1
Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) vom 17. Juni 2005 (Stand am 12. Dezember 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst: 1. Kapitel: Stellung und Organisation 1. Abschnitt: Stellung
Art. 1
Grundsatz 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2
Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3
Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4
Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5
Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
Art. 2
Unabhängigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 3
Aufsicht 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichts aus.
2
Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.
3
Das Bundesverwaltungsgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
AS 2006 2197 1 SR
101
2 BBl
2001 4202
173.32
Eidgenössische richterliche Behörden 2
173.32
Art. 4
3 Sitz 1 Sitz des Bundesverwaltungsgerichts ist St. Gallen.
2
Bis zum Bezug des Gerichtsgebäudes in St. Gallen übt das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit im Raum Bern aus.
2. Abschnitt: Richter und Richterinnen
Art. 5
Wahl 1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
2
Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Art. 6
Unvereinbarkeit 1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
2
Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.
3
Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.
4
Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Art. 7
Andere Beschäftigungen
Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 8
Unvereinbarkeit in der Person 1
Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
3
Fassung gemäss Art. 2 der V vom 1. März 2006 über die Inkraftsetzung des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes sowie über die vollständige Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1069).
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b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben; c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2
Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 9
Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
2
Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.
3
Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Art. 10
Amtsenthebung Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie: a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 11
Amtseid 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2
Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts.
3
Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
Art. 12
Immunität 1 Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.
2
Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.
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3
Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.
4
Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.
5
Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.
Art. 13
Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung 1
Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.
2
Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.
3
Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.
3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung
Art. 14
Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.
Art. 15
Präsidium 1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen: a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
2
Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3
Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 18). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
4
Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
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Art. 16
Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b. Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts; e. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; h. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; i.
andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2
Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3
Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
Art. 17
Präsidentenkonferenz 1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
2
Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für: a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 25;
c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.
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Art. 18
Verwaltungskommission 1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus: a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
2
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
3
Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4
Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.
Sie ist zuständig für: a. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet; c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen; d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
e. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals; f. die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
g. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
Art. 19
Abteilungen 1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.
2
Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
3
Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
Art. 20
Abteilungsvorsitz 1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
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2
Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
3
Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.
Art. 21
Besetzung 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2
Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
Art. 22
Abstimmung 1 Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
2
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.
3
Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 31-36 oder 45-48 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Art. 23
Einzelrichter oder Einzelrichterin 1
Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: a. die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; b. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2
Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 und nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.
Art. 24
Geschäftsverteilung Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
Art. 25
Praxisänderung und Präjudiz 1
Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
4 SR
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2
Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3
Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
Art. 26
Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
2
Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.
3
Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
Art. 27
Verwaltung 1 Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst.
2
Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3
Es führt eine eigene Rechnung.
a5 Infrastruktur
1
Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesverwaltungsgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesverwaltungsgerichts angemessen zu berücksichtigen.
2
Das Bundesverwaltungsgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.
3
Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20056 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesrat.
5
Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213;
BBl 2006 3067).
6 SR
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Art. 28
Generalsekretariat Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.
Art. 29
Information 1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2
Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3
Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4
Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen.
Art. 30
Öffentlichkeitsprinzip 1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20047 gilt sinngemäss für das Bundesverwaltungsgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die eidgenössischen Schätzungskommissionen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19308 über die Enteignung erfüllt.
2
Das Bundesverwaltungsgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
2. Kapitel: Zuständigkeiten 1. Abschnitt: Beschwerdeinstanz
Art. 31
Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Art. 32
Ausnahmen 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswär-
7 SR
152.3
8 SR
711
9 SR
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tigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; b. Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; c. Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; d. die Genehmigung der Errichtung und Führung einer Fachhochschule; e. Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: 1. Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, 2. die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, 3. den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, 4. den Entsorgungsnachweis;
f. Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g. Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h. Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken.
2
Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: a. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; b. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
Art. 33
Vorinstanzen Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: a. des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; b. des Bundesrates betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200310; c. des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; d. der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e. der Anstalten und Betriebe des Bundes; 10 SR
951.11
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f.
der eidgenössischen Kommissionen; g. der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; h. der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; i. kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Art. 34
Krankenversicherung Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1-3, 49 Absatz 7, 51, 54, 55 und 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 199411 über die Krankenversicherung.
2. Abschnitt: Erste Instanz
Art. 35
Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: a. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b. Streitigkeiten über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des BG vom 19. Juni 199212 über den Datenschutz);
c. Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung.
Art. 36
Ausnahme Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.
11 SR
832.10
12 SR
235.1
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3. Kapitel: Verfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 37
Grundsatz Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG13, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 38
Ausstand Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200514 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
Art. 39
Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin 1
Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2
Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3
Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
Art. 40
Parteiverhandlung 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195015 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: a. eine Partei es verlangt; oder b. gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.16 2
Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3
Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
13 SR
172.021
14 SR
173.110
15 SR
0.101
16 In
der
französischen
Fassung weist dieser Abs. keine Bst. auf.
Verwaltungsgerichtsgesetz 13
173.32
Art. 41
Beratung 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.
2
Es berät den Entscheid mündlich: a. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; b. wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt.
3
In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.
Art. 42
Urteilsverkündung Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.
Art. 43
Mangelhafte Vollstreckung Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Klageverfahren
Art. 44
1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194717 über den Bundeszivilprozess.
2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
4. Kapitel: Revision, Erläuterung und Berichtigung 1. Abschnitt: Revision
Art. 45
Grundsatz Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200518 sinngemäss.
17 SR
273
18 SR
173.110
Eidgenössische richterliche Behörden 14
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Art. 46
Verhältnis zur Beschwerde Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
Art. 47
Revisionsgesuch Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG19 Anwendung.
2. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung
Art. 48
1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200520 sinngemäss.
2
Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49
Änderung bisherigen Rechts 1
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
2
Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
Art. 50
Koordination mit dem Zollgesetz vom 18. März 200521 (neues Zollgesetz) Unabhängig davon, ob das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 50 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 116 des neuen Zollgesetzes lautet wie folgt: Art. 116
1
Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
19 SR
172.021
20 SR
173.110
21 BBl
2005 2285
Verwaltungsgerichtsgesetz 15
173.32
1bis
Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2
Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3
Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4
Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 51
Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200422 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Artikel 3 Ziffer 7 (Art. 182 Abs. 2 des BG vom 14. Dez. 199023 über die direkte Bundessteuer, DBG) Unabhängig davon, ob der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 182 Absatz 2 DBG wie folgt: Art. 182
Abs. 2 2 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200524 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.
Art. 52
Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200425 (neues VAG) Unabhängig davon, ob das neue VAG vom 17. Dezember 2004 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 147 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 83 des neuen VAG lautet wie folgt: Art. 83 ...
22 BBl
2004 7149
23 SR
642.11
24 SR
173.110
25 SR
961.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 16
173.32
Art. 53
Übergangsbestimmungen 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
Art. 54
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200726 26
Art. 1 Bst. b der V vom 1. März 2006 (AS 2006 1069).
Verwaltungsgerichtsgesetz 17
173.32
Anhang
(Art. 49 Abs. 1)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 199727 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 18
Abs. 2 zweiter und dritter Satz ...
2. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 195228 Art. 50
Aufgehoben Art. 51 Abs. 2 und 3 ...
3
Aufgehoben
27 SR
120. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
28 SR
141.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
29 SR
142.20. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 18
173.32
Art. 22e
Abs. 1 Bst. e30 ...
Art. 22f
erster Satz ...
Art. 12
Abs. 3 ...
Art. 16
Abs. 3 Aufgehoben Art. 42 Abs. 1 ...
Art. 44
Abs. 5 ...
Art. 101
Abs. 1 Bst. d und e32 d. ...
e. Aufgehoben
Art. 102
Abs. 1 und 2 ...
Art. 104
Aufgehoben 30 Gegenstandslos
(AS
2006 5247).
31 SR
142.31. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
32 Gegenstandslos
(AS
2006 5247).
Verwaltungsgerichtsgesetz 19
173.32
Art. 105
...
Art. 106
Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 ...
Art. 108
Abs. 2 ...
Art. 109
...
Art. 111
Abs. 1 ...
Art. 112
Abs. 1 und 2 ...
5. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200233 Art. 10
Abs. 3 ...
6. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199834 Art. 1
Abs. 1 Bst. d ...
Art. 4
Abs. 4 ...
33 SR
151.3. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
34 SR
152.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 20
173.32
Art. 10
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz ...
Art. 15
Abs. 1 zweiter Satz, 5 und 5bis ...
Art. 19
Abs. 3 ...
9. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199737 Art. 47
Abs. 6 ...
10. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196838 über das Verwaltungsverfahren Art. 1
Abs. 2 Bst. cbis ...
Art. 2
Abs. 4 ...
35 SR
152.3. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
36 SR
170.32. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
37 SR
172.010. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
38 SR
172.021. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 21
173.32
Art. 5
Abs. 2 ...
Art. 9
Abs. 3 ...
Art. 11
Abs. 1 ...
...
Art. 14
Abs. 1 Bst. c ...
Art. 16
Abs. 1bis ...
Art. 20
Abs. 2bis und 3 ...
Art. 21
Randtitel und Abs. 3 ...
Art.
21a
...
Art. 22a
Abs. 1 Bst. c und 2 ...
Art. 24
Abs. 1 ...
Art.
25a
...
Eidgenössische richterliche Behörden 22
173.32
Art. 26
Abs. 1bis ...
Art.
33a
...
Art.
33b
...
Art. 34
Abs. 1bis und 2 ...
Art.
37
Aufgehoben
Art.
45
...
Art.
46
...
Art.
46a
...
Art. 47
Abs. 1 Bst. b-d und 3 ...
3
Aufgehoben
Art.
47a
Aufgehoben
Verwaltungsgerichtsgesetz 23
173.32
Art.
48
...
Art.
50
...
Art.
51
Aufgehoben
Art. 55
Abs. 2 und 3 ...
Art.
56
...
Art. 57
Abs. 1 ...
Art.
60
...
Art. 63
Abs. 4, 4bis und 5 ...
Art. 64
Abs. 5 ...
Art. 65
Abs. 1, 2 und 5 ...
Art.
66
...
Art. 67
Abs. 1 und 1bis ...
Eidgenössische richterliche Behörden 24
173.32
Art. 70
und 71a-71d Aufgehoben
Art.
72
...
Art.
73
...
Art.
74
...
Art. 75
Randtitel ...
Art. 76
Randtitel ...
Art. 77
Randtitel ...
Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 ...
39 SR
172.056.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 25
173.32
Art. 28
Abs. 2 ...
Art. 35
Abs. 2 ...
12. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200040 Art. 2
Abs. 1 Bst. f ...
Art. 3
Abs. 2 und 3 ...
Art. 9
Abs. 3 Aufgehoben Art. 36
...
Art. 36a
...
Art. 38
Abs. 4 Bst. a zweiter Teilsatz ...
40 SR
172.220.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 26
173.32
Art. 11a
Abs. 1 und 3 erster Satz ...
Art. 22
Abs. 1 Aufgehoben 41 SR
172.222.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
42 SR
173.71. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 27
173.32
Art. 25a
...
Art. 28
Abs. 1 Bst. cbis, e, f, gbis und h ...
15. Zivilgesetzbuch43 Art. 269c
Abs. 4 Aufgehoben 16. Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 200444 Art. 9 zweiter Satz Aufgehoben 17. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198345 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Art. 21
...
43 SR
210
44 SR
211.111.1
45 SR 211.412.41. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 28
173.32
Art. 22
Abs. 2 ...
18. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198546 über die landwirtschaftliche Pacht
Art. 74
...
20. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199248 Art. 17
Aufgehoben 21. Markenschutzgesetz vom 28. August 199249 Gliederungstitel vor Art. 36 sowie Art. 36 Aufgehoben Art. 41 Abs. 1 erster Satz ...
46 SR 221.213.2 47 SR
231.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
48 SR
231.2
49 SR
232.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 29
173.32
22. Designgesetz vom 5. Oktober 200150 Gliederungstitel vor Art. 32 sowie Art. 32 Aufgehoben 23. Patentgesetz vom 25. Juni 195451 Art. 46a
Abs. 1 ...
Art. 59c
und 76 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 87
Abs. 5 ...
Art.
106
...
Art. 106a
Abs. 1 Einleitungssatz ...
Art. 141
Abs. 2 ...
232.12
51 SR
232.14. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
52 SR
232.16
Eidgenössische richterliche Behörden 30
173.32
25. Bundesgesetz vom 5. Juni 193153 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen Art. 20
Abs. 3 Aufgehoben 26. Bundesgesetz vom 19. Juni 199254 über den Datenschutz Art. 25 Abs. 5 Aufgehoben Art. 29 Abs. 4 ...
Art. 30
Abs. 2 dritter Satz ...
Art. 32
Abs. 3 ...
Gliederungstitel vor Art. 33 ...
27. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199555 Art. 31
Abs. 1 zweiter Satz und 2 ...
Art. 36
Abs. 1 zweiter Satz und 2 ...
53 SR
232.21
54 SR
235.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
55 SR
251. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 31
173.32
Art. 44
Aufgehoben Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2 ...
2
Aufgehoben
28. Bundesgesetz vom 19. März 200456 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte Gliederungstitel vor Art. 6 ...
Art. 7
Sachüberschrift und Abs. 1 ...
29. Bundesgesetz vom 20. Juni 200357 über die verdeckte Ermittlung Art. 8
Abs. 1 Bst. a und abis ...
312.4. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
57 SR
312.8. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
58 SR
351.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 32
173.32
Art. 25
Sachüberschrift und Abs. 1, 3 und 6 ...
Art. 26
zweiter Satz Aufgehoben Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz ...
Art. 80e
...
Art. 80f
, 80g und 80i Abs. 2 Aufgehoben Art. 80l Abs. 1 und 3 ...
Art. 80p
Abs. 4 ...
Art. 110b
...
31. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199559 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts Art. 6
Abs. 1-4 ...
Art. 12
Abs. 2 zweiter Satz ...
59 SR
351.20. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 33
173.32
Art. 13
Abs. 2 und 3 ...
3
Aufgehoben
Art. 14
Abs. 2 und 3 ...
3
Aufgehoben
32. Bundesgesetz vom 22. Juni 200160 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof Art. 19
Abs. 4 zweiter Satz...
Art. 52
Abs. 2 und 3 ...
60 SR
351.6. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
61 SR
351.93. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 34
173.32
Art. 5
Abs. 1 ...
Art. 8
Abs. 4 ...
Art. 10
Abs. 4 Aufgehoben Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 1 sowie Abs. 3 ...
3
Art. 15a
Abs. 2 und 3 ...
und 4 Aufgehoben Art. 17a
...
Art. 17b
...
Art. 17c
...
Verwaltungsgerichtsgesetz 35
173.32
Art. 19
Abs. 1 erster Satz ...
Art. 19a
...
Art. 37b
...
62 SR
411.4
63 SR
412.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
64 SR
414.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 36
173.32
65 SR
414.71
66 SR
418.0
67 SR
420.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
68 SR
425.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
69 SR
443.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 37
173.32
42. Bundesgesetz vom 17. Dezember 196570 betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» Art. 11a
Abs. 2 und 3 ...
3
Aufgehoben
43. Bundesgesetz vom 1. Juli 196671 über den Natur- und Heimatschutz Art. 12
Abs. 1 ...
Art.
25c
Aufgehoben
70 SR
447.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
71 SR
451. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
72 SR
454. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
73 SR
455
74 SR
510.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 38
173.32
Art. 130
Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben ...
47. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200275 Art. 66
...
Art. 67
Abs. 4 Aufgehoben 48. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198276 Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz ...
Art. 37a
...
520.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
76 SR
531. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
77 SR
616.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 39
173.32
Art. 109
Abs. 1 Bst. b-e, 2 und 3 ...
d. und e. Aufgehoben ...
Gliederungstitel vor Art. 39 ...
Art. 39
Sachüberschrift, 39a und 40 Aufgehoben Art. 43 Abs. 3-5 ...
5
Aufgehoben
631.0; siehe auch Art. 50 VGG (Koordination mit dem Zollgesetz vom 18. März 2005). Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
79 SR
641.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 40
173.32
52. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 199980 Art. 54
Abs. 3 ...
Art. 57
Abs. 2 dritter Satz ...
Art. 64
Abs. 2 ...
Art. 65
und 66 Aufgehoben Art. 67 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 ...
2
und 3 Aufgehoben Art. 70
Abs. 3-5 ...
5
Aufgehoben
53. Bundesgesetz vom 21. März 196981 über die Tabakbesteuerung Art. 33
Aufgehoben 54. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199682 Art. 33 Abs. 2 ...
80 SR
641.20. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
81 SR
641.31
82 SR
641.51. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 41
173.32
57. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199085 über die direkte Bundessteuer
Art. 108
Abs. 1 zweiter Satz ...
Art. 112a
Abs. 7 zweiter Satz ...
Art. 146
...
Art. 147
Abs. 3 ...
Art. 167
Abs. 3 Aufgehoben 83 SR
641.61. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
84 SR
641.81. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
85 SR
642.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 42
173.32
Art. 169
Abs. 3 und 4 ...
Art. 197
Abs. 2 ...
58. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199087 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 57bis
Abs. 288 ...
Art. 73
Abs. 1 ...
59. Bundesgesetz vom 8. Oktober 199989 über die Risikokapitalgesellschaften Art. 6
Abs. 5 Aufgehoben 60. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196590 über die Verrechnungssteuer Art. 3 Abs. 1
...
86 Siehe auch Art. 51 VGG (Koordination mit dem BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Art. 3 Ziff. 7).
87 SR
642.14. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
88 Änd. von Art. 57bis StHG in der Fassung vom 17. Dez. 2004 (Art. 3 Ziff. 8 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin; BBl 2004 7149).
89 SR
642.15
90 SR
642.21. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 43
173.32
Art. 42a
und 43 Aufgehoben
Art. 47
Abs. 3-5 ...
5
Aufgehoben
Art.
56
...
Art. 58
Abs. 4 ...
Art. 59
Abs. 3 Aufgehoben
61. Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 200491 Art. 9
Abs. 5-7 ...
6
und 7 Aufgehoben Art. 15
Abs. 3 ...
Aufgehoben
91 SR
641.91. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 44
173.32
62. Bundesgesetz vom 12. Juni 195992 über die Wehrpflichtersatzabgabe Art. 31
Abs. 3 ...
63. Alkoholgesetz vom 21. Juni 193293 Art.
47
Aufgehoben
Art.
49
...
64. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197994 Art. 33
Abs. 3 Bst. a ...
Art. 15
Abs. 2 zweiter Satz ...
92 SR
661. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
93 SR
680. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
94 SR
700. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
95 SR
711. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 45
173.32
Art.
19bis Abs. 2 zweiter Satz ...
Art. 59
Abs. 1 Bst. a und c ...
Art. 60
Abs. 4 zweiter Satz ...
Art. 61
erster Satz ...
Art. 62
erster Satz ...
Art.
63
...
Art. 69
Abs. 2 ...
Art.
75
...
Art. 76
Abs. 3 und 6 ...
6
Aufgehoben
Eidgenössische richterliche Behörden 46
173.32
Gliederungstitel vor Art. 77 ...
Art.
77
...
Art. 78
Abs. 2 erster Satz ...
Art.
79
Aufgehoben
Art. 80
Abs. 1 und 2 zweiter Satz ...
Art.
81
...
Art.
87
...
Art. 108
zweiter Satz Aufgehoben
Art. 113
Randtitel und Abs. 2 ...
2
Aufgehoben
Art. 116
Randtitel, Abs. 1 erster Satz und 3 ...
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 ...
Verwaltungsgerichtsgesetz 47
173.32
67. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191697 Art. 71
Abs. 2 ...
Art. 72
Abs. 3 Aufgehoben
68. Bundesgesetz vom 8. März 196098 über die Nationalstrassen Art. 14
Abs. 3 zweiter Satz ...
Art. 28
Abs. 5 Aufgehoben
70. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003100 Gliederungstitel vor Art. 76 sowie Art. 76 Aufgehoben 96 SR
721.100. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
97 SR
721.80. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
98 SR
725.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
99 SR
730.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
100 SR
732.1
Eidgenössische richterliche Behörden 48
173.32
71. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983101 Art. 14
Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben 72. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902102 Art. 23
...
73. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958103 Art. 2
Abs. 3bis ...
Art. 3
Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 dritter und vierter Satz 3
... Aufgehoben 4 ... (vierter Satz: Aufgehoben) Art.
24
...
Art. 89
Abs. 3 ...
74. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 1976104 Art. 9
Abs. 1 ...
101 SR
732.44
102 SR
734.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
103 SR
741.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
104 SR
741.81. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 49
173.32
75. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957105 Art. 11
, 18h Abs. 5, 18s Abs. 3 vierter Satz und 40 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
Art.
40a
...
Art.
48
...
Art. 51
Abs. 4 zweiter Satz Aufgehoben
76. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990106 über die Anschlussgleise Art. 21
Abs. 2 und 3 zweiter Satz ...
3
... Aufgehoben 77. Bundesgesetz vom 29. März 1950107 über die Trolleybusunternehmungen Art.
8
...
78. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963108 Art. 1
Abs. 5 und 23 Abs. 3 Aufgehoben
105 SR
742.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
106 SR
742.141.5. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
107 SR
744.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
108 SR
746.1
Eidgenössische richterliche Behörden 50
173.32
Aufgehoben
80. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975110 über die Binnenschifffahrt Art. 8
Abs. 3 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 38 ...
Art. 38
und 39 Sachüberschrift Aufgehoben 81. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953111 Art. 13 Abs. 2 und 161 Abs. 4 Aufgehoben
...
Art. 37s
Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben
109 SR
747.11
110 SR
747.201. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
111 SR
747.30
112 SR
748.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 51
173.32
83. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959113 über das Luftfahrzeugbuch Art.
17
Aufgehoben
84. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000114 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 10
Abs. 5 Bst. a ...
86. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997116 Art. 11
Abs. 4 erster Satz ...
Art. 61
und 63 Aufgehoben 87. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998117 Art. 13 und 27 Abs. 5 Aufgehoben 113 SR
748.217.1
114 SR
780.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
115 SR
783.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
116 SR
784.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
117 SR
810.11
Eidgenössische richterliche Behörden 52
173.32
88. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877118 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 20
Aufgehoben 89. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000119 Art. 84 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben ...
Art. 55
Abs. 1 Einleitungssatz ...
Art. 56
Abs. 3 Aufgehoben 118 SR
811.11
119 SR
812.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
120 SR
813.1
121 SR
814.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 53
173.32
92. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991122 Art. 67
...
Art. 67a
Abs. 2 Aufgehoben 93. Gentechnikgesetz vom 21. März 2003123 Art. 27
...
95. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970125 Art.
34
Aufgehoben
814.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
123 SR 814.91. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
124 SR
817.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
125 SR
818.101
126 SR
818.102
Eidgenössische richterliche Behörden 54
173.32
98. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964128 Art. 55
und 57 Aufgehoben
Art.
58
...
99. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971129 Art. 18
Sachüberschrift und Abs. 3 ...
3
Aufgehoben
100. Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981130 Art. 16
Aufgehoben 101. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989131 Art. 38 Abs. 2 Bst. b-d und 3 zweiter Satz …
d. Aufgehoben … 127 SR
819.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
128 SR
822.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
129 SR
822.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
130 SR
822.31
131 SR
823.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 55
173.32
105. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995135 Art. 58
Abs. 3 Aufgehoben Art. 63
...
Art. 65
...
132 SR
823.20
133 SR
823.32
134 SR
823.33. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
135 SR
824.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 56
173.32
Art. 85bis
Abs. 1-3 ...
Art. 86
und 101ter Aufgehoben 108. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959138 über die Invalidenversicherung Art. 69 Abs. 2 ...
Art. 75bis
Aufgehoben 136 SR
830.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
137 SR
831.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
138 SR
831.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 57
173.32
109. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982139 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 73
Abs. 4 und 74 Aufgehoben Art. 79 Abs. 2 ...
110. Bundesgesetz vom 18. März 1994140 über die Krankenversicherung Art. 18
Abs. 8 ...
Art. 53
und 90 Aufgehoben Art. 90a
...
Art. 91
...
111. Bundesgesetz vom 20. März 1981141 über die Unfallversicherung Art. 57
Abs. 5 ...
139 SR
831.40. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
140 SR
832.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
141 SR
832.20. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 58
173.32
Art. 110
Aufgehoben Art. 111
...
112. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992142 über die Militärversicherung Art. 27
Abs. 5 ...
Art. 104
und 107 Aufgehoben 113. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952143 Art. 24 Abs. 2 ...
115. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982145 Art. 101
...
142 SR
833.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
143 SR
834.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
144 SR
836.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
145 SR
837.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 59
173.32
116. Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003146 Art. 56
Abs. 2 und 57 Aufgehoben 117. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974147 Art. 59 Aufgehoben 118. Bundesgesetz vom 20. März 1970148 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Art.
18a
Aufgehoben
119. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977149 Art. 34
Abs. 2 und 3 ...
3 Aufgehoben
146 SR
842
147 SR
843
148 SR
844
149 SR
851.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
150 SR
852.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Eidgenössische richterliche Behörden 60
173.32
121. Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002151 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Gliederungstitel vor Art. 6 ...
861. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
152 SR
901.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
153 SR
901.2
154 SR
901.3
Verwaltungsgerichtsgesetz 61
173.32
125. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998155 Art. 166
Abs. 2 und 2bis ...
Art. 167
Abs. 1 zweiter Satz ...
126. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966156 Gliederungstitel vor Art. 46 ...
Art. 46
Aufgehoben 127. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991157 Art. 46 Abs. 1, 1bis und 1ter ...
1bis
910.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
156 SR
916.40. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
157 SR
921.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
158 SR
922.0
159 SR
923.0
Eidgenössische richterliche Behörden 62
173.32
27
Aufgehoben
161 SR
935.22
162 SR
935.51
163 SR
935.52
164 SR
941.20
Verwaltungsgerichtsgesetz 63
173.32
139. Bundesgesetz vom 26. September 1958169 über die Exportrisikogarantie Art. 15a
Aufgehoben 165 SR
941.31
166 SR
941.41. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
167 SR
942.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
168 SR
943.02. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
169 [AS
1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288 Anhang Ziff. 63, 1996 2444.
AS 2006 1801 Art. 37 Abs. 1]
Eidgenössische richterliche Behörden 64
173.32
2Aufgehoben
141. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982171 über aussenwirtschaftliche Massnahmen
Art. 6
Abs. 2 und 3 Aufgehoben 142. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003172 Art. 53
...
143. Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994173 Art. 62
Abs. 2 Aufgehoben 144. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995174 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Art. 8 Aufgehoben 145. Bankengesetz vom 8. November 1934175 Art. 24 Abs. 1 ...
170 SR
946.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
171 SR
946.201
172 SR
951.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
173 SR
951.31
174 SR
951.93
175 SR
952.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Verwaltungsgerichtsgesetz 65
173.32
954.1
177 [AS
1978 1836, 1988 414, 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363 Anhang Ziff. 2, 1993 3204, 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2000 2355 Anhang Ziff. 28, 2003 232, 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12.
AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 3]. Siehe auch Art. 52 VGG (Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dez. 2004; BBl 2004 7289).
178 SR
977.0
179 SR
981. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.