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1

Bundesgesetz
über die Verantwortlichkeit des Bundes
sowie seiner Behördemitglieder und Beamten
(Verantwortlichkeitsgesetz)
vom 14. März 1958 (Stand am 5. Dezember 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 der Bundesverfassung1;2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 19563, beschliesst:

I. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:

a.

die Mitglieder des National- und des Ständerates; b.

die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler; c.

die Mitglieder und Ersatzmänner des Bundesgerichtes sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes; d.

die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des
Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen; e.

die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes; f.

alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen
Aufgaben des Bundes betraut sind.

2

Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.


Art. 2

1

Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen.

AS 1958 1413 1

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 146 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

3

BBl 1956 I 1393 170.32

Amtseid und Verantwortlichkeit 2

170.32

2

Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Kommissionen abgegebenen Voten können die Mitglieder des National- und des Ständerates sowie des Bundesrates
nicht verantwortlich gemacht werden.

3

Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 19344 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft
vorbehalten.

II. Abschnitt: Die Haftung für Schaden

Art. 3

1

Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.

2

Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.

3

Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.

4

Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.


Art. 4


5

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder
gänzlich von ihr entbinden.


Art. 5

1

Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss
namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der
Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. Haben andere Personen durch die Tötung
ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

2

Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter
Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

4

SR 170.21

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.51).

Verantwortlichkeitsgesetz 3

170.32

3

Sind im Zeitpunkt des Entscheides die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann die zuständige Behörde bis auf zwei Jahre, vom
Tage des Entscheides an gerechnet, eine Änderung vorbehalten.6

Art. 6

1

Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden
trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.7 2

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die
Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht
worden ist.8


Art. 7

Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der
den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat, und zwar auch nach
Auflösung des Dienstverhältnisses.


Art. 8

Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder
grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.


Art. 9

1

Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts9 über die Entstehung von Obligationen durch
unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar.

2

Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig
nach der Grösse des Verschuldens.

6

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.51).

7

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.51).

8

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

9

SR 220

Amtseid und Verantwortlichkeit 4

170.32


Art. 10


10

1

Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Rekurskommission im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196811 und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.12 2

Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne der Artikel 116 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 194313. Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate
seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.


Art. 11

1

Soweit der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Bestimmungen.

2

Auch in diesen Fällen steht dem Geschädigten kein Anspruch gegenüber dem fehlbaren Beamten zu.

3

Der Rückgriff des Bundes richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.


Art. 12

Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile
kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.

III. Abschnitt: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 13

1

Für die strafrechtliche Verfolgung von Beamten wegen Verbrechen und Vergehen, die sie in ihrer amtlichen Stellung verübt haben, gelten die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften.

2

Auf Beamte, die der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, sind die Bestimmungen des Militärstrafgesetzesvom 13. Juni 192714 und der Militärstrafgerichtsordnung vom
28. Juni 188915 anzuwenden.

10

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

11

SR 172.021

12

Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

13

SR 173.110

14

SR 321.0

15

[BS 3 456; AS 1951 437 Ziff. II, 1968 212 Ziff. III. SR 322.1 Art. 219]. Heute: des
Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (SR 322.1).

Verantwortlichkeitsgesetz 5

170.32


Art. 14

1

Die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- oder des Ständerates und von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung
beziehen, bedarf einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte.

2

Ist ein solcher Fall zu behandeln, so bestellt jeder der beiden Räte eine Kommission zur Prüfung. Die Kommission stellt, nachdem sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat, Antrag, ob die Ermächtigung zu erteilen
oder zu verweigern sei.

3

Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied des National- oder des Ständerates, so kommt die Priorität demjenigen Rate zu, dem das Mitglied angehört.

4

Stimmen beide Räte darin überein, dass die Ermächtigung zu erteilen ist, so beschliessen sie, soweit ein von der Bundesversammlung gewähltes Behördemitglied
oder eine Magistratsperson beschuldigt ist, auch über die vorläufige Einstellung im
Amte.

5

Wo es nach den Umständen des Falles gerechtfertigt erscheint, kann der Beschuldigte auch dann dem Bundesgericht überwiesen werden, wenn die strafbare Handlung der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht.

6

Wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt und der Fall dem Bundesgericht überwiesen, so hat die Vereinigte Bundesversammlung einen ausserordentlichen
Bundesanwalt zu bezeichnen.

bis 16 1

Eine Ermächtigung ist insbesondere erforderlich, wenn zur Verfolgung oder Verhinderung einer strafbaren Handlung das Post- oder das Fernmeldegeheimnis nach
Artikel 321

ter des Strafgesetzbuches17 gegenüber einer der in Artikel 14 genannten Personen aufgehoben werden soll.18 Die Ermächtigung ist stets erforderlich, wenn
mit Massnahmen gegen eine dieser Personen ein Dritter überwacht werden soll, mit
dem sie auf Grund ihres Amtes in Beziehung steht.

2

Über Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung entscheidet in diesen Fällen eine Kommission, die aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten beider Räte besteht. Wenn nicht mindestens drei Kommissionsmitglieder zustimmen, ist die Ermächtigung verweigert.

3

Die Verhandlungen und Beschlüsse der Kommission sind geheim.

4

Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar, wenn für eine erste Abklärung des Sachverhalts oder zur Beweissicherung andere Massnahmen der Ermittlung oder Strafuntersuchung gegen eine der in Artikel 14 genannten Personen 16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972 über die Änderung von Bestimmungen
betreffend das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis und die Immunität, in Kraft seit
1. Juli 1973 (AS 1973 925 928; BBl 1971 II 369 481).

17

SR 311.0

18 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 2 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan.

1998 (SR 783.0).

Amtseid und Verantwortlichkeit 6

170.32

notwendig sind. Sobald die von der Kommission bewilligten Massnahmen durchgeführt sind, ist die Ermächtigung der eidgenössischen Räte zur Strafverfolgung einzuholen, es sei denn, das Verfahren werde eingestellt. Eine Verhaftung ist ohne Ermächtigung der eidgenössischen Räte unzulässig.

ter 19 Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich sei, so entscheiden die eidgenössischen
Räte, im Falle von Artikel 14bis die Kommission.


Art. 15

1

Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen
im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt für das Personal der Parlamentsdienste
die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für das Personal des Bundesgerichts die Verwaltungskommission des Bundesgerichts und für das Personal des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Verwaltungskommission des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.20 2

Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde
Massnahmen zu treffen.

3

Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme21 des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.

4

Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.

5 Gegen die Verweigerung der Ermächtigung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht zulässig. Wird die Ermächtigung durch die Verwaltungskommission des Bundesgerichts verweigert, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig.22
5bis Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht können auch
die Angemessenheit des Entscheides überprüfen. Die Beschwerde steht dem Ver19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972 über die Änderung von Bestimmungen
betreffend das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis und die Immunität, in Kraft seit
1. Juli 1973 (AS 1973 925 928; BBl 1971 II 369 481).

20

Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1.
Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

21

Ausdruck gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli
1987 (AS 1987 932 939; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass
berücksichtigt.

22 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

Verantwortlichkeitsgesetz 7

170.32

letzten, der Bestrafung des Beamten verlangt, sowie dem öffentlichen Ankläger des
Begehungskantons zu.23 6

Artikel 105 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193424 und Artikel 65 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. Mai 196225 bleiben vorbehalten.26

Art. 16

1

Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen
wird.

2

Begeht ein Beamter im Ausland eine andere strafbare Handlung die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Artikel 6 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches27 entsprechende Anwendung.

3

Artikel 4 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

IV. Abschnitt: Die disziplinarische Verantwortlichkeit

Art. 17

Die disziplinarische Verantwortlichkeit der diesem Gesetz unterstellten Personen
richtet sich nach den für sie geltenden besondern Bestimmungen.


Art. 18

1

Die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit werden durch eine disziplinarische Massnahme nicht berührt.

2

Wird neben der Disziplinaruntersuchung wegen der nämlichen Tatsache ein Strafverfahren durchgeführt, so ist in der Regel der Entscheid über die disziplinarische
Massnahme bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen.

23 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

24

SR 312.0

25

SR 171.11

26

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
2868 2869; BBl 1994 II 1409, 1995 II 1358).

27

SR 311.0

Amtseid und Verantwortlichkeit 8

170.32

V. Abschnitt:
Die Verantwortlichkeit der mit Aufgaben des Bundes betrauten
besonderen Organisationen und ihres Personals


Art. 19

1

Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder
dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: a.

Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete
Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten
für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation
gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.

b.

Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe
oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.

2

Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung.

3 Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Diese unterliegt der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Rekurskommission nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.28 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember
194329.30

VI. Abschnitt: Verjährung und Verwirkung

Art. 20

1

Die Haftung des Bundes (Art. 3 ff.) erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des
Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden
Handlung des Beamten.

28

Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

29

SR 173.110

30

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Verantwortlichkeitsgesetz 9

170.32

2

Das Begehren ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement31 einzureichen.

3

Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert
weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.32

Art. 21


33

Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert eines Jahres seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden
Handlung des Beamten.


Art. 22

1

Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafrechts.

2

Die disziplinarische Verantwortlichkeit eines Beamten verjährt nach den speziellen Disziplinarbestimmungen, jedoch längstens ein Jahr nach Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten Verletzung der
Dienstpflicht.

3

Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im
Disziplinarverfahren ergriffen wurden.


Art. 23

1

Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert eines Jahres, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden
Kenntnis erhalten hat, jedenfalls in fünf Jahren seit dem Tage der schädigenden
Handlung des Beamten.

2

Wird jedoch der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für ihn.

31

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter.

32

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

33

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.51).

Amtseid und Verantwortlichkeit 10

170.32

VII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24

1

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2

Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Departemente und der Abteilungen zur endgültigen Anerkennung oder Bestreitung von Ansprüchen, die gegenüber dem
Bund erhoben werden, sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegenüber Beamten und zur Durchführung der erforderlichen Prozesse (Art. 3, 10 Abs. 2 und Art. 11; Art. 7, 8, 19 und 20).


Art. 25

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.


Art. 26

1

Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Gesuche um Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten werden nach bisherigem Recht behandelt.

2

Die Haftung des Bundes nach den Artikeln 3 ff. besteht auch für Schaden, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, sofern weder Verjährung noch
Verwirkung gemäss Artikel 20 eingetreten ist.

3

Anhängige Gesuche um Ermächtigung zur Anhebung einer Zivilklage gegen einen Beamten sind als Gesuche um Stellungnahme zum Anspruch im Sinne von Artikel
10 Absatz 2 zu behandeln; sie sind von Amtes wegen der zuständigen Stelle zu
übermitteln.

4

Ist jedoch über ein solches Ermächtigungsgesuch schon entschieden, so ist der Fall nach altem Recht zu erledigen.

5

Im übrigen gilt für die Verantwortlichkeit der Beamten und für den Rückgriff des Bundes auf Fehlbare ausschliesslich das neue Gesetz.


Art. 27

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle widersprechenden
Bestimmungen aufgehoben, so insbesondere: a.

das Bundesgesetz vom 9. Dezember 185034 über die Verantwortlichkeit der
eidgenössischen Behörden und Beamten; b.

Artikel 91 des Bundesgesetzes vom 5. April 191035 betreffend das schweizerische Postwesen; c.

die Artikel 29, 35 und 36 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 192736 über das
Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

34

[BS 1 462]

35

[BS 7 745, 8 281 Art. 128 Ziff. 3; AS 1997 2452 Art. 69 Ziff. 1. AS 1961 17 Art. 19
Bst. b]

36

SR 172.221.10. Art. 36 erhielt seither eine neue Fassung.

Verantwortlichkeitsgesetz 11

170.32

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 195937 37

BRB vom 18. Juli 1958 (AS 1958 1420)

Amtseid und Verantwortlichkeit 12

170.32