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1

Verordnung

über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 3, 114 Absatz 3 und 150 Absatz 1
des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),2 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die persönliche Ausrüstung (Ausrüstung) der Angehörigen der Armee.

2

Angehörige des Grenzwachtkorps können die gesamte Ausrüstung oder Teile davon ebenfalls aus den Vorräten der Armee beziehen. Diese Verordnung sowie die Ausführungsbestimmungen des VBS gelten für sie sinngemäss, soweit Ausrüstungsgegenstände der Armee betroffen sind.

3

In besonderen Verordnungen werden geregelt: a. die Beschaffung der Ausrüstung; b. die Ausrüstung der Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst; c. die Ausrüstung der Berufsmilitärs.

4

Das VBS entscheidet über Gesuche für: a. die Mitnahme von Ausrüstungsgegenständen ins Ausland; b. das Tragen der Uniform im Ausland.

2. Abschnitt: Instandhaltung, Hinterlegung und Abnahme

Art. 2

Ausrüstung für das Einrücken 1

Die Angehörigen der Armee müssen zu jedem Dienst mit vollständiger, sauberer und einsatztauglicher Ausrüstung sowie mit privater Leibwäsche und den für den Sport und die Körperpflege erforderlichen Gegenständen einrücken.

AS 2003 5137 1 SR

510.10

2

Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

514.10

Ausrüstung

2

514.10

2

Die Angehörigen der Armee müssen vor dem Einrücken: a. überprüfen, ob die Ausrüstung vollständig und in gutem Zustand ist; b. fehlende oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände ersetzen oder instandstellen lassen;

c.3 nicht mehr passende Uniformstücke ändern oder austauschen lassen.

3

Die aufbietenden Stellen können weitere Gegenstände bezeichnen, die in den Militärdienst mitzunehmen sind.4

Art. 3

Anpassung 1 Die Ausrüstung von Angehörigen der Armee, die zu einer anderen Truppengattung, Berufsformation oder zu einem anderen Dienstzweig oder in eine andere Funktion versetzt, neu eingeteilt oder befördert werden, ist anzupassen.

2

Die Anpassung wird grundsätzlich durch die Logistikbasis der Armee (LBA) im Militärdienst vorgenommen.5 Gradabzeichen sind sofort auszutauschen.


Art. 4

Instandhaltung 1 Die Ausrüstungsgegenstände werden grundsätzlich zu Lasten des Bundes instand gehalten.

2

Bei Austausch, Reparatur oder Ersatz von Ausrüstungsgegenständen, die auf Verschulden der Angehörigen der Armee zurückzuführen sind (Art. 139 MG), wird dem Angehörigen der Armee deren Zeitwert in Rechnung gestellt. Davon werden Abzüge nach geleisteten Diensttagen gewährt.

3

Angehörige der Armee, die Ausrüstungsgegenstände in unsauberem Zustand zurückgeben, bezahlen die Reinigungskosten.6

Art. 5

Aufbewahrung Die Angehörigen der Armee müssen die Ausrüstung in der Regel an ihrem Wohnsitz aufbewahren. Vorbehalten bleibt Artikel 6.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4791).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4791).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4791).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4791).

Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V 3

514.10


Art. 6

Hinterlegung von Ausrüstungsgegenständen 1

Angehörige der Armee können ihre Ausrüstung oder Teile davon ausnahmsweise ausserhalb des Wohnsitzes oder gegen Entrichtung einer Gebühr bei der LBA hinterlegen:7 a. während eines Auslandaufenthaltes; b. bei häufigem Wohnortswechsel; c. bei Wohnsitz im grenznahen Ausland.

2

Die Reise- und Transportkosten sind durch den Angehörigen der Armee zu tragen.

a8 Hinterlegung der persönlichen Waffe 1

Die persönliche Waffe kann ohne Angabe von Gründen kostenlos bei einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA hinterlegt werden.

2

Der Angehörige der Armee ist verantwortlich, die hinterlegte Waffe rechtzeitig für die Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe oder vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung wieder zu behändigen.

3

Die Reise- und Transportkosten sind durch den Angehörigen der Armee zu tragen.

b9 Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe 1

Der Führungsstab der Armee prüft die Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG.

2

Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.


Art. 7


10

Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe 1

Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe, so ordnet der Kreiskommandant die vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die persönliche Waffe zu seinen Handen einzuziehen.

2

Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie behandelnde oder begutachtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen in Absatz 1 genannte Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, können diese dem Führungsstab der Armee oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Angehörige der 7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4791).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6503).

9

Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6503).

Ausrüstung

4

514.10

Armee können entsprechende Kenntnisse ihrem Kommandanten melden. Dieser leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.11 3 Der Führungsstab der Armee kann, wenn er Kenntnis von Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 erhält, den Kreiskommandanten mit der vorsorglichen Abnahme der persönlichen Waffe beauftragen; er hat dies schriftlich zu begründen.

4

Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur persönlichen Waffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 bei einem LogistikCenter oder einer Retablierungsstelle der LBA oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern.

5

Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Waffe definitiv zurückgenommen oder dem Angehörigen der Armee wieder ausgehändigt wird.


Art. 8

Abnahme der Ausrüstung bei Vernachlässigung oder Missbrauch 1

Angehörige der Armee, die ihre Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder missbrauchen, sind durch die LBA dem für den Wohnort der fehlbaren Person zuständigen Kreiskommandanten zu melden.12 2 Dieses überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der Ausrüstung und deren Hinterlegung an.13 3 Wurde die persönliche Waffe missbraucht, entscheidet der Führungsstab der Armee über deren definitive Rücknahme.


Art. 9

Ausrüstungskontrolle 1 Ausrüstungskontrollen werden im Militärdienst durch den Kommandanten mit truppeneigenen Mitteln durchgeführt.

2

Das VBS kann weitere Kontrollen im Dienst vorsehen.

3. Abschnitt: Überlassung zu Eigentum

Art. 10

Nicht rückgabepflichtige Ausrüstungsgegenstände 1

Angehörigen der Armee können bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, bei Dienstuntauglichkeitserklärung, Dienstbefreiung, Auslandbeurlaubung sowie bei Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern die Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum überlassen werden.

11 Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6503).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4791).

Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V 5

514.10

2

Sie erhalten keine Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum, wenn sie von der Militärdienstleistung oder aus der Armee ausgeschlossen werden. Ist im Zeitpunkt der Entlassung ein Ausschlussverfahren hängig, entscheidet der Führungsstab der Armee über die Überlassung der Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum.

3

Das VBS legt fest, welche weiteren Gegenstände von der Überlassung zu Eigentum ausgenommen werden können.


Art. 11


14

Überlassung des Sturmgewehrs 1

Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:

a. sie Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 10); b.15 sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liessen; c. keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung des Sturmgewehrs entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;

d.16 sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199717 für das Sturmgewehr vorlegen.

2

Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, erhält das Sturmgewehr, mit dem er in der Rekrutenschule ausgerüstet wurde, gegen eine Entschädigung zu Eigentum.

Die Entschädigung beträgt: a. für das Sturmgewehr 57: 60 Franken; b. für das Sturmgewehr 90: 100 Franken.

3

Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die LBA zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert.18 4

…19


Art. 12

Überlassung der Pistole 1

Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum der Angehörigen der Armee über, wenn:

a. sie Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 10); 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1413).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2006 4791).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6503).

17 SR

514.54

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4791).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006 (AS 2006 4791). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6503).

Ausrüstung

6

514.10

b.20 keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung der Pistole entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;

c.21 sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199722 für die Pistole vorlegen.

2

Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von 30 Franken überlassen.23 3 …24


Art. 13


25



Art. 14

Registrierung 1 Die LBA erfasst bei der Überlassung des Sturmgewehres oder der Pistole zu Eigentum:

a. Name und Vorname des Berechtigten; b.26 AHV-Versichertennummer; c. Adresse; d. Waffennummer; e. Überlassungsjahr.

2

Die Daten sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

3

Die Waffe wird mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet.


Art. 15

Anwendbares Recht

Mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum werden die Bestimmungen der Waffengesetzgebung anwendbar. Die Angehörigen der Armee sind durch die LBA darüber zu informieren.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1413).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6503).

22 SR

514.54

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1413).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006 (AS 2006 4791). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6503).

25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4791).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6503).

Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V 7

514.10

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

Vollzug Das VBS erlässt ergänzende und ausführende Vorschriften, insbesondere über: a. Umfang und Beschaffenheit sowie Abgabe und Rücknahme der persönlichen Ausrüstung;

b. die Reparatur von Ordonnanz-Feuerwaffen und von Militärschuhen; c. die Hinterlegung der Ausrüstung; d. die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen in anderen Organisationen und bei ausserdienstlicher Ausbildung; e. den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen an Angehörige der Armee.


Art. 17

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 25. Oktober 199527 über die persönliche Ausrüstung (VPAus) wird aufgehoben.


Art. 18

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

27 [AS

1995 5194, 1997 2626, 2002 8]

Ausrüstung

8

514.10