01.04.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.03.2023
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09.10.2018 - 31.12.2020
16.01.2018 - 08.10.2018
01.01.2018 - 15.01.2018
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1

Verordnung

über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)1 vom 24. November 2004 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom
3. Februar 19952 (MG)3 und Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20024 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit5 und der Militärdienstfähigkeit6.


Art. 2


7

Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit 1

Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich.

2

Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig.

AS 2004 4955 1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

2 SR

510.10

3

Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

4 SR 520.1

5

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

6

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

511.12

Wehrpflicht

2

511.12

2. Abschnitt: Behörden und Zuständigkeit

Art. 3


8



Art. 4

Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit 1

Für die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit bildet der Oberfeldarzt medizinische Untersuchungskommissionen (UC).

2

Sie setzen sich zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, die als eidgenössisch diplomierte Ärzte oder Ärztinnen Angehörige der Armee oder durch die Armee angestellt sind.

3

Den medizinischen UC wird ein Sekretariat für die Verwaltungsarbeiten zugewiesen.


Art. 5

Medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit 1

Für die medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit sind zuständig: a. während eines Dienstes: die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen;

b. ausserhalb eines Dienstes: die dafür angestellten Ärzte und Ärztinnen der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA); c. für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: das FAI.

2

Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen sind an den Entscheid der medizinischen UC gebunden.

3. Abschnitt: Verfahren der medizinischen Untersuchungskommission

Art. 6

9 Zeitpunkt
Stellungspflichtige werden anlässlich der Rekrutierung auf ihre Militärdiensttauglichkeit medizinisch beurteilt.

a10 Beurteilung nach der Rekrutierung 1

Wer nach der Rekrutierung medizinisch zu beurteilen ist, wird zu einem medizinischen Untersuchungs- und Beurteilungstag (MUB) aufgeboten.

8

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit 3

511.12

2

Der Militärärztliche Dienst der Sanität in der Logistikbasis der Armee (Mil Az D) bezeichnet die zuständige UC.

3

Mit dem Aufgebot ist die zu beurteilende Person bis zur medizinischen Beurteilung dispensiert:

a. vom Einrücken in einen Ausbildungsdienst; b. vom Einrücken in einen Assistenz- oder Aktivdienst der Armee; c. von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht.

4

Reichen die ärztlichen Zeugnisse und weitere Berichte für die Beurteilung aus, so kann die zuständige UC im Einverständnis mit der betroffenen Person im Abwesenheitsverfahren entscheiden.


Art. 7

11 Gesuch Die Personen und Stellen nach Artikel 20 Absatz 1 MG können beim Mil Az D ein
Gesuch um medizinische Beurteilung durch eine medizinische UC einreichen. Das Gesuch ist zu begründen, mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen und schriftlich einzureichen.


Art. 8

Zusatzabklärungen Können die medizinischen UC auf Grund ihrer eigenen Untersuchungen oder der Akten und Auskünfte keinen endgültigen Entscheid fällen, veranlassen sie die notwendigen Zusatzabklärungen.


Art. 9

Entscheid 1 Die Entscheide der medizinischen UC über die Militärdiensttauglichkeit richten sich nach den Vorgaben von Anhang 1; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

2

Ist ein Mitglied der medizinischen UC mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann es verlangen, dass seine Einwände in den Akten festgehalten werden.

3

Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet sowie allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, mitgeteilt.12

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

Wehrpflicht

4

511.12

4. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz13

Art. 10

Wahrung der Privatsphäre 1

Bei der medizinischen Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit ist die Privatsphäre der zu beurteilenden Person zu wahren.

2

Dritte dürfen nur mit dem Einverständnis der zu beurteilenden Person anwesend sein.


Art. 11

Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis Alle Wahrnehmungen anlässlich der medizinischen Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit unterstehen dem Dienst-, Amts- beziehungsweise Berufsgeheimnis.


Art. 12


14

Bearbeitung von Daten Die Sanität der LBA bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung vom 16. Dezember 200915 über die militärischen Informationssysteme.


Art. 13


16

5. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 14

17 Beschwerde 1 Gegen den Entscheid einer erstinstanzlichen UC kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Mil Az D Beschwerde eingereicht werden.

2

Soweit Artikel 39 MG und die Artikel 14 und 15 dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, sind im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196818 anwendbar.


Art. 15

Kosten Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

13 Fassung gemäss Anhang 36 Ziff. 4 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6667).

14 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

15 SR

510.911

16 Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 4 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6667).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

18 SR

172.021

Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit 5

511.12

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

Vollzug 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.

2

Der Oberfeldarzt ist im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Erlass von Weisungen ermächtigt.


Art. 17

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes 1

Die Verordnung vom 9. September 199819 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit wird aufgehoben.

2

Die Verordnung vom 10. April 200220 über die Rekrutierung wird gemäss Anhang 3 geändert.


Art. 18

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

19 [AS

1998 2656, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 3] 20 SR

511.11

Wehrpflicht

6

511.12

Anhang 121

(Art. 9 Abs. 1)

Entscheide der UC betreffend Militärdiensttauglichkeit Die Entscheide der UC betreffend die Militärdiensttauglichkeit lauten wie folgt und haben folgende Bedeutung: A. Stellungspflichtige und Angehörige der Armee 1. «Militärdiensttauglich»: Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalt in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.

2. «Militärdiensttauglich, schiessuntauglich»: Die beurteilte Person kann in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. Sie erhält jedoch keine persönliche Waffe. Der Vermerk «Gehör» bedeutet, dass sie nicht im Bereich von Quellen starken Lärms, verursacht insbesondere durch Schiessen, Sprengungen oder Baumaschinen, eingesetzt werden darf.

3. «Militärdiensttauglich, für militärische Fahrerfunktion untauglich»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen nicht in einer militärischen Fahrerfunktion eingesetzt werden.

4. «Militärdienstuntauglich»: Die beurteilte Person genügt den Anforderungen des Militärdienstes nicht.

B. Stellungspflichtige 1. «Zurückgestellt bis zur Nachrekrutierung»: Die beurteilte Person genügt den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Nachrekrutierung vorgenommen.

2. «Zurückgestellt auf ein Jahr»: Die beurteilte Person genügt den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Rekrutierung des folgenden Jahres vorgenommen.

21 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit 7

511.12

3. «Zurückgestellt auf zwei Jahre»: Die beurteilte Person genügt den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Rekrutierung des übernächsten Jahres vorgenommen.

4. «Zurückgestellt bis … zur Beurteilung durch Spezial UC»: Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden. Falls sie ersatzpflichtig ist und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet, kann sie vor Ablauf der Frist zur medizinischen Beurteilung durch eine vom Mil Az D bestimmte Spezial UC aufgeboten werden.

Gesamthaft dürfen die Zurückstellungen vier Jahre nicht überschreiten.

C. Angehörige der Armee 1. «Militärdiensttauglich, für Beförderungsdienst untauglich»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen nicht für Beförderungsdienste aufgeboten werden.

2. «Militärdiensttauglich nur für Ausbildung und Support»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber nur in eine Formation Ausbildung und Support eingeteilt werden. Ihre Marsch-, Trag- oder Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in bestimmten Funktionen ausgebildet und eingesetzt.

3. «Dispensiert bis …»: Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig.

Während der Dispensation ist die beurteilte Person vom Militärdienst und den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zu Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung.

Nach Ablauf der Frist ist sie wieder militärdiensttauglich.

4. «Dispensiert bis … mit Neubeurteilung»: Wie «dispensiert»: Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals aufgeboten und von der UC beurteilt.

5. «Dispensiert bis … mit Beurteilung durch Spezial UC» Wie «dispensiert»: Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden. Falls sie ersatzpflichtig ist und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet, kann sie vor Ablauf der Frist zur medizinischen Beurteilung durch eine vom Mil Az D bestimmte Spezial UC aufgeboten werden.

Buchstabe A Ziffern 2 und 3 sowie Buchstabe C Ziffern 1 und 2 können kombiniert werden.

Wehrpflicht

8

511.12

D. Angehörige der Armee in Spezialistenfunktionen22 Zusätzlich zu den Buchstaben A und C: 1. «Militärdiensttauglich, mit

Einschränkungen»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich. Ihre Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in differenzierten Funktionen ausgebildet und eingesetzt.

E. Entscheid der Spezial UC 1. «Militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen»: Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden oder hat den Entscheid «Zurückgestellt bis … zur Beurteilung durch Spezial UC» gemäss Buchstabe B Ziffer 4 respektive «Dispensiert bis … mit Beurteilung durch Spezial UC»
gemäss Buchstabe C Ziffer 5. Falls sie ersatzpflichtig ist und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet hat, kann sie von einer speziell gebildeten UC als Betriebssoldat in eine Formation Ausbildung und Support «Betr Det» eingeteilt werden. Die Anforderungen des Dienstes müssen auf die zivile Tätigkeit sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der betroffenen Person abgestimmt werden. Der vorsitzende Arzt oder die vorsitzende Ärztin der UC kann verbindliche Auflagen für die Dienstausübung machen.

22 Bezeichnung

nach

Art.

4 der Verordnung vom 19. Nov. 2003 über die Militärdienstpflicht (SR 512.21).

Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit 9

511.12

Anhang 223

23 Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 4 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6667).

Wehrpflicht

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511.12

Anhang 3

(Art. 17 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts …24

24 Die Änderung kann unter AS 2004 4955 konsultiert werden.