01.01.2020 - 01.01.2029 / In Kraft
01.01.2016 - 31.12.2019
01.03.2005 - 31.12.2015
15.12.2001 - 28.02.2005
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1

Verordnung
über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
(VLE)

vom 14. November 2001 (Stand am 11. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 6 Absatz 1, 7 Absatz 4 und 11
des Bundesgesetzes vom 24. März 20001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
(Gesetz),
sowie die Artikel 12, 16 Absatz 2, 39 Absatz 1 und 40 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19832 (USG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Schienenfahrzeuge

1 Diese Verordnung gilt für bei Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb stehende
Schienenfahrzeuge, die: a.

im Zeitpunkt ihrer Sanierung mit Grauguss-Bremssohlen ausgerüstet sind; b.

im Eigentum von Schweizer Unternehmungen stehen; c.

bei Schweizer Bahnunternehmungen eingestellt sind; und d.

eine erhebliche jährliche Laufleistung auf Strecken bestehender ortsfester
Eisenbahnanlagen aufweisen, deren Lärmemissionen bei Inkrafttreten des
Gesetzes höher als 65 dB(A) tags respektive 55 dB(A) nachts liegen.

2 Als in Betrieb stehende Schienenfahrzeuge gelten auch Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestellt waren.

3 Diese Verordnung gilt nicht für Schienenfahrzeuge: a.

mit einer geringen jährlichen Laufleistung, insbesondere Nostalgie- und
Rangierfahrzeuge sowie Fahrzeuge für den Bau und Unterhalt der Infrastruktur; b.

für die noch keine Zulassung der lärmtechnischen Sanierungsmassnahmen
vorliegt.

AS 2001 2990 1 SR

742.144

2 SR

814.01

742.144.1

Eisenbahnen

2

742.144.1


Art. 2

Ortsfeste Eisenbahnanlagen 1 Diese Verordnung gilt für bestehende ortsfeste Eisenbahnanlagen, die bis zum
1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden sind.

2 Sie gilt nicht für: a.

bestehende ortsfeste Eisenbahnanlagen, für welche vor dem 1. Oktober 2000
Lärmschutzmassnahmen nach dem USG verfügt worden sind; b.

NEAT-Neubaustrecken sowie unmittelbar an diese anschliessende Streckenabschnitte, die im Zusammenhang mit dem Bau der Basistunnel Gotthard,
Lötschberg und Ceneri bauliche Veränderungen erfahren.


Art. 3

Bestehende Gebäude

Diese Verordnung gilt für Schallschutzmassnahmen an Gebäuden, für welche die
Baubewilligung bis zum 1. Januar 1985 rechtskräftig erteilt worden ist.


Art. 4

Verhältnis zur Lärmschutz-Verordnung 1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19863 (LSV).

2 Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur ortsfester Eisenbahnanlagen, die
gemäss Anhang 2 im Emissionsplan berücksichtigt sind, gelten nicht als wesentliche
Änderungen im Sinne von Artikel 8 Absätze 2 und 3 LSV. Die Sanierung der
betroffenen Anlage richtet sich nach dem Gesetz und dieser Verordnung.

2. Abschnitt: Überwachung der Lärmentwicklung

Art. 5

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) führt Erhebungen über die Entwicklung des
Eisenbahnlärms durch und informiert periodisch über die Ergebnissse.

3. Abschnitt: Information und Öffentlichkeitsarbeit

Art. 6

1 Das BAV sorgt für die Information und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Lärmsanierung der Eisenbahnen.

2 Nach Absprache mit dem BAV sorgen die Bahnen für die projektbezogene Information und Öffentlichkeitsarbeit.

3 SR

814.41

Lärmsanierung - V

3

742.144.1

4. Abschnitt: Teuerung

Art. 7

Das BAV bestimmt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung
den Teuerungsindex für den Verpflichtungskredit.

2. Kapitel: Massnahmen an Schienenfahrzeugen 1. Abschnitt: Emissionsbegrenzung

Art. 8

Die Lärmemissionen in Betrieb stehender Schienenfahrzeuge müssen soweit
begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar ist, mindestens aber soweit, dass sie die Sanierungswerte nach Anhang 1
einhalten.

2. Abschnitt: Sanierungsprogramm

Art. 9

Inhalt und Genehmigung 1 Der Eigentümer von Schienenfahrzeugen, die saniert werden müssen, erstellt ein
Programm für deren Sanierung.

2 Das Sanierungsprogramm enthält Angaben über: a.

die Fahrzeug- und Laufwerktypen; b.

die Anzahl Fahrzeuge pro Typ; c.

die Daten der Inverkehrsetzung; d.

die Dauer der noch vorgesehenen Nutzung; e.

die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen und deren voraussichtliche Wirkung; f.

die anrechenbaren Kosten (Art. 10); g.

den Zeitpunkt der Sanierung; h.

die Unternehmungen, welche die Sanierungen durchführen; i.

die vorgesehene Kennzeichnung der sanierten Fahrzeuge.

3 Der Eigentümer der Schienenfahrzeuge reicht die Sanierungsprogramme dem BAV
ein. Dieses genehmigt nach Anhörung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL) das Sanierungsprogramm, sofern die darin vorgesehenen
Massnahmen den Vorschriften dieser Verordnung und der Eisenbahnverordnung

Eisenbahnen

4

742.144.1

vom 23. November 19834 sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften entsprechen.

3. Abschnitt: Beiträge

Art. 10

Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die Kosten für das für die Sanierung benötigte Material und dessen Einbau in die Fahrzeuge. Diesen Kosten dürfen die Aufwendungen zugerechnet
werden für:

a.

die Entwicklung, Erprobung und Zulassung der auf den Fahrzeugtyp abgestimmten Massnahmen; b.

die Überprüfung der Massnahmen im Hinblick auf die Anforderungen an die
Sicherheit und die Lärmminderung.

2 Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der sanierten Teile der Fahrzeuge trägt der Eigentümer der Schienenfahrzeuge.


Art. 11

Beitragsberechtigung

Beiträge werden ausgerichtet, wenn im Zeitpunkt der Sanierung feststeht, dass die
Schienenfahrzeuge noch mindestens zehn Jahre in Betrieb stehen werden.


Art. 12

Beitragsgesuch

1 Gestützt auf das genehmigte Sanierungsprogramm reichen die Eigentümer der
Schienenfahrzeuge vor der Durchführung der Massnahmen dem BAV für jede
Sanierungseinheit ein Beitragsgesuch ein.

2 Sieht das Sanierungsprogramm nur eine Sanierungseinheit vor, kann das BAV das
genehmigte Sanierungsprogramm direkt als Beitragsgesuch behandeln.


Art. 13

Entscheid und Auszahlung 1 Das BAV entscheidet innert drei Monaten nach Einreichung der vollständigen
Unterlagen über das Beitragsgesuch und sichert im Ausmass der anrechenbaren
Kosten einen Beitrag zu.

2 Die Auszahlung des Beitrags richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach
den Artikeln 23 ff. des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905.

4 SR

742.141.1

5 SR

616.1

Lärmsanierung - V

5

742.144.1


Art. 14

Pauschalbeiträge

1 Anstelle der Beiträge nach Artikel 13 Absatz 1 kann das Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) Pauschalbeiträge festlegen.
Diese sind nach den Erfahrungswerten aus erfolgten Sanierungen zu berechnen.

2 In Ausnahmefällen können Beiträge auch nach der Festlegung von Pauschalen
aufgrund der anrechenbaren Kosten bemessen werden.


Art. 15

Rückforderung

Die Fahrzeugeigentümer melden dem BAV lärmsanierte Schienenfahrzeuge, für die
Beiträge bezogen worden sind, wenn die Fahrzeuge vor Ablauf von zehn Jahren
nach der Sanierung aus dem Verkehr gezogen oder ins Ausland verkauft werden.
Das BAV fordert die gewährten Beiträge anteilsmässig zurück.

4. Abschnitt: Kontrolle

Art. 16

1 Das BAV überwacht die Sanierung der Schienenfahrzeuge.

2 Die Einhaltung der Sanierungswerte wird nach Anhang 1 kontrolliert.

3. Kapitel: Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen 1. Abschnitt: Ermittlung und Beurteilung der Immissionen

Art. 17

Emissionsplan

1 Der Emissionsplan enthält für jeden Streckenabschnitt den für den Planungshorizont 2015 prognostizierten Beurteilungspegel Lr,e nach Ziff. 3 des Anhangs 4 zur
LSV6 (Beurteilungspegel).

2 Er berücksichtigt die Emissionen der sanierten Schienenfahrzeuge sowie die Verkehrsmenge und -zusammensetzung nach Anhang 2.

3 Der Emissionsplan ist öffentlich. Er kann zusammen mit den ihm zu Grunde liegenden streckenbezogenen Annahmen über Verkehrsmenge und -zusammensetzung
beim BAV oder BUWAL eingesehen werden.


Art. 18

Ermittlung der Immissionen 1 Für die Ermittlung der Lärmimmissionen ist auf die im Emissionsplan festgelegten
Beurteilungspegel abzustellen.

2 Lärmquellen aus dem Bahnbetrieb, die im Emissionsplan nicht berücksichtigt sind,
werden separat ermittelt und bei der Beurteilung der Immissionen berücksichtigt.

6 SR

814.41

Eisenbahnen

6

742.144.1

2. Abschnitt: Umfang der Massnahmen

Art. 19

Grundsatz

1 Das BAV ordnet an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen Emissionsbegrenzungen so weit an, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

2 Betragen die Beurteilungspegel gemäss Emissionsplan höchstens 65 dB(A) tags
respektive 55 dB(A) nachts, sind keine Lärmschutzmassnahmen zu prüfen.


Art. 20

Verhältnismässigkeit der Kosten Die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen gelten in der Regel als verhältnismässig, wenn das nach Anhang 3 ermittelte Verhältnis zwischen den Kosten der
baulichen Massnahmen und dem Nutzen für die betroffene Bevölkerung höchstens
80 beträgt.


Art. 21

Höhe der baulichen Massnahmen 1 Bauliche Lärmschutzmassnahmen sind in der Regel auf höchstens 2 m Höhe über
Schienenoberkante zu begrenzen. Bei ansteigendem Terrain, namentlich auf
Böschungen oder Stützmauern, gilt der Fusspunkt der Lärmschutzwand als Referenzhöhe.

2 Das BAV kann beim Vorliegen besonderer Umstände höhere bauliche Lärmschutzmassnahmen anordnen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3. Abschnitt: Sanierungsprogramm

Art. 22

Dringlichkeiten

1 Die baulichen Lärmschutzmassnahmen auf den Strecken der Huckepackkorridore
Gotthard (Basel - Brugg - Rotkreuz - Chiasso, Giubiasco - Caviano, Thayngen Zürich - Brugg, Killwangen - Othmarsingen) und Lötschberg (Basel - Olten - Bern
- Thun - Brig), sowie auf der Strecke Olten - Lenzburg werden vor den Massnahmen auf den übrigen Sanierungsstrecken durchgeführt.

2 Das BAV bestimmt nach Anhörung des BUWAL und der Inhaber der Eisenbahninfrastruktur, in welcher Reihenfolge die Sanierungsprojekte entlang der in Absatz 1
genannten Strecken realisiert werden.

3 Die baulichen Lärmschutzmassnahmen auf den NEAT-Zufahrtsstrecken Heustrich
- Brig und Arth-Goldau - Lugano müssen spätestens mit der Inbetriebnahme der
Tunnelstrecken erstellt sein.

Lärmsanierung - V

7

742.144.1


Art. 23

Verfahren

Das Verfahren zur Genehmigung der baulichen Lärmschutzmassnahmen richtet sich
nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19577 und nach der Verordnung vom
2. Februar 20008 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.

4. Abschnitt: Beiträge

Art. 24

Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die Kosten für die Planung und Realisierung der vom BAV im
Rahmen der Plangenehmigung angeordneten baulichen Lärmschutzmassnahmen.

2 Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der sanierten Teile der Anlagen
gehen zu Lasten der Inhaber der Eisenbahninfrastruktur.


Art. 25

Beiträge

1 Das Plangenehmigungsgesuch des Inhabers der Bahninfrastruktur gilt als Beitragsgesuch.

2 Die rechtskräftige Plangenehmigung gilt als Beitragszusicherung. Die Höhe des
Beitrages wird anhand des Bauprojektes festgelegt.

3 Die Auszahlung des Beitrags richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach
den Artikeln 23 ff. des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19909.


Art. 26

Pauschalbeiträge

1 Anstelle der Beiträge nach Artikel 25 Absatz 2 kann das Departement Pauschalbeiträge festlegen. Diese sind nach den Erfahrungswerten aus erfolgten Sanierungen
zu berechnen.

2 In Ausnahmefällen können Beiträge auch nach der Festlegung von Pauschalen
aufgrund der anrechenbaren Kosten bemessen werden.


Art. 27

Umfang der Rückerstattung 1 Haben Grundeigentümer bauliche Lärmschutzmassnahmen realisiert, so werden
ihnen die damit in direktem Zusammenhang stehenden Kosten soweit zurückerstattet, als die Massnahmen: a.

sich mit den aufgrund der Vorgaben dieser Verordnung erforderlichen
Massnahmen bezüglich Länge und Höhe decken; und b.

eine ausreichende schalltechnische Wirkung erzielen.

7 SR

742.101

8 SR

742.142.1

9 SR

616.1

Eisenbahnen

8

742.144.1

2 Der Beitrag darf die Kosten der Lärmschutzmassnahmen im Zeitpunkt ihrer Realisierung nicht übersteigen. Ergibt die Berechnung der Kosten für die Realisierung der
Massnahmen nach der Sanierungsverfügung einen tieferen Betrag, so ist dieser für
die Berechnung des Beitrags massgebend. Verzinsung und Abschreibung werden
bei der Berechnung nicht berücksichtigt.


Art. 28

Verfahren der Rückerstattung 1 Die Bahnunternehmung weist im Plangenehmigungsgesuch die Rückerstattungsansprüche von Grundeigentümern für bauliche Massnahmen aus und nimmt Stellung
dazu. Sie leitet mit dem Plangenehmigungsgesuch die ihr eingereichten Rückerstattungsanträge an das BAV zum Entscheid weiter.

2 Rückerstattungsansprüche, die im Plangenehmigungsgesuch nicht ausgewiesen
sind, können im Plangenehmigungsverfahren oder bis spätestens Ende 2015 direkt
beim BAV geltend gemacht werden.

3 Der Rückerstattungsanspruch entsteht, wenn die Plangenehmigung rechtskräftig
ist.

4 In der Regel erfolgt die Rückerstattung an die Person, die im Zeitpunkt der Plangenehmigung Eigentümerin gewesen ist.

5. Abschnitt: Kontrolle

Art. 29

Das BAV kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Realisierung der baulichen Massnahmen, ob diese den verfügten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft es
die Wirksamkeit der Massnahmen.

4. Kapitel: Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden

Art. 30

Massnahmen

Als Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden gelten Massnahmen, welche die Lärmimmissionen im Innern von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung
verringern, namentlich mittels Schallschutzfenstern oder ähnlich wirkenden Massnahmen wie zusätzlichen Glaselementen oder Brüstungen.


Art. 31

Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die Kosten für die Planung und die Realisierung: a.

der Schallschutzmassnahmen an Fenstern von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung, höchstens aber die Kosten, die für den Einbau von Schallschutzfenstern entstehen würden; b.

von Schalldämmlüftern für Schlafräume.

Lärmsanierung - V

9

742.144.1

2 Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der sanierten Teile der Gebäude
trägt der Gebäudeeigentümer.


Art. 32

Kantonales Verfahren

1 Die Kantone bestimmen gestützt auf die rechtskräftige Plangenehmigung, in welchen Räumen mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte oder Alarmwerte eine
lärmempfindliche Nutzung vorliegt.

2 Können wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichten die Kantone die Gebäudeeigentümer, die Fenster von Räumen
mit lärmempfindlicher Nutzung nach Anhang 1 LSV10 gegen Schall zu dämmen.

3 Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Kantone am Gebäude andere
bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der
Räume im gleichen Mass verringern.

4 Projekte für Schallschutzmassnahmen an Fenstern von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, bedürfen vor
ihrer Realisierung der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Behörden.
Die Genehmigung gilt als Zusicherung des Beitrags nach Artikel 10 Absatz 2 des
Gesetzes.


Art. 33

Rückerstattung

1 Die Kosten für bereits getroffene Schallschutzmassnahmen werden zurückerstattet: a.

zu 100 Prozent bei Belastungen über dem Alarmwert; b.

zu 50 Prozent bei Belastungen zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem
Alarmwert.

2 Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass die Schallschutzmassnahmen: a.

vor Erlass der Plangenehmigung eingebaut worden sind; b.

gestützt auf die Plangenehmigung nötig sind; und c.

die Anforderungen nach Anhang 1 LSV11 für die Schalldämmung von Fenstern erfüllen.

3 Verzinsung und Abschreibung werden bei der Bemessung des Rückerstattungsbeitrags nicht berücksichtigt.


Art. 34

Abrechnung und Auszahlung der Beiträge 1 Nach Durchführung der baulichen Massnahmen sind die Rückerstattungsanträge
und die Abrechnungen den Kantonen einzureichen.

2 Die Kantone prüfen anhand der Rückerstattungsanträge und der Abrechnungen, ob
die ausgeführten Massnahmen den Anordnungen entsprechen. Sie geben dem BAV
die entsprechenden Kosten bekannt.

10 SR

814.41

11 SR

814.41

Eisenbahnen

10

742.144.1

3 Das BAV regelt im Einvernehmen mit den Kantonen den Ablauf der Auszahlung
der Beiträge und der Rückerstattungen für die Schallschutzmassnahmen.

4 Die Auszahlung der Beiträge richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach
den Artikeln 23 ff. des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199012.


Art. 35

Pauschalbeiträge

1 Anstelle der Beiträge nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 kann das Departement Pauschalbeiträge festlegen. Diese sind nach den Erfahrungswerten aus erfolgten Sanierungen zu berechnen.

2 In Ausnahmefällen können Beiträge auch nach der Festlegung von Pauschalen
aufgrund der anrechenbaren Kosten bemessen werden.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36

Übergangsbestimmung für Beitragsgewährung Für Lärmsanierungsmassnahmen, die zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung an in Betrieb stehenden Schienenfahrzeugen durchgeführt worden sind, können Beiträge auch gestützt auf ein Sanierungsprogramm
gewährt werden, das den Anforderungen von Artikel 8 nicht entspricht.


Art. 37

Übergangsbestimmungen für Massnahmen an Güterwagen 1 Sanierungswerte für Güterwagen werden bis spätestens Ende 2003 festgelegt.

2 Die Bestimmungen für die Massnahmen an Schienenfahrzeugen (Art. 8-16 und
Anhang 1) sind für Güterwagen erst nach Festlegung verbindlicher Sanierungswerte
anwendbar.


Art. 38

Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

12 SR

616.1

Lärmsanierung - V

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742.144.1

Anhang 1

(Art. 8, 16 Abs. 2 und 37 Abs. 2) Schienenfahrzeuge 1

Sanierungswert Der Sanierungswert beträgt für Reisezugwagen TEL13 = 84 dB(A).

2

Messverfahren 1 Für das Messverfahren sind die Bestimmungen der prEN ISO 3095/Januar 2001
anzuwenden.

2 Die Sanierungswerte gelten für eine konstante Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h,
gemessen im Abstand von 7,5 m ab Gleisachse und einer Höhe von 1,2 m ± 0,2 m
über Schienenoberkante.

3 Als massgebende Lärmemission einer Wagenkategorie gilt der arithmetische
Mittelwert der Messwerte der Prüfmuster.

3

Kontrolle

1 Das BAV bezeichnet pro Wagenkategorie repräsentative Prüfmuster.

2 Das BAV bestimmt im Einvernehmen mit dem BUWAL die Prüfstellen und legt
nach Rücksprache mit den Bahnunternehmungen den Zeitpunkt der Messungen fest.

3 Das BUWAL wird über die Ergebnisse der Kontrollmessungen informiert.

13

TEL: Transit Exposure Level (Vorbeifahrtsexpositionspegel): in Dezibel ausgedrückter,
A-bewerteter Schallpegel einer während der Dauer T gemessenen und auf die Vorbeifahrtsdauer Tp bezogenenVorbeifahrt des zu prüfenden Fahrzeugs.

Eisenbahnen

12

742.144.1

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 2 und 17 Abs. 2) Emissionsplan

1

Grundlagen

1 Die Berechung der Emissionen basiert auf der für das Jahr 2015 (Planungshorizont) prognostizierten Verkehrsmenge und -zusammensetzung unter Berücksichtigung der Rollmaterialsanierung.

2 Der Planungshorizont berücksichtigt: a.

die Infrastruktur der Konzepte Bahn 2000, 1. Etappe (einschliesslich Neubaustrecken) und NEAT; b.

im Personen- und alpenquerenden Güterverkehr die Zugszahlen gemäss dem
Angebotskonzept FöV14; c.

im regionalen Personenverkehr das bestehende Angebot und die bereits bekannten Konzepte Genf-Lausanne, S-Bahn Mittelland (Region Bern),
S-Bahn Basel, S-Bahn St.Gallen und 2. Ergänzung S-Bahn Zürich; und d.

im Güterverkehr Schweiz (Binnen-, Ziel- und Quellverkehr) den Zustand
1996/97 plus eine Zunahme um 20 Prozent bis 2015 im West-Ost-Verkehr.

3 Das Rollmaterialsanierungskonzept berücksichtigt folgende Anteile von lärmsanierten beziehungsweise lärmarmen Reisezug- und Güterwagen in Prozenten: a.

Schweizerische Reisezüge 100

b.

Ausländische Reisezüge 100

c.

Blockzüge

100

d.

Rollende Autobahn

60

e.

Unbegleiteter Kombiverkehr (UKV) 50

f.

Güterzüge Schweiz15 40

g.

Güterzüge Transit

10

14

Schlussbericht vom 18. Februar 1997 «Finanzierung öffentlicher Verkehr, Angebot und
Fahrplanstruktur der Transitachsen Gotthard & Lötschberg»
(FöV Angebotskonzept; ausgearbeitet durch SBB und BLS).

15

Schienenverkehr mit Quelle und/oder Zielort in der Schweiz
(enthält auch ausländische Güterwagen).

Lärmsanierung - V

13

742.144.1

Anhang 3

(Art. 20)

Kosten-Nutzen-Index (KNI) 1

Grundsatz

1 Der Kosten-Nutzen-Index (KNI) dient der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von
baulichen Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg.

2 Das lärmbelastete Gebiet eines bestehenden Streckenabschnitts wird in Teilbereiche unterteilt. Die Unterteilung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: a.

die Gleise bilden immer eine Teilbereichsgrenze; b.

das lärmbelastete Gebiet wird in der Regel senkrecht zu den Gleisen so
unterteilt, dass bezüglich Topographie, Siedlungsstruktur, Siedlungsdichte,
Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen und Nutzungsplanung möglichst
einheitliche Teilbereiche entstehen, die sich gegenseitig akustisch möglichst
wenig beeinflussen.

3 Der KNI wird für jeden Teilbereich einzeln berechnet.

4 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden für die Berechnung
des KNI weder auf der Kosten- noch auf der Nutzenseite berücksichtigt.

2

Berechnung

2.1

Formel

Der KNI wird nach folgender Formel berechnet: Kosten

∑ (Kostenansatz x Teillänge der Massnahme) =

Nutzen

∑ (∆dB(A) gewichtet x Personen) 2.2

Ermittlung der Kosten 1 Für Lärmschutzwände ist in Abhängigkeit der Wandhöhe gemäss Artikel 21 folgender Kostenansatz pro Laufmeter zu verwenden: Wandhöhe:

Kostenansatz pro Laufmeter: 0,5 m

106 Franken

1,0 m

127 Franken

1,5 m

148 Franken

2,0 m

169 Franken

3,0 m

211 Franken

4,0 m

254 Franken

Eisenbahnen

14

742.144.1

2 Bei Zwischenhöhen ist der Kostenansatz linear zu interpolieren.

3 Für andere Arten von baulichen Lärmschutzmassnahmen (z.B. Dämme oder Erdwälle) sind 6,5 Prozent der situationsspezifischen, geschätzten Gesamtkosten einzusetzen. Die Kostenannahmen sind dem BAV darzulegen.

2.3

Ermittlung des Nutzens 1 Der Nutzen einer Lärmschutzmassnahme entspricht der gewichteten Differenz der
Lärmbelastung mit und ohne bauliche Lärmschutzmassnahme, multipliziert mit der
Anzahl betroffener Personen.

Diese Differenz wird wie folgt gewichtet: von:

bis:

Faktor:

über IGW+5 dB

3.0

IGW

IGW+5 dB

2.0

IGW-5dB

IGW

1.0

IGW-10dB

IGW-5dB

0.5

IGW-10dB

0.2

2 In die Ermittlung des Nutzens werden nur die von einer Grenzwertüberschreitung
betroffenen bestehenden Gebäude und vor dem 1. Januar 1985 erschlossenen Parzellen einbezogen. Die Ermittlung des Nutzens erfolgt pro Geschoss. Der massgebende Wert wird pro Teilbereich mittels Summenbildung ermittelt.

3 Die Bestimmung der Räume mit lärmempfindlicher Nutzung erfolgt grundsätzlich
vor Ort.

4 Die Ermittlung der Anzahl betroffener Personen für die Berechnung erfolgt in der
Regel vor Ort und in Abhängigkeit der Nutzung der lärmempfindlichen Räume: a.

Wohnen: Es gilt ein netzweit einheitlicher, pauschaler Ansatz von 3 Personen pro Wohneinheit (Wohnung, Einfamilienhaus).

b.

Andere Nutzungen: Für Betriebsräume ohne erheblichen Betriebslärm, Büros, Restaurants, Schulen, öffentliche Gebäude, usw. ist die aktuelle, mittlere
Anzahl Personen pro Beurteilungszeitraum (tags und/oder nachts) einzusetzen, die sich in der Regel dauernd in den Räumen aufhalten (Mitarbeiter,
Schüler usw.; jedoch ohne Gäste oder Besucher). Bei Gästezimmern in
Hotels ist von der üblichen Zimmerbelegung auszugehen.

c.

Unüberbaute, vor 1. Januar 1985 erschlossene Bauzonen: Sofern keine
konkreten Pläne vorliegen, ist das Potential an lärmbetroffenen Personen
aufgrund des Nutzungs- und Zonenplans abzuschätzen. Für Wohnnutzungen
wird eine Person pro 30 m2 Bruttogeschossfläche angenommen.