01.04.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.03.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.11.2019 - 31.12.2020
01.06.2019 - 31.10.2019
01.01.2019 - 31.05.2019
15.09.2018 - 31.12.2018
01.06.2018 - 14.09.2018
01.06.2017 - 31.05.2018
01.01.2017 - 31.05.2017
01.06.2016 - 31.12.2016
01.04.2015 - 31.05.2016
01.06.2014 - 31.03.2015
01.06.2013 - 31.05.2014
15.05.2013 - 31.05.2013
01.05.2013 - 14.05.2013
01.05.2012 - 30.04.2013
01.06.2011 - 30.04.2012
01.05.2011 - 31.05.2011
01.06.2009 - 30.04.2011
01.01.2008 - 31.05.2009
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01.06.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 31.05.2007
29.05.2006 - 31.12.2006
01.04.2006 - 28.05.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.06.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 31.05.2004
01.06.2002 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) und in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom 26. Oktober 20043 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten sowie des Abkommens vom 21. Juni 20014 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19605 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),6 verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.

AS 2002 1741 1 SR

142.20

2 SR

0.142.112.681 3 AS

2006 995

4 AS

2003 2685

5 SR

0.632.31

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

142.203

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.203


Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG-Angehörige)7 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)8.9 2

Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.

3

Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG)10 oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.11

Art. 3


12

Ausnahmen vom Geltungsbereich 1

Diese Verordnung gilt nicht für EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 43 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 der Verordnung vom 24. Oktober 200713 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) fallen.

2

Für Angehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik (neue EG-Mitgliedstaaten)14, die unter die Regelung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e-h VZAE fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EGMitgliedstaaten nicht.

7

Alle 25 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sofern nicht anders bezeichnet.

8 Im

Verhältnis

Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. zur Änderung des EFTA-Übereink. ist.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

10 Alle 25 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sofern nicht anders bezeichnet.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

13 SR

142.201

14 Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten ohne Malta und Zypern.

Einführung des freien Personenverkehrs 3

142.203

2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausweis

Art. 4

Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12, 19 und 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)15 1

EG- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EG/EFTA erteilt.

2

Die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gelten für die ganze Schweiz.

3

Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs (alte EG-Mitgliedstaaten)16 sowie von Malta, Zypern und der EFTAStaaten gilt für die ganze Schweiz.17 3bis

Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen18 der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton bewilligt werden.19 4

Angehörige der alten EG-Mitgliedstaaten, von Malta und Zypern sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA.20

Art. 5

21 Niederlassungsbewilligung EG/EFTA

EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 34 AuG und die Artikel 60-63 VZAE22 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

16 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

18 Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498, 0.631.256.913.63, 0.631.256.916.33.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

22 SR

142.201

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.203


Art. 6

Ausweise 1 EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.

2

Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.

3

Die Ausstellung und Vorweisung der Ausländerausweise richtet sich nach den Artikeln 71 und 72 VZAE23.24 3. Abschnitt: Einreise, Melde- und Bewilligungsverfahren

Art. 7

25 Visumverfahren (Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 4 und 5 der Verordnung vom 24. Oktober 200726 über das Einreise- und Visumverfahren. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.


Art. 8


27

Zusicherung der Bewilligung (Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2a Freizügigkeitsabkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE28) beantragen.

23 SR

142.201

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

26 SR

142.204

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

28 SR

142.201

Einführung des freien Personenverkehrs 5

142.203


Art. 9

Anmelde- und Bewilligungsverfahren29 (Art. 2 Abs. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Abs. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1

Für das Anmelde- und Bewilligungsverfahren gelten die Artikel 10-13 und 15 AuG sowie die Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE30. Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr gilt sinngemäss das Anmeldeverfahren nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199931 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 200332 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.33 2 Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 5 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200634.35 3

Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.

4

Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.

4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (neue EG-Mitgliedstaaten)36

Art. 10


37

Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen) Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der oder die Staatsangehörige eines neuen EG-Mitgliedstaates: a. nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat; b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

30 SR

142.201

31 SR

823.20

32 SR

823.201

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

34 SR

142.513

35 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.203


Art. 11


38

Höchstzahlen

Das Bundesamt für Migration (BFM) teilt die in Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens für die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten festgelegten Höchstzahlen auf.


Art. 12

Ausnahmen von den Höchstzahlen (Art. 10 Abs. 3a und 4a sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen)39 1

Bei den Höchstzahlen für Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten gelten die im AuG und in der VZAE40 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.41 2 Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.42 3

Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hoch- oder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.43 4 Liechtensteinische Landesbürger sind von den Höchstzahlen ausgenommen.44 5

Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 23 AuG erfüllen.45 Wenn sie diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie unter Anrechnung an die Höchstzahlen46 für Kurzaufenthalter zugelassen werden.47 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

40 SR

142.201

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

44 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

46 Höchstzahlen gemäss Art. 10 Abs. 3a und 4a des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

Einführung des freien Personenverkehrs 7

142.203

5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Art. 13


48

Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens (Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG49 oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.


Art. 14


50

Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage 1

Besteht kein Dienstleistungsabkommen, so benötigen EG- und EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.

2

Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der neuen EG-Mitgliedstaaten hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn sie Dienstleistungen im Gartenbau, Bauwesen und zugehörigen Branchen, Sicherheitsgewerbe oder in der betrieblichen und industriellen Reinigung erbringen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach Artikel 23 AuG eingehalten werden.51


Art. 15

Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen (Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 19 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1

Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, kann EG- und EFTA-Angehörigen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

49 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

51 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.203

2

Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des AuG und der VZAE52 zur Anwendung.53

6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 16

Finanzielle Mittel

(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen) 1

Die finanziellen Mittel von EG- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)54 gewährt werden.

2

Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EG- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196555 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.


Art. 17

Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.


Art. 18

Aufenthalte zur

Stellensuche

(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1

EG- und EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

2

Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.

3

Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EG- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.

52 SR

142.201

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

54 Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern 13.

55 SR

831.30

Einführung des freien Personenverkehrs 9

142.203


Art. 19

Dienstleistungsempfängerinnen und

Dienstleistungsempfänger (Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1

EG- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

2

Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.


Art. 20

Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.

7. Abschnitt:56 Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige

Art. 21

1 Für Familienangehörige von Angehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten mit Kurzaufenthaltsbewilligung gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absatz 2a des Freizügigkeitsabkommens.57 2 Als Familienangehörige gelten: a. Ehegatten; b. Kinder, die unter 21 Jahren alt oder unterhaltsberechtigt sind.

8. Abschnitt: Ausgestaltung des Verbleiberechts (Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)


Art. 22

EG- oder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

142.203

9. Abschnitt: Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen

Art. 23

Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht (Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6 Abs. 6 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1

Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2

Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 63 AuG.58

Art. 24


59

Anordnung der Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen (Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 60-68 AuG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.


Art. 25

Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel (Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

Für Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.

10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit

Art. 26

Zuständigkeit Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.


Art. 27


60

Vorentscheid zu Bewilligungen Bevor die zuständige kantonale Behörde einem Angehörigen der neuen EGMitgliedstaaten eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind.

Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

Einführung des freien Personenverkehrs 11

142.203


Art. 28

Kontrolle der Bewilligungen Die Kontrolle der Bewilligungen von EG- und EFTA-Angehörigen durch das BFM richtet sich nach Artikel 99 AuG sowie den Artikeln 83 und 85 VZAE61.62

Art. 29

Zuständigkeit des BFM Das BFM ist zuständig für: a. Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;

b. die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EG- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;

c. die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.


Art. 30


63

11. Abschnitt:64 ...

Art. 31

12. Abschnitt: Administrative Sanktionen Art. 3265 Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 122 AuG.

13. Abschnitt: Vollzug

Art. 33

Das BFM beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

61 SR

142.201

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

63 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 3985).

64 Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

142.203

14. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34

Die Verordnung vom 23. Mai 200166 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.

15. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 35

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1.

Verordnung vom 19. Januar 196567 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt Art. 1 Abs. 2 und 3 ...

2.

Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 194968 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 2 Abs. 6 zweiter Satz ...

3. Verordnung vom 23. November 199469 über das Zentrale Ausländerregister Art. 2 Abs. 1 Bst. a ...


Art. 4
Abs. 1 Bst. e
...


4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198370 Art. 20a

...


Art. 119
Abs. 1 Bst. f
...

66 [AS

2002 1729]

67 [AS

1965 62, 1996 2243 Ziff. I 34. AS 2007 5497 Art. 91 Ziff. 4] 68 [AS

1949 233, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669 Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I 31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Ziff. II 2. AS 2007 5497 Art. 91 Ziff. 1] 69 [AS

1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 1, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23] 70 SR

837.02. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Einführung des freien Personenverkehrs 13

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16. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 36

Bewilligungen nach bisherigem Recht (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) 1

Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.

2

Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.


Art. 37

Verfahren Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.


Art. 38

Übergangsregelung (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und 26-34 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)71 1

...72

2

...73

3

Für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen bis spätestens am 30. April 2011 anwendbar.74 3bis Für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz als Grenzgänger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Grenzzonen bis spätestens am 30. April 2011 anwendbar.75 17. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 39

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

72 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

73 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2006 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14

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