VPB 67.125

(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 17. Juni 2002 [SRK 2001-050]. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 31. März 2003 [2A.406/2002] eine gegen diesen Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)

Mehrwertsteuer. Fahrzeuge. Eigenverbrauch. Vorsteuerabzug. Rechnung. «Formular 1310».

Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
, Art. 28 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
und Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV.

- Damit Fahrzeuge der Eigenverbrauchsteuer unterliegen, ist es nicht erforderlich, dass sie auch privat genutzt werden. Es genügt, wenn sie für unternehmensfremde Zwecke, das heisst für keine steuerbaren Ausgangsleistungen der Mehrwertsteuerpflichtigen, verwendet werden (E. 3a).

- Formelle Voraussetzungen und Anforderungen an die Belege, welche zum Vorsteuerabzug und zum nachträglichen Abzug mittels des Formulars 1310 berechtigen (E. 2a und 3b).

Taxe sur la valeur ajoutée. Véhicule. Prestations à soi-même. Déduction de l'impôt préalable. Facturation. «Formulaire 1310».

Art. 8 al. 1 let. a, art. 28 al. 1 et art. 29 al. 1 et 2 OTVA.

- Pour soumettre des véhicules à l'impôt au titre de prestations à soi-même, il n'est pas nécessaire qu'ils soient aussi utilisés à titre privé. Il suffit qu'ils soient utilisés dans un but étranger à celui de l'entreprise, c'est-à-dire pour aucune prestation de départ imposable de l'assujetti (consid. 3a).

- Conditions formelles et exigences applicables aux pièces justificati-ves qui donnent droit à la déduction de l'impôt préalable ou à la déduction après-coup au moyen du formulaire 1310 (consid. 2a et 3b).

Imposta sul valore aggiunto. Veicoli. Consumo proprio. Deduzione dell'imposta precedente. Fattura. «Formulario 1310».

Art. 8 cpv. 1 lett. a, art. 28 cpv. 1 e art. 29 cpv. 1 e 2 OIVA.

- Per sottoporre i veicoli all'imposta perché ritenuti consumo proprio, non è necessario che essi siano utilizzati anche a titolo privato. È sufficiente che i veicoli siano usati per scopi estranei a quelli aziendali, quindi per nessuna prestazione di partenza imponibile del contribuente (consid. 3a).

- Condizioni formali ed esigenze applicabili ai documenti giustificativi che danno diritto alla deduzione dell'imposta precedente e alla deduzione successiva attraverso il formulario 1310 (consid. 2a e 3b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Die X AG verfolgt gemäss Handelsregistereintrag folgenden Zweck: Finanzierung, Gründung, Kauf, Vermittlung, Verpachtung, Führung und Verkauf von Unternehmungen aller Art auf eigene Rechnung und im Auftrag Dritter; Beratung bezüglich Finanzierung, Gründung, Kauf, Vermittlung, Verpachtung, Führung und Verkauf von Unternehmungen aller Art; Dienstleistungen aller Art, insbesondere im Bereich der Finanzierung und des Kaufs/Verkaufs von Unternehmungen in der Schweiz und international; Führung von Unternehmungen und Projekten aller Art auf eigene und fremde Rechnung sowie Beratungen und Dienstleistungen aller Art für Kunden in der Schweiz und im Ausland; Beteiligung an Unternehmungen und Projekten aller Art auf eigene und fremde Rechnung. Die Gesellschaft ist gemäss Art. 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) seit dem 1. Januar 1995 in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV), geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.

B. Am 25. Mai 1999 nahm die ESTV im Geschäftsbetrieb der X AG eine Kontrolle gemäss Art. 50
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
b  Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
c  Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
d  Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.
e  Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.
f  Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
MWSTV betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998) vor. Gestützt darauf forderte sie mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 27. Mai 1999 von der Steuerpflichtigen insgesamt Fr. 11'072.- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins nach. Dieser Mehrwertsteuerbetrag resultierte im Wesentlichen aus dem Vorhalt, es seien Umsätze nicht deklariert worden und es sei zu Unrecht Vorsteuer in Abzug gebracht worden. Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 anerkannte die X AG ihre Mehrwertsteuerschuld im Umfang von Fr. 1'726.10 (Umsatzdifferenzen), bestritt im Übrigen jedoch die EA.

C. Mit Entscheid (im Sinne von Art. 51
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint.
b  Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.
c  Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf.
d  Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.
MWSTV) vom 9. Februar 2000 hielt die ESTV fest, sie habe von der X AG für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 zu Recht Fr. 11'072.- nebst Verzugszins nachgefordert. Dagegen erhob die X AG mit Eingabe vom 16. März 2000 Einsprache.

D. Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2001 wies die ESTV die Einsprache ab und stellte fest, der Entscheid vom 9. Februar 2000 sei im Umfang von Fr. 1'726.05 in Rechtskraft erwachsen und die X AG schulde der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 noch Fr. 9'346.75 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30. August 1997 (mittlerer Verfall).

E. Mit Eingabe vom 1. April 2001 (Postaufgabe 2. April 2001) führt die X AG (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 23. Februar 2001 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) mit dem Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es seien die offerierten Beweise allesamt abzunehmen und bei Unklarheiten beim Unterzeichnenden rückzufragen. Zur Begründung dieses Antrages wird im Wesentlichen der bereits bisher eingenommene Standpunkt wiederholt.

In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2001 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

1.a. (Formelles)

b. (Übergangsrecht: Anwendbarkeit der MWSTV[245])

c. Die SRK kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

d. Mit Einsprache vom 16. März 2000 wies die Beschwerdeführerin die ESTV darauf hin, dass sie «auf den per Kreditkarten oder bar bezahlten Akquisitions- & Reisespesen keinerlei Abzüge gemacht» habe und verlangte deshalb, «die entsprechenden Abzüge nachholen zu können». Im Einspracheentscheid vom 23. Februar 2001 führte die ESTV aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass diese angeblichen Spesen aus der Buchhaltung nicht ersichtlich seien. Davon ausgehend, die Beschwerdeführerin habe diese Geschäftsvorfälle nicht verbucht, hat die Verwaltung den entsprechenden Vorsteuerabzug verwehrt, ohne der Gesellschaft eine Nachfrist einzuräumen, ihr Gesuch zu begründen und entsprechende Belege nachzureichen. In der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, sie habe die fraglichen Spesen sehr wohl verbucht und der entsprechende Vorsteuerabzug sei zu gewähren. Ihren Standpunkt belegt die Beschwerdeführerin jedoch erneut nicht.

Da es die Beschwerdeführerin von Anfang an unterliess, ihren Antrag zu belegen, und die ESTV nie eine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs zwecks Klärung des relevanten Sachverhaltes einräumte, liegt die Situation vor, dass die Verwaltung zwar formell, nicht aber materiell über die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit den fraglichen Spesen entschieden hat. Mangels funktionaler Zuständigkeit hat jedoch nicht die SRK als erste Instanz über die Frage der materiellen Berechtigung dieser Vorsteuern zu befinden. Die unzuständige SRK hat auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin steht es frei, den Antrag zunächst zu begründen und zu belegen und erneut an die funktional zuständige ESTV zu stellen.

e. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht (Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.a. Eigenverbrauch unterliegt der Mehrwertsteuer (Art. 4 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV). Ein solcher liegt vor, wenn der Steuerpflichtige aus seinem Unternehmen Gegenstände entnimmt, die oder deren Bestandteile ihn zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die er für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals verwendet (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
MWSTV). Die Verfassungsmässigkeit dieser Vorschrift ist in einem konkreten Anwendungsakt bereits festgestellt worden (Entscheid der SRK vom 29. Oktober 1999 in Sachen H. [SRK 1998-102], E. 7d, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Juni 2000 [2A.580/1999]) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.

Gemäss Verwaltungspraxis zur Verwendung von Fahrzeugen für unternehmensfremde Zwecke kann der Steuerpflichtige den Anteil der privaten bzw. unternehmensfremden Verwendung entweder effektiv ermitteln oder vereinfacht mittels nachfolgender Pauschalen:

- Bis 31. Dezember 1995: Auf 50% des massgebenden Privatanteils der Direkten Bundessteuer ist die Mehrwertsteuer zum Normalsatz geschuldet (auf 25% dieses Privatanteils für den Fall, dass für den Erwerb des Fahrzeuges kein Vorsteuerabzug möglich war; Merkblatt Nr. 4 vom Februar 1995 über Vereinfachungen bei der Besteuerung des Eigenverbrauchs und der gemischten Verwendung; Ziff. 4);

- Ab 1. Januar 1996:

- Bestand beim Kauf des Fahrzeuges die Möglichkeit des (vollen oder teilweisen) Vorsteuerabzugs, gilt pro Monat 1% des Bezugspreises - mindestens aber Fr. 150.- - als Privatanteil, der zum Normalsatz zu versteuern ist. Beim Leasing tritt anstelle des Bezugspreises der im Leasingvertrag festgehaltene Wert des Fahrzeuges.

- Konnte beim Kauf des Fahrzeuges kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (z. B. Bezug von Privat), gelten pro Monat 0.5% des Bezugspreises - mindestens aber Fr. 150.- - als Privatanteil, der zum Normalsatz zu versteuern ist. Beim Leasing tritt anstelle des Bezugspreises der im Leasingvertrag festgehaltene Wert des Fahrzeuges (Merkblatt Nr. 4a vom Oktober 1995 über Vereinfachungen bei der Besteuerung des Eigenverbrauchs und der gemischten Verwendung, Ziff. 4b; Merkblatt Nr. 4a, Ausgabe vom Januar 1997, Ziff. 3).

b. Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Mehrwertsteuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV). Die Rechnung des Leistungserbringers muss enthalten: seinen Namen und seine Adresse sowie seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsempfängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; das Entgelt; der geschuldete Steuerbetrag (Art. 28 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV; zur Rechtmässigkeit dieser Vorschriften: Entscheid der SRK vom 25. März 2002 in Sachen P. [SRK 2000-135], E. 4 ff.).

Nach der bis 31. Dezember 1995 geltenden Fassung der Mehrwertsteuerverordnung waren vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen 50% der Steuerbeträge auf Ausgaben für: a) Unterkunft, Verpflegung und Getränke; b) Beförderung bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen und seines Personals; c) die Anschaffung, Herstellung, Einfuhr, das Leasing oder die Miete, die Verwendung, den Umbau, die Instandsetzung und Instandhaltung von Personenwagen sowie für Lieferungen (insbesondere von Treibstoffen) und für Dienstleistungen für Personenwagen. Als Personenwagen gelten leichte Motorwagen zum Personentransport im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung. Diese Einschränkung gilt nicht für Personenwagen, die aufgrund ihrer Ausstattung ausschliesslich geschäftlichen Zwecken dienen (aArt. 30 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1    Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2    Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.
MWSTV). Am 18. September 1995 hat der Verordnungsgeber Art. 30 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1    Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2    Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.
MWSTV mit Wirkung ab 1. Januar 1996 geändert (AS 1995 4669). Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind nunmehr 50% der Steuerbeträge nur auf Ausgaben für Verpflegung und Getränke (Art. 30 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1    Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2    Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.
MWSTV). Die Rechtsprechung hat die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts um 50% auf Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Getränke, Geschäftsreisen und Personenwagen (aArt. 30 Abs. 2 Bst.
a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1    Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2    Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.
-c und Art. 30 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1    Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2    Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.
MWSTV) sowie die Verwaltungspraxis hiezu - soweit sie im Streit lag - geschützt (BGE 123 II 295 ff.; Entscheid der SRK vom 28. Januar 1999 in Sachen M. [SRK 1998-017], E. 4d/ff.). Die Rechtmässigkeit des anwendbaren Rechts wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.

3.a. Im vorliegenden Fall beanstandet die Beschwerdeführerin die Nachforderung unter dem Titel «Privatanteil Fahrzeuge». Richtig sei, dass sie über zwei Fahrzeuge verfügt habe. Jedoch sei keiner der beiden Wagen für geschäftsfremde Zwecke verwendet worden. Sie habe zwei Fahrzeuge benötigt, damit immer eines der beiden für Transporte zur Verfügung gestanden habe. Da sie nur geschäftliche Fahrten ausführte, habe sie keine Aufzeichnungen über eine geschäftsfremde Nutzung vorgenommen.

Nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin kein eigenes Personal angestellt. Der gemäss Handelsregistereintrag alleinige Verwaltungsrat tritt nach aussen als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf. Verfügt die Beschwerdeführerin als «Einmann-Betrieb» über zwei Firmenwagen der gleichen Kategorie, sind die Zweifel der ESTV an der Behauptung, die Fahrzeuge würden ausschliesslich für Geschäftszwecke benutzt, berechtigt. Denn zur gleichzeitigen Nutzung des zweiten Fahrzeuges für Geschäftszwecke mangelt es der Beschwerdeführerin an (zusätzlichem) Personal. Kann aber während eines bestimmten Zeitraumes nur ein Fahrzeug geschäftlich genutzt werden, ist nicht ersichtlich, weshalb es eines zweiten Wagens bedarf, wenn nicht für unternehmensfremde Zwecke.

Ferner ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zur Auslösung der Eigenverbrauchsteuer nicht erforderlich, dass die Fahrzeuge auch privat genutzt werden. Es genügt, dass sie für unternehmensfremde Zwecke, das heisst für keine steuerbaren Ausgangsleistungen der Beschwerdeführerin verwendet werden. Nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin zwei Fahrzeuge benötigt, damit immer eines der beiden für Transporte zur Verfügung stand. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Beschwerdeführerin allerdings keine Transporte. Folglich ist mit der ESTV davon auszugehen, dass die Fahrzeuge für Transporte durch Dritte verwendet wurden (beispielsweise durch die Z AG, welche über den gleichen Sitz wie die Beschwerdeführerin verfügt und welche durch den gleichen alleinigen Verwaltungsrat [ebenfalls ohne weiteres Personal] geführt wird und eben unter anderem den Einkauf und den Vertrieb von Gütern bezweckt). Werden die Fahrzeuge für steuerbare oder auch nicht steuerbare Leistungen Dritter genutzt, liegen keine Verwendungen vor, welche die Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug berechtigen, weshalb die Eigenverbrauchsteuer geschuldet ist. Jedenfalls weist die Beschwerdeführerin keine entgeltlichen, im eigenen Namen
durchgeführte Transporte aus.

Unter diesen Umständen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge auch für Zwecke verwendet hat, die sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Eigenverbrauchsteuer ist daher geschuldet. Da die Beschwerdeführerin keine Eigenverbrauchsteuer deklarierte und über die unternehmensfremde Verwendung ihrer Wagen auch keine Aufzeichnungen führte, war die ESTV nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, die Mehrwertsteuer nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Mangels Aufzeichnungen über die effektive unternehmensfremde Verwendung der Fahrzeuge ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eigenverbrauchsteuer in Anwendung der Pauschalmethode schätzte. Dabei ist zu erwähnen, dass die ESTV nicht über den durch die pauschale Berechnungsmethode vorgesehenen Minimalanteil an unternehmensfremder Verwendung von monatlich Fr. 150.- hinaus gegangen ist. Die SRK sieht sich mangels irgendwelcher Anhaltspunkte über die effektive geschäftsfremde Verwendung der beiden Fahrzeuge nicht veranlasst, den geschätzten Minimalanteil zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren (es ist auch nicht zu beanstanden, dass die ESTV die Mehrwertsteuer für das Jahr 1995 offenbar nach der ab 1. Januar
1996 gültigen Pauschalmethode berechnete, da die annäherungsweise Ermittlung der Mehrwertsteuer nach der Pauschalen des Jahres 1995 die für die Direkten Steuern erforderlichen Aufzeichnungen über den Privatanteil vorausgesetzt hätte, an denen es hier aber mangelt). Die pauschale Berechnungsmethode als solche wird durch die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Deren Rechtmässigkeit ist denn - soweit sie hier zur Anwendung gelangt - auch nicht in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich um die Möglichkeit einer auf Erfahrungswerten beruhenden vereinfachten Berechnung der Mehrwertsteuer. Findet ein Steuerpflichtiger, die annäherungsweise Ermittlung führe in seinem Fall zu ungerechten oder realitätsfremden Ergebnissen, ist es ihm freigestellt, die Mehrwertsteuer weiterhin effektiv zu ermitteln.

b. Ferner hat die ESTV in casu diverse Vorsteuerabzüge der Beschwerdeführerin beanstandet. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

aa. Die Beschwerdeführerin hat die auf diversen Rechnungen der Swisscom ausgewiesene Mehrwertsteuer zum Abzug gebracht. Die Vorinstanz verweigert diese Vorsteuerabzüge, da die Rechnungen nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an eine andere Gesellschaft, die Y AG, adressiert sind. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei nicht voraussehbar gewesen, dass die Aktivitäten der Y AG «zum Stillstand kommen würden und für wie lange». Die Telefonanlage sei in den fraglichen Steuerperioden weitestgehend durch die Beschwerdeführerin genutzt worden. Die Beschwerdeführerin räumt aber ein, dass die Rechnungen nicht auf sie lauteten. Sie schlägt vor, die «Vorsteueraufrechnungen» für die effektiv über den Anschluss der Y AG geführten Gespräche zu akzeptieren, wenn demgegenüber die Anlagemietkosten zum Abzug gebracht werden dürfen.

Auf den Rechnungen wird unbestrittenermassen nicht die Leistungsempfängerin ausgewiesen, die den Vorsteuerabzug geltend macht. Das anwendbare Recht verbietet diesfalls den Vorsteuerabzug (E. 2b hievor). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin angeblich die Telefonlinie tatsächlich nutzte und offenbar die Rechnungen bezahlte. Aus dem gleichen Grund gibt es keine rechtliche Grundlage für einen Abzug der auf den Anlagemietkosten lastenden Mehrwertsteuer.

Es bleibt auch kein Raum für ein nachträgliches Korrekturverfahren der Vorsteuer gemäss Verwaltungspraxis bzw. mittels Formular 1310 («Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzuges trotz formell ungenügender Rechnung»). Diese durch die Rechtsprechung gestützte Praxis (Entscheid der SRK vom 25. März 2002 in Sachen P. [SRK 2000-135], E. 4d) kommt ohnehin nur dann zur Anwendung, wenn auf der Rechnung eine oder mehrere der nachfolgenden Angaben fehlen: Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers; Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung; Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung; Steuersatz; bei Rechnungen in ausländischer Währung der Steuersatz und/oder der Steuerbetrag in Schweizerfranken (bis 31. Dezember 2000). Unter anderem Name und Adresse des (richtigen) Leistungsempfängers stellen hingegen Angaben dar, die (um die Gefahr entsprechender Missbräuche auszuschliessen) unverzichtbar sind und für welche eine Nachbesserung mittels Bestätigung des Leistungserbringers nicht möglich ist.

bb. Gleich verhält es sich mit diversen Anwaltsrechnungen. Diese sind unbestrittenermassen ebenfalls nicht an die Beschwerdeführerin adressiert, sondern an die Y AG. Aus den hievor genannten Gründen verweigert die ESTV der Beschwerdeführerin mit Recht den Abzug der auf den Leistungen der Rechtsanwälte lastenden Mehrwertsteuer.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, für ihr eigenes Überleben sei Voraussetzung gewesen, die Y AG, die sie zu 100% beherrschte, zu retten. Zu diesem Zweck habe die Beschwerdeführerin die Mandate an die Rechtsanwälte erteilt, da die Y AG die Anwaltskosten ohnehin nicht hätte tragen können. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass für die Vorsteuerabzugsberechtigung unmassgeblich ist, wer die Leistung in Auftrag gibt oder wer sie bezahlt. Entscheidend ist für den vorliegenden Fall vielmehr, dass die leistungserbringenden Rechtsanwälte die Rechnungen an die Y AG als Leistungsempfängerin und nicht an die Beschwerdeführerin adressiert haben.

cc. Die Beschwerdeführerin verlangt in der Beschwerde diverse weitere Vorsteuerabzüge.

Zunächst macht sie Vorsteuern unter dem Titel «Autotreibstoff» geltend. Mit Recht weist die ESTV darauf hin, dass ihr Inspektor die Mehrwertsteuer auf diesen Benzinbezügen bei der Auflistung der «zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzüge» mitberücksichtigte, vom Zwischentotal sodann jedoch wieder in Abzug brachte. So hat die Verwaltung für das Jahr 1995 vom Zwischentotal von Fr. 459.90 die geltend gemachten Vorsteuern auf dem eingekauften Treibstoff in Höhe von Fr. 56.80 gutgeschrieben und folglich zu Recht gesamthaft Fr. 403.10 in Rechnung gestellt. Die Beschwerde erweist sich insofern als gegenstandslos. Ähnlich verhält es sich mit dem Jahr 1996. Vom Zwischentotal in Höhe von Fr. 1'531.95 hat die ESTV die geltend gemachten Vorsteuern auf den Treibstoffbezügen im Betrag von Fr. 128.35 wieder gutgeschrieben und für das Jahr 1996 Fr. 1'403.60 nachgefordert. Soweit ist das Begehren gegenstandslos. Allerdings hat der Inspektor auf seiner Handnotiz einen weiteren - auf einem Benzinbezug (Migrol: Fr. 19.20) lastenden - Mehrwertsteuerbetrag aufgeführt, vom Zwischentotal jedoch offenbar versehentlich nicht in Abzug gebracht. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt im Umfang von Fr. 19.20 gutzuheissen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Kürzung der Vorsteuer um 50% auf Aufwendungen des Jahres 1995 für ihre Fahrzeuge richtet, ist sie ohne weitere Erläuterungen auf E. 2b hievor zu verweisen. Für den Kauf eines Funktelefons beim Media Markt kann die Beschwerdeführerin auch der SRK keine Rechnung vorlegen, die zum geltend gemachten Vorsteuerabzug in Höhe von Fr. 47.- berechtigt. Ebenso wenig legt sie betreffend die Positionen «Kurt Meier» mit der behaupteten Vorsteuer von Fr. 130.30, «Bootsvermietung» (Fr. 127.80), «Stappung» (Fr. 93.50), «Rubin Frères» (Fr. 38.85), «Sc. Meier» (Fr. 28.35) und «Weber & Widmer» (Fr. 71.35) Rechnungen vor. Sie belegt die verlangte Vorsteuer auch nicht mit Bezug auf die Positionen «Zollquittung» (Fr. 28.10) und «Kp» (Fr. 1.20).

Zu den Positionen «Lagerhaus» führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe das Mandat übernommen, den «Antiquitätenfundus» der Z AG en bloc zu verkaufen und diesen bis dahin klimatisiert und gesichert einzulagern (7 x Fr. 99.60). Die entsprechenden Auslagen werde sie der Z AG beim Verkauf belasten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Z AG die Antiquitäten am 30. Juni 1996 an einen Dritten veräussert hat (Entscheid der SRK vom 14. Juni 2002 in Sachen Z AG [SRK 2001-049], E. 2). Die Beschwerdeführerin war folglich weder vor noch nach der genannten Veräusserung wirtschaftlich über die fraglichen Gegenstände verfügungsberechtigt, weshalb sie diese nicht für steuerbare Ausgangsleistungen verwenden konnte und damit auch nicht zum Abzug der auf dem Einlagern lastenden Mehrwertsteuer berechtigt ist. Den Nachweis dafür, dass das Lagerhaus die Rechnungen an sie als Leistungsempfängerin stellte, ist die Beschwerdeführerin ohnehin genauso schuldig geblieben wie jenen, dass sie die Gegenstände im Auftrag des Eigentümers zwecks Verkauf vorläufig einlagert.

dd. Der Inspektor der ESTV fand anlässlich der Steuerkontrolle die durch das Rabatthaus Eschenmoser am 28. Februar 1997 ausgestellte Barquittung über Fr. 981.-, inklusive Fr. 59.90 Mehrwertsteuer, für den Kauf des Produktes Royal Digital (Espresso Saeco) vor. Da sowohl Name und Adresse der Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin nicht aufgeführt waren, verweigerte der Inspektor zu Recht den Vorsteuerabzug (E. 2b hievor). Auf die gleiche Weise ging der Inspektor betreffend die Barrechnung vom 4. März 1997 der Firma Vobis mit der ausgewiesenen Mehrwertsteuer von Fr. 76.- vor.

Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, anlässlich der Kontrolle oder auch später die ESTV darauf aufmerksam zu machen, der Inspektor habe sich getäuscht, denn ihre Firma und Adresse sei auf den beiden Dokumenten sehr wohl aufgeführt. Vielmehr reicht sie erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Dokumente vom 28. Februar und 4. März 1997 in Kopie ein, nunmehr mit eigenem Firmenstempel mit Adressangabe versehen. Die Beschwerdeführerin fügt einzig bei: «Wir hatten im Laden den Firmenstempel dabei».

Zwar erscheint ungewöhnlich, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit dem Firmenstempel auf Einkaufstour geht, wäre doch ohne weiteres rechtsgenügend, wenn Name und Adresse des Leistungsempfängers bei Barkäufen nur handschriftlich auf die Rechnung oder Quittung aufgeführt werden. Es kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden - wenn auch unwahrscheinlich -, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin den Firmenstempel bei sich hatte, wie behauptet wird. Dennoch sind die geltend gemachten Abzüge zu verweigern. Es kann nämlich nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Inspektor anlässlich einer Kontrolle die klar und deutlich sichtbaren und optisch herausragenden Stempelaufdrucke mit Firma und Adresse der Beschwerdeführerin auf den fraglichen Dokumenten übersehen könnte. Bezeichnenderweise ist denn auch die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens mit keinem Wort auf dieses nun von ihr behauptete zweifache Versehen des Inspektors eingegangen. Aufgrund der gesamten Umstände ist der ESTV dahingehend beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin den Stempelaufdruck offensichtlich nachträglich vornahm, um den Vorsteuerabzug zu erwirken.

ee. Schliesslich räumt die Beschwerdeführerin ein, dass zwei Rechnungen der Firma Schaefer nicht an sie, sondern an die Firma M adressiert waren (Fr. 14.95 bzw. Fr. 11.65 an Mehrwertsteuer). Dennoch beansprucht sie den Vorsteuerabzug mit der Begründung, «aus heutiger Sicht hätte wohl die Firma M (ebenfalls MWST-pflichtig) die Rechnungen der Lieferanten direkt bezahlen und uns den gleichen Betrag wiederum in Rechnung stellen sollen, was der Einfachheit halber unterblieb».

Da die fraglichen Rechnungen unbestrittenermassen nicht an die Beschwerdeführerin adressiert sind, verweigert die ESTV zutreffend den Abzug der auf den Lieferungen lastenden Mehrwertsteuer (ausführlich: E 3b/aa und bb hievor).

4. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihre Beweisofferten allesamt abzunehmen und bei Unklarheiten beim Unterzeichnenden rückzufragen. Nur der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die SRK zur Fällung des vorliegenden Urteils (soweit zuständig) sämtliche durch die Beschwerdeführerin offerierten Beweise abgenommen hat. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist erstellt, so dass sich Rückfragen an den Zeichnungsberechtigten der Beschwerdeführerin oder andere Instruktionsmassnahmen erübrigen.

5.a. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - im Umfang von Fr. 19.20 teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen. Unter Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung im Betrag von Fr. 19.20 ist die Beschwerdeführerin dazu zu verpflichten, der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998) einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 11'052.80 (Fr. 11'072.- abzüglich Fr. 19.20) zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30. August 1997 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

b. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nur zu einem sehr geringen Teil durchdringt, rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor der SRK (bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren), die mit Fr. 1'000.- festgesetzt werden, vollständig aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0).

Eine Parteientschädigung ist an die nicht vertretene Beschwerdeführerin nicht auszurichten.

[245] Cf. VPB 65.84 E. 1b und VPB 65.83 E. 1a.

Dokumente der SRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-67.125
Datum : 17. Juni 2002
Publiziert : 17. Juni 2002
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-67.125
Sachgebiet : Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK)
Gegenstand : Mehrwertsteuer. Fahrzeuge. Eigenverbrauch. Vorsteuerabzug. Rechnung. «Formular 1310».


Gesetzesregister
MWSTV: 4 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
8 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
17 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
28 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
29 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
30 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1    Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2    Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.
50 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
b  Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
c  Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
d  Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.
e  Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.
f  Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
51
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint.
b  Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.
c  Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf.
d  Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
123-II-295
Weitere Urteile ab 2000
2A.406/2002 • 2A.580/1999
Stichwortregister
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mehrwertsteuer • vorsteuerabzug • 1995 • adresse • lieferung • leistungserbringer • einspracheentscheid • verzugszins • sachverhalt • leasing • unternehmung • verfahrenskosten • stelle • monat • richtigkeit • berechnung • ausgabe • verordnung zum bundesgesetz über die mehrwertsteuer • automobil • wiese
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AS
AS 1995/4669 • AS 1994/1464
VPB
65.83 • 65.84