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01.10.2000 - 31.01.2006
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1

Verordnung

über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 13. September 2000 (Stand am 25. Oktober 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25 Absatz 1 und 25a des Bundesgesetzes vom
26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG),2 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung: a.3 legt die Grundsätze und Ziele der Integration der Ausländerinnen und Ausländer fest;

b.4 regelt die Aufgaben und die Organisation der Eidgenössischen Ausländerkommission (Kommission), die Aufgaben des Bundesamtes für Migration (Bundesamt) und das Verhältnis zwischen Kommission und Bundesamt;

c. regelt die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 25a ANAG.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Ausländerinnen und Ausländer: a. mit einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung;

b. die nach Artikel 14a Absatz 3, 4 oder 4bis ANAG eine vorläufige Aufnahme erhalten haben.5

2

Die Finanzhilfen zur Integration von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, richten sich nach Artikel 91 AS 2000 2281

1 SR

142.20

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

142.205

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.205

Absatz 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19986 und Artikel 45 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19997 über Finanzierungsfragen.


Art. 3

Grundsätze und

Ziele8

1

Die Integration ist eine Querschnittaufgabe, welche von der Gesellschaft und den eidgenössischen, kantonalen, kommunalen und lokalen Behörden zusammen mit den Ausländerorganisationen wahrzunehmen ist.

2

Sie umfasst alle Bestrebungen, die: a. das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung fördern;

b. das Zusammenleben auf der Basis gemeinsamer Grundwerte und Verhaltensweisen erleichtern;

c. Ausländerinnen und Ausländer mit dem Aufbau des Staates, den gesellschaftlichen Verhältnissen sowie den Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut machen;

d.9 günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit, die Mitverantwortung und die Teilnahme der ausländischen Bevölkerung am gesellschaftlichen Leben schaffen.

3

Sie setzt sowohl die Bereitschaft der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.

a10 Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration 1

Ausländerinnen und Ausländer tragen zu ihrer Integration bei, indem sie namentlich:

a. die rechtsstaatliche Ordnung und die demokratischen Prinzipien respektieren;

b. eine Landessprache erlernen; c. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekunden.

2

Ausländerinnen und Ausländer werden auf bestehende integrationsfördernde Angebote einschliesslich der Berufs- und Laufbahnberatung hingewiesen.

6 SR

142.31

7 SR

142.312

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

Integration von Ausländerinnen und Ausländern 3

142.205

b11 Berücksichtigung des Integrationsgrades 1

Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und bei der Anordnung von Weg- und Ausweisungen sowie Einreiseverboten, wird der Integrationsgrad der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt.

2

Ist die zuständige kantonale Behörde bereit, die Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erteilen, so kann das Bundesamt die Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle verfügen (Art. 19 Abs. 3 der VV vom 1. März 194912 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer), wenn:

a. eine erfolgreiche Integration im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 vorliegt; und b. die Ausländerin oder der Ausländer seit fünf Jahren ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung besitzt.

c13 Besuch eines Sprach- und Integrationskurses 1

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Personen, zu deren Aufgaben die religiöse Betreuung oder die Vermittlung von Herkunftssprache und -kultur gehören, kann mit der Bedingung verbunden werden, einen Sprach- und Integrationskurs zu besuchen. 2 Die zuständige kantonale Behörde weist die Ausländerin oder den Ausländer auf entsprechende Kursangebote hin.

2. Abschnitt: Aufgaben und Organisation der Kommission

Art. 4

Tätigkeitsbereich 1 Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demographischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Anwesenheit von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ergeben, namentlich um das Zusammenleben der schweizerischen und ausländischen Bevölkerung zu erleichtern.

2

Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den kantonalen und kommunalen Ausländerdiensten und Ausländerkommissionen sowie mit den Ausländerorganisationen und den im Bereich der Integration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am inter-nationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

3

Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit der Eidgenössischen Kommission für Flüchtlingsfragen und der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

12 SR

142.201

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.205


Art. 5

Information 1 Die Kommission fördert die Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz sowie den Kontakt der ausländischen mit der schweizerischen Bevölkerung.

2

Sie informiert die schweizerische Bevölkerung über die Ursachen der Migration in die Schweiz sowie über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.


Art. 6

Ausbildung Die Kommission unterstützt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden die Schaffung von schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Ausländerinnen und Ausländer sowie die Anerkennung dieser Ausbildungen.


Art. 7

Vermittlung Die Kommission kann Mittlerfunktionen zwischen den im Bereich der Integration tätigen Organisationen und den Bundesbehörden übernehmen.


Art. 8

Stellungnahmen und Empfehlungen 1

Die Kommission kann Stellungnahmen und Empfehlungen zu allgemeinen Migrationsfragen veröffentlichen.

2

Der Bundesrat und die Departemente können bei der Kommission Stellungnahmen und Empfehlungen zu bestimmten Fragen einholen. Sie entscheiden über deren Veröffentlichung.

3

Die Kommission wird bei Gesetzgebungsverfahren im Bereich der Migration angehört.


Art. 9

Tätigkeitsbericht Die Kommission erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht ihn.


Art. 10

Zusammenkünfte Die Kommission organisiert regelmässig Zusammenkünfte, die dem Meinungsaustausch dienen, insbesondere mit Vertreterinnen und Vertretern der Ausländerorganisationen sowie der kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen und Ausländerdienste.


Art. 11

Finanzhilfen 1 Die Kommission nimmt Stellung zu Gesuchen um Finanzhilfe (Art. 19). Sie kann diese Kompetenz an einen Ausschuss aus Kommissionsmitgliedern delegieren.

2

Sie kann die Ausrichtung von Finanzhilfen für Projekte oder die Erteilung von Leistungsaufträgen beantragen.

Integration von Ausländerinnen und Ausländern 5

142.205


Art. 12

Geheimhaltungspflicht Die Kommissionsmitglieder unterstehen bezüglich ihrer Beratungen der Geheimhaltungspflicht.


Art. 13

Organisation 1 Die Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident und die zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Kommission werden durch den Bundesrat gewählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident sind Ausländerinnen oder Ausländer.

2

Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt zugeordnet.

3

Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.


Art. 14

Verhältnis zum

Bundesamt

1

Das Bundesamt ist zuständig für Integrationsfragen, die von einer Behörde des Bundes behandelt werden müssen. Es holt dazu die Meinung der Kommission ein und informiert sie über die Ergebnisse.

2

Es nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.

3

Es stellt der Kommission ein unabhängiges Sekretariat zur Verfügung.

2a. Abschnitt:14 Aufgaben des Bundesamtes
a 1 Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration der Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere in den Bereichen der Arbeitslosenversicherung, der Berufsbildung und des Gesundheitswesens.

2

Es stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicher.

Dazu bezeichnen die Kantone dem Bundesamt eine Ansprechstelle für Integrationsfragen. Die Gemeinden werden in geeigneter Weise miteinbezogen.

3. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 15

Gewährung von Finanzhilfen Die Finanzhilfen nach Artikel 25a ANAG werden im Rahmen der bewilligten Kredite für Projekte und den Aufbau von Strukturen ausgerichtet.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.205


Art. 16

Förderungsbereiche Finanzhilfen können insbesondere gewährt werden, um: a. die Allgemeinbildung der Ausländerinnen und Ausländer und ihre Kenntnis der Landessprache zu fördern; b. Projekte zur Integration in die Arbeitswelt zu fördern; c. Initiativen und Projekte zu fördern, die der besonderen Situation der Migrantinnen Rechnung tragen;

d. die Beziehung der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Sprache und Kultur aufrechtzuerhalten;

e. eine kohärente Informationspolitik für und über die ausländische Bevölkerung in der Schweiz zu realisieren;

f. den interkulturellen Dialog und die aktive Partizipation der ausländischen Bevölkerung zu fördern; g. Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der ausländischen Bevölkerung zu unterstützen;

h. Personen, die im Bereich des interkulturellen Austausches tätig sind, zu schulen und weiterzubilden (Mediatorinnen und Mediatoren); i. innovative Projekte der Kantone und Gemeinden und den Meinungsaustausch unter ihnen zu fördern;

j.

spezifische Integrationsmassnahmen zu koordinieren; k. Ausländerdienste aufzubauen, die vor allem Koordinations-, Kommunikations- und Informationsaufgaben wahrnehmen, und ihren Betrieb sicher zu stellen;

l.

wissenschaftliche Studien im Bereich der Integration zu unterstützen; m.15 Projekte zu fördern, die der Gewalt und der Straffälligkeit vorbeugen.


Art. 17

Prioritätenordnung Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) auf Antrag der Kommission und nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Flüchtlingsfragen eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.


Art. 18


16

Einreichung der Gesuche 1

Gesuche um Finanzhilfen sind bei der Kommission einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

Integration von Ausländerinnen und Ausländern 7

142.205

2

Das Bundesamt kann in Absprache mit den kantonalen Behörden eine Ansprechstelle für Integrationsfragen nach Artikel 14a Absatz 2 ermächtigen, Gesuche entgegenzunehmen und mit einer Empfehlung an die Kommission weiterzuleiten.

3

Die Gesuche müssen folgende Unterlagen enthalten: a. eine genaue Umschreibung des Projekts; b. ein Budget;

c. den Nachweis über die angemessene finanzielle Beteiligung eines Dritten.

4

Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit der Kommission Weisungen über die Gesuchseinreichung.


Art. 19

Prüfung der Gesuche

1

Die Kommission kontrolliert, ob das Gesuch die formellen Voraussetzungen erfüllt.17 2

Sie nimmt zum Gesuch Stellung und berücksichtigt dabei den Zweck des Gesuchs, die Ziele der Integrationsförderung und die Prioritätenordnung.

3

Sie überweist das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt.18

Art. 20

Entscheid und Modalitäten der Auszahlung 1

Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite:

a. das Bundesamt für Beträge bis zu 300 000 Franken; b. das Departement für höhere Beträge.

2

Von der Stellungnahme der Kommission abweichende Entscheide sind zu begründen.

3

Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Modalitäten der Auszahlung.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 21

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 4769).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.205