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1

Verordnung

über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen (VFU) vom 23. November 1994 (Stand am 1. November 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25 Absatz 1, 26 Absatz 6 und 26a Absatz 1
des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG),2 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: Flugunfall: Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeuges, sofern sich eine Person mit der Absicht, einen Flug durchzuführen, darin aufhält: a. bei dem eine Person inner- oder ausserhalb des Luftfahrzeuges erheblich verletzt oder getötet wird; oder b. bei dem das Luftfahrzeug einen Schaden erleidet, der die Festigkeit, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften wesentlich beeinträchtigt und in der Regel grössere Reparaturarbeiten oder den Ersatz des beschädigten Bauteils erforderlich macht; oder c. bei dem das Luftfahrzeug verschollen oder das Wrack unerreichbar ist.

Nicht als Flugunfall gelten: Todesfälle und Verletzungen, die nicht direkt mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges zusammenhängen; Todesfälle und Verletzungen von Personen, die sich unberechtigterweise und ausserhalb der für Besatzungen und Fluggäste vorgesehenen Zonen aufhalten; ferner Motorpannen und Schäden, die sich auf nur einen Motor, dessen Hilfsaggregate oder auf die Propellerblätter beschränken; Beschädigungen von Verschalung, leichte Verformungen oder kleine Löcher in der Aussenhaut; Schäden an den Flügel- oder Rotorblätterenden, Antennen, Reifen oder Bremsen.

Schwerer Vorfall: Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeuges, das sich unter Umständen zugetragen hat, die beinahe zu einem Flugunfall geführt hätten.

AS 1994 3037 1 SR

748.0

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

748.126.3

Luftfahrt

2

748.126.3

Erhebliche Verletzung: Verletzung, die eine Person bei einem Flugunfall erleidet und die eines der folgenden Merkmale hat: a. Sie erfordert eine Spitaleinweisung innert sieben Tagen und von mehr als 48 Stunden.

b. Sie besteht aus einem Knochenbruch; ausgenommen sind einfache Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase.

c. Sie besteht aus Riss- oder Platzwunden, die schwere Blutungen, Schädigungen eines Nervs, eines Muskels oder einer Sehne zur Folge haben.

d. Sie hat eine Schädigung eines inneren Organs zur Folge.

e. Sie besteht aus Verbrennungen des 2. und 3. Grades oder aus Verbrennungen, die mehr als 5 Prozent der Körperoberfläche bedecken.

f. Sie ist auf nachweisbar infektiöse Stoffe oder schädliche Strahlung zurückzuführen.

Tödliche Verletzung: Erhebliche Verletzung, die innert 30 Tagen nach dem Flugunfall zum Tod führt.

Grossflugzeug: Flugzeug, das ein höchstzulässiges Abfluggewicht von mindestens 5700 kg aufweist, in der Lufttüchtigkeitskategorie Standard, Unterkategorie Transport, eingeteilt ist oder über mehr als zehn Sitzplätze für Fluggäste und Besatzung verfügt.

Eintragungsstaat: Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.

Herstellerstaat: Der Staat oder die Staaten, welche die Lufttüchtigkeit des Prototyps (Baumuster) bescheinigt haben.

Betreiberstaat: Staat, in dem das Flugbetriebsunternehmen seinen Hauptsitz oder seinen ständigen Sitz hat.

a3 Zuständige Stelle

Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt werden von der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle (SUST) nach der Verordnung vom 23. März 20114 über die Organisation der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle untersucht.


Art. 2

Flugunfälle im Inland 1

Die Verordnung gilt für die Untersuchung aller Flugunfälle, die sich in der Schweiz ereignen und deren Untersuchung weder dem Eintragungs- noch dem Herstellerstaat übertragen wird. Von der Untersuchung sind ausgenommen:5 3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

4 SR

819.21

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 1999 (AS 1999 2495).

Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen 3

748.126.3

a. Flugunfälle schweizerischer Militärluftfahrzeuge, sofern nicht ein ziviles Luftfahrzeug am Unfall beteiligt ist; b.6 Unfälle von Ultraleicht-Flugzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen, Drachen, Drachenfallschirmen, Fesselballonen; c. Unfälle ausländischer Militärluftfahrzeuge, die sich auf Einladung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerung und Sport7 in der Schweiz befinden.

2

…8


Art. 3


9

Schwere Vorfälle im Inland 1

Die Verordnung findet Anwendung auf schwere Vorfälle im Inland.

2

Die SUST veröffentlicht im Luftfahrthandbuch (AIP) der Schweiz10 eine Liste von schweren Vorfällen, die nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)11 zu untersuchen sind.


Art. 4

Flugunfälle und schwere Vorfälle im Ausland 1

Wird ein Flugunfall oder ein schwerer Vorfall eines in der Schweiz eingetragenen oder ständig betriebenen Luftfahrzeuges oder eines in der Schweiz hergestellten Luftfahrzeuges in einem fremden Staat durch die ausländische Behörde untersucht, so kann die SUST12 eine bevollmächtigte Person entsenden. Eine bevollmächtigte Person ist zu entsenden, wenn die ausländische Behörde dies verlangt.

2

Das betroffene Flugbetriebsunternehmen oder das Herstellerwerk können Personen ernennen, die der schweizerischen bevollmächtigten Person zur Beratung zur Seite stehen.

3

Fastzusammenstösse im ausländischen Luftraum, in dem die Flugsicherungsdienste der Schweiz übertragen wurden, werden nach Artikel 3 untersucht, sofern sie als schwerer Vorfall betrachtet werden müssen.

4

Sind bei einem Flugunfall eines ausländischen Luftfahrzeuges in einem fremden Staat Schweizer Staatsangehörige getötet worden, so kann die SUST Sachverständige entsenden.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 1999 (AS 1999 2495).

7 Neue

Bezeichnung

gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

8

Aufgehoben gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 1999 (AS 1999 2495).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

10 Dieses Luftfahrthandbuch wird von Skyguide herausgegeben und kann dort (www.skyguide.ch) abonniert werden.

11 Diese Richtlinien können im Buchhandel oder bei der ICAO (www.icao.int) bestellt oder abonniert werden.

12 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Luftfahrt

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5

Für die Teilnahme an einer ausländischen Untersuchung und für die Rechte und Pflichten der bevollmächtigten Person, deren Beraterinnen und Berater sowie der Sachverständigen gilt Anhang 13 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt13 (ICAO Annex 13); vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt gemeldeten Abweichungen.


Art. 5

Fehlende ausländische Untersuchung 1

Wird die Untersuchung über einen Flugunfall oder einen schweren Vorfall eines schweizerischen Luftfahrzeuges oder eines in der Schweiz hergestellten Luftfahrzeuges in einem fremden Staat den schweizerischen Behörden überlassen, so ist diese Verordnung sinngemäss anwendbar.

2

Das gleiche gilt für die Untersuchung von Flugunfällen oder schweren Vorfällen ausserhalb eines staatlichen Hoheitsgebietes und in Fällen, in denen sich keine ausländische Untersuchungsbehörde um die Untersuchung kümmert.


2. Kapitel:14 Art. 6-9

3. Kapitel: Untersuchungsverfahren15 1. Abschnitt: Erste Massnahmen

Art. 10

Meldepflicht 1 Flugunfälle sowie schwere Vorfälle im Inland (Art. 3 und 4) sind der SUST unverzüglich nach den im AIP veröffentlichten Richtlinien telefonisch zu melden.

2

Meldepflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Halterinnen und Halter der Luftfahrzeuge, das beteiligte Flugbetriebsunternehmen, das beteiligte Luftfahrtpersonal, die Organe der Flugsicherung und der Flugplätze, die Polizeidienststellen von Kantonen und Gemeinden, die Zollorgane sowie das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL16).

3

Flugunfälle und schwere Vorfälle von schweizerischen Luftfahrzeugen im Ausland (Art. 5) sind der SUST so rasch als möglich zu melden. Die Pflicht zur Meldung an die zuständigen ausländischen Behörden richtet sich nach dem ausländischen Recht.

13

SR 0.748.0

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

16 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen 5

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Art. 11

Bewachungspflicht

1

Die Organe der Polizei oder gegebenenfalls die Ortsbehörden, die Flugplatzleitung oder die Besatzung sorgen dafür, dass abgesehen von den notwendigen Rettungsarbeiten keine Veränderungen an der Unfallstelle vorgenommen werden. Tote dürfen nur im Einverständnis mit der Untersuchungsleitung aus der Endlage entfernt werden.

2

Nach ihrem Eintreffen entscheidet die Untersuchungsleitung über Art und Umfang der Bewachung der Unfallstelle. Eine besondere Bewachung durch die Organe der gerichtlichen Polizei bleibt vorbehalten.


Art. 12

Vorsorgliche Massnahmen 1

Die Polizei und gegebenenfalls die Flugplatzleitung halten die Namen und Adressen der Personen fest, die sachdienliche Auskünfte geben können.17 2

Sie ordnen allenfalls die in Artikel 100ter des LFG vorgesehenen Blutproben an.

2. Abschnitt: Untersuchung

Art. 13

Einleitung

1

Die SUST betraut eine Untersuchungsleiterin oder einen Untersuchungsleiter mit der Untersuchung. Sie kann der Untersuchungsleitung weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beiordnen.18 2 …19

3

Die Untersuchungsleitung und die Organe der gerichtlichen Polizei koordinieren ihre Tätigkeiten.

4

Bei Unfällen, an denen ein schweizerisches Militärluftfahrzeug mitbeteiligt ist, koordinieren die Untersuchungsleitung und die zuständigen militärischen Instanzen ihre Tätigkeiten. Erleidet ein ziviles Grossflugzeug einen Unfall, an dem ein Militärflugzeug beteiligt ist, haben die von der zivilen Untersuchungsleitung angeordneten Handlungen Vorrang.


Art. 14

Zutritt zur Unfallstelle 1

Die Untersuchungsleitung entscheidet, wer Zutritt zur Unfallstelle hat. Bis zu ihrem Eintreffen entscheiden darüber die Organe der Polizei oder die Flugplatzleitung.

2

Die Organe der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone haben ohne Einschränkung Zutritt.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

Luftfahrt

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3

Dem BAZL, der bevollmächtigten Person eines fremden Staates und ihren Beraterinnen und Beratern sowie weiteren Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen können, gewährt die Untersuchungsleitung Zutritt, wenn dadurch der Gang der Untersuchung nicht gestört wird.20


Art. 15

Untersuchungshandlungen 1

Die Untersuchungsleitung nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen nach Artikel 26 Absatz 2 LFG vor. Die Untersuchung richtet sich nach den Normen, Empfehlungen und Handbüchern der ICAO. Die Untersuchungsleitung kann auf Untersuchungshandlungen verzichten, wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse unverhältnismässig hohe Kosten verursachen.21 2 Mit Zustimmung der SUST kann die Untersuchungsleitung Aufträge an Sachverständige zur Bearbeitung von besonderen Fachfragen erteilen. Für das Lesen (read out, lecture) von Flugschreibern können die Einrichtungen ausländischer Flugunfalluntersuchungsbehörden beigezogen werden.

3

Die Untersuchungsleitung ordnet allenfalls die in Artikel 100ter LFG vorgesehenen Blutproben an.

4

Sind bei einem Unfall Besatzungsmitglieder, die beim Führen des Luftfahrzeuges mitwirkten, getötet worden oder als Folge des Unfalls später gestorben, so wird in einem Institut für Rechtsmedizin eine Autopsie vorgenommen. Die Untersuchungsleitung kann die Autopsie verstorbener anderer Besatzungsmitglieder, von Fluggästen oder von anderen beteiligten Personen anordnen.

5

Die Meteorologische Anstalt erstattet für jede Untersuchung einen Bericht über die Wetterlage und die verfügbaren Wetterunterlagen.

6

Die Organe der Flugsicherung erstellen auf Anordnung der SUST schriftliche Fassungen von Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern. Die SUST kann auch Kopien der Aufzeichnungen verlangen. Die Originale der Aufzeichnungen sind aufzubewahren und dürfen erst mit Bewilligung der SUST gelöscht werden.22

Art. 16


23

Behandlung von Eingaben interessierter Personen und Stellen 1

Die SUST würdigt Eingaben interessierter Personen und Stellen, die bestimmte Untersuchungshandlungen vorschlagen, und ergreift nötigenfalls die entsprechenden Massnahmen.

2

Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Untersuchungshandlungen.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

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Art. 17

Trümmerfreigabe

Über die Freigabe von Trümmern oder Trümmerbestandteilen entscheidet die Untersuchungsleitung. Vorbehalten bleibt eine Beschlagnahmung durch die Organe der gerichtlichen Polizei.


Art. 18

Vor- und Zwischenberichte 1

Sobald der Unfallhergang in den wesentlichen Zügen erkennbar ist, erstattet die SUST einen kurzen Vorbericht. Dieser enthält Angaben über das beteiligte Luftfahrtpersonal, die beteiligten Luftfahrzeuge, den Unfallhergang und den Namen der Untersuchungsleiterin oder des Untersuchungsleiters.

2

Wesentliche Untersuchungsergebnisse, die für die Flugunfallverhütung von Bedeutung sind und Sofortmassnahmen erfordern, werden dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem BAZL mit einem Zwischenbericht gemeldet, der entsprechende Empfehlungen enthält.24 3

Vorberichte werden dem beteiligten Luftfahrtpersonal, den Halterinnen und Haltern, Eigentümerinnen und Eigentümern und Betreiberinnen und Betreibern der beteiligten Luftfahrzeuge, dem UVEK, dem BAZL und dem Kommando der zuständigen Kantonspolizei zugestellt.25 4

Die Pflicht der SUST zur Orientierung der zuständigen ausländischen Behörden und Organisationen richtet sich nach ICAO Annex 1326 und nach den Richtlinien der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC).


Art. 19


27

Entwurf des Schlussberichts 1

Die Untersuchungsleitung fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem schriftlichen Entwurf des Schlussberichts zusammen und reicht ihn mit den vollständigen Akten der SUST ein. Der Entwurf gibt Auskunft über die beteiligten Personen und Luftfahrzeuge, die Ergebnisse besonderer Untersuchungshandlungen und Gutachten, den Flugverlauf, die Auswertung des Unfallhergangs sowie die Unfallursache. Er enthält, wenn notwendig, Sicherheitsempfehlungen, die direkt aus dem Unfall abzuleiten sind. 2

Die SUST stellt den Entwurf zur Stellungnahme zu: a. dem

UVEK;

b. dem

BAZL;

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

26

SR 0.748.0

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

Luftfahrt

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c. der

Flugbesatzung;

d. dem Hersteller des Luftfahrzeuges; e. den Herstellern von Teilen, über die sich der Entwurf äussert; f. den für die Flugsicherung zuständigen Stellen, wenn der Entwurf sich über diese äussert;

g. den beteiligten ausländischen Flugunfalluntersuchungsbehörden.

3

Sie setzt für die Stellungnahme eine Frist von 60 Tagen.

a28 Schlussbericht

Die SUST erstellt den Schlussbericht aufgrund des Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Artikel 19 Absatz 2.


Art. 20

Fristen

1

Untersuchungen schwerer Unfälle von Grossflugzeugen sind innerhalb von 18 Monaten abzuschliessen, die übrigen Untersuchungen innerhalb eines Jahres.

2

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so meldet die Untersuchungsleitung dies der Direktion der Geschäftsstelle der SUST und begründet die Verzögerung.

Die Direktion setzt eine angemessene Nachfrist.29

Art. 21


30

Summarische Untersuchung und summarischer Bericht 1

Flugunfälle und schwere Vorfälle von Flugzeugen und Helikoptern mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2250 kg werden nur summarisch untersucht, ausgenommen wenn:31 a. jemand erheblich verletzt oder getötet worden ist; b. anzunehmen ist, dass mangelnde Lufttüchtigkeit, soweit sie sich nicht ausschliesslich auf das Fahrwerk bezieht, zum Unfall geführt hat;

c. es sich um gewerbsmässige Flüge oder Schulungsflüge handelt, und das Flugzeug oder der Helikopter erheblich beschädigt worden ist; d. die vollständige Untersuchung des Unfalles oder Vorfalles nach Auffassung der SUST besonders nützlich ist; e. bei Unfällen ausländischer Luftfahrzeuge die ausländische Flugunfalluntersuchungsbehörde eine vollständige Untersuchung verlangt.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 1999 (AS 1999 2495).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

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2

Unfälle von Motorseglern, Segelflugzeugen, Freiballonen und Luftfahrzeugen der Sonderkategorie Eigenbau werden nur summarisch untersucht, ausser wenn Personen tödlich oder erheblich verletzt worden sind. Die SUST kann die vollständige Untersuchung anordnen, wenn sie nach seiner Auffassung für die Unfallverhütung besonders nützlich ist.

3

Die SUST erstellt lediglich einen summarischen Bericht, der Auskunft gibt über das beteiligte Luftfahrtpersonal, die beteiligten Luftfahrzeuge und den Hergang. Der Bericht kann sich auf die Angaben der Beteiligten oder der Flugplatzleitung stützen.

Er wird dem UVEK, dem BAZL, dem Polizeikommando des zuständigen Kantons, dem beteiligten Luftfahrtpersonal, dem Halter oder der Halterin, dem Eigentümer oder der Eigentümerin und dem Betreiber oder der Betreiberin des Luftfahrzeuges sowie den zuständigen ausländischen Flugunfalluntersuchungsbehörden zugestellt.32 4 …33


3. Abschnitt:34 Art. 22-24

4. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen35

Art. 25

Ausstand

1

Personen, deren Mitwirkung bei der Untersuchung vorgesehen ist, treten in den Ausstand, wenn sie:36 a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. mit einer verunfallten Person, mit einer Eigentümerin oder einem Eigentümer, einer Halterin oder einem Halter eines verunfallten Luftfahrzeuges oder mit einer anderen am Ausgang des Verfahrens interessierten Person in gerader oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind;

c. …37

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

Luftfahrt

10

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d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sind.

2

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet das UVEK.38

Art. 26


39

Auskünfte

Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, sind auf ihr Recht zur Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen.


Art. 27

Protokoll

1

Die Anhörungen von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, werden zusammenfassend protokolliert. Die angehörten und die anhörenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken.40 2

Die Aufzeichnung auf Tonträger ist ausnahmsweise zulässig, sofern aufgrund der Umstände eine schriftliche Protokollierung nicht möglich ist.

3

Ort, Datum und Zeit der Anhörung sind im Protokoll oder auf dem Tonträger festzuhalten.41 4

Trümmeruntersuchung, Augenschein, Rekonstruktionsflüge und Flugversuche, Informationsgespräche und ähnliche Untersuchungshandlungen werden in einer Aktennotiz festgehalten und von der Untersuchungsleitung oder von der beauftragten Person datiert und unterzeichnet.


Art. 28

Akteneinsicht

1

Akteneinsicht können bei der SUST die vom Untersuchungsverfahren direkt Betroffenen, das BAZL und die bevollmächtigte Person des fremden Staates verlangen.

Andere Behörden des Bundes und der Kantone und andere Personen haben nur Akteneinsicht, soweit sie ein besonderes rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen.

2

Die SUST darf die Akteneinsicht beschränken, verweigern oder aufschieben: a. wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;

b. wenn wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern; c. solange das Interesse der Flugunfalluntersuchung oder einer anderen noch nicht abgeschlossenen Untersuchung es erfordert.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

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3

…42

4

Die SUST stellt die Akten auf Verlangen den Gerichts- und Verwaltungsbehörden für ihre Verfahren zur Verfügung, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist.


Art. 29


43

Aktenaufbewahrung

Die Aktenaufbewahrung richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199844.


Art. 30


45



Art. 31


46
Kosten

1

Die Kosten allgemeiner polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit einem Flugunfall gelten nicht als Untersuchungskosten; ausgenommen sind spezielle Aufgaben, welche die Untersuchungsleitung den Polizeiorganen ausdrücklich aufgetragen hat.

2

Untersuchungskosten werden von der SUST denjenigen Personen auferlegt, die einen Unfall oder schweren Vorfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Die Kosten können nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des rechtskräftigen Urteils oder Entscheids eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Vorsatz oder die Grobfahrlässigkeit festgestellt worden ist, mit Verfügung geltend gemacht werden.

3

Die Untersuchungskosten können der verursachenden Person wie folgt auferlegt werden:

a. bei vorsätzlichem Handeln: zu 50-75 Prozent; b. bei grobfahrlässigem Handeln: zu 25-50 Prozent.


Art. 32


47

Sicherheitsempfehlungen 1

Das UVEK richtet, gestützt auf die Sicherheitsempfehlungen in den Berichten der SUST sowie in den ausländischen Berichten, Umsetzungsaufträge oder Empfehlungen an das BAZL.

42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

44 SR

152.1

45 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

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2

Das BAZL informiert das UVEK periodisch über die Umsetzung der erteilten Aufträge oder Empfehlungen.

3

Das UVEK informiert die SUST mindestens zweimal jährlich über den Stand der Umsetzung beim BAZL.


Art. 33


48

Wiederaufnahme

Werden innerhalb von zehn Jahren nach Zustellung des Schlussberichts wesentliche neue Tatsachen bekannt, so nimmt die SUST von sich aus oder auf Antrag die Untersuchung wieder auf.

4. Kapitel: Veröffentlichung

Art. 34


49

Veröffentlichungen der SUST 1

Die SUST veröffentlicht die Schlussberichte. Sie stellt den Schlussbericht den Stellen und Personen zu, die bereits den Entwurf des Schlussberichts erhalten haben.

2

Sie veröffentlicht periodisch, jedoch mindestens einmal jährlich eine Zusammenfassung der summarischen Berichte nach Artikel 21. Die Zusammenfassung enthält Angaben über das beteiligte Luftfahrtpersonal, die beteiligten Luftfahrzeuge und den Unfallhergang.

3

Sie veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung der Sicherheitsempfehlungen und Angaben über die vom UVEK erteilten Umsetzungsaufträge.

4

Sie veröffentlicht ihre Berichte und Zusammenfassungen im Internet50.

5

Sie stellt ihre Berichte und Zusammenfassungen von Amtes wegen folgenden Personen und Stellen zu: a. den

Flugbetriebsunternehmen; b. den

Flugschulen;

c. den

Unterhaltsbetrieben; d. den Fluglehrerinnen und Fluglehrern; e. den Organen der Flugsicherung; f. den Flugplatzleitungen;

g. weiteren Personen und Organisationen, die sich mit Fragen der Flugsicherheit befassen;

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

50 www.bfu.admin.ch

Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen 13

748.126.3

h. den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone.

6

Im Übrigen gibt sie die Publikationen einzeln oder im Abonnement gegen Entgelt ab.


Art. 35


51

Ausländische Berichte 1

Die SUST leitet ausländische Vor- und Schlussberichte über Unfälle schweizerischer Luftfahrzeuge weiter an das BAZL, die zuständigen Behörden des Bundes sowie an alle Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht haben.

2

Für die Veröffentlichung dieser Berichte gilt Artikel 34 sinngemäss.


Art. 36

Datenschutz

In den Veröffentlichungen der SUST werden ausschliesslich die Flugbetriebsunternehmen, Flugschulen, Unterhaltsbetriebe sowie die Herstellerwerke der betroffenen Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile mit Namen genannt.


Art. 37

Statistik und Unfalldatenbanken 1

Die SUST veröffentlicht jährlich Statistiken über Flugunfälle und schwere Vorfälle.

2

Es liefert die Unfalldaten an die ICAO und an die ECAC.

3

Es vermittelt gegen Entschädigung Personen, die ein fachliches Interesse glaubhaft machen, die bei der ICAO oder anderweitig verfügbaren Unfalldaten. Ausgenommen sind Personendaten.

a52 Unfallverhütung

Die SUST kann gestützt auf ihre Erkenntnisse sachdienliche Informationen zur Unfallverhütung erstellen und verbreiten.

5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38


53

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

53 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4579).

Luftfahrt

14

748.126.3


Art. 39

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. August 198054 über die Flugunfalluntersuchungen wird aufgehoben.


Art. 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

54

[AS 1980 1141]