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01.01.2004 - 30.06.2008
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1

Verordnung

über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG) vom 6. Juni 2008 (Stand am 1. Juli 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021
über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG), verordnet: 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene sowie die Voraussetzungen zur Bewilligung solcher Einsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene.

2

Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze) sind Dienstleistungen von Schutzdienstpflichtigen nach Artikel 27 Absätze 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe c BZG, bei denen Leistungen für Dritte, namentlich für Behörden, Organisationen, Vereine oder Aussteller, erbracht werden.


Art. 2

Voraussetzungen Gemeinschaftseinsätze können erbracht werden, wenn: a. die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können; b. der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;

c. der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und

d. das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend dem Ziel der Geldmittelbeschaffung dient.

AS 2008 2887 1 SR

520.1

520.14

Bevölkerungs- und Zivilschutz 2

520.14

2. Abschnitt: Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene

Art. 3

Gesuch 1 Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene sind von den Veranstaltern dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) zwei Jahre vor dem Beginn des Gemeinschaftseinsatzes einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf verspätet eingereichte Gesuche eingetreten werden.

2

Die Eingabe erfolgt über das für den Zivilschutz zuständige Amt des betroffenen Kantons. Dieses ergänzt das Gesuch mit einer Stellungnahme bezüglich der Einsatzmöglichkeiten und der Verfügbarkeit der personellen und materiellen Mittel und leitet es an das BABS weiter.

3

Sind bei interkantonalen oder überregionalen Vorhaben die einzelnen Einsätze und Durchführungsorte räumlich und organisatorisch voneinander getrennt, so muss für jeden Durchführungsort ein separates Gesuch eingereicht werden.

4

Die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen haben darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.


Art. 4

Prüfung und Entscheid 1

Das BABS prüft die Gesuche für Gemeinschaftseinsätze.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) entscheidet im Einvernehmen mit den durchführenden Kantonen über die Bewilligung des Gemeinschaftseinsatzes.

3

Gesuche können bewilligt werden, sofern die notwendigen personellen Ressourcen durch den Kanton, in welchem der Gemeinschaftseinsatz erfolgt, gestellt werden; reichen diese nicht aus, so kann das BABS den Einsatz von Zivilschutzformationen aus anderen Kantonen bewilligen.

4

Im Entscheid werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.


Art. 5

Koordination und Leitung 1

Der Kanton, in dem der Gemeinschaftseinsatz durchgeführt wird, legt in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Koordination und die Leitung des Gemeinschaftseinsatzes fest.

2

Sind bei interkantonalen oder überregionalen Vorhaben die einzelnen Einsätze und Durchführungsorte nicht räumlich und organisatorisch voneinander getrennt, so wird im Entscheid im Einvernehmen mit diesen Kantonen und dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin der für die Koordination und Leitung zuständige Kanton bestimmt.

Einsätze zugunsten der Gemeinschaft 3

520.14


Art. 6

Armeematerial 1 Der Bund stellt soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung. 2 Armeematerial, das der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zusätzlich benötigt, muss er oder sie bei der Logistikbasis der Armee separat anfordern. Die Abgabe dieses zusätzlichen Materials sowie die Vereinbarung des privatrechtlichen Entgelts richten sich nach den entsprechenden Weisungen des VBS.


Art. 7

Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft 1

Der Bund trägt die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung durch den Zivilschutz mit eigenem Haushalt und Gemeinschaftsunterkunft. Das BABS kann Pauschalansätze für die Entschädigung dieser Kosten festlegen.

2

Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

3. Abschnitt: Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene

Art. 8

1 Die Kantone regeln die Bewilligungserteilung für die Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler oder kommunaler Ebene und legen die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden und Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen fest.

2

Sie melden dem BABS vor deren Beginn alle auf kantonaler und kommunaler Ebene bewilligten Gemeinschaftseinsätze.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9

Einsatzinhalte Die Schutzdienstpflichtigen dürfen nur im Rahmen der Bewilligung eingesetzt werden.


Art. 10

Einsatzorte Gemeinschaftseinsätze können ausserhalb des Wohnsitzkantons der Schutzdienstpflichtigen erfolgen.


Art. 11

Leistungen zugunsten des Arbeitgebers Schutzdienstpflichtige dürfen im Rahmen von Gemeinschaftseinsätzen nicht zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden.

Bevölkerungs- und Zivilschutz 4

520.14


Art. 12

Besondere Ereignisse

Erfordern besondere Ereignisse wie Katastrophen und Notlagen den Einsatz der Schutzdienstpflichtigen zum Schutz und zur Betreuung der Bevölkerung, so können die an Gemeinschaftseinsätzen eingesetzten Schutzdienstpflichtigen jederzeit und ohne Kostenfolge vom Auftrag entbunden werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13

Vollzug Das VBS, das BABS und die Kantone vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.


Art. 14

Aufhebung bisherigen

Rechtes

Die Verordnung vom 5. Dezember 20032 über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft wird aufgehoben.


Art. 15


Art. 16

Übergangsbestimmung Abweichend von Artikel 3 Absätze 2 und 3 sind für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler oder internationaler Ebene, welche vor dem 1. Juli 2010 beginnen, die Gesuche beim BABS einzureichen; bei räumlich und organisatorisch getrennten Einsätzen kann gesamthaft ein einziges Gesuch eingereicht werden. Erfolgt der Gemeinschaftseinsatz in mehreren Kantonen zugleich, so wird im Entscheid im Einvernehmen mit diesen Kantonen und dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin der für die Koordination und Leitung zuständige Kanton bestimmt.


Art. 17

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

2 [AS

2003 5175]

3 SR

520.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.