VPB 61.23A_II

(Auszug aus dem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 28. Juni 1996 i. S. X AG gegen die Versicherung Y, 37/94)

Art. 92 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
und 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
und Art. 109 Bst. b
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a  die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b  die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c  Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
UVG. Prämientarif für die Nichtberufsunfallversicherung. Privatversicherungen.

- Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung: Eintretensvoraussetzungen und Beschwerdelegitimation (E. 1), Überprüfungsbefugnis der Kommission (E. 3).

- Gesetzes- und Verfassungsvorschriften, denen der Prämientarif entsprechen muss (E. 4).

- Auswirkungen des neuen Tarifs auf die Versicherten (E. 5).

- Vergleich mit anderen Sozialversicherungen (E. 6).

- Bestehen einer statistisch erhärteten positiven Korrelation zwischen den Kosten für die Berufsunfälle und denjenigen für die Nichtberufsunfälle (E. 7).

- Die neuen Vier-Klassen-Tarife der Privatversicherungen für die Nichtberufsunfallversicherung stützen sich auf die Unterteilung der Versicherten je nach Wirtschaftszweig bzw. Branchenzugehörigkeit. Die Zuteilung der Versicherten lässt sich in vier Schritte gliedern, die jeder für sich die Gebote der Gleichbehandlung und der Risikogerechtigkeit einhalten. Die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Tarifs ist somit gegeben (E. 8).

- Es ist nicht Sache der Rekurskommission, andere Kriterien, nach denen Tarifklassen auch gebildet werden könnten, zu überprüfen (E. 9).

Art. 92 al. 1 et 6 et art. 109 let. b LAA. Tarif des primes en matière d'assurance-accidents non professionnels. Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA) et assurances privées.

- Procédure devant la Commission fédérale de recours en matière d'assurance-accidents: conditions d'entrée en matière et qualité pour recourir (consid. 1), pouvoir d'examen de la Commission (consid. 3).

- Principes constitutionnels et légaux que doit respecter le tarif (consid. 4).

- Conséquences du nouveau tarif pour les assurés (consid. 5).

- Comparaison avec les autres branches d'assurances sociales (consid. 6).

- Il existe un lien, prouvé par les statistiques, entre le coût des accidents professionnels et celui des accidents non professionnels (consid. 7).

- Les nouveaux tarifs en matière d'assurance-accidents non professionnels qu'ont institués les assureurs privés reposent sur une division en quatre communautés de risques et sur l'assujettissement des assurés en fonction du genre d'activité de la branche économique à laquelle ils appartiennent. La détermination de la classe à laquelle l'assuré doit être assujetti se décompose en quatre étapes, dont chacune d'elles respecte les exigences en matière d'égalité de traitement et de conformité au risque. Partant, le système mis en place est conforme à la LAA et à la Constitution fédérale (consid. 8).

- Il n'appartient pas à la Commission de recours d'examiner si d'autres critères pourraient également servir de base au tarif (consid. 9).

Art. 92 cpv. 1 e 6 e art. 109 lett. b LAINF. Tariffario dei premi dell'assicurazione contro gli infortuni non professionali. Istituto nazionale svizzero di assicurazione contro gli infortuni (INSAI) e assicurazione privata.

- Procedura davanti alla Commissione federale di ricorso in materia di assicurazione contro gli infortuni: condizioni d'entrata nel merito e legittimazione a ricorrere (consid. 1), potere d'esame della commissione (consid. 3).

- Disposizioni legali e costituzionali cui deve corrispondere il tariffario dei premi (consid. 4).

- Conseguenze della nuova tariffa sugli assicurati (consid. 5).

- Confronto con altre assicurazioni sociali (consid. 6).

- Esistenza di una correlazione positiva e statisticamente comprovata fra i costi per gli infortuni professionali e quelli per gli infortuni non professionali (consid. 7).

- Le nuove quattro classi tariffarie dell'assicurazione privata per l'assicurazione contro gli infortuni non professionali si fondano sulla suddivisione degli assicurati in funzione del settore economico rispettivamente del relativo ramo cui appartengono. La ripartizione degli assicurati si può riassumere in quattro tappe che rispettano ognuna i precetti di parità di trattamento e di conformità in materia di rischi. Sono quindi date legalità e costituzionalità delle tariffe (consid. 8).

- Non è di competenza della Commissione di ricorso esaminare altri criteri su cui potrebbero parimenti basarsi le classi tariffarie (consid. 9).

1.-6. (Grundsätzliche Überlegungen zu Eintreten, Überprüfungsbefugnis, usw., vgl. Urteil betreffend die SUVA, VPB 61.23 A I, E. 1-6)

7. Der seit dem 1. Januar 1995 geltende Tarif für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU-Versicherung), an welchen sich die in der PKU zusammengeschlossenen Versicherer halten, enthält vier Risikoklassen, nämlich die Klassen 11.10, 12.10, 13.10 und 14.10, wobei 10 die Unterklasse benennt. In Ziff. 6.2.2 des Tarifs ist die Möglichkeit der Bildung weiterer Unterklassen vorgesehen.

Grundlage des Prämientarifs sind statistische Erhebungen. Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen (u. a. in der obligatorischen NBU-Versicherung). Die Risikostatistik ist aufgrund der betriebsweise zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen und Nettoprämien sowie der fallweise zu erfassenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, Taggelder, Rentenkapitalwerte, Integritätsentschädigungen, Abfindungen und Regresseinnahmen zu führen (Art. 105 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 105 Einheitliche Statistiken - 1 Das EDI erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.161
1    Das EDI erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.161
2    Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über:
a  die Sterblichkeit der Invaliden- und Hinterlassenenrentner;
b  die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Komplementärrenten;
c  die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer;
d  das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.
3    Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Gesetzes.162
4    Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen.
5    Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 1994163 über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verunfallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni 1993164 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.165
der V über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202; Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung vom 15. August 1994, SR 431.835).

Die Auswertung der genannten Statistiken hat gezeigt, dass die Gesamtheit der Versicherten der Branchen mit hohen Berufsunfallkosten in der Tendenz auch hohe Kosten im NBU-Bereich aufweist, während die Gesamtheit der Versicherten der Branchen mit geringeren Berufsunfallkosten in der Tendenz auch tiefere Kosten im Freizeitbereich aufweist.

Dass die positive Korrelation zwischen den Berufsunfall- und den NBU-Kosten einer Branche statistisch nachgewiesen ist, kann etwa an folgendem Beispiel gezeigt werden. In der Risikonummerngruppe (Branche) 1201, die aus Betrieben für Marktforschung, Unternehmensberatung, Wirtschaftsberatung, Adressvermittlung, kommerzielle Datenverarbeitung, Computer-Service, Diplomatische Vertretung, Advokaturbüros, Inkassobüros, Treuhandbüros, Auskunftsbüros, Parteisekretariate usw. besteht, beliefen sich in der NBU-Versicherung die Kosten der Jahre 1984 bis 1991 für die Kurzfristleistungen (Heilungskosten und Taggelder), ausgedrückt in Promillen der Lohnsumme, auf Sätze zwischen 2,8 und 6,0?. Nach den jeweiligen Lohnsummen gewichtet beträgt das Gruppenmittel 5,2?, was für die Kurzfristleistungen einen Risikosatz von 5,2? bedeutet. Die weiteren versicherten Leistungen (Langfristleistungen), die durch die Netto-Prämie gedeckt werden müssen, machen zusätzlich 0,34 mal die Kurzfristleistungen aus. Demgegenüber liegen die Risikosätze für die Kurzfristleistungen in der Risikonummerngruppe 0403 mit Bäckereien, Konditoreien, Biskuit-, Zuckerwaren- und Schokoladeherstellung zwischen 6,2 und 12,3?; das nach den Lohnsummen gewichtete
Gruppenmittel beträgt 12,3?. Die in der Risikonummerngruppe 1201 zusammengefassten Betriebsarten weisen in der Berufsunfallversicherung Netto-Prämiensätze zwischen 0,75 und 3,2 Lohnpromille auf, die in der Risikonummerngruppe 0403 zusammengefassten Betriebsarten solche zwischen 4,1 und 8,6 Lohnpromille. Das höhere Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko der Bäckereien widerspiegelt sich also in der Freizeit; dasselbe gilt umgekehrt für die Beratungs- und Treuhandbüros. Diese statistisch erhärtete Erkenntnis bestimmt die Struktur des nach Wirtschaftsklassen abgestuften Prämientarifs für die NBU-Versicherung.

Warum es so ist, dass die Unfallkosten im beruflichen Bereich mit denjenigen im ausserberuflichen Bereich korrelieren, ist statistisch offenbar (noch) nicht gleichermassen erhärtet. Die Versicherer führen verschiedene Gründe an. So wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigte in Berufen, welche ein hohes Mass an Mobilität erfordern (manuelle, körperliche, stehende, reisende Tätigkeit usw.), als Folge eines Unfalles schneller bzw. für längere Zeit arbeitsunfähig sind. Branchen mit einem grossen Anteil an solchen Tätigkeiten - die hohe Berufsunfallkosten aufweisen - hätten deshalb auch hohe NBU-Kosten. Zudem betrieben Versicherte, die einem höheren Berufsunfallrisiko ausgesetzt seien, in der Freizeit häufiger risikoreichere Sportarten. Teilzeitbeschäftigte hätten - oft bei niedrigem Lohn, aber gleichen versicherten Behandlungskosten und Integritätsentschädigungen - mehr Freizeit und damit mehr Freizeitunfälle; Branchen mit einem hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten hätten deshalb hohe NBU-Kosten. Des weiteren verunfallen Frauen seltener als Männer und hätten geringere Kosten pro Unfall; Branchen mit einem hohen Anteil an weiblichen Beschäftigten wiesen deshalb geringere Berufs- und NBU-Kosten auf. Es kann indessen
vorliegend offenbleiben, welches die Gründe dafür sind, dass sich die Unfallkosten in der NBU-Versicherung wie diejenigen in der Berufsunfall-Versicherung von Risikonummerngruppe zu Risikonummerngruppe signifikant unterscheiden. Entscheidend ist, dass sie sich unterscheiden.

8.a. Obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle gemäss UVG versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG), deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens zwölf Stunden beträgt (Art. 7 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23
1    Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23
a  bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;
b  während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
2    Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
3    Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen, namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abweichend umschreiben.
UVG in Verbindung mit Art. 13
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 13 Teilzeitbeschäftigte - 1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.26
1    Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.26
2    Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
UVV). Die Zuteilung der Versicherten zu den vier Klassen des NBU-Prämientarifs geschieht in einer Weise, die gedanklich in vier Schritte gegliedert werden kann:

aa. In einem ersten Schritt wird die versicherte Person in die Gemeinschaft des Betriebs eingereiht. Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Anstellung der versicherten Person in einem Betrieb (z. B. in einer Bäckerei).

bb. In einem zweiten Schritt wird der Betrieb in die Gemeinschaft der gleichartigen Betriebe eingereiht. Es sind dies die nach ihrer Art und ihren Verhältnissen vergleichbaren Betriebe, die schon zwecks Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Berufsunfall-Tarifs (Art. 92 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG) mit einer identischen Risikonummer versehen sind. Insgesamt kennt der Berufs- und folglich auch der NBU-Tarif 314 Risikonummern. Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Gleichartigkeit der Betriebe hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und damit ihres Produkts (z. B. Gruppe der Bäckereien mit der Risikonummer 2141).

cc. In einem dritten Schritt werden die Risikonummern zu Risikonummerngruppen zusammengefasst. Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt für Risikonummern mit grosser Lohnsumme die Ähnlichkeit des Risikosatzes in der Berufsunfallversicherung. Für Risikonummern mit kleinen Lohnsummen und damit wenigen Beschäftigten sind die Risikosätze vom Zufall geprägt und wenig aussagekräftig für das zukünftige Risiko; deren Zuteilung erfolgt deshalb nicht nach deren statistisch ausgewiesenen Unfallkosten, sondern nach dem inhaltlichen Kriterium der Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebsarten.

dd. In einem vierten Schritt werden die Risikonummerngruppen schliesslich einer der vier Klassen des NBU-Tarifs zugeteilt. Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit des Risikosatzes für Kurzfristleistungen (Behandlungskosten, Taggelder) in der NBU-Versicherung in den Jahren 1984 bis 1991. In die Klasse 11 wurden die öffentlichen Verwaltungen eingereiht, in die Klasse 12 Risikonummerngruppen mit einem NBU-Risikosatz für Kurzfristleistungen zwischen 4,234 und 5,588?, in die Klasse 13 zwischen 5,713 und 7,180? und in die Klasse 14 Risikonummerngruppen mit einem NBU-Risikosatz für Kurzfristleistungen von mindestens 7,303?. Die Grenze zwischen den vier Klassen wurde so gezogen, dass auf jede Klasse eine ähnlich grosse Lohnsumme entfällt, damit vier möglichst gleich grosse Klassen entstehen.

b. Bei der Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des NBU-Prämientarifs bzw. der im vorliegenden Fall angewandten Tarifposition kann davon ausgegangen werden, dass die Zuteilung zum Tarif insgesamt rechtmässig ist, wenn die einzelnen Schritte nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstossen und wenn die Klassenbildung sich insgesamt als dem Risiko entsprechend erweist.

aa. Die Klassenbildung im vierten Schritt erweist sich als risikogerecht und damit als gesetzmässig, indem sie auf der Grundlage der NBU-Risikoerfahrungen (NBU-Risikosatz für Kurzfristleistungen) vorgenommen wurde. Dass dabei jene Risikonummerngruppen bzw. Betriebsarten, die aufgrund ihres Risikosatzes gerade nicht mehr in die tiefere Klasse fallen und in der höheren Klasse den tiefsten Risikosatz aufweisen, einen verhältnismässig hohen Solidaritätsbeitrag zahlen, liegt in der Natur der Sache. Jede Grenzziehung führt zu solchen «Ungleichbehandlungen». Dabei führt ein einheitlicher Prämiensatz für sämtliche Versicherten zur grössten Solidarität (aber zur geringsten Risikogerechtigkeit), während mit jeder Gruppenbildung ein Teil der Solidarität zugunsten grösserer Risikogerechtigkeit aufgegeben wird. Da aber das Gesetz die Klassenbildung auch in der NBU-Versicherung vorsieht (Art. 92 Abs. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG), ist der Klassenbildung im Grundsatz und der Bildung von vier Klassen nach Wirtschaftszweigen im besonderen nichts entgegenzuhalten.

bb. Fraglich ist hingegen, ob die Bildung der Risikonummerngruppen risikogerecht ist, basiert sie doch ausser bei wenigen Risikonummern mit sehr grossen Lohnsummen nicht auf den Risikoerfahrungen der in ihnen zusammengefassten Risikonummern im NBU-Bereich. Indessen bestätigen die nach den gesetzlichen Bestimmungen erhobenen Statistiken die These, dass sich die Unfallkosten der verschiedenen Branchen (Risikonummerngruppen) in der NBU-Versicherung signifikant voneinander unterscheiden und der Risikoverlauf somit wie in der Berufsunfall-Versicherung von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (mit-)bestimmt wird (vgl. E. 7). Die Zusammenfassung der Betriebsarten mit ähnlicher wirtschaftlicher Tätigkeit bzw. aufgrund der Risikosätze im Berufsunfallbereich erscheint deshalb als risikogerecht.

cc. Im Hinblick auf die erwähnte positive Korrelation zwischen NBU- und Berufsunfall-Risiko erscheint auch die Anknüpfung an der Art des Betriebs und damit der zweite Schritt (Zusammenfassung der Betriebe zu einer Risikonummer) als risikoentsprechend. Eine weitere Verfeinerung des Tarifs durch das Abstellen auf die Risikoerfahrungen des Einzelbetriebs (Bonus-Malus) - die allenfalls geeignet wäre, die Sicherheitskultur in einem Betrieb zu stimulieren - wäre von Gesetzes wegen möglich, ist aber nicht vorgeschrieben.

dd. Indessen ist nicht zu verkennen, dass mit dem ersten Schritt der Klassenbildung sämtliche Betriebsangehörigen gemeinsam einer bestimmten Klasse zugeordnet werden. Insbesondere sind von der Zuteilung auch Personen betroffen, die branchenuntypische Tätigkeiten ausüben. Statistisch ist zwar durchaus nachgewiesen, dass Inkasso- und Treuhandbüros ein kleineres Berufsunfall- und mithin auch NBU-Risiko aufweisen als Bäckereien und Konditoreien. Doch wird die Buchhalterin im Treuhandbüro einer anderen Risikoklasse zugeordnet als die Buchhalterin in der Bäckerei. Die Buchhalterin gehört von ihrem Beruf her der Treuhandbranche an und müsste daher aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei Anstellung in einer Bäckerei in jene Klasse eingereiht werden, der die Treuhandbranche angehört. Es ist daher zu prüfen, ob diese individuellen Ungleichbehandlungen sachlich gerechtfertigt sind, ob auch der erste Schritt der Zuteilung der Versicherten in den Prämientarif, nämlich die Zuordnung in die erste Risikogemeinschaft des Betriebs, nicht gesetzwidrig ist.

In der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG). Sämtliche Arbeitnehmenden eines Betriebs werden einheitlich einer Risikoklasse zugeordnet, unabhängig davon, ob sie individuell tatsächlich demselben beruflichen Unfallrisiko ausgesetzt sind. Damit entsteht eine gewisse betriebliche Solidarität, welche Unterscheidungen zwischen den handwerklich Tätigen und den in der Administration Tätigen ein und desselben Betriebs verhindert. Es liegt nahe, dieselbe innerbetriebliche Solidarität auch auf die NBU-Versicherung auszudehnen. In der bestehenden obligatorischen Unfallversicherung ist sowohl der berufliche als auch der nichtberufliche Zweig auf den Risikoeinheiten der Betriebe aufgebaut. Von Gesetzes wegen werden die Löhne betriebsweise erfasst, Statistiken werden sowohl in der Berufs- als auch in der NBU-Versicherung aufgrund der betriebsweise zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen erstellt (Art. 105 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 105 Einheitliche Statistiken - 1 Das EDI erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.161
1    Das EDI erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.161
2    Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über:
a  die Sterblichkeit der Invaliden- und Hinterlassenenrentner;
b  die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Komplementärrenten;
c  die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer;
d  das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.
3    Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Gesetzes.162
4    Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen.
5    Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 1994163 über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verunfallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni 1993164 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.165
UVV). Demgegenüber würde eine Unterscheidung zwischen branchentypischen und branchenuntypischen
Tätigkeiten (neben der erheblichen definitionsmässigen Schwierigkeit) gleichsam zu individuellen Risikoeinheiten führen. Dies würde eine gesonderte Erfassung des Einkommens und der Tätigkeit jeder einzelnen versicherten Person erfordern, wobei Einkommen und Tätigkeit erfahrungsgemäss mehr oder weniger häufigen Wechseln unterworfen sind. Ausserdem müsste der Risikoverlauf jeder einzelnen Tätigkeit verfolgt werden. Da aber heute keine entsprechenden statistischen Ergebnisse vorliegen, ist auch nicht erwiesen, ob tatsächlich sämtliche nicht branchenspezifisch Tätige innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. alle Buchhalterinnen) dasselbe NBU-Risiko aufweisen. Mit anderen Worten ist auf der Ebene der Einzelpersonen ein Zusammenhang zwischen beruflichem und nichtberuflichem Risiko (noch) nicht nachgewiesen (Franz von Arx / Remo Molinaro, Das Unfallrisiko im Beruf und in der Freizeit, SUVA-Bulletin 1995/59, S. 7). Da aber andererseits feststeht, dass das Berufsunfallrisiko sämtlicher Betriebe einer bestimmten Art (z. B. sämtlicher Bäckereien) mit dem globalen NBU-Risiko sämtlicher Betriebsangehöriger positiv korreliert, ist die betriebsweise Zuordnung zum NBU-Tarif gerechtfertigt. Allfällige Unterschiede im
Freizeitverhalten einzelner Betriebsangehöriger können dabei nicht berücksichtigt werden. Denn einerseits erfordert die individuelle Erfassung des genauen Freizeitrisikos jeder einzelnen Person einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand. Andererseits setzt eine Prämienbemessung die Bildung von Risikogemeinschaften voraus, welchen die Einzelpersonen zugeordnet werden müssen. Denn nach dem Gesetz der grossen Zahl nehmen die Zufallsschwankungen ab und wächst die statistische Regelmässigkeit, wenn man die Zahl der Beobachtungen vergrössert (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 63). Die schlüssige Ermittlung des künftigen Risikos setzt somit eine möglichst grosse Risikogemeinschaft voraus. Das Risiko einer aus wenigen Risikoeinheiten bestehenden Gemeinschaft hängt demgegenüber stark von Zufällen ab. Daher müssten auch bei individueller Risikoerfassung zwangsweise mehr oder weniger unterschiedliche Risiken (individuelle Risiken sind kaum identisch) zu einer Risikogemeinschaft zusammengefasst werden, obwohl grundsätzlich die Risikogerechtigkeit und mithin die Rechtsgleichheit am grössten wäre, wenn jedes individuelle Risiko gesondert betrachtet würde. Das Gesetz der grossen Zahl
erfordert möglichst grosse Risikogemeinschaften; gleichzeitig setzt aber eine statistische Regelmässigkeit genügend homogene Risikogemeinschaften voraus (Maurer, a. a. O., S. 63). Zwischen Grösse und Homogenität ist daher eine gewisse Abwägung erforderlich.

Die Bildung von Risikogemeinschaften erfordert stets einen gewissen Schematismus und führt mithin in Einzelfällen immer zu Ungleichbehandlungen. Da vorliegend aber ein Zusammenhang zwischen dem Berufsunfallrisiko einer bestimmten Betriebsart und dem NBU-Risiko der Betriebsangehörigen erstellt ist, da zudem die Unterscheidung zwischen branchentypischen und branchenuntypischen Tätigkeiten nicht unbedingt risikogerechter ist und im Verhältnis zur zu erwartenden höheren Risikogerechtigkeit (auf der Seite der Betriebe und der Versicherer) einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht, rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung die Zuteilung zum NBU-Prämientarif aufgrund der Betriebszugehörigkeit.

Eine Differenzierung des Tarifs für diejenigen Versicherten, die nicht eine die betreffende Betriebsart charakterisierende Tätigkeit ausüben, ist auch im Hinblick auf die relativ geringe Prämiendifferenz, die die Differenzierung bewirken würde, nicht geboten (BGE 112 V 283).

Schliesslich sprechen auch Überlegungen der Arbeitssicherheit für ein Anknüpfen an die Betriebs- bzw. Branchenzugehörigkeit, zumal sich die betriebliche Arbeitssicherheitskultur auch auf das Freizeitverhalten der Arbeitnehmenden auswirken dürfte und Anstösse für sicheres Verhalten in der Freizeit auch von den nach Wirtschaftszweigen organisierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ausgehen.

c. Die Einteilung des Prämientarifs in der NBU-Versicherung in vier Klassen und die Zuteilung der Betriebe nach ihrer Betriebsart und Branchenzugehörigkeit zu einer dieser Klassen ist somit sachlich begründet, ist risikogerechter - wenn auch weniger solidarisch - als der frühere Einheitstarif und hält an sich vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV stand (vgl. auch Hans-Peter Bär, Probleme äquivalenzorientierter Prämienbemessung am Beispiel der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Zürich 1994, S. 201; Franz von Arx, Eine salomonische Lösung in der NBUV, SUVA-Bulletin 1995/58, S. 2; von Arx / Molinaro, a. a. O., S. 6).

9. Da die Versicherer bei der Aufstellung der Prämientarife innerhalb des Rahmens, den ihnen die Verfassung und das Gesetz stecken, autonom sind, ist es nicht Sache der Rekurskommission, andere Kriterien, nach denen Tarifklassen auch gebildet werden könnten (z. B. Alter, Wohnsitz, Freizeitbeschäftigungen der Versicherten, Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Betrieb usw.), zu prüfen bzw. die Verwendung anderer Kriterien bzw. die Rückkehr zur Einheitsprämie oder aber die Differenzierung des Tarifs je nach den Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs (Bonus-Malus) zu empfehlen. Das Geschlecht als Kriterium für die Klassenbildung zu wählen, ist schon von Gesetzes wegen her nicht zulässig. Die Rekurskommission hat sich darauf zu beschränken, vorfrageweise die Rechtmässigkeit des Prämientarifs, wie er von den Versicherern geschaffen wurde, zu überprüfen, wobei von der Überprüfungsmöglichkeit zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. Sozialversicherungsrecht [SVR] 1995 Krankenversicherung [KV] Nr. 60, S. 183, E. 7b/cc; BGE 112 V 287 f.).

Zusammenfassend hat die vorfrageweise Prüfung nun ergeben, dass der von den UVG-Versicherern in der NBU-Versicherung auf 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte Vierklassen-Prämientarif, insoweit er die Grundlage für die Einreihung der Beschwerdeführerin darstellt, dem Gebot der Risikogerechtigkeit Rechnung trägt und nicht gegen das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung verstösst. Insbesondere die dem Tarif zugrunde liegende Korrelation zwischen den Berufsunfallkosten einer Branche einerseits und den Nichtberufsunfallkosten andererseits, welche die Beschwerdeführerin in Zweifel zieht, ist, wie oben dargelegt (E. 7), statistisch erhärtet. Somit trägt der Tarif dem Gebot der Risikogerechtigkeit durchaus Rechnung und die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Dokumente der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-61.23A_II
Datum : 28. Juni 1996
Publiziert : 28. Juni 1996
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-61.23A_II
Sachgebiet : Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung
Gegenstand : Art. 92 Abs. 1 und 6 und Art. 109 Bst. b UVG. Prämientarif für die Nichtberufsunfallversicherung. Privatversicherungen.


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
UVG: 1 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
7 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23
1    Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23
a  bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;
b  während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
2    Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
3    Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen, namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abweichend umschreiben.
92 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
109
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a  die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b  die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c  Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
UVV: 13 
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 13 Teilzeitbeschäftigte - 1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.26
1    Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.26
2    Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
105
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 105 Einheitliche Statistiken - 1 Das EDI erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.161
1    Das EDI erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.161
2    Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über:
a  die Sterblichkeit der Invaliden- und Hinterlassenenrentner;
b  die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Komplementärrenten;
c  die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer;
d  das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.
3    Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Gesetzes.162
4    Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen.
5    Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 1994163 über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verunfallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni 1993164 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.165
BGE Register
112-V-283
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
statistik • berufsunfall • versicherer • 1995 • freizeit • zahl • rekurskommission für die unfallversicherung • wirtschaftszweig • arbeitnehmer • innerhalb • behandlungskosten • privatversicherung • rechtsgleiche behandlung • verfassung • arbeitgeber • sozialversicherung • kv • verordnung über die unfallversicherung • entscheid • bruchteil
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