringung und beim grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Strassenfahrzeugen ist ein Fahrtenblatt
mit der zugehörigen Übersetzungssammlung mitzuführen. Es muss jeweils vor
Antritt der Fahrt ausgefüllt werden.

2 Das Fahrtenblatt wird vom Bundesamt herausgegeben und enthält mindestens folgende Angaben: a.

Art des Verkehrsdienstes; b.

Hauptstrecke;

c.

bei Pendelfahrten mit Unterbringung die Dauer des Aufenthalts, die Tage
der Abfahrt und der Rückkehr sowie die Ausgangs- und Zielorte; d.

das oder die beteiligten Verkehrsunternehmen.


Art. 40

Erteilung

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass: a.

die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist; b.

der Verkehrsdienst das Bestehen der bereits bewilligten Liniendienste nicht
unmittelbar gefährdet, ausser es handle sich um Liniendienste des Strassenverkehrs, die nur von einer einzigen Verkehrsunternehmung bzw. einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmungen erbracht werden; c.

der Verkehrsdienst einen vergleichbaren Eisenbahndienst auf entsprechenden Linien oder Linienabschnitten nicht ernsthaft konkurrenziert; d.

nicht nur die einträglichsten Kurse angeboten werden; e.

die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die der Transportunternehmung unmittelbar zur Verfügung stehen.

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 12

744.11

2 Die Bewilligungsbehörde kann eine Bankgarantie bis zu 50 000 Franken verlangen. Diese dient der Deckung allfälliger Ansprüche von Reisenden oder des Bundesamts.

3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 20.


Art. 41

Dauer

Die Bewilligung wird für den Linienverkehr für höchstens fünf Jahre und für die
übrigen Verkehrsdienste für höchstens zwei Jahre erteilt.


Art. 42

Erneuerung und Änderung Die Erneuerung und die Änderung einer Bewilligung richten sich sinngemäss nach
Artikel 40.


Art. 43

Bewilligungsinhaberin Die Bewilligung wird auf den Namen der Verkehrsunternehmung ausgestellt. Sie ist
nicht übertragbar. Die Unternehmung, welche die Bewilligung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch im Einverständnis mit dem Bundesamt durch eine
andere Unternehmung durchführen lassen, sofern dies in der Bewilligung vorgesehen ist.


Art. 44

Verzicht

1 Die Bewilligungsinhaberin kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten.

2 Der Verzicht auf Linienverkehr wird drei Monate, nachdem die Bewilligungsbehörde die Verzichterklärung erhalten hat, wirksam.

3 Wird der Verzicht mit fehlender Nachfrage begründet, so beträgt die Frist einen
Monat.

4 Der Verzicht auf Pendelverkehr ohne Unterbringung wird auf den Zeitpunkt wirksam, den die Bewilligungsinhaberin der Bewilligunsbehörde in ihrer Verzichtserklärung nennt.


Art. 45

Widerruf

Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn: a.

ihre Voraussetzungen weggefallen sind; b.

Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt werden.


Art. 46

Grundpflichten, Buchführung und Auskunftspflicht Die Rechtsstellung der Unternehmung richtet sich sinngemäss nach Artikel 23 und
24.

Personenbeförderungskonzession 13

744.11


Art. 47

Zuständigkeit und Verfahren 1 Soweit internationale Abkommen nichts anderes bestimmen, ist das Departement
zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung.

2 Soweit internationale Abkommen nichts anderes bestimmen, ist das Bundesamt
zuständig für die Erneuerung, die Änderung und Ergänzung der Bewilligung.

3 Das Bundesamt kann vor der Erteilung einer Bewilligung die betroffenen Kantone,
Verkehrsverbünde und öffentlichen Transportunternehmungen (einschliesslich
Infrastrukturbetreiberinnen) anhören.

6. Kapitel: Mitwirkung und Verzeichnis

Art. 48

Auskunftspflicht, Zutrittsrecht, Meldepflicht 1 Wer regelmässig und gewerbsmässig Personen befördert, hat dem Bundesamt Auskunft über seinen Betrieb zu erteilen.

2 Dem Bundesamt ist jederzeit freie Fahrt und Zutritt zu den Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeugen und Schiffen zu gewähren.

3 Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 200011.12

Art. 49

Verzeichnis, Veröffentlichung 1 Das Verzeichnis der Konzessionen und Bewilligungen des Bundes und die Verzeichnisse der kantonalen Bewilligungen sind öffentlich.

2 Die Verzeichnisse enthalten Namen und Adressen der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie Inhalt und Dauer der jeweiligen Konzession oder Bewilligung.

3 Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte, und bei Angeboten,
welche Abgeltungen der öffentlichen Hand erhalten, auch finanzielle Detailwerte,
dürfen pro Linie oder Konzession publiziert werden.

7. Kapitel: Strafverfolgung

Art. 50

1 Das Bundesamt ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung wegen Verletzung des Personenbeförderungsregals oder Nichteinholung einer Bewilligung.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz13.

11 SR

742.161

12 Fassung

gemäss Anhang Ziff. II 5 der Unfalluntersuchungsverordnung vom 25. Juni 1999, in Kraft seit dem 1. Okt. 2000 (SR 742.161).

13 SR

313.0

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 14

744.11

8. Kapitel: Gebühren

Art. 51

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November
1998.14

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 52

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a.

Die Automobilkonzessionsverordnung vom 18. Dezember 1995;15 b.

Die Verordnung vom 9. August 197216 über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt.

Aufgehoben

...


Art. 53

Übergangsbestimmungen 1 Bestehende Automobilkonzessionen II bleiben in Kraft. Beantragt die Konzessionsinhaberin, sie zu ändern oder zu übertragen, werden sie durch Konzessionen
oder Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.

2 Bestehende Eisenbahnkonzessionen bleiben in Kraft. Beantragt die Konzessionsinhaberin, sie zu ändern oder zu übertragen, werden sie durch Konzessionen nach
neuem Recht ersetzt.

3 Bestehende Schiffahrtsbewilligungen bleiben in Kraft. Sie können von den Kantonen widerrufen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 32
nicht mehr erfüllt sind. Beantragt die Bewilligungsinhaberin, sie zu ändern oder zu
übertragen, werden sie durch kantonale Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.

14 SR

742.102

15 [AS

1996 470]

16 [AS

1972 1691, 1974 1976, 1987 1052 Art.52 Bst.d, 1988 1223 Art.42 Abs.2, 1996 146 Ziff.I 8; SR 747.201.7 Art. 56 Ziff.1] 17 SR

744.211

18 SR

747.201.7. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefèugt in der genannten V.

Personenbeförderungskonzession 15

744.11

4 Die übrigen bestehenden Konzessionen und Bewilligungen bleiben in Kraft. Für
die Übertragung, Änderung und den Widerruf gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

5 Das Verfahren für Konzessionsgesuche, die bei Inkrafttreten bereits hängig sind,
richtet sich nach dieser Verordnung.

6 Die Kantone erlassen ihre Ausführungsvorschriften für die Erteilung von kantonalen Bewilligungen bis spätestens am 31. Dezember 1999. Solange die Kantone die
zuständigen Behörden und das Verfahren nicht bestimmt haben, erteilt das Bundesamt die Bewilligungen nach Artikel 32. Sobald die Ausführungsvorschriften erlassen sind, fällt die Zuständigkeit an die Kantone.


Art. 54

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 16

744.11

Anhang

(Art. 20 Abs. 2)

I

Konzessionsgesuche haben zu enthalten: a.

Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b.

einen Auszug aus dem Handelsregister; c.

die Begründung des Gesuches, insbesondere Angaben über die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der beantragten Transportleistung und ihren
Bezug zu den Konzepten, Sach-, Richt- und Nutzungsplänen; d.

die vorgesehenen Linien mit Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der
Entfernungen;

e.

eine topographische Karte, auf der Linie und Haltestellen eingezeichnet
sind;

f.

Angaben, ob die Fahrten ganzjährig oder nur während einer bestimmten
Zeitspanne des Jahres geführt werden und ob sie unter bestimmten Bedingungen ausfallen können; g.

den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme; h.

die gewünschte Konzessionsdauer; i.

den Fahrplan und den Tarif; j.

eine Planrechnung mit der Angabe, wer allfällige Fehlbeträge deckt; k.

die Eigentumsverhältnisse bei den Fahrzeugen und Schiffen und die
Betriebszugehörigkeit des Fahrpersonals; l.

Angaben, wie weit die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen berücksichtigt sind; m.

bei Gebietskonzessionen, die Zustimmung der betroffenen Kantone und
Gemeinden.

II

Automobilkonzessionsgesuche haben zusätzlich zu Ziffer I die zum Einsatz vorgesehenen Kurs- und Ersatzfahrzeuge sowie Personenanhänger (Marke, Typ, Jahrgang,
Platzzahl) zu bezeichnen, soweit diese nicht bereits im konzessionierten Verkehr
eingesetzt werden.

III

Trolleybuskonzessionsgesuche haben zusätzlich zu Ziffer I zu enthalten:

Personenbeförderungskonzession 17

744.11

a.

einen technischen Bericht, der insbesondere Angaben enthält über die Art
der festen elektrischen Anlagen und der Fahrzeuge; b.

die Typenzeichnungen der Fahrzeuge; c.

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die zuständigen Behörden in den
berührten Kantonen die Beanspruchung der öffentlichen Strassen durch die
elektrischen Anlagen bewilligt haben.

IV

Schiffahrtskonzessionsgesuche haben zusätzlich zu Ziffer I Angaben über die
Schiffe, deren Bezeichnung und technischen Daten sowie deren Tragfähigkeit zu
enthalten.

V

Eisenbahnkonzessionsgesuche haben zusätzlich zu Ziffer I zu enthalten: a.

den Nachweis des Rechts zur Benützung der Eisenbahninfrastruktur nach
Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195719 oder nach
Artikel 3 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 199820 b.

den Umsatzanteil nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der EisenbahnNetzzugangsverordnung vom 25. November 1998, den die Unternehmung
zu zahlen bereit ist.

19 SR

742.101

20 SR

742.122

Automobilunternehmen und Trolleybusunternehmen 18

744.11