VPB 53.14II

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 7. September 1988)

Eisenbahnen. Genehmigung der Pläne für ein Unterwerk. Überprüfung der Interessenabwägung durch den Bundesrat als Beschwerdeinstanz. Notwendige Standortgebundenheit des ausserhalb der Bauzone projektierten Unterwerks.

Keine höheren öffentlichen Interessen der Raumplanung und des Gewässerschutzes gegen das Projekt (vgl. VPB 53.14 I).

Abweisung eines Begehrens um Revision des Entscheids des Bundesrates.

Chemins de fer. Approbation des plans d'une sous-station. Pesée des intérêts revue par le Conseil fédéral en qualité d'autorité de recours. Implantation de la construction projetée hors de la zone à bâtir imposée par la destination de la sous-station.

Aucun intérêt public supérieur relevant de l'aménagement du territoire ou de la protection des eaux à l'encontre du projet (voir JAAC 53.14 I).

Rejet d'une demande de revision de la décision du Conseil fédéral.

Ferrovie. Approvazione dei piani di una sottostazione. Ponderazione degli interessi controllata dal Consiglio federale in quanto autorità di ricorso. Ubicazione vincolata necessaria della sottostazione progettata fuori della zona edificabile.

Nessun interesse pubblico superiore della pianificazione del territorio o della protezione delle acque contro il progetto (cfr. GAAC 53.14 I).

Rigetto di una domanda di revisione della decisione del Consiglio federale.

2. Die Gesuchstellerin verlangt die Änderung eines vom Bundesrat letztinstanzlich getroffenen Beschwerdeentscheides. Einen gleichen, bereits beurteilten Streitgegenstand muss die Beschwerdeinstanz nur dann neu beurteilen, wenn einer der in Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe gegeben ist (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 260 ff.; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, Ziff. 19.222 und 24.1; Grisel André, Droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 942 ff.; BGE 96 I 280; VPB 41.109, VPB 40.4, VPB 40.53, VPB 40.87).

Nach Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat (Abs. 1) oder wenn die Partei

a. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder

b. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat, oder

c. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder über das rechtliche Gehör verweigert hat (Abs. 2).

Gründe im Sinne dieses Absatzes gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG).

3. Die Gesuchstellerin bringt vor, der Bundesrat habe offensichtlich verschiedene aktenkundige Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG).

a. Zur Rüge, der Bundesrat habe übersehen, dass das EMD bereit gewesen sei, den SBB Land zu verkaufen, ist folgendes klarzustellen.

Mit Brief vom 13. Juni 1983 hat der Chef des EMD erklärt, sein Departement sei bereit, den SBB das benötigte Terrain zu verkaufen. Daran wurden allerdings zwei Bedingungen geknüpft. Erste Bedingung war, dass sich der Standort «G» als einzige mögliche Lösung für den Bau eines Unterwerkes anbot. Dies trifft aber nicht zu, weil der Bau des Unterwerkes ebenfalls am Standort «C» möglich ist. Zweite Bedingung war, dass die SBB zuerst mit der Stadt Thun das notwendige Einvernehmen herstellen. Mit Brief an die SBB vom 25. März 1987 hat indes der Gemeinderat der Stadt Thun dem EMD ausdrücklich das Recht abgesprochen, das Terrain zwecks Errichtung eines Unterwerkes zu veräussern.

Die Koordinationskommission EMD Thun hat diese Bedingungen des EMD im Brief vom 22. Oktober 1986 nicht widerrufen, was sie auch nicht konnte. Sie hat sich darauf beschränkt, das allenfalls abzutretende Terrain genauer zu beschreiben. Von einer vorbehaltlosen Bereitschaft des EMD, das nötige Terrain den SBB abzutreten, kann somit entgegen der Meinung der Gesuchstellerin nicht die Rede sein. Die tatsächliche Feststellung im Entscheid des Bundesrates vom 11. November 1987 (Ziff. 7) beruht somit nicht auf Versehen.

b. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, sie habe von der Variante «Blau» bis zum 15. Januar 1988 nichts gewusst. Nach dem von der Gesuchstellerin erwähnten Brief der Koordinationskommission EMD Thun vom 22. Oktober 1986 ist an diesem Standort (Variante «Blau») der Ausbau der Eidg. Munitionsfabrik vorgesehen. Planerisch stellt dieses Areal die letzte Landreserve des EMD für diesen Zweck dar. Diese Variante kam somit richtigerweise nicht mehr in Frage. Von einem Versehen des Bundesrates kann auch hier nicht die Rede sein.

4. Weiter wird von der Gesuchstellerin geltend gemacht, dass das EVED in seiner Vernehmlassung vom 31. März 1987 richtigerweise zum Schluss gekommen sei, dass das Unterwerk am Standort «G» ausschliesslich in den Bereich der Grundwasserschutzzone S3 fallen würde; damit stehe fest, dass dem Bau der Unterstation an diesem Ort keine Hindernisse des Gewässerschutzrechtes entgegenstünden. Die Gesuchstellerin beruft sich weiter auf eine mangelnde oder unrichtige Würdigung der planungsrechtlichen Verhältnisse.

Auf solche Rügen ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten, sofern sich die bestrittene Würdigung auf die aktenkundigen Tatsachen stützt, was, wie unter Ziff. 3 festgestellt wurde, der Fall ist (Grisel, a.a.O., Bd. 2, S. 942 ff.; Gygi, a.a.O., S. 199). Die Revision ist nicht gegeben, um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen. Notwendig ist vielmehr, dass die (angeblich) unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 171 E. 2; BGE 98 Ia 573, BGE 96 I 280, BGE 87 II 232 f.; VPB 41.109). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Eine neue Würdigung der aktenkundigen Tatsachen, wie die Gesuchstellerin sie anstrebt, wäre nur in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren zulässig, zu welchem die Revision nicht gehört.

5. Es ist somit festzustellen, dass ein Revisionsgrund nicht gegeben ist. Das Revisionsbegehren ist deshalb abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Hinsichtlich der Verfahrenskosten sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren anwendbar (Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG). Nach Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG werden der gesuchstellenden Gemeinde Uetendorf keine Verfahrenskosten auferlegt, da sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen dreht (Gygi, a.a.O., S. 329; Saladin, a.a.O., S. 312).

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-53.14II
Datum : 07. September 1988
Publiziert : 07. September 1988
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-53.14II
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Eisenbahnen. Genehmigung der Pläne für ein Unterwerk. Überprüfung der Interessenabwägung durch den Bundesrat als Beschwerdeinstanz....


Gesetzesregister
VwVG: 63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
66 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
BGE Register
108-V-170 • 87-II-218 • 96-I-279 • 98-IA-568
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesrat • sbb • bedingung • brief • terrain • thun • weiler • verfahrenskosten • saladin peter • standortgebundenheit • revisionsgrund • streitgegenstand • departement • frage • gesuchsteller • ausstand • bauzone • ausserhalb • gemeinderat • akteneinsicht
... Alle anzeigen
VPB
40.4 • 40.53 • 40.87 • 41.109 • 53.14