01.01.2024 - * / In Kraft
01.06.2023 - 31.12.2023
01.05.2022 - 31.05.2023
12.05.2021 - 30.04.2022
01.01.2021 - 11.05.2021
23.10.2020 - 31.12.2020
23.04.2020 - 22.10.2020
14.01.2020 - 22.04.2020
01.01.2019 - 13.01.2020
01.12.2015 - 31.12.2018
01.09.2014 - 30.11.2015
01.06.2012 - 31.08.2014
01.04.2011 - 31.05.2012
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15.03.2008 - 31.03.2011
01.06.2002 - 14.03.2008
01.05.2000 - 31.05.2002
01.03.2000 - 30.04.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) vom 23. November 1994 (Stand am 1. April 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6a, 8 Absätze 2 und 6, 12 Absätze 1 und 2,
36 Absatz 1, 40 Absatz 1, 41 Absatz 1bis, 42 Absätze 1 und 2 sowie 111 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG),2 verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt den Bau von Infrastrukturanlagen der Luftfahrt (Flugplätze und Flugsicherungsanlagen) und den Betrieb von Flugplätzen. Sie enthält zudem die Bestimmungen über die Aussenlandungen und die Luftfahrthindernisse.


Art. 2


3

Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern; b. Flugfeld: Flugplatz ohne Zulassungszwang; c. Flughafen: Flugplatz mit Zulassungszwang; d. Zulassungszwang: Verpflichtung, einen Flughafen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Luftfahrt und der speziellen Konzessionsbestimmungen allen im internen und im internationalen Luftverkehr zugelassenen Luftfahrzeugen für die ordentliche Benützung zur Verfügung zu stellen;

e. Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören; AS 1994 3050

1 SR

748.0

2

Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

3

Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

748.131.1

Luftfahrt

2

748.131.1

f.

Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören; g. Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt; h. Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person; i.

TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area); j.

Flugsicherungsanlagen: radioelektrische Navigations- und Übermittlungsanlagen für die Leitung und sichere Durchführung des Luftverkehrs; k. Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen könnten; dazu gehören auch Krane, Seilbahnen, Hochspannungsleitungen, Antennen, Kabel und Drähte sowie Bepflanzungen;

l.

Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen; m. Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19445 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;

n. Vermessungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Vermessungsfläche nach Anhang 15 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften für einen IFR-Flugplatz; o. IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann; p. Landestelle: für Aussenlandungen benutztes Gelände; q. Aussenlandung: Landung und Start ausserhalb von Flugplätzen; r.

Gebirgslandeplatz: speziell bezeichnete Landestelle über 1100 m über Meer.


Art. 3

Luftfahrtspezifische Anforderungen 1

Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist.6 4 SR

700

5 SR

0.748.0

6

Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Infrastruktur

3

748.131.1

1bis

Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14 und 15 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 7 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Anhänge) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.8 2 Für den Bau von Flugsicherungsanlagen gelten die entsprechenden Normen und Empfehlungen der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol).

3

Das BAZL9 kann zur Konkretisierung der internationalen Normen und Empfehlungen nach den Absätzen 1bis und 2 Vorgaben (Richtlinien und Weisungen) für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen und Empfehlungen erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem BAZL nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.10 4

Die Normen und Empfehlungen der ICAO und Eurocontrol sowie die zugehörigen technischen Vorschriften werden in der amtlichen Sammlung nicht publiziert. Sie können beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt11.

5

Änderungen der Normen, Empfehlungen und zugehörigen technischen Vorschriften werden im Luftfahrthandbuch (AIP)12 angezeigt.

a13 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt 1

Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest.

2

Er bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.

7 SR

0.748.0

8

Ursprünglich Abs. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

9

Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

11

Diese Dokumente können im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.

12

AIP: Wird von Skyguide herausgegeben und kann dort abonniert werden: Skyguide AIP-Services, 8602 Wangen b. Dübendorf/www.skyguide.ch/de/AIMServices/Shop.* * Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

13 Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Luftfahrt

4

748.131.1

b14 Aufsicht des BAZL

1

Das BAZL überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt die Einhaltung der luftfahrtspezifischen, der betrieblichen und der baupolizeilichen Anforderungen sowie der Anforderungen des Umweltschutzes oder lässt sie durch Dritte überwachen.

2

Es führt die erforderlichen Kontrollen durch oder lässt sie durch Dritte durchführen.

Es trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

2bis

Die für das BAZL und für die Skyguide AG tätigen Personen sind zur Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten befugt, die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt jederzeit zu betreten. Allenfalls notwendige Zutrittsberechtigungen sind diesen Personen unentgeltlich auszustellen.15 3 Für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht sind die in der Verordnung vom 25. September 198916 über die Gebühren des BAZL für Zivilluftfahrt festgesetzten Gebühren vom Flugplatzhalter zu entrichten.

2. Titel: Flugplätze 1. Kapitel:17 Betrieb und Bau 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4

Publikation des Gesuchs und Koordination 1

Die Veröffentlichung des Gesuchs in den Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden wird durch die Kantone veranlasst.

2

Die Kantone sorgen für die Koordination der Stellungnahmen ihrer Fachstellen.


Art. 5

Projektänderungen

Ergeben sich aufgrund der Eingaben in einem Plangenehmigungs-, Konzessions- oder Bewilligungsverfahren wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so muss das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme vorgelegt oder gegebenenfalls öffentlich aufgelegt werden.

14 Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

16 [AS 1989 2216, 1993 2749, 1995 5219, 1997 2779 Ziff. II 53, 2003 1195, 2005 2695 Ziff. II 5. AS 2007 5101 Art. 52]. Siehe heute: die V vom 28. Sept. 2007 (SR 748.112.11).

17 Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Infrastruktur

5

748.131.1


Art. 6

Behandlungsfristen

Für die Behandlung eines Gesuchs betreffend eine Plangenehmigung oder Genehmigung eines Betriebsreglements sowie eine Erteilung einer Konzession oder einer Betriebsbewilligung gelten in der Regel folgende Fristen: a. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuchs bis zur Übermittlung an die Kantone und die betroffenen Bundesbehörden oder bis zur Anzeige an die Betroffenen;

b. zwei Monate vom Abschluss des Instruktionsverfahrens bis zum Entscheid.


Art. 7

Abschluss des Instruktionsverfahrens Die Entscheidbehörde teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.


Art. 8


18

Station zur Flugvorbereitung 1

Ein Beauftragter des BAZL installiert, betreibt und unterhält auf jedem Flugplatz für die Luftfahrzeugführenden eine Station zur Flugvorbereitung.

2

Der Flugplatzhalter muss die dafür notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen.

3

Der Flugplatzhalter schuldet dem Beauftragten des BAZL für die Installation, die Infrastruktur und den Unterhalt der Station zur Flugvorbereitung ein kostendeckendes Entgelt.

4

Der Beauftragte kann das Entgelt pauschal festlegen. Er berücksichtigt dabei die Benutzungsart und den Umfang des Unterhalts pro Flugplatz. Das pauschal festgelegte Entgelt bedarf der Genehmigung des BAZL.

5

Bei Betriebsstörungen ist der Flugplatzhalter verpflichtet, diese dem Beauftragten des BAZL sofort zu melden.


Art. 9

Luftfahrtspezifische Prüfung 1

Das BAZL kann bei allen baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vornehmen. Es kann auch genehmigungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen prüfen.19 2

Untersucht wird, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Artikel 3 erfüllt werden und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Es werden namentlich die geltenden Sicherheitsabstände zu Pisten, Rollwegen und Abstellflächen sowie die Hindernisfreiheit, die Auswirkungen bezüglich Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr und die Notwendigkeit zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) geprüft.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

19 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Luftfahrt

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748.131.1

a20 Datenerhebungs- und -lieferungspflicht 1

Der Flugplatzhalter erhebt und übermittelt dem BAZL die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Daten zum Flugplatzbetrieb. Darunter fallen namentlich die für Umweltschutz- und Statistikzwecke benötigten Daten.

2

Das BAZL regelt die Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Daten, in Richtlinien.

2. Abschnitt: Betriebskonzession

Art. 10

Inhalt

1

Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen .

2

Die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Betriebskonzession.


Art. 11

Gesuch 1 Wer eine Betriebskonzession erlangen will, muss beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)21 ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:

a. die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flughafens die Verantwortung tragen soll;

b. eine Begründung, in der darzulegen ist, dass der Gesuchsteller über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um einen Flughafen unter Einhaltung der Pflichten aus Konzession, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;

c. den Nachweis der Eintragung im Handelsregister in der Schweiz, ausgenommen bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts;

d. eine Übersicht über die geplante Finanzierung des Flughafenbetriebs; e. einen Entwurf des Betriebsreglements.

2

Bestehen begründete Zweifel, ob für den Gesuchsteller Anlage und Betrieb des Flughafens finanzierbar sind, kann die Konzessionsbehörde detaillierte Angaben betreffend Sicherstellung der Finanzierung verlangen.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

21 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Infrastruktur

7

748.131.1


Art. 12

Voraussetzungen für die Konzessionserteilung 1

Die Betriebskonzession wird erteilt, wenn: a. der Betrieb der Anlage den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b. der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt, um die Verpflichtungen aus Gesetz, Konzession und Betriebsreglement zu erfüllen; c. das Betriebsreglement genehmigt werden kann.

2

Die Erteilung einer Betriebskonzession kann insbesondere verweigert werden, wenn die Finanzierung von Anlage und Betrieb des Flughafens offensichtlich gefährdet erscheint.


Art. 13

Geltungsdauer

Betriebskonzessionen werden erteilt für eine Dauer von: a. 50 Jahren bei Landesflughäfen; b. 30 Jahren bei Regionalflughäfen.


Art. 14

Übertragung und Erneuerung der Konzession 1

Für die Übertragung oder die Erneuerung der Konzession finden die Artikel 11 und 12 sinngemäss Anwendung.

2

Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung oder Erneuerung der Konzession insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.


Art. 15

Übertragung einzelner Aufgaben 1

Die Übertragung einzelner Aufgaben durch den Flughafenhalter an Dritte ist dem BAZL mitzuteilen. Dieses kann dazu ergänzende Angaben verlangen oder die Übertragung untersagen, wenn: a

der Dritte offensichtlich nicht über die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt; b. der Konzessionär bei der Übertragung einzelner Aufgaben nicht dafür sorgt, dass er gegenüber dem Dritten jederzeit Anweisungen durchsetzen kann.

2

Äussert sich das BAZL nicht innert 30 Tagen zur Übertragung, so gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.22 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

Luftfahrt

8

748.131.1


Art. 16

Entzug

1

Das UVEK entzieht die Konzession ohne Entschädigung, wenn: a. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr vorliegen; b. der Konzessionär seine Pflichten nicht mehr wahrnehmen will oder sie wiederholt in schwerer Weise verletzt hat.

2

Wird die Konzession entzogen, kann das UVEK die erforderlichen Massnahmen zur Fortführung des Flughafenbetriebs anordnen.

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 17

Inhalt

1

Die Betriebsbewilligung beinhaltet: a. das Recht, ein Flugfeld gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL zu betreiben;

b. die Verpflichtung des Flugfeldhalters, die Voraussetzungen für eine geordnete Benützung sicherzustellen und das Flugfeld nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen des Betriebsreglements zu betreiben.

2

Die Ausgestaltung des Betriebs oder die bauliche Nutzung sind nicht Gegenstand der Betriebsbewilligung.


Art. 18

Gesuch

Wer eine Betriebsbewilligung oder deren Änderung erlangen will, muss beim BAZL ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten: a. die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flugfelds die Verantwortung trägt;

b. eine Begründung, in der darzulegen ist, dass der Gesuchsteller über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um ein Flugfeld unter Einhaltung der Pflichten aus Bewilligung, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;

c. Angaben über vorgesehene Bauvorhaben; d. einen Entwurf des Betriebsreglements.


Art. 19

Voraussetzung der Bewilligungserteilung Die Betriebsbewilligung wird erteilt bzw. die Änderung der Betriebsbewilligung wird genehmigt, wenn: a. das Projekt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht;

Infrastruktur

9

748.131.1

b. der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt, um einen rechtmässigen Betrieb aufrechtzuerhalten; c. das Betriebsreglement genehmigt werden kann.


Art. 20

Beschränkter Zulassungszwang

Die Erteilung einer Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass bestimmte weitere Luftfahrzeuge für Starts und Landungen zuzulassen sind, sofern dafür ein öffentliches Interesse besteht und es den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht.


Art. 21

Übertragung 1 Eine Betriebsbewilligung kann mit Zustimmung des BAZL auf einen Dritten übertragen werden. Artikel 18 und 19 gelten sinngemäss.

2

Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.


Art. 22

Änderung und Entzug

1

Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:

a. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr gegeben sind; b. der Flugfeldhalter seine Pflichten wiederholt in schwerer Weise verletzt hat; c. der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr vereinbar ist;

d. der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom BAZL genehmigt ist.

2

Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3b Absatz 2.

4. Abschnitt: Betriebsreglement

Art. 23

Inhalt Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält Vorschriften über:23 a. die Organisation des Flugplatzes; 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1186).

Luftfahrt

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748.131.1

b. die

Betriebszeiten;

c. die An- und Abflugverfahren; d. die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer;

e.24 die Bodenabfertigungsdienste.

a25 Flugplatzhandbuch und Sicherheitsmanagement 1

Flughäfen und der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein müssen dem BAZL ein dem ICAO-Dokument 9774 «Manual on Certification of Aerodromes»26 entsprechendes Flugplatzhandbuch zur Genehmigung vorlegen und nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Flugplatz gemäss diesem Flugplatzhandbuch zu betreiben.

2

Sie müssen dem BAZL nachweisen, dass sie in der Lage sind, ein funktionierendes Sicherheitsmanagement-System gemäss ICAO-Dokument 9859 «Safety Management Manual»27 zu betreiben.

3

Der Flugplatzhalter aktualisiert das Flugplatzhandbuch und das Sicherheitsmanagement-System regelmässig. Auf Flugplätzen mit internationalem Linien- und Charterverkehr muss er dem BAZL mindestens alle drei Jahre den Nachweis erbringen, dass er den Flugplatz gemäss diesen Vorgaben betreibt. Auf den übrigen Flugplätzen muss er den Nachweis mindestens alle fünf Jahre erbringen.

4

Zur Überprüfung der Nachweise kann das BAZL Audits durchführen.


Art. 24

Gesuch

Das Gesuch für die erstmalige Genehmigung oder die Änderung eines Betriebsreglements hat zu enthalten: a. einen Entwurf des Reglements bzw. der Änderung des Reglements mit Erläuterung und Begründung;

b. Angaben darüber, welche Auswirkungen das Reglement bzw. dessen Änderung auf den Betrieb sowie auf Raum und Umwelt hat. Bei Änderungen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist ein entsprechender Umweltverträglichkeitsbericht vorzulegen, bei den übrigen Vorhaben ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten sind;

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1186).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

26 Dieses Dokument kann beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen werden. Es kann auch im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.

27 Dieses Dokument kann beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen werden. Es kann auch im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.

Infrastruktur

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748.131.1

c.28 bei Auswirkungen auf den Flugbetrieb: den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit eingehalten sind, sowie alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters erforderlich sind;

d.29 bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 198630 erforderlich sind;

e.31 gegebenenfalls Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen von Flughäfen.


Art. 25

Voraussetzungen der Genehmigung 1

Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn: a. der Inhalt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b. die Vorgaben der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und der Plangenehmigung umgesetzt sind; c. die luftfahrtspezifischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt sind;

d. der Lärmbelastungskataster festgesetzt werden kann; e.32 bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flugfeldern der Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster festgesetzt werden kann;

f.33 die Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit gemäss Artikel 23a erfüllt sind.

2

Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich.34
a35 Veröffentlichung Die wesentlichen Vorschriften über die Benutzung des Flugplatzes werden im AIP veröffentlicht. Dazu gehören namentlich die Vorschriften nach Artikel 23 Buchstaben b, c und d, soweit diese die Luftfahrzeuge betreffen.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

30 SR

814.41

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

Luftfahrt

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748.131.1


Art. 26

Anpassung durch das BAZL Das BAZL verfügt zur Anpassung an den rechtmässigen Zustand Änderungen des Betriebsreglements, wenn veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse dies erfordern.


Art. 27


36

Vorübergehende Abweichungen von den Betriebsverfahren Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den im AIP veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsicherheit, erfordern.

5. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
a37 Zulässigkeit baulicher Veränderungen 1

Bauliche Veränderungen von Flugplatz- oder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt.

2

Vorbehalten bleibt Artikel 28.

abis38 Gesuch 1 Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Gesuchsunterlagen sind in der verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten: a. das Bauprojekt mit allen ortsüblichen Unterlagen, die für die Beurteilung nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend Ausgestaltung von Baueingaben können berücksichtigt werden, soweit es mit den Besonderheiten der Flugplatzanlage vereinbar ist; b. die Begründung des Vorhabens; c. Angaben über die Abstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen der Raumplanung;

d. bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, den Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt, bei den übrigen Vorhaben den Nachweis, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten werden;

e. Angaben, wie Anforderungen nach sonstigen anwendbaren Bestimmungen von Bund und Kanton erfüllt werden; 36 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

37 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

38 Ursprünglich:

Art.

27a.

Infrastruktur

13

748.131.1

f. Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes;

fbis.39 den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind; g. allfällige Änderungen des Betriebsreglements, die mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen;

h. eine Begründung, weshalb gegebenenfalls von einer Aussteckung abzusehen ist.

2

Nötigenfalls ist das Gesuch mit genauen Angaben zu ergänzen über den Bedarf an Grundstücken und an dinglichen Rechten, sowie mit Angaben darüber, wie sie erworben werden und ob Enteignungen notwendig sind. Es sind beizulegen: a. eine Liste der zu erwerbenden Grundstücke mit Angabe von Standort, Fläche, Beschaffenheit, Eigentümern und weiteren Berechtigten; Situationspläne im Massstab 1:1000 sowie Auszüge aus den entsprechenden Grundbuchblättern; b. eine Übersicht über den Stand der Verhandlungen mit Eigentümern und weiteren Berechtigten sowie über abgeschlossene oder vorgesehene Kauf-, Tausch- oder Dienstbarkeitsverträge; c. allfällige Anträge über vorgesehene Landumlegungsverfahren; d. ein Enteignungsplan nach Artikel 27 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 193040.

3

Plangenehmigungsgesuche sind vom Flugplatzhalter oder vom Betreiber der entsprechenden Flugsicherungsanlage einzureichen.

b Aussteckung

Von der Aussteckung von Bauvorhaben auf dem Flugplatz ist abzusehen, wenn durch die Profile der Betrieb beeinträchtigt werden könnte.

c Koordination von Bau und Betrieb 1

Werden die betrieblichen Verhältnisse auf einem Flugplatz durch ein Bauvorhaben beeinflusst, so sind die entsprechenden betrieblichen Belange ebenfalls im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen. 2 Sofern die künftige Nutzung einer Flugplatzanlage, für die ein Plangenehmigungsgesuch gestellt ist, nur sinnvoll erfolgen kann, wenn auch das Betriebsreglement geändert wird, so ist das Betriebsreglementsverfahren mit dem Plangenehmigungsverfahren zu koordinieren.

39 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

40 SR 711

Luftfahrt

14

748.131.1

d Voraussetzungen der Plangenehmigung 1

Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt: a. den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b. die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrtspezifischen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes.

2

Auf kantonales Recht gestützte Anträge sind zu berücksichtigen, soweit dadurch der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird.

e Plangenehmigung

Die Genehmigungsbehörde wertet die Stellungnahmen von Kantonen und Fachstellen und entscheidet über die Einsprachen. Der Plangenehmigungsentscheid beinhaltet ausserdem: a. die Erlaubnis, ein Bauprojekt entsprechend den genehmigten Plänen auszuführen;

b. Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der luftfahrtspezifischen Anforderungen; c. weitere Auflagen nach Bundesrecht; d. auf kantonales Recht gestützte Auflagen; e. betriebliche Auflagen;

f.

Auflagen hinsichtlich Baufreigabe, Baukontrolle und Inbetriebnahme.

f Baubeginn und Verlängerung der Geltungsdauer 1

Ein Bauvorhaben gilt mit der Schnurgerüstabnahme als begonnen oder, wenn diese nicht erfolgt, mit dem Beginn von Arbeiten sowie mit dem Einleiten von anderen Massnahmen, die für sich allein betrachtet einer Plangenehmigung bedürften.

2

Wird ein rechtzeitig begonnenes Bauvorhaben während über einem Jahr unterbrochen, so ist eine Verlängerung der Geltungsdauer erforderlich, wenn seit rechtskräftiger Erteilung der Plangenehmigung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

3

Gesuche um Verlängerung der Geltungsdauer sind spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit unter Angabe der Gründe bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese entscheidet innert einem Monat.

g Vollzug

1

Das BAZL kontrolliert die rechtmässige Ausführung des Vorhabens oder lässt sie durch Dritte kontrollieren. Der Flugplatzhalter trägt die Kosten.

2

Bei Bauten ohne Bewilligung und bei nachträglichen Missachtungen von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen veranlasst das BAZL die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.

Infrastruktur

15

748.131.1

h Projektierungszonen

1

Gesuche betreffend die Festlegung von Projektierungszonen haben zu enthalten: a. Pläne mit der genauen Beschreibung der Projektierungszone; b. eine Begründung, zu welchen Zwecken und für welche Zeitdauer das Gebiet freigehalten werden soll; c. Erläuterungen, ob und welche Interessen die Projektierungszone berührt und wie sie mit den Anforderungen der Raumplanung abgestimmt ist.

2

Projektierungszonen werden festgesetzt, wenn sie den Zielen und Vorgaben des SIL entsprechen und das Interesse, ein Grundstück für eine Flughafenanlage freizuhalten, allfällige andere Interessen überwiegt.

6. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben und Nebenanlagen

Art. 28

Genehmigungsfreie Bauvorhaben 1

Keiner Plangenehmigung bedürfen: a. Baubaracken sowie Werk- und Lagerplätze, die einer Baustelle dienen und nach Beendigung der Bauarbeiten beseitigt werden; b. geringe bauliche Anpassungen für Installationen wie Strom-, Rohrleitungs-, Heizungs- und Kühlanlagen, die nicht im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Bauten stehen; c. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und die weder eine Höhe von 1 m noch eine Fläche von 900 m2 überschreiten;

d. Mauern und Hecken bis zu einer Höhe von 2 m sowie Zäune; e. nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Toilettenanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Schnee- und Windfänge; f. Empfangsantennen, deren Abmessungen in keiner Richtung 2 m überschreiten;

g. gewöhnliche Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an Bauten und Anlagen sowie geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden;

h. untergeordnete Abweichungen von genehmigten Plänen, sofern sicher ist, dass keine Interessen Dritter berührt sind und dass keine Konflikte mit der Raumplanung sowie den Anforderungen von Umwelt-, Natur- und Heimatschutz bestehen.

Luftfahrt

16

748.131.1

2

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauvorhaben: a. die nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts eine Bewilligung oder Genehmigung erfordern; oder b. für die das BAZL eine luftfahrtspezifische Prüfung nach Artikel 9 vornimmt.41

3

Alle Bauvorhaben sind mindestens zehn Arbeitstage vor Baubeginn dem BAZL zur Kenntnis zu bringen.42 4 Das BAZL gibt dem Flugplatzhalter innert zehn Arbeitstagen bekannt, ob es das Vorhaben einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Führt es eine solche durch, so gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 37i LFG).43 5 Im Übrigen ist der Flugplatzhalter dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Bundesrechts eingehalten werden.44 6 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Der Flugplatzhalter hat das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es den Bau und den Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.45

Art. 29


46

Nebenanlagen

1

Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren Anwendung.

2

Die zuständige kantonale Stelle bringt dem BAZL Baugesuche zur Kenntnis.

3

Das BAZL überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder eine Nebenanlage handelt, und teilt der kantonalen Behörde innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit, ob es das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem das BAZL diese abgeschlossen hat.

41 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

Infrastruktur

17

748.131.1

7. Abschnitt:47 Bodenabfertigungsdienste
a Anwendbare Bestimmungen Für die Organisation und den Betrieb der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen gelten die Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 199648 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft und deren Änderungen, welche nach Artikel 23 des Abkommens vom 21. Juni 199949 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr durch den gemischten Ausschuss vereinbart wurden.

b Regelung des Marktzugangs 1

Der Flugplatzhalter regelt im Betriebsreglement den Marktzugang zu den Bodenabfertigungsdiensten nach den Anforderungen der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 und des Anhangs dieser Verordnung betreffend die Bodenabfertigungsdienste.

2

Er gibt dem BAZL alle Dienstleister und Selbstabfertiger bekannt und beschreibt dabei deren Tätigkeit auf dem Flughafen. Er meldet auch jede Änderung der Verhältnisse.

3

Das UVEK kann die Tätigkeit eines Dienstleisters oder eines Selbstabfertigers von einer Zulassung im Sinn von Artikel 14 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 abhängig machen.

8. Abschnitt:50 Flugplatzleiter oder Flugplatzleiterin
c Ernennung, Zulassung und Widerruf 1

Der Flugplatzhalter ernennt einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin. Er meldet die ernannte Person dem BAZL.

2

Das BAZL erteilt die Zulassung, wenn die betreffende Person über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten verfügt.

3

Es kann die Zulassung widerrufen, wenn die betreffende Person ihre Pflichten wiederholt verletzt.

4

Das UVEK kann die Einzelheiten regeln.

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1186).

48 ABl. L 272 vom 25. Oktober 1996, S. 36; die Richtlinie kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern bezogen werden.

49 SR 0.748.127.192.68 (BBl 1999 6128) 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

Luftfahrt

18

748.131.1

d Umfang der Verantwortung 1

Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist verantwortlich für die Erfüllung der in diesem Abschnitt genannten Aufgaben und für die Einhaltung der Vorschriften betreffend Sicherheitsmassnahmen (Safety) und Schutzmassnahmen (Security) sowie der damit zusammenhängenden Anordnungen des BAZL.

2

Er oder sie ist auf dem Flugplatz die Ansprechperson des BAZL für diesen Verantwortungsbereich.

3

Das UVEK kann die Einzelheiten regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Aufgaben festlegen.

e Organisation des Flugplatzes 1

Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin regelt die technische und die betriebliche Organisation des Flugplatzes.

2

Er oder sie gibt den Betrieb frei oder schränkt ihn ein und veranlasst die entsprechende Bekanntmachung.

3

Er oder sie sorgt dafür, dass die Luftfahrtinformationen über den Flugplatz korrekt sind, und veranlasst gegebenenfalls die erforderlichen Publikationen.

f Meldepflicht 1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin teilt dem BAZL dauernde oder vorübergehende Änderungen der Betriebsbereitschaft des Flugplatzes unverzüglich schriftlich mit.

2

Er oder sie meldet dem BAZL ohne Verzug ausserordentliche Vorkommnisse sowie sicherheitsrelevante Vorfälle auf dem Flugplatz, welche einen Unterbruch oder eine Einschränkung des Betriebes zur Folge haben.

g Befehlsgewalt 1 Alle Personen auf dem Flugplatz haben die Anweisungen des Flugplatzleiters oder der Flugplatzleiterin zu befolgen.

2

Er oder sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen in den allgemeinen luftrechtlichen Erlassen, in der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und im Betriebsreglement sowie die Einhaltung der besonderen Anordnungen des BAZL.

3

Er oder sie sorgt dafür, dass dem BAZL Verstösse gegen die luftrechtlichen Vorschriften sofort schriftlich gemeldet werden.

4

Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die luftrechtlichen Vorschriften ist der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ermächtigt, Fehlbaren die fliegerischen Ausweise abzunehmen. Er oder sie stellt diese innerhalb von zwei Tagen zusammen mit einem schriftlichen Bericht dem BAZL zu.

Infrastruktur

19

748.131.1

5

Liegen bei Flugbesatzungsmitgliedern Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vor, so ordnet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin geeignete Massnahmen an. Er oder sie zieht unverzüglich die Polizei bei. Die Polizei kann eine Blutprobe anordnen.

h Stichproben und Kontrollen 1

Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist ermächtigt, die Ausweise der Besatzungen und die Bordpapiere in- und ausländischer Luftfahrzeuge stichprobenweise sowie bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten oder auf technische Mängel gemäss den Anordnungen des BAZL zu überprüfen.

2

Er oder sie verweigert den Abflug, wenn eine Besatzung oder ein Luftfahrzeug nicht über die erforderlichen gültigen Ausweise oder Bordpapiere verfügt oder wenn bei einem Luftfahrzeug ein technischer Mangel besteht.

3

Vorfälle nach Absatz 2 meldet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin dem BAZL ohne Verzug.

i Ausweise und Gebühren 1

Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin überprüft Erneuerungsgesuche für Ausweise für Flug- und Bodenpersonal und bestätigt deren Korrektheit nach den Richtlinien des BAZL.

2

Er oder sie erhebt dabei die Gebühren gemäss der Verordnung vom 28. September 200751 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

2. Kapitel:52 Zivile Nutzung von Militärflugplätzen

Art. 30


53

Zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes 1

Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), und dem zivilen Flugplatzhalter abzuschliessen.

2

Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die zivile Benützung nach Absatz 1 ein Flugplatzbetriebsreglement zu erstellen. Das Flugplatzbetriebsreglement und dessen nachträgliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; dieses holt vor der Genehmigung die Zustimmung der zuständigen Stelle des VBS ein.

3

Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flugplätze finden sinngemäss Anwendung.

51 SR

748.112.11

52 Fassung gemäss Ziff. II 6 der V zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 2. Febr. 2000 (AS 2000 703). Ursprünglich vor Art. 29.

53 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Luftfahrt

20

748.131.1

4

Für Bauten, welche ganz oder überwiegend für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt, geändert oder umgenutzt werden, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze. Zusätzlich ist die Zustimmung des VBS erforderlich.


Art. 31


54

Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze 1

Für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz ist eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich.

2

Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Betriebskonzession muss die Bestätigung des VBS vorliegen, dass keine Konflikte zwischen den Interessen der Landesverteidigung und dem zivilen Flugplatzbetrieb bestehen.

3

Für die Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen sowie allfällige bauliche Änderungen sind Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

4

Das BAZL führt unabhängig von Umfang und Auswirkungen der Umnutzung Verfahren nach den Artikeln 36d und 37d LFG durch.

3. Kapitel: Flughafengebühren

Art. 32

Anforderungen

1

Der Flughafenhalter führt für die einzelnen Gebührenelemente wie Lande-, Fluggast-, Fracht-, Treibstoff- oder Abfertigungstaxen getrennte Kostenrechnungen.

Flugsicherungsgebühren gelten nicht als Flughafengebühren.

2

Bei der Festlegung der Gebühren sind emissionsarme Luftfahrzeuge bevorzugt zu behandeln.

3

Das UVEK kann die Einzelheiten regeln. Es kann insbesondere die Gebühren- und die Emissionsberechnungen festlegen.55

Art. 33

Aufsicht

1

Das BAZL überwacht die Festlegung und die Anwendung der Flughafengebühren.

Es wendet dabei die Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198556 sinngemäss an.

2

Der Flughafenhalter unterstützt das BAZL und gewährt ihm jederzeit Einsicht in die Betriebsrechnungen.

54 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

56

SR 942.20

Infrastruktur

21

748.131.1


Art. 34

Veröffentlichung

Der Flughafenhalter lässt die Flughafengebühren und die Taxen, aus denen sie sich zusammensetzen, im Luftfahrthandbuch (AIP) veröffentlichen.


Art. 35


57

Änderung

1

Beabsichtigte Änderungen des Systems oder der Höhe der Flughafengebühren sind im Informations-Zirkular für die Luftfahrt (AIC) bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass Flughafenbenützer innert zwei Monaten beim Flughafenhalter die Unterlagen einsehen und Stellung nehmen können. 2 Wird nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Änderung vom Flughafenhalter beschlossen, ist sie den Flughafenbenützern und dem BAZL mitzuteilen. Sie kann frühestens zwei Monate nach Mitteilung in Kraft gesetzt werden.

4. Kapitel: Lärmbekämpfung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 36

Flughöhen

Die Verkehrsleitung weist die Flughöhen so zu, dass Lärmbelästigungen, namentlich zur Nachtzeit, möglichst vermieden werden. Dabei ist auf die Flugsicherheit und den Verkehrsfluss Rücksicht zu nehmen.


Art. 37

Sonn- und Feiertage

Im Betriebsreglement können Platz-, Schlepp-, Kontroll- und Rundflüge sowie Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern an Sonn- und Feiertagen eingeschränkt werden.


Art. 38

Rundflüge

1

Im Betriebsreglement kann für Rundflüge eine Mindestdauer vorgeschrieben werden.

2

In der näheren Umgebung der Flugplätze sind nach Möglichkeit mehrere Flugwege festzulegen. Diese sollen abwechslungsweise benützt werden.

57 Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Luftfahrt

22

748.131.1

2. Abschnitt: Nachtflugordnung

Art. 39


58

Grundsätze

1

Starts und Landungen nicht gewerbsmässiger Flüge sind zwischen 22 und 06 Uhr untersagt.

2

Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge zwischen 22 und 06 Uhr sind nach den Vorschriften der Artikel 39a und 39b eingeschränkt.

3

Die Flugbetriebsunternehmen üben bei der Planung von Flügen zwischen 22 und 06 Uhr grösste Zurückhaltung.

4

Die Anzahl der Starts und der Landungen zwischen 22 und 06 Uhr sowie die eingesetzten Flugzeugtypen sind in der Flugplatzstatistik auszuweisen.

a59 Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den Landesflughäfen Genf und Zürich 1

Starts bei den Landesflughäfen Genf und Zürich sind: a. erlaubt zwischen 22 und 24 Uhr: 1.60 zu gewerbsmässigen Flügen mit einer Nonstop-Flugdistanz von über 5000 km mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 98 nicht übersteigen, 2. zu den übrigen gewerbsmässigen Flügen mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 96 nicht übersteigen;

b. verboten zwischen 24 und 06 Uhr.

2

Landungen gewerbsmässiger Flüge bei den Landesflughäfen Genf und Zürich sind: a. erlaubt zwischen 22 und 24 Uhr und nach 05 Uhr; b. verboten zwischen 24 und 05 Uhr.

3

Gegenüber dem Flugplan verspätete Starts oder Landungen sind bis spätestens um 00.30 Uhr erlaubt.

b61 Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den übrigen Flugplätzen 1

Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge bei den übrigen Flughäfen sind: a. erlaubt zwischen 22 und 23 Uhr mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 87 nicht übersteigen; 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

59 Eingefügt durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

60 Siehe auch die SchlB Änd. 12. 4. 2000 am Ende dieses Textes.

61 Eingefügt durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

Infrastruktur

23

748.131.1

b. verboten zwischen 23 und 06 Uhr.

2

Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge bei Flugfeldern sind zwischen 22 und 06 Uhr verboten.

c62 Massgebender Lärmindex

Als massgebender Lärmindex gilt der arithmetische Mittelwert der beiden Zulassungswerte lateral und flyover eines Flugzeugmusters, ermittelt nach der Norm der internationalen Zivilluftfahrtorganisation Anhang 16, Volumen 1, Kapitel 363.

d64 Ausnahmen 1 Keiner Beschränkung unterliegen: a. Notlandungen; b. Starts und Landungen von Such- und Rettungsflügen, Ambulanzflügen, Polizeiflügen und von Flügen zur Katastrophenhilfe;

c. Starts und Landungen von schweizerischen Militärluftfahrzeugen; d. Starts und Landungen von Staatsluftfahrzeugen, die vom BAZL bewilligt wurden.

2

Der Flugplatzhalter kann bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen Ausnahmen von den Vorschriften nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 gewähren. Er meldet diese Ausnahmen dem BAZL.

3

Das BAZL kann vorübergehend Starts und Landungen von Luftfahrzeugen zwischen 22 und 6 Uhr bewilligen:

a. zur Wahrung bedeutender öffentlicher Interessen, zum Beispiel bei Naturkatastrophen oder zur Verhinderung gewalttätiger Ausschreitungen, nach Anhörung der betroffenen Kantone und Flugplätze;

b. für Messflüge auf den Landesflughäfen Genf und Zürich, sofern sich diese nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen.65 4

Das BAZL informiert die Öffentlichkeit und das Bundesamt für Umwelt über die gemäss Absatz 3 bewilligten Nachtflüge.66 62 Eingefügt durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

63 Bezugsquelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern.

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

65 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

66 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Luftfahrt

24

748.131.1


3. Abschnitt: 67 Art. 40-47


3. Titel: 68 Art. 48-49

4. Titel: Aussenlandungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 50

Aussenlandebewilligung 1

Für Aussenlandungen von Luftfahrzeugen ist, unter Vorbehalt der Artikel 54-57, eine im Einzelfall oder auf eine bestimmte Zeit erteilte Bewilligung erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das BAZL.

2

Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken werden nur im Einzelfall bewilligt. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Fluglehrer oder die Fluglehrerin.

3

Das BAZL muss nicht überprüfen, ob die für Aussenlandungen vorgesehenen Stellen benützt werden können. Die Bewilligung öffentlicher Flugveranstaltungen ausserhalb von Flugplätzen bleibt vorbehalten.

4

Das BAZL kann Richtlinien über die Benützung von Aussenlandestellen erlassen.


Art. 51

Besondere Fälle

1

Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern dürfen nur bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die zuständige kantonale Behörde keine Einwendungen erhebt.

2

Aussenlandungen in Zollausschlussgebieten dürfen nur nach Anhörung der Oberzolldirektion bewilligt werden.


Art. 52

Berücksichtigung der Wohngebiete Mit der Bewilligung sind unter Wahrung der Flugsicherheit die nötigen Weisungen zum Schutz der Wohngebiete zu erteilen. Flugwege und Flughöhen sind so festzulegen, dass eine übermässige Störung von Wohngebieten, Spitälern, Schulen und ähnlichen Anstalten vermieden wird.

67 Aufgehoben durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

68 Aufgehoben durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Infrastruktur

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748.131.1


Art. 53

Berücksichtigung des Naturschutzes 1

Das BAZL beteiligt sich unter Beizug des Bundesamts für Umwelt69 an der Erarbeitung von freiwilligen Betriebsregeln zum Schutze der Natur für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen.

2

Das UVEK kann zum Schutz der Natur in genau bezeichneten Gebieten für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen Start-, Lande- oder Überflugbeschränkungen erlassen.70

2. Kapitel: Gebirgslandeplätze

Art. 54

Bezeichnung

1

Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.71 2 Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.

3

Es werden höchstens 48 Gebirgslandeplätze bezeichnet. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Flugplätze über 1100 m über Meer werden mitgezählt, sofern sie nicht ausschliesslich dem Zu- und Wegbringerdienst dienen.


Art. 55

Landungen ausserhalb von Gebirgslandeplätzen 1

Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken sind ausserhalb der Gebirgslandeplätze zulässig:

a. in Höhenlagen bis zu 2000 m über Meer; b. zur Ausbildung von Helikopterpiloten und Helikopterpilotinnen darüber hinaus in Gebieten über 2000 m über Meer, die vom UVEK bezeichnet worden sind.

2

Solche Aussenlandungen dürfen nur von Flugschülern ausgeführt werden, welche die vom UVEK im Reglement vom 25. März 197572 über die Ausweise für Flugpersonal (RFP) festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Das Mitführen von Fluggästen gegen Entgelt ist nicht zulässig.

69 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

70 Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

71 Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

72

SR 748.222.1

Luftfahrt

26

748.131.1

3

Für die Weiterbildung von Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen stehen, kann das BAZL ausserhalb von Gebirgslandeplätzen während einer bestimmten Zeit Aussenlandungen bewilligen. Bei diesen Flügen dürfen nur Personen mitgeführt werden, die zur Mitwirkung bei Hilfeleistungen ausgebildet werden.

3. Kapitel: Ausnahmen und vorbehaltene Rechte

Art. 56

Hilfeleistungen

1

Aussenlandungen für Hilfeleistungen, namentlich für Rettungen und Bergungen, können ohne Bewilligung des BAZL ausgeführt werden.

2

Landestellen bei Spitälern gelten als Aussenlandestellen für Flüge zur Hilfeleistung.

Sie können ohne Bewilligung des BAZL angelegt und benützt werden. Das BAZL kann Richtlinien für den Bau und die Benützung solcher Landestellen erlassen.


Art. 57

Ausnahmen für bestimmte Luftfahrzeuge Ohne Bewilligung sind zulässig: a. Aussenlandungen mit Segelflugzeugen; b. Aufstiege und Landungen von bemannten Freiballonen und Luftschiffen; c. Starts und Landungen von Hängegleitern sowie von Fallschirmspringern und Fallschirmspringerinnen.


Art. 58

Vorbehaltenes Privatrecht Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben vorbehalten.

5. Titel: Luftfahrthindernis- und Geländedaten73 1. Kapitel:74 Allgemeine Bestimmungen
a Vorrang des Geoinformationsrechts Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung, soweit die Geoinformationsgesetzgebung nichts anderes vorschreibt.

73 Ursprünglich vor Art. 59. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15.

März 2008 (AS 2008 595).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

Infrastruktur

27

748.131.1

b Zuständigkeiten 1 Das BAZL führt ein Verzeichnis der gemeldeten oder festgestellten Luftfahrthindernisse.

2

Es kann Dritte mit dem Nachführen und Verwalten der Luftfahrthindernisdaten beauftragen. Es überwacht die Ausführung dieser Tätigkeiten.

3

Die Geländedaten werden vom Bundesamt für Landestopografie erhoben, nachgeführt und verwaltet.

4

Das BAZL kann mit ausländischen Behörden Vereinbarungen treffen über das Erfassen und Vermessen von Gelände und Luftfahrthindernissen sowie über das Nachführen und Verwalten von deren Daten unter grenzüberschreitenden TMA oder in einem Umkreis von 45 km um IFR-Flugplätze (Area 2 gemäss ICAO-Anhang 1575).

Das Bundesamt für Landestopografie wird zu den Verhandlungen beigezogen, soweit das Gelände betroffen ist.


Art. 59

Kantonale Meldestelle Die Kantone bezeichnen kantonale Stellen zur Entgegennahme, formellen Prüfung und Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an das BAZL.


Art. 60

Kooperationspflicht

Die kantonalen und die kommunalen Behörden sowie die Eigentümer von Luftfahrthindernissen und die Flugplatzhalter unterstützen das BAZL oder die von ihm beauftragten Dritten und stellen die für die Bearbeitung verlangten Informationen und Unterlagen zur Verfügung.


Art. 61

Veröffentlichung

1

Das BAZL kann Luftfahrthindernisdaten, -informationen und -publikationen veröffentlichen.

2

Es kann Dritte mit der Veröffentlichung beauftragen; in diesem Fall überwacht es die Ausführung dieser Tätigkeiten.


Art. 62

Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster 1

Der Flugplatzhalter erstellt einen Entwurf des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters und beantragt dem BAZL, ihn in Kraft zu setzen.

2

Das BAZL stellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster den Kantonen und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung, bestimmen die nach Artikel 63 bewilligungspflichtigen Objekte und orientieren deren Eigentümer sowie die kantonale Meldestelle.76 75 SR

0.748.0

76 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Luftfahrt

28

748.131.1

3

Der Flugplatzhalter überprüft den Kataster periodisch, übermittelt die Prüfungsergebnisse dem BAZL und beantragt diesem die nötigen Änderungen. Auf IFR- Flugplätzen erfolgt die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre, auf den übrigen Flugplätzen mindestens alle zehn Jahre.

4

Das UVEK kann die Einzelheiten regeln.

a Vermessungsflächen-Kataster 1 Das BAZL erlässt den Vermessungsflächen-Kataster. Es stellt diesen den betroffenen Kantonen und Gemeinden zu.

2

Die Kantone und Gemeinden tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung.77

2. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflichten78
b79 Geländeänderung auf IFR-Flugplätzen 1

Der Flugplatzhalter eines IFR-Flugplatzes meldet dem Bundesamt für Landestopografie ohne Verzug jede relevante Geländeänderung auf dem Flugplatz durch Übermittlung der entsprechenden Vermessungsdaten (Area 3 und Area 4 gemäss ICAO-Anhang 1580).

2

Er vermisst die Geländeänderung gemäss ICAO-Anhang 15 und auf eigene Kosten.


Art. 63


81

Erstellung und Änderung von Luftfahrthindernissen Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung von Bauten, Anlagen und Bepflanzungen eine Bewilligung des BAZL einholen, wenn das Objekt: a. in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 60 m und mehr erreicht;

b. in einem anderen Gebiet als einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 25 m und mehr erreicht; oder c. eine massgebliche Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters durchstösst.

77 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

78 Ursprünglich vor Art. 63. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

80 SR

0.748.0

81 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Infrastruktur

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748.131.1


Art. 64


82

Gesuch

1

Der Eigentümer richtet sein Gesuch um Bewilligung an die kantonale Meldestelle zuhanden des BAZL. Mit dem Gesuch sind mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen: a. Angaben zum Eigentümer; b. Beschreibung des Objekts; c. Datum der voraussichtlichen Erstellung; d. bei temporären Objekten: Datum des voraussichtlichen Abbruchs; e. Koordinaten der Lage und der Höhe über Meer des Objekts; bei Kabelanlagen und Seilbahnen sind diese Angaben für jeden Maststandort erforderlich; f.

Ausdehnung des Objekts (Länge, Breite, Höhe); g. Situationsplan im Massstab 1:25 000; h. bei Kabelanlagen und Seilbahnen: Längenprofil; i.

bei anderen Anlagen: Grundrisse und Profilschnitt; j.

die Baubewilligung, sofern vorhanden.

2

Das BAZL kann die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen im Einzelfall erweitern und präzisieren.

3

Es kann für die Einreichung der Gesuche eine elektronische Plattform einrichten.


Art. 65

Veräusserung oder Beseitigung von Luftfahrthindernissen 1

Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat das BAZL über dessen Veräusserung oder Beseitigung direkt zu unterrichten.

2

Luftfahrthindernisse, die für eine begrenzte Zeit erstellt werden, sind auf den gemeldeten Zeitpunkt hin abzubrechen und abzumelden.

3. Kapitel: Bearbeitung

Art. 66


83

Prüfung und Entscheid 1

Das BAZL entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung:84 a. ob der Bau, die Anlage oder die Bepflanzung ein Hindernis darstellt; b. ob der Bau, die Anlage oder die Bepflanzung errichtet oder geändert werden darf;

82 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

84 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Luftfahrt

30

748.131.1

c. ob eine Vermessung durchgeführt werden muss und welchen Anforderungen sie zu genügen hat;

d. ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen (z.B. Projektänderung, Publikation, Markierung, Befeuerung) zugunsten der Luftfahrt zu treffen sind.

1bis

Das BAZL stellt dem Eigentümer die Verfügung innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs zu. Eine Kopie davon geht an die kantonale Meldestelle.85 1ter Das BAZL kann die Bewilligung befristen. Eine Verlängerung ist spätestens 30 Tage vor Ablauf der Befristung bei der kantonalen Meldestelle zuhanden des BAZL zu beantragen. Bei unbefristeten Bewilligungen prüft das BAZL regelmässig, ob die Voraussetzungen der Bewilligung eingehalten sind, und verfügt wenn nötig zusätzliche Auflagen.86 2 Das BAZL stellt der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Verfügung zu.

3

Vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BAZL darf mit der Errichtung oder Änderung eines Luftfahrthindernisses nicht begonnen werden. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann das BAZL eine Ausnahme gewähren, wenn es sich um eine temporäre Baute, Anlage oder Bepflanzung handelt.

4

…87

a88 Vermessungsprozess Das UVEK kann die Einzelheiten des Vermessungsprozesses regeln. Es kann insbesondere die erforderliche Qualität der Vermessung durch die Eigentümer und Flugplatzhalter von IFR-Flugplätzen festlegen.

b89 Vermessung von Luftfahrthindernissen auf IFR-Flugplätzen Der Flugplatzhalter eines IFR-Flugplatzes vermisst sämtliche Luftfahrthindernisse in Pisten- und Rollwegnähe (Area 3 gemäss ICAO-Anhang 1590) auf eigene Kosten.


Art. 67

Anpassung bestehender Anlagen 1

Stellt sich nachträglich heraus, dass bestehende Bauten, Anlagen oder Bepflanzungen ein Luftfahrthindernis darstellen, ordnet das BAZL die notwendigen Sicherheitsmassnahmen an.

85 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

86 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

87 Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

90 SR

0.748.0

Infrastruktur

31

748.131.1

2

Muss eine Anlage ganz oder teilweise beseitigt werden, so kann das UVEK das Enteignungsrecht ausüben oder dieses auf Dritte übertragen.


Art. 68


91

Stillgelegte Luftfahrthindernisse Luftfahrthindernisse, namentlich Kamine, Seilbahnen, Leitungen, Antennen, Kabel und Drähte, die nicht mehr benützt werden, sind innerhalb Jahresfrist ab Stilllegung abzubrechen und schriftlich beim BAZL, mit Kopie an die kantonale Meldestelle, abzumelden.


Art. 69

Unterhalt

Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist für den einwandfreien Zustand der angeordneten Markierungen und das richtige Funktionieren der installierten Befeuerungen verantwortlich.


Art. 70


92

Kosten

1

Vermessungs-, Markierungs-, Befeuerungs- und Unterhaltskosten sowie Kosten für den Abbruch stillgelegter Anlagen gehen zu Lasten des Eigentümers.

2

Vorbehalten bleibt die besondere Regelung betreffend IFR-Flugplätze (Art. 66b).

4. Kapitel: Sicherheitszonen

Art. 71

Festsetzung

1

Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das BAZL entscheidet im Einzelfall, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist.

2

Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen: a. vom Flughafenhalter für einen Flughafen; b. vom BAZL für einen Flugplatz im Ausland, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg.

3

Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind die HindernisbegrenzungsflächenKataster massgebend.93

91 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

Luftfahrt

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748.131.1


Art. 72

Sicherheitszonenplan

Die Sicherheitszone ist in einem Zonenplan darzustellen, aus dem die Eigentumsbeschränkungen nach Fläche und Höhe ersichtlich sind.


Art. 73

Verfahren

1

Die Sicherheitszonenpläne sind unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen: a. zugunsten eines Flughafens vom Flughafenhalter; b. zugunsten eines Flugplatzes im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines Flugweges vom BAZL.

2

Von der Auflage an darf ohne Bewilligung des Auflegers keine Verfügung über ein belastetes Grundstück mehr getroffen werden, welche dem Sicherheitszonenplan widerspricht.

3

Werden Einsprachen erhoben, sind Einigungsverhandlungen zu führen. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das UVEK.

4

Das UVEK genehmigt die vom Flughafenhalter oder vom BAZL vorgelegten Sicherheitszonenpläne.

5

Die genehmigten Sicherheitszonenpläne werden mit ihrer Veröffentlichung in den kantonalen Publikationsorganen verbindlich.

5a. Titel:94 Strafbestimmung Art 73a Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer: a. eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 23a Absatz 3 zweiter und dritter Satz, 28 Absatz 3, 29f, 29g Absätze 3 und 5 zweiter Satz, 31 Absatz 1, 39 Absätze 1 und 2, 39a, 39b, 39d Absatz 2 zweiter Satz, 50 Absatz 1 erster Satz, 63, 65, 66 Absatz 3, 68 und 73 Absatz 2; b. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Abweichungen von den veröffentlichten Betriebsverfahren anordnet, ohne dass besondere Umstände vorliegen (Art.

27);

c. als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter nicht alle zumutbaren Vorkehren zur Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 29d Absatz 1 trifft; d. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Flugbewegungen zulässt, welche gemäss dem anwendbaren Betriebsreglement nach Artikel 23 nicht erlaubt sind;

94 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Infrastruktur

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748.131.1

e. auf einem Flugplatz oder an Flugsicherungsanlagen bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass dafür eine Plangenehmigung vorliegt (Art. 27a und 31 Abs. 3); f.

Weisungen der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters missachtet, die der Sicherheit von Personen oder Sachen dienen.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 74

Änderung bisherigen Rechts …95

a96 Übergangsbestimmung

1

Bewilligungs-, Genehmigungs- und Konzessionsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.

2

Bei der erstmaligen Erneuerung der Betriebskonzession der Landesflughäfen (Genf und Zürich) im Jahr 2001 sind sämtliche Regelungen des Betriebsreglements zu überprüfen. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

b97 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2008 1

Die Flugplätze Zürich, Genf, Bern, St. Gallen-Altenrhein, Sion und Lugano müssen die Voraussetzungen nach Ziffer 1.4 von ICAO-Anhang 1498 bis spätestens zum 31.

Dezember 2009 erfüllen. Die übrigen Flughäfen müssen diese Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2012 erfüllen.

2

Die Melde- und Vermessungspflicht der Flugplatzhalter von IFR-Flugplätzen nach Artikel 62b gilt für Area 4 gemäss ICAO-Anhang 15 ab 1. November 2008 und für Area 3 ab 1. November 2010.

3

Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen im ganzen Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Area 1 gemäss ICAO-Anhang 15) können ab 1. November 2008 zu deren Vermessung verpflichtet werden. Unter TMA oder in einem Umkreis von 45 km um IFR-Flugplätze (Area 2 gemäss ICAO-Anhang 15) kann die Vermessung ab 1.

November 2010 angeordnet werden.

4

Die Vermessungspflicht der Flugplatzhalter nach Artikel 66b für die Errichtung und die Änderung von Luftfahrthindernissen in Pisten- und Rollwegnähe (Area 3 gemäss ICAO-Anhang 15) gilt ab 1. November 2010. Hindernisse, welche vor diesem Datum errichtet wurden, müssen bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nach den neuen Anforderungen vermessen werden.

95 Die Änderung kann unter AS 1994 3050 konsultiert werden.

96 Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

98 SR

0.748.0

Luftfahrt

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748.131.1

c99 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. März 2011 1

Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. März 2011 dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.

2

In Umnutzungsverfahren für ehemalige Militärflugplätze sind Stellungnahmen des Kantons und der betroffenen Bundesstellen sowie die öffentliche Auflage in jedem Fall nachzuholen.


Art. 75

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 12. April 2000100 99 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

100 AS 2000 1388. Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Infrastruktur

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748.131.1

Anhang101

(Art. 29b)

Bodenabfertigungsdienste Verweise im vorliegenden Anhang auf bestimmte Artikel beziehen sich auf die Richtlinie 96/67/EG 1. Leitungsorgan nach Artikel 2 Buchstabe c ist der Flugplatzhalter.

2. Die Flugplatzhalter schlagen dem BAZL eine Kontrollstelle nach Artikel 4 Absatz 2 vor. Das Amt entscheidet über deren Einsetzung.

3. Jeder Flugplatzhalter, auf welchen die Richtlinie Anwendung findet, sorgt für die Bildung eines Nutzerausschusses nach Artikel 5.

4. Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement eine Beschränkung der Zahl der Dienstleister nach Artikel 6 Absatz 2 vorsehen.

5. Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement eine Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger nach Artikel 7 Absatz 2 vorsehen.

6. Beschliesst ein Flugplatzhalter, Verwaltung und Betrieb zentraler Infrastruktureinrichtungen nach Artikel 8 einer einzigen Stelle vorzubehalten, so hat er im Betriebsreglement die betreffenden Einrichtungen zu bezeichnen und deren Verwaltung zu regeln.

7. Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement Ausnahmen nach Artikel 9 vorsehen. Für die Meldung an die europäische Kommission und die Publikation in der Schweiz im Sinn von Artikel 9 Absatz 3 sorgt das BAZL.

8. Falls die Zahl der Dienstleister begrenzt wird, ist im Betriebsreglement ein Auswahlverfahren nach Artikel 11 vorzusehen.

9. Das BAZL kann auf Vorschlag des Flugplatzhalters einem Dienstleister oder Nutzer das Erbringen einer Leistung oder die Selbstabfertigung nach Artikel 15 untersagen oder gewisse Leistungsverpflichtungen verlangen.

10. Der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen im Sinn von Artikel 16 ist vom Flugplatzhalter sicherzustellen.

11. Entscheidungen des Flugplatzhalters können nach den Artikeln 7 Absatz 2, 11 und 16 im Sinne von Artikel 21 dem BAZL vorgelegt werden, welches eine Verfügung erlässt.

101 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1186).

Luftfahrt

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