01.10.2022 - * / In Kraft
15.07.2015 - 30.09.2022
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01.04.2011 - 31.01.2013
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01.04.2004 - 30.09.2004
01.10.2000 - 31.03.2004
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen1 (VLL) vom 18. September 1995 (Stand am 1. Februar 2013) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2, gestützt auf die Artikel 57 Absätze 1 und 2 sowie 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes
vom 21. Dezember 19483 (LFG) und auf die Artikel 13, 21 und 138a Absätze 1 und 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734,5 verordnet: 1. Kapitel:6 Geltungsbereich und anwendbares Recht

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für: a. Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen; b. Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in der Schweiz oder von schweizerischen Betrieben auf dem Flughafen Basel-Mülhausen entwickelt, hergestellt oder geändert werden und für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird; c. Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in schweizerische Luftfahrzeuge eingebaut werden oder für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird.

AS 1995 4897 1

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4271).

2

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

3 SR

748.0

4 SR

748.01

5

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

748.215.1

Luftfahrt

2

748.215.1

2

Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung8 anwendbar ist: a. Verordnung (EG) Nr. 2042/20039; b. Verordnung (EG) Nr. 216/200810; c. Verordnung (EU) Nr. 748/201211.12 3

Sie gilt insbesondere für Luftfahrzeuge, die gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/200813 vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Absatz 2 ausgenommen sind.


Art. 2

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Zulassung, Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen bleiben vorbehalten.

2. Kapitel: Entwicklung und Herstellung

Art. 3


14

Lufttüchtigkeitskategorien 1

Luftfahrzeuge werden folgenden Lufttüchtigkeitskategorien zugeteilt: 7 SR

0.748.127.192.68 8

Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zum Luftverkehrsabkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

9

V (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. Nov. 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

10 V (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Febr. 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des

Rates, der V (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.

11 V (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. Aug. 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für

Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

13 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 3

748.215.1

a. der Standardkategorie, wenn sie nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Absatz 1bis zugelassen werden und den Lufttüchtigkeitsanforderungen von Artikel 10 Absatz 1 entsprechen;

b. der Sonderkategorie, wenn sie nicht oder nicht vollständig den Anforderungen der Standardkategorie entsprechen.

2

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bildet Unterkategorien und gibt diese in den Technischen Mitteilungen (Art. 50) bekannt.


Art. 4

15 Anforderungen 1 Das BAZL legt im Einzelfall fest: a. die Anforderungen an die Entwicklung von Luftfahrzeugen sowie ihrer Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen; b. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Entwicklungsbetriebszulassungen nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 748/201216; das BAZL erlässt dazu Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50).

2

Die Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen richtet sich nach der Verordnung des UVEK vom 5. Februar 198817 über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb).


Art. 5


18

Ausnahmen

Für die Entwicklung und die Herstellung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die von einer ausländischen Behörde zugelassen werden, kann das BAZL auf deren Ersuchen hin Abweichungen von den Grundsätzen gemäss Artikel 4 vorsehen.


Art. 6

Unternehmen im Ausland Entwicklungs- und Herstellungsarbeiten können mit Zustimmung des BAZL19 an Unternehmen im Ausland übertragen werden. Das BAZL kann seine Zustimmung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

16 Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

17 SR

748.127.5

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

19 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.

Luftfahrt

4

748.215.1

3. Kapitel: Zulassung von Luftfahrzeugen 1. Abschnitt: Grundsatz20

Art. 7

21 Das BAZL stellt aufgrund einer amtlichen Prüfung aus: a. das für die Zulassung eines Baumusters erforderliche Baumusterzeugnis; b. das für die Zulassung eines Luftfahrzeuges zum Verkehr erforderliche Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung.

2. Abschnitt: Baumusterzulassung22

Art. 8


23



Art. 9

Zulassungsverfahren

1

Zulassungsbehörde ist in jedem Fall das BAZL.24 1bis

Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/200825 nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/200326.27 2 Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern wird im Einzelfall vom BAZL festgelegt (Technische Mitteilung, Art. 50).

3

Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die für das Zulassungsverfahren benötigten Unterlagen über die Lufttüchtigkeitsanforderungen selbst zu beschaffen.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

23 Aufgehoben

durch

Ziff.

I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

25 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

26 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 5

748.215.1

4

Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem BAZL alle für die Zulassung erforderlichen Unterlagen und deren Nachträge kostenlos zuzustellen. Diese sind in englischer Sprache oder in einer Amtssprache abzufassen.

5

Das BAZL kann ausländische Baumusterzeugnisse anerkennen, die nach vom BAZL festgelegten oder anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen (Art. 10) ausgestellt worden sind.


Art. 10

Lufttüchtigkeitsanforderungen 1 Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben grundsätzlich den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1702/200328 zu entsprechen. Als solche gelten namentlich die folgenden Lufttüchtigkeitsanforderungen der EASA29: CS30-22, CS-VLA, CS-23, CS-25, CS-27, CS-29, CS-E, CS-P.31 2 Für Luftfahrzeuge der Sonderkategorie sowie für deren Triebwerke und Propeller legt das BAZL die anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen in den Technischen Mitteilungen (Art. 50) fest.32 3 Das BAZL kann ausländische Lufttüchtigkeitsanforderungen anerkennen; es kann diese mit zusätzlichen Anforderungen ergänzen. Entsprechende ausländische Lufttüchtigkeitsanforderungen sind namentlich FAR33 23, FAR 25, FAR 27 und FAR 29.34 4 Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat durch Berichte und Versuche nachzuweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das BAZL kann zusätzlich Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen oder, nach Anhörung des Antragstellers, selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

a35 Ausnahmen Das BAZL kann von den Zulassungsverfahren und den Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeuge der Standardkategorie abweichen, wenn eine ausländische Behörde für ein Luftfahrzeug, das ihrer Aufsicht untersteht, eine Zulassung nach anderen Verfahren oder Lufttüchtigkeitsanforderungen begehrt.

28 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

29 EASA = European Aviation Safety Agency (www.easa.europa.eu) 30 CS = Certification Specification: Lufttüchtigkeitsanforderungen der EASA 31 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

33 FAR = Federal Aviation Regulation: Anforderungen der FAA (Federal Aviation Administration der Vereinigten Staaten von Amerika; www.faa.gov).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Luftfahrt

6

748.215.1

3. Abschnitt: Zulassung zum Verkehr36
b37 Lufttüchtigkeitszeugnis und Fluggenehmigung 1

Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses. Befinden sich die Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren oder weichen sie von den wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit ab, so erfolgt die Zulassung mit Erteilung einer Fluggenehmigung.

2

Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung einer Fluggenehmigung.


Art. 11


38

Zulassungsbereich und Auflagen für den Betrieb Das BAZL legt fest:

a. den Zulassungsbereich: in einem Anhang zum Lufttüchtigkeitszeugnis oder zur Fluggenehmigung;

b. soweit erforderlich Auflagen für den Betrieb: im Flughandbuch.


Art. 12

Anerkennung ausländischer Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse 1

Bei der Einfuhr eines Luftfahrzeuges kann das BAZL bis zur Ausstellung eines schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer schweizerischen Fluggenehmigung ein vom Exportstaat ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertige Unterlagen anerkennen. Abweichungen vom Baumuster müssen darin vermerkt sein.39 2 Die Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses richtet sich nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Fehlen solche, so entscheidet das BAZL über die Gültigkeitsdauer des ausländischen Zeugnisses.

3

Das BAZL kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausländischen ExportLufttüchtigkeitszeugnisses die Durchführung besonderer Instandhaltungsarbeiten40 verlangen.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

40 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 7

748.215.1


Art. 13


41



Art. 14

Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge Das BAZL legt im Einzelfall für die vorgesehene Einsatzart die Mindestausrüstung eines Luftfahrzeuges fest, soweit diese nicht aus den Lufttüchtigkeitsanforderungen hervorgeht (Technische Mitteilung, Art. 50).

4. Kapitel: Zulassung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen42

Art. 15

Zulassungsverfahren43 1

Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugteilen und von Ausrüstungen entspricht grundsätzlich den Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen (3. Kap. 2. Abschn.).44 1bis Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen müssen dem in der Luftfahrtindustrie anerkannten Standard entsprechen. Als anerkannter Standard gelten insbesondere die Normen DIN, TSO, JTSO, ETSO, MIL Spec, AN, MS und NAS.45 2

Luftfahrzeugteile, die Bestandteil eines Luftfahrzeuges sind, werden in der Regel zusammen mit dem betreffenden Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen. Die Verwendung solcher Luftfahrzeugteile in einem anderen Baumuster bedarf einer besonderen Baumusterprüfung.

3

Das BAZL bestimmt im Einzelfall, für welche Luftfahrzeugteile eine besondere Baumusterprüfung durchzuführen ist.


Art. 16

Lufttüchtigkeitsanforderungen 1

Für die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen gelten sinngemäss Artikel 10 sowie die Standards gemäss Artikel 15 Absatz 1bis.46 2 Für die Zulassung radioelektrischer Sende- und Empfangsanlagen bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.

41 Aufgehoben

durch

Ziff.

I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Luftfahrt

8

748.215.1


Art. 17

Zulassung des Baumusters eines Luftfahrzeugteils oder einer Ausrüstung47 1

Das BAZL kann die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen eines Luftfahrzeugteils oder einer Ausrüstung in einem Baumusterzeugnis und einem zugehörigen Gerätekennblatt bestätigen.48 2

Das Verfahren zur Erteilung oder Anerkennung eines Baumusterzeugnisses richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 9 und 10.

3

Teile, für die ein Baumusterzeugnis ausgestellt wurde, müssen mit den zugehörigen Baumusterunterlagen übereinstimmen. Abweichungen sind vom BAZL zu genehmigen.


Art. 18

Verwendung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen49 1

Luftfahrzeugteile, die nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 einer Baumusterprüfung unterworfen sind, dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen und wenn: a. sie neu sind, sachgemäss gelagert und soweit erforderlich unterhalten worden sind; oder

b. für sie eine Freigabebescheinigung50 ausgestellt worden ist.

2

Die übrigen Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen und wenn sie:51 a. neu sind und sachgemäss gelagert worden sind; oder b. sachgemäss unterhalten und gelagert worden sind.

5. Kapitel: Technische Akten und weitere Unterlagen

Art. 19

Technische Akten

1

Der Halter oder die Halterin oder die mit der Instandhaltung52 betraute Person muss für jedes Luftfahrzeug sowie für Triebwerke und Propeller die Technischen Akten führen. Diese enthalten in der Regel folgende Unterlagen und Angaben: 47 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

50 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

52 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 9

748.215.1

a. die vom BAZL verlangten technischen Unterlagen des Herstellers; b. die Angaben über Ein- und Ausbau von Triebwerken, Propellern, Baugruppen und Ausrüstungen;

c. die Angaben über die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten mit Vermerk des Zeitpunktes und der Anzahl Betriebsstunden und allenfalls der Landungen oder Zyklen; d. die Bestätigung der ausgeführten Lufttüchtigkeitsanweisungen (Art. 26); e.53 die Freigabebescheinigungen und die zugehörigen Arbeitsberichte; f.54 die Kontrollen über laufzeitbegrenzte Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen; g.55 das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis oder den Prüfbericht.

2

Das BAZL kann verlangen, dass auch für andere Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen Technische Akten zu führen sind.56 3

Die Aufzeichnungen in den Technischen Akten sowie die Meldungen betreffend die Behebung von technischen Störungen und Mängeln (Art. 29) an das BAZL haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.


Art. 20

Flugreisebuch und ähnliche Unterlagen 1

Für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler ist ein vom BAZL herausgegebenes Flugreisebuch oder ein gleichwertiges, vom BAZL anerkanntes Dokument zu führen.

2

Die Besatzung nimmt die Eintragungen spätestens nach dem letzten Flug des betreffenden Tages vor und bestätigt sie mit der Unterschrift. …57 3 Für Segelflugzeuge ist eine Flugstundenkontrolle, für Freiballone ein Fahrtenbuch zu führen.

4

Alle Aufzeichnungen haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.


Art. 21

Ergänzende Richtlinien Das BAZL kann ergänzende Richtlinien über die Form, das Führen und Aufbewahren der Technischen Akten, des Flugreisebuches und der ähnlichen Unterlagen erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

57 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Luftfahrt

10

748.215.1


Art. 22

Unterlagen an Bord

1

In jedem Luftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen ist, sind folgende Bordpapiere und Unterlagen mitzuführen: a. das

Eintragungszeugnis; b.58 das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung mit dem Anhang «Zulassungsbereich»; für Schleppflugzeuge zusätzlich das Schlepptüchtigkeitszeugnis; bbis.59das gültige Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis (Airworthiness Review Certificate) oder die gültige Prüfbestätigung über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit;

c. das Lärmzeugnis, wenn ein solches vorgeschrieben ist; d.60 der Nachweis der Versicherung der Haftpflicht gegenüber Dritten auf der Erde und, sofern vorgeschrieben, der Nachweis der Versicherung der Haftpflicht gegenüber Reisenden; e. die «Konzession für Flugzeugstation» für Luftfahrzeuge, die mit radioelektrischen Empfangs- und Sendeanlagen ausgerüstet sind;

f. das

Flughandbuch;

g.61 das Flugreisebuch oder gleichwertige Unterlagen, einschliesslich Freigabebescheinigungen;

h.62 die vom Hersteller herausgegebene oder eine vom Halter oder der Halterin erstellte Prüfliste (Check List).

2

…63

3

In speziellen Fällen, wie insbesondere für Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren, bestimmt das BAZL die mitzuführenden Bordpapiere und Unterlagen im Einzelfall.64 58 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Aug. 2005, in Kraft seit 5. Sept. 2005 (AS 2005 4197).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

63 Aufgehoben

durch

Ziff.

I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 11

748.215.1

6. Kapitel: Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit65 1. Abschnitt: Verantwortung des Halters oder der Halterin

Art. 23

66 1 Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges verantwortlich.

2

Er oder sie muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug entsprechend den massgebenden Instandhaltungsanforderungen instand gehalten und der vorgeschriebenen periodischen Überprüfung der Lufttüchtigkeit unterzogen wird.

2. Abschnitt: Instandhaltung im Allgemeinen67

Art. 24

Für die Inverkehrsetzung erforderliche Instandhaltung68 1

Ein Luftfahrzeug darf unter Vorbehalt von Artikel 41 nur in Verkehr gesetzt werden, wenn:

a. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;

b. der vom BAZL festgelegte jährliche Mindestinstandhaltung69 durchgeführt worden ist;

c. nach technischen Störungen, Mängeln oder anormalen Beanspruchungen, welche die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges in Frage stellen, eine Überprüfung des Luftfahrzeuges durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist; d. vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;

e. eine gültige Freigabebescheinigung nach Artikel 37 vorliegt; f.70 eine gültige Bestätigung des BAZL über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit vorliegt.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

69 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.

70 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

Luftfahrt

12

748.215.1

2

Sind die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung nicht mehr erfüllt, so muss der Halter oder die Halterin dafür sorgen, dass die Besatzungen davon in Kenntnis gesetzt werden.

3

Ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung darf nur verwendet werden, wenn:71

a. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;

b.72 nach technischen Störungen, Mängeln oder Beanspruchungen, welche die Verwendbarkeit in Frage stellen, eine Überprüfung des Triebwerks, Propellers, Luftfahrzeugteils oder der Ausrüstung durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt ist; c. vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;

d. eine Freigabebescheinigung vorliegt, soweit eine solche nach Artikel 37 vorgeschrieben ist.


Art. 25

Grundlagen der Instandhaltung 1

Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen müssen in Übereinstimmung mit den für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit massgebenden, nachgeführten Instandhaltungsunterlagen instand gehalten werden.73 2 Als Instandhaltungsunterlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit verbindlich sind, gelten insbesondere:74 a. die Instandhaltungspläne75 (Maintenance Review Board Reports/Documents), die zum Baumusterzeugnis gehören und vom BAZL anwendbar erklärt worden sind;

b. die vom Inhaber des Baumusterzeugnisses festgelegten oder empfohlenen Betriebszeiten; das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleranzen von den Betriebszeiten festlegen (Technische Mitteilung, Art. 50); 71 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

75 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 13

748.215.1

c.76 die vom Inhaber des Baumusterzeugnisses herausgegebenen Instandhaltungsprogramme, Arbeitsanleitungen, Kontrollblätter und Reparaturanweisungen; das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleranzen von den Instandhaltungsprogrammen festlegen (Technische Mitteilungen, Art. 50);

d. die Lufttüchtigkeitsanweisungen und die weiteren Weisungen des BAZL; e.77 die vom BAZL genehmigten Instandhaltungsprogramme.

3

Erweisen sich die Instandhaltungsunterlagen78 des Inhabers des Baumusterzeugnisses als ungenügend, so kann das BAZL verlangen, dass sie geändert oder ergänzt werden.

4

Sind für Reparaturarbeiten oder andere Instandhaltungsarbeiten keine Mindestinstandhaltung vorhanden, so muss der Halter oder die Halterin vom Inhaber des Baumusterzeugnisses ergänzende Unterlagen anfordern. Sind solche nicht erhältlich, so gelten die Artikel 42-47 sinngemäss.

5

Der Halter oder die Halterin muss die Instandhaltungsunterlagen und die ihm oder ihr vom BAZL zugestellten Weisungen und Richtlinien dem Instandhaltungsbetrieb oder Unterhaltspersonal und gegebenenfalls dem Flugbetriebsunternehmen zur Verfügung stellen.79

Art. 26

Lufttüchtigkeitsanweisungen 1

Zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmter Luftfahrzeuge oder der Verwendbarkeit bestimmter Luftfahrzeugteile kann das BAZL Lufttüchtigkeitsanweisungen erlassen oder ausländische Lufttüchtigkeitsanweisungen für verbindlich erklären.

2

Abweichungen von einer Lufttüchtigkeitsanweisung müssen vom BAZL genehmigt werden.


Art. 27

Art der Instandhaltungsarbeiten 1

Das BAZL erlässt Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50) für die Unterscheidung zwischen:80

a.81 komplexen und nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten; 76 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

78 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Luftfahrt

14

748.215.1

b. Instandhaltungsarbeiten und Bereitstellungsarbeiten.

2

Das BAZL legt den Umfang der jährlichen Mindestinstandhaltung (Annual Inspection) im Einzelfall fest (Technische Mitteilung, Art. 50).


Art. 28


82

Einbau von Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen 1

Bei Instandhaltungsarbeiten dürfen nur Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut werden, die für das Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen und verwendbar sind (Art. 15 und 18).

2

Triebwerk- und Propellerwechsel sind dem BAZL innert zehn Arbeitstagen schriftlich zu melden; die erforderliche Dokumentation ist der Meldung beizulegen.

3. Abschnitt: Meldepflicht bei technischen Störungen und Mängeln

Art. 29

1 Werden während des Betriebes eines Luftfahrzeuges technische Störungen, Mängel oder anormale Beanspruchungen festgestellt, so muss die Besatzung diese im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument eintragen und dem Halter oder der Halterin oder der dafür bezeichneten Stelle unverzüglich melden. Ist nichts zu beanstanden, muss die Besatzung dies ebenfalls eintragen.

2

…83

3

Der Halter oder die Halterin oder die dafür bezeichnete Stelle muss dem BAZL erhebliche technische Störungen, Mängel und anormale Beanspruchungen unverzüglich melden. Das BAZL erlässt darüber Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50).

4. Abschnitt: 84 Instandhaltung von Luftfahrzeugen im gewerbsmässigen Einsatz

Art. 30

Die Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten für Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz richten sich nach den Vorschriften über den Betrieb von Luftfahrzeugen im gewerbsmässigen Luftverkehr.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

83 Aufgehoben

durch

Ziff.

I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

84 Ursprünglich Kapitel 7 und Abschnitt 1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 15

748.215.1


Art. 31

Aufgehoben 5. Abschnitt:85 Instandhaltung für andere Luftfahrzeuge

Art. 32

Flugzeuge, Helikopter und Motorsegelflugzeuge 1

Die Anforderungen an die Instandhaltung von Flugzeugen der Standardkategorie mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg und mehr sowie für mehrmotorige Helikopter der Standardkategorie werden durch das BAZL im Einzelfall festgelegt.

2

Komplexe Instandhaltungsarbeiten an den übrigen Flugzeugen, an Motorsegelflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 1200 kg und an Helikoptern sowie jegliche Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die regelmässig zu Schulungszwecken verwendet werden, müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der Verordnung des UVEK vom 19. März 200486 über LuftfahrzeugInstandhaltungsbetriebe (VLIb) ausgeführt oder bescheinigt werden. Das BAZL kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen.87 3

Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg sowie alle übrigen nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Helikoptern dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:88 a. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb; b. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses: 1. nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/200389 oder der Verordnung vom 25. August 200090 über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp) dazu berechtigt ist, und

2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;

c. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/200391 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb92 berechtigt sind.

85 Ursprünglich Abschnitt 3. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

86 SR

748.127.4

87 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

89 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

90 SR

748.127.2

91 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

92 SR

748.127.5

Luftfahrt

16

748.215.1


Art. 33

Segelflugzeuge, Segelflugzeuge mit Klapptriebwerken, Luftschiffe und Ballone 1

Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch: a. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb93; b. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/200394 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb95 berechtigt sind; c.96 das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses: 1. nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/200397 oder nach VLIp98 dazu berechtigt ist; und 2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt.

2

Nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch: a. die Halter oder Halterinnen, soweit sie über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen; b. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses: 1. nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/200399 oder nach VLIp100 dazu berechtigt ist, und 2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;

c. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb; d. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb dazu berechtigt sind.

3

Artikel 34 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.

93 SR

748.127.4

94 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

95 SR 748.127.5 96 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

97 Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

98 SR

748.127.2

99 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

100 SR

748.127.2

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 17

748.215.1


Art. 34

Sonderfälle 1 Das BAZL kann einen nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003101 für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen berechtigten Instandhaltungsbetrieb dazu ermächtigen, Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008102 fallen, nach dieser Verordnung durchzuführen und zu bescheinigen, sofern die Arbeiten entsprechend einem vom BAZL bewilligten nationalen Anhang zum gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE/MOM) durchgeführt und bescheinigt werden. Das BAZL kann in den Technischen Mitteilungen nach Artikel 50 Richtlinien erlassen.

2

Es kann dem Halter oder der Halterin eines einmotorigen Flugzeuges mit Kolbentriebwerk oder eines Luftfahrzeuges der Sonderkategorie bewilligen, bestimmte nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug selbst durchzuführen und zu bescheinigen. Es erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50).

3

Es kann den Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeugs der Sonderkategorie «Eigenbau» oder eine von ihm oder ihr bezeichnete Fachperson ermächtigen, nebst dem berechtigten Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal bestimmte Instandhaltungsarbeiten nach den Instandhaltungsunterlagen selbst auszuführen, zu überwachen und zu bescheinigen. Es legt den Umfang der Ermächtigung und die Auflagen fest. Es kann die Instandhaltungsarbeiten überwachen.103 4 Für die Instandhaltung eines Luftfahrzeugs der Unterkategorien «Historisch» und «Limitiert» kann der Halter oder die Halterin nebst dem berechtigten LuftfahrzeugInstandhaltungspersonal weitere Fachpersonen beiziehen.104 Das BAZL überprüft diese Personen auf ihre Fähigkeiten. Es kann sie ermächtigen, bestimmte Instandhaltungsarbeiten auszuführen, zu überwachen und zu bescheinigen. Es legt den Umfang der Ermächtigung und die Auflagen fest. Es kann die Instandhaltungsarbeiten überwachen oder dafür zusätzliche Auflagen festlegen.

5

Stellt das BAZL Mängel in der Instandhaltung nach den Absätzen 1-4 fest, so kann es der betroffenen Person die Bewilligung oder Ermächtigung entziehen oder einschränken.

101 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

102 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

Luftfahrt

18

748.215.1

6. Abschnitt:105 Instandhaltung von Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen


Art. 35

Für die Berechtigung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen sind die Artikel 30-34 sinngemäss anwendbar.

7. Abschnitt:106 Instandhaltungsarbeiten im Ausland

Art. 36

1 Die Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz richten sich nach den Vorschriften über den Betrieb von Luftfahrzeugen im gewerbsmässigen Luftverkehr.

2

Instandhaltungsarbeiten an nicht gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in nicht gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge bestimmt sind, dürfen im Ausland nur vom betreffenden Herstellerbetrieb oder von Instandhaltungsbetrieben, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt sind, ausgeführt oder bescheinigt werden.

3

Werden Instandhaltungsarbeiten an ausländische Hersteller- oder Instandhaltungsbetriebe übertragen, so muss der Halter oder die Halterin verlangen, dass:

a. die massgebenden Unterlagen verwendet werden (Art. 25); und b. die erforderlichen Bescheinigungen und Arbeitsberichte sinngemäss nach den geltenden Vorschriften ausgestellt werden (Art. 37 und 38).

4

Das BAZL kann solche Instandhaltungsarbeiten an Ort und Stelle prüfen.

5

Stellt das BAZL fest, dass Instandhaltungsarbeiten im Ausland mangelhaft ausgeführt worden sind, so kann es verfügen, dass:

a. das betreffende Luftfahrzeug erst wieder in Verkehr gesetzt oder das Triebwerk, der Propeller, das Luftfahrzeugteil oder die Ausrüstung erst wieder verwendet werden darf, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten von einem schweizerischen Instandhaltungsbetrieb durchgeführt worden sind;

b. solche Arbeiten nicht mehr dem betreffenden ausländischen Instandhaltungsbetrieb übertragen werden.

6

Das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 vorsehen.

105 Ursprünglich Abschnitt 5. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

106 Ursprünglich Abschnitt 6. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 19

748.215.1

8. Abschnitt: Abschluss und Bestätigung der Instandhaltungsarbeiten107

Art. 37


108

Freigabebescheinigung 1

Nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und an darin eingebauten Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, insbesondere nach der Behebung von technischen Störungen, Mängeln und nach anormalen Beanspruchungen, hat eine dazu berechtigte Person die Instandhaltung mit einer Freigabebescheinigung zu bestätigen:

a. bei Flugzeugen, Helikoptern und Motorseglern: im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument; b. bei Ballonen: im Fahrtenbuch oder in einem gleichwertigen Dokument.

2

Nach Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt sind, hat eine dazu berechtigte Person eine Freigabebescheinigung auszustellen.

3

Die Freigabebescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn die Instandhaltungsarbeiten nach den massgebenden Instandhaltungsunterlagen (Art. 25) durchgeführt und abgeschlossen worden sind und wenn dabei nur verwendbare Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut worden sind (Art. 18 und 28).

4

Die Gültigkeit der Freigabebescheinigung erlischt: a. wenn eine technische Störung, ein Mangel oder eine anormale Beanspruchung auftritt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt;

b. wenn neue Instandhaltungsarbeiten fällig werden; c. sechs Monate nach dem letzten Flug eines Flugzeuges, Helikopters oder Motorseglers, wenn während der Stilllegung die erforderliche Instandhaltung nicht durchgeführt worden ist;

d. wenn ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt ist, nicht sachgemäss gelagert oder nicht im erforderlichen Umfang instand gehalten wird.

5

Die Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.

107 Ursprünglich Abschnitt 7. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Luftfahrt

20

748.215.1


Art. 38

Arbeitsberichte

1

Nach komplexen Instandhaltungsarbeiten infolge Unfall, technischen Störungen oder anormaler Beanspruchung des Luftfahrzeugs kann das BAZL einen Arbeitsbericht verlangen.109 2 Über die Erstellung von Arbeitsberichten in den übrigen Fällen sowie über die Form und die Aufbewahrung der Arbeitsberichte erlässt das BAZL ergänzende Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50).


Art. 39

Wägung der Luftfahrzeuge 1

Kann nach Instandhaltungsarbeiten das Gewicht oder die Schwerpunktslage eines Luftfahrzeuges nicht eindeutig errechnet werden, so ist das Luftfahrzeug zu wägen.

2

Das BAZL kann Wägungen unabhängig von Instandhaltungsarbeiten anordnen.110

Art. 40


111

Kontrollflug

1

Kann die Betriebstüchtigkeit nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeug, Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteilen oder Ausrüstungen nicht durch Bodenversuche überprüft werden, so ist ein Kontrollflug durchzuführen.

2

Vorbehalten bleiben besondere Anweisungen des BAZL oder des Inhabers oder der Inhaberin des entsprechenden Baumusterzeugnisses.

9. Abschnitt:112 Überflug nach Beschädigung eines Luftfahrzeuges

Art. 41

1 Ist die Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges durch Schäden, technische Störungen, wegen anormaler Beanspruchungen oder aus anderen Gründen beeinträchtigt und ist die ordnungsgemässe Instandstellung des Luftfahrzeuges an Ort und Stelle nicht möglich, so kann das BAZL eine Fluggenehmigung erteilen, sofern der Nachweis eines gefahrlosen Überfluges erbracht wird.

2

Das BAZL kann die Fluggenehmigung mit Auflagen verbinden, insbesondere kann es die Flugbedingungen festlegen.

3

Es kann Richtlinien erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

112 Ursprünglich Abschnitt 8. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 21

748.215.1

7. Kapitel: Änderungen113

Art. 42


114

Genehmigungspflicht

1

Änderungen an Luftfahrzeugen sowie an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL.

2

Dem BAZL sind vor Beginn der Ausführung der Änderungen die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

3

Reparaturen, die nicht im Rahmen der ordentlichen Instandhaltung durchgeführt werden und Entwicklungsarbeiten erfordern, gelten als Änderungen.


Art. 43


115

Lufttüchtigkeitsanforderungen, weitere Anforderungen und Verfahren 1

Für die Festlegung der Lufttüchtigkeitsanforderungen, der weiteren Anforderungen und der Verfahren für die Vornahme von Änderungen sind sinngemäss anwendbar: a. im Falle von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen: die Artikel 9 Absatz 1bis und 10 Absatz 1;

b. im Falle von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen: die Artikel 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2.

2

Das BAZL ist in jedem Fall die zuständige Bewilligungsbehörde.


Art. 44


116

Genehmigung und Anerkennung von Änderungen 1

Das BAZL unterscheidet zwischen grossen und kleinen Änderungen des Baumusters.117 2

Es bestimmt im Einzelfall, welche Baumusterunterlagen bei Änderungen eines Baumusters erforderlich sind.

3

Bei einer grossen Änderung des Baumusters bestätigt das BAZL, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind:

a. mit einem erweiterten Baumusterzeugnis, sofern der Antragsteller Inhaber der Musterzulassung ist; b. mit einem ergänzenden Baumusterzeugnis, sofern der Antragsteller nicht Inhaber der Musterzulassung ist.

113 Ursprünglich

Kapitel

8.

114 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

Luftfahrt

22

748.215.1

4

Kleine Änderungen genehmigt das BAZL, wenn die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind.

5

Das BAZL kann die von einer ausländischen Luftfahrtbehörde ausgestellten erweiterten oder zusätzlichen Baumusterzeugnisse sowie Genehmigungen kleiner Änderungen anerkennen.

6

Es erlässt Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50) über: a. die Unterscheidung von grossen und kleinen Änderungen; b. die entsprechenden Verfahren; c. die erforderlichen Baumusterunterlagen.118

Art. 45

-47119

Art. 48

Berechtigung zur Durchführung von Änderungen 1

Für die Berechtigung zur Durchführung und für die Bescheinigung von Änderungsarbeiten sind die Artikel 30-40 sinngemäss anwendbar.

2

…120

8. Kapitel:121 Export-Lufttüchtigkeitszeugnis

Art. 49

Das BAZL stellt auf Gesuch für Luftfahrzeuge, Triebwerke oder Propeller ExportLufttüchtigkeitszeugnisse aus, wenn: a. in einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug, das Triebwerk oder der Propeller dem Baumusterzeugnis und den Baumusterunterlagen entspricht; und b. die für die Lufttüchtigkeit oder die Verwendbarkeit erforderlichen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden sind.

118 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

119 Aufgehoben

durch

Ziff.

I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

120 Aufgehoben

durch

Ziff.

I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

121 Ursprünglich Kapitel 9. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 23

748.215.1

9. Kapitel:122 Veröffentlichungen und Pflicht, sich zu informieren

Art. 50

Technische Mitteilungen

1

Das BAZL erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung der Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen als Technische Mitteilungen.

2

Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen123.

3

Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezogen werden.


Art. 51

Lufttüchtigkeitsanweisungen Das BAZL veröffentlicht die gültigen Lufttüchtigkeitsanweisungen und eine periodisch aktualisierte Sammelliste dieser Anweisungen.

a Pflicht, sich zu informieren Der Halter oder die Halterin ist verpflichtet, sich regelmässig über neu erschienene Lufttüchtigkeitsanweisungen für Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen seines oder ihres Luftfahrzeuges zu informieren.

10. Kapitel: Entzug von Zeugnissen und Bewilligungen124

Art. 52

Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 des LFG Zeugnisse, Bewilligungen und Ausweise entziehen oder einschränken, wenn die für die Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

10a. Kapitel:125 Strafbestimmung
a Wer eine Pflicht nach den Artikeln 19, 20, 22 und 29 Absatz 1 verletzt, wird nach
Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.

122 Ursprünglich Kapitel 10. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

123 Bezugsquelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

124 Ursprünglich

Kapitel

11.

125 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

Luftfahrt

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11. Kapitel: Schlussbestimmungen126

Art. 53

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Juli 1985127 über die Zulassung und den Unterhalt von Luftfahrzeugen wird aufgehoben.


Art. 54

Änderung bisherigen Rechts …128

a129 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. August 2005 Die Versicherungsnachweise nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d müssen bis zum 30. Juni 2006 an die neuen Vorschriften angepasst sein.

b130 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juli 2008 1

Luftfahrzeuge die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in der Fassung vom 18. September 1995131 dieser Verordnung in der Standardkategorie eingeteilt waren, bleiben der Standardkategorie zugeteilt.

2

Verantwortliche Personen, die nach Artikel 34 Absatz 4 in der Fassung vom 18. September 1995 dieser Verordnung zur Instandhaltung eines Luftfahrzeuges der Unterkategorie «Historisch» berechtigt sind, behalten diese Berechtigung bis zum 31. Dezember 2010.

c132 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Februar 2013 Die Berechtigungen nach Artikel 34 Absatz 3 in der Fassung vom 14. Juli 2008133 sind bis zum 31. Dezember 2014 gültig.


Art. 55

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

126 Ursprünglich

Kapitel

12.

127 [AS 1985 1567, 1993 2322, 1994 3076 Art. 22 Ziff. 2, 1995 125] 128 Die Änderung kann unter AS 1995 4897 konsultiert werden.

129 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 8. Aug. 2005, in Kraft seit 5. Sept. 2005 (AS 2005 4197).

130 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

131 AS

1995 4897

132 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

133 AS

2008 3629

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 25

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Anhang134

Art. 50 Abs. 3

134 Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Luftfahrt

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